Verwaltungsrecht

Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes

Aktenzeichen  W 1 K 20.50043

Datum:
13.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 11225
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29
AsylG § 34a
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 10
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 12
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 20 Abs. 3
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 21
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 29

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. November 2019 nicht beanspruchen, da dieser rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. November 2019 (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris). Streitgegenstand ist vorliegend gemäß § 88 VwGO (so auch bestätigt in der mündlichen Verhandlung) der Verwaltungsakt vom 7. November 2019 in der Fassung, die er durch den Änderungsbescheid vom 2. Dezember 2019 hinsichtlich Ziffer 3 erfahren hat. Darin wurde die Abschiebungsanordnung in die Tschechische Republik dahingehend abgeändert, dass die zunächst verfügte Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ersetzt wurde. Die Abschiebungsanordnung hat sich damit vollständig erledigt (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2015 – 1 B 41/15 – juris).
Der Einzelrichter folgt der Begründung in dem angefochtenen Verwaltungsakt vom 7. November 2019, § 77 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:
Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides). Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend bestehen keine Zweifel daran, dass die Tschechische Republik für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig ist. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die – wie der Kläger – nach der Ankunft des Antragstellers – hier seiner Eltern – im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Der Kläger ist vorliegend Familienangehöriger seiner Eltern gemäß Art. 2 g) Dublin-III-VO. Zuständig für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz seiner Eltern ist gemäß Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1, Abs. 2 Dublin-III-VO die Tschechische Republik, da zu dem Zeitpunkt, zu dem die Eltern des Klägers ihren Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt haben – hier in der Bundesrepublik Deutschland am 29. April 2019 -, diese im Besitz von Schengen-Visa waren, die seit weniger als 6 Monaten abgelaufen waren (Gültigkeit vom 19.3.2019 bis 22.4.2019), sodass der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Da den Eltern ausweislich der vorgelegten Bundesamtsakten Schengen-Visa durch die Tschechische Botschaft in Kasachstan ausgestellt wurden, ist die Tschechische Republik für die Prüfung der Asylanträge der Eltern und nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO folglich auch des hiesigen Klägers zuständig. Dem steht nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO auch nicht entgegen, dass die Visa aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität bzw. nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurden.
Soweit im Dublin-Verfahren der Eltern vorgetragen wurde, dass sich der Onkel der Mutter ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (deutscher Staatsangehöriger), so ist dieser bereits kein Familienangehöriger nach Art. 2 g) Dublin-III-VO, sodass Art. 9 Dublin-III-VO hier nicht vorrangig eingreift. Art. 10 Dublin-III-VO ist ebenfalls nicht vorrangig einschlägig, da für dessen Anwendung der Aufnahmemitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des Familienangehörigen zuständig sein muss, was hier entsprechend vorstehender Ausführungen in Bezug auf Deutschland gerade nicht der Fall ist. Es darf insoweit nicht nur – wie vorliegend – ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren anhängig sein. Auch unter dem Tatbestandsmerkmal der „Erstentscheidung in der Sache“ ist nicht eine Entscheidung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zu verstehen, sondern eine Entscheidung, die den geltend gemachten Anspruch auf internationalen Schutz zum Gegenstand hat (vgl. Funke/Kaiser/Fritz/Vormeier, § 29 AsylG Rn. 117; BeckOK Ausländerrechts, Kluth/Heusch, 25. Edition, Stand 1.3.2020, § 29 AsylG Rn. 47). Schließlich ist auch ein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Dublin-III-VO hier nicht erkennbar.
Die Zuständigkeit der Tschechischen Republik ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Im Hinblick auf den Kläger muss nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin-III-VO kein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 14.3.2018 – A 4 S 544/18 – juris). Bezüglich der Eltern des Klägers wurde am 9. Mai 2019 und damit rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO (dies am 13.4.2019) ein Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO gegenüber den tschechischen Behörden gestellt. Die Tschechische Republik hat sodann am 21. Juni 2019 der Aufnahme zugestimmt, Art. 22 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1a) Dublin-III-VO. Ebenso wenig wie aus Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO ergibt sich eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO, da die dort geregelte 6-monatige Überstellungsfrist in die Tschechische Republik noch nicht abgelaufen ist. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung zu erfolgen, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die Eltern des Klägers haben in deren Dublin-Verfahren am 12. Juli 2019 – und damit weniger als sechs Monate nach der Annahme des Aufnahmegesuchs – fristgerecht mit aufschiebender Wirkung Klage erhoben (AN 18 K 19.50706) und damit die Überstellungsfrist unterbrochen. Der dortigen Klage kommt nach § 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zu, da in dem Bescheid des Bundesamts vom 2. Juli 2019 keine Abschiebungsanordnung, sondern eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen festgesetzt wurde, § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG. Über diese Klage ist bislang noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Nach der endgültigen Entscheidung über diesen Rechtsbehelf beginnt die Frist erneut zu laufen (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16.18 – juris; U.v. 26.5.2016 – 1 C 15.15 – juris; U.v. 9.8.2016 – 1 C 6/16 – juris; BeckOK AuslR/Günther AsylG § 29 Rn. 17 m.w.N.; Funke/Kaiser/Fritz/Vormeier, § 29 AsylG Rn. 240). Dafür, dass die Überstellungsfrist nach Ablauf der Mutterschutzfrist im Verfahren AN 18 K 19.50706 neu zu laufen begonnen hat, d. h. mit Ablauf des 15. Oktober 2019, und die Überstellungsfrist daher mittlerweile abgelaufen wäre, wie die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, bietet Art. 29 Dublin-III-VO keine Anhaltspunkte. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang ergänzend, dass sich in den Fällen des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO – wie vorliegend – die Frist für die Überstellung eines nachgeborenen Kindes allein nach der Frist für die Überstellung der Eltern richtet. Für den Minderjährigen läuft keine eigenständige Überstellungsfrist (vgl. etwa VG Hamburg, B.v. 12.7.2019 – 9 AE 2938/19 – juris m.w.N.).
Die Beklagte ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Denn es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, U.v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers in die Tschechische Republik aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren oder in den dortigen Aufnahmebedingungen feststellbar. Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds. OVG, U.v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen („Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-173/17 -, juris Rn. 82, und U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; BVerwG, U.v. 9.1.2019 – 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, U.v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, B.v. 6.6.2014 – 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, U.v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, B.v. 6.6.2014 – 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, U.v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Systemische Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 92). Das Gericht muss auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte (in einem Klageverfahren) feststellen, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.03.2019, C-163/17, juris Rn 98). Der Nachweis obliegt dem Schutzsuchenden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, C 163/17, juris Rn. 95).
Anhaltspunkte für entsprechende Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen in der Tschechischen Republik, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers bei seiner Rückkehr nach dorthin führen könnten, sind nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ersichtlich (vgl. auch BayVGH, B.v. 17.8.2015 – 11 B 15.50111; VG Würzburg, B.v. 25.4.2019 – W 8 S 19.50295; VG Lüneburg, B.v. 18.4.2019 – 8 B 81/19; VG Augsburg, B.v. 5.4.2018 – Au 5 S 18.50439; VG Magdeburg, U.v. 19.10.2017 – 9 A 152/17; VG Düsseldorf, B.v. 29.5.2017 – 12 L 1477/17.A; VG Aachen, B.v. 17.8.2017 – 2 L 962/17.A – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 29.6.2017 – 6a L 1878/17.A – jeweils juris und m.w.N.; USDOS, Country Report o Human Rights Practices 2019 – Czech Republic, vom 11.03.2020; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Tschechische Republik, v. 11.4.2018; Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 18.9.2017). Auch insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerbevollmächtigten. Soweit in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf den Jahresbericht 2017/2018 von Amnesty International zu Tschechien darauf verwiesen wurde, dass es rassistische Äußerungen selbst hochrangiger Regierungsvertreter und des Staatspräsidenten gegeben habe, so wird damit erkennbar noch nicht die hohe Hürde einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers überschritten, insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass es in der Folge in erheblichem Umfang zu Übergriffen auf Asylbewerber bzw. Ausländer gekommen wäre. Auch aus dem aktuellen Bericht des US Department of State vom 11. März 2020 ergibt sich nichts anderes. Soweit darüber hinaus vorgetragen wurde, dass von 974 Asylanträgen im Jahr 2017 lediglich 13 erfolgreich gewesen seien, der Rest sei rigoros abgelehnt worden, so gibt diese Aussage den Bericht von Amnesty International bereits nicht vollständig wieder, da dort nur von 79 abgelehnten Anträgen die Rede ist; die restliche Summe von Anträgen war offensichtlich noch nicht verbeschieden. Wenn Amnesty International darauf verweist, dass die tschechische Regierung bestimmte Teile Afghanistans willkürlich als sicher einstufe, so entspricht dies lediglich der individuellen Einschätzung dieser Organisation und hat keinen Anspruch auf allgemeine Richtigkeit. In dem von der Klägerbevollmächtigten übersandten Bericht aus dem Magazin Focus vom 23. August 2019 wird überdies erwähnt, dass die meisten Asylbewerber in Tschechien aus der Ukraine, Georgien, Kuba, Armenien, Vietnam und Usbekistan stammten. Hierbei handelt es sich ersichtlich um Länder, bei denen die Anerkennungsquote generell – auch in Deutschland – sehr niedrig ist. Unabhängig davon stellt eine niedrige Anerkennungsquote keinen Grund für die Annahme eines systemischen Mangels dar. Diese Ansicht würde das Dublin-System letztlich ad absurdum führen und zudem der Gefahr des nicht gewollten forum shopping Vorschub leisten, wenn das Fehlen von systemischen Mängeln nur in solchen Mitgliedsstaaten angenommen werden könnte, in denen für das jeweilige Herkunftsland eine ausreichend hohe Anerkennungsquote bestünde (wer auch immer diese bestimmen sollte). Für eine evident und systematisch sachwidrige materielle Entscheidungspraxis in tschechischen Asylverfahren bestehen jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte. Vielmehr lässt sich den Erkenntnismitteln einhellig entnehmen, dass in der Tschechischen Republik ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tschechische Republik, Gesamtaktualisierung am 11.4.2018; Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 18.9.2017). Das tschechische Recht sorgt für eine unabhängige Rechtsprechung und das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess, welches durch die Justiz generell auch durchgesetzt wird (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019 vom 11.3.2020).
Ausweislich des Bescheides der Beklagten vom 7. November 2019 hat diese auch einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geprüft und zu Recht keine Anhaltspunkte für eine entsprechende dahingehende Ermessensausübung gesehen; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Weitergehende Gründe sind auch im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen oder erkennbar geworden.
Auch Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides vom 7. November 2019 in der maßgeblichen Fassung der Änderung vom 2. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In dem hier gegebenen Fall der Unzulässigkeit eines Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG ist gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG vom Bundesamt eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG nicht ergehen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da einer Abschiebungsanordnung ein vom Bundesamt bei deren Erlass zu prüfendes inländisches Vollstreckungshindernis entgegensteht. Ein solches ergibt sich aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK wegen einer drohenden Trennung des minderjährigen Klägers von seinen Eltern, denen die Abschiebung ebenfalls mit einer Frist zur Ausreise von 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens angedroht wurde, § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG (dort seinerzeit wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Mutter). Da die Eltern des Klägers hiergegen mit aufschiebender Wirkung Klage erhoben haben (Az. AN 18 K 19.50706), über die bislang noch nicht entschieden ist, kann der Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren der Eltern und dem anschließenden Ablauf der Frist von 30 Tagen nicht in die Tschechische Republik abgeschoben werden. Unerheblich ist, dass sich das Bundesamt im Zusammenhang mit der Neufassung von Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 nicht zu den Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG verhalten hat. Denn die Gerichte haben bei der Überprüfung der Abschiebungsanordnung bzw. -androhung alle einschlägigen Rechtsnormen und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO – alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2017 – 1 C 10/17 -, juris m.w.N.; wie hier: VG Berlin, U.v. 27.2.2019 – 23 K3 167.18 A – juris; VG Augsburg, U.v. 13.11.2019 – Au 3 K 19. 50693 – juris VG Magdeburg, U.v. 14.10.2019 – 8A 274/19 – juris; a.A. VG Hannover, B.v. 13.8.2019 – 5 B 3516/19 – juris). Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Umwandlung in eine Abschiebungsandrohung im Hinblick auf die Klage mit aufschiebender Wirkung der restlichen Familie vor dem Verwaltungsgericht Ansbach erfolgt sei. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen liegt auch keine Verletzung des Klägers in subjektiv öffentlichen Rechten vor, da die letztlich verfügte Abschiebungsandrohung anstelle der Abschiebungsanordnung dazu führt, dass seiner Klage aufschiebende Wirkung zukommt, was den Kläger lediglich begünstigt; ein inländisches Vollstreckungshindernis könnte er nunmehr ohne Rechtsverlust gegenüber der Ausländerbehörde vortragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 14.3.2018 – A 4 S 544/18 – juris).
Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt das ihm nach § 11 Abs. 3 AufenthG eröffnete, nach § 114 Satz 1 VwGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegende Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere befinden sich die Eltern und Geschwister des Klägers ebenfalls noch im laufenden Dublin-Verfahren und verfügen damit nicht über ein gesichertes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland; ein Bezug des Klägers zu dem in Deutschland lebenden Onkel der Mutter ist überdies nicht erkennbar. Die hier verfügte Frist von 9 Monaten (maximal könnte – von Ausnahmefällen abgesehen – eine Frist von 5 Jahren festgesetzt werden) erscheint vor diesem Hintergrund nicht ermessensfehlerhaft. Für die Verkürzung der verfügten Frist wäre überdies ein Verpflichtungsantrag erforderlich gewesen, worauf es jedoch noch vorstehenden Ausführungen nicht ankommt.
Auch der Hilfsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Denn Abschiebungsverbote hinsichtlich der Tschechischen Republik nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenfalls nicht. Insofern kann auf die obigen Ausführungen hinsichtlich des Nichtbestehens systemischer Mängel in der Tschechischen Republik sowie die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vom 7. November 2019 vollumfänglich verwiesen werden, § 77 Abs. 2 AsylG. Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Tschechischen Republik sind ebenso wenig erkennbar wie für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des Klägers, die sich durch die Abschiebung in dieses Land wesentlich verschlechtern würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.


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