Verwaltungsrecht

Unzulässiger Berufungszulassungsantrag – Vertretungszwang

Aktenzeichen  9 ZB 21.30682

Datum:
1.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16434
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4, § 125 Abs. 2 S. 1
AsylG § 78 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, auch schon bei der Einleitung eines Verfahrens durch Prozessbevollmächtigte iSd § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO vertreten lassen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.48578 2021-04-08 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Der Kläger hat mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 28. April 2021 „Widerspruch“ gegen das mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2021 eingelegt. Das betreffende Schreiben wurde von der Beklagten an das Verwaltungsgericht weitergeleitet, wo es am 19. Mai 2021 einging. Soweit das vom Kläger begehrte Rechtsmittel als gemäß § 78 Abs. 2, Abs. 4 AsylG statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden kann, ist es als solcher damit zwar rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. April 2021 eingelegt worden (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der Kläger hat jedoch nicht nur keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), sondern er missachtete bereits § 67 Abs. 4 VwGO, wonach sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, auch schon bei der Einleitung eines Verfahrens durch Prozessbevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertreten lassen müssen.
Der Verstoß gegen den Vertretungszwang und der Begründungsmangel können wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Antragsfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG auch nicht mehr durch Einreichung eines von einem Prozessbevollmächtigten gefertigten Antrags, der den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt, geheilt werden. Die einmonatige Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist am Donnerstag, den 20. Mai 2021, um 24:00 Uhr abgelaufen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wurde nicht gestellt. Dieser wäre auch in der Sache nicht zu gewähren, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Urteils vom 8. April 2021 ergibt sich, dass innerhalb der einmonatigen Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen sind und ein Zwang zur Vertretung durch Prozessbevollmächtigte besteht (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2020 – 15 ZB 20.32107 – juris Rn. 2 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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