Verwaltungsrecht

Unzulässigkeit einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben zum „Umbau eines Rinderstalles in einen Schweineaufzuchtstall”

Aktenzeichen  15 ZB 16.920

Datum:
23.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
RÜ2 – 2017, 237
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 74 Abs. 1 S. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BGB § 1415, § 1421, § 1450 Abs. 1 S. 1, § 1454, § 1455 Nr. 10, § 1456 Abs. 1 S. 1, § 2038
BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 15 Abs. 1
BayBO Art. 59 S. 1 Nr. 1
BImSchG § 3 Abs. 1, §§ 22 ff.

 

Leitsatz

1 Ist eine Mehrheit von Berechtigten resp. Eigentümern in Bezug auf ein Nachbargrundstück vorhanden, so richtet es sich nach bürgerlichem Recht, wer von ihnen als „Nachbar“ Nachbarrechte, die mit dem Eigentum oder einem eigentumsähnlichen dinglichen Recht an diesem Nachbargrundstück verbunden sind, geltend machen kann. (Rn. 10) (red. LS Andreas Decker)
2 Aktivprozesse über Gegenstände, die zum Gesamtgut gehören, können Ehegatten bei ehelicher Gütergemeinschaft und gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts grundsätzlich nur gemeinsam führen, soweit nicht Ausnahmetatbestände, wie etwa § 1452 Abs. 1, § 1454 Satz 2, § 1455 Nr. 6 Nr. 10 und § 1456 BGB, einschlägig sind. (Rn. 11) (red. LS Andreas Decker)
3 Jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit ist eine gewillkürte Prozessstandschaft wegen § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. (Rn. 16) (red. LS Andreas Decker)
4 Eine objektive Klageänderung wirkt ebenso wie eine subjektive Klageänderung auf Klägerseite nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, weil die Klagefrist auch hinsichtlich eines geänderten Klageantrags gewahrt sein muss. (Rn. 18) (red. LS Andreas Decker)

Verfahrensgang

RN 6 K 13.1289 2016-01-12 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid vom 24. Juni 2013 erteilte, am 28. Juni 2013 öffentlich bekannt gemachte Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau eines Rinderstalles und eines Fahrsilos in einen Schweinezuchtstall, Neubau einer Güllegrube, Einbau eines Ferkelstalles in eine bestehende Maschinenhalle, Bau eines Jungsauenstalles und Einbau einer Hackschnitzelheizung in die bestehenden Fahrsilos“ auf den Grundstücken FlNr. … und … der Gemarkung H… Er befürchtet als Nachbar eines in der Nähe befindlichen Wohngrundstücks (FlNr. …) unzumutbare Geruchsimmissionen. Laut einem in erster Instanz vorgelegten Ehe- und Erbvertrag vom 10. März 1975 haben der Kläger und seine Ehefrau Gütergemeinschaft vereinbart. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Ausführungen des Erstgerichts gehört das Wohngrundstück FlNr. … zu dem unter der gemeinschaftlichen Verwaltung der Eheleute stehenden Gesamtgut, § 1416 BGB.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 12. Januar 2016 die Klage mit dem Antrag des Klägers, den Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2013 aufzuheben, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Zudem wäre die Klage auch unbegründet.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 (sowie ggf. implizit Nr. 5) VwGO, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen nicht vor.
1. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger erhobene Klage sei unzulässig, ist nicht ernstlich zweifelhaft i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit der Nachbaranfechtungsklage damit begründet, dass aufgrund der Vereinbarung des Güterstands der Gütergemeinschaft mit Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten (§ 1415, § 1421 BGB) der Kläger und seine Ehefrau gemäß § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt seien, hierauf bezogene Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Klage sei aber innerhalb der Klagefrist nur von dem Kläger allein erhoben worden. Diesem mangele es an der aktiven Prozessführungsbefugnis, d.h. der Berechtigung, den prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Ein gesetzlicher Ausnahmefall nach § 1454 Satz 2, § 1455 Nr. 10 oder § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB liege nicht vor. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis seien auch im Verwaltungsprozess anwendbar. Eine Alleinprozessführung des Klägers nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft komme nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass dieser § 42 Abs. 2 VwGO entgegenstehen dürfte, könnte eine solche allenfalls dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft – und nicht ihm allein – zustehendes Recht geltend zu machen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte. Dies sei aber im vorliegenden Fall innerhalb der Klagefrist nicht geschehen; vielmehr sei die Klage ausdrücklich nur im Namen des Klägers erhoben worden. Das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 17. Dezember 2014 und 11. Februar 2015 sei verspätet und vermöge den Mangel nicht zu heilen. Da die Klagebefugnis für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage aus dem Eigentum am Grundstück folge, vermöge auch die Berufung des Klägers auf Art. 2 GG oder das Immissionsschutzrecht nicht zur Zulässigkeit der Klage zu führen. Es sei auf den baurechtlichen und nicht auf den umweltschutzrechtlichen Nachbarbegriff abzustellen. Der Kläger als Mitberechtigter in Gütergemeinschaft sei jedenfalls nicht als klageberechtigter Dritter anzusehen; dies würde zu einer Umgehung der Regelungen des § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB führen.
Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erfordert, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Es bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Rechtsmittelführer muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kann der Senat die Berufung nicht aufgrund § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen.
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Sieht ein Kläger als Nachbar die Belastung durch Immissionen – hier: durch Gerüche – als Folge der Umsetzung einer angegriffenen Baugenehmigung als unzumutbar an, kann ihm ggf. Nachbarschutz über das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zustehen. Nach den insoweit im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts findet das Rücksichtnahmegebot vorliegend über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO Anwendung (vgl. BVerwG. U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 17, 18). Als Bestandteil des Bauplanungsrechts ist es über Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO Prüfgegenstand im hier einschlägigen (vereinfachten) Genehmigungsverfahren. Auch soweit Schutznormen grundsätzlich nachbarschützend sind (zum Rücksichtnahmegebot vgl. insofern BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21; BayVGH. B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 27), vermitteln sie einem Kläger allerdings nur dann Drittschutz, soweit dieser zum Kreis der durch die Norm geschützten Personen zählt. Das ist vorliegend beim Kläger, jedenfalls soweit er seine Klage ausschließlich allein bzw. im eigenen Namen erhoben hat, nicht der Fall.
a) Es entspricht nach wie vor einheitlicher Rechtsprechung, dass Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige – zivilrechtliche – Eigentümer des Nachbargrundstücks oder der Inhaber eigentumsähnlicher dinglicher Rechte an einem benachbarten Grundstück (z.B. ein Nießbraucher oder Inhaber eines Erbbaurechts) in Anspruch nehmen kann. Das Bebauungsrecht ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Aus diesem Grund wird dem Nichteigentümer – etwa einem Mieter oder Pächter, der lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet – kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht aus Rechtspositionen des Bauplanungsrechts zugestanden (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.1989 – 4 C 1.88 – BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43; BayVGH, B.v. 29.01.2010 Az.: 14 CS 09.2821 – juris Rn. 12; B.v. 11.8.2014 – 15 CS 14.740 – juris Rn. 17; B.v. 14.7.2015 – 15 ZB 14.1067 – juris Rn. 21; B.v. 2.9.2016 – 9 CS 16.1138 – juris Rn. 16; B.v. 9.7.2017 – 9 CS 16.1241 – juris Rn. 18 f.)
Ist eine Mehrheit von Berechtigten resp. Eigentümern in Bezug auf ein Nachbargrundstück vorhanden, so richtet es sich nach bürgerlichem Recht, wer von ihnen als „Nachbar“ Nachbarrechte, die mit dem Eigentum oder einem eigentumsähnlichen dinglichen Recht an diesem Nachbargrundstück verbunden sind, geltend machen kann (Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2017, Art. 66 Rn. 13; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 115, 115.1). Kann eine Gemeinschaft das gemeinschaftsbezogene Eigentum nur gemeinschaftlich klageweise geltend machen, so ist ein einzelnes Mitglied der Gemeinschaft nicht berechtigt, Nachbarrechte, die sich aus dem Grundeigentum ergeben, alleine einzuklagen (hinsichtlich der Abwehr von Beeinträchtigungen eines gem. § 1 Abs. 5 WEG im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 – 15 CS 14.949 – ZMR 2015, 499 = juris Rn. 19; für den Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch den Miterben des zum Nachlass gehörenden Nachbargrundstücks mit Blick auf §§ 2032 ff. BGB, insbesondere § 2038 BGB vgl. BayVGH, B.v. 30.7.1999 – 15 ZB 99.275 – BayVBl. 2000, 182 = juris Rn. 2; B.v. 19.3.2012 – 2 ZB 10.2436 – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 10.7.1997 – 8 S 1589/91 – NJW 1992, 388; Molodovsky a.a.O.; vgl. auch BayVGH, U.v. 24.8.2007 – 22 B 05.2870 – BayVBl 2008, 405 = juris Rn. 19). Aufgrund dessen mangelt es dem Kläger im vorliegenden Fall an der Berechtigung, den prozessualen Abwehranspruch aufgrund einer behaupteten Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im eigenen Namen wegen einer eigenen Rechtsverletzung geltend zu machen, § 42 Abs. 2 VwGO.
Aktivprozesse über Gegenstände, die zum Gesamtgut gehören – hier ein verwaltungsgerichtlicher Anfechtungsprozess, mit dem ein Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung wegen behaupteter Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die nach Maßgabe der Schutznormtheorie dem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks zu dienen bestimmt sind, geltend gemacht wird -, können die Ehegatten bei ehelicher Gütergemeinschaft und gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts grundsätzlich nur gemeinsam führen, soweit nicht (hier vom Kläger nicht geltend gemachte) Ausnahmetatbestände, wie etwa § 1452 Abs. 1, § 1454 Satz 2, § 1455 Nr. 6 – Nr. 10 und § 1456 BGB (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 23.9.2014 – 13 A 13.1958 – FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 9; U.v. 23.9.2014 – 13 A 13.1959 – RdL 2015, 100 = juris Rn. 9), einschlägig sind (Kanzleiter in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1450 Rn. 22). Unter der – vom Kläger nicht substanziiert angegriffenen – Prämisse, dass das Wohngrundstück zum Gesamtgut gehört und der gemeinschaftlichen Verwaltung durch beide Ehegatten unterliegt (§ 1416, § 1421 BGB), hat das Verwaltungsgericht den richtigen Schluss gezogen, dass die Eheleute gemäß § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt sind, Rechtsstreitigkeiten – und damit auch Verwaltungsrechtsstreitigkeiten – zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. BayVGH, U.v. 23.9.2014 – 13 A 13.1958 – FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 8; U.v. 23.9.2014 – 13 A 13.1959 – RdL 2015, 100 = juris Rn. 8 m.w.N.: dort zum Flurbereinigungsrecht).
aa) Soweit der eine den anderen Ehegatten bevollmächtigt, kann Letzterer auch im Namen des Ehepartners Klage erheben. In diesem Fall klagen beide Ehepartner und können im Fall der Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ihre (ihnen gemeinschaftlich zustehende) Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO auf die mögliche Verletzung des – sie als gemeinsame Eigentümer des Nachbargrundstücks schützenden – bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots wegen einer möglicherweise unzumutbaren Geruchsbelastung stützen.
Selbst wenn der Kläger – wie er vorträgt – von seiner Ehefrau zur gemeinsamen Klageerhebung bevollmächtigt gewesen wäre (oder die Ehefrau eine auch für sie erfolgte Klageerhebung durch den Kläger im Nachhinein genehmigt hätte, vgl. BayVGH, B.v. 30.7.1999 – 15 ZB 99.275 – BayVBl. 2000, 182 = juris Rn. 3), würde ihm dies vorliegend nichts nutzen. Anhaltspunkte für eine Stellvertretung finden sich nicht. Am 29. Juli 2013 wurde „namens und im Auftrage des Klägers“ von dessen Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag erhoben, den Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2013 aufzuheben. In der Klagebegründung vom 30. September 2013 wurde dargelegt, dass der Kläger die Aufhebung die Baugenehmigung begehre, „weil er durch die vom Vorhaben ausgehenden unzumutbaren Geruchsimmissionen in eigenen Rechten verletzt“ werde, da er Eigentümer des Nachbargrundstücks sei. In der Klageschrift finden sich aber keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger die Klage auch im Namen seiner Ehefrau erhoben haben könnte (vgl. auch § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Kläger in der Klageschrift genau bezeichnet werden muss). Auch im Nachhinein hat der Kläger – unabhängig von der Frage der Einhaltung der Klagefrist, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, vgl. im Folgenden bb) – seine Klage nicht subjektiv auf seine Ehefrau als weitere Klägerin erweitert. Gegenteiliges wird im Zulassungsverfahren vom Kläger auch nicht substanziiert vorgebracht. Der Kläger stellt vielmehr im Schwerpunkt auf eine von ihm angenommene Prozessstandschaft ab.
bb) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger, soweit er auf die vorherige Abstimmung mit seiner Ehefrau bzw. deren vorheriges Einverständnis mit der Klageerhebung verweist, auf das Vorliegen einer gewillkürten Prozessstandschaft.
Er macht geltend, das Gericht liege falsch, soweit es die Offenlegung der Prozessstandschaft bereits mit der Klageerhebung fordere. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge es, wenn eine Prozessstandschaft bzw. eine entsprechende Ermächtigung der Ehefrau in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter offen gelegt werde; Letzteres sei – wie schon in den Schriftsätzen vom 17. Dezember 2014 und 11. Februar 2015 – in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Selbst wenn dem (erstmals mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 erfolgten) Vortrag des Klägers, dass die Klageerhebung mit seiner Ehefrau abgestimmt gewesen sei und dass er von dieser beauftragt gewesen sei, auch in ihrem Namen zu klagen, konkludent zu entnehmen sein sollte, er habe auch ein Recht seiner Ehefrau in Prozessstandschaft geltend machen wollen, kann dies nicht zur Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen.
Es hat sich in der Rechtsprechung mittlerweile durchgesetzt, dass jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit eine gewillkürte Prozessstandschaft wegen § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist (BVerwG, U.v. 26.10.1995 – 3 C 27.94 – NVwZ-RR 1996, 537 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 16.8.2000 – 19 B 99.2247 – BayVBl. 2001, 725 = juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 24.7.2014 – 15 CS 14.949 – ZMR 2015, 499 = juris Rn. 19 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 27.10.2016 – 4 A 573/14 – juris Rn. 15; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 25; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 21; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 42 Abs. 2 Rn. 37; Wysk in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, vor § 40 Rn. 37; vgl. auch SächsOVG, B.v. 27.10.2016 – 4 A 573/14 – juris Rn. 15). Aus diesem Grund kann die Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines einem anderen oder (wie hier) nur gemeinschaftlich zustehenden Anfechtungsrechts als (auch) fremdes Recht in eigenem Namen nicht übertragen werden.
Sollte eine gewillkürte Prozessstandschaft trotzdem als rechtlich möglich angesehen werden (offenlassend noch BVerwG, U.v. 30.11.1973 – IV C 20.73 – BayVBl 1974, 440 = juris Rn. 19; vgl. auch U.v. 26.10.1999 – 1 C 17.98 – BVerwGE 110, 1 = juris Rn. 14; tendenziell verneinend, letztlich aber offenlassend BayVGH, U.v. 23.9.2014 – 13 A 13.1958 – FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 10; U.v. 23.9.2014 – 13 A 13.1959 – RdL 2015, 100 = juris Rn. 10; zum Streitstand VGH BW, U.v. 7.11.2014 – 2 S 1529/11 – juris Rn. 38), wäre die Klage dennoch unzulässig, weil dann nämlich die die Prozessstandschaft und das Vorliegen einer Ermächtigung seiner Ehefrau mit Blick auf § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu spät offengelegt worden wäre (zum Gebot der Offenlegung der Prozessstandschaft vgl. BGH, U.v. 7.12.1993 – VI ZR 152/92 – NJW 1994, 652 = juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 23.9.2014 – 13 A 13.1958 – FamRZ 2015, 924 = juris Rn. 10; U.v. 23.9.2014 – 13 A 13.1959 – RdL 2015, 100 = juris Rn. 10): Es macht hinsichtlich des Streitgegenstands einen Unterschied, ob (wie zunächst bei Klageerhebung und während der ersten Monate des erstinstanzlichen Verfahrens) die Verletzung eines ausschließlich eigenen Rechts geltend gemacht wird oder ob (worauf der Kläger allenfalls später im Laufe des Prozesses hingewiesen hat) ein gemeinschaftliches – und damit auch fremdes – Recht eingeklagt wird. Der Streitgegenstand (zur Definition vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 8) wird festgelegt durch das Klagebegehren (den prozessualen Anspruch – hier: den geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung) und den tatsächlichen Lebenssachverhalt bzw. den Klagegrund, aus dem das Klagebegehren hergeleitet wird (hier: Behauptung, dass im Fall der Umsetzung der Baugenehmigung eine das Grundeigentum beeinträchtigende Geruchsbelastung entsteht). Wird – wie hier – eine Klage zunächst auf das Alleineigentum des Klägers am Nachbargrundstück gestützt und erfolgt erst während des laufenden Prozesses eine Auswechslung der Klagebegründung dahingehend, dass das beeinträchtigte Eigentum nicht dem Kläger alleine, sondern als Bestandteil des Gesamtguts (§ 1416 BGB) einer aus dem Kläger und seiner Ehefrau gebildeten Gesamthandsgemeinschaft zusteht (vgl. § 1419 BGB), liegt eine Änderung des Streitgegenstands und damit eine Klageänderung vor, § 91 VwGO. In diesem Fall hat die Auswechslung des Klagegrundes durch nachträglich erklärte Prozessstandschaft, die anstelle eines Parteibeitritts der Ehefrau in den Prozess als weitere Klägerin gewählt wird, in der Sache dieselben Auswirkungen wie eine Änderung der Prozesssubjekte auf Klägerseite (eine solche gewillkürte Parteiänderung wäre wie eine Klageänderung zu behandeln, vgl. Bamberger in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 91 Rn. 11; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 91 Rn. 36 ff. m.w.N.).
Eine objektive Klageänderung wirkt aber ebenso wie eine subjektive Klageänderung auf Klägerseite nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, weil die Klagefrist (hier gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch hinsichtlich eines geänderten Klageantrags gewahrt sein muss (vgl. VGH BW, B.v. 22.8.2014 – 2 S 1472/14 – NVwZ-RR 2015, 118 = juris Rn. 15 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 74, Rn. 7, § 91 Rn. 32). Bezüglich der Frage der Einhaltung der Klagefrist kommt es somit auf den Zeitpunkt an, in dem die Klageänderung dem Gericht gegenüber erklärt wird. Insofern hat das Verwaltungsgericht entgegen der Einwendung des Klägers im Ergebnis zu Recht darauf verwiesen, dass das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 17. Dezember 2014 und vom 11. Februar 2015 am Maßstab von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO verspätet erfolgte. Zwar ist in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, U.v. 7.12.1993 – VI ZR 152/92 – NJW 1994, 652 = juris Rn. 15) ausgeführt, eine Prozessstandschaft und eine entsprechende Ermächtigung der Ehefrau müssten spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter offengelegt werden, allerdings ist nicht ersichtlich, dass sich in der dortigen – zivilrechtlichen – Fallgestaltung die Frage der Einhaltung einer prozessualen Klagefrist wie im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsprozess gestellt hat.
b) Auch soweit der Kläger vorbringt, das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, ihm stehe die Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis nicht alleine aus eigenem Recht zu, kann dies die Zulassung der Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen.
aa) Die Richtigkeit der Heranziehung des sich auf den Schutz des Eigentums bzw. des eigentumsähnlichen dinglichen Rechts begrenzenden bauplanungsrechtlichen Nachbarbegriffs wird insbesondere nicht durch den Einwand des Klägers in Zweifel gezogen, es sei vorliegend auf den weiter zu verstehenden umweltrechtlichen (= immissionsschutzrechtlichen) Nachbarbegriff abzustellen, bei dem es allein auf die tatsächliche Belastungswirkung bei der betroffenen Person – und nicht auf die ehe- und erbrechtlichen Vereinbarung der Eheleute bzw. eine Zustimmung seiner Ehefrau – ankomme.
Zwar ist der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff im Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1, §§ 22 ff. BImSchG personenbezogen zu verstehen und nicht an das Eigentum am Nachbargrundstück geknüpft (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 – 15 ZB 14.1067 – juris Rn. 16 m.w.N.). Auch bestehen zwischen dem bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz und dem Immissionsschutzrecht Verbindungen insofern, als bei der inhaltlichen Konkretisierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen wird (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22 m.w.N.; U.v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 23.2.2017 – 3 S 149/17 – ZfBR 2017, 360 = juris Rn. 28). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass in den persönlichen Schutzbereich des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots dieselben Personen einzubeziehen sind wie bei §§ 22 ff. BImSchG. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht einerseits nicht den weiteren Nachbarbegriff des Immissionsschutzrechts anwendet, andererseits aber im Rahmen der ergänzenden Erwägungen zur Begründetheit die aus seiner Sicht nicht gegebene Verletzung des Rücksichtnahmegebots über die entsprechende Anwendung von Wertmaßstäben aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz begründet. Die Heranziehung von Maßstäben des Immissionsschutzrechts, um den bauplanungsrechtlichen Begriff der Unzumutbarkeit im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu konkretisieren, dient insoweit im Sinne einer harmonisierenden Auslegung der Vermeidung normativer Wertungswidersprüche. Die Implementierung immissionsschutzrechtlicher Maßstäbe in die Auslegung bauplanungsrechtlicher Normen verlangt aber nicht, dass insoweit derselbe Nachbarbegriff gelten muss, also dieselben Personen bei (potenziellen) Verletzungen klagen können müssen. § 22 BImSchG ist nach Art. 59 Satz 1 BauGB gerade nicht unmittelbar selbst Prüfungsmaßstab im hier einschlägigen Genehmigungsverfahren. Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis noch eine allgemeine Härteklausel darstellt, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Bauplanungsrechts ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 – BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), kann der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter reichen als der sich aus dem Bauplanungsrecht ergebende Nachbarschutz (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2014 – 15 CS 14.740 – juris Rn. 18). Nichteigentümern (d.h. z.B. obligatorisch Berechtigten) sowie – wie hier – einem einzelnen Ehegatten bei Betroffenheit eines zum Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft gehörenden Wohngrundstücks können bei Beeinträchtigungen, die nicht im Bereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes liegen, Abwehransprüche nach den speziellen immissionsschutzrechtlichen Rechtsvorschriften zustehen. Dazu gehört etwa ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG (im Falle einer Ermessensreduzierung) oder ein im Wege der (Neu-) Bescheidungsklage durchzusetzender Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchsetzung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1988 – 7 B 34.88 – UPR 1988, 345; BayVGH, v. 24.8.2007 – 22 B 05.2870 – UPR 2008, 153; B.v. 29.1.2010 – 14 CS 09.2821 – juris Rn. 12; B.v. 11.8.2014 – 15 CS 14.740 – juris Rn. 23; B.v. 14.7.2015 – 15 ZB 14.1067 – juris Rn. 16; B.v. 9.5.2017 – 9 CS 16.1241 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 23.10.2001 – 10 S 141/01 – DVBl. 2002, 709 = juris Rn. 26 ff.). Der Drittschutz, den das Immissionsschutzrecht auch ggf. dem Nichteigentümer des Nachbargrundstücks vermittelt, kann von der genannten Personengruppe aber nicht über die Berufung auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 – 4 B 22.98 – NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 29.01.2010 – 14 CS 09.2821 – juris Rn. 12; B.v. 9.5.2017 – 9 CS 16.1241 – juris Rn. 21; VG München, B.v. 16.8.2011 – M 8 SN 11.2458 – juris Rn. 44 ff.).
bb) Auch soweit sich der Kläger unmittelbar auf den grundrechtlichen Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beruft, kann hierüber die Richtigkeit der Annahme des Erstgerichts, der Kläger könne nicht allein – d.h. ohne seine Ehefrau – zulässigerweise Klage erheben, nicht in Frage gestellt werden.
Es ist bereits fraglich, ob ein Kläger, der als Nachbar eine Baugenehmigung mit der Anfechtungsklage angreift, sich zur Untermauerung eines sog. Genehmigungsabwehranspruchs überhaupt unmittelbar auf Grundrechte berufen kann (zum Streitstand vgl. z.B. Wysk in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 42 Rn. 118 ff.; Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 83 ff.). In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung im Regelfall grundsätzlich nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden kann, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87 – BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40; U.v. 7.11.1997 – 4 C 7.97 – NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 ff. m.w.N.; zu besonders gelagerten Ausnahmefällen mit Blick auf § 917 BGB vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 21.1.2016 – 1 LB 57/15 – juris Rn. 14). Es spricht Vieles dafür, diesen Gedanken auch auf das unter Gesetzesvorbehalt (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG) stehende Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu übertragen, soweit und solange der Gesetzgeber den Nachbarschutz in einem den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügenden Schutzniveau hinreichend ausgestaltet hat und dem Nichteigentümer über §§ 22 ff. BImSchG ein effektiver Rechtsschutz über die Geltendmachung von Ansprüchen auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten (s.o.) zusteht (vgl. OVG NRW, B.v. 11.4.1997 – 7 A 879/97 – BRS 59 Nr. 194 m.w.N.; VG München B.v. 16.8.2011 – M 8 SN 11.2458 – juris Rn. 52 ff.; wohl auch BayVGH, B.v. 9.5.2017 – 9 CS 16.1241 – juris Rn. 26).
Geht man demgegenüber mit einem Teil der Rechtsprechung davon aus, dass jenseits einschlägiger einfachgesetzlicher Schutznormen auch für Nichteigentümer eine Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zur Begründung der Klagebefugnis im Falle einer auf Aufhebung einer Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage offen bleibt (VGH BW, B.v. 9.2.1995 – 3 S 3407/94 – NVwZ-RR 1995, 561 = juris Rn. 3; SächsOVG v. 19.8.2009 – 1 B 247/09 – juris Rn. 4; VG Koblenz, U.v. 14.2.2005 – 7 K 2362/04.KO = juris Rn. 18; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.5.1989 – 4 C 1.88 – BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 20; B.v. 11.7.1989 – 4 B 33.89 – NJW 1989, 2766 = juris Rn. 4 a.E.), wäre wohl auch der Kläger unabhängig von seiner Ehefrau und unabhängig von der Gütergemeinschaft als allein klageberechtigt anzusehen, sofern er nach Maßgabe der Möglichkeitstheorie (BVerwG, B.v. 21.1.1993 – 4 B 206.92 – NVwZ 1993, 884 = juris Rn. 6 f.) geltend macht, aufgrund der Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladene in seinem Grundrecht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt zu sein. Stellt man hierauf ab, genügt aber der schlichte Verweis auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder die schlichte unkonkrete Behauptung, im Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt zu sein, nicht. Der Kläger ist vielmehr gehalten, einen Lebenssachverhalt vorzutragen, aus dem sich die hinreichende Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung ergibt. Auf Ebene des Berufungszulassungsverfahrens ist es zudem Sache des Rechtsmittelführers, den Berufungszulassungsgrund ausreichend substanziiert darzulegen (s.o.). Diesen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Darlegungsanforderungen ist der Kläger aber hinsichtlich der Untermauerung einer möglichen Grundrechtsverletzung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht geworden. Störungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens ohne gesundheitsschädliche Relevanz fallen nicht unter den durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Schutz der Gesundheit (VGH BW, B.v. 9.2.1995 – 3 S 3407/94 – NVwZ-RR 1995, 561 = juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.5.2017 – 9 CS 16.1241 – juris Rn. 26). Die bloße unzumutbare Belästigung, d.h. die schlichte (mögliche) Übertretung der Zumutbarkeitsschwelle hinsichtlich einer Immissionsbelastung, führt nicht automatisch zu der Wertung, dass diese Belastungssituation so schwer und unerträglich ist, dass sie sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt (vgl. zur Lärmbelastung BVerwG, U.v. 13.5.2009 – 9 A 72.07 – BVerwGE 134, 45 = juris Rn. 69 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1624 – juris Rn. 17 m.w.N.). Insbesondere sind bloße Geruchsbelästigungen, auch soweit sie die Relevanzschwelle des Rücksichtnahmergebots überschreiten, grundsätzlich nicht mit Gesundheitsgefährdungen oder Gesundheitsrisiken gleichzusetzen (BVerwG, U.v. 23.7.2015 – 7 C 10.13 – BVerwGE 152, 319 = juris Rn. 33; OVG NRW, B.v. 31.3.2016 – 8 B 1341/15 – BauR 2016, 1002 = juris Rn. 109, 110 m.w.N.).
2. Die umfangreichen Einwände des Klägers zur (Un-) Begründetheit der Klage (Seiten 3 bis 7 der Zulassungsbegründung vom 6. Juni 2017) führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es handelt sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts um reine Hilfserwägungen, die für die Klageabweisung (wegen Unzulässigkeit) nicht tragend und daher nicht entscheidungserheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat insofern lediglich als obiter dictum ausgeführt, die „Klage wäre im Falle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet“, weil das genehmigte Vorhaben in Bezug auf die Geruchsbelastung nicht gegen das im faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 5 BauNVO) über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 BauNVO geltende Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers verstoße. Das Gericht hielt es „im Hinblick auf den fortgeschrittenen Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Eingangs des Hinweises auf die Gütergemeinschaft durch den Beklagten (….) für angebracht, auch eine kurze materiell-rechtliche Würdigung der Streitsache abzugeben.“
3. Mangels Entscheidungserheblichkeit der Beweisfragen, kann – soweit man den diesbezüglichen Vortrag in der Zulassungsbegründung als Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrundes i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auffassen sollte – die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Ablehnung der Beweisanträge Nr. 2 und Nr. 3 durch das Verwaltungsgericht nicht am Maßstab von § 86 Abs. 2 VwGO als verfahrensfehlerhaft angesehen werden. Jedenfalls könnte mit Blick auf die (zu Recht erfolgte) Klageabweisung als unzulässig die angefochtene Entscheidung hierauf nicht beruhen.
4. Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage,
„ob die ‚Abstandsregelung‘ der VDI-Richtlinie 3894/2 und die Abstandskurve der Orientierungshilfe des Arbeitskreises ‚Immissionsschutz in der Landwirtschaft‘ bei der Beurteilung der Vorbelastung von Geruchsimmissionen, wie zum Beispiel im vorliegenden Fall bei der Bewertung von mehreren vorhandenen umliegenden weiteren Tierhaltungen mit der Folge Anwendung finden kann, dass sie jeweils bei Einhalten der Abstände bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen nicht berücksichtigt werden“,
ist – weil hierdurch die vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommene Unzulässigkeit der Klage nicht berührt wird – für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und daher auch nicht klärungsfähig im Sinne dieses Berufungszulassungsgrundes (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 37, § 124a Rn. 72).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren schon grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die Beigeladene im Berufungszulassungsverfahren weder einen Antrag gestellt noch sich schriftsätzlich zur Sache geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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