Verwaltungsrecht

Verbot von Lasertagspielen für Kinder und Jugendlichen

Aktenzeichen  M 18 S 19.5062

Datum:
5.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 8621
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
JuSchG § 7
VwGO § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem sie Kindern und Jugendlichen unter 14 bzw. 16 Jahren die Teilnahme an diversen Laserspielvarianten in der Lasertag-Anlage des Antragstellers auf der Grundlage des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) untersagt hat.
Der Antragsteller bietet in seiner Anlage verschiedene Varianten von Laserspielen an, bei denen Einzelspieler oder eingeteilte Mannschaften innerhalb einer vorgegebenen Zeit versuchen, mithilfe von Infrarotsignalgebern („Phasern“) die Gegenspieler an mit Sensoren ausgestatteten Westen zu „markieren“ und damit im Rahmen eines Stufensystems („Level“) möglichst viele Punkte zu erzielen. Punkte können zusätzlich durch das Markieren diverser fest installierter Sonderziele („Targets“) erworben werden. Die etwa 650 m² große Spielhalle („Arena“) geht über zwei Ebenen, die über vier Rampen verbunden sind. Gespielt wird in abgedunkelten, futuristisch gestalteten Räumen, die mit Hindernissen und Verstecken labyrinthartig aufgebaut sind. Das Spielgeschehen wird durch LED-Lichteffekte, sphärische Musik und den Einsatz von Nebelmaschinen ergänzt. Es können bis zu sechs Gruppen und max. 25 Personen gleichzeitig spielen.
Nach der Eröffnung der Anlage nahmen Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Anlage im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung jugendlicher Spieler im Sinne von § 7 JuSchG in Augenschein und untersagten mit Bescheid vom 14. Juli 2017 u.a. Personen von unter 14 Jahren mit sofortiger Wirkung den Zutritt zum Betriebsbereich der Lasertag Arena.
Gegen diese Anordnung erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München (M 18 K 17.3701), der mit Urteil vom 20. März 2019 stattgegeben wurde; das Gericht erachtete die angefochtene Anordnung in der zuletzt gefundenen Fassung vom 25. Januar 2019 als rechtswidrig, weil Defizite in der Sachverhaltsaufklärung und bei der Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin vorlagen und zum Teil die getroffenen Regelungen zu unbestimmt waren. Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte das Gericht zuvor mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 – M 18 S 17.3702 – abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung im Verfahren M 18 K 17.3701 sagte der Bevollmächtigte des Antragstellers zu, der Antragsgegnerin binnen einer Woche für sämtliche tatsächlich angebotenen Spielmodi konkrete Spielbeschreibungen mit entsprechenden Altersangaben vorzulegen. Mit E-Mail vom 28. März 2019 übersandte er daraufhin eine Beschreibung von 16 Spielen mit Altersangaben für die einzelnen Spiele („Jeder gegen jeden/Individual“, „Colour Conquest“ und „Team“ jeweils ab 10 Jahren, “Schatten“ ab 12 und die restlichen Spiele ab 14 Jahren).
Daraufhin fand am 14. April 2019 in Abstimmung mit dem Antragsteller außerhalb des regulären Spielbetriebs eine Ortsbesichtigung der Lasertag Arena und ein “Probe-Spielen“ durch drei Mitarbeiter der Antragsgegnerin sowie zwei Polizeibeamte statt (vgl. die Dokumentation Seite 41 bis 52 der Behördenakten). Dabei gab der Antragsteller an, dass er hauptsächlich die Spielvarianten „Colour Conquest“, „Jeder gegen jeden“ und „Team“ bespiele; die restlichen 13 Spielvarianten bespiele er nur sehr selten und nicht mit Minderjährigen.
Auf Grund bestehender Unklarheiten über die tatsächlich durch den Antragsteller angebotenen Spielvarianten fand ein weiterer Ortstermin der Beteiligten am 7. August 2019 statt, bei der die Spielvarianten „Gladiator“ und „Zombie“ jeweils mit einer Altersfreigabe ab 14 Jahren konkret besprochen wurden (vgl. die Dokumentation Seite 130 bis 137 in den Behördenakten). Eine Einigung der Beteiligten hinsichtlich der Altersfreigaben der verschiedenen Spielarten konnte nicht erreicht werden.
Mit Bescheid vom 24. September 2019 traf die Antragsgegnerin für den Betrieb der Lasertaganlage des Antragstellers u.a. folgende Anordnungen:
1. Jugendschutz
1.1. Die Spielformen „Colour Conquest“ und „Team“ dürfen ausschließlich von Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres gespielt werden.
1.2. Die Spielformen „Jeder gegen jeden/Individual“, „Zombie“ und „Gladiator“ dürfen ausschließlich von Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres gespielt werden.
1.3. Der Inhalt der Anordnungen aus Nrn. 1.1 und 1.2 ist für Besucher an gut sichtbarer Stelle im Eingangsbereich der Anlage und auf ihrer Internet-Homepage bekannt zu geben.

1.7. Neue Spielformen sowie inhaltliche Veränderungen bestehender Spielformen dürfen erst dann Minderjährigen angeboten werden, wenn die Antragsgegnerin geprüft hat, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl Minderjähriger durch die Nutzung dieser Spielform beeinträchtigt wird.

1.9. Kindern und Jugendlichen unterhalb des in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Mindestalters darf der Aufenthalt gemäß den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes in der Anlage gestattet werden, nicht aber das Spielen entgegen den Nrn. 1.1 und 1.2.

3. Sofortiger Vollzug
Der sofortige Vollzug der unter Ziffer 1 dieses Bescheids getroffenen Anordnungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Anordnung beruhe auf § 7 JuSchG.
Bei „Colour Conquest“ und „Team“ bekämpften sich die Teilnehmer in zufällig durch das Computersystem zusammengestellten Mannschaften gegenseitig; Ziel des Spiels sei das Sammeln von Punkten durch „Abschießen“ der Gegner; Punkte könnten zusätzlich durch das Markieren der statischen Ziele erreicht werden.
Bei den Spielformen „Jeder gegen jeden/Individual“ und „Gladiator“ bekämpften sich die Spieler ausschließlich gegenseitig im Alleingang; bei „Zombie“ werde eine gewählte Person bekämpft. Das „Abschießen“ der Gegner stehe bei diesen drei Varianten im Vordergrund; die statischen Ziele spielten nur eine untergeordnete bzw. gar keine Rolle und am Ende des Spiels sei ersichtlich, auf wen wie oft „geschossen“ und wer wie oft „getroffen“ worden sei.
Wesentliches Ziel aller fünf Spielformen sei das „Markieren“ menschlicher Gegner. Diese Bezeichnung wirke stark verharmlosend; tatsächlich handle es sich um einen Treffer mit dem Charakter eines Abschießens. Dadurch werde der Spieler gezwungen, als vermeintlicher „Held“ zu agieren, was Gelegenheit zu destruktivem und gewalttätigem Verhalten biete. Kinder und Jugendliche in der Frühpubertät seien in der Entwicklungsphase des Selbstbewusstseins und somit für besondere äußere Reize empfänglich und psychisch leicht zu verformen. Auch der Konformitätsdruck sei in diesem Alter sehr ausgeprägt, wodurch sich Kinder zu Dingen hinreißen ließen, vor denen sie eigentlich Angst hätten. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren durch Spielvarianten, bei denen Spielerfolge hauptsächlich durch das möglichst häufige Treffen des gegnerischen Spielers mittels der sogenannten „Phaser“ erzielt würden, Schaden nehme. Die Fokussierung auf den Gegner und auf das vordringliche Ziel, diesen treffen zu müssen, führe zu einer Handlungs- und Wahrnehmungseinengung, bei der der spielerische Charakter in den Hintergrund trete. Eine desensibilisierende und aggressionssteigernde Wirkung auf Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sei zu erwarten (VG Würzburg, U.v. 14.4.2016 – W 3 K 14.438 – juris).
Die angebotenen Spielformen unterschieden sich in ihren Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche, weshalb unterschiedliche Altersgrenzen festzusetzen seien.
Da bei den Spielformen „Colour Conquest“ und „Team“ Punkte nicht nur durch das Markieren von menschlichen Gegnern erzielbar seien und unter Berücksichtigung der im Einzelnen beschriebenen Ausgestaltung dieser Spiele könnten sie für Jugendliche ab 14 Jahren zugelassen werden. Die Varianten „Jeder gegen jeden/Individual“, „Gladiator“ und „Zombie“ könnten aufgrund ihrer Spielform und der beschriebenen Ausgestaltung erst für Jugendliche ab 16 Jahren zugelassen werden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids stehe im besonderen öffentlichen Interesse. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung hätte zur Folge, dass die Teilnahme an Spielformen, bei welchen Konflikte mit waffenähnlicher Ausrüstung spielerisch nachvollzogen würden, zu einer sozial-ethnischen Desorientierung von Minderjährigen führe, die das alters- und entwicklungsbedingt psychisch noch nicht verarbeiten und richtig einordnen könnten. Das körperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen sei ein hohes Gut; durch die Teilnahme an den jeweiligen Spielen möglicherweise entstehende Schäden wären nicht, nicht vollständig oder nur mit erheblichen Aufwand und Schwierigkeiten behebbar. Demgegenüber müssten mögliche materielle Interessen des Betreibers sowie seine Berufsausübungsfreiheit zurücktreten. Mit den Anordnungen werde dem Betreiber der Betrieb auch nicht vollständig oder wesentlichenteils entzogen, da neben Volljährigen auch nicht betroffene Jugendaltersgruppen spielen könnten. Die Anordnungen beschränkten sich altersangepasst auf die jeweils als schädlich gewertete Spielform, also auf das unbedingt erforderliche Maß und seien daher insgesamt verhältnismäßig.
Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, die alternativ Widerspruch oder Klage vorsah.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Oktober 2019 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. September 2019 eingelegt und die Aufhebung der Ziffern 1.1., 1.2., 1.3. sowie 1.7. und 1.9. beantragt.
Zur Begründung machten die Verfahrensbevollmächtigten geltend, die Antragsgegnerin sei rechtsfehlerhaft vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 JuSchG ausgegangen. Für die Annahme einer seelischen Gesundheitsgefährdung nach § 7 JuSchG sei wegen der starken Abhängigkeit derselben von den Spielregeln und -zielen der Einzelspiele eine detaillierte Sachverhaltsermittlung aller für Minderjährige angebotenen Spielformen inklusive genauer Spielbeschreibungen erforderlich. Die Antragsgegnerin habe bisher nicht versucht, den angeblich jugendgefährdenden Sachverhalt ausreichend aufzuklären. Die Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten die Spiele bei der Ortsbesichtigung zwar selbst simuliert, dies sei aber außerhalb der Öffnungszeiten und daher ohne Publikum geschehen. Hätten sie sich, wie erforderlich, den Spielbetrieb unter Realkonditionen angesehen, hätten sie feststellen müssen, dass die Vorgaben des Sachverständigen R. (Anm. des Gerichts: aus einem psychologischen Gutachten betreffend eine Lasertag-Anlage in der Stadt H.) an ein kindgerechtes und jugendschutzkonformes Spielmodell erfüllt seien. Die Faktoren Ausstattung, Beleuchtung, Dekoration sowie anderer Umstände, die das Verhalten und die Emotionen der Spieler beeinflussen könnten, seien entsprechend dem Gutachten ausgeführt und die Auflagen der Antragsgegnerin insoweit bereits erfüllt. Zudem räume die Antragsgegnerin selbst ein, dass es keine militärischen oder kriegerischen Geräusche oder aggressive/treibende Hintergrundmusik gebe. Die Anlage sei also kindgerecht.
Zudem sei der Bescheid nicht bestimmt genug, da sich daraus nicht hinreichend genau ergebe, welche Spielformen in welcher Ausgestaltung die Antragsgegnerin konkret untersagt habe. Der Bescheid sei daher keine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung und erst recht nicht für die Verhängung von Bußgeldern und Strafen.
Schließlich habe die Antragsgegnerin auch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie ihre Entscheidung aufgrund einer unzureichend ermittelten Tatsachenbasis getroffen habe. Sie habe schon nicht alle Spielvarianten ermittelt – das Spiel „Duo“ habe sie gar nicht gespielt – und erst recht nicht differenziert bezüglich ihres jeweiligen Gefährdungspotenzials analysiert.
Durch den rechtswidrigen Bescheid sei der Antragsteller in den Rechten aus seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Der Bescheid sei daher aufzuheben.
Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden.
Mit weiterem Telefax vom 8. Oktober 2019 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen lassen,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2019 (wieder-)herzustellen.
Zur Begründung macht er – wie im Widerspruchsverfahren – die unzureichende Sachverhaltsermittlung durch die Antragsgegnerin (Ortseinsicht und Prüfung der Gesundheitsgefährdung nach § 7 JuSchG außerhalb des regulären Spielbetriebs ohne Kunden), die mangelnde Bestimmtheit des Bescheids sowie die fehlerhafte Ermessensausübung geltend. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei aus wirtschaftlichen Gründen geboten, da der Antragsteller dadurch, dass er Kinder unter 16 Jahren nicht habe spielen lassen dürfen, in den Jahren 2017 bis 2019 erhebliche Umsatzverluste von insgesamt mindestens 270.000 Euro erlitten habe und er nur durch ganz erhebliche Einsparungen eine Insolvenz habe vermeiden können.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 hat die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Widerspruch im Jugendschutzrecht – anders als im Jugendhilferecht – unstatthaft sei (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 AGVwGO).
Von dem Gewerbebetrieb des Antragstellers gehe eine Gefährdung für das körperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen in dem Sinne aus, dass bei ungehindertem, objektiv zu erwartenden Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ihr sozial-ethische Wertebild Schaden nehmen könne. Der Begriff der Gefährdung in § 7 JuSchG könne mit der Beeinträchtigung i.S.v. § 14 Abs. 1 JuSchG, d.h. der Gefahr, dass die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigt werde, gleichgesetzt werden.
Beim Lasertag sei wichtigstes Ziel des Spiels das verharmlosend als Markieren bezeichnete, mehr einem Abschießen gleichkommende Treffen der menschlichen Gegner mit waffenähnlich aussehenden Objekten. Das Angebot einer sog. Membercard, welche den Spielern zusätzliche Level ermögliche und die Spielteilnahme vergünstige, erhöhe ihre Angriffslust und Effizienz. Der Aufbau der Arena könne – auch nach Einschätzung der Polizei – den Eindruck eines nachgeahmten Häuserkampfes erwecken. Verglichen mit Computerspielen mute die Atmosphäre teils realistisch, teils futuristisch an. Realitätsnähe werde neben der tatsächlichen Dreidimensionalität vor allem durch die sich realiter gegenüberstehenden Kontrahenten erzeugt. Die sog. „Phaser“ seien relativ zielgenau und die unbegrenzt zur Verfügung stehende „Munition“ ermögliche dauerhaften und verschwenderischen Beschuss.
Nicht immer könnten unter 14-Jährige zwischen Spiel und Realität unterscheiden. Im Gegensatz zu Computerspielen würden beim Lasertag durch das körperliche Erleben und die Anstrengung eine intensivere Wahrnehmung, eine gesteigerte Adrenalinintensität und eine persönliche Konkurrenz erzeugt, die eine Abstraktion erschwerten. Genau zu diesem Zweck – konkretes Erleben statt abstrakter Fassung – setzten auch Militär, Polizei und Sicherheitsunternehmen auf derartige Simulationstechniken. Zudem sei im Vergleich zu Computerspielen der Gegner ein Mensch und nicht ein abstraktes Ziel.
Bei der vom Antragsteller im März 2019 vorgelegten „deutschen Spielübersetzung Laserforce“ mit 16 Spielvarianten und nicht näher begründeten Altersangaben handle es sich nicht um ein klar strukturiertes Konzept. Das dort verwendete Vokabular sei militärisch und gewaltorientiert geprägt (z.B. zerstören, erbeuten, Kampfstärke erhöhen, Krieger). Bei den Vorort-Überprüfungen sei zudem deutlich geworden, dass es Differenzen zwischen dem Regelwerk nach der zugesandten Spielübersetzung sowie den tatsächlich in der Anlage angewandten Spielregeln gebe. Dies gelte vor allem hinsichtlich der erzielbaren Punktezahl, deren Schwerpunkt beim Antragsteller auf dem Markieren von Menschen gegenüber dem Markieren statischer Ziele liege.
Auf die Spielvarianten „Jeder gegen jeden“, „Zombie“ und „Gladiator“ träfen mehrheitlich die Kriterien für eine Altersbeschränkung ab 16 Jahren der Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz zu Zugangsbeschränkungen von Laserspielanlagen des Bayerischen Landesjugendamtes vom 1. September 2016 (Az. II5/6524.03-1/42, Seite 24 bis 26) zu. Bei den Spielvarianten „Team“ und „Colour Conquest“ würden mehrheitlich die Kriterien zur Prüfung einzelner Ausnahmefälle ab 14 Jahren erfüllt; hierbei handle es sich um Spiele im Team mit gemeinsamen Zielen und Strategien, die es auch schwächeren Mitspielern ermöglichten, im Rahmen der Teamauswertung zu gewinnen, so dass hier ausnahmsweise eine Gestattung bereits ab 14 Jahren möglich sei.
Zu berücksichtigen seien auch die aktuellen Leitkriterien der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) für die jugendschutzrechtliche Bewertung von Computer- und Videospielen, nach deren verallgemeinerungsfähigen Gedanken insoweit nicht nur auf den durchschnittlichen, sondern auch auf den gefährdungsgeneigten Minderjährigen i.S.v. Ziffer 2.4 USK abzustellen sei.
Bei Heranwachsenden und jungen Menschen, die sich in einer sozial-emotional instabilen Phase befänden, könne die realitätsverzerrende psychische Wirkung des Laserspiels das Aggressionspotenzial oder das Angstpotenzial auch in intolerable Bereiche steigern; dies könne dem Sachverständigengutachten aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg (U.v. 14.4.2016 – W 3 K 14.438) und den bestätigenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden.
Ein weiterer Aspekt bei der Prüfung von Lasertag-Spielen sei die allgemeine Zunahme von Amokläufen junger Menschen, da ihnen eine Tendenz zur Bagatellisierung von Gewalt innewohne, was wiederum eine Auswirkung auf die allgemeine Wertvorstellung und das Verhalten in der Gesellschaft habe (BVerwG, U.v. 24.10.2001 – 6 C 3.01). Diese desorientierende Wirkung auf Minderjährige werde durch den im Spiel erlebten „Macht- und Lustgewinn“ verstärkt. In den aktuellen Zeiten immer schnellerer Veränderung habe der Jugendschutz verstärkt die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen, die mit Auswirkungen auf die Gewaltbereitschaft einhergingen, zu schützen. Resultierend stellten die genannten Spielvarianten eine Gefahr für die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit dar und gefährdeten somit das körperliche, geistige und seelische Wohl von jungen Menschen unter 14 Jahren in Sinne von § 7 JuSchG. Die Anordnungen und Festlegungen der Altersgrenzen entsprechend der pflichtgemäßen Handhabung des durch diese Vorschrift gewährten Ermessens. Es seien alle vom Antragsteller vorgestellten Spielversionen einzelnen auf ihre Altersfreigabemöglichkeit geprüft und die Spielgestaltungen anhand der jugendpsychologischen Determinanten abgewogen worden. Mit der differenzierten Festlegung der beiden Altersgrenzen könne der Gefahr einer Desensibilisierung und einer sozial-ethnischen Desorientierung durch das Nachspielen und Simulieren bewaffneter Auseinandersetzungen vorgebeugt werden, ohne das Lasertag-Spiel ansonsten einzuengen. Geschäftliche Anbieterinteressen seien legitim und nachvollziehbar, fänden ihre Grenze aber im Jugendschutz, der vorrangig zu gewährleisten sei.
Bei den Ortsterminen seien die Räumlichkeiten und die sonstigen Rahmenbedingungen anhand der Kriterien des Landesjugendamts abgefragt worden; jede Spielvariante sei auf das Ziel, die Regeln, die Punktevergabe und die Voraussetzungen für einen Sieg erfasst und überprüft und dabei jeweils auch persönlich bespielt worden. Die Wahl der Besichtigungstermine außerhalb der Öffnungszeiten habe einvernehmlich mit dem Antragsteller stattgefunden; er habe zu keiner Zeit erwähnt, dass er eine Besichtigung innerhalb der Öffnungszeiten wünsche oder er eine solche für prüfungsrelevant halte. Vielmehr habe man ihm insoweit aus Rücksicht auf seine Kunden entgegenkommen wollen. Zudem habe die Überprüfung aller 16 Spielvarianten geraumer Zeit bedurft. Dies habe insbesondere auch daran gelegen, dass das Regelwerk des eingereichten „Konzepts“ von dem tatsächlich gespielten Regelwerk abgewichen sei. Es seien jugendschutzerfahrene Polizeikräfte zum Durchspielen der Varianten hinzugeholt worden. Es wäre fachlich unhaltbar, wenn das Jugendamt anhand von „Feldversuchen“ mit Minderjährigen eine Vorort-Überprüfung zu leisten hätte. Dies könne nur durch einen psychiatrischen Gutachter erfüllt werden. Die Antragsgegnerin habe hier ein solches Gutachten jedoch nicht geschuldet und auch nicht gebraucht, sondern habe aufgrund ihres pädagogischen Fachwissens und eigenen Durchspielens die Gefährdungssituation beurteilen können. Vor diesem Hintergrund habe sie den Sachverhalt erschöpfend und mit hohem Aufwand aufgeklärt und alle im Urteil vom 20. März 2019 – M 18 K 17.3701 – beanstandeten Mängel beseitigt.
Bei der Anordnung des Sofortvollzugs sei das öffentliche Interesse mit dem Kinder- und Jugendschutz abgewogen worden und letzterem unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Vorrang eingeräumt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie in den vorangegangenen Verfahren M 18 K 17.3701 und M 18 S 17.3702 und den Inhalt der vom von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Die Antragsgegnerin hat in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 24. September 2019 die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 getroffenen Verfügungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. In einem solchen Fall kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage i.S.v. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO wiederherstellen.
Vorliegend hat der Antragsteller am 8. Oktober 2019 Widerspruch i.S.v. §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 69 VwGO gegen den Bescheid vom 24. September 2019 eingelegt und die Aufhebung der Ziffern 1.1., 1.2., 1.3. sowie 1.7. und 1.9. beantragt.
Dieser Widerspruch ist allerdings unzulässig, da der Bayerische Landesgesetzgeber nach Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) das Vorverfahren weitgehend ausgeschlossen hat; allein in den in Art. 5 Abs. 1 AGVwGO gelisteten Sachbereichen ist alternativ zur Klage weiterhin ein Widerspruch statthaft (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2011 – 11 BV 11.1315 – BeckRS 2012, 50922 Rn. 22). Anders als das Kinder- und Jugendhilferecht nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – fällt das hier streitgegenständliche Jugendschutzrecht dem Wortlaut nach nicht in den Ausnahmenkatalog aus Art. 15 Abs. 1 AGVwGO (vgl. Oestreicher/Decker, Praxis der Kommunalverwaltung – Bayern, Stand Januar 2016, Nr. 4.2.4 zu Art. 15 AGVwGO).
Statthaftes Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 24. September 2019 ist daher ausschließlich die Anfechtungsklage.
Der vom Antragsteller in Hinblick auf die Einlegung des (tatsächlich unstatthaften) Widerspruchs gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, ist daher nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage auszulegen.
Die Erhebung der Anfechtungsklage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO noch fristgerecht möglich. Der Bescheid vom 24. September 2019 ist noch nicht unanfechtbar geworden, da er eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:(alternativ Widerspruch oder Anfechtungsklage) enthielt und somit für die Klageerhebung nicht die Monatsfrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ausdrücklich bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
Umstritten ist jedoch, ob aber jedenfalls im Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Hauptsacherechtsmittel bereits eingelegt worden sein muss. Eine nicht unbeträchtliche Meinung in Rechtsprechung und Literatur erachtet dies unter Hinweis auf den Wortlaut des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als denklogisch geboten (vgl. z.B. Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 80 VwGO Rn. 81 m.w.N.). Die Gegenansicht sieht in diesem Erfordernis demgegenüber die Gefahr einer Umgehung der Rechtsbehelfsfristen aus §§ 70, 74 VwGO und verweist auf das Gebot des effektiven Rechtschutzes (vgl. z.B. Gersdorf in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2019, § 80 VwGO Rn. 164 m.w.N.). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 27. August 1987 – 25 CE 87.01911 – (BeckRS 2010, 56615) die Auffassung vertreten, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist, solange der zugrundeliegende Verwaltungsakt noch angefochten werden kann, aber nicht erforderlich ist, dass tatsächlich schon Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erhoben wurde. Allerdings sei das Rechtsmittel zu erheben, um zu verhindern, dass der streitgegenständliche Bescheid unanfechtbar und dadurch dem akzessorischen Aussetzungsverfahren der Boden entzogen werde.
Nachdem der Antragsteller vorliegend entsprechend der (fehlerhaften) Rechtsbehelfsbelehrung:des streitgegenständlichen Bescheids Widerspruch eingelegt hat, über den noch nicht entschieden ist, und auch die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist, sieht das Gericht im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auch im Zeitpunkt der Entscheidung als gegeben an.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer (noch zu erhebenden) Anfechtungsklage in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen.
Das Gericht trifft dabei eine eigene (originäre) Ermessensentscheidung, in deren Rahmen es eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung vornimmt. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt geht die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, wenn die sofort vollziehbare Verfügung nach überschlägiger Prüfung rechtmäßig ist.
Bei offenen Erfolgsaussichten bleibt es bei einer reinen Interessenabwägung.
Im – hier gegebenen – Fall einer behördlichen Vollziehungsanordnung hat das Gericht zudem deren formelle Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies folgt aus der besonderen Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, welche der Behörde die Ausnahmesituation vergegenwärtigen soll (vgl. Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 80 VwGO Rn. 54 ff. m.w.N.).
Nach diesen Vorgaben ist die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. September 2019 formell-rechtlich nicht zu beanstanden; die Ausführungen zur Begründung unter Nr. II.2.6 des Bescheids genügen den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Die somit nach den vorstehenden Maßstäben gerichtlich vorzunehmende Interessenabwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die jugendschutzrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 24. September 2019 erweist sich in den angegriffenen Regelungen in Ziffer 1.1., 1.2., 1.3. sowie 1.7. und 1.9. nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu VG München, U.v. 20.3.2019 – M 18 K 17.3701 – juris Rn. 28 m.w.N.) als rechtmäßig, so dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu nachfolgend unter a).
Ungeachtet dessen fällt die Interessenabwägung unter jugendschutzrechtlichen Gesichtspunkten selbst dann zu Lasten des Antragstellers aus, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen wären (dazu unter b).
a) Die angegriffenen Regelungen erweisen sich nach überschlägiger Prüfung sowohl formell als auch materiell-rechtlich als rechtmäßig.
Die Rechtsgrundlage für diese Anordnungen findet sich in § 7 JuSchG.
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann gemäß § 7 Satz 1 JuSchG die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Nach § 7 Satz 2 JuSchG kann die Anordnung Altersbeschränkungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
Tatbestandsvoraussetzung dieser Vorschrift ist, dass von einem Gewerbebetrieb – und ein solcher ist im vorliegenden Fall der Lasertag Arena unstreitig gegeben – eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern (also gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG von Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind) oder von Jugendlichen (also gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG von Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind), ausgeht.
Eine derartige Gefährdung ist anzunehmen, wenn bei ungehindertem, objektiv zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die körperliche Unversehrtheit, die psychische Konstitution oder das sozialethische Wertebild Minderjähriger Schaden nehmen wird. Die Gefahr muss nicht unmittelbar drohen, sondern es genügt, dass Kinder und Jugendliche an den fraglichen Orten nach Kenntnis der Behörde einer solchen dauernd oder zeitweise ausgesetzt sind (Liesching in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Januar 2020, § 7 JuSchG Rn. 4 m.w.N.; ders. in Marc Liesching, Jugendschutzgesetz
1. Online-Aufl. 2018, § 7 JuSchG Rn. 2).
Hierzu hat das Jugendamt als zuständige Behörde eine Gefahrenprognose vorzunehmen. Deren Grundlage müssen ausreichende und tatsächliche Anhaltspunkte, Erfahrungen des täglichen Lebens, das Erfahrungswissen von Polizeibeamten oder Sozialarbeitern oder wissenschaftliche und technische Erkenntnisse sein (Liesching jeweils a.a.O. § 7 JuSchG Rn. 5 bzw. Rn. 3 m.w.N.).
Der Begriff der Gefährdung in § 7 JuSchG kann mit dem Begriff der Jugendbeeinträchtigung i.S.v. § 14 Abs. 1 JuSchG gleichgesetzt werden, also mit der Gefahr, dass die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigt wird (VG Würzburg, U.v. 9.5.2019 – W 3 K 17.62 – juris Rn. 33 u.a. mit Verweis auf Gutknecht in Nikles/Roll/Spürck/Erdemir/Gutknecht, Jugendschutzrecht, 3. Aufl. 2011, § 7 JuSchG Rn. 6 m.w.N.).
Ergänzend können hinsichtlich der Frage, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigt wird, auch die Grundsätze der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK-Grundsätze) in der (noch) aktuellen 21. Fassung vom 1. Dezember 2012 herangezogen werden (VG Würzburg a.a.O. juris Rn. 33). Danach wird die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigt, wenn die Nerven überreizt oder übermäßige Belastungen hervorgerufen werden, die Fantasie über Gebühr erregt, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung gehemmt, gestört oder geschädigt oder zu falschen und abträglichen Lebenserwartungen verführt wird (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 3 FSK-Grundsätze sowie auch Liesching in Erbs/Kohlhaas, § 14 JuSchG Rn. 6). Als Wertmaßstäbe sind in diesem Zusammenhang die Grundwerte der Verfassung zu beachten, insbesondere die Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG (Liesching, a.a.O. § 14 JuSchG Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, B.v. 24.10.2001 – 6 C 3/01 – BVerwGE 115, 189 ff.).
Dabei ist nach dem verallgemeinerungsfähigen Gedanken aus Ziffer 2.2 und 2.4 der Leitkriterien der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle für die jugendschutzrechtliche Bewertung von Computer- und Videospielen (USK-Leitkriterien – beschlossen und in Kraft gesetzt durch den Beirat der Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH in 2011, zuletzt geändert im Juni 2019) nicht nur auf den durchschnittlichen, sondern – unter Ausnahme von Extremfällen – auch auf den gefährdungsgeneigten Minderjährigen abzustellen (vgl. VG Würzburg a.a.O. juris Rn. 34).
In Bezug auf die Gefahrenprognose ist schließlich festzuhalten, dass das Jugendamt zur Entlastung und Rechtsvereinheitlichung grundsätzlich auf die Einschätzung eigener Fachkräfte oder sonstiger Fachbehörden wie das Landesjugendamt oder das Bayerische Staatsministerium für Familie Arbeit und Soziales zurückgreifen kann, ohne in jedem konkreten Einzelfall ein wissenschaftliches Gutachten einzuholen zu müssen (vgl. VG München, B.v. 7.12.2017 – M 18 S 17.3702 – juris Rn. 32).
Bei der tatbestandlichen Voraussetzung der Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht voll überprüfbar ist. (VG Würzburg a.a.O. juris Rn. 35).
Diese Maßgaben zu Grunde gelegt ist die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung zu Recht vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 JuSchG ausgegangen. Sie hat den Sachverhalt im gebotenen Umfang aufgeklärt und auf dieser Basis die nach Alter abgestuften Spielverbote für fünf konkrete Spielformen nebst entsprechender Hinweispflicht für den Antragsteller in nicht zu beanstandender Weise angeordnet. Die Regelungen genügen dem Bestimmtheitsgebot. Fehler bei der Ausübung des durch § 7 JuSchG eingeräumten Ermessens sind nicht ersichtlich.
aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Anordnungen inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.v. Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), da sie klar erkennen lassen, was vom Antragsteller gefordert wird: Er darf die von ihm in der Lasertag Arena angebotenen Spielformen „Colour Conquest“ und „Team“ ausschließlich von Personen spielen lassen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, also mindestens 14 Jahre alt sind (Ziffer 1.1 des Bescheids); die Spielformen „Jeder gegen jeden/Individual“, „Zombie“ und „Gladiator“ darf er nur von Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres spielen lassen (Ziffer 1.2 des Bescheids). Dabei handelt es sich ausschließlich um Verbote bezüglich der Teilnahme an den genannten Spielen, nicht aber um Zutritts- bzw. Aufenthaltsverbote in Bezug auf alle Räumlichkeiten der Anlage als solche. Dies wird durch die ebenfalls angegriffene Regelung in Ziffer 1.9 des streitgegenständlichen Bescheids ausdrücklich klargestellt.
bb) Die Antragsgegnerin ist zu ihrer Einschätzung der Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen bei einer Teilnahme an den fünf genannten Spielformen auf der Grundlage einer umfassenden Tatsachenerforschung gelangt.
Für die Annahme einer seelischen Gesundheitsgefährdung Minderjähriger i.S.v. § 7 JuSchG ist – wegen der starken Abhängigkeit derselben von den Spielregeln und -zielen der Einzelspiele – eine detaillierte Sachverhaltsermittlung aller für Kinder und Jugendlichen angebotenen Spielformen inklusive genauer Spielbeschreibungen erforderlich. Die Bejahung von hinreichend konkreten Gefahren ist bei einer wie vom Antragsteller betriebenen Lasertag-Anlage nicht allein durch die Art des Gewerbebetriebs vorgegeben. Anknüpfungspunkt für die Bewertung von konkreten Gefahren, die von der Anlage für Minderjährige ausgehen könnten, ist nicht das Spiel “Lasertag“ an sich, da es sich hierbei um einen Oberbegriff für eine Vielzahl von Spielvariationen handelt, die in einer Lasertag-Anlage durch entsprechende Software-Programmierung durchgeführt werden können. Infolgedessen ist jeweils auf die konkret angebotenen, einprogrammierten Spielformen abzustellen (vgl. ausführlich VG München, U.v. 20.3.2019 – M 18 K 17.3701 – juris Rn. 41; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2016 – 12 ZB 16.1206 – juris Rn. 18).
Durch die Behörde tatsächlich zu erforschen sind darüber hinaus auch weitere Faktoren, die das Verhalten und die Emotionen der Spieler beeinflussen und somit für die Gefährdungsbewertung von Bedeutung sein können; dazu gehören die konkrete Ausgestaltung und Ausstattung der individuellen Anlage wie insbesondere die Beleuchtung, die Dekoration, die eingespielte Geräuschkulisse, die musikalische Untermalung, Licht- und Nebeleffekte sowie ferner die persönliche Einweisung und Betreuung der Spieler vor und während des Spiels (vgl. VG München a.a.O. juris Rn. 42 m.w.N.).
Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt, indem sozialpädagogische Fachkräfte des Jugendamtes unter ergänzender Hinzuziehung jugendschutzerfahrener Polizeibeamter am 14. April 2019 und am 7. August 2019 die Anlage des Antragstellers über mehrere Stunden hinweg detailliert besichtigt und darüber hinaus alle nach Angaben des Antragsgegners aktuell bespielten Spielformen „probegespielt“ haben. Dies ergibt sich aus den umfangreichen Dokumentationen in den Behördenakten (vgl. dort Seite 41 bis 52 und Seite 130 bis 137).
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers rügt, dass die Ortsbesichtigungen außerhalb des regulären Spielbetriebs („nicht unter Realkonditionen“) stattgefunden haben, ist diesem Einwand nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solcher behördlicher „Feldversuch“ mit minderjährigen „Probanden“ unhaltbar gewesen wäre. Darüber hinaus erscheint auch fraglich, ob dies nicht der Einwilligung der Spieler bzw. der Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten bedurft hätte. Schließlich ist zweifelhaft, ob die Spieler bei „amtlicher Beobachtung“ unbefangen agiert hätten.
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar und unwidersprochen erklärt, dass die Termine der Ortsbesichtigungen mit dem Antragsteller persönlich abgestimmt gewesen seien und dabei insbesondere auch dessen Wunsch nach einem unbeeinträchtigten Spielbetrieb berücksichtigt worden sei.
cc) Die prognostische Einschätzung der Antragsgegnerin, dass von den fünf konkreten Spielen eine Gefährdung im oben dargestellten Sinne für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Minderjährigen unter 14 bzw. unter 16 Jahren ausgehen kann, ist nicht zu beanstanden.
aaa) Die Antragsgegnerin durfte sich bei dieser Einschätzung auf den Sachverstand ihrer eigenen pädagogischen Fachkräfte (vgl. § 72 SGB VIII i.V.m. Art. 23 AGSG) sowie das Erfahrungswissen der hinzugezogenen Polizeibeamten stützen; ebenso war es gerechtfertigt, die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zum Jugendschutzgesetz (VJuSchG), aktuell in der Fassung vom 10. Januar 2018, Az. II7/6524.03-1/42 (AllMBl. S. 29) hinsichtlich der Risikobewertung von Laserspiel-Anlagen (vgl. Ziffer 7.4 VJuSchG) heranzuziehen. Unabhängig davon, dass die Vollzugshinweise keine außenwirksame Rechtsnorm darstellen und für das Gericht nicht bindend sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2002 – 10 CS 02.286 – BeckRS 2002, 2568; B.v. 18.8.2010 – 9 NE 10.1887 – BeckRS 2010, 51901), haben sie das Ziel, landesweit eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherzustellen (vgl. 1.1 VJuSchG) und sind daher für die Antragsgegnerin beachtlich.
bbb) Die Erwägungen der Antragsgegnerin sind unter Zugrundelegung des gerichtlich anzulegenden Prüfungsmaßstabs schlüssig und nachvollziehbar.
Die Antragsgegnerin hat zunächst nachvollziehbar dargelegt, dass die Laserspiele durch die Möglichkeit des Markierens – gleichsam „Abschießens“ – der Gegner Gelegenheit zu destruktivem und gewalttätigem Verhalten böten; da Jugendliche sich in der Entwicklungsphase befänden, seien sie für solche äußeren Reize besonders empfänglich und dadurch zu beeindrucken. Auch sei der Konformitätsdruck sehr ausgeprägt, sodass sich die Kinder und Jugendlichen zum Mitmachen gezwungen sähen und sich so zu Dingen hinreißen ließen, vor denen sie eigentlich noch Angst hätten.
So gehen auch die ministeriellen Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz in Ziffer 7.4.2 VJuSchG davon aus, dass Laserspiele im Regelfall für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben werden dürften, da sie ihre psychische und soziale Entwicklung gefährdeten. Denn Laserspiele wiesen eine aggressivitätssteigernde Wirkung auf und könnten bei vulnerablen Spielern zu starken Angstreaktionen führen. Aus psychologischer Sicht bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren Schaden nehme, wenn es hauptsächlich um das möglichst häufige Markieren des gegnerischen Spielers gehe. Die Fokussierung auf den Gegner und auf das alleinige Ziel, diesen treffen zu müssen, führe zu einer Handlungseinengung, bei der der spielerische Charakter in den Hintergrund trete und eine desensibilisierende und aggressionssteigernde Wirkung zu erwarten sei. Allenfalls ausnahmsweise komme laut Ziffer 7.4.4 VJuSchG eine Freigabe bereits für Jugendliche ab 14 Jahren in Betracht, falls im Rahmen einer Gesamtschau eine Gefährdung dieser Altersgruppe nicht anzunehmen sei, weil der Teamgedanke und der sportliche Wettkampf durch das Sammeln von Punkten im Vordergrund stünden.
Vor diesem Hintergrund ist die Antragsgegnerin zu der Einschätzung gelangt, dass die vom Antragssteller konkret angebotenen Spielformen „Jeder gegen jeden/Individual“, „Zombie“ und „Gladiator“ nicht für Spieler unter 16 Jahren geeignet sind. Sie begründet dies zum einen nachvollziehbar damit, dass der Spielerfolg auf den „Abschuss“ des Gegners fokussiert sei und dies zu einer Handlungs- und Wahrnehmungseinengung führe, bei der der spielerische Charakter in den Hintergrund trete; zum anderen verweist sie auf die jeweilige konkrete Ausgestaltung der Spiele hinsichtlich Punktewertung, Licht, Musik etc. Hieraus leitet die Antragsgegnerin ebenfalls nachvollziehbar eine schädliche, desensibilisierende und aggressionssteigernde Wirkung auf Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ab.
Da nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bei den Spielformen „Colour Conquest“ und „Team“ der Fokus auf dem mannschaftlichen Wettbewerb liegt und Punkte auch durch das Markieren statischer Ziele erreicht werden können, sowie wegen der sonstigen konkreten Spielausgestaltung (Punktewertung, Targets, Kleidung, Musik, Licht, etc.) hat sie in Bezug auf diese Spiele gemäß Ziffer 7.4.4 VJuSchG die Freigabe für Jugendliche ab 14 Jahren – nicht jedoch für Kinder – in nicht zu beanstandender Weise als vertretbar erachtet.
ccc) Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann aus dem Gutachten des DiplomPsychologen R. vom 24. März 2017 zu einer vergleichbaren Lasertag-Anlage keine unmittelbare Schlussfolgerung auf die Jugendgefährdung der vorliegend streitgegenständlichen Spielformen gezogen werden.
Das Gutachten wurde von R. speziell in Bezug auf eine Anlage in der Stadt H. und die dort angebotenen Laserspiele erstellt. Selbst wenn die Anlage in H. und die des Antragstellers ihre Software vom selben Hersteller bezogen haben und die Bezeichnungen der jeweiligen Laserspielformen ähnlich bzw. sogar gleichlautend sind, ist, wie ausgeführt, jeweils die individuelle Ausgestaltung und (modifizierte) Programmierung der Spielformen maßgeblich. Zwar kann auch im vorliegenden Verfahren das Gutachten des Sachverständigen hinsichtlich der Grundlagen wie der Methodik (Risikoprognose nach dem sog. General Aggression Model „GAM“ über kurz- und langfristige aggressivitätssteigernde Wirkmechanismen) sowie der abstrakten Beurteilungen herangezogen und auf den vorliegenden Fall übertragen werden; hinsichtlich der konkreten Beurteilung der von den jeweiligen Spielen ausgehenden Jugendgefährdung ist jedoch – wie bereits ausgeführt – auf die streitgegenständliche Anlage und die dort konkret vorgefundenen Spielgestaltungen abzustellen.
cc) Schließlich hat die Antragsgegnerin bei der Ausgestaltung der angegriffenen Anordnungen von dem ihr durch § 7 Satz 1 JuSchG eingeräumten Ermessen unter Anlegung des nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmens nach summarischer Prüfung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Weder hat sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Zudem erfolgte die Ermessensausübung auf der Grundlage einer vorangegangenen umfassenden Sachverhaltsermittlung.
Die Antragsgegnerin hat die widerstreitenden Interessen des Jugendschutzes und der wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers gegeneinander abgewogen und hat in nicht zu beanstandender Weise dem behördlichen Schutzauftrag den Vorrang eingeräumt. Die Anordnungen entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sind, wie die Antragsgegnerin unter Ziffer 2.6 der Gründe ihres Bescheids zutreffend ausführt, geeignet, die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Gefährdungen wesentlich zu mildern, beschränken sich aber gleichzeitig altersangepasst auf die jeweils als schädlich gewertete Spielform, also auf das unbedingt erforderliche Maß.
Insbesondere hat die Antragsgegnerin auch kein allgemeines Betretungsverbot der Anlage für Kinder bzw. Jugendliche ausgesprochen, sondern nur die konkreten altersabhängigen Einschränkungen zur Spielteilnahme getroffen.
b) Selbst wenn für die (abschließende) Beurteilung der Jugendgefährdung durch die vom Antragsteller angebotenen Laserspiele ein wissenschaftliches psychologisches Gutachten erforderlich sein sollte (so OVG Lüneburg, B.v. 19.3.2018 – 7 ME 9/18 – juris Rn. 18), man also lediglich von offenen Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren ausgeht, ergibt die dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung ein Überwiegen des Schutzes der seelischen und geistigen Gesundheit der Kinder und Jugendlichen gegenüber den materiellen Interessen und der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers.
Insoweit kann auf die gerichtlichen Ausführungen im vorangegangenen Eilverfahren der Beteiligten (VG München, B.v. 7.12.2017 – M 18 S 17.3702 – juris Rn. 33 bis 35) verwiesen werden, die im Grundsatz nach wie vor gelten und die sich das Gericht auch im vorliegenden Verfahren weiter zu eigen macht.
Ergänzend ist anzumerken, dass die vom Antragsteller vorgetragenen Umsatzverluste von mindestens 270.000 Euro in den Jahren 2017 bis 2019, die ihm dadurch entstanden seien, dass er Kinder unter 16 Jahren nicht habe spielen lassen dürfen, nicht ansatzweise glaubhaft gemacht wurden. Zum anderen sind diese Zahlen im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung vom 24. September 2019 auch nicht maßgeblich. In diesem Zusammenhang hätte der Antragsteller vielmehr die wirtschaftlichen Einbußen darlegen müssen, die ihm ab dem Zeitpunkt des Bescheidserlasses durch die Altersgrenze für die Teilnahme an den Spielformen „Colour Conquest“ und „Team“ jeweils ab 14 und an den Spielformen „Zombie“, „Gladiator“ und „Jeder gegen jeden/Individual“ jeweils ab 16 entstanden sind bzw. voraussichtlich entstehen werden. Hierzu enthält die Antragsschrift jedoch keinerlei Aussage.
c) Die angegriffene Regelung in Ziffer 1.3. des Bescheids der Antragsgegnerin betreffend die Pflicht des Antragstellers, auf die Altersbeschränkungen im Eingangsbereich der Anlage und auf der Internet-Homepage hinzuweisen, findet ihre Rechtfertigung in § 3 Abs. 1 JuSchG.
d) Der ebenfalls angegriffenen Regelung unter Ziffer 1.9. des Bescheids kommt keine eigenständige belastende Regelung zu, da sie vielmehr nur klarstellt, dass das in Ziffer 1.1. und 1.2. ausgesprochenen Spielverbot nicht zugleich ein Aufenthaltsverbot in der Anlage beinhaltet.
3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. 1.5. Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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