Verwaltungsrecht

Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung

Aktenzeichen  M 9 SN 16.2881

Datum:
18.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 31. Mai 2016 gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2016 erteilte Baugenehmigung beantragt war.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Von den Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 3/4, die Antragsgegnerin 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller 1/2. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts wird in vollem Umfang auf den Tatbestand des Urteils vom 16. November 2016 im zugehörigen Hauptsacheverfah ren (Az. M 9 K 16.2458) Bezug genommen, in dem neben den Klageauch die Antragsschriftsätze und -erwiderungen dargestellt sind.
II.
Soweit die (Haupt-) Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit der Antrag aufrechterhalten wurde, hat er keinen Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag im Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, hier i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Gericht im Wege einer eigenen Ermessensentscheidung zum Ergebnis kommt, dass das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich dabei zunächst an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Aufgrund des Urteils vom 16. November 2016 in der zugehörigen Hauptsache M 9 K 16.2458, mit dem die Klage abgewiesen wird, wird auch der gegenständliche Antrag abgelehnt, da sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt als rechtmäßig erwiesen hat, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. November 2016 im Verfahren M 9 K 16.2458 wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO, wobei für die Kostenverteilung von Folgendem ausgegangen wird: Hinsichtlich des erledigten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 29. April 2017 waren die Erfolgsaussichten offen, so dass bezogen isoliert auf diesen Antrag auf Kostenteilung zu entscheiden wäre. Dazu kommt zunächst hinsichtlich der Hauptbeteiligten das Obsiegen der Antragsgegnerin bezogen auf den verbliebenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in Gestalt der Tektur- bzw. Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016. Schließlich ist die Beigeladene insofern zu berücksichtigen, als sie nur in Bezug auf den aufrechterhaltenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in Gestalt der Tektur- bzw. Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016 einen Antrag gestellt hat, sich dagegen hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrags nie geäußert hat. Daher ist die Kostenverteilung so vorzunehmen wie geschehen, einschließlich der ausnahmsweise erforderlichen Trennung zwischen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2. Als Streitwert wird die Hälfte des für das Klageverfahren beschlossenen Streitwerts festgesetzt.


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