Verwaltungsrecht

Verfolgungsprognose in Anknüpfung an eine dem Kläger wegen Ausreise aus Syrien trotz Militärdienstpflichtigkeit unterstellte oppositionelle Gesinnung

Aktenzeichen  M 19 K 16.33201

Datum:
21.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 160036
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 3b Abs. 2

 

Leitsatz

1. Es ist davon auszugehen, dass das syrische Regime Personen, die sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben, regelmäßig eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellt (Rn. 21). (redaktioneller Leitsatz)
2. An diese unterstellte oppositionelle Gesinnung knüpft bei einer Einreise beachtlich wahrscheinlich eine Folterbehandlung an, die der Einschüchterung und der Bestrafung für die regimefeindliche Gesinnung dient (Rn. 21). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheids vom 8. September 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid ist in Nr. 2 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war deshalb insoweit aufzuheben.
Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich des Klägers ungeachtet individuell geltend gemachter Gründe und deren Glaubhaftigkeit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer unterstellten Rückkehr in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
Die begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich hier aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 24; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 23; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17).
Zwar rechtfertigt hiernach entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer der Umstand, dass der Kläger aus Syrien ausgereist ist, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat, alleine nicht die begründete Furcht, dass staatliche syrische Stellen ihm bei einer Rückkehr nach Syrien als Oppositionellen betrachten und deshalb wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (vgl. ausführlich hierzu: BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16 30338, 21 B 16.30364 und 21 B 16.30371 – jeweils juris; OVG Saarl, U.v. 2.2.2017 – 2 A 515/16 – juris; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 – 1 A 10920/16.OVG – juris; OVG SH, U.v. 23.11.2016 – 3 LB 17/16 – juris).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht zur Überzeugung des Gerichts jedoch aufgrund des Umstands, dass sich der Kläger, der sich im wehrdienstfähigen Alter befindet (geboren am … … …), jedenfalls nicht ausschließbar durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat (vgl. ausführlich hierzu BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 juris; a.A. OVG Saarl, U.v. 2.2.2017 – 2 A 515/16 – juris; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 – 1 A 10920/16.OVG – juris; OVG SH, U.v. 23.11.2016 – 3 LB 17/16 – juris).
Das Gericht geht nach der derzeitigen Erkenntnislage davon aus, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Einreise über den Flughafen D… oder eine andere staatliche Kontrollstelle Inhaftierung und Folter bis hin zum „Verschwindenlassen“ drohen. Aufgrund des Umstands, dass die syrischen Machthaber für den Erhalt ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft mit äußerster Härte gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Kläger, der sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat, bei einer Rückkehr in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Persönlichkeitsmerkmale, nämlich eine ihm wegen Verweigerung des Militärdienstes unterstellte regimefeindliche Gesinnung, als Oppositionellen behandeln und einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris; a.A. OVG Saarl, U.v. 2.2.2017 – 2 A 515/16 – juris; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 – 1 A 10920/16.OVG – juris; OVG SH, U.v. 23.11.2016 – 3 LB 17/16 – juris).
Im Einzelnen:
Das System der Wehrpflicht in Syrien beruht nach den vorliegenden Erkenntnissen auf folgenden Grundsätzen: In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht ab 18 bis zum Alter von 42 Jahren. Männliche Personen zwischen 18 und 42 Jahren, die ihren Wehrdienst abgeleistet haben, können im Kriegsfall oder im Falle einer Erklärung eines Ausnahmezustands wieder einberufen werden. Die syrische Regierung hat bereits im März 2012 beschlossen, dass die Ausreise für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren untersagt bzw. nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet ist, auch wenn diese bereits den Wehrdienst abgeleistet haben. Die erheblichen Verluste auf Seiten des syrischen Militärs führten dazu, dass das syrische Regime im Verlaufe des Krieges die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten insbesondere seit 2014 erheblich intensiviert hat. Seither kommt es zu Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bis dahin dem Militärdienst entzogen haben. Dabei sind auch Fälle von Folter dokumentiert (vgl. insgesamt hierzu: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee v. 30.7.2014; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee v. 28.3.2015).
Aus den Erkenntnisquellen geht weiter übereinstimmend hervor, dass jeder über eine offizielle Grenzstelle – insbesondere den Flughafen D… – zurückkehrende Syrer den obligatorischen Einreisekontrollen der syrischen Sicherheitskräfte unterzogen wird. Dabei ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte anhand von Datenbanken bzw. Kontrolllisten darüber informiert sind, ob die betreffende Person Wehrpflichtiger oder Reservist ist. Nach verschiedenen aktuellen Erkenntnisquellen sind dabei Männer im wehrdienstpflichtigen Alter besonders gefährdet, von den Sicherheitskräften am Flughafen und anderen Grenzübergängen befragt, zeitweilig inhaftiert, misshandelt oder gefoltert zu werden.
Aus den verstärkten Mobilisierungsversuchen ergibt sich, dass das Interesse des syrischen Regimes an einer jederzeit möglichen Einberufung seiner militärdienstpflichtigen Staatsbürger für die Weiterverfolgung seiner Kriegsziele und damit für die Wiederherstellung und den Erhalt der Macht von entscheidender Bedeutung ist. Dabei ist davon auszugehen, dass das syrische Regime Personen, die sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben, regelmäßig eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellt. An diese unterstellte oppositionelle Gesinnung knüpft bei einer Einreise beachtlich wahrscheinlich eine Folterbehandlung an, die der Einschüchterung und der Bestrafung für die regimefeindliche Gesinnung dient, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft bei dem im wehrdienstfähigen Alter befindlichen Kläger vorliegen, § 3 b Abs. 2 AsylG.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative, § 3 e AsylG, steht ihm nicht zur Verfügung (vgl. Lagebericht v. 27.9.2010, S. 15).
Dafür dass der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2, Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) entgegenstehen, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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