Verwaltungsrecht

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Aktenzeichen  Au 1 S 20.455

Datum:
23.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14535
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeschV § 9
AufenthG § 18 Abs. 3, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 2 S. 1, § 80 Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für dieses Verfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die am … 1955 in … geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige. Sie wendet sich im Rahmen des Eilrechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis sowie gegen drohende aufenthaltsbeendende Maßnahmen.
Nach der Heirat ihres Ehemanns mit deutscher Staatsangehörigkeit am … 2014 in Dänemark reiste die Antragstellerin mit einem Visum zum Familiennachzug am 9. August 2015 in die Bundesrepublik ein, um mit diesem in dessen Wohnhaus in Niedersachsen zu leben. Am 1. Oktober 2015 wurde ihr eine bis 30. September 2018 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausgestellt.
Am 6. März 2017 verzog die Antragstellerin nach …. Gegenüber der Antragsgegnerin gab sie an, von ihrem Ehemann wie eine Gefangene behandelt worden zu sein, sodass sie sich von ihm getrennt habe. Er habe versucht sie durch Pulver im Kaffee zu vergiften. Im Februar 2017 habe er sie zudem geschlagen und vier Tage im Haus eingesperrt. Sie sei daher ins Frauenhaus geflohen und später über eine Freundin nach … gelangt. Ausweislich der durch die Antragsgegnerin angeforderten Strafakte wurde das Strafverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 28. November 2017 (Az. …) gegen Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 EUR an die Antragstellerin eingestellt. In der Beschuldigtenvernehmung gab der Ehemann der Antragstellerin an, diese nicht geschlagen zu haben. Allerdings räumte er ein, die Türen des Hauses für 2-3 Tage verschlossen zu haben, damit seine Frau sich entscheiden könne, ob sie bei ihm bleiben oder sich trennen möchte. Die Antragstellerin habe ihn jedoch auch nie direkt gebeten, die Tür aufzusperren. Nachdem sich die Antragstellerin entschieden habe, ihn zu verlassen, habe er ihr die persönliche Habe und etwas Geld übergeben.
Die Antragstellerin beantragte am 17. November 2018 die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am selben Tag wurde ihr eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Mit Bescheid vom 18. September 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab (Ziffer 1), forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf (Ziffer 2) und drohte ihr die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 3). Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen eheunabhängigen Aufenthaltstitel nach § 31 AufenthG nicht vorlägen. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe nur etwas mehr als eineinhalb Jahre bestanden. Zwischenzeitlich sei die Ehe am 28. Juni 2019 geschieden worden. Eine besondere Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG komme nicht in Betracht. Das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei zumutbar gewesen. Zwar sei die Antragstellerin aus dem gemeinsam bewohnten Haus ausgezogen, habe dann jedoch keine weiteren Schritte zur Beendigung der Ehe vorgenommen. Vielmehr habe der Ehemann die Scheidung beantragt. Die Tatsache, dass er sie am Tag der Trennung auch alleine zur Bank begleitet und ihr eine nicht geringe Summe übergeben habe, spreche ebenfalls gegen eine besondere Härte. In zentralen Fragen des Strafverfahrens stehe Aussage gegen Aussage. Zudem seien die Angaben der Antragstellerin je nach Vernehmung teils stark abweichend gewesen. Letztlich fehle es, selbst bei Einbezug der strafrechtlichen Einstellung unter Auflagen, an der Erheblichkeit des Vergehens. Auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit lägen nicht vor. Es handele sich um eine Erlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG, welche nicht erteilt werden könne, da weder eine zwischenstaatliche Vereinbarung getroffen sei, noch nach einer Rechtsverordnung die Zustimmung zur Erteilung zulässig sei. § 9 BeschV sei nicht einschlägig, da die Antragstellerin keine Fachkraft sei. Zudem sei der Unterhalt nicht gesichert. Eine Verwurzelung in der Bundesrepublik sei nicht erkennbar, da die Antragstellerin erst seit vier Jahren in der Bundesrepublik lebe und bislang nur das Sprachniveau A2 beherrsche. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden nicht, ihr Sohn lebe mit seiner Familie nach wie vor in Russland. Da sie beinahe ihr gesamtes Leben in der Russischen Föderation verbracht habe, sei eine Rückkehr möglich und zumutbar.
Hiergegen ließ die Antragstellerin am 16. Oktober 2019 Klage erheben (Au 1 K 19.1730), über welche noch nicht entschieden ist. Zudem begehrte sie einstweiligen Rechtsschutz, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. November 2019 (Au 1 S 19.1772) abgelehnt wurde. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Januar 2020 (10 C 19.2404) zurück.
Mit Schriftsatz vom 11. März 2020 stellte die Antragstellerin vorliegenden Abänderungsantrag. Ausführungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts habe die Antragstellerin bislang nicht vorgebracht, da diese nicht angezeigt gewesen seien. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht gesetzeskonform. Die Sicherung des Lebensunterhalts sei nur im Rahmen der Ermessensverlängerung nach § 31 Abs. 4 AufenthG relevant, jedoch nicht bei der erstmaligen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG. Eine Missbrauchsgefahr aufgrund übermäßigen Sozialleistungsbezugs sei nicht gegeben, da die Antragstellerin bislang ihren Lebensunterhalt stets aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit bestritten habe. Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG oder nach § 31 Abs. 4 AufenthG zu erteilen sei, stelle die herrschende Meinung nicht schematisch allein auf die Umstände im unmittelbar auf den Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis folgenden Jahr ab. Vielmehr komme es darauf an, dass der Antragstellerin bislang keine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG erteilt worden sei und sie daher noch einen Anspruch auf eine solche Jahreserlaubnis habe. Zudem sei der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert. Sie beziehe derzeit ein Nettoeinkommen in Höhe von 760 EUR pro Monat sowie eine Altersrente in Höhe von 250 bis 300 EUR je Monat (je nach Wechselkurs). Mit Erreichen der Altersgrenze werde die Antragstellerin eine Altersrente in Höhe von etwa 150 EUR beziehen, welche sich aus einer Betriebsrente in Höhe von 22 EUR je Monat und einer Altersrente in Höhe von 130 EUR je Monat zusammensetze. Zudem beabsichtige die Antragstellerin ihre Erwerbstätigkeit auch über das Erreichen der Rentenaltersgrenze hinaus auszuüben. Letztlich wohne die Klägerin nach wie vor mietfrei bei einer Bekannten. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 16. März 2020 führte der Bevollmächtigte der Antragstellerin aus, es werde ohnehin lediglich die Verlängerung um ein Jahr begehrt, um eine bereits begonnene medizinische Behandlung abschließen zu können.
Die Antragstellerin beantragt,
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. November 2019 wird abgeändert.
II.
Es wird aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Oktober 2019 gegen den Bescheid der Stadt … vom 18. September 2019, zugestellt am 25. September 2019, angeordnet.
Für dieses Verfahren begehrt sie Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung.
Die Antragsgegnerin hat noch keinen Antrag gestellt.
Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO bleibt ohne Erfolg.
1. Antragsgegenstand ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. September 2019, soweit sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wendet (Ziffer 1 des Bescheids) bzw. die Abschiebung angedroht wurde (Ziffer 3 des Bescheids). Über den zuletzt schriftsätzlich am 16. März 2020 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (medizinische Behandlung) war vorliegend nicht zu entscheiden. Die Antragstellerin hat dies bisher bei der Antragsgegnerin nicht beantragt. Wegen des in § 7 und § 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzips zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, U.v. 4.9.2007 – 1 C 43.06 – juris Rn. 26). Der Streitgegenstand einer Klage bzw. eines darauf basierenden Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch den Aufenthaltszweck, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet (BayVGH, B.v. 12.8.2014 – 10 C 14.1012 – juris Rn. 6). Im Fall der Antragstellerin war dies das eigenständige Aufenthaltsrecht nach Ende der Ehe.
2. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbstständiges Verfahren. Voraussetzung für einen Anspruch auf Abänderung des zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 VwGO, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage so geändert hat, dass nunmehr die Erfolgsaussichten im Klageverfahren anders zu beurteilen sind als im gerichtlichen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO.
3. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zur Fortgeltung der Fiktionswirkung während des Zeitraums der Terminvereinbarung an (BayVGH, B.v. 21.1.2020, 10 C 19.2404 – Rn. 6), sodass das Ziel – die Wiederherstellung der Fiktionswirkung – grundsätzlich erreichbar ist.
4. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
a) Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen insgesamt präkludiert. Die Frage der Einordnung des vorliegenden Sachverhalts unter die Norm des § 31 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG wurde bereits im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtschutzes vorgebracht und sowohl durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. November 2019 (Au 1 S 19.1772, Rn. 16, 17) als auch im Beschluss des BayVGH vom 21. Januar 2020 (a.a.O., Rn. 7) behandelt. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat seither weder neue Tatsachen noch veränderte rechtliche Umstände vorgetragen. Es wird lediglich vorgebracht, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs seien nicht gesetzeskonform. Damit ist insoweit jedoch der Raum für § 80 Abs. 7 VwGO nicht eröffnet, da durch einen Antrag nach dieser Norm kein erweitertes Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden kann, sondern lediglich nachträglich eingetretene Änderungen berücksichtigen werden sollen (Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 129, 134).
Dies gilt auch für die Frage der Lebensunterhaltssicherung. Zwar wurde diese Frage mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts (a.a.O., Rn. 19) erstmals aufgeworfen, jedoch hatte die Antragstellerin auch hier die Möglichkeit, im von ihr betriebenen Beschwerdeverfahren die nötige Lebensunterhaltssicherung nachzuweisen. Vor Entscheidung über den Beschwerdeantrag lagen die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 2. Dezember 2019, die Bestätigung der … vom 16. Januar 2020 als auch der Beschluss des … vom 16. Mai 2019 vor und hätten dem Beschwerdegericht zur Kenntnis gebracht werden können. Ausweislich der Randnummer 7 des Beschlusses des BayVGH erfolgte ein solcher Vortrag nicht. Hat ein Antragsteller sich für eine Beschwerde entschieden, muss er während der Beschwerdefrist eintretende veränderte Umstände auch im Beschwerdeverfahren vorbringen. Bei einem späteren Antrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO kann er mit diesen Umständen nicht mehr gehört werden (Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 134).
b) Zudem vermag die Antragstellerin mit Ihrem Vorbringen die Beurteilung der Er folgsaussichten im Klageverfahren nicht zu verändern. Im Ergebnis überwiegt weiterhin das öffentliche Interesse.
aa) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG, da das begehrte Verlängerungsjahr spätestens ein Jahr nach Ablauf der zuletzt nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis und somit am 30. September 2019 abgelaufen ist. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist es ständige Rechtsprechung, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur im unmittelbar auf den Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG folgenden Jahr erteilt werden kann (BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 5/10 – juris Rn. 13 m.w.N.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 31 AufenthG, Rn. 9). Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass für die Erteilung nicht schematisch auf die Umstände im unmittelbar folgenden Jahr abgestellt werde (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 31 AufenthG, Rn. 100), gilt dies nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG, sondern – auch nach der Systematik des zitierten Kommentars – für § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Letztlich ist der dort angesprochene Sonderfall auch für die Antragstellerin nicht einschlägig, da sie seit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG arbeiten durfte und somit den Zweck des § 31 Abs. 1 AufenthG, die Möglichkeit des Aufbaus einer eigenwirtschaftlichen Existenz, erfüllen konnte.
bb) Es besteht auch kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, da der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht auf Dauer gesichert ist. Bei der hierzu zu treffenden Prognose ist eine nachhaltige Finanzierung ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nötig (Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 5 AufenthG, Rn. 28). Wird der laufende Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Erwerbseinkünfte einer Person gedeckt, die sich bereits im Rentenalter befindet oder kurz davor steht, wird sich eine positive Prognose, dass der Lebensunterhalt auch künftig gesichert ist, grundsätzlich nur treffen lassen, wenn die Person über hinreichend hohe Ansprüche aus einer Altersversorgung verfügt oder auf vorhandenes Vermögen zurückgreifen kann (OVG Hamburg, B.v. 2.3.2018 – 1 Bs 264/17 – juris Rn. 13), da ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben aufgrund der ungleich höheren Gefahr einer Erkrankung wahrscheinlicher ist. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin gibt selbst an, dass ihr im Falle eines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben ca. 420 bis 450 EUR zur freien Verfügung stünden. Nach Abzug der Mietzahlung in Höhe von 102 EUR (Bl. 240 d. Behördenakte) verbleiben der Antragstellerin daher im günstigsten Fall 348 EUR. Da die Antragstellerin damit den Regelbedarf zur Grundsicherung im Alter nach § 28 SGB XII unterschreitet, steht ihr eine Aufstockung nach dem SGB XII zu bzw. ist diese zur Lebensführung notwendig. Eine Finanzierung der Altersruhe ohne öffentliche Mittel ist somit nach wie vor nicht zu erwarten.
c) Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 7 AufenthG gegen die Abschiebungsan drohung richtet, wurden seitens der Antragstellerin keine neuen oder geänderten Umstände vorgetragen. Eine Abänderung der Entscheidung ist auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin hat als unterlegener Teil die Verfahrenskosten zu tragen.
6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskosten gesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5, 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
7. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Eilantrag war abzulehnen, weil vorliegend keine hinreichenden Erfolgsaussichten des Antrags gegeben sind.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Gemessen daran konnte dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden, da der durch die Antragstellerin gestellte Antrag erfolglos geblieben ist (siehe oben).


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