Verwaltungsrecht

Verpflichtung zur Sicherung einer Güllegrube – Fortsetzungsfeststellungsklage nach Ersatzvornahme

Aktenzeichen  AN 17 K 19.00055

Datum:
7.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40010
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, S. 4
BayBO Art. 14, Art. 54 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

1. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Rehabilitierungsinteresse besteht nur dann, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt selbst, seine Begründung oder die Umstände seines Zustandekommens noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde, seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinem beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Kammer kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen. Insbesondere wurde den Parteien des Rechtsstreits zum einen mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Juli 2019 (Bl. 96 f. u. Bl. 98 d. Gerichtsakte) Gelegenheit zur Erwägung der Kammer gegeben, mittels Gerichtsbescheid zu entscheiden. Zum anderen erfolgte eine Anhörung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO nochmals im Rahmen der Abladung des Gerichts mit Schreiben vom 26. November 2020. Ein Einverständnis der Parteien zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bedarf es – anders als bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO – dagegen nicht. Die Kammer erachtet auch bei gegebenem Sachstand der inzwischen durchgeführten Ersatzvornahme den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich einfach gelagert, zumal zwischenzeitlich einerseits eine Prüfung durch die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgenommen wurde und andererseits eine summarische Prüfung auch durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Zuge des Prozesskostenhilfeverfahrens für die noch anhängige Klage erfolgt ist.
Die nur teilweise zulässige Klage ist unbegründet (dazu nachfolgend 2.), denn der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2018, soweit er sich noch nicht erledigt hat, verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Umfange des Begehrens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Teils des Bescheids im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrags ist die Klage bereits unzulässig (zur Zulässigkeit nachfolgend 1.). Die Klage war somit insgesamt abzuweisen.
1. Die Klage ist nur teilweise zulässig.
a) Das ursprüngliche Klagebegehren richtete sich in Auslegung des Schriftsatzes des bevollmächtigten Sohnes der Kläger vom 9. Januar 2019 (Bl. 1 ff. d. Gerichtsakte) – § 88 VwGO – gegen sämtliche Ziffern des verfügenden Teils des Bescheids vom 14. Dezember 2018. Dieser Bescheid des Beklagten traf im Wege bauordnungsrechtlicher Maßnahmen zum einen die Verpflichtung an die Kläger, die sich auf ihrem Grundstück befindliche Güllegrube, vormals Fermenter II der Biogasanlage auf ihrer Hofstelle, durch Aufstellen eines Bauzaunes zu sichern (Ziffer I. d. Bescheids) und drohte anderenfalls für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme an (Ziffer II. d. Bescheids). Beide Anordnungen in dem Bescheid waren zum Zeitpunkt der im Übrigen form- und fristgerecht erfolgten Klageerhebung mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angreifbar (Art. 38 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BayVwZVG). Auch hinsichtlich der Ziffern IV. und V. des Bescheids vom 14. Dezember 2018 erweist sich die Anfechtungsklage als statthaft (Art. 12 Abs. 3 BayKG). Es liegt ein Fall der zulässigen objektiven Klagehäufung vor (§ 44 VwGO).
Mit der Durchführung der Ersatzvornahme am 28. Mai 2019 ist die Anfechtungsklage gegen Ziffer II. des Bescheids vom 14. Dezember 2018 indes unzulässig geworden, denn die Androhung der Ersatzvornahme hat sich mit ihrem Vollzug erledigt. Eine Erledigung liegt immer dann vor, wenn nach Erlass des Bescheides die sachliche Beschwer des Betroffenen weggefallen ist (NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 247 ff.). Dies ist hier durch die Durchführung der Ersatzvornahme eingetreten. Zwar erledigt sich ein Grundverwaltungsakt (Anordnung des Aufstellens eines Bauzauns als bauordnungsrechtliche Sicherungsmaßnahme) nicht schon durch seinen Vollzug (BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5/08, NVwZ 2009, 122; B.v. 21.4.2015 – 7 B 8/14, BeckRS 2015, 45627). Gleiches gilt indes nicht für die hier streitgegenständliche bloße Androhung der Ersatzvornahme. Die Androhung der Ersatzvornahme wird gegenstandslos, wenn der Bauzaun entsprechend der dem Bescheid beigefügten Linienführung im Lageplan standsicher aufgestellt wurde. Mit der Durchführung des angedrohten Zwangs wurde die Verpflichtung der Kläger zur Durchführung der Sicherungsmaßnahme erfüllt (Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG). Die Zwangsvollstreckung ist damit abgeschlossen (VG München, U.v. 8.10.2010 – M 10 K 08.2542, BeckRS 2010, 36301). Die Aufhebung der Androhung der Ersatzvornahme kann den Klägern keinen Vorteil mehr bringen, auch wenn sie möglicherweise Vollzugsfolgen beseitigt wissen oder Schadensersatzansprüche geltend machen wollen (Art. 39 BayVwZVG). Sofern sich wie hier die Klage in der Hauptsache teilweise erledigt, muss der Kläger zu diesem Zweck gegebenenfalls seine Klage insoweit auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umstellen.
Unter Beachtung dieser Ausführungen entnimmt die Kammer im wohlverstandenen Interesse der Kläger aus dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. September 2019 eine solche Umstellung der Klage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag bezüglich Ziffer II. des Bescheids vom 14. Dezember 2018. Hinsichtlich der übrigen Ziffern des Bescheids geht die Kammer von einem fortbestehenden Anfechtungsantrag aus, da insoweit keine Erledigung des Bescheids eingetreten und der anwaltliche Schriftsatz die Auslegung in diese Richtung ermöglicht. Die noch bestehenden Anfechtungsanträge und der Fortsetzungsfeststellungsantrag können dabei ebenfalls im Wege der objektiven Klagehäufung in einer Klage verfolgt werden. Der Beklagte hat der Klageumstellung im Ergebnis zugestimmt hat. Zwar lässt sich dies dem Schriftsatz des Landratsamtes vom 14. November 2019 nicht ausdrücklich entnehmen. Der Beklagte hat aber in seinen Erwiderungsschreiben den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger im anwaltlichen Schriftsatz vom 30. September 2019 auch nicht ausdrücklich widersprochen (§ 91 Abs. 2 Alt. 1 VwGO).
b) Der Fortsetzungsfeststellungsantrag erweist sich gleichwohl als unzulässig, denn die Kläger haben kein besonderes Feststellungsinteresse dargelegt.
Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraus, dass die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Androhung der Ersatzvornahme haben. Es ist Sache der Kläger, die Umstände darzulegen, aus denen sich ihr Feststellungsinteresse ergibt (BayVGH, B.v. 31.7.1998 – 12 B 95.514, BeckRS 1998, 17738; B.v. 13.6.2014 – 15 ZB 14.448 – juris; U.v. 9.9.2020 – 15 B 19.666, BeckRS 2020, 24660). Zwar genügt für die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wenn es geeignet ist, die Position der Kläger zu verbessern (Schoch/Schneider VwGO/Riese, 39. EL Juli 2020, VwGO § 113 Rn. 123). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung haben sich dazu aber Fallgruppen entwickelt, bei deren Vorliegen ein Feststellungsinteresse bejaht wird, namentlich eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die Präjudizialität von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen (Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses) sowie ein Genugtuungs- oder Rehabilitierungsinteresse bei diskriminierender Wirkung des Verwaltungsaktes und auch Verfahren mit tiefgreifendem Grundrechtseingriff (Schoch/Schneider VwGO/Riese, 39. EL Juli 2020, VwGO § 113 Rn. 125). Die Kläger nehmen für sich nach dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten ein Rehabilitierungsinteresse in Anspruch und sehen sich in ihrem Grundrecht auf Eingriff in ihr Eigentum verletzt. Aus Sicht der Kläger sei zudem eine Sachentscheidung für „einen eventuellen Staatshaftungsprozess“ erforderlich.
Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG NRW, U.v. 25.3.2014 – 2 A 2679/12 – juris Rn. 47 m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die Kläger von sich aus substantiiert darlegen. Insbesondere müssen sie aufzeigen, was sie konkret anstreben, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen sie im Zivilrechtsweg geltend machen wollen und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2014 – 15 ZB 12.1562 – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 – 2 A 2679/12 – juris Rn. 47 m.w.N.; U. v. 9.9.2020 – 15 B 19.666, BeckRS 2020, 24660 Rn. 32). In diesem Sinne haben die Kläger nicht einmal ansatzweise vorgetragen, dass das Verwaltungsstreitverfahren präjudiziell für einen ernsthaft zu verfolgenden Staatshaftungsprozess sein kann. Dem Vortrag der Kläger im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten kann schon keine Ernsthaftigkeit des Führens eines Zivilprozesses gegen den Beklagten entnommen werden, geschweige denn ein Schaden durch oder infolge der Ersatzvornahme vom 28. Mai 2019. Soweit die Kläger nach wie vor darauf kaprizieren, bereits die Ereignisse aus dem Jahr 2002 seien für das hier streitgegenständliche Geschehen heranzuziehen, verkennen die Kläger, dass es darauf im Rechtssinne nicht ankommt. Soweit die Kläger meinen, einen Staatshaftungsprozess wegen der Ereignisse im Jahr 2002 führen zu wollen, steht dies jedenfalls nicht im Zusammenhang mit einem besonderen Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme zur Durchführung von bauordnungsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen im Jahr 2019.
Dasselbe gilt für die Annahme eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. Ohnehin ist die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses aus einem solchen Grundrechtseingriff heraus, der regelmäßig in den Fällen der Eingriffsverwaltung auf Seiten des betroffenen Privaten vorliegt, restriktiv zu handhaben (vgl. grundlegend dazu: BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 38.12, BeckRS 2013, 54139; Unterreitmeier: Grundrechtsverletzung und Feststellung der Rechtswidrigkeit – ein zwingendes Junk…, NVwZ 2015, 25). Dass hier ein besonders schwerer Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger durch die Androhung des Aufstellens eines Bauzaunes bzw. durch die Ersatzvornahmehandlung selbst eingetreten ist, ist nicht einmal im Ansatz erkennbar. Die Durchführung der Ersatzvornahme zur (vorübergehenden) Abwendung eines baurechtswidrigen Zustandes, um dadurch wiederum Gefahren von Leib und Leben von Menschen abzuwenden, ist nach Überzeugung der Kammer gegenüber dem Recht der Kläger, ihre Hofstelle nach eigenem Gutdünken befahren und benutzen zu können, höherwertig. Im vorliegenden Fall bedarf es dazu keiner umfassenden Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen, zumal die Kläger nach wie vor nicht gänzlich gehindert sind, ihr Grundstück zu befahren und sich der umzäunte Grundstücksbereich erkennbar auf eine untergeordnete und geringe Fläche der Hofstelle der Kläger beschränkt. Insoweit wird auch auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Schließlich besteht auch kein besonderes Feststellungsinteresse aus einem Rehabilitationsinteresse heraus. Ein Rehabilitierungsinteresse besteht nur dann, wenn die Kläger durch den Verwaltungsakt selbst, seine Begründung oder die Umstände seines Zustandekommens noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in ihrer Menschenwürde, ihrem Persönlichkeitsrecht oder in ihrem beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt sind und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (BeckOK VwGO/Decker, 55. Ed. 1.10.2020, VwGO § 113 Rn. 87.1; Schoch/Schneider VwGO/Riese, 39. EL Juli 2020, VwGO § 113 Rn. 137). Die diskriminierenden Wirkungen müssen dabei vom erledigten Verwaltungsakt selbst ausgehen (NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 273). Das Interesse, nachträglich eine Bestätigung der eigenen Rechtsansicht zu erlangen, wenn der Verwaltungsakt schon erledigt ist, das beeinträchtigte Rechtsgefühl und der Wunsch nach Genugtuung reichen dagegen nicht aus (VGH BW, U.v. 8.5.1989 – 1 S 722/88 – NVwZ 1990, 378; BayVGH, U.v. 10.7.2018 – 10 BV 17.2405, BeckRS 2018, 21843 Rn. 28). In diesem Sinne fehlt es ebenfalls an einem substantiierten Vortrag der Kläger, worin gerade die Ersatzvornahme des Aufstellens eines Bauzauns um eine sicherungsbedürftige Grube auf dem Grundstück der Kläger diskriminierend und ehrherabsetzend oder öffentlich bloßstellend wirken soll. Anders als dies bei den Vorgängen im Jahr 2002 der Fall gewesen sein mag, ist der Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens in keiner Weise öffentlichkeitswirksam oder medienrelevant. Auch aus dem vom Beklagten dem Gericht übermittelten Protokoll zur Durchführung der Ersatzvornahme am 28. Mai 2019 sind solche Umstände nicht zu entnehmen. Die im Zuge der Durchführung der Ersatzvornahme vor Ort Anwesenden beschränkte sich auf Mitarbeiter des Landratsamtes einschließlich des Kreisbauhofes, eines privaten Bauunternehmens und zwei Polizeibeamten sowie die Kläger und den Sohn der Kläger. Die Kläger haben auch keine Umstände vortragen lassen, die ein besonders Rehabilitierungsinteresse im Zusammenhang mit der Durchführung der Ersatzvornahme nahelegen, sondern beziehen sich in ihrem Vortrag stets auf die Vorgänge im Jahr 2002, die für die Bewertung des hiesigen Streitgegenstandes aber rechtlich irrelevant sind.
Damit erweist sich der Fortsetzungsfeststellungsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Androhung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 14. Dezember 2018 als unzulässig.
2. Die zulässige Anfechtungsklage, die sich bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Vortrags zum einen auf Ziffer I. des Bescheids vom 14. Dezember 2018 als Grundverwaltungsakt bezieht und zum anderen auch die Kostenfolge (Ziffern IV. und V.) umfasst, ist unbegründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zusätzlich nimmt die Kammer auch auf die Gründe ihres rechtskräftigen Beschlusses vom 15. Februar 2019 im Verfahren AN 17 S 19.00058 Bezug und legt die darin wiedergegebenen Gründe den Entscheidungsgründen in diesem Gerichtsbescheid zugrunde. Die dort getroffenen Erwägungen der Kammer zur Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Juli 2020 (Az. 9 C 19.2472) im Verfahren über die Prozesskostenhilfe für die Kläger nicht als zweifelhaft erachtet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss zudem ausgeführt:
„Der einzige Vortrag der Kläger, die damalige Öffnung des Fermenters 2 sei nicht erforderlich gewesen, so dass das Landratsamt die Kosten verursacht habe und dies im Rahmen der nun angeordneten Sicherungsmaßnahme zu überprüfen sei, trägt nicht. Abgesehen davon, dass die im Rahmen der Durchführung der Ersatzvornahme des Bescheids vom 16. Mai 2002 erfolgte Öffnung des Fermenters 2 seinerzeit nicht nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG angegriffen wurde, ist eine zwischen den Beteiligten umstrittene (Mit-)Verursachung des Landratsamts im Maßstab des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO zudem irrelevant (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 36).“
Die Kammer macht sich auch diese Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für den vorliegenden Gerichtsbescheid zu eigen und verweist auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen.
Die Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Kostenfolge einschließlich der konkreten Festsetzung einer Verfahrensgebühr und der Erhebung von Auslagen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung des Gerichts in diesem Gerichtsbescheid folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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