Verwaltungsrecht

Versäumen der Klagefrist, Rückwirkend behauptete Geschäftsunfähigkeit wegen Betäubungsmittelabhängigkeit, Ausweisung nach Verurteilung wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung (4 Jahre und 6 Monate), Gefahrenprognose bei erst kürzlich abgeschlossener Suchttherapie, die von Rückfällen geprägt war, Aufklärungsrüge wegen Nichteinholung von Sachverständigengutachten

Aktenzeichen  19 ZB 20.3171

Datum:
21.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10980
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 104
VwGO § 60
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5
AufenthG § 53 ff.

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 9 K 19.1082 2020-11-16 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger, ein im Alter von 12 Jahren am 14. Juli 2008 in das Bundesgebiet eingereister russischer Staatsangehöriger, begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2020, durch das seine Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2019 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1 des Bescheides), den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Nr. 2), das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf die Dauer von 5 Jahren ab nachgewiesener Ausreise bzw. vollzogener Abschiebung befristet (Nr. 3) und die Abschiebung in die Russische Föderation bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 4). Ausweisungsanlass bildeten das Urteil des Landgerichts R. vom 24. November 2014, mit der der Kläger wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet; der Verurteilung lag ein Überfall mit weiteren Mittätern, mit Faustschlägen und einem Messer zur Erbeutung von Bargeld und Wertgegenständen zugrunde), sowie das Urteil des Amtsgerichts R. vom 17. Dezember 2018, mit dem der Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 5 Euro verurteilt wurde (erneute Unterbringung in der Entziehungsanstalt ab 30.4.2019, zuvor erfolgte Drogenentwöhnungstherapien: 12/2012 bis 2/2013 , Bezirksklinikum R. 2/2013 bis 3/2013, Jugendhilfeeinrichtung P. 4/2013 bis 7/2013 , Maßregelvollzug in der Forensik P. vom 17.12.2014 bis 21.4.2016 , nach richterlicher Anhörung am 18.4.2016 erneut Maßregelvollzug ab 21.4.2016 im Bezirkskrankenhaus M., Aussetzung von Straf- und Maßregelvollzug mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 7.12.2017, ab dem 18.6.2018 zum Zwecke der Krisenintervention für die Dauer von drei Monaten wieder in Vollzug gesetzt, Verlegung in das Bezirksklinikum R., nochmalige Verlängerung der Krisenintervention mit Beschluss vom 5.9.2018, Überführung in Maßregelvollzug am 5.12.2018; Widerruf der Strafaussetzung mit Beschluss vom 10.4.2019; nach Maßregelvollzug im Bezirksklinikum R. vom 29.4.2019 bis 3.8.2020 Aussetzung des Vollzugs der Reststrafe zur Bewährung mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom 23.7.2020 unter einer Bewährungszeit von 3 Jahren, Weisungen und einer Führungsaufsicht von 5 Jahren). Der Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 13. März 2019 zugestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die am 18. Juni 2019 gegen die Ausweisung erhobene Klage unter Verweis auf die Begründung des Gerichtsbescheides vom 21. April 2020 bereits als unzulässig mit der ergänzenden Begründung abgewiesen, die vorgelegten ärztlichen Atteste über eine nachträglich bescheinigte Geschäftsunfähigkeit des Klägers hätten nicht zu überzeugen vermocht. Eine bereits für Januar 2019 angegebene Geschäftsunfähigkeit erkläre nicht, weshalb nicht zeitlich früher reagiert worden sei. Die behandelnde Ärztin im Bezirksklinikum habe bereits im Mai 2019 vom Ablauf der Klagefrist Kenntnis erlangt und die Behörde telefonisch kontaktiert. Auf zweimalige Anfrage der Behörde nach der aktuellen Betreuungsbedürftigkeit sei keine Reaktion erfolgt. Unabhängig davon erweise sich die Klage auch als unbegründet. Hinsichtlich der Fiktionsbescheinigung werde auf § 55 Abs. 3 AufenthG verwiesen. Die Bleibeinteressen des Klägers, insbesondere seine Bindungen zu seiner Mutter und Lebensgefährtin seien zutreffend in die Abwägung eingestellt worden. Auch die Frage der Entwurzelung und Reintegrationsmöglichkeit in der Russischen Föderation sei ausreichend berücksichtigt.
Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig erachtet und dabei den durch eine fachärztliche Bescheinigung belegten Vortrag, wonach der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides geschäftsunfähig gewesen sei, ohne eigene Sachkunde übergangen bzw. nicht hinreichend aufgeklärt. In der fachärztlichen Stellungnahme des Bezirksklinikums R. vom 1. Juli 2019 werde bestätigt, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, eine Klagefrist einzuhalten, weil er vor dem 27. April 2019 vollumfänglich betreuungsbedürftig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht sei dieser Einschätzung nicht gefolgt, indem es auf die fehlende Substantiierung und auf die Unstimmigkeiten bei der Ausstellung des Attestes bzw. im Verhalten des Klägers verwiesen habe. Das Verwaltungsgericht hätte ohne Weiteres ein Gutachten bezüglich der Geschäftsfähigkeit des Klägers in Auftrag geben können, auf diese Notwendigkeit sei klägerseits hingewiesen worden. Das Verwaltungsgericht hätte erkennen müssen, dass sich die fachärztliche Einschätzung nicht mit pauschalen Hinweisen widerlegen lasse. Der im Raum stehende Verdacht eines ärztlichen Gefälligkeitsgutachtens sei nicht nachvollziehbar, da es sich bei der Klinik um eine Einrichtung in öffentlicher Trägerschaft handele. Hätte das Gericht die gebotene weitere Aufklärung vorgenommen, so wäre die vorliegende Geschäftsunfähigkeit bestätigt worden. Hinsichtlich der Einschätzung zur Wiederholungsgefahr setze sich das Verwaltungsgericht über die selbst eingeholte fachärztliche Stellungnahme des Bezirksklinikums vom 9. April 2020 hinweg, in der ausdrücklich das Risiko einer Rückfälligkeit in die Sucht als gering eingeschätzt werde, zumal sich der Kläger gerade einen günstigen sozialen Empfangsraum schaffe. Das Verwaltungsgericht habe diese Prognose pauschal als zu vage kritisiert. Die Beauftragung eines Prognosegutachtens habe das Verwaltungsgericht als nicht notwendig erachtet, obgleich auf eine solche Beweiserhebung klägerseits hingewiesen worden sei, bei dem Kläger psychische Erkrankungen vorlägen und sich die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Die Beurteilung des Vorliegens einer psychischen Erkrankung oder einer Geschäftsunfähigkeit sei einem medizinischen Laien unmöglich. Wäre eine weitere Aufklärung durch Prognosegutachten vorgenommen worden, wäre bestätigt worden, dass eine hinreichende Wiederholungsgefahr insbesondere im Hinblick auf den weitestgehenden Abschluss der Drogentherapie nicht vorliegt. Der Kläger habe die Therapie erfolgreich abgeschlossen und absolviere seit August 2020 eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht.
1.1. Die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig ist, erweist sich nicht als ernstlich zweifelhaft. Die richterliche Überzeugungsbildung, wonach der klägerische Vortrag, die vorgelegten ärztlichen Atteste belegten seine Geschäftsunfähigkeit, nicht überzeuge, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste vom 1. Juli 2019, vom 6. September 2019 und vom 20. April 2020 (sich steigernd mit dem Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens), des Verfahrensgangs, insbesondere der Wahrnehmung seiner Rechte im Anhörungsverfahren (nach beantragter Fristverlängerung umfangreiche Stellungnahme vom 6.3.2019 unter Verweis auf den erfolgreichen Abschluss der Drogentherapie), der Vorsprache des Klägers bei der Ausländerbehörde am 16. April 2019 (unter Aushändigung einer Grenzübertrittsbescheinigung) sowie der Tatsache, dass zu keinem Zeitpunkt ein rechtliches Betreuungsverfahren eingeleitet wurde, ist weder eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum des Laufs der Klagefrist belegt noch ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1, 2 VwGO (rechtzeitig) glaubhaft gemacht.
Wer Rechte aus einer behaupteten Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit (vgl. §§ 104 Nr. 2 BGB, 12 VwVfG) geltend machen möchte, trägt hierfür die materielle Beweislast (BVerwG, B.v. 11.2.1994 – 2 B 173.93 – NJW 1994, 2633). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit eines Volljährigen die Regel, eine etwaige Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB, § 12 VwVfG) die Ausnahme bilden und die materielle Beweislast für diese Ausnahme denjenigen trifft, der Rechte daraus herleitet.
Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Hierfür muss eine dauernde krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegen. Die krankhafte Störung der Geistestätigkeit muss zu einem Ausschluss der freien Willensbestimmung führen. Ein Ausschluss liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der gegebenen Geistesstörung zu bilden und nach den unter Abwägung des Für und Wider zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. Müller in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 104 BGB, Rn. 7). Über die Frage der Prozess- bzw. Geschäftsfähigkeit entscheidet nicht das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, sondern das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung (BVerwG, B.v. 26.1.1988 – 5 B 123/86 – juris; vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019 Rn. 10 zu § 62). Das Gericht ist dabei an das Ergebnis psychiatrischer oder psychowissenschaftlicher Gutachten nicht gebunden und kann demzufolge von ihnen aufgrund seiner richterlichen Überzeugung abweichen (vgl. Müller in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 104 BGB, Rn. 8).
Nach diesen Maßgaben ergibt sich aus der retrospektiven medizinischen Beurteilung mit Stellungnahmen der behandelnden Klinik vom 1. Juli 2019 und 6. September 2019 eine für den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung sowie den Lauf der Klagefrist anzunehmende Geschäftsunfähigkeit des Klägers nicht.
Noch während des Anhörungsverfahrens für die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung war der Kläger erkennbar in der Lage, durch Beantragung einer Fristverlängerung sowie Abgabe einer umfangreichen Stellungnahme seine Rechte wahrzunehmen. Mit seiner Stellungnahme vom 6. März 2019 hat der Kläger ausgeführt, erfolgreich eine Therapie abgeschlossen zu haben und nicht mehr abhängig von Drogen zu sein. Sein Ziel sei es, nach der Abendschule eine Ausbildung zu machen, seine Freundin zu heiraten und mit ihr Kinder zu bekommen. Am 16. April 2019 nahm der Kläger eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde wahr, im Rahmen derer er auf den Ablauf der Klagefrist hingewiesen und ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt wurde. Hinsichtlich der Fristversäumung hatte sich der Kläger im Rahmen der Vorsprache dahingehend eingelassen, seine Freundin habe den Bescheid in die Schublade gelegt, wo er vergessen worden sei. Dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Vorsprache seine aufenthaltsrechtliche Situation bewusst gewesen sein muss, ergibt sich weiter daraus, dass er den Erhalt der Grenzübertrittsbescheinigung mit seiner Unterschrift quittierte, die Unterschrift auf einem Rücküberstellungsgesuch an die Russische Föderation jedoch verweigerte. Mit der Einziehung der Fiktionsbescheinigung und der Aushändigung der Grenzübertrittsbescheinigung musste dem Kläger mithin eine aufenthaltsrechtliche Statusänderung bewusst gewesen sein. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt bzw. in diesem Zeitraum in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden haben sollte, waren somit nicht ersichtlich.
Am 29. April 2019 wurde der Kläger erneut in stationäre Behandlung im Bezirksklinikum R. aufgenommen. Laut Stellungnahme der Klinik vom 1. Juli 2019 habe der Kläger im Rahmen der stationären Therapie bereits Anfang Mai 2019 über das Versäumen einer Klagefrist für eine ausländerrechtliche Angelegenheit berichtet. Ein rechtliches Betreuungsverfahren wurde seitens der Klinik jedoch nicht eingeleitet. Erst unter dem 1. Juli 2019 wurde seitens der Therapeuten des Bezirksklinikums R. retrospektiv bescheinigt, dass es dem Kläger aufgrund seiner Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.2 Heroinabhängigkeit) nicht mehr gelungen sei, wichtige Dinge des alltäglichen Lebens (wie beispielsweise Ämtergänge, die Beantwortung von Schreiben) zu erledigen. Der Kläger habe sich vor Aufnahme zum 29. April 2019 bereits 2018 im Rahmen einer Krisenintervention in der Einrichtung befunden, er sei zum damaligen Zeitpunkt mit Opiatersatzstoffen substituiert worden. Nach Entlassung im Dezember 2018 hätten sich bereits erste Rückfälle mit Heroin, aber auch anderen Substanzen (Kokain, Alkohol) ereignet. Ab Februar 2019 habe sich der Kläger zunehmend unzuverlässig in der Substitutionsbehandlung gezeigt. Nach der erneuten stationären Aufnahme im April 2019 habe er angesichts der Entwicklung eines gravierenden körperlichen Entzugssyndroms über mehrere Wochen hinweg medikamentös körperlich entgiftet werden müssen. Es könne festgestellt werden, dass der Kläger krankheitsbedingt vor dem 27. April 2019 vollumfänglich betreuungsbedürftig (nicht geschäftsfähig) und krankheitsbedingt daher nicht in der Lage gewesen sei, eine Klagefrist einzuhalten.
Dieser Vortrag wird mit fachärztlichem Attest zur Frage der Geschäftsfähigkeit vom 6. September 2019 unter Angabe der weiteren Verdachtsdiagnose einer komplexen PTSD (Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung; ICD-10:F 62.0) dahingehend vertieft, dass der Kläger nach Verlust seines Arbeitsplatzes im Dezember 2018 rückfällig mit Kokain geworden sei, sich sein Zustand rapide destabilisiert habe und er sich bei Konsum von Heroin und Kokain in einem dauerhaften Mischzustand aus Intoxikation und Entzugssymptomatik befunden habe. Der Kläger habe sich Anfang Januar 2019 auf eine Warteliste für eine stationäre Entgiftung setzen lassen. Einen Aufnahmetermin zur Entgiftung am 24. Januar 2019 habe der Kläger wahrgenommen, die Behandlung jedoch am 27. Januar 2019 in unverändertem klinischen Zustand abgebrochen. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zur Ambulanz sei dem Kläger nicht mehr zuverlässig gelungen. Spätestens seit Mitte Januar 2019 sei er nicht mehr in der Lage gewesen, mit freiem Willen rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben. Nach Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Maßregel gemäß § 64 StGB sei der Kläger am 29. April 2019 stationär in der Klinik unter Einleitung einer Entgiftung aufgenommen worden. Erst Anfang Mai sei es dem Patienten gelungen, zielführende Gespräche zu führen und den Überblick über seine Situation zurückzugewinnen. Seit Ende Juni 2019 sei der Kläger wieder vollständig in der Lage, mit freiem Willen zu agieren.
Wie der Senat bereits mehrfach dargelegt hat (B.v. 2.5.2017 – 19 CS 16.2466 – juris Rn. 48; B.v. 23.2.2021 – 19 ZB 20.696 – juris Rn. 24) ist zu einer effektiven Drogenbehandlung ein enges Vertrauensverhältnis zum jeweiligen Patienten erforderlich, der Therapeut im Rahmen des Maßregelvollzugs trotz einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft der Einrichtung daher nicht als „verlängerter Arm des Staates“ anzusehen und stellen Therapieberichte mithin keine objektive Bewertung oder gar Begutachtung dar, weswegen Therapiestellungnahmen als einseitige Stellungnahmen bzw. Parteivortrag zu bewerten sind; Stellungnahmen einer Therapieeinrichtung fallen regelmäßig dann günstig aus, wenn sie nicht vom Klienten durch einen erheblichen Verstoß gegen ihre Regeln zu einem disziplinarischen Therapieabbruch genötigt worden ist.
Ausgehend hiervon mag sich aus den Stellungnahmen der Therapieeinrichtung vom 1. Juli 2019 und vom 6. September 2019 ein behandlungsbedürftiger Rückfall des Klägers in die Betäubungsmittelabhängigkeit ergeben, der schließlich zum erneuten Maßregelvollzug ab dem 29. April 2019 geführt hat. Allein daraus und aus der bescheinigten unzuverlässigen Teilnahme an der Substitutionstherapie folgt nicht die Schlussfolgerung auf einen die freie Willensbildung ausschließenden Zustand. In Anbetracht dessen, dass der Kläger entgegen der von der Einrichtung angeführten fehlgeschlagenen Entgiftung vom 24. bis 27. Januar 2019 mit seinem selbst verfassten Anhörungsschreiben vom 6. März 2019 einen erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie geltend machen konnte, er mithin in Erfassung der aufenthaltsrechtlichen Bedeutung der ihm drohenden Verfügung in der Lage war, für ihn sprechende Argumente überzeugend darzulegen, lässt sich in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht aus den therapeutischen Stellungnahmen keine Schlussfolgerung auf eine fehlende Geschäftsfähigkeit ziehen. Wenn die Therapieeinrichtung retrospektiv am 1. Juli 2019 für einen zurückliegenden und langen Zeitraum zwischen Januar und Juni 2019 eine Geschäftsfähigkeit ihres Patienten negiert, stellt sich die Frage, warum eine solche Feststellung nicht bereits mit der stationären Aufnahme getroffen wurde und von der Einleitung eines rechtlichen Betreuungsverfahrens gleichwohl abgesehen wurde. Dies insbesondere, da die Einrichtung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme von dem Versäumen der Einlegung eines Rechtsmittels Kenntnis erlangt hatte. Bei – wie nachträglich bescheinigt – erkennbar fehlender Geschäftsfähigkeit hätte es nahegelegen, eine rechtliche Betreuung des Patienten oder die Bevollmächtigung eines Vertreters zur Wahrung der Rechte des Klägers anzustoßen. Eine schlüssige Erklärung dafür, weshalb – bei Wahrnehmung eigener Rechte im Anhörungsverfahren durch den Kläger – eine angeblich dennoch vorgelegene Geschäftsunfähigkeit erst Monate später im Zusammenhang mit der verspätet erhobenen Klage und nach richterlichem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wurde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen erfolgte während des Zeitraums der geltend gemachten Geschäftsunfähigkeit von Januar bis Juni 2019 der Widerruf der Aussetzung von Strafrest und Unterbringung mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom 10. April 2019. Nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO erfolgt ein Widerruf der Strafaussetzung regelmäßig nach mündlicher Anhörung des Verurteilten. Dass das Amtsgericht R. im Rahmen des Widerrufs der Aussetzungsentscheidung im April 2019 Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Klägers gehabt haben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ausweislich des Strafurteils des Landgerichts R. vom 24. November 2014 lag trotz der zum Tatzeitpunkt (ebenfalls) bestehenden Mischintoxikation durch Alkohol, Crystal und Marihuana zur Tatzeit keine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vor. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11. Juni 2014, das dem Urteil zugrunde lag, fand keine Hinweise auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung; neben der offensichtlichen Suchtproblematik wurde auf die ausgeprägt dissozialen sowie auch narzisstisch und zum Teil auch zwanghaft anmutenden Persönlichkeitszüge des Probanden hingewiesen. Wenn schon die Mischintoxikation zum Tatzeitpunkt wie gerichtlich festgestellt die Steuerungsfähigkeit des Klägers nicht beeinträchtigt hat, stellt sich die nach einem Rückfall und stationärer Wiederaufnahme am 29. April 2019 von der behandelnden Klinik am 1. Juli 2019 nachträglich bescheinigte Geschäftsunfähigkeit des Klägers für einen rückwirkend betrachteten Zeitraum zwischen Mitte Januar bis Mitte Juni 2019 als zweifelhaft und nicht überzeugend dar. Zum anderen zeigt auch das Verhalten des Klägers im Anhörungsverfahren, dass er damals durchaus in der Lage war, seine Interessen eigenverantwortlich wahrzunehmen. Die insoweit übereinstimmende richterliche Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ist mithin nicht zu beanstanden.
Der Kläger macht ferner vergeblich geltend, dass das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob er geschäftsfähig im Sinne des § 104 BGB gewesen sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wegen einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ergeben sich hieraus nicht. Eine weitere Sachaufklärung ist erst erforderlich, wenn die bislang bekannten Tatsachen dies nahe legen. Für eine Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung bei einem seiner Natur nach vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der die freie Willensbestimmung nur vorübergehend ausschließt und nach § 104 Nr. 2 BGB nicht zur Geschäftsunfähigkeit führt und deshalb auch keine (temporale) Prozessunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.1988 – 5 B 123/86 – juris). Aufgrund der retrospektiv ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen vom 1. Juli und vom 6. September 2019 hat sich vorliegend – insbesondere in Anbetracht der begrenzten Aussagekraft über einen zu begutachtenden, nicht mehr bestehenden gesundheitlichen Zustand einer Person in der Vergangenheit – unter der Berücksichtigung der Gesamtumstände dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung über die Geschäftsfähigkeit des Klägers im Zeitraum der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes und des Laufs der Klagefrist nicht aufgedrängt.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind ebenfalls nicht ersichtlich, jedenfalls nicht innerhalb der Frist nach § 60 Abs. 2 VwGO glaubhaft gemacht. Falls er wegen seiner Betäubungsmittelsucht Schwierigkeiten gehabt haben sollte, den Inhalt des Ausweisungsbescheides zu verstehen, woran der Senat Zweifel hat, wäre darin nicht ohne weiteres eine schuldlose Verhinderung im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO zu sehen. Er hätte unverzüglich rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, spätestens jedoch nach der Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 16. April 2019, im Rahmen derer er auf die abgelaufene Klagefrist hingewiesen worden war. Im Übrigen hat seine Antwort auf das Anhörungsschreiben deutlich gemacht, dass er damals durchaus die geistigen Fähigkeiten besaß, den Inhalt von amtlichen Schriftstücken zu verstehen und sich dagegen mit Argumenten zur Wehr zu setzen. Trotz einer laut Stellungnahme der Klinik im Januar 2019 erfolglos versuchten Entgiftungsbehandlung hat sich der Kläger in seiner Stellungnahme vom März 2019 wortreich auf eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie und eine drogenfreie Zukunft mit seiner Freundin berufen. Daran wird deutlich, dass es dem Kläger trotz eines möglicherweise bereits zu diesem Zeitpunkt erneut bestehenden Drogenkonsums möglich war, die für ihn günstigen Umstände darzustellen. Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (BVerwG, B.v. 27.9.1993 – 4 NB 35/93 – juris). Nachdem der Kläger noch im Anhörungsverfahren (nach Bitte um Fristverlängerung) Einwendungen vorgetragen hat und am 16. April 2019 aus eigenem Entschluss eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde wahrgenommen hat, im Rahmen derer er auf den Fristablauf hingewiesen wurde, ist – unabhängig davon, ob eine jahrelange Suchterkrankung eine schwere Erkrankung in diesem Sinn darstellen kann – nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht nur unfähig gewesen sein sollte, selbst zu handeln, sondern ihm auch die Bevollmächtigung eines Vertreters mit der Wahrnehmung seiner Interessen unmöglich gewesen sein soll. Selbst wenn der Kläger aufgrund einer (Sucht-) Erkrankung (temporär) an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen sein sollte, ist nicht hinreichend und nachvollziehbar glaubhaft gemacht, dass dieses Hindernis bis zur Klageerhebung am 16. Juni 2019, mit der sich der Kläger für die Fristversäumnis entschuldigt hat, angedauert haben soll. Die Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes erst mit Klageerhebung bzw. nachfolgendem Vortrag ist jedenfalls nicht innerhalb der Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgt.
1.2. Abgesehen davon unterliegt auch die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass die Klage darüber hinaus auch in der Sache unbegründet ist, keinen ernstlichen Zweifeln.
Der Kläger zieht mit seinem Zulassungsvorbringen weder die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts, wonach von ihm nach wie vor eine konkrete Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten im Sinn von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht, noch die Gesamtabwägung gemäß § 53 Abs. 1, 2 AufenthG ernstlich im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 19 ZB 16.2570). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 – BVerwGE 112, 185, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.5.1990 – 1 B 82/89 – NVwZ-RR 1990, 649, juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.11.2019 – 19 CS 19.1183 – juris Rn. 10). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34 und B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen. Für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10/12 – juris Rn. 15). Dies bedeutet nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013, a.a.O. Rn. 16; U.v. 4.10.2012, a.a.O.).
Nach diesen Maßgaben und unter Berücksichtigung des hohen Rangs der bedrohten Rechtsgüter ist vorliegend aufgrund der vielfachen und schwerwiegenden Straftaten des Klägers sowie aufgrund der Einzelumstände, die von Bewährungsversagen und bereits erfolglos durchlaufenen Therapien in der Vergangenheit mit beachtlicher Rückfallgeschwindigkeit gekennzeichnet sind, weiterhin von einer fortbestehenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit auszugehen.
Der Kläger ist mit Beginn seiner Strafmündigkeit im Bundesgebiet vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (laut der Auflistung im streitgegenständlichen Bescheid finden sich 19 Vorgänge wegen Diebstahlsdelikten, 3 Vorgänge wegen Sachbeschädigung, 1 Vorgang wegen Bedrohung, 3 Vorgänge wegen Körperverletzung, 1 Vorgang wegen Beleidigung, 3 Vorgänge wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, 2 Vorgänge wegen schweren Raubes, 1 Vorgang wegen Betrugs sowie Vorgänge wegen Leistungserschleichung bzw. sonstige Vorgänge). Bereits als Jugendlicher bzw. Heranwachsender hat der Kläger erfolglos suchttherapeutische Maßnahmen absolviert. Das Landgericht R. hat den Kläger am 24. November 2014 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Verurteilung lag ein mittäterschaftlich begangener Überfall auf einen zufälligen Passanten mit Waffen und Faustschlägen zur Erbeutung von Bargeld und Wertgegenständen zugrunde. Der Kläger befand sich ab dem 17. Dezember 2014 zum Maßregelvollzug im Bezirkskrankenhaus P., nach Verlegung am 21. April 2016 im Bezirkskrankenhaus M.. Ausweislich der Stellungnahme des Bezirksklinikums M. vom 22. November 2016 sei von dem zu verlegenden Bezirkskrankenhaus P. insgesamt ein schwankender Therapieverlauf zuletzt mit Rückfällen und kritischen Abspracheproblemen in der Serienbeurlaubung berichtet worden, weswegen von dort ein Abbruch erwogen worden sei. Dem Kläger wurde vom Bezirksklinikum M. unter dem 22. November 2016 ein erfolgreicher Einstieg in die Therapie bescheinigt; eine Aussetzung des Maßregelvollzugs konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht befürwortet werden. Nach Aussetzung des Vollzugs der Reststrafe und der Unterbringung mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 beging der Kläger im Mai 2018 erneut ein Betäubungsmitteldelikt, weswegen er mit Urteil des Amtsgerichts R. vom 17. Dezember 2018 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde. Wegen erneuten Drogenkonsums musste im Wege der Krisenintervention der Maßregelvollzug am 18. Juni 2018 wieder in Vollzug gesetzt und verlängert werden; der Kläger wurde am 5. Dezember 2018 aus der Krisenintervention im Maßregelvollzug entlassen. Mit Beschluss vom 10. April 2019 musste die Aussetzung des Vollzugs von Strafrest und Unterbringung wegen erneuten Drogenkonsums widerrufen werden. Seit dem 29. April 2019 war er wieder im Maßregelvollzug im Bezirksklinikum R. untergebracht.
Mit Beschluss vom 23. Juli 2020 hat das Amtsgericht R. unter Anordnung vielfacher Weisungen den Strafrest von 355 Tagen aus dem Urteil vom 24. November 2014 zur Bewährung ausgesetzt, eine Bewährungszeit von 3 Jahren festgesetzt und den Kläger einer Führungsaufsicht von 5 Jahren unterstellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass obgleich die Höchtsfrist für die Unterbringung am 8. Februar 2020 abgelaufen war, der weitere Vollzug der Unterbringung wegen eines positiven Verlaufs mit Beschluss vom 14. April 2020 angeordnet worden sei. Ausweislich der Stellungnahme des Bezirksklinikums R. vom 24. Juni 2020 habe der Kläger die Therapie gut nutzen und zufriedenstellende Verbesserungen erreichen können. Der Kläger habe den Schulabschluss der mittleren Reife erlangt und strebe eine Ausbildung an. Die Aussetzung des Strafrestes könne unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden, da er die Unterbringung genutzt habe, um eine glaubwürdige und längerfristige Abstinenzmotivation zu entwickeln. Der Verurteilte erscheine ausreichend stabil, um künftig ohne die Begehung von Straftaten leben zu können.
Ausweislich der Stellungnahme der behandelnden Ärzte bzw. der Sozialpädagogin des Bezirksklinikums vom 22. Dezember 2020 sei der Kläger von Mitte Januar 2019 über die stationäre Aufnahme am 29. April 2019 bis Mitte Juni 2019 nicht in der Lage gewesen, „mit freiem Willen zu handeln“; das Versäumnis der Einreichung der Klage sei im Zustand des Klägers begründet gewesen. Der Kläger habe keiner rechtlichen Betreuung unterstanden. Diese sei nicht angezeigt gewesen. Der Kläger habe über 10 Monate mit Erfolg am Programm der mentalisierungsbasierten Suchttherapie teilgenommen, er habe durch seine Intelligenz, seine Veränderungsbereitschaft und Lernwilligkeit davon gut profitieren können. Er habe Kompetenzen erlernt, die ihn beziehungsfähiger machten, wodurch er langfristig ein deutlich geringeres Rückfallrisiko haben werde. Im Rahmen eines Anti-Aggressivitäts-Trainings habe der Kläger viel über sich lernen können. Er habe Strategien im Umgang mit seinen aus Selbstwertdefiziten resultierenden Machtbedürfnissen finden können und werde künftig auch in instabilen Phasen weniger aggressiv handeln. Nach einer erfolgreichen Beendigung der Therapie im Maßregelvollzug werde der Kläger seit August 2020 über die forensische Nachsorgeambulanz weiter begleitet. Die Urinkontrollen zum Drogenscreening halte er korrekt ein, er zeige ein stabiles Abstinenzverhalten. Der Kläger habe im Rahmen des Maßregelvollzugs erfolgreich die Mittlere Reife erworben und absolviere nunmehr eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Er lebe in einer stabilen Beziehung, achte auf sinnvolle Freizeitgestaltung und sei sportlich aktiv. Es seien eine intrinische Veränderungsmotivation, eine glaubhafte Abstinenzabsicht, sowie große Ressourcen im Bereich kognitiver und emotionaler Intelligenz zu verzeichnen. Eine Substitutionstherapie sei aufgrund der Abstinenzbereitschaft nicht mehr indiziert. Die Legalprognose stelle sich vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung als sehr günstig dar.
Die positive Einschätzung des Klägers in der Stellungnahme der Therapieeinrichtung vom 22. Dezember 2020 ist aus dem Verhalten des Klägers abgeleitet worden, das im geschützten und kontrollierten Rahmen des Maßregelvollzugs, der die Möglichkeiten zur Begehung von Straftaten wesentlich verringert, unter einer engmaschigen Nachsorge und unter dem Druck der gegenständlichen Ausweisung stattgefunden hat. Demzufolge ist das Verhalten während der Unterbringung zwar prognostisch heranzuziehen, aber nur bedingt aussagekräftig für die Frage eines späteren straffreien Lebens in Freiheit.
Der nunmehr positive therapeutische Verlauf des Maßregelvollzugs sowie die Aussetzung des Vollzugs des Strafrestes und der Maßregel mit Beschluss vom 23. Juli 2020 führt nicht zu einer positiven Sicherheitsprognose im Ausweisungsverfahren.
Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen oder mit einer Suchtproblematik in Zusammenhang stehen, kann von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange nicht der Ausländer eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2019 – 19 ZB 18.1011 – juris Rn. 14; B.v. 17.9.2019 – 10 ZB 18.1990 – juris Rn. 7 jeweils m.w.N.). Denn solange er sich nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. Dabei sind die Erfolgschancen einer Therapie umso geringer, je mehr erfolglose Therapien vorhergegangen sind (Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e.V., Nr. 4.6 der Auswertung der Katamnesedaten zum Entlassungsjahrgang 2011 – Drogeneinrichtungen – Stand: August 2013). Als Grund für diese Chancenveränderung wird eine Chronifizierung der Sucht angenommen (vgl. auch Klos/Görgen, Rückfallprophylaxe bei Drogenabhängigkeit, 2009, S. 26 ff.).
Einer Straf- und ggf. Maßregelaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer – und gegebenenfalls den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung – kommt bei der Gefahrenprognose zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden; es bedarf einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 14.1.2019 – 10 ZB 18.1413 – juris Rn.10 m.w.N.).
Trotz der hohen Indizwirkung einer solchen Aussetzungsentscheidung hat der Senat schon mehrfach auf den unterschiedlichen Prognosehorizont einer strafrechtlichen Vollstreckungsaussetzung und der ausländerrechtlichen Sicherheitsprognose hingewiesen (vgl. B.v. 2.5.2017 – 19 CS 16.2466; B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 1.3.2019 – 10 ZB 18.2494 – juris Rn. 10). Nach ständiger Rechtsprechung kommt Aussetzungsentscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB, § 88 JGG bzw. § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG, bei denen es maßgeblich darauf ankommt, ob die vorzeitige Entlassung verantwortet werden kann, bei der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus und sie führen auch nicht per se zum Entfallen der Wiederholungsgefahr; es bedarf einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 5.5.2020 – 10 ZB 20.399 – juris Rn. 20; B.v. 3.4.2020 – 10 ZB 20.249 – Rn. 8). Dabei sind die unterschiedlichen Zwecke, die eine vorzeitige Entlassung einerseits und eine Ausweisung andererseits verfolgen, und der daran jeweils anknüpfende unterschiedliche Prognosemaßstab zu berücksichtigen. Während es bei der Aussetzungsentscheidung darauf ankommt, ob die Aussetzung zur Bewährung (für den Zeitraum der Bewährungszeit) unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit – ggf. unter Auflagen und Weisungen zur Minimierung verbleibender Risiken (vgl. Bohnen in BeckOK BtMG, Stand: 15.3.2020, BtMG § 36 Rn. 97 f.) und mit Widerrufsmöglichkeit (s. § 36 Abs. 4 BtMG i.V.m. § 56f StGB bzw. § 26 Abs. 1 JGG) – verantwortet werden kann (s. § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG), geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 5.5.2020, a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).
Der Kläger, der schon mehrfach Therapien im Maßregelvollzug erfolglos absolviert und im Rahmen von gewährten Lockerungen immer wieder rückfällig wurde, hat die am 29. April 2019 begonnene Therapie zwar bislang erfolgreich durchlaufen. Eine hinreichende Bewährung außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs kann der Kläger jedoch nicht aufweisen; die Strafrest- und Maßregelvollzugsaussetzung mit Beschluss vom 23. Juli 2020 erfolgte erst mit Wirkung zum 3. August 2020 unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren und einer gesetzlich höchstzulässigen Führungsaufsicht von fünf Jahren. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger seit 2012 immer wieder erfolglos suchttherapeutische Maßnahmen absolvierte, bereits schon einmal eine Aussetzung von Strafrest- und Maßregelvollzug zur Begehung weiterer Straftaten genutzt und in seine Sucht zurückgefallen ist, vermag eine erst mehrmonatige Bewährung in Freiheit nicht die Schlussfolgerung auf einen dauerhaften Einstellungswandel und die längerfristige Prognose einer gesicherten künftigen Straffreiheit zu rechtfertigen. Die Erlangung eines Schulabschlusses und eines Ausbildungsplatzes sowie die beanstandungslose Nachsorge in der Ambulanz der Bezirksklinik sind zwar als positive Prognoseindizien zu werten. Ihnen kommt in Anbetracht der nur kurzen Bewährungszeit in Freiheit und der vielfachen Rückschläge in der Vergangenheit (noch) nicht ein die Wiederholungsgefahr widerlegendes Gewicht zu. Abgesehen davon hat der Kläger bereits in der Vergangenheit mehrfach Ausbildungen begonnen und wieder abgebrochen. Auch der Verweis auf die stabilisierende Beziehung zu seiner Lebensgefährtin führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da die seit Oktober 2017 bestehende Partnerschaft den Kläger bereits in der Vergangenheit offensichtlich nicht vom (erneuten) Drogenkonsum und der Begehung von Straftaten hat abhalten können. So erfolgte der erneute Drogenkonsum im Mai 2018 unter Verstoß gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht zu einem Zeitpunkt, als der Kläger schon über ein halbes Jahr in Beziehung zu seiner Lebensgefährtin stand, die ihn nach eigenen Angaben bei einem drogenfreien Leben unterstütze.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung, wonach das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers höher zu gewichten ist als die Interessen des Klägers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, nicht beanstandet. Im Hinblick darauf, dass der Kläger bis zu seinem 12. Lebensjahr im Heimatland gelebt, die Schule besucht und mithin auch über das Elternhaus eine entsprechende Sozialisation erfahren hat, ist ihm im Falle einer Rückkehr eine Reintegration in die heimatlichen Verhältnisse zuzumuten. Die in Kenntnis der Ausweisung geplante Eheschließung vermag kein den Ausweisungsinteressen annähernd gleiches oder überwiegendes Bleibeinteresse zu begründen. Wenngleich eine nach der Verwirklichung eines Ausweisungstatbestands eingegangene Ehe nicht weniger schutzwürdig sein mag, darf dem Vertrauen auf die Führung der Ehe im Inland geringeres Gewicht beigemessen werden, wenn schon bei Eheschließung mit einer Ausweisung zu rechnen war bzw. eine solche bereits bekannt war (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG vor § 53 Rn. 38).
2. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Aufklärungsrüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte ein Sachverständigengutachten zur Geschäftsfähigkeit des Klägers und ein „Prognosegutachten“ zur von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr einholen müssen, greift nicht durch.
Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – juris Rn. 7).
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 8 ZB 17.1486 – juris Rn. 9; B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25). Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.
Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger, der anwaltlich vertreten war, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung jedoch nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form gestellt.
Mit Blick auf die – wie bereits ausgeführt – nicht zu beanstandende Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich der geltend gemachten Geschäftsunfähigkeit und die eigene Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der sicherheitsrechtlichen Wiederholungsgefahr hat sich ein Aufklärungsbedarf und eine Beweiserhebung von Amts wegen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geschäftsfähigkeit in der Vergangenheit und zur vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr nicht aufgedrängt.
Bei der Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die Gerichten allgemein zugänglich sind. Gerade die Frage der Wiederholungsgefahr nach strafrechtlichen Verurteilungen kann daher grundsätzlich von den Gerichten im Wege einer eigenständigen Prognose ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden (stRspr, BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 1 C 20/11 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 25.3.2021 – 19 ZB 19.950 – juris Rn. 45; B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 36; B.v. 8.11.2017 – 10 ZB 16.2199 – juris Rn. 7 m.w.N.). Eine Ausnahme kommt danach nur in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetzt, für die eine dem Richter nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich ist, wie es z.B. bezüglich der Frage des Vorliegens oder der Auswirkungen eines seelischen Leidens der Fall sein kann (BVerwG, B.v. 4.5.1990 – 1 B 82/89 – juris Rn. 7).
Ein solcher Ausnahmefall ist auch unter Berücksichtigung der therapierten Suchterkrankung des Klägers vorliegend nicht gegeben, für die Prognoseentscheidung ist eine besondere Sachkunde nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht war nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung von Sachverständigengutachten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verpflichtet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG. Der Gegenstand der Klage war auf die Ausweisung beschränkt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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