Verwaltungsrecht

Verwaltungsgerichte, Klärungsbedürftigkeit, Beweisantrag, Sachaufklärungspflicht, Ärztliches Attest, Beweisangebote, Beweisermittlungsantrag, Fehlerhafte Rechtsanwendung, mündlich Verhandlung, Kostenentscheidung, Zulassungsantrag, Berufungszulassungsverfahren, Gerichtskosten, Familienangehörige, Ausforschungsbeweis, Berufungsverfahren, Abschiebungsverbot, Wahrunterstellung, Fehlende Behandlungsmöglichkeiten, Zulassungsverfahren

Aktenzeichen  9 ZB 17.30006

Datum:
18.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 1730
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 2 K 15.31041 2016-11-10 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2020 – 9 ZB 20.31477 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Für die mit dem Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, ob für alleinstehende Frauen im fortgeschrittenen Alter, die auf ständige medizinische Behandlung angewiesen sind, unter Berücksichtigung des Aspekts der Existenzsicherung ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Angola vorliegt, ist schon die Entscheidungserheblichkeit, jedenfalls aber die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt.
Das Verwaltungsgericht ist im Wege der gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zulässigen Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) davon ausgegangen, dass die Klägerin keinem besonders gefährdeten Personenkreis angehört, weil sie mit den Verhältnissen in Angola, insbesondere in Luanda vertraut ist, bereits für ihren Lebensunterhalt durch Warenverkauf auf dem Markt hat sorgen können und ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht so gravierend sind, dass die Klägerin deshalb nicht ausreichend für sich sorgen kann. Familienangehörige, die sie unterstützen könnten, lebten außerdem ebenfalls in Angola, nach Angaben der Antragstellerin in Uige. Für aus dem Ausland zurückkehrende Angolaner gelte, dass sie rasch Anschluss zu Menschen aus ihrer Heimatprovinz in Luanda fänden und es deshalb unwahrscheinlich sei, dass Rückkehrer bei Ankunft in Luanda, wo auch die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gebrauchsgütern des Alltags weitgehend gesichert sei, weder auf Familie noch Freunde noch Leute aus dem eigenen Dorf zurückgreifen könnten. Auch seien zahlreiche internationale Hilfsorganisationen und Unterorganisationen der Vereinten Nationen in Angola tätig. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme der Klägerin ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die im Attest vom 13. Juni 2013 benannten Erkrankungen (nicht insulinpflichtiger Diabetes Typ II, erhöhter Cholesterinspiegel, Bluthochdruck, Erkrankung der Schilddrüse) nicht lebensbedrohlich sind und soweit ihnen nicht durch diätische Maßnahmen, Sport und Ernährungsumstellung begegnet werden kann, zudem in Angola behandelt werden können. In Luanda sei die medizinische Versorgung zumindest in Ansätzen gegeben. Notwendige Medikamente seien in der Regel vorhanden oder beschaffbar. Hinsichtlich der Erkrankung der Schilddrüse sei keine medikamentöse Behandlung erforderlich. Soweit mit dem Attest vom 2. November 2016 die Diagnose einer rezidivierenden Depression mit schweren Episoden, eine Schlafstörung, Spannungsmigräne und eine depressive Angststörung mitgeteilt seien, vermochte das Verwaltungsgericht dem Attest nicht nur keine Lebensbedrohlichkeit der psychischen Erkrankung, sondern zudem nicht zu entnehmen, wie sich der psychische Zustand in Angola bei einer unzureichenden psychiatrischen Versorgung darstellen würde.
Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen all dem nicht substantiiert entgegentritt und insbesondere nicht genügend erläutert, inwieweit die Klägerin als alleinstehend anzusehen ist, obwohl sie nach eigenen Angaben in Angola über Familienangehörige verfügt, enthält es auch keinen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen, etwa Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten oder Presseberichte, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2019 – 9 ZB 19.34123 – juris Rn. 3). Soweit die Klägerin sich zum Beleg der schlechten Lebensbedingungen in Angola auf eine Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe zur psychiatrischen Versorgung vom 27. März 2013 bezieht, wurde diese von der Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu der Einschätzung des Bundesamts, auf die das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, dass die Versorgungslage in vielen Teilen des Landesinneren kritisch ist und die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung am Rande des Existenzminimums lebt bzw. durch Subsistenzwirtschaft, Kleinsthandel und Gelegenheitsarbeiten überlebt. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Uganda nimmt das Verwaltungsgericht auf diese Auskunft sogar ausdrücklich Bezug. Auch die weiter vorgelegte Auskunft von IRIN vom 25. März 2016, nach der wegen unzureichender Finanzierung und Korruption im Gesundheitssektor aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten täglich 50 Menschen in Angola krankheitsbedingt sterben und Angola in Folge gefallener Ölpreise eine Wirtschaftskrise mit Verdreifachung der Nahrungsmittelpreise erlebe, war bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
Darüber hinaus ist anhand des Zulassungsvorbringens nicht zu ersehen, dass die aufgeworfene Fragestellung überhaupt verallgemeinernd, zumindest im Hinblick auf Umstände bzw. Merkmale, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. VGH BW, U.v. 26.6.2019 – A 11 S 2108/18 – juris Rn. 30) und nicht nur nach Würdigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall beurteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2020 – 9 ZB 20.31477 – juris Rn. 4). Ob die Klägerin, wie mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemacht, in Anbetracht ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen einer zwingend in Luanda erreichbaren Unterstützung leistungsfähiger sowie leistungsbereiter Familienangehöriger bedürfte, um ihr Existenzminimum zu sichern, und inwieweit sie hierüber ggf. verfügt, ist ersichtlich eine Frage des Einzelfalls. Somit trägt die Klägerin im Gewand einer Grundsatzrüge ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vor, die jedoch keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2020 – 9 ZB 20.31773 – juris Rn. 6).
2. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. November 2016 unbedingt gestellten Beweisantrags führt zu keinem Verfahrensfehler nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO.
Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2019 – 9 ZB 19.31230 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 9 ZB 20.30506 – juris Rn. 4).
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt, „zum Beweis der Tatsache, dass Herr A. K., geboren 1948, traditionell mit der Klägerin verheiratet war und Mitglied der oppositionellen Partei UNITA war und am 4. August 2012 im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung im Stadtteil V. in Luanda von Soldaten erschossen wurde“, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund des Fehlens eines schlüssigen und widerspruchsfreien Vorbringens der Klägerin im Verfahren für das Gericht keine Veranlassung zu weiterer Sachverhaltsaufklärung und Einholung der beantragten Auskunft bestehe. Der Antrag sei vor diesem Hintergrund als Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren. Im Urteil hat es sodann auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und die darin angeführten Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin in der Erstbefragung am 12. August 2013 und ihrem Vorbringen im Rahmen der Anhörung am 20. Februar 2014 verwiesen sowie plausibel und ausführlich erläutert, dass und warum die Klägerin die aufgetretenen Widersprüche im Zusammenhang mit ihren Angaben zu ihrem verstorbenen Ehemann bzw. ihren verstorbenen Ehemännern, zu den Daten ihrer Flucht und zu den Umständen, die dazu führten, dass ihre Ausweispapiere in Angola verblieben, auch im Rahmen des Klageverfahrens und insbesondere in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte. Es hat die Darlegung der Klägerin, dass sie den zweiten, angeblich 2012 ermordeten Ehemann wegen der knappen Befragung bei der ersten Anhörung nicht genannt habe, als Schutzbehauptung gewertet, die im Hinblick auf den zunächst angegebenen lediglich mehrtägigen Aufenthalt in Kinshasa angeführten Übersetzungsschwierigkeiten angesichts der erfolgten Rückübersetzung durch den Dolmetscher und der Bestätigung der Klägerin, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab, nicht als durchgreifend und die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung benannten gesundheitlichen Gründe (Kopfschmerzen, angeschwollenes Bein, Bluthochdruck) für einen später behaupteten einjährigen Aufenthalt nicht als glaubhaft angesehen. Vor diesem Hintergrund ist es hinsichtlich der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Bestätigung vom 9. Oktober 2015, wonach sich die Klägerin bei dem Unterzeichnenden in Kinshasa ein Jahr lang aufgehalten habe, nachvollziehbar nicht von deren inhaltlicher Richtigkeit ausgegangen. Da die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin nicht schlüssig und widerspruchsfrei vorgetragen hat, nach alledem nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt, ist die Ablehnung des Beweisantrags mit der gegebenen Begründung nicht zu beanstanden. Ein Ausforschungsbeweis, der als unzulässig abgelehnt werden kann, liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2014 – 8 B 15.14 – juris Rn. 10). Die schlichte Behauptung der unter Beweis gestellten Tatsache genügt insofern nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 9 ZB 19.33606 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht selbst für den Fall der Wahrunterstellung des Vortrags der Klägerin davon ausgegangen, dass die Klägerin im Fall ihrer Rückkehr keiner Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Die Klägerin habe lediglich angegeben, ihrem Mann bei der Verteilung von Wahlwerbematerialien geholfen zu haben, der Vorfall liege bereits über vier Jahre zurück und die Klägerin sei in Angola weder politisch aktiv gewesen noch habe sie den Wunsch geäußert, sich im Fall ihrer Rückkehr politisch zu engagieren. Das Beweisangebot war für das Verwaltungsgericht somit nicht entscheidungserheblich; Beweisanträge sind jedoch nur zu berücksichtigen, soweit diese entscheidungserheblich sind (BVerfG, B.v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 – juris Rn. 68). Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts ergibt sich hieraus ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.2017 – 5 B 19.16 – juris Rn. 14).
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch kritisiert, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin infolge der Wahrunterstellung als vorverfolgt anzusehen sei und ihr deshalb gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU eine widerlegliche Vermutung zugutekomme, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass sie bei Rückkehr tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, macht sie wiederum ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteils geltend, womit sie im Berufungszulassungsverfahren nach dem Asylgesetz aber nicht durchdringen kann (vgl. auch BVerwG, B.v. 24.2.2016 – 1 B 25/16 – juris Rn. 4).
3. Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren noch ein ärztliches Attest vom 10. Mai 2017 vorlegen lässt, vermag dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags zu führen.
Abgesehen davon, dass dieses ärztliche Attest mit dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Attest vom 2. November 2016 inhaltlich vollständig übereinstimmt, kommt die Einführung neu eingetretener Tatsachen oder neuer Beweismittel in das Antragsverfahren nur dann in Betracht, wenn im Hinblick auf diese zugleich die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung erfüllt sind, insbesondere, wenn damit eine die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung eröffnende Tatsachenfrage verallgemeinerungsfähiger Tragweite betroffen ist. Betreffen diese Tatsachen und Beweismittel hingegen nur Umstände des konkreten Einzelfalls, können diese allein mit einem Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG) geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2020 – 9 ZB 20.30348 – juris Rn. 6). Einem vorgelegten ärztlichen Attest, das allerdings auch an den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG zu messen wäre, könnte hier in Anbetracht der Ausführungen unter 1. daher allenfalls in einem Folgeverfahren gemäß § 71 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG Bedeutung zukommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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