Verwaltungsrecht

Vollstreckung einer wasserrechtlichen Anordnung zur Prüfung von Öltanks

Aktenzeichen  8 CS 20.772

Datum:
20.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14718
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KG Art. 2 Abs. 1
BayVwVfG Art. 44 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 123
VwZVG Art. 19 Abs. 1, Art. 22, Art. 31 Abs. 3 S. 3, Art. 36 Abs. 6 S. 2

 

Leitsatz

1. Zur Glaubhaftmachung einer objektiven Unmöglichkeit der Erfüllung einer Handlungspflicht muss der Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit präsente Beweismittel vorlegen; das Gericht ist im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht zur Beweiserhebung verpflichtet ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Inaugenscheinnahme bleibt regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 S 20.305 2020-03-16 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. März 2020 für beide Rechtszüge auf jeweils 400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckung einer wasserrechtlichen Anordnung, drei Heizöltanks durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2013 Eigentümer des Wohnanwesens B* … … in M* … Das Grundstück liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Bei einer Ortskontrolle im Jahr 2006 stellte das Landratsamt Kitzingen in dem Anwesen drei Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von über 1.000 l fest.
Ab August 2017 schrieb das Landratsamt den Antragsteller mehrmals an und bat um Mitteilung, ob die Heizöltanks noch betrieben würden und – falls ja – um Prüfung ihres ordnungsgemäßen Zustands nach § 46 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Dieser antwortete nicht.
Mit bestandskräftiger Anordnung vom 2. Oktober 2019 verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller, die drei Heizöltanks im o.g. Anwesen durch eine anerkannte Sachverständigenorganisation gemäß § 52 Abs. 1 AwSV prüfen zu lassen und den Prüfbericht bis spätestens 15. November 2019 vorzulegen (Nr. 1). Für den Fall, dass der Antragsteller diese Verpflichtung nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 400 Euro angedroht (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Verpflichtung wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Bescheid wurden eine Gebühr von 192 Euro und Auslagen von 4,11 Euro erhoben.
Unter dem 16. Januar 2020 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 400 Euro fällig geworden ist. Zudem drohte es dem Antragsteller ein Zwangsgeld von 800 Euro an, wenn er die Verpflichtung aus Nr. 1 der Anordnung vom 2. Oktober 2019 nicht oder nicht vollständig bis spätestens acht Wochen nach der Zustellung dieses Bescheids erfüllt. Für den Bescheid wurden eine Gebühr von 125 Euro und Auslagen in Höhe von 4,11 Euro erhoben.
Gegen den Bescheid vom 16. Januar 2020, zugestellt am 17. Januar 2020, hat der Antragsteller am 17. Februar 2020 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 16. März 2020 abgelehnt.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtschutzbegehren weiter. Da sich auf dem Anwesen keine Öltanks befänden, sei die von ihm verlangte Prüfpflicht unmöglich und die Vollstreckung einzustellen. Die gesetzten Fristen seien im Hinblick auf seine gravierende Erkrankung weder angemessen noch erfüllbar.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Ablehnung des Eilantrags erweist sich im Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 – 1 CS 03.60 – NVwZ 2004, 251 = juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29b) als richtig. Die in der Hauptsache erhobene Klage, die sich nicht nur gegen den Bescheid vom 16. Januar 2020 (Fälligkeitsmitteilung und erneute Zwangsgeldandrohung), sondern auch auf die vollständige Einstellung der Vollstreckung nach Art. 22 VwZVG richtet (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2017 – 4 B 16.311 – BayVBl 2018, 242 = juris Rn. 22), hat voraussichtlich keinen Erfolg.
1. Das mit der Beschwerde erstmals geltend gemachte Vorbringen, die Vollstreckung sei einzustellen, weil sie mangels vorhandener Öltanks auf eine objektiv unmögliche Handlungspflicht gerichtet sei, ist bei der Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens zu berücksichtigen, verhilft diesem aber nicht zum Erfolg.
1.1 Die Beschwerde kann auf neue, dem Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Eilverfahren nicht vorgetragene Gründe gestützt werden, selbst wenn diese dem Beschwerdeführer – wie hier – schon früher bekannt waren. Denn der Gesetzgeber hat weder für das erstinstanzliche Eilverfahren eine Verpflichtung zum umfassenden und abschließenden Sachvortrag noch für das Beschwerdeverfahren eine (formelle) Präklusion angeordnet (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 4 CE 16.2575 – juris Rn. 6; VGH BW, B.v. 2.6.2017 – NC 9 S 1244/17 – VBlBW 2018, 40 = juris Rn. 5, jeweils m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 146 Rn. 13c; Happ in Eyermann, VwGO, § 146 Rn. 22b).
1.2 Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Einstellung der Vollstreckung zu Recht verneint (§ 123 VwGO und Art. 22 VwZVG). Für den Senat steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 51) fest, dass es an einem wirksamen Grundverwaltungsakt nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG und damit an einem Vollstreckungstitel fehlt, weil die wasserrechtliche Anordnung vom 2. Oktober 2019 nichtig wäre.
Es liegt kein Fall der Nichtigkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausführung nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor, weil der Verwaltungsakt auf einen unmöglichen Erfolg gerichtet wäre (vgl. BVerwG, B.v. 8.5.1995 – 7 B 223/94 – Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 12 = juris Rn. 2). Das Beschwerdevorbringen, die Öltanks befänden sich nicht (mehr) auf dem Anwesen, greift nicht durch. Zwar kann eine Regelung zu nicht existierenden Gegenständen objektiv unmöglich sein (BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 22; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 143). Selbst wenn man die Behauptung des Antragstellers als wahr unterstellt, bliebe hier aber die Verpflichtung zur Prüfung bei Stilllegung der Öltanks (vgl. § 46 Abs. 3 AwSV i.V.m. Anlage 6, Spalte 4), die im Wege der Rechtsnachfolge übergehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 – 7 C 3.05 – BVerwGE 125, 325 = juris Rn. 19). Dies kann letztlich aber offen bleiben, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass auf dem Anwesen tatsächlich keine Öltanks (mehr) vorhanden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO).
Für die Behauptung, die Erfüllung der Prüfpflicht sei mangels vorhandener Öltanks objektiv unmöglich, hat der Antragsteller keine präsenten Beweismittel (z.B. Fotos) vorgelegt, sondern eine Inaugenscheinnahme angeboten, die regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt (BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 14 CE 13.928 – juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 56). Der im einstweiligen Rechtschutzverfahren entsprechend geltende Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerfG, B.v. 12.9.2011 – 2 BvR 1206/11 – NJW 2011, 3706 = juris Rn. 17; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 90) findet seine Grenze in der Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten. Das Gericht ist im Eilverfahren regelmäßig nicht zur Beweiserhebung verpflichtet; die Entscheidung ergeht im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit aufgrund der verfügbaren präsenten Beweismittel (vgl. NdsOVG, B.v. 14.8.2018 – 12 OA 90/18 – BauR 2018, 1877 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 15.3.2001 – 10 ZE 01.320 – NVwZ-RR 2001, 477 = juris Rn. 5).
Der Antragsteller hat diese Mitwirkungslast nicht erfüllt. Auch wenn er gesundheitsbedingt (vgl. Attest vom 17.2.2020) außerstande war, das Anwesen selbst aufzusuchen, hätte er Dritte beauftragen können, das (Nicht-)Vorhandensein der Öltanks zu dokumentieren. Hierfür stand ihm ausreichend Zeit zur Verfügung. Das Landratsamt hatte ihn seit August 2017 viermal erfolglos gebeten, sich zu den Öltanks zu erklären. Bei einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter am 26. November 2019 sagte er zu, bis 7. Januar 2020 mitzuteilen, ob die Tanks noch vorhanden sind (vgl. Behördenakte S. 41). Erst nachdem er dies versäumt hatte, erließ das Landratsamt am 16. Januar 2020 eine erneute Zwangsgeldandrohung. Im Anschluss berief sich der Antragsteller nicht darauf, dass wissentlich keine Öltanks vorhanden wären. Im Übrigen ist der Beschwerdebegründung vom 21. April 2020 nicht zu entnehmen, ob und wie sich der Antragsteller seit dem Telefonat mit dem Landratsamt vergewissert hätte, dass in dem unbewohnten Anwesen tatsächlich keine Öltanks vorhanden sind.
1.3 Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil es ihm keine Gelegenheit gegeben habe, das Nichtvorhandensein der Öltanks darzulegen, erweist sich als haltlos. Ihm stand es frei, seinen Eilantrag – was nahegelegen hätte – auf diesen Umstand zu stützen. Das Verwaltungsgericht hat ihn mit Schreiben vom 24. Februar 2020 darauf hingewiesen, dass er seinen Eilantrag bislang nicht inhaltlich begründet hat und ihn aufgefordert, dies innerhalb einer Woche nachzuholen. Selbst wenn dem Antragsteller dieses Schreiben, dessen Original einen Auslaufstempel vom 24. Februar 2020 trägt, nicht zugegangen sein sollte, musste ihm klar sein, dass er sein Rechtschutzbegehren auch ohne ausdrückliche Aufforderung des Gerichts begründen durfte. Dies ergibt sich – auch für einen „juristischen Laien“ – aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV). Nichts anderes war dem gerichtlichen Schreiben vom 18. Februar 2020, das Hinweise zu Formalitäten künftiger Zuschriften gab, zu entnehmen.
Das weitere Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass es den Eilbeschluss ohne vorherigen richterlichen Hinweis und somit völlig überraschend am 21. März 2020 zugestellt und ihm damit eine Äußerung zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 24. Februar 2020 abgeschnitten habe, geht ebenfalls fehl. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller diesen Schriftsatz am 28. Februar 2020 (Postversand) zur Kenntnisnahme zugeleitet und damit deutlich gemacht, dass es hierzu keine Stellungnahme mehr erwartet. Bei dieser Sachlage war es gehalten, eine angemessene Zeit auf eine etwaige Äußerung zu warten (OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.3.2018 – OVG 10 S 29.17 = juris Rn. 33; OVG NW, B.v. 3.1.2006 – 8 B 1847/05 – juris Rn. 3). Die Frage, welche Frist hierbei angemessen ist, kann nicht abstrakt generell bestimmt werden, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab (BVerfG, B.v. 22.1.2019 – 2 BvR 93/19 – NJW 2019, 1060 = juris Rn. 4). Die hier gewährte Wartefrist von knapp drei Wochen (Postversand des Beschlusses am 19.3.2020) erweist sich im Hinblick auf die Notwendigkeit einer schnellen Entscheidung im Eilverfahren, den geringen Umfang (2,5 Seiten) und den überschaubaren Inhalt des Schriftsatzes, als ausreichend.
Abgesehen davon wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren jedenfalls geheilt, weil der Antragsteller seine sachlichen Einwände im Beschwerdeverfahren vorbringen konnte und der Senat den Fall – innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens – in gleichem Umfang wie das Verwaltungsgericht prüft, sodass der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren noch gehört werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 28.10.2019 – 2 BvR 1813/18 – NJW 2020, 534 = juris Rn. 21; B.v. 25.5.1956 – 1 BvR 53/54 – BVerfGE 5, 9 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 10.8.2011 – 6 CS 11.1338 – juris Rn. 10).
1.4 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch, die nachträglich entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (Art. 21 Satz 2 VwZVG), hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
2. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ist auch hinsichtlich der Ablehnung des Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 16. Januar 2020 nicht veranlasst.
2.1 Das angedrohte erneute Zwangsgeld ist in seiner Höhe entgegen der Auffassung der Beschwerde weder „verwirrend“ noch „zweideutig“. Der Androhung ist ohne Schwierigkeiten zu entnehmen, dass es sich um ein neues Zwangsgeld in Höhe von 800 Euro handelt, weil die frühere Androhung (400 Euro) ohne Erfolg geblieben war und die Zwangsgeldforderung damit zur Zahlung fällig geworden ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 und Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 46). Dass die nacheinander angedrohten Zwangsgelder nicht insgesamt 800 Euro betragen sollen, stellen auch die Gründe des Bescheids klar. Die Erhöhung auf 800 Euro wird damit begründet, dass das erste Zwangsgeld von 400 Euro seine Wirkung verfehlt hat (vgl. S. 4 des Bescheids vom 16.1.2020).
2.2 Die für die Erfüllung der Verpflichtung bestimmte Frist von acht Wochen erweist sich auch als verhältnismäßig (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).
Eine Frist ist angemessen und zumutbar, wenn sie einerseits das behördliche Interesse an der Dringlichkeit der Ausführung berücksichtigt und andererseits dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (BayVGH, B.v. 1.4.2016 – 15 CS 15.2451 – juris Rn. 26; OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.9.2014 – OVG 10 S 8.13 – NVwZ-RR 2015, 90 = juris Rn. 4 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG; Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 13 VwVG Rn. 33). Auch wenn der Antragsteller krankheitsbedingt außerstande war, vor Ort zu kommen, legt die Beschwerde nicht dar, dass es ihm unmöglich war, einen Dritten zu beauftragen, die Prüfung vor Ort mit einem Sachverständigen innerhalb von acht Wochen abzuwickeln. Auch der von der Klägerseite angeführte Schlaganfall am 16. März 2020 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, zumal die Beschwerde nicht darlegt, dass der Kläger seit 17. Januar 2020 irgendwelche Maßnahmen eingeleitet hätte, um der Prüfpflicht nachzukommen.
2.3 Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 800 Euro verhältnismäßig ist.
Das Zwangsgeld soll den Pflichtigen effektiv zur Befolgung einer Anordnung anhalten, es soll eine „Beugewirkung“ auf den Pflichtigen ausgeübt werden (BayVGH, B.v. 19.7.2017 – 10 ZB 16.133 – juris Rn. 12). Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG gibt hierzu als eine Ermessenserwägung vor, dass diese Wirkung vor allem erzielt wird, wenn durch das Zwangsgeld ein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft wird, der im Fall der Nichterfüllung der Auflagen sonst beim Pflichtigen verbliebe (BayVGH, B.v. 20.12.2018 – 1 ZB 18.765 – juris Rn. 7). Nach den Umständen des Einzelfalls erscheint hier die Höhe des erneuten Zwangsgeldes von 800 Euro als angemessen, um die angestrebte Beugewirkung (Durchführung der Prüfpflicht) zu erzielen.
Dass das Verwaltungsgericht nicht näher begründet hat, weshalb das angedrohte Zwangsgeld verhältnismäßig ist, berührt nicht das rechtliche Gehör des Antragstellers. Da er seinen Eilantrag nicht begründet hat, war es dem Verwaltungsgericht unmöglich, die Fragen, die für ihn von zentraler Bedeutung sind (vgl. BVerfG, B.v. 12.3.2019 – 1 BvR 2721/16 – NVwZ 2019, 1276 = juris Rn. 17), zu erahnen.
2.4 Soweit die Beschwerde eine erstinstanzliche „Auseinandersetzung mit der Ermessensentscheidung des Antragsgegners“ vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Anordnung vom 2. Oktober 2019 auch auf dem „Umweg“ über die Frage der Ermessensausübung bei der Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln (Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Art. 29 Abs. 1 VwZVG) nicht erneut zur Überprüfung gestellt werden kann (BayVGH, B.v. 24.3.2016 – 9 CE 16.63 – juris Rn. 25; B.v. 21.10.2010 – 15 CS 10.1243 – juris Rn. 15).
3. Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung in Nr. 2 der Zwangsgeldandrohung vom 16. Januar 2020 rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
3.1 Für das Beschwerdevorbringen, der Antragsteller sei mangels vorhandener Öltanks auf seinem Anwesen nicht als Zustandsstörer kostenpflichtig (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KG), gelten die Ausführungen unter Nr. 1.2 entsprechend.
3.2 Die Kostenentscheidung ist auch hinreichend bestimmt. Die dem Antragsteller auferlegten „Kosten des Verfahrens“ sind eindeutig nur solche betreffend die erneute Zwangsgeldandrohung (Amtshandlung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG). Dies wird im Tenor (vgl. Nr. 2.2: „für diesen Bescheid“) und in der Begründung (vgl. dort S. 4: „für die Zustellung dieses Bescheids“) unmissverständlich klargestellt.
3.3 Soweit die Beschwerde die Höhe des Verwaltungsaufwands „vorsorglich dem Grunde und der Höhe nach bestreitet“, setzt sie sie nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Begründung (vgl. BA S. 7) auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Eilantrag – insoweit unzulässig – auch gegen die bestandskräftige wasserrechtliche Anordnung vom 2. Oktober 2019 richtet, teilt der Senat nicht. Stattdessen errechnet sich der Streitwert aus dem festgesetzten Zwangsgeld von 400 Euro (Nr. 1.7.1 Satz 1 Streitwertkatalog) und der Hälfte des angedrohten Zwangsgelds von 800 Euro (Nr. 1.7.1 Satz 2 Streitwertkatalog), die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren sind (Nr. 1.5 Streitwertkatalog). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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