Verwaltungsrecht

Vorauszustimmung zum Aufenthaltswechsel eines Kindes

Aktenzeichen  7 UF 840/21

Datum:
3.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 37140
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 2
HKÜ Art. 12, Art. 13 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Einreichung der Beschwerdebegründung nach § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG kann sowohl beim Amtsgericht als auch beim Beschwerdegericht erfolgen. (Rn. 28)
2. Die Zustimmung zu einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel der Kinder gem. Art. 13 Abs. 1 lit a) HKÜ kann auch längere Zeit im Voraus für einen erst in der Zukunft geplanten Wegzug gegeben werden. (Rn. 36)

Verfahrensgang

110 F 1835/21 2021-08-27 Bes AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg – Abteilung für Familiensachen -, Az: 110 F 1835/21 vom 27.08.2021 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen eine abschlägige Entscheidung über die Rückführung seiner Kinder nach Großbritannien auf der Grundlage des Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) durch das Amtsgericht Nürnberg.
I.
Der Antragsteller, britischer Staatsangehöriger und Ingenieur, und die Antragsgegnerin, deutsche Staatsangehörige und Sekretärin, haben am 12.06.2010 in England geheiratet. Sie sind die Eltern der Kinder N…, geb. am …, L…, geb. am … und C…, geb. am …, die sämtlich in Deutschland zur Welt gekommen sind. Die Antragsgegnerin lebte vor und nach der Heirat bis zum August 2017 mit den Kindern in Deutschland, und zwar in M…, K… und zuletzt in N… In N… bewohnte die Familie ein im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehendes Haus. Der Antragsteller arbeitete während dieser Zeit zumeist im Ausland und hielt sich nur zeitweise bei seiner Familie in Deutschland auf. Anlässlich der Geburt von C… entschloss sich die Familie, während der Elternzeit der Antragsgegnerin mit den Kindern in W… P… in England zu leben. Nach der Elternzeit sollte zumindest die Antragsgegnerin mit den Kindern wieder nach Deutschland zurückkehren. Beide Elternteile gingen zunächst von einer Elternzeitdauer von 25.04.2017 bis 25.09.2020 aus. Die Antragsgegnerin vermietete das in ihrem Alleineigentum stehende Familienheim in N… zunächst befristet bis zum 31.12.2019 und verlängerte diese Frist dann bis zum 31.07.2020. Auch während der gemeinsamen Zeit in England war der Antragsteller beruflich mehrere Monate im Ausland tätig und nur am Wochenende bei seiner Familie. Eine Rückkehr der Antragsgegnerin mit den Kindern im Sommer 2020 erfolgte nicht, vielmehr verlängerte die Antragsgegnerin ihre Elternzeit bis zum 25.04.2021 und den Mietvertrag bezüglich ihres Hauses in N… bis zum 31.03.2021. Am 02.03.2021 kam es zwischen den Eltern zu einer körperlichen Auseinandersetzung. In der Folge verließ der Antragsteller zunächst für einige Tage die Ehewohnung und wurde dann seitens der Polizei für 24 Stunden in Arrest genommen, verhört und am 06.03.2021 am Nachmittag wieder entlassen. Am 06.03.2021 flog die Antragsgegnerin mit den drei Kindern nach Deutschland, wo sie sich seither mit den Kindern aufhält.
Der Antragsteller macht geltend, die Kinder hätten bis zu ihrem Verbringen nach Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt in England gehabt. Sie hätten dort die Schule, bzw. Vorschule oder Kindergarten besucht. Die Verbringung der gemeinsamen Kinder nach Deutschland am 06.03.2021 sei ohne sein Einverständnis und damit widerrechtlich erfolgt. Zwar sei er gemeinsam mit der Antragsgegnerin zunächst tatsächlich davon ausgegangen, dass der Umzug nach England für die Antragsgegnerin und die Kinder nur für zwei Jahre erfolgen solle. Allerdings hätten sich im Sommer 2019 diese Pläne geändert, da sich nunmehr keiner der Beteiligten mehr habe vorstellen können, außerhalb des Familienverbunds zu leben. Die Antragsgegnerin habe daher ihre Elternzeit um ein weiteres Jahr auf drei Jahre verlängert. Richtig sei auch, dass für das Jahr 2020 eine Rückkehr der Antragsgegnerin mit den Kindern geplant gewesen sei. Die Ehegatten hätten im Sommer 2020 darüber verhandelt, wie eine Rückkehr der Antragsgegnerin nach Deutschland aussehen könnte. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsteller mit einer Rückkehr der Mutter und der Kinder noch einverstanden gewesen. Allerdings habe die Familie im Sommer 2020 entschieden, dass sie doch in England bleiben wolle. So habe beispielsweise das Kind N… die kostspielige Aufnahmeprüfung in die W…C… G… School absolviert und bestanden. Noch im Februar 2021 habe man sich als Familie gefühlt und es habe keinen Anlass gegeben zu glauben, sie seien getrennt. Zwar habe der Antragsteller im Februar 2021 einen Scheidungsantrag in England eingereicht. Dieser sei allerdings nur vorgeschoben gewesen, da ihm geraten worden sei, die Einleitung eines Scheidungsverfahrens könne ggf. einen Haftungsdurchgriff auf die Familie anlässlich eines gegen ihn laufenden Steuerstrafverfahrens in Deutschland vermeiden. Bei der streitigen Auseinandersetzung am 02.03.2021 habe die Antragsgegnerin ihn gepackt und geschubst und dann, als er sich an ihr vorbeigedrängt habe, habe diese schreiend mit den Kindern das Haus verlassen. Die Antragsgegnerin habe seine Festnahme durch die Polizei genutzt, um gegen seinen ausdrücklichen Willen mit den Kindern ohne Rückkehrabsicht nach Deutschland auszureisen.
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 02.06.2021, beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen am 11.06.2021,
1.die Antragstellerin zu verpflichten, die Kinder N… C… L…, geboren am …, L… K… L…, geboren am …, C… A… L…, geboren am …, derzeitige Anschrift D… 44, 9… N…, innerhalb einer angemessenen Frist in das Vereinigte Königreich zurückzuführen,
2.sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1. nicht nachkommt, die Herausgabe der Kinder N… C… Logan, L… K… L… und C… A… L… an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung in das Vereinigte Königreich anzuordnen,
Die Antragsgegnerin beantragte durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, die Anträge der Antragstellerseite kostenpflichtig abzuweisen.
Sie beantragte in einem Widerantrag,
Der Antragstellerin wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten N… L…, geb. am …, L… L…, geb. am … und C… L…, geb. am … allein zu übertragen.
Sie macht geltend, die Kinder hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt immer in Deutschland gehabt, da der Umzug nach England von vorneherein auf die Elternzeit der Mutter begrenzt gewesen sei. Die Antragsgegnerin, die stets Hauptbezugsperson der drei Kinder gewesen sei, habe daher das in ihrem Alleineigentum stehende Familienheim in Nürnberg zunächst bis Ende 2019 befristet vermietet. Richtig sei, dass sie diese Befristung dann zunächst auf den 31.07.2020 und nochmals auf den 31.03.2021 verlängert habe. Die Verlängerung des Aufenthalts in England über den Sommer 2020 hinaus sei aufgrund der durch das Corona-Virus bedingten Unsicherheiten begründet gewesen. Auch das Ende der Elternzeit habe sie im Juni 2020 bis zum April 2021 verlegen können. Um den Kontakt der Kinder nach Deutschland aufrechtzuerhalten, habe die Antragsgegnerin fast alle Schulferien mit den Kindern in Deutschland verbracht und die Kinder seien in Deutschland auch in ärztlicher Behandlung gewesen. Der Antragsteller habe am 27.05.2020 eine Vereinbarung unterzeichnet, die seine Kenntnis und sein Einverständnis mit der Rückkehr der Antragsgegnerin mit den drei Kindern nach Deutschland zeigten. Diese Einwilligung habe der Antragssteller auch nie zurückgezogen.
Der Antragsteller sei während der Beziehung bereits mehrere Male vor den Augen der Kinder ihr gegenüber handgreiflich geworden. Aber auch gegenüber den Kindern habe er immer wieder mit „African Bump“ gedroht und dieses Schlagen mit hölzernen Kochlöffeln gegenüber den Kindern auch einige Male realisiert. Häufig habe er die Kinder sich an die Wand stellen oder hinknien lassen.
Bei dem Vorfall am 02.03.2021 sei sie mit dem Antragsteller einmal mehr darüber in Streit geraten, wie ihre finanzielle Versorgung für die Zeit in Deutschland aussehen sollte. Der Antragsteller sei sehr wütend geworden, habe sie gepackt, ihr den Mund zugehalten und ihren Kopf mit Gewalt an die Wand gedrückt. Alle drei Kinder hätten an der Treppe zugesehen und geschrien, weshalb sie sofort mit allen drei Kindern zu den Nachbarn gegangen sei. Um die Kinder nicht länger der häuslichen Situation auszusetzen, sei sie am 06.03.2021 nach Deutschland geflogen. Allerdings sei ein Schul- bzw. Kindergartenbesuch von L… und C… ab April 2021 in Deutschland immer geplant und vorbereitet gewesen. Nur bei N… sei angedacht gewesen, dass dieser möglicherweise das Schuljahr noch in England beenden und erst Ende Juli 2021 nach Deutschland zurückkehren könne. Der gemeinsame Aufenthalt der drei Kinder bei der Mutter in Deutschland entspreche dem Kindeswohl am besten.
Das Amtsgericht hörte am 04.08.2021 die Kinder in Gegenwart der Verfahrensbeiständin an, am 05.08.2021 fand eine Anhörung mit allen weiteren Beteiligten statt. In diesem Termin nahm die Antragsgegnerin ihren Widerantrag zurück.
Mit Beschluss vom 27.08.2021 wies das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Rückführung der Kinder zurück. Zwar hätten die Kinder vor dem Verbringen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in England gehabt, allerdings seien sich die Beteiligten spätestens seit Anfang 2021 einig gewesen, dass die Mutter mit den Kindern im Verlauf des ersten Halbjahres 2021 nach Deutschland zurückkehren sollte. Dieser Beschluss ist dem Antragstellervertreter am 31.08.2021 zugestellt worden. Dieser legte mit Schriftsatz vom 01.09.2021, beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen bereits am 31.08.2021, dagegen sofortige Beschwerde ein, welches die Akte daraufhin dem Oberlandesgericht Nürnberg zugeleitet hat. Mit an das Oberlandesgericht adressierten Schriftsatz vom 13.09.2021 begründete der Antragsteller seine Beschwerde. Die Beschwerdebegründung ging beim OLG am 13.09.2021 ein.
Der Antragsteller stellt in seiner Beschwerdebegründung heraus, dass die Beteiligten einen erneuten Umzug nach Deutschland immer wieder diskutiert hätten. Eine Trennung oder gar Scheidung sei niemals angedacht gewesen. Der seitens des Antragstellers eingereichte Scheidungsantrag sei ein „Fake“ gewesen, man habe allenfalls formell die Ehe beenden wollen, die Verabredungen der Beteiligten im Hinblick auf einen möglichen Umzug nach Deutschland habe dies nicht betroffen. Wann und wie dieser habe ablaufen sollen, sei noch offen gewesen, weil angesichts der Pandemie Ende 2020/Anfang 2021 eine seriöse Reiseplanung nicht zu machen gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe den Vorfall am 02.03.2021 zum Anlass genommen, sich vom Antragssteller zu trennen. Damit habe sie den Plänen für einen Umzug der Familie nach Deutschland die Grundlage entzogen, da diese Pläne darauf gefußt hätten, dass die Familie als solches zusammenbleibt. Aus den ursprünglich zwischen den Beteiligten bestehenden Planungen auf einen Umzug nach Deutschland und dem Einverständnis des Antragsstellers damit könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller mit dem Umzug nach Deutschland zum Vollzug einer Trennung einverstanden gewesen ist. Eine Einwilligung zur Ausreise der Kinder am 06.03.2021 habe nicht vorgelegen. Die Lebensumstände hätten sich wesentlich geändert. Dies habe die Antragsgegnerin auch gewusst. Für das Vorliegen der Einwilligung sei im Übrigen die Antragsgegnerin beweisbelastet. Der Verweis auf angebliche abträgliche Erziehungsmethoden des Antragstellers sei nicht im Detail dargelegt oder bewiesen.
Bei der Anhörung am 20.10.2021 hat der Antragsteller erklärt, dass er Ende Februar 2021 oder am 1. März 2021 der Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt habe, dass er mit einer Rückkehr der Antragsgegnerin und der Kinder nach Deutschland nicht einverstanden sei.
Der Antragsteller beantragt daher im Beschwerdeverfahren über seinen Bevollmächtigten:
I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 27.08.2021, zugestellt am 31.08.2021, aufgehoben.
II.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder N… C… L…, geb. am …, L… K… L…, geb. am …, C… A… L…, geb. am …, unverzüglich in das Vereinigte Königreich zurückzuführen.
III.
Kommt die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht binnen zwei Wochen nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person zum Zweck der Rückführung in das Vereinigte Königreich herauszugeben.
IV.
Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem zu ergehenden Beschluss die Auferlegung eines Ordnungsgeldes bis zu € 25.000,00 sowie die Festsetzung von Ordnungshaft bis 6 Monaten angedroht.
V.
Zum Vollzug von III. wird angeordnet:
1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person anzuwenden.
2. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin in der D… 44 in 9… N… und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, ermächtigt.
3. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.
Die Antragsgegnerin beantragte über ihre Verfahrenbevollmächtigte die Abweisung der Beschwerde.
Die Antragsgegnerseite vertritt nach wie vor die Auffassung, der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder habe immer in Deutschland gelegen. Die Elternteile hätten auch über einen Rückzug nach Deutschland nicht diskutiert. Vielmehr habe diese Tatsache festgestanden, lediglich die Modalitäten und der konkrete Zeitpunkt seien diskutiert worden. Sämtliche Maßnahmen im Hinblick auf die Rückkehr nach Deutschland seien im Einvernehmen mit dem Antragsteller getroffen worden. Dass dieser sich nunmehr gegen die erfolgte Rückkehr der Kinder und der Antragsgegnerin wehre, zeige allenfalls, dass er die erfolgte Trennung seiner Frau ungeschehen machen möchte. Seine Einwilligung habe keineswegs auf der Grundlage beruht, dass die Familie als solche erhalten bliebe. Die Einwilligung des Antragstellers habe vorgelegen, lediglich der Tag des Rückflugs sei nicht konkret besprochen gewesen. Der Antragsteller habe seine Einwilligung nicht Ende Februar 2021 oder am 1. März 2021 ausdrücklich widerrufen. Die Vorwürfe des Antragstellers habe dieser erst erhoben, als sie bereits mit den Kindern in Deutschland angekommen sei. Überdies würde die Rückgabe der Kinder in das Vereinigte Königreich mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder verbunden sein. Die Kinder seien immer wieder Zeugen seelischer und körperlicher Gewaltsamkeiten des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin gewesen. Der Antragsteller habe gewaltsame Erziehungsmaßnahmen verwendet und sei auch im Gespräch mit dem Jugendamt darüber, weiterhin uneinsichtig geblieben. Auch während des dem Antragsteller in den Sommerferien eingeräumten Umgangs habe dieser beispielsweise dem ältesten Sohn wegen einer Nichtigkeit mit einem „Tritt in den Hintern“ gedroht.
Am 20.10.2021 hörte der Senat sämtliche Beteiligte sowie die Verfahrensbeiständin und die Vertreterin des Jugendamtes und – gesondert – die Kinder in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin an.
Die Verfahrensbeiständin beantragte, die Beschwerde des Vaters zurückzuweisen. Das Jugendamt wies in seiner Anhörung darauf hin, dass der Antragsteller anfänglich bemüht gewesen sei, die Antragsgegnerin als psychisch krank hinzustellen, so dass eine Kindeswohlgefährdung durch die Mutter im Raum gestanden habe. Diese Befürchtung habe bei dem Kontakt mit der Antragsgegnerin und den Kindern jedoch sofort ausgeräumt werden können. Bei der Konfrontation des Antragstellers mit dessen fragwürdigen Erziehungsmaßnahmen habe sich dieser wenig selbstkritisch und veränderungsbereit gezeigt.
II.
1. Die Beschwerde ist gem. § 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen nach den anwendbaren Vorschriften des FamFG zulässig, insbesondere ist sie gem. § 40 Abs. 2 S.2 IntFamRVG fristgerecht eingelegt worden.
a) Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Da der Beschluss des Amtsgerichts dem Antragstellervertreter am 31.08.2021 zugestellt worden war und der Antragstellervertreter die Beschwerde noch am gleichen Tag beim zuständigen Amtsgericht (§ 64 Abs. 1 FamFG) eingelegt hat, war die Einlegung zweifellos fristgerecht.
b) Sie wurde auch fristgerecht begründet. Hierfür ist der Eingang der Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist ausreichend.
Bei der fristgerechten Begründung der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren nach dem HKÜ handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, FamRZ 2021, 1220; Heiderhoff in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 40 IntFamRVG, Rn. 3). Die Rechtsbehelfsbelehrung:des Amtsgerichts weist darauf hin, dass die Beschwerde „binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Nürnberg […] einzulegen und zu begründen“ sei. Auch in der Literatur wird mitunter vertreten, Beschwerden im HKÜ-Verfahren müssten „im Zeitpunkt der Antragstellung“ – und damit wohl auch gegenüber dem Ausgangsgericht – begründet werden (vgl. Rentsch, NZFam 2016, 83, beck-online).
Aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 S.2 IntFamRVG („ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen“) in Verbindung mit den anwendbaren Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG ergibt sich indes nicht, dass eine fristwahrende Begründung nur gegenüber dem Ausgangsgericht möglich ist. § 64 Abs. 1 S.1 FamFG benennt als Adressat der Beschwerdeeinlegung eindeutig das Ausgangsgericht. Die Beschwerdebegründung – in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FamFG keine Zulässigkeitsvoraussetzung – ist in § 65 FamFG geregelt, ohne einen Adressaten zu nennen. In fG-Familiensachen ist die Einreichung daher sowohl beim Familiengericht als auch beim Beschwerdegericht zulässig (vgl. Zöller/ Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 65, Rn. 2). Von diesem Grundsatz ist für das HKÜ-Verfahren, das als fG-Familiensache zu behandeln ist (§ 14 Nr. 2 IntFamRVG), nicht abzuweichen. Die Nichtanwendbarkeit des § 65 Abs. 2 FamFG soll hier insoweit nicht die Möglichkeit der Begründung beim judex ad quem ausschließen, sondern nur die Möglichkeit der Festsetzung der Beschwerdefrist nach richterlichem Ermessen. Das Erfordernis, eine bereits nach Einlegung des Rechtsmittels an das Beschwerdegericht geleitete Akte aufgrund des nicht zeitgleichen Eingangs der Beschwerdebegründung wieder an das Ausgangsgericht zurückzuleiten, stünde in krassem Widerspruch zu dem das Rückgabeverfahren nach dem HKÜ beherrschenden Beschleunigungsgrundsatz (Art. 2 S.2 HKÜ).
2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
a) Die Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien sind Vertragsstaaten des HKÜ. Das HKÜ ist zwischen diesen beiden Staaten seit dem 1.12.1990 anwendbar (Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, HKÜ Art. 1 Rn. 4, beck-online).
b) Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder lag vor deren Ausreise nach Deutschland im März 2021 in Großbritannien.
Das HKÜ enthält keine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts; er ist daher im Sinne anderer multinationaler Rechtsinstrumente als Mittelpunkt der Lebensführung und damit als Daseinsschwerpunkt zu verstehen (BeckOGK/Markwardt, 1.9.2021, HKÜ Art. 3 Rn. 13). Diesen hatten die Kinder, die in Großbritannien Bildungs- und Betreuungseinrichtungen besucht und in Sportvereinen aktiv waren, in Großbritannien. Auch dass die Eltern möglicherweise von vorneherein die Absicht hatten, nach einem gewissen Zeitraum wieder nach Deutschland zurückzukehren, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts, da die Familie seit August 2017 in sozialer, beruflicher und familiärer Hinsicht ihren Lebensmittelpunkt in Großbritannien hatte.
c) Das Sorgerecht für die Kinder steht den Eltern nach dem Recht Großbritanniens unstreitig gemeinsam zu. Unstreitig hat der Antragsteller vor dem Verbringen der Kinder nach Deutschland sein Sorgerecht auch ausgeübt. Damit liegt ein widerrechtliches Verbringen der Kinder nach Deutschland vor (Art. 3 HKÜ).
d) Die sofortige Rückgabe der Kinder war jedoch nicht gem. Art. 12 HKÜ anzuordnen, da gem. Art. 13 a) HKÜ nachgewiesen ist, dass der Antragsteller dem Verbringen der Kinder nach Deutschland zugestimmt hat.
Eine Zustimmung lässt nicht bereits die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder Zurückhaltens nach dem gem. Art. 3 HKÜ maßgeblichen Recht entfallen, sondern ist ein erst im Rahmen des Art. 13 HKÜ zu prüfender Ausnahmetatbestand. Der Beweis der Zustimmung obliegt damit der antragsgegnerischen Partei (Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, HKÜ Art. 13 Rn. 10 beck-online).
Der Sorgeberechtigte muss sein Einverständnis nicht nur zu einem vorübergehenden, sondern zu einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel erklärt haben. Eine Zustimmung kann grundsätzlich auch längere Zeit im Voraus für einen erst in der Zukunft möglichen Wegzug gegeben werden (Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, HKÜ Art. 13 Rn. 14, beck-online).
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragssteller beim Umzug nach und während der Zeit des Zusammenlebens in Großbritannien seine Zustimmung zu einer Rückkehr der Kinder nach Deutschland spätestens zum Ablauf des Erziehungsurlaubs der Antragsgegnerin gegeben hat. Die Familie hat im August 2017 – und damit kurz nach der Geburt der jüngsten Tochter – den Entschluss gefasst, gemeinsam in Großbritannien zu leben. Dass dieser Entschluss mit der Rückkehrabsicht der Antragsgegnerin und der Kinder spätestens zum Ablauf des Erziehungsurlaubs der Antragsgegnerin verbunden war, zeigt sich u.a. an dem von vorneherein befristeten Mietvertrag für die Ehewohnung in Nürnberg, der zwar immer wieder um gewisse Zeitabschnitte verlängert wurde, dessen Befristung jedoch nie aufgehoben wurde. Als Grund für die Befristung wurde stets die Rückkehr der Antragsgegnerin und der Kinder (nicht des Antragstellers) genannt. Auch der seitens der Antragsgegnerin vorgelegte Schriftverkehr der Antragsgegnerin mit ihrem deutschen Arbeitgeber über den Ablauf und schließlich die Verlängerung des Erziehungsurlaubs zeigt, dass diese entschlossen war, ihre Berufstätigkeit in Deutschland fortzusetzen und mit den Kindern zurückzukehren. Zutreffend ist zwar der Einwand des Antragstellers, dass die Dokumente sämtlich nur die Unterschrift der Antragsgegnerin tragen, allerdings ist der Senat davon überzeugt, dass der Antragsteller von diesen Plänen informiert und diesen Lebensentwurf – einschließlich des Umzugs der Kinder – mitgetragen hat. Dies stellt der Antragsteller bis zum Sommer 2020 auch nicht in Abrede. Noch im Mai 2020 hat der Antragsteller ein maschinenschriftliches, englischsprachiges Dokument erstellt und unterzeichnet, in dem er sich bereit erklärt u.a. für die Umzugskosten, Reparaturkosten des Hauses (in Deutschland) und den Kindesunterhalt zu bezahlen. Diese Verpflichtungserklärung hat er im Juni 2020 auf eine monatliche Summe von 1.100,50 € in einem handschriftlichen Zahlungsversprechen konkretisiert. In einer E-Mail vom 8. August 2020 schreibt der Antragsteller an seinen Schwiegervater, dass er damit einverstanden sei, dass die Kinder dort wohnen sollten, wo sie wollten. Er, der Antragsteller, würde sie dann in Deutschland einmal im Monat besuchen und sie sollten ihre Sommer- und Winterferien bei ihm verbringen. Der Antragssteller wusste und war damit einverstanden, dass die Antragsgegnerin Umzugsangebote für August 2020 eingeholt hatte.
Der Senat glaubt der Antragsgegnerin, dass diese ihren Umzug im August 2020 zum einen wegen coronabedingter Unwägbarkeiten, zum anderen wegen der Schwierigkeiten ihres Mieters in Deutschland, eine neue Unterkunft zu finden, verschoben hat. Nicht plausibel ist dagegen die Einlassung des Antragstellers, im Sommer 2020 habe man sich entschieden, als Familie in Großbritannien zu leben. Denn laut Schreiben der Direktorin der C… C… J… A… vom 16. Juli 2021, hat der Antragsteller noch im Oktober 2020 an einem Elternabend den Klassenlehrer darüber informiert, dass N… möglicherweise im nächsten Schuljahr in Deutschland zur Schule gehen werde, da die Mutter arbeitsbedingt wieder nach Deutschland wechseln werde. Daraus leitet der Senat ab, dass die Zustimmung des Antragstellers zu einem Umzug der Kinder nach Deutschland weiterhin bestanden hat.
Wenn der Antragsteller geltend macht, seine Zustimmung sei zu dem Zeitpunkt weggefallen, als er gemerkt habe, dass sich der Umzug der Antragsgegnerin mit den Kindern nach Deutschland nicht wie geplant unter Wahrung des Familienbandes, sondern als Ausdruck ihres Trennungs- und Scheidungswillens abspielen würde, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. In der Anhörung vor dem Senat hat sich der Antragsteller dahingehend eingelassen, dass erste Befürchtungen in dieser Hinsicht bei ihm Ende Januar 2021 aufgetreten seien. Diese Einschätzung kann jedoch anhand der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden, eine wesentliche Änderung der Umstände zwischen Oktober 2020 und März 2021 wird aus ihnen nicht offenbar. Bereits aus den Dokumenten vom Mai und Juni 2020 geht hervor, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist und ein Umzug nach Deutschland gleichzeitig eine Trennung bedeuten würde. In der Verpflichtungserklärung vom 27.05.2020 stellt der Antragsteller die Bedingung, die Antragsgegnerin müsse einer formellen Scheidung zustimmen und dürfe binnen 5 Jahren nicht mehr nach Großbritannien zurückkehren. Dieses Dokument widerspricht dem Vorbringen des Antragstellers, dass Grundlage für seine Zustimmung zur Rückkehr nach Deutschland immer gewesen sei, dass die Familie als solche erhalten werde. Auch in der in der Anhörung seitens der Antragsgegnerin vorgelegten E-Mail des Antragstellers an seinen Schwiegervater vom 07.08.2020, in der es um die juristische Belastbarkeit der Verpflichtungserklärung vom Mai 2020 im Fall einer Scheidung geht, erklärt der Antragsteller, dass er damit einverstanden sei, dass die Kinder dort leben sollten, wo sie selbst leben möchten. Die in dieser Mail enthaltenen detaillierten Aussagen zu einer Vermögensaufteilung zwischen den Eltern machen deutlich, dass diese Einwilligung gerade für den Fall der Rückkehr der Antragsgegnerin mit Trennungsabsicht abgegeben wurde. Die Einreichung des Scheidungsantrags durch den Antragsteller im Februar 2021 erscheint als logische Konsequenz der Verschlechterung des ehelichen Zusammenlebens, selbst wenn der Zeitpunkt der Einreichung in Zusammenhang mit dem Steuerverfahren gegen den Antragsteller in Deutschland stehen sollte. Im Übrigen enthält der Scheidungsantrag zwar einen Zusatzantrag auf „financial orders“ – also auf die Regelung der finanziellen Belange – keineswegs aber einen solchen auf „custody orders“, was zeigt, dass der Antragsteller noch im Februar 2021 in Fragen der elterlichen Sorge, und dazu gehört auch der anstehende Umzug der Kinder nach Deutschland, mit der Antragsgegnerin einer Meinung war.
Der Senat hält die Einlassungen des Antragsstellers zum Widerruf seiner Zustimmung für widersprüchlich und nicht glaubhaft und teilt diesbezüglich vollumfänglich den Eindruck der ersten Instanz. Erstmals in der Anhörung vor dem Senat im Oktober 2021 – nach fast viermonatiger Verfahrensdauer und etlichen gewechselten Schriftsätzen – hat der Antragsteller behauptet, in einer Auseinandersetzung „am letzten Tag im Februar oder am 1. März 2021“ explizit „nein“ zum Rückzug der Antragsgegnerin mit den Kindern nach Deutschland gesagt zu haben. Daher glaubt der Senat der Antragsgegnerin, dass es sich hierbei um eine Lüge handelt. Der Antragsteller hat seine Einwilligung zur Rückkehr der Kinder nach Deutschland weder explizit noch konkludent vor deren Rückreise widerrufen.
Dem steht nicht entgegen, dass N… die Aufnahmeprüfung an der W… C… G… School trotz erheblicher Kosten und bestehender Rückreisepläne noch absolviert hat. Dies steht vielmehr im Einklang damit, dass der Antragsteller offenbar stets die Auffassung vertrat, die Kinder sollten in dem Land ihrer Wahl wohnen und seinem Sohn die bestmögliche Schulbildung auch in Großbritannien ermöglichen wollte. Auch die vorgelegte Mail des Stiefvaters der Antragsgegnerin an diese vom 03.03.2021, in der dieser schreibt „dass sich über die Anwältin auch eine vorzeitige Zustimmung zur Ausreise erreichen lässt, ohne einen langen Kampf zu führen“, versteht der Senat nicht so, dass der Antragssteller zu diesem Zeitpunkt seine Einwilligung in die Rückkehr nach Deutschland bereits explizit zurückgezogen hätte. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Mail für die Antragsgegnerin untergetaucht, angesichts des gewalttätigen Übergriffs am Vortag wollte diese jedoch umgehend – und ca. vier Wochen eher als geplant – nach Deutschland zurückreisen und musste zu diesem Zeitpunkt noch fürchten, ohne eine ausdrückliche schriftliche Zustimmungserklärung England nicht verlassen zu können. In diesem Zusammenhang sieht der Senat auch die E-Mail der Antragsgegnerin an die Organisation Reunite International nach ihrem Eintreffen in Deutschland, in der sie auf ein vorangegangenes Telefongespräch Bezug nimmt, in dem sie über ein Problem mit ihren Ehemann „who do not want me to return to Germany with the kids“ Bezug nimmt. Beide Mails bilden die seitens der Antragsgegnerin erwartete Reaktion des Antragstellers ab, mit der sich die Antragsgegnerin hier bereits in einem sog. forum internum auseinandersetzt. Diese Mails belegen nach der Überzeugung des Senats lediglich, dass der Antragsgegnerin klar war, dass nach der Eskalation ihrer Beziehungsstreitigkeiten schwierige Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller folgen würden, nicht jedoch, dass der Antragsteller seine erteilte Einwilligung zurückgezogen hat.
Folglich scheidet ein Anspruch des Antragstellers auf Rückführung der drei Kinder nach Großbritannien nach Art. 12, 3 HKÜ i.V.m. Art. 11 Brüssel IIa-VO aus.
e) Daher ist auf die seitens der Antragsgegnerin in den Raum gestellte und vom N… Jugendamt ebenfalls wahrgenommene schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schaden für die Kinder gem. Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ aufgrund der antiquierten und überzogenen Erziehungsmethoden des Antragstellers nicht mehr einzugehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG, § 81 Abs. 1 S. 1, § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Geschäftswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 14 Nr. 2 IntFamRVG, § 42 Abs. 3 FamGKG.
Ein Rechtsmittel gegen diese Endscheidung ist nicht gegeben.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG)


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