Verwaltungsrecht

Vorläufiger Rechtschutz (abgelehnt), Eingliederungshilfe in Form der Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule, Vorrang des öffentlichen Schulsystems

Aktenzeichen  M 18 E 19.3994

Datum:
26.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 48201
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
SGB VIII § 36a
SGB VIII § 35a
SGB IX § 90 Abs. 4
SGB IX § 112 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der am … geborene Antragsteller begehrt im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme des Schulgeldes für eine Privatschule.
Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2010/11 die … (Sonderpädagogische Förderzentrum in …). Im Schuljahr 2011/2012 war er in der ersten Klasse der Grund- und Mittelschule … Für die Schuljahre 2012/13 und 2013/14 besuchte der Antragsteller die private Schule … (…). Im Schuljahr 2014/15 erfolgte wiederum ein Schulwechsel an die … Ab September 2017 war der Kläger an einer privaten Mittelschule (…).
Die Eltern des Antragstellers beantragten am 9. Oktober 2017 bei dem Antragsgegner für diesen die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form von Schulbegleitung.
Laut beigefügtem ärztlich-psychologischen Bericht der …vom …2017 leidet der Antragsteller an atypischem Autismus (ICD-10 F 84.1) sowie einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) bei durchschnittlicher Intelligenz und fehlender körperlicher Symptomatik. Des Weiteren wurden psychosoziale Belastungsfaktoren (2.0, 3, 8.3) sowie ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigungen diagnostiziert. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass aufgrund der Konzentrations- und Interaktionsproblematik die Fortführung der bereits installierten Behandlungen (medikamentöse Behandlung, Psychotherapie) empfohlen werde und über Beratungs- und Unterstützungsangebote des Autismuskompetenzzentrums informiert worden sei. Aufgrund des hohen Leidensdrucks der Familie sei zur eingehenden diagnostischen Abklärung und gegebenenfalls Optimierung der medikamentösen Behandlung auch die Möglichkeit einer stationären Behandlung thematisiert worden.
Mit Arztbrief vom …2017 wurde ergänzend festgestellt, dass bei ausreichendem Leidensdruck der Familie zur weiteren Perspektivplanung (Schule, Therapie und Medikation) eine vollstationäre Aufnahme und Behandlung empfohlen werde. Ansonsten werde die Fortführung der bisherigen Behandlung, z.B. Schulbegleitung empfohlen. Aufgrund der erhobenen Befunde gebe es Hinweise, dass ein Integrationsrisiko als Folge der seelischen Störung bestehe oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Deshalb soll die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII geprüft werden.
Die … führte mit Schreiben vom 2. November 2017 aus, dass der Antragsteller über den Schulalltag eine immer wieder engmaschige individualisierte Betreuung meist in einem separaten Raum mit wenig Lernenden benötige. Es sei daher eine pädagogisch kompetente Schulbegleitung erforderlich, damit der Antragsteller nicht dauerhaft frustriert werde, weil er die an ihn gestellten Aufgaben und Ziele nicht in ausreichendem Maße alleine bewältigen könne. Die individuelle Förderung benötige er in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und Englisch, aber auch in Kunst und Kosmik.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2018 bewilligte der Antragsgegner für den Antragsteller erstmals Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung. Die Schulbegleitung wurde wahrgenommen von einer bei der … angestellten Schulbegleiterin.
Nachdem der Antragsteller im März 2018 auf dem Schulweg in Absprache mit Mitschülern eine SMS an eine Lehrerin seiner ehemaligen Schule verschickte, in welcher er drohte, die Schule in die Luft zu sprengen, bestand zwischen den Parteien Einigkeit, dass der Antragsteller für das folgende Schuljahr auch eine Schulwegbegleitung erhalten sollte. Von Seiten der … wurde insoweit jedoch keine Möglichkeit der Bereitstellung gesehen.
Mit Bescheid vom 19. September 2018 wurde dem Antragsteller zusätzlich Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für ein autismusspezifisches Training gewährt.
Der Vater des Antragstellers teilte dem Antragsgegner am 30. Oktober 2018 telefonisch mit, dass der Antragsteller nach einem erfolgreichen Schulversuch nunmehr an den … wechsle.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 wurde daraufhin die Bewilligung der Schulbegleitung für die … mit Wirkung zum 26. Oktober 2018 aufgehoben.
Die Eltern des Antragstellers beantragten für diesen mit Schreiben vom 1. November 2018, eingegangen beim Antragsgegner am 13. November 2018, Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme des Schulgeldes für den …
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 bewilligte der Antragsgegner Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung einschließlich einer Schulwegbegleitung.
Die Regierung von Oberbayern antwortete dem Antragsgegner auf seine Anfrage vom 13. Dezember 2018 mit E-Mail vom 17. Dezember 2018, dass das staatliche Schulsystem für jeden Förderbedarf eine geeignete Schulform bereitstelle, im Bereich der Förderschule jedoch der gesetzliche Vorrang der privaten Träger bestehe. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf hätten das Wahlrecht, ob sie eine allgemeine Schule, also Regelschule, oder eine Förderschule besuchen möchten. Dabei sei die Inklusion Aufgabe aller Schulen. Auch an einer staatlichen Mittelschule würden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unter Beachtung ihres Förderbedarfs nach Maßgabe des Art. 30b Abs. 2 BayEUG unterrichtet.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 teilte das staatliche Schulamt dem Antragsgegner mit, dass im Rahmen der Tätigkeit für die Eignungsfeststellung am 14. Dezember 2018 ein Unterrichtsbesuch in der sechsten Jahrgangsstufe des …, in welcher auch der Antragsteller unterrichtet werde, stattgefunden habe. Der … arbeite einer staatlichen Mittelschule sehr ähnlich, lediglich die Unterrichtszeiteinheiten von 100 Minuten würden sich von den 45-Minuten-Stunden an der öffentlichen Schule unterscheiden. Bei dem Besuch seien keinerlei unterrichtsstörende Verhaltensweisen eines Schülers oder einer Schülerin festgestellt worden. Im Gegenteil hätten die Kinder sich während der Unterrichtsstunde sehr aufmerksam verhalten und überdurchschnittlich gut mitgearbeitet. Erst bei der Nachbesprechung der Stunde habe der Unterzeichner erfahren, dass der Antragsteller Schüler dieser Klasse sei und durch eine für die komplette Unterrichtszeit genehmigte Schulbegleitung unterstützt werde. Die Schulbegleiterin sei aber an diesem Tag krankheitsbedingt nicht anwesend gewesen. Aus diesen Beobachtungen werde gefolgert, dass der Antragsteller mit der Unterstützung der Schulbegleitung auch an jeder öffentlich-staatlichen Mittelschule unterrichtet werden könne.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur geplanten Ablehnung des Antrags vom 13. November 2018 an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. Januar 2019. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 bestellte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers und bat um Fristverlängerung für mindestens drei Wochen.
Mit Bescheid vom 7. März 2019 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme des Schulgeldes für den Besuch des … im Rahmen der Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass entsprechend der Stellungnahme des staatlichen Schulamtes die Möglichkeit bestanden habe, den Antragsteller in einer öffentlichen Schule beschulen zu lassen.
Mit Schreiben vom 11. März 2019 erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen Widerspruch und legt ein ärztliches Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Frau Dr. med. P. vom …2019 vor, in dem ausgeführt wurde, dass beim Antragsteller eine komplexe kinder- und jugendpsychiatrische Störung mit einem atypischen Autismus und einer ADHS vor dem Hintergrund einer durchschnittlichen Begabung vorliege. Erschwerend kämen massive Einschlafstörungen hinzu. Der Antragsteller benötige aufgrund seiner schwerwiegenden und komplexen kinder- und jugendpsychiatrischen Erkrankung eine Schulbegleitung, die ihn während des gesamten Unterrichtszeitraumes und während der Pausen begleite. Eine schulische Integration in eine Regelschule erscheine derzeit nicht denkbar, da der Antragsteller einen sehr festen und verlässlichen, klar strukturierten Schulalltag benötige. Er benötige einen festen Klassenlehrer als Bezugsperson. Notwendige Lehrerwechsel müssten ihm vorher angekündigt werden. Auch müsse der Antragsteller rechtzeitig über Stundenausfälle oder besondere Veranstaltungen informiert werden. Ganz wichtig sei auch ein festes Klassenzimmer und ein nur seltener Wechsel der Unterrichtsräume. Weiterhin benötige der Antragsteller einen separaten, reizarmen Rückzugsraum, den er in Überforderungs- und Überreizungssituationen aufsuchen bzw. in dem er Tests und Proben separat schreiben könne. Das Unterrichtsmaterial sowie Hausaufgaben und Schulaufgaben müssten speziell an die autistische Wahrnehmung des Antragstellers angepasst werden. Bei Bedarf müsse ihm die Nutzung von Hilfsmitteln wie Tablet, Laptop oder Diktiergerät ermöglicht werden. Weiterhin sei eine regelmäßige autismusspezifische Schulung aller Lehrkräfte, von denen der Antragsteller unterrichtet werde, notwendig. Auch die Mitschüler sollten unter Einbeziehung des MSDA über die Autismusdiagnose informiert werden. Aus Sicht der Ärztin erfülle der … sehr gut die notwendigen Voraussetzungen, um den Antragsteller dort beschulen zu können.
Des Weiteren wurde eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin W. vom …2019 vorgelegt. In dieser wird ausgeführt, dass der Antragsteller dort seit Juli 2015 in psychotherapeutischer Behandlung sei. Um den autismusspezifischen Förderbedarf des Antragstellers zu berücksichtigen, wurden konkrete Voraussetzungen für die Schule dargelegt. Demnach sollte eine feste Tagesstruktur vorliegen, die eventuell auch visualisiert werde. Es sollte die Möglichkeit bestehen, Leistungen in individuell abgestimmter Form zu erbringen. Eine flexible Anpassung der Schul- oder Klassenregeln müsse ermöglicht werden. Lern- und Arbeitsaufträge sollten mit Organisationshilfen präsentiert werden und kleinschrittige Arbeitsanweisungen gegeben werden. Ein reizreduzierter Arbeitsplatz sollte angeboten und auftretende Veränderungen im Tagesablauf frühestmöglich kommuniziert werden. Der Unterricht sollte über feste Rituale und Wiederholungen verfügen und die Regeln im Unterricht und in der Gruppe sollten klar kommuniziert werden. Des Weiteren sollte die Möglichkeit der umgehenden Reflexion sozialer Situationen angeboten werden und der Antragsteller bei der Erweiterung seiner kommunikativen Kompetenzen durch Sprach(verständnis) förderung und in der Gesprächsführung unterstützt werden. Strategien zum Umgang mit Veränderungen, unvorhergesehenen, weniger strukturierten Situationen und anderen möglichen Stressfaktoren im Unterricht bzw. im Rahmen der individuellen Förderung sollten trainiert werden und pädagogische Maßnahmen zur Verhaltensregulation in den Unterricht einfließen. Auf Klassenebene sollten Absprachen zwischen den Fachpersonen zum Umgang mit leichteren Verhaltensauffälligkeiten getroffen und angemessene Rückzugsmöglichkeiten im Fall einer Reizüberflutung angeboten werden. Die Eltern sollten als Experten für das Kind wahrgenommen und in kindbezogene Entscheidungen miteinbezogen sowie die Bedürfnisse der Eltern nach Unterstützung aufgegriffen werden. Die Mitschüler seien mit dem Umgang mit der Verschiedenheit vertraut zu machen, das Thema Stärken und Schwächen sollte in der Klasse besprochen werden und die Kinder, die regelmäßig mit dem Antragsteller in Kontakt stünden, seien über seine Besonderheiten und Unterstützungsbedürfnisse aufzuklären. Bei Gruppenarbeit oder Lernpartnerschaften sei gezielt auf die Zusammensetzung der Gruppe zu achten. Daraus schlussfolgernd stelle eine Schulbegleitung für den Antragsteller gegenwärtig eine unabdingbare Stütze für die Bewältigung des Schulalltages dar und diene unter anderem als Bindeglied zwischen Schule und Familie. Aufgrund der kognitiven Voraussetzungen des Antragstellers werde eine Integration in eine Mittelschule mit geringer Klassenstärke, die wohnortnah sei und die genannten Kriterien umsetzen könne, als erforderlich erachtet.
Die Bevollmächtigte führte ergänzend aus, dass die von den Stellungnahmen proklamierten Voraussetzungen der Beschulung in der gewählten Privatschule in besonderem Maße gewährleistet werden könnten, da es sich um eine Schule mit kleinen Klassen handle. Die nahezu familiäre Situation vor Ort ermögliche ein besonderes Eingehen auf die spezifischen Bedürfnisse des Antragstellers.
Im Hilfeplangespräch vom …2019 wurde einvernehmlich festgestellt, dass der Antragsteller weiterhin Schulbegleitung im vollen Stundenplanumfang sowie auf dem Schulweg benötige. Für eine positive Persönlichkeitsentwicklung und eine möglichst selbständige Lebensweise sei darüber hinaus auch ein weiteres Jahr autismusspezifisches Training notwendig.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers beantragte mit Schreiben vom 2. August 2019, eingegangen am 5. August 2019 beim Verwaltungsgericht München,
dem Antragsteller die Übernahme des Schulgeldes für den Besuch des … im Rahmen der Eingliederungshilfe mit sofortiger Wirkung zu gewähren.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass einerseits nicht erklärlich sei, wie man aufgrund einer Momentaufnahme des staatlichen Schulamtes der fachärztlichen Einschätzung entgegenzutreten versuche. Andererseits bestätige die Einschätzung, dass der Antragsteller sich im Unterricht aufmerksam verhalten und überdurchschnittlich gut mitgearbeitet habe, gerade die Zielsetzung der fachärztlichen Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 7. August 2019 beantragte der Antragsgegner,
den Eilantrag nach § 123 VwGO abzuweisen.
Mit Bescheid vom 20. August 2018 gewährte der Antragsgegner Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung für maximal 37 Stunden 20 Minuten pro Woche sowie eine Schulwegbegleitung bis zum 31. Juli 2020.
Die Regierung von Oberbayern wies mit Bescheid vom 3. September 2019 den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2019 zurück. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass ein Nachweis, dass die Beschulung des Antragstellers in einer Privatschule unabdingbar sei, nicht erbracht worden sei. Zu Recht beziehe sich das Jugendamt in seiner ablehnenden Entscheidung auf die Stellungnahme des staatlichen Schulamtes vom 3. Januar 2019. Die von Antragstellerseite vorgelegten Stellungnahmen eigneten sich nicht als Nachweis, dass dem Antragsteller aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven Gründen der Besuch einer öffentlichen Schule unmöglich bzw. unzumutbar sei. Die von der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie dargelegten Umstände würden auch in einer öffentlichen Schule erfüllt werden bzw. könnten in öffentlichen Schulen ebenso wie an einer Privatschule auftreten. Zudem arbeite eine staatliche Mittelschule nach der Stellungnahme des staatlichen Schulamtes sehr ähnlich wie der … Ein ruhigeres Umfeld in Form von kleinen Klassenstärken könnte auch an der Sprengelschule, der staatlichen Mittelschule, gefunden werden; die derzeitige Klassenstärke in den sechsten und siebten Klassen betrügen dort nach Mitteilung der Schule derzeit 16 bis 20 Kinder. Die Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin unterstütze letztlich die Ansicht des Jugendamtes, dass der Antragsteller mithilfe einer Schulbegleitung eine öffentliche Schule besuchen könne und nicht zwingend eine Beschulung an einer Privatschule vonnöten sei. Die fachliche Beurteilung des Jugendamtes sei nachvollziehbar. Allgemeingültige fachliche Maßstäbe seien beachtet worden.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019, eingegangen am 16. Oktober 2019, erhob die Bevollmächtigte für den Kläger Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2019 (M 18 K 19.5184). Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass von Seiten des Schulamtes für eine Stunde eine Person den Unterricht besuche, um sich das Kind anzusehen, ohne sich über die Vorgeschichte zu informieren und dass diesem einstündigen Schulbesuch ein größeres Gewicht zu komme, als den diversen ärztlichen und psychotherapeutischen Stellungnahmen. Ein Abwägungsprozess sei dem Widerspruchsbescheid nicht zu entnehmen. Den Eltern des Antragstellers habe der Schulleiter der Grundschule mitgeteilt, dass er nicht sicher sei, ob er das leisten könne, was der Antragsteller brauche, und geraten, an einer anderen Schule vorzusprechen. In der Förderschule habe der Antragsteller ein sehr schlechtes Umfeld im Bereich des Sozialverhaltens erleiden müssen und aufgrund verschiedener Vorkommnisse die Schule immer mehr verweigert. Auch die Beschulung in der APS sei frustran verlaufen. Letztlich sei der Antragsteller nicht mal in der Lage gewesen, den Schulweg zu absolvieren. Hinzu komme, dass die Beschulung an der staatlichen Mittelschule schon deshalb nicht möglich sei, weil der große Bruder an dieser Schule massiv von anderen Kindern gemobbt worden sei und der Antragsteller dies miterlebt habe. Für beide Kinder sei eine Beschulung nicht mehr möglich. An dem … befänden sich mehrere Schüler mit Autismus, für die die kleine Klassenstärke natürlich sehr gut sei. Es werde individuell nach Bedarf auf die Kinder eingegangen. Die Schule verfüge überdies über einen Schulsozialarbeiter. Daneben würden im … zahlreiche Fortbildungen im Bereich Autismus angeboten. Ergänzend wurde eine Stellungnahme eines Heilpraktikers für Psychotherapie und Fachberaters für Autismus-Spektrum-Störung vom …2019 vorgelegt, welcher den Antragsteller seit …2018 behandelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 18 K 19.5184 sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Das Rechtsschutzbegehren richtet sich auf die gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners, mit sofortiger Wirkung, d. h. ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu BayVGH, B.v. 21.2.2013 – 12 CE 12.2136 – juris Rn. 23) für die Kosten des Privatschulbesuchs des Antragstellers vorläufig aufzukommen. Ob der Anspruch zeitlich bis zur Entscheidung über die Hauptsache (BayVGH, B.v. 21.2.2013 – a.a.O.) oder lediglich für das aktuelle Schuljahr 2019/2020 (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 – 12 B 07.280 – juris Rn. 26 f.) geltend gemacht wird, kann vorliegend – mangels Stattgabe – offenbleiben.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Die Erstattung von Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung der Jugendhilfe – wie vorliegend – richtet sich nach § 36a Abs. 3 SGB VIII.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 
3. die Deckung des Bedarfs
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
Zwar ist für den streitgegenständlichen Zeitraum von einer ausreichenden Inkenntnissetzung des Antragsgegners über den Hilfebedarf auszugehen (Nr. 1), jedoch liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe in Form der Kostenübernahme für eine Privatschule nach § 35a SGB VIII nicht vor (Nr. 3).
Bei der möglichen Hilfeleistung der Bewilligung eines Privatschulbesuches im Rahmen des § 35a SGB VIII handelt es sich um eine schuljahresbezogene und damit zeitabschnittsweise zu erbringende Hilfeleistung (vgl. VG Magdeburg, B.v. 26.11.2012 – 4 B 235/12 – juris Rn. 5 f.). Dementsprechend ist für den im vorliegenden Verfahren relevanten Zeitraum wohl von einer ausreichenden Inkenntnissetzung über den von dem Antragsteller weiterhin gesehenen Hilfebedarf auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – juris Rn. 36 m.w.N.), obwohl der Antragsteller den Antragsgegner über den ursprünglichen Wechsel auf die Privatschule im Oktober 2018 erst im Nachhinein informierte.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für die Privatschule nach § 35a SGB VIII konnte vorliegend nicht glaubhaft gemacht werden.
Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII besteht dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das Abweichen der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII durch die Stellungnahme eines Facharztes festzustellen.
Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII liegen bei dem Antragsteller – zwischen den Parteien auch unstreitig – vor.
Welche Hilfeform im Rahmen des Anspruchs aus § 35a Abs. 1 SGB VIII geleistet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf im Einzelfall (vgl. § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII) und obliegt grundsätzlich der Steuerungsverantwortung des zuständigen Jugendamtes. Diesem steht bei sei seiner Entscheidung über die geeignete und notwendige Hilfeart ein Beurteilungsspielraum zu. Denn die Entscheidungen unterliegen einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamtes und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris, Rn. 11, m.w.N.).
Sofern – wie vorliegend – ein Fall der Selbstbeschaffung vorliegt, ist hinsichtlich der Frage, wer (Leistungsberechtigter oder Jugendamt) die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Maßnahme zu beurteilen hat, zu unterscheiden, ob die Selbstbeschaffung auf einem Systemversagen des Jugendamtes beruht.
Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus vertretbaren fachlichen Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Hilfe. Das Gericht hat insoweit (nur) zu prüfen, ob die Entscheidung des Jugendamtes von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung beschränkt sich dabei jedoch nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Hilfe (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2019 – 12 ZB 18.534 – BeschlAbdr. Rn. 37; VG Sigmaringen, U.v. 12.12.2018 – a.a.O.; Bohnert in BeckOGK, SGB VIII, Stand: 1.1.2020, § 36a Rn. 18).
Liegt hingegen ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamts fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – NJW 2013, 1111; U.v. 9.12.2014 – 5 C 32/13 – NJW 2015, 2278, m.w.N.).
Vorliegend hat das Jugendamt mit Bescheid vom 7. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2019 die beantragte Übernahme der Privatschulkosten – immanent auch für den vorliegenden streitgegenständlichen Zeitraum – nachvollziehbar fachlich begründet abgelehnt. Die Entscheidungsprärogative ist daher nicht auf den Antragsteller übergegangen.
Ein Anspruch auf die Bewilligung eines Privatschulbesuchs im Rahmen des § 35a SGB VIII besteht nur dann, wenn das öffentliche Schulsystem versagt.
Denn die Vermittlung einer angemessenen Schulbildung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zunächst Angelegenheit des Allgemeinschulsystems, so dass den schulrechtlichen Anforderungen entsprechende Maßnahmen Vorrang haben. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben insofern keinen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2015 – 5 B 61.14 – juris Rn. 4) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2019 – 12 ZB 16.1982 – juris Rn. 18; B.v. 18.10.2016 – 12 CE 16.2064 – juris Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.) geklärt, dass kein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen für seelisch behinderte junge Menschen nach § 35a SGB VIII besteht, wenn der Förderbedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulwesens gedeckt werden kann. Allein wenn die Bedarfsdeckung im öffentlichen Schulwesen aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist, ist eine Ausnahme von diesem durch das Verhältnis der Spezialität geprägten Grundsatzes in Betracht zu nehmen und es kann ein Anspruch auf Übernahme des Schulgelds für eine Privatschule bestehen.
Unberührt hiervon bleibt, dass es nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 90 Abs. 4 SGB IX Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Und daher Fördermaßnahmen u.a. in Form von Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu zu leisten sind, § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (bis zum 31.12.2019: § 54 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB XII).
Ein Versagen des öffentlichen Schulsystems auch unter Inanspruchnahme von weiteren vorrangigen und ergänzenden Hilfemaßnahmen hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht.
Unstreitig benötigt der Antragsteller aktuell sowohl für einen Schulbesuch und auch für den Schulweg durchgängig einen Schulbegleiter. Allerdings liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller mit einem Schulbegleiter nicht auch an einer staatlichen (Mittel-)Schule beschult werden könnte. Ein solcher Versuch wurde bisher auch durch den Antragsteller nicht unternommen. Vielmehr wechselte der Antragsteller bereits im September 2017 zunächst auf die Privatschule A. und im Folgenden auf die Privatschule … Erstmals im Oktober 2017 erfolgte die Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt und im Folgenden die Bewilligung einer Schulbegleitung.
Aus den von Antragstellerseite vorgelegten Stellungnahmen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ausschließlich der … die Anforderungen, die eine Beschulung des Antragstellers stellt, erfüllen kann. Vielmehr bestehen zwischen dem Beschulungssystem des … und einer staatlichen Mittelschule keine gravierenden Unterschiede, die den Besuch der staatlichen Mittelschule unzumutbar erscheinen lassen würden. Lediglich die Aussage der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom …2019, dass der … die notwendigen Voraussetzungen für eine Beschulung des Antragstellers erfülle, enthält – unabhängig von einer fehlenden Bindungswirkung insoweit – keinerlei Aussage dazu, dass die Voraussetzungen nicht ebenso gut auch von einer staatlichen Mittelschule zu erfüllen sind. Ebenso kann der Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin vom 2. März 2019 ausschließlich entnommen werden, dass eine Schulbegleitung unabdingbar für den Antragsteller ist. Die in dieser Stellungnahme angeführten Voraussetzungen für eine Beschulung des Antragstellers führen hingegen nicht dazu, dass das staatliche Schulsystem – explizit die von dem Antragsgegner benannte Mittelschule – als ungeeignet ausscheidet. Vielmehr ist insoweit der Stellungnahme des staatlichen Schulamtes vom 3. Januar 2019 besondere Bedeutung beizumessen, die davon ausgeht, dass die Beschulung am … sich nicht wesentlich von der Beschulung an einer staatlichen Mittelschule unterscheidet. Denn hinsichtlich der Beurteilung des staatlichen Schulsystems und dessen Leistungsvermögen, kommt dem staatlichen Schulamt eine besondere Sachkompetenz zu.
Die weiteren von Antragstellerseite vorgelegten Stellungnahmen enthalten lediglich allgemeine Ausführungen zum Verhalten des Antragstellers, jedoch keine expliziten Ausführungen zur Beschulung.
Ebenso wenig kann der Einwand des Antragstellers im Rahmen der Klagebegründung, dass der Bruder des Antragstellers in der staatlichen Mittelschule gemobbt worden sei, dazu führen, dass diese Schule als nunmehr auch für den Antragsteller als ungeeignet anzusehen ist. Unabhängig davon, dass – möglicherweise auch traumatische Erlebnisse eines Bruders – nicht zwingend auch auf den Antragsteller in einem völlig anderen Jahrgang zu übertragen sind, steht dem Antragsteller vollumfänglich ein Schulbegleiter zur Verfügung, welchem gerade auch die Aufgabe zukommt, Kontaktaufnahmen mit anderen Schülern zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und in Krisensituationen einzugreifen und deeskalierend zu wirken (vgl. ISB-Handreichung Mobile Sonderpädagogische Dienste A 5: „Gelingensfaktoren für Schulbegleitung“) und damit mittelbar auch sich anbahnende Mobbingsituationen sofort wahrnehmen zu können und entsprechend zu reagieren.
Die Beurteilung des Jugendamtes, dass kein Versagen des staatlichen Schulsystems vorliegt und der Antragsteller auf den Besuch der staatlichen Mittelschule mit umfassender Schulbegleitung zu verweisen ist, ist dementsprechend nicht zu beanstanden.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.


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