Verwaltungsrecht

Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines Sunniten turkmenischer Volkszugehörigkeit aus dem Irak

Aktenzeichen  20 B 18.30800

Datum:
19.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18514
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3e, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 73
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Die für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erforderliche dauerhafte Veränderung der Umstände verlangt dem Mitgliedstaat den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d.h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Verfolgungshandlungen, denen die sunnitische Bevölkerungsgruppe im Irak ausgesetzt ist, weisen nicht die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte auf. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3 Nicht ausreichend für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist, dass die Versorgungslage in der Provinz Kirkuk wie auch im ganzen irakischen Staatsgebiet angespannt ist. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 07.30164 2007-10-15 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil davon aus, dass der Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2007 rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrten Feststellungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) hat.
1. Der Widerruf der mit Bescheid vom 26. Juli 2000 getroffenen positiven Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) ist rechtmäßig. Der Kläger kann nicht die Aufhebung des Widerrufs der mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2000 getroffenen Feststellung verlangen, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen. Er hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. §§ 3 bis 3e AsylG. Schließlich hat er weder einen Anspruch auf Feststellung des subsidiären Schutzes noch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des AufenthG (§ 73 Abs. 3 AsylG).
1.1 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Mai 2007 ist in seiner Nr. 1 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG für den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. gegeben.
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß Satz 2 der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie, ABl. Nr. L 304 S. 12; berichtigt ABl. 2005 Nr. L 204 S. 24; nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 S. 9) über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. Die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG sind daher unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – orientieren.
Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat – unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen – in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.
Die unionsrechtlichen Vorgaben für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-​175/08 u.a., Abdulla u.a. –, NVwZ 2010, 505) weiter konkretisiert. Eine erhebliche Veränderung der der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände setzt danach voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Des Weiteren muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (EuGH, Urteil v. 2.3.2010, a.a.O., Rn. 72 ff.; zur Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit vgl. auch BVerwG, U. v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22, Rn. 20 u. 23, m.w.N.).
Veränderungen im Heimatland sind nur dann hinreichend erheblich und dauerhaft, wenn sie dazu führen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Die Prüfung einer derartigen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist mithin untrennbar mit einer individuellen Verfolgungsprognose verbunden. Diese hat nach Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen.
Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn auch nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (BVerwG, Urteil v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – BVerwGE 89, 162).
Des Weiteren darf die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründen und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (EuGH, Urteil v. 2.3.2010, a.a.O.). Für den nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt dem Mitgliedstaat vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d. h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Eine Veränderung kann in der Regel nur dann als dauerhaft angesehen werden, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2011/95/EU vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern (BVerwG, Urteil v. 24.2.2011 – 10 C 3.11 – BVerwGE 139, 109). Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. So wie die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungsprognose eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen nicht zuletzt unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs verlangt und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung trägt (BVerwG, Urteil v. 05.11.1991, a.a.O.), gilt dies auch für das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können. Unionsrecht gebietet, dass die Beurteilung der Größe der Gefahr von Verfolgung mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist, da Fragen der Integrität der menschlichen Person und der individuellen Freiheiten betroffen sind, die zu den Grundwerten der Europäischen Union gehören (EuGH, Urteil v. 2.3.2010, a.a.O.). Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 1.6.2011, a.a.O.).
Für den Widerruf der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung ist schließlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.06.2015 – 1 C 2.15 – InfAuslR 2015, 401) entschieden, dass der Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist und das Gericht auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen hat (BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 – 10 C 17.12 – BVerwGE 146, 31). Denn die Aufhebung eines solchen, nicht im Ermessen der Behörde stehenden, Verwaltungsaktes setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem seine objektive Rechtswidrigkeit voraus; daran fehlt es auch dann, wenn er aus einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist. Liegt der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist eine Klage erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen (s.a. BVerwG, Urteil v. 8.09.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319; Beschluss v. 10.10.2011 – 10 B 24.11 – juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich für den Kläger aus heutiger Sicht aufgrund der in Irak seit seiner Ausreise im Jahr 1999 eingetretenen veränderten Verhältnisse sowie aufgrund der seither verstrichenen Zeit von über 18 Jahren und des individuellen Vorbringens des Klägers nicht (mehr) mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass dieser bei einer unterstellten nunmehrigen Rückkehr nach Irak von nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen werden wird.
Die Gründe, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, sind weggefallen. Die Feststellung im Jahre 1999, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, war erfolgt, weil dem Kläger allein wegen der illegalen Ausreise und dem Verbleiben im westlichen Ausland Verfolgungsmaßnahmen gedroht hätten. Mit der Beseitigung des Regimes von Saddam Hussein haben sich die für die Flüchtlingsanerkennung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Irak erheblich und nicht nur vorübergehend geändert. Das Regime hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak endgültig verloren und eine Rückkehr des Regimes ist nach den aktuellen Machtverhältnissen ausgeschlossen (BayVGH, U.v. 15.8.2011 – 20 B 11.30217 – juris). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Die allgemeine Lage im Irak stellt sich nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen folgendermaßen dar:
Laut Verfassung ist Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. In Irak wurde im September 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Al-Abadi (Da’wa-Partei, Rechtsstaatskoalition) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet. Das „Kalifat“ des Islamischen Staats wurde 2017 in Irak weitestgehend besiegt. Die von IS kontrollierten Gebiete wurden nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte (inkl. kurdischer Peschmerga) befreit. Nachdem die seit Oktober 2016 andauernde Operation zur Befreiung Mosuls im Juli 2017 abgeschlossen wurde, folgten die vergleichsweise schnelle Befreiung von Tal Afar, Hawija und der Grenzregion zu Syrien um al-Qaim. Trotz Rücksichtnahme auf die Bevölkerung, wurden bei den Kämpfen viele Zivilisten verletzt und getötet. Die VN-Unterstützungsmission UNAMI berichtet von systematischen Verletzungen von Menschenrechten durch IS-Kämpfer. Unter anderem missbrauchte IS Zivilisten als menschliche Schutzschilder, führte willkürliche Tötungen durch und erschoss Zivilisten, die versuchten zu fliehen. Durch die militärischen Erfolge der Anti-IS-Koalition besteht die Befürchtung, dass der IS verstärkt zu einer asymmetrischen Kampfführung übergehen könnte. Die Gefahr von Sprengstoffanschlägen und anderen terroristischen Angriffen könnte dadurch wieder steigen. Als Reaktion auf den Vorstoß des IS wurden auch viele Milizen in Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen auch von irakischen Sicherheitskräften und Milizen aus.
Das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan-Irak (RKI), die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der RKI und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am 25. September 2017 deutlich verschlechtert. Bagdad reagierte im Nachgang zum Referendum mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen IS von kurdischen Peschmerga übernommen wurden, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk. Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind ungelöst.
Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.
Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan-Irak, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten, darunter Jesiden und Christen, liegen in den Gebieten Nordiraks, die besonders unter der Herrschaft von IS gelitten haben. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen und – hinrichtungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Angehörige der Minderheiten, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden Opfer von Gräueltaten. Erneute Unsicherheit empfinden Angehörige von Minderheiten in den sog. umstrittenen Gebieten aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen seit Oktober 2017.
Die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen, die seit Januar 2014 innerhalb Iraks aus ihren Heimatorten geflohen sind, liegt bei ca. 5,5 Millionen (Stand: Oktober 2017). Davon sind rund 2,3 Millionen Irakerinnen und Iraker mittlerweile wieder in die vom IS befreiten Gebiete zurückgekehrt. Aktuell gelten noch 3,2 Millionen Menschen als binnenvertrieben. Die Provinzen Anbar, Ninawa und Salah Al-Din sind besonders stark von Vertreibungen betroffen. Etwa 1,2 Mio. Binnenvertriebene halten sich in der Region Kurdistan-Irak auf. Die Rückkehrbewegungen nahmen zuletzt zu. Seit November 2017 berichten Hilfsorganisationen allerdings auch über teilweise massiven Druck seitens irakischer Behörden und Sicherheitskräfte auf Binnenflüchtlinge, um deren Rückkehr zu beschleunigen – trotz teilweise weiterhin unsicherer und unzumutbarer Bedingungen in ihrer Heimat. Hintergrund könnte die politische Zielvorgabe der irakischen Regierung sein, die Rückkehr von 2,5 Millionen Binnenvertriebenen bis zu den Wahlen im Mai 2018 sicherzustellen. Gründe für Nichtrückkehr sind überwiegend mangelnde Sicherheit, Kontaminierung durch Sprengfallen, Bedrohung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure, innergesellschaftliche Spannungen und wirtschaftliche Perspektivlosigkeit. Hinzu kommt derzeit die Unsicherheit bezüglich des Verhaltens irakischer Sicherheitskräfte und der ihnen zugehörigen schiitischen Milizen in den umstrittenen Gebieten. Ungefähr 11 Mio. Menschen im Irak, also knapp ein Drittel der Bevölkerung, sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. (vgl. Lagebericht des AA Irak vom 2. Februar 2018, Stand Dezember 2017). Die im Mai 2018 durchgeführten Wahlen haben keine klaren Machtverhältnisse ergeben. Die Regierungsbildung in Bagdad gestaltet sich schwierig. Im Süden des Iraks kommt es derzeit aufgrund der schwierigen Versorgungslage u.a. mit Wasser zu Bürgerprotesten.
Nach Einschätzung des Senats besteht im Falle des Klägers keine hinreichende Wahrscheinlichkeit von gezielten Verfolgungsmaßnahmen des irakischen Staates oder nichtstaatlicher Akteure gegenüber dem Kläger wegen seiner (angeblichen) Nähe zur Ansar al Islam. Dabei kommt es für die Frage der Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger drohenden Gefahr nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich die ihm vorgeworfenen Unterstützungshandlungen begangen hat, sondern lediglich, ob und inwieweit die irakischen Behörden von den (vermeintlichen) Aktivitäten des Klägers für die Ansar al Islam Kenntnis erlangt haben. Ebenso kann offen bleiben, ob die Tätigkeit des Klägers nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG oder § 28 AsylG zu beurteilen ist und deswegen die Feststellung der Voraussetzung des Flüchtlingsschutzes außer Betracht bleiben müsste. Denn der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und in Anbetracht der gesamten Umstände nicht der Meinung, dass die irakischen Sicherheitsbehörden Kenntnis von der (vermeintlichen) Unterstützungstätigkeit des Klägers für die Ansar al Islam erhalten haben. Nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. Dezember 2016 verlangen weder die kurdischen noch die irakischen Behörden Informationen über die Hintergründe einer Rückführung. Ebenso geht das Zentrum für Kurdische Studien in seiner Stellungnahme vom 20. März 2018 davon aus, dass die irakischen und nordirakischen Behörden keine Kenntnis erlangen, dass der Kläger in Deutschland als Unterstützer der Ansar al Islam angesehen wird. Es sei davon auszugehen, dass weder die irakisch-kurdischen Behörden noch die irakischen Behörden regelmäßig und systematisch über Personen informiert seien, denen die Nähe zu islamistischen Gruppen jenseits strafrechtlicher Relevanz vorgeworfen werde. Allenfalls wäre vorstellbar, dass der Betroffene denunziert werde. Ob dies wahrscheinlich sei, könne nicht seriös eingeschätzt werden. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die irakischen Behörden von der Unterstützungstätigkeit des Klägers Kenntnis erlangt haben bzw. erlangen, spricht, dass die Geldsammlungen für die Ansar al Islam mehr als zehn Jahre zurücklägen, die Ansar al Islam keine größere Rolle mehr spiele und zudem, dass der Kläger (wenn überhaupt) nur eine Unterstützungstätigkeit im untergeordneten Rahmen ausgeübt habe. Gegen eine Kenntnis der irakischen Behörden von den Vorwürfen in Deutschland gegen den Kläger spricht auch der Umstand, dass der Kläger mit seiner in Kirkuk lebenden Schwester Kontakt hält und nicht etwa berichtet, dass die Behörden nach ihm bei seiner Schwester nachgefragt hätten. Die Vermutung des Klägers, die deutschen Sicherheitsbehörden hätten sich mit den irakischen Stellen über die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der sogenannten … … ausgetauscht, lässt sich nicht belegen. Insbesondere konnte der Senat aus dem beigezogenen umfangreichen Aktenmaterial hierfür keine Anhaltspunkte entnehmen, sodass es sich hierbei lediglich um eine Mutmaßung des Klägers handelt. Deshalb ist nach alldem nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak, insbesondere in seine Heimatstadt Kirkuk, individuell gefährdet wäre.
Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich jedoch nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Der Kläger hat jedoch weder aufgrund seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit noch aufgrund seiner turkmenischen Abstammung eine Verfolgung zu befürchten.
Für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, U.v. 31.4.2009 – 10 C 11.08 – AuAS 2009, 173; U.v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – NVwZ 2007, 590; U.v. 18.7.2006 – 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Verfolgungshandlungen, denen die sunnitische Bevölkerungsgruppe im Irak ausgesetzt ist, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweist (U.v. 14.12.2010 – 13a B 10.30084 – juris; B.v. 15.8.2011 – 20 B 11.30217– juris). Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Das gilt auch, wenn man nur die Zahl der arabischen (unter Ausschluss der kurdischen) Sunniten betrachtet. Die irakische Bevölkerung setzt sich zu 60 bis 65 Prozent aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22 Prozent aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20 Prozent aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 12.2.2018, S. 6). Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Mio. Einwohnern (vgl. www.auswaertiges-amt.de – Länderinfos Stand März 2017) würde das bedeuten, dass 6 bis 8 Mio. arabische Sunniten im Irak im oben geschilderten Sinn als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gibt es nicht annähernd ausreichende Hinweise. Vielmehr ist unter Zugrundelegung der Konflikt bedingten Opferzahlen jedenfalls für die Region Kirkuk (vgl. Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED), Irak 1. Quartal 2018) von einer deutlichen Entspannung der allgemeinen Lage auszugehen.
Aufgrund der vorliegenden Zahlen ist eine Gruppenverfolgung des Klägers aufgrund seiner turkmenischen Herkunft in Kirkuk ebenso auszuschließen. Die meisten der ca. 400.000 irakischen Turkmenen leben im Raum Kirkuk und im westlich von Mosul gelegenen Gebiet um Tal Afar (vgl. Lagebericht des AA, S. 17). Zwar kam es während der kurdischen Herrschaft in Kirkuk bis zur Besetzung durch die irakischen Regierungstruppen im Oktober 2017 zu Übergriffen und Vertreibungen gegenüber der turkmenischen Minderheit (vgl. ACCORD: Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von sunnitischen Turkmenen; Sicherheitslage; vom 16. November 2017). Aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünften ergeben sich jedoch keine Hinweise, die in dieser Zeit auf eine Verfolgungsdichte hindeuten könnten, um die Annahme einer Gruppenverfolgung von Turkmenen in Kirkuk durch die kurdische Mehrheit in der Stadt zu rechtfertigen. Ohnehin scheint sich die Lage der Turkmenen in Kirkuk mit der Einnahme der Stadt durch die irakischen Regierungstruppen entspannt zu haben, weil keine Auskünfte ersichtlich sind, welche eine Verfolgung der turkmenischen Bevölkerungsgruppe durch den irakischen Staat oder durch mit ihm zusammenarbeitende Milizen bestätigen.
Damit war der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtmäßig.
2. Aus dem Vorgenannten ergibt sich zugleich, dass der von dem Kläger angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Mai 2007 auch hinsichtlich seiner Nr. 2, wonach die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers nicht vorliegen, rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes nach dieser Vorschrift. Es ist nach alldem auch nicht ersichtlich, dass den Kläger bei einer Rückkehr nach Kirkuk eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure trifft.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weil die Voraussetzungen des § 4 AsylG nicht vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf subsidiären Schutz.
a) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger die Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht.
b) Dem Kläger droht auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Falle seiner Rückkehr. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die irakischen Sicherheitsbehörden oder ein sonstiger relevanter Akteur Kenntnis von der dem Kläger in Deutschland vorgeworfenen Unterstützertätigkeit für eine islamistische Organisation erhalten hat oder erhält.
Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29.1.2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28.6.2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 22 ff).
Die allgemeine Sicherheits- oder humanitäre Lage ist in der Provinz Kirkuk allerdings nicht derart schlecht, dass von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen ist (dazu unten), trotz der Tatsache, dass der Staat die Grundversorgung der Bürger im Irak im Allgemeinen nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten kann. Aus diesem Grund lässt der Senat offen, ob sich die allgemeine Sicherheits- oder humanitäre Lage in der Provinz Kirkuk auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur hinreichend kausal zurückführen lässt (siehe hierzu: vgl. EuGH, U. v. 18.12.2014 – C-542/13 –, juris Rn. 31 ff; EuGH U. v. 24. April 2018 – C-353/16 – juris, VG Berlin, U. v. 13.6.2018 – VG 25 K 359.17 A – BeckRS 2018, 14600). Nicht ausreichend für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist, dass die Versorgungslage in der Provinz Kirkuk wie auch im ganzen irakischen Staatsgebiet angespannt ist.
c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dabei ist bereits fraglich, ob in der Provinz Kirkuk derzeit (noch) ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-285/12 [Diakité] – NVwZ 2014, 573 = juris, Leitsatz 1 und Rn. 28; BayVGH, U.v. 7.4.2016 – 20 B 14.30101 – juris Rn. 20). In Anbetracht der weitgehenden Zurückdrängung des IS und nach der Besetzung Kirkuks durch die irakischen Regierungstruppen erscheint eine Befriedung der Region in greifbarer Nähe. Um eine gefestigte Einschätzung der Lage zu gewinnen, ist es jedoch erforderlich, dass sich die Lage in der Region weiter stabilisiert, da ein Wiedererstarken des IS oder eine erneute Konfrontation der kurdischen Autonomieregion mit dem irakischen Zentralstaat nicht auszuschließen ist.
Es fehlt jedenfalls an einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in dieser Provinz.
Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; U.v. 17.11.2010 – 10 C 13.10 – juris Rn. 18). Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gilt aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 [Elgafaji] – juris Rn. 35, 39; U.v. 30.1.2014 – C-285/12 [Diakité] – juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 32; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 19).
Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. In beiden Konstellationen ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die dort von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen verübt werden, notwendig (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Es bedarf zudem einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 11/10 – juris Rn. 20 f. [Risiko von 1:1000]).
Für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 [Elgafaji]). Im Falle des Klägers ist daher auf Kirkuk als Herkunftsregion abzustellen.
Gemessen an den vorgenannten Kriterien fehlt es jedoch an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr nach Kirkuk.
Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die ihn wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Der Kläger gehört keiner Risikogruppe an. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht bereits aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (Lagebericht des AA, S. 23). Es liegen nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rückkehrer überdurchschnittlich oft gezielt Opfer von Gewalt und Repressionen werden.
Auch die allgemeine Lage ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen gegenüber jeder Zivilperson individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist in Kirkuk nicht gegeben. Die Gesamtbevölkerung der Provinz Kirkuk/At-Ta`min wird mit 1,27 Mio Einwohner angegeben (Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 24. August 2017 (zuletzt aktualisiert am 18. Mai 2018); S. 44; https://de.wikipedia.org/wiki/ Kirkuk_ (Gouvernement)). Setzt man zu dieser Einwohnerzahl die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle 2017 aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED, 18.4.2018) ergebende Zahl der im Jahr 2017 bei Vorfällen in der Provinz erfassten Todesopfer von 2559 gegenüber, ergibt sich ein Tötungsrisiko von 2 zu 1000. Dabei sind zwar nicht die Verletztenzahlen berücksichtigt. Die Zahlen beinhalten aber auch die gesamten Opferzahlen einschließlich der Todesopfer außerhalb der Zivilbevölkerung. Joel Wing dokumentierte in den ersten 6 Monaten des Jahres 2017 in der Provinz Kirkuk Vorfälle mit 328 getöteten Zivilisten (Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 24. August 2017 (zuletzt aktualisiert am 18. Mai 2018); S. 68). Der IS führte in der Provinz Kirkuk immer wieder Exekutionen durch, zuletzt exekutierte er im August laut Berichten 27 Zivilisten auf dem Al-Bakkara Militärstützpunkt in Hawija im Südwesten Kirkuks (IraqiNews 9.8.2017). Trotz dieser im Jahr 2017 bedenklichen Sicherheitslage lässt sich die für die Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Gefahrendichte jedoch nicht feststellen (ebenso VG Berlin, U. v. 13.6.2018, a.a.O. unter Zugrundelegung der Zahlen der United Nations Iraq (UNAMI) und Joel Wing, nachgewiesen unter Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 24. August 2017 (zuletzt aktualisiert am 18. Mai 2018); S. 37 f.).
Betrachtet man darüber hinaus die Zahlen für das erste Quartal 2018 (Kurzübersicht über Vorfälle 2018/1 aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED, 18.6.2018) mit 257 Gesamttodesopfern, also einschließlich der Opfer unter den Konfliktteilnehmern, so zeigt sich auch in qualitativer Weise ein sichtbarer Trend zu einer deutlichen Verbesserung der Lage, was mit der allgemeinen politischen Beurteilung der Sicherheitslage in Kirkuk einhergeht. Die Situation in Kirkuk ist somit nicht derart unsicher, dass jede dort anwesende Person einer erheblichen und individuellen Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt wäre.
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil es auch dafür an den Voraussetzungen fehlt. Individuelle Abschiebungshindernisse wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Relevant sind daher vorliegend nur solche Abschiebungsverbote, die sich für den Kläger aus einer Verdichtung der aus der ungünstigen Versorgungslage resultierenden allgemeinen Gefahrenlage zu einer extremen Gefahrensituation in seiner Person ergeben könnten.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht, noch ist ein solches ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der nach den eingeführten Erkenntnismitteln unzureichenden Versorgungslage im Irak. Einschlägig ist hier das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 3 EMRK. Denn die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit auch dann begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, U.v. 12.1.2016 – Nr. 13442/08 [A.G.R./Niederlande] – NVwZ 2017, 293; U.v. 5.9.2013 – Nr. 886/11 [K.A.B./Schweden] – Rn. 68; U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06 [Saadi/Italien] – NVwZ 2008, 1330 Rn. 125; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 m.w.N.). Allerdings folgt aus der EMRK kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe der Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstehen, wobei solche humanitären Gründe auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein können (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 ff. unter Verweis auf EGMR, U.v. 28.5.2008 – Nr. 26565/05 [N./Vereinigtes Königreich] – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; U.v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] – NVwZ 2012, 681; ebenso BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris Rn. 17 f.).
Die allgemeine Versorgungslage stellt sich bei einer Rückkehr in den Irak wie folgt dar: Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über 4 Mio. der 36 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die in den letzten Jahren aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des VN-Programms „Habitat“ leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums. Es gibt weiterhin Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. 22,6% der Kinder sind unterernährt. In den vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv von UNDP und internationalen Gebern unterstützt.
Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Region Kurdistan-Irak erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste. Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (vgl. Lagebericht des AA vom 12.2.2018 S. 22 und 23). Ausgehend davon stellt sich die Versorgungslage im Irak als zwar ernst dar, jedoch nicht so bedrohlich, um die Annahme einer derart bedrohlichen Lage bei einer Rückkehr zu rechtfertigen, welche für den Kläger eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Der Irak ist über den in der Nähe von Kirkuk liegenden Flughafen Erbil erreichbar, auch ist eine Einreise über den Flughafen Bagdad zumutbar. In Kirkuk besitzt der Kläger noch eine Schwester und verfügt damit über familiäre Bindungen. Er arbeitet derzeit als Schweißer, so dass auch Chancen bestehen, eine Arbeitsstelle zu finden und so den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern.
b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen.


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