Verwaltungsrecht

Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Aktenzeichen  23 CS 18.2668

Datum:
22.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27395
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
GewO § 33c Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 33f Abs. 1 Nr. 1
SpielV § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 3 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nrn. 3 u. 4, Abs. 5 S. 1, § 146 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Die Auslegung, nach der die bloße Nebenleistung eines Getränkeangebots den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nicht erfüllt, erschließt sich unmittelbar aus dem Begriff der Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV. Unter diese Vorschrift fallen Schank- und Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber Gewerbebetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellung von Spielgeräten liegt (§ 33i Abs. 1 Satz 1 GewO). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 3 Abs. 3 SpielV regelt nicht den zulässigen Aufstellungsort für Geldspielgeräte, sondern lediglich für einen bestimmten Bereich, namentlich Spielhallen, die zulässige Anzahl von Geldspielgeräten. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 16 S 18.2226 2018-12-06 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen für sofort vollziehbar erklärte Verfügungen der Antragsgegnerin, mit denen diese der Antragstellerin erteilte Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in zehn als Gaststätten erlaubten Betriebstätten widerrufen, den weiteren Betrieb der Geldspielgeräte dort untersagt und die Entfernung der Geldspielgeräte von dort angeordnet hat, sowie gegen das der Antragstellerin für den Fall der Nichtentfernung der Geldspielgeräte angedrohte Zwangsgeld.
Mit Bescheid vom 22. September 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin hinsichtlich des erdgeschossigen Gebäudes in der L* … Straße … mit einer Grundfläche von 42,5 m x 25,5 m die Baugenehmigung für „Umbau und Nutzungsänderung von 4 Spielhallen und 4 Spielotheken zu 1 Spielothek und 11 Gaststätten“. In den gaststättenrechtlichen Behördenakten werden die – hier nicht streitgegenständliche – Spielothek als Nr. 1 und die elf übrigen Betriebsstätten als Nr. 2 („Las Vegas“), Nr. 3 („Hollywood“), Nr. 4 („Monaco“), Nr. 5 (Paris“), Nr. 6 („“70th“), Nr. 7 („80th“), Nr. 8 („Monroe“), Nr. 9 („Cinema“), Nr. 10 („Moviestar“), Nr.11 („Art Deco“) und Nr. 12 („Warhol“) bezeichnet.
Mit Bescheid vom 30. September 2014 bzw. vom 24. Februar 2015 bestätigte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 33c Abs. 3 GewO, dass die „Gaststätten“ Nr. 2 und Nrn. 4 bis 12 sowie dann auch die „Gaststätte“ Nr. 3 für die Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (im Folgenden: Geldspielgeräte) den Vorschriften des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Spielverordnung – SpielV i.d.F. der Bek. der Neufassung der SpielV v. 27.1.2006, BGBl. I S. 280 bzw. der – insoweit wortlautidentischen – Sechsten Änderung der SpielV v. 4.11.2014, BGBl. I S. 1678) entsprechen (im Folgenden: Geeignetheitsbestätigungen).
Mit Bescheiden vom 10. Dezember 2014 (für die Betriebstätten Nrn. 4 bis 12) und vom 10. April 2015 (für die Betriebstätten Nrn. 2 und 3) erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gaststättenrechtliche Erlaubnisse jeweils zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft.
Am 14. Dezember 2017, 19. Dezember 2017 und 28. Februar 2018 führte die Antragsgegnerin bei den als Gaststätten erlaubten Betriebstätten der Antragstellerin Ortskontrollen durch.
Mit Bescheid vom 16. April 2018 widerrief die Antragsgegnerin sodann die Geeignetheitsbestätigungen in den als Gaststätten erlaubten Betriebstätten Nrn. 2 bis 7 und Nrn. 9 bis 12 mit Wirkung für die Zukunft (Nr. 1 des Bescheidstenors), untersagte den weiteren Betrieb der Geldspielgeräte dort (Nr. 2), gebot die dauerhafte und ersatzlose Entfernung der Geldspielgeräte von dort (Nr. 3), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2, und 3 des Bescheidstenors an (Nr. 4) und drohte für den Fall, dass die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus der Nr. 3 des Bescheidstenors zur Entfernung der Geldspielgeräte nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro pro Geldspielgerät an (Nr. 5).
Zur Begründung insbesondere für den – auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gestützten – Widerruf führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen an, die zehn Betriebsstätten (Nrn. 2 bis 7 und Nrn. 9 bis 12) würden, wie sich bei den Ortskontrollen gezeigt habe, nicht mehr als eigene Betriebe geführt, sondern zentral von der Gaststätte Nr. 8 („Monroe“) versorgt und gesteuert, über die allein ein Zugang möglich sei und die Abrechnung erfolge. Ausstattung und Einrichtung seien für eine Schank- und Speisewirtschaft jeweils ungenügend und tatsächlich auf den Spielbetrieb ausgerichtet. Die Betriebstätten seien dem Gesamteindruck nach nicht als Schank- und Speisewirtschaft im Sinne der Spielverordnung zu beurteilen, sondern als „kleine Spielhallen“, weil die Geldspielgeräte dort eindeutig im Mittelpunkt stünden. Geldspielgeräte dürften daher dort nicht aufgestellt werden. Im Übrigen wird auf die Gründe des Bescheids vom 16. April 2018 verwiesen.
Die Antragstellerin hat hiergegen am 27. April 2018 Anfechtungsklage erhoben (Az.: M 16 K 18.2236) und am 10. Mai 2018 beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München diesen Antrag abgelehnt. Zur Begründung führt es unter anderem Folgendes an: Der Bescheid erweise sich bei der im Rahmen der Abwägungsentscheidung anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere habe die Antragsgegnerin die Geeignetheitsbestätigungen widerrufen können, da sie auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG berechtigt wäre, diese nicht erneut zu erlassen. Die zehn als Gaststätten erlaubten Betriebstätten seien angesichts der zutage getretenen Umstände kein zulässiger Aufstellungsort für Geldspielgeräte im Sinne von § 33c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GewO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Alt. 4 SpielV. Die Verabreichung von Speisen und Getränken spiele dort nur eine untergeordnete Rolle, während das Spiel mit den Geldspielgeräten überwiege und den Betrieb präge, obwohl es nur als Annex zulässig sei. Der Widerruf diene dem hinter § 33c GewO stehenden Ziel der Suchtprävention und Suchtbekämpfung und damit einem überragend wichtigen Gemeinwohlziel. Die Antragsgegnerin habe ihr Widerrufsermessen ordnungsgemäß ausgeübt, und es bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Widerruf der Geeignetheitsbestätigungen vor Eintritt der Bestandskraft zu vollziehen, da dieser rechtmäßig sei, es gelte, eine negative Vorbildwirkung zu verhindern, und es sich um insgesamt 30 Geldspielgeräte handele, die in den Betriebsstätten eine Vielzahl von Gefahrenquellen schüfen. Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 6. Dezember 2018 Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat hiergegen am 17. Dezember 2018 Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen.
Zur Begründung rügt sie mit Schriftsätzen vom 14. Januar, 9. April, 3. Juni und 24. Juni 2019 im Wesentlichen, dass die von dem Verwaltungsgericht herangezogene Annex-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV nur auf Gaststätten kombiniert mit anderen nicht-privilegierten Gewerbebetrieben, wie etwa Videotheken, Friseursalons, Warenkaufhäuser etc., Anwendung fänden, nicht jedoch auf Gaststätten kombiniert mit Geldspielgeräten. Wenn Alkohol ausgeschenkt werde, sei die Betriebstätte stets wie eine Gaststätte zu behandeln, mit der Folge, dass dort drei Geldspielgeräte aufgestellt werden könnten. Daher spiele es keine Rolle, wo der Schwerpunkt der betrieblichen Nutzung liege. Sonst liefe § 3 Abs. 3 SpielV leer. Im Rahmen der Novellierung der Spielverordnung habe sich nämlich der Bundesrat (unter Verweis auf: BR-Drs. 437/1/13 v. 24.6.2013, S. 24) auf den Standpunkt gestellt, dass Betriebe, die mit Geldspielgeräten ihre Fixkosten deckten, als Gaststätten zu behandeln seien. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass die Aufstellung von Geldspielgeräten in Kneipen keine lediglich untergeordnete Funktion gegenüber dem Ausschank haben müsse. Andernfalls hätte der Verordnungsgeber auch formuliert: „Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt sein in …“. Zwar habe sich mit der Novellierung der Spielverordnung im November 2014 die Rechtslage im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVwVfG geändert, dies habe aber auf Alkohol ausschenkende Kneipen keinen Einfluss, da diese unabhängig von dem Schwerpunkt der betrieblichen Nutzung nach wie vor als Aufstellungsort für Geldspielgeräte geeignet seien. Dass in den Betriebsstätten der Antragstellerin Alkohol ausgeschenkt worden sei, ergebe sich insbesondere im Umkehrschluss aus dem Protokoll der Ortskontrolle am 28. Februar 2018 („meist ungeöffnete Flaschen Alkohol“). Jedenfalls habe die Antragsgegnerin die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht eingehalten. Die Antragstellerin berief sich dazu auf die Erteilung der Geeignetheitsbestätigungen sowie Umstände im Zusammenhang mit den gaststätten- und baurechtlichen Verwaltungsverfahren aus den Jahren 2014 und 2015 sowie auf Ortskontrollen seitens der Antragsgegnerin in den Jahren 2016 und 2017, aufgrund deren diese bereits positive Kenntnis von den Tatsachen gehabt haben soll, auf die sie den Widerruf gestützt habe. Jedenfalls obliege der Antragsgegnerin wegen der nicht ordnungsgemäß geführten – da nicht konsistent chronologischen, nicht paginierten und auch lückenhaften – Behördenakte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Widerruf innerhalb der Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erfolgt sei, mit der Folge, dass die positive Kenntnis der Antragsgegnerin zu fingieren sei. Letztendlich hätte die Antragsgegnerin Kenntnis von den Umständen haben müssen. Dazu habe die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Widerrufs wegen Organisationsverschuldens in Form von Mehrfachzuständigkeiten verschiedener Amtswalter und Einheiten verwirkt. Der Widerruf verletze die Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Antragsgegnerin hat am 21. Februar 2019 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und hierzu mit Schriftsätzen vom 14. Februar, 9. Mai, 12. Juni und 2. Juli 2019 Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte in dem gegenständlichen Verfahren sowie die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten.
II.
1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2018 rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, dass diese bei gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weil der Bescheid rechtmäßig ist, und insoweit auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Die hiergegen mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.
a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Geeignetheitsbestätigungen nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG in Verbindung mit § 33c Abs. 3 Satz 1, § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 vorgelegen haben. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft (nur) widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
aa) Die Antragsgegnerin war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2018 – 8 C 16.17 – juris Rn. 16 u. 18; OVG BB, U.v. 22.3.2017 – OVG 1 B 22.15 – juris Rn. 13) am 16. April 2018 berechtigt, die für die Aufstellung der Geldspielgeräte in den zehn als Gaststätten erlaubten Betriebstätten erteilten und damit begünstigenden Geeignetheitsbestätigungen nicht mehr zu erteilen, weil die Voraussetzungen eines glückspielrechtlich zulässigen Aufstellungsortes der Geldspielgeräte gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1, § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 nicht mehr erfüllt waren.
(1) Das Verwaltungsgericht (vgl. BA S. 8 ff.) hat als Maßstab für den glückspielrechtlich zulässigen Aufstellungsort zutreffend geprüft, ob die Geldspielgeräte gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1, § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SpielV „in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften aufgestellt wurden, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden“ und unter Rückgriff auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Norm des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SpielV dahingehend ausgelegt, dass die Räume vom Schank- und Speisebetrieb geprägt sein müssen, mithin die Verabreichung von Speisen oder Getränken eine nicht nur untergeordnete Rolle spielen darf (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV), und dass umgekehrt das Spiel an den Geldspielgeräten lediglich Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtung sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2018 – 8 C 16.17 – juris Rn. 18, 26; B.v. 18.3.1991 – 1 B 30.91 – juris Rn. 5; ebenso: BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – BVerfGE 145, 20/88 – juris Rn. 175).
Nicht durchdringen kann die Antragstellerin insofern mit dem Einwand, die von dem Verwaltungsgericht herangezogene Annex-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV und § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV fänden allein auf Gaststätten Anwendung, die – vor der Aufstellung von Geldspielgeräten – kombiniert mit anderem Gewerbe betrieben würden, nicht jedoch auf Gaststätten, die kombiniert mit Geldspielgeräten betrieben würden, so dass es auf die Abgrenzung nach dem Schwerpunkt der betrieblichen Nutzung der Räume nicht ankomme. Eine solche Differenzierung findet in der Annex-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Stütze. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr unter Berufung auf den Wortlaut der Norm entschieden, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nur Räume umfasst, die von dem Schank- und Speisebetrieb geprägt sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2018 – 8 C 16.17 – juris Rn. 18, 26; B.v. 18.3.1991 – 1 B 30.91 – juris Rn. 5). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang gerade wegen der Missbrauchs- und Umgehungsgefahr ausdrücklich gegen die Auslegung verwahrt, dass die „Nebenleistung eines Getränkeangebots“ einen Betrieb zu einer Schankwirtschaft macht (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.1991 – 1 B 30.91 – juris Rn. 5). Die Auslegung, nach der die bloße Nebenleistung eines Getränkeangebots den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nicht erfüllt, erschließt sich nach dem Bundesverwaltungsgericht unmittelbar aus dem Begriff der Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV. Unter diese Vorschrift fallen, wie sich aus dem Zusammenhang von § 3 Abs. 1 und 3 SpielV ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1988 – 1 C 59.86 – juris Rn. 13), Schank- und Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber Gewerbebetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellung von Spielgeräten liegt (§ 33i Abs. 1 Satz 1 GewO).
Nicht zum Erfolg verhilft der Antragstellerin des Weiteren der Einwand, die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV gemäß der Annex-Rechtsprechung und des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV auf „Gaststätten kombiniert mit Geldspielgeräten“ lasse § 3 Abs. 3 SpielV leer laufen und widerspreche den Ausführungen des Bundesrates im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (vgl. BR-Drs. 437/1/13 v. 24.6.2013, S. 24; BR-Drs. 437/13 S. 13). Erstens ist die Norm § 3 Abs. 3 SpielV in diesem Kontext nicht einschlägig und daher aussagekräftig, da sie, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, nicht den zulässigen Aufstellungsort für Geldspielgeräte regelt, der hier streitig ist, sondern lediglich für einen bestimmten Bereich, namentlich Spielhallen, die zulässige Anzahl von Geldspielgeräten. § 3 Abs. 3 SpielV wäre überflüssig und irreführend, wenn Spielhallen mit Getränkeausschank als Schankwirtschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV anzusehen wären (vgl. zu der Vorgängernorm § 3 Abs. 4 SpielV i.d.F.v. 20.12.1985, BGBl. I S. 2244: BVerwG, U.v. 4.10.1988 – 1 C 59.86 – juris Rn. 13). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin herangezogenen Quellen (vgl. BR-Drs. 496/85 S. 8; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO Stand März 2019, § 3 SpielV Rn. 10), die ebenfalls von einem Unterschied zwischen Spielhallen und Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV ausgehen. Zweitens treffen die von der Antragstellerin zitierten Passagen in den Bundesratsdokumenten weder eine Aussage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV noch zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV noch zu § 3 Abs. 3 SpielV. Sie beziehen sich allein auf die zulässige Anzahl von Geldspielgeräten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 SpielV, die von bisher drei auf zukünftig zwei begrenzt werden sollte (vgl. BR-Drs. 437/13 v. 5.7.2013 S. 12 u. BR-Drs. 437/1/13 S. 23: „15. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b “). Drittens ist den zitierten Passagen in den Bundesratsdokumenten lediglich die allgemeine Aussage zu entnehmen, dass die Aufstellung von Geldspielgeräten für kleinere, vor allem getränkegeprägte Gastronomiebetriebe zur Deckung der Fixkosten essentiell sei, so dass die zunächst vorgeschlagene Begrenzung auf nur ein Geldspielgerät fallen gelassen wurde. Nicht hingegen findet sich dort die von der Antragstellerin propagierte Schlussfolgerung, dass Betriebstätten, die ihre Fixkosten mit Geldspielgeräten decken, pauschal als Gaststätten zu behandeln sind, ohne dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SpielV und § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 4 SpielV der Schwerpunkt der betrieblichen Nutzung der Räume zu prüfen ist. Viertens hat der Verordnungsgeber mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung die Annex-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade, wenngleich spiegelbildlich negativ formuliert, in geschriebenes Recht gegossen, indem er § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 4 SpielV eingeführt hat, wonach ein Geldspielgerät nicht aufgestellt werden darf „in Betrieben in denen die Verabreichung von Speisen und Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt“ (vgl. BR-Drs. 437/13 v. 5.7.2013 S. 2, BR-Drs. 437/1/13 v. 24.6.2013 S. 2; BR-Drs. 437/13 v. 23.5.2013 S. 2 u. 17). Nach dem Verordnungsentwurf darf das Spielen an Geldspielgeräten nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungsleistung sein. Eine andere Auslegung ist nach Auffassung des Verordnungsgebers mit Sinn und Zweck der Spielverordnung nicht vereinbar (vgl. BR-Drs. 437/13 v. 23.5.2013, S. 17). Diese Normierung ist eine Reaktion des Verordnungsgebers auf die bereits von dem Bundesverwaltungsgericht skizzierte Missbrauchs- und Umgehungsgefahr (vgl. Begründung in BR-Drs. 437/13 v. 5.7.2013 S. 3 u. BR-Drs. 437/1/13 v. 24.6.2013 S. 3, die sich auf die gesamte Neufassung in diesem Abschnitt bezieht: „Umgehungsversuchen im Zusammenhang mit der sogenannten „Mikrogastronomie“ vorzubeugen“). Damit wird im Hinblick auf den zulässigen Aufstellungsort von Geldspielgeräten eine Prüfung nach dem Schwerpunkt der betrieblichen Nutzung der Räume ausdrücklich festgeschrieben. Der Verordnungsentwurf hat hierfür auch Kriterien zur Verfügung gestellt, namentlich die „Art des Betriebs“ und „die örtlichen Gegebenheiten“, speziell die „Art der Einrichtung des Betriebs“, mithin die „gaststättentypische Einrichtung“ und das „Erscheinungsbild“ insgesamt (vgl. BR-Drs. 437/13 v. 23.5.2013, S. 17). Da es auf den Schwerpunkt der betrieblichen Nutzung anhand dieser Kriterien ankommt, kann die Antragstellerin auch nichts aus dem Hinweis herleiten, der Verordnungsgeber habe in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV formuliert: „Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden“ anstatt „Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt sein“. Angesichts der vorgenannten Ergebnisse der Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Historie sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Normen ist dies nicht geeignet, die Richtigkeit der von dem Verwaltungsgericht angewandten Maßstäbe in Frage zu stellen.
(2) Gemessen an den vorgenannten Maßstäben begegnet auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 11 ff.) keinen Bedenken, dass die Geldspielgeräte im vorliegenden Fall in Räumen aufgestellt wurden, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, mit der Folge, dass diese nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SpielV kein zulässiger Aufstellungsort sind. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die in den Berichten über die Ortskontrollen vom 14. Dezember 2017, 19. Dezember 2017 und 28. Februar 2018 getroffenen Feststellungen rekurriert. Dabei sind das Schild am Eingang zur Gaststätte Nr. 8 („Monroe“) von Bedeutung, über die der Zugang zu den anderen zehn Betriebsstätten erfolgte, mit der Aufschrift „Der Aufenthalt in unseren Spielstätten, sowohl in und vor den verschiedenen Spielbereichen, ist nur spielenden Gästen erlaubt“ (vgl. Behördenakte, Allgemeiner Schriftverkehr, Bl. 78a), sowie insbesondere die auch bei der dritten und letzten Ortskontrolle weiterhin fehlende bis spärliche schank- und speisewirtschaftstypische Ausstattung und Einrichtung (fehlendes Geschirr, kein passendes Geschirr, zu wenig Geschirr, teils keine Kaffeemaschinen, „ungeöffnete Flaschen Alkohol“, „meist ungeöffnete Flaschen Alkohol“, zu wenig Tische und Stühle, Teppichboden und schummrige Beleuchtung ) und das schank- und speisewirtschaftstypische Erscheinungsbild insgesamt (vgl. Behördenakte, Allgemeiner Schriftverkehr, Bl. 101 Rückseite: „Keiner der Betriebe vermittelte den Eindruck eine eigenständige Gaststätte zu sein“ u. „Auch hier wirkten die aufgestellten Tische und Stühle in dem Raum verloren“; Behördenakte, Allgemeiner Schriftverkehr, Bl. 102: „Alles wirkte wie Dekoration“) sowie die fehlende schank- und speisewirtschaftstypische Betriebsführung (Behördenakte, Bl. 102: keine Zubereitung von Essen, nicht einmal Aufwärmen von Essen vor Ort, Zugang zu den Betriebsstätten nur über einen Mitarbeiter der Gaststätte Nr. 8 ). Die Antragstellerin hat sich mit all dem nicht substantiiert auseinandergesetzt und die auf den Feststellungen der Ortskontrollen beruhenden Erwägungen nicht entkräftet. Dies ist insbesondere auch nicht durch dem Vorbringen der Antragstellerin geschehen, es sei ausreichend, dass in den Räumen überhaupt die Möglichkeit zum Konsum geboten und Alkohol ausgeschenkt worden sei, was, wie sich im Umkehrschluss ergebe, (vgl. „Alkoholflaschen meist original verschlossen“) auch geschehen sei. Zum einen haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Verordnungsgeber dieser Auffassung eine Absage erteilt (s.o.), zum anderen fällt der Befund, dass in einem Fall in einer Betriebsstätte auch geöffnete Alkoholflaschen vorgefunden wurden, vor dem Hintergrund der übrigen Umstände nichts ins Gewicht. Das Fehlen der schank- und speisewirtschaftstypischen Merkmale wird im Übrigen auch durch das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bildmaterial bestätigt, dem die Antragstellerin auch nicht entgegengetreten ist.
bb) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Verwaltungsgericht (vgl. BA S. 13) die Umstände, auf welche die Antragsgegnerin den Widerruf gestützt hat, als nachträgliche Tatsachen im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG qualifiziert hat, weil die Antragsgegnerin das Fehlen der schank- und speisewirtschaftstypischen Merkmale erst nach Erteilung der Geeignetheitsbestätigungen am 30. September 2014 und 24. Februar 2015 aufgrund der Ortskontrollen am 14. Dezember 2017, 19. Dezember 2017 und 28. Februar 2018 festgestellt habe und auch feststellen habe können. Insbesondere trifft die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu, dass sich aus den Unterlagen der nicht-glückspielrechtlichen Verwaltungsverfahren, insbesondere des Baugenehmigungverfahrens und des gaststättenrechtlichen Verfahrens, über die vorgenannten Merkmale keine verlässlichen Schlüsse ziehen lassen, da die Frage, ob die Geldspielgeräte tatsächlich an einem zulässigen Ort im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SpielV aufgestellt werden, dort nicht zum Prüfprogramm gehört. Der Hinweis der Antragsgegnerin in Nr. 4 der Baugenehmigung, wonach die Gaststättennutzung im Vordergrund stehen muss und die Betriebsstätten nicht in Form einer kleinen Spielhalle gestaltet sein dürfen, trifft keine Aussage darüber, ob die Antragstellerin dem Folge geleistet hat. Gleiches gilt für den Hinweis in Nr. 14 der Geeignetheitsbestätigungen, dass die Räumlichkeiten gerade nicht als Spielhalle betrieben werden dürfen, sondern nur als „echte Gaststätten“. Aus dem, was rechtlich gesollt ist, ist nicht darauf zu schließen, was tatsächlich ist. Dass die vom Widerruf betroffenen Betriebstätten der Antragstellerin bekanntlich nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SpielV geführt würden, ergibt sich auch nicht, wie die Antragstellerin argumentiert hat, aus dem Umstand, dass diese alle nebeneinander liegen. Zum einen ist dies im Gastronomiebereich nicht unüblich, auf einer Partymeile ist dies sogar üblich, um den Kunden unterschiedliche Etablissements und damit Abwechslung zu bieten. Zum anderen ist damit noch nicht ausgesagt, ob und inwieweit die einzelnen Betriebsstätten die schank- und speisewirtschaftstypischen Merkmale aufweisen oder nicht.
Die Antragsgegnerin durfte den Widerruf auch auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG stützen, da die Einführung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 4 SpielV, worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat (vgl. BA S. 15 f.), lediglich die bereits bestehende Annexrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in geschriebenes Recht gegossen hat (s.o.). Auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVwVfG kommt es daher nicht an.
cc) Das Verwaltungsgericht (vgl. BA S. 16 ff.) hat auch in nicht zu beanstandender Weise mit Blick auf die überragend wichtigen Gemeinwohlziele des § 33c GewO, darunter die Spielsuchtprävention und die Spielsuchtbekämpfung, bejaht, dass ohne den Erlass des Widerrufs im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Dies hat die Antragstellerin auch nicht substantiiert angegriffen.
dd) Das Verwaltungsgericht (vgl. BA S. 16 ff.) ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin bei Erlass des Widerrufs ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat und der Widerruf verhältnismäßig ist.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Antragstellerin den Einwand wiederholt hat, der Erlass von Auflagen sei ihr gegenüber als Inhaberin der Betriebsstätten und Aufstellerin der Geldspielgeräte ein milderes und gleichzeitig effektiveres Mittel gewesen. Die Antragstellerin hat sich insoweit bereits nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 20) auseinandergesetzt, wonach die von der Antragsgegnerin anlässlich der Ortskontrollen am 14. Dezember 2017 und vom 20. Dezember 2017 erteilten Hinweise auf die rechtswidrigen Zustände und mögliche Abhilfen auf Seiten der Antragstellerin wirkungslos verhallt sind. Im Übrigen ist der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin vage und pauschal. Was mit den von ihr alternativ angedachten „Vorgaben zu der Art der Gaststättenführung, der GSG-Aufstellung und zu der Art der betrieblichen Organisation“ gemeint sein soll, bleibt im Dunkeln. Gleiches gilt für das Vorbringen der Antragstellerin zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz, zumal nicht klar ist, worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat (vgl. BA S. 17), wie dies in Einklang zu bringen ist mit einer Betriebsstätte, bei welcher die Schank- und Speisewirtschaft im Vordergrund steht. Die Verhältnismäßigkeit hat die Antragstellerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie eine Verletzung des Gebots der Folgerichtigkeit rügt, indem sie auf noch größere Gefahren durch Spielhallen und deren Behandlung durch die Verwaltung verweist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht darauf abgestellt, dass von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Geldspielgeräte aufgestellt werden, geringere Gefahren als von Spielhallen ausgehen (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – BVerfGE 145, 20/88 – juris Rn. 175). Um Schank- und Speisewirtschaften handelt es sich angesichts des Schwerpunkts der gewerblichen Tätigkeit bei den streitgegenständlichen Betriebsstätten aber gerade nicht. Schon deshalb kann sich die Antragstellerin nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen. Darüber hinaus führt der Hinweis auf die größere Gefährlichkeit von Spielhallen nicht weiter. Denn zum einen negiert dies nicht die durch die unzulässigen Aufstellungsorte der Geldspielgeräte herbeigeführten Gefahren. Zum anderen geht der Vergleich der Antragstellerin ins Leere, weil die geltend gemachte Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlückStV tabestandlich („Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestehen“ u. „Erlaubnis nach § 33i GewO“) schlicht nicht auf sie anwendbar ist.
ee) Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht (vgl. BA S. 20) die Einhaltung der Jahresfrist für den Widerruf der Geeignetheitsbestätigungen gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG bejaht hat.
Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie vorträgt, die Antragsgegnerin habe bereits früher positive Kenntnis von den für den Widerruf herangezogenen Tatsachen gehabt als im Zusammenhang mit den Ortskontrollen am 14. Dezember 2017, 19. Dezember 2017 und 28. Februar 2018 und müsse sich jedenfalls wegen ihrer nicht ordnungsgemäßen Behördenakten so behandeln lassen, als habe sie positive Kenntnis gehabt.
(1) Nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG wird die Jahresfrist für die Aufhebung eines Verwaltungsakts dadurch in Lauf gesetzt, dass die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen erhält, welche die Aufhebung rechtfertigen. Dazu reicht nicht aus, dass die Aufhebung rechtfertigende Tatsachen aktenkundig sind. Die Jahresfrist beginnt, wenn diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind und die Behörde die fehlerhafte Rechtsanwendung erkannt hat (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.1984 – GrSen 1.84 u. 2.84 – juris Rn. 17 ff. – BVerwGE 70, 356/358, 363, 364, 365), mithin die Sache entscheidungsreif ist. Entscheidungsreife ist regelmäßig erreicht, wenn bei der Behörde die Stellungnahmen zu dem Anhörungsschreiben hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung eingehen beziehungsweise die Anhörungsfrist verstrichen ist. Denn etwaige Einwände von Betroffenen können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zu dem Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.2006 – 7 C 16.05 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2001 – 7 C 6.01 – juris Rn.13; B.v. 19.12.1984 – GrSen 1.84 u. 2.84 – juris Rn. 21 – BVerwGE 70, 356/364; HessVGH, U.v. 20.6.2018 – 9 A 429/15 – juris Rn. 42; OVG Saarl, B.v. 20.2.2018 – 2 B 719/17 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.8.2002 – 11 B 99.1232 – juris Rn. 47; vgl. aktuell BVerwG, U.v. 12.9.2019 – 8 C 7.18 – Pressemitteilung v. Nr. 64/2019 v. 12.9.2019, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/de/pm/2019/64). Dazu ist erforderlich, dass der nach der innerbehördlichen Zuständigkeitsverteilung zur Aufhebung des Verwaltungsakts berufene Amtswalter von den die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen im vorgenannten Umfang positive Kenntnis erlangt hat (vgl. BVerwG, U.v. 18.8.2010 – 8 C 39.09 – juris Rn. 21; U.v. 24.1.2001 – 8 C 8.00 – juris Rn. 17 – BVerwGE 112, 360/362; B.v. 19.12.1984 – GrSen 1.84 u. 2.84 – juris Rn. 22 – BVerwGE 70, 356/364).
Da es sich bei der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG um eine Ausnahme von dem Grundsatz der Aufhebbarkeit begünstigender Verwaltungsakte handelt, trägt grundsätzlich der Begünstigte die (materielle) Beweislast, wenn er eine frühere Kenntnis der Behörde behauptet als den Zeitpunkt, auf den diese abstellt (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 234-241; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 48 Rn. 200). Zwar ist es möglich, dass eine nicht ordnungsgemäße Aktenführung der Behörde im Einzelfall zu einer Umkehr der Beweislast führen kann (vgl. OVG NW, U.v. 10.11.2016 – 4 A 466/14 – juris 64; OVG MV, B.v. 22.12.2000 – 2 L 38/99 – juris Rn. 52). Zu einer ordnungsgemäßen Aktenführung gehören grundsätzlich insbesondere die zeitliche Reihenfolge und auch die Paginierung der Behördenakten (vgl. § 18 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern v. 12.12.2000 , GVBl. S. 873, i.d.F.v. v. 15.1.2001, GVBl. S. 28, die in § 36 AGO für die Antragstellerin als Juristische Person des öffentlichen Rechts zur Anwendung empfohlen wird; BVerwG, B.v. 25.6.2010 – 20 F 1/10 – juris Rn. 18). Um eine solche Beweislastumkehr herbeizuführen, muss der Betroffene aber jedenfalls zu der behaupteten darauf beruhenden Lückenhaftigkeit der Behördenakten substantiiert vortragen, also konkrete, entscheidungserhebliche Umstände benennen, die sich nicht aus den Behördenakten ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 1 ZB 13.2596 – juris Rn. 13), und hierbei diejenigen Umstände nachweisen, die in seinem Einflussbereich liegen (vgl. OVG MV, B.v. 22.12.2000 – 2 L 38/99 – juris Rn. 47).
(2) Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall die Jahresfrist für den im Ermessen stehenden Widerruf der Geeignetheitsbescheinigungen eingehalten.
(a) Die Antragsgegnerin hat unabhängig von dem Vorbringen der Antragstellerin positive Kenntnis davon, dass es sich bei den zehn als Gaststätten erlaubten Betriebsstätten nicht um Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SpielV handelt, erst nach Abschluss des mit Anhörungsschreiben vom 22. Januar 2018 (vgl. Behördenakte, Allgemeiner Schriftverkehr, Bl. 85 f.) initiierten Anhörungsverfahrens erlangt. Bei dem avisierten Widerruf handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG: „darf“). Das Anhörungsverfahren endete mit dem Eingang der Stellungnahmen der Antragstellerin am 22. März 2018 (vgl. Behördenakte, Allgemeiner Schriftverkehr, Bl. 120 f. u. Bl. 122 ff.). Zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife und der Bekanntgabe des streitigen Widerrufsbescheides am 23. April 2018 vergingen lediglich ein Monat und ein Tag. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG wurde damit erkennbar nicht überschritten.
(b) Abgesehen davon kann die Antragstellerin bei summarischer Prüfung auch mit ihrem Vorbringen zu der behaupteten früheren Kenntnis der Antragsgegnerin als im Zusammenhang mit den Ortskontrollen am 14. Dezember 2017, 19. Dezember 2017 und 28. Februar 2018, welche Anlass für das Anhörungsverfahren waren, nicht durchdringen. Die Ausführungen der Antragstellerin zu den Vorgängen, die ihrer Auffassung nach auf eine Kenntnis der Antragsgegnerin zu einem früheren Zeitpunkt schließen lassen, sind vage, pauschal und unplausibel und gründen sich lediglich auf Vermutungen. Ob die Geldspielgeräte an einem glückspielrechtlich zulässigen Aufstellungsort stehen, gehörte in den durchgeführten gaststättenrechtlichen und baurechtlichen Verwaltungsverfahren nicht zum Prüfprogramm (s.o.). Die von der Antragstellerin als seit Langem bekannt aufgezählten Faktoren, darunter dass die zehn Betriebsstätten in einem Anwesen situiert sind, dass die Antragstellerin die Betreiberin sowohl der Betriebsstätten als auch der Geldspielgeräte ist sowie die Lage, die Zufahrt, die Eingangs- und die Kassenproblematik indizieren keine positive Kenntnis der Antragsgegnerin von dem Fehlen der schank- und speisewirtschaftstypischen Merkmale, zumal die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt hat, dass sie konkrete Kenntnis von dem Hin- und Herwechseln der Gäste zwischen den Betriebsstätten und der zentralen Abwicklung aller gastronomischen Leistungen durch die Gaststätte Nr. 8 („Monroe“) erst bei den Ortskontrollen erlangt habe. Insbesondere ist auch nicht, wie die Antragstellerin argumentiert, bereits von der Erteilung der Geeignetheitsbestätigungen ohne Widerrufsvorbehalt auf eine positive Kenntnis der Antragsgegnerin zu schließen (s.o.). Die am 30. September 2014 vollzogene Abnahme und die Zeiträume davor können nicht herangezogen werden, da es sich zum einen um eine gaststättenrechtliche Abnahme handelte und zum anderen die Antragstellerin den Betrieb in den Räumen unstreitig erst nach diesem Datum aufgenommen hatte, so dass das Fehlen der schank- und speisewirtschaftstypischen Merkmale der Antragsgegnerin zuvor nicht bekannt sein konnten. Die Antragstellerin hat im Übrigen die Umstände, die ihrer Auffassung nach in den als Gaststätten erlaubten Betriebstätten bei den jeweils in den Behördenakten dokumentierten Ortskontrollen am 17. März 2016, 25. Oktober 2016, 18. November 2016 und 31. März 2017 geherrscht haben sollen, weder selbst näher beschrieben noch dazu Nachweise vorgelegt und damit der Antragsgegnerin in der Sache nichts entgegengesetzt. Aus den Behördenakten ist zu ersehen, dass die Antragsgegnerin bei jenen Ortskontrollen jeweils nur – teils aufgrund eines speziellen Anlasses – eine punktuelle Prüfung vorgenommen hat, die mit den speise- und schankwirtschaftstypischen Merkmalen nichts zu tun hat (vgl. Behördenakte, Allgemeiner Schriftverkehr, Bl. 45: „nur zwei Personen beschäftigt sind, die gleichzeitig die Aufsicht über 11 Gaststätten ausüben“, Bl. 57: „Um festzustellen ob die Bistros und die Spielhalle tatsächlich offen oder geschlossen haben“, Bl. 61: „soviel Servicekräfte vorhanden wie Bistro´s geöffnet“, Bl. 63: „1 GSG ohne PTB-Plakette“, „Eingang verschlossen “, Bl. 71: „PTB-Plakette … abgelaufen“).
(c) Auch mit dem Vorbringen zu der propagierten Beweislastumkehr hinsichtlich der Einhaltung der Jahresfrist aufgrund nicht ordnungsgemäßer Aktenführung wegen der nicht chronologischen Reihenfolge, der fehlenden Paginierung und der Unvollständigkeit der Behördenakten kann die Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht durchdringen. Zwar mögen die Behördenakten der Antragsgegnerin entgegen den vorgenannten Vorgaben nicht (von Anfang an vollständig) chronologisch geordnet und paginiert (gewesen) sein. Bisweilen hat die Dokumentation auch nur die Form einer ausgedruckten E-Mail und nicht eines Aktenvermerks genommen. Dies allein reicht jedoch für eine Beweislastumkehr nicht aus. Die Antragstellerin rügt im Wesentlichen das Fehlen von Aktenvermerken von Ereignissen, die jedoch in anderer Form in den Behördenakten der Antragsgegnerin dokumentiert sind. Die Form des Aktenvermerks ist lediglich eine Sollvorgabe (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 AGO). Die Antragstellerin benennt weder substantiiert konkrete Umstände, die sich nicht aus den Behördenakten ergeben, noch legt sie Nachweise für die aus ihrer Sphäre stammenden Umstände vor, wie beispielsweise eigene Unterlagen zu Besprechungen und Ortsterminen. So hat die Antragstellerin insbesondere den Inhalt und den Ablauf der – mangels Betriebsbeginns nicht relevanten (s.o.) – Abnahme am 30. September 2014, des noch nicht einmal zeitlich eingegrenzten „Besuchs mit dem Architekten im Zuge des Antragsverfahrens 2014“ und der Ortskontrolle vom 18. November 2016 nicht näher konkretisiert, insbesondere nichts anderes geschildert als in den Behördenakten dokumentiert ist, und hierfür auch keine Nachweise vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass keine Pflicht besteht, Notizen eines Sachbearbeiters zu den Behördenakten zu nehmen.
Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass, wie die Antragstellerin vorträgt, die Antragsgegnerin eine am 17. März 2017 stattgefundene Ortskontrolle nicht dokumentiert habe. Hierbei handelt es sich erkennbar um ein (Schreib-)Versehen der Antragstellerin. Gemeint ist augenscheinlich die in den Behördenakten dokumentierte Ortskontrolle vom 17. März 2016 (vgl. Behördenakte, Allgemeiner Schriftverkehr, Bl. 46, 48, 50, 53). Dies ergibt sich daraus, dass, worauf die Antragstellerin selbst hinwegwiesen hat, jene Ortskontrolle bereits in dem Bußgeldbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2016 erwähnt wird, was nicht möglich wäre, würde es sich um ein Ereignis aus dem Jahr 2017 handeln. Soweit die Antragstellerin das Fehlen einer E-Mail vom 13. Februar 2015 rügt, befindet sich diese entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin tatsächlich bei den Behördenakten (vgl. Behördenakte, Allgemeiner Schriftverkehr, Bl. 43). Eine Unvollständigkeit der Behördenakten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin nach den behördeninternen Schreiben der die Geeignetheitsbescheinigungen erteilenden Stelle an die den Widerrufsbescheid erlassende Stelle fragt, da sich dies jeweils aus den Verfügungen „Abdruck an“ ergibt.
ff) Für die Annahme einer von der Antragstellerin propagierten Verwirkung der Widerrufsbefugnis aufgrund Organisationsverschuldens der Antragsgegnerin wegen funktioneller Mehrfachzuständigkeiten oder zumindest einer Absenkung des Kenntnisgrades auf lediglich ein Kennenmüssen besteht ebenfalls kein Anlass.
(1) Dabei kann offenbleiben, ob speziell neben der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG das Rechtsinstitut der Verwirkung Anwendung finden kann (vgl. dem Grundsatz nach bejahend: BVerwG, 4.4.2012 – 8 C 9.11 – juris Rn. 39; U.v. 20.12.1999 – 7 C 42.98 – juris Rn. 23). Denn dieses setzte jedenfalls voraus, dass die Behörde über einem längeren Zeitraum hinweg von ihrer Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, mithin untätig war (Zeitmoment), und gegenüber dem Begünstigten den Anschein erweckt hat, hiervon auch in Zukunft keinen Gebrauch zu machen, mit der Folge, dass der Begünstigte schützenswert darauf vertraut und sich darauf einrichtet (Umstandsmoment) (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1989 – 5 C 38.86 – juris Rn. 21). Unter Berücksichtigung aller Umstände und zeitlichen Abläufe liegt dies nach dem oben zur Jahresfrist und den Kenntnismöglichkeiten der Antragsgegnerin Ausgeführten erkennbar nicht vor.
(2) Abgesehen davon kann sich die Antragstellerin auch nicht auf ein Organisationverschulden der Antragsgegnerin aufgrund funktionaler Mehrfachzuständigkeiten berufen. Erstens ist die funktionelle Zuständigkeit, mit welcher geregelt wird, welche Einheiten und Amtsträger innerhalb einer Behörde welche Aufgaben erfüllen, grundsätzlich ein Behördeninternum. Aus funktionellen Zuständigkeitsbeschränkungen, die lediglich auf Verwaltungsanweisungen kraft Organisationshoheit beruhen, kann der Einzelne im Fall der Nichtbeachtung keine Rechtsverletzungen herleiten (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 3 Rn. 3b, 16). Eine besondere gesetzliche Normierung liegt nicht vor, von einer Nichtbeachtung ist ebenfalls nicht auszugehen. Zweitens ist auch nicht zu beanstanden, dass eine Stelle für den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes zuständig ist, der Widerruf dieses Verwaltungsaktes indes wegen der Belastung für den Bürger und der Pflicht zur Ausübung von Ermessen einer anderen Stelle zugewiesen ist. Drittens ist auch nicht substantiiert dargelegt oder anderweitig erkennbar, dass im vorliegenden Fall ein Amtswalter oder eine Einheit über eine frühere positive Kenntnis in dem vorgenannten Sinne verfügte und dies an die zuständige Stelle nicht weitergeleitet hat.
gg) Das Vorbringen der Antragstellerin, wonach sie in Bezug auf die Betriebsstätten Nrn. 2 und 3 einen Betreiberwechsel plane, in Bezug auf die Betriebsstätten Nrn. 4, 5 und 6 sowie Nrn. 10, 11 und 12 einen Betreiberwechsel an dritte Personen vollzogen habe, die bei der Antragsgegnerin auch neue Anträge auf Erteilung von Geeignetheitsbestätigungen gestellt hätten, wobei für die Betriebsstätte Nr. 6 ein erneuter Betreiberwechsel geplant sei, sie die Aufteilung der Räume geändert und eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von zwei Gaststätten zu einer Tabledance Bar sowie von zwei Gaststätten zu einer Gaststätte erhalten habe, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. BA S. 26), lassen nachträglich auftretende Umstände, wie insbesondere ein Betreiberwechsel in Bezug auf die als Gaststätten erlaubten Betriebsstätten, die erteilten Geeignetheitsbestätigungen unberührt und führen auch nicht dazu, dass eine widerrufene Geeignetheitsbestätigung wieder auflebt oder der Widerruf rechtlich anders zu beurteilen ist, da es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2018 – 8 C 16.17 – juris Rn. 16 u. 18; OVG NW, U.v. 10.11.2016 – 4 A 466/14 – juris Rn. 30). Außerdem richten sich die in dem Widerrufsbescheid enthaltenen Verwaltungsakte mitsamt der Zwangsgeldandrohung an die Antragstellerin in ihrer insoweit unveränderten Eigenschaft als Aufstellerin der Geldspielgeräte. Daher tangieren auch die nunmehr geltend gemachten baurechtlichen Nutzungsänderungen den Widerruf der Geeignetheitsbestätigungen nicht, wobei hier noch hinzukommt, dass, wie bereits ausgeführt, der glückspielrechtlich zulässige Aufstellungsort für Geldspielgeräte nicht zum bauaufsichtsrechtlichen Prüfprogramm gehört und in dem einen Fall eine Tabledance Bar, nicht, wie in den Geeignetheitsbestätigungen vorausgesetzt, eine Gaststätte bauaufsichtlich genehmigt wurde. Die nachträglich geänderte Aufteilung der Räume hat auf den erlassenen Widerruf der Geeignetheitsbestätigung ebenfalls keinen Einfluss. Zum einen bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die als Gaststätten erlaubten Betriebsstätten nicht tatsächlich weiterhin fremdgesteuert werden. Zum anderen ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin diese Fremdsteuerung festgestellt hat, nicht, wie die Antragstellerin suggeriert, der einzige Anhaltspunkt, aufgrund dessen die Antragsgegnerin das Vorliegen einer Schank- und Speisewirtschaft verneint hat (s.o.). Die vorstehenden Erwägungen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung finden auch auf das Vorbringen der Antragsgegnerin Anwendung, dass mittlerweile für einen Teil der Betriebsstätten die gaststättenrechtliche Erlaubnis abgelaufen ist, da auch dies den Widerruf der Geeignetheitsbestätigungen unberührt lässt.
hh) Der Anregung der Antragstellerin, das Beschwerdeverfahrens nach § 94 VwGO auszusetzen, bis die Antragsgegnerin über die Anträge der neuen Betreiber auf Erteilung von Geeignetheitsbestätigungen entschieden hat, war nicht nachzugehen, da die von dritten Personen angestrengten Verwaltungsverfahren für das Beschwerdeverfahren aus den genannten Gründen nicht im Sinne von § 94 VwGO vorgreiflich sind (s.o.). Daher war die Antragstellerin auch hinsichtlich des diesbezüglichen Akteneinsichtsgesuchs an die Antragstellerin zu verweisen.
b) Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Verwaltungsgericht (vgl. BA S. 22 f.) ein überwiegendes öffentliches Interesse bejaht hat, den Widerruf der Geeignetheitsbestätigungen vor Eintritt der Bestandskraft zu vollziehen.
Die Antragstellerin hat das besondere Vollzugsinteresse nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass sie mit Blick auf ihre Rechtstreue vorgetragen hat, die Geldspielgeräte unmittelbar nach Erlass des Widerrufs mit Bescheid vom 16. April 2018 außer Betrieb und erst nach Rücksprache mit ihrem Bevollmächtigten im Zuge des Eilverfahrens wieder in Betrieb genommen zu haben. Dies blendet aus, dass die Antragstellerin sich in ihrem rechtswidrigen Tun mehrere Ortskontrollen nicht zur Warnung hat gereichen lassen. Im Übrigen hat sich die Antragstellerin nicht damit auseinandergesetzt, dass das Verwaltungsgericht zutreffend auf das im vorliegenden Fall herausgehobene Gefahrenpotential durch insgesamt 30 Geldspielgeräte abgestellt hat (vgl. BA S. 23). Nicht zum Erfolg führt auch der wiederholte Einwand der Antragstellerin, die Anordnung der sofortigen Vollziehung habe für sie und ihre Arbeitnehmer irreparable Folgen, da der Sofortvollzug einem behördlich verhängten Berufsverbot gleichkomme, die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin gefährde, die für die Aufstellung der Geldspielgeräte getätigten Investitionen frustriere und eine Übertragung der Betriebe an Dritte und damit eine Fortführung unmöglich mache. Erstens ist dieses Vorbringen bereits unsubstantiiert, da es sich in vagen und schlichten Behauptungen erschöpft, ohne dass die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Situation erläutert oder glaubhaft gemacht hätte. Zweitens ist das Vorbringen auch inkompatibel mit einer Betriebsstätte, bei welcher die Speise- und Schankwirtschaft im Vordergrund stehen soll (s.o.). Drittens macht die Antragstellerin im Gegensatz zu den bedrohten Rechtsgütern lediglich finanzielle Interessen geltend, die auf einem rechtswidrigem Betriebskonzept und einem rechtswidrigen Tun fußen und auch unter Berücksichtigung der rechtstreuen Mitbewerber der Antragstellerin und deren Arbeitnehmer weniger ins Gewicht fallen. Viertens ist es der Antragstellerin möglich, die Geldspielgeräte an einem glückspielrechtlich zulässigen Aufstellungsort in Betrieb zu nehmen, so dass der Vergleich zu einem umfassenden Berufsausübungsverbot, wie es den von der Antragstellerin herangezogenen Entscheidungen zugrunde lag, schon deshalb fehl geht. Zu dem von der Antragstellerin erneut geltend gemachten Verweis auf das als verletzt gerügte Gebot der Folgerichtigkeit und den Vergleich zu Spielhallen und deren Behandlung durch die Verwaltung gilt das bereits zuvor Gesagte (s.o.).
c) Insgesamt ist aus genannten Gründen auch ein Verstoß gegen die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG durch die einschlägigen Normen in der geschilderten Auslegung sowie deren Anwendung in Gestalt des für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs der Geeignetheitsbetätigungen weder substantiiert dargetan noch anderweitig ersichtlich.
d) Keinen Bedenken begegnet schließlich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 23), dass sich die in Nr. 2. des angegriffenen Bescheids getroffene Untersagung des weiteren Betriebs der Geldspielgeräte (und deren in Nr. 4 angeordneter Sofortvollzug), die in Nr. 3 des angegriffenen Bescheids angeordnete dauerhafte und ersatzlose Entfernung der Geldspielgeräte (und deren in Nr. 4 angeordneter Sofortvollzug) sowie auch das in Nr. 5 des angegriffenen Bescheids verfügte Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtentfernung der Geldspielgeräte bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Der Senat verweist insoweit auf die obenstehenden Erwägungen, die entsprechend heranzuziehen sind, und die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, welche die Antragstellerin im Übrigen nicht substantiiert angegriffen hat.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei insoweit ebenfalls auf die von der Antragstellerin nicht angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 26 ff.) als Vorinstanz zu verweisen ist.


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