Verwaltungsrecht

Wiederaufnahme der Beschulung im Präsenzunterricht

Aktenzeichen  Au 9 E 20.815

Datum:
20.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 12211
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
IfSG § 28 Abs. 1 S. 1, § 33
GG Art. 2 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR gesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederaufnahme ihrer Beschulung im Präsenzunterricht.
Die Antragstellerin zu 3 ist Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern, den Antragstellern zu 1 und 2. Der Antragsteller zu 1 besucht derzeit die 8. Klasse, der Antragsteller zu 2 die 2. Klasse der Grund- und Mittelschule *.
In der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 8. Mai 2020 (Gz. 6a-G8000-2020/122-294) wird unter Nr. 1.1. angeordnet, dass an allen schulvorbereitenden Einrichtungen und Schulen im Sinne des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) der Unterricht vor Ort sowie sonstige Schulveranstaltungen entfallen. Nr. 1.4 der vorbezeichneten Allgemeinverfügung enthält ein Betretungsverbot der betreffenden Schuleinrichtungen; Nr. 2 der Allgemeinverfügung enthält eine Öffnungsklausel für den Schulbesuch, die in den nachfolgenden Nummern bezüglich einzelner Schularten und Jahrgangsstufen sowie der zeitlichen Abstufungen im Einzelnen präzisiert wird. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf die Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2020 Bezug genommen. Nach Nr. 9 der Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2020 tritt diese am 10. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 1. Juni 2020 außer Kraft.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 begehrten die Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (Eilantrag) sinngemäß,
das derzeit praktizierte Homeschooling als verfassungswidrig einzustellen sowie die vollständige Wiederaufnahme der Beschulung im Präsenzunterricht.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass das seit Wochen praktizierte Homeschooling „Lernen zu Hause“ verfassungswidrig sei. In Deutschland bestehe Schulpflicht, die an einen Schulbesuch gebunden sei. Nur in Sonderfällen dürfe vom Besuch einer Schule abgesehen und Hausunterricht erteilt werden. Die herrschende Rechtsprechung erlaube Hausunterricht nur für Schüler, deren Eltern im Ausland arbeiteten, oder für Schüler, die wegen Behinderung oder Krankheit nicht transportfähig seien. Auch hier seien der staatliche Lehrplan und examinierte Lehrkräfte die Grundlage des Unterrichts. Was aktuell praktiziert werde, sei verfassungswidrig. Es könne nicht angehen, dass die Lehrkräfte die Aufgaben der Kinder lediglich auf einer Homepage zum Download stellten und dann die ganze „Arbeit“ auf die Schüler und Eltern ohne Bezahlung abgewälzt würde. Die übermittelten Aufgaben seien ebenfalls weit entfernt von normalen Hausaufgaben. Die Schulpflicht in Deutschland sei eine gesetzliche Regelung, die nicht ohne Weiteres außer Kraft gesetzt werden könne. Das „Homeschooling“ ohne Anwesenheit einer ausgebildeten Lehrkraft sei verfassungswidrig und mit sofortiger Wirkung einzustellen. Mit dem Homeschooling seien diverse Nachteile verbunden. Es gehe nicht an, dass auch nach mehr als sieben Wochen die Eltern für die schulischen Dinge ausschließlich verantwortlich seien.
Auf den weiteren Vortrag im Antragsschriftsatz vom 11. Mai 2020 wird ergänzend verwiesen.
Der Antrag wurde dem Antragsgegner zur Stellungnahme zugeleitet. Eine Stellungnahme ist bislang nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Nach Auslegung des Antrags anhand des Rechtsschutzbegehrens und Vorbringens der Antragsteller (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) begehren diese, das derzeit zumindest noch partiell praktizierte Homeschooling einzustellen und die Wiederaufnahme der Beschulung im Präsenzunterricht in umfassender Weise wiederherzustellen. Der so ausgelegte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier mit der Wiederaufnahme ihrer umfassenden Beschulung im Präsenzunterricht – die Vorwegnahme dessen, was sie auch in einer eventuellen Hauptsache begehren, unterliegt der Erlass einer einstweiligen Anordnung besonderen Voraussetzungen. Es müssen ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Erforderlich ist weiter, dass die Antragsteller mit ihrem Begehren in einem eventuellen Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben würden.
2. Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Wiederaufnahme der Beschulung im Präsenzunterricht unter gleichzeitiger Einstellung des praktizierten Homeschoolings nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht.
a) Für das mit Ausnahme der Nrn. 2.4 und 2.5 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2020 (Gz. 6a-G8000-2020/122-294) geregelte Entfallen der Unterrichtsveranstaltungen vor Ort und sonstiger Schulveranstaltungen findet sich in § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine ausreichende Rechtsgrundlage. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Zu diesen Maßnahmen kann es auch gehören, Personen zu verpflichten, bestimmte öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten, sowie Gemeinschaftseinrichtungen – einschließlich Schulen (vgl. § 33 Nr. 3 IfSG) – zu schließen, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG. Eine Ermächtigungsgrundlage für die damit eingehergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen liegt daher vor.
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG für ein staatliches Handeln zur Verhinderung der Verbreitung der Lungenkrankheit Covid-19 sind erfüllt. Infolge der deutschlandweit auftretenden Fälle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind an einer übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h IfSG) erkrankte Personen und damit Kranke im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG festgestellt worden. Der Wortlaut des § 28 Abs. 1 IfSG enthält keinerlei Beschränkung dahingehend, dass Gemeinschaftseinrichtungen nur dann geschlossen werden dürfen, wenn in der Einrichtung selbst ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist. Zudem ermöglicht es die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG auch, Maßnahmen gegen (sonstige) Dritte zu richten, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen.
c) Da nach § 28 Abs. 1 und 2 IfSG sogar die vollständige Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen einschließlich Schulen verfügt werden kann, ist eine weitergehende gesetzliche Grundlage für die schrittweise Öffnung Lockerung – hier die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für bestimmte Jahrgangsstufen – nicht erforderlich. Nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 22 GG) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen notwendige Schutzmaßnahmen nur getroffen werden, soweit und solange sie zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sind. Damit geht aber kein Anspruch der Antragsteller im Sinne einer gebundenen Entscheidung einher, dass das derzeit praktizierte Homeschooling unmittelbar und vollständig einzustellen wäre und der Präsenzunterricht für alle Jahrgangsstufen gleichzeitig ermöglicht würde. Zu verweisen ist auch darauf, dass die Regelungsmaterie des Gefahrenabwehrrechts, zu dem auch das Infektionsschutzgesetz gehört, einen weiten Gestaltungsspielraum der Verwaltung erfordert und eröffnet, so dass eine flexible Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere, wenn neue, in ihrer Entwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vorliegen.
Für die Ausgestaltung des Prozesses der schrittweisen Wiederöffnung der Schulen, wie sie der vom Antragsgegner getroffenen Regelung in Nr. 2.4 und Nr. 2.5 der Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2020 zugrunde liegt, bedarf es somit in der derzeit praktizierten Anfangsphase keiner gesetzlichen Regelung. Die Kammer ist der Auffassung, dass die zeitweise Modifikation der Unterrichtsmodalitäten durch Suspendierung des Präsenzunterrichts für bestimmte Klassenstufen das mit der Schulpflicht aus Art. 129 Bayerische Verfassung (BV) korrespondierende Teilhaberecht, den in Art. 125 Abs. 1 Satz 2 BV geregelten Anspruch von Kindern auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten und das elterliche Recht auf Erziehung aus Art. 126 BV derzeit nicht in einem Maße betrifft, dass eine Regelung durch Gesetz erforderlich wäre bzw. die gesetzlich vorgesehene Schulpflicht aus Art. 129 Abs. 1 BV faktisch außer Kraft gesetzt worden wäre. Denn der Zugang zur Schulbildung wird nicht insgesamt verhindert, sondern lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum übergangsweise in der Ausgestaltung modifiziert. Eine langfristige Beeinträchtigung der Lebens- und Berufschancen der von der Beschränkung betroffenen Schülerinnen und Schüler ist aller Voraussicht nach aktuell noch nicht zu erwarten.
d) Schließlich liegen der grundsätzlichen Entscheidung, den Präsenzunterricht nicht für alle Schülerinnen und Schüler zum gleichen Zeitpunkt wieder zu ermöglichen, sachgerechte Überlegungen zugrunde. Da sich die Folgen der von den Bundesländern und der Bundesregierung beschlossenen Lockerungen derzeit noch nicht zuverlässig abschätzen lassen, sind der Verordnungsgeber und die Fachverwaltung dazu aufgerufen, die weitere Entwicklung aufmerksam zu beobachten und weitere Schritte daran auszurichten. Dieses Moment der aktuellen Prognoseunsicherheit einerseits und die nicht zu unterschätzenden Folgen einer eventuellen erneuten Dynamisierung des Infektionsgeschehens andererseits, lassen es bei der gebotenen summarischen Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen, nicht alle zuvor beschlossenen Einschränkungen gleichzeitig zu lockern, sondern zunächst diejenigen Lebensbereiche oder Personengruppen auszuwählen, bei denen eine Lockerung der Einschränkungen als besonders dringlich, aber gleichwohl noch vertretbar erscheint.
Das stufenweise Vorgehen, wie es der Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2020 zugrunde gelegt ist, dient vor allem dazu, einen unkontrollierbaren Wiederanstieg der Neuinfektionen mit dem hochansteckenden Coronavirus SARS CoV-2 und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu verhindern. Insoweit sind auch die derzeit begrenzten Kapazitäten in den Schulen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Hygienevorschriften (insbesondere Abstandsregelungen; verringerte Klassengrößen, Zugehörigkeit von Lehrpersonal zu Risikogruppen) zu berücksichtigen. Es ist nachvollziehbar, dass den derzeit festzustellenden personellen, sachlichen und räumlichen Engpässen nur durch eine schrittweise Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts begegnet werden kann. Vor allem soll das schrittweise und jahrgangsabgestufte Vorgehen dazu beitragen, den Schulen ausreichend Zeit zur Entwicklung und Umsetzung von pädagogischen und hygieneschutzbezogenen Konzepten zu geben.
e) Zusammengefasst wiegen die Eingriffe in Rechte von Eltern und Schülern angesichts des Zieles der Maßnahmen, die Gesundheit der Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung der Lungenkrankheit Covid-19 zu schützen, nicht so schwer, dass sie eine Aufhebung des in Nr. 1.1 der Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2020 geregelten Entfallens von schulischen Veranstaltungen rechtfertigen würden. Insoweit bleibt auch festzuhalten, dass mit der Allgemeinverfügung kein Unterrichtsverbot angeordnet wurde. Unterricht wird zwar nicht in der Form des Präsenzunterrichtes, aber in anderer Art und Weise angeboten. Zwar ist der Antragstellerin zu 3 zuzugeben, dass die von den Schulträgern erarbeiteten schulischen Angeboten und die Beschulung zu Hause hinter dem Wert eines regulären Präsenzunterrichtes zurückbleiben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Unterricht tatsächlich stattfindet und angeboten wird. Die Maßnahmen stellen daher kein vollständiges Unterrichtsverbot dar. Auch die gesetzliche Schulpflicht nach Art. 37 BayEUG bleibt unangetastet (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 20 CS 20.1056).
Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass die in Art. 37 BayEUG geregelte Schulpflicht durch die Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2020 verletzt wird. Inhalt der Schulpflicht ist vielmehr die Verpflichtung der Schulen, eine nach Art und Umfang situativ angemessene Unterrichtung zu gewährleisten. Hierzu zählt die regelmäßige Bereitstellung und Korrektur von Aufgaben in digitaler oder analoger Form sowie die geeignete Vermittlung von Lehrinhalten durch die Lehrkräfte, insbesondere mit Hilfe moderner Kommunikationstechnik. Der Antragsgegner bleibt angehalten, den Schulen hierbei bestmögliche Hilfestellung technischer und inhaltlicher Art zu leisten. Selbst wenn – wie die Antragstellerin zu 3 vorträgt – das bisherige „Homeschooling“-Angebot im Einzelfall den genannten Anforderungen möglicherweise nicht entspricht, begründet dies für sich genommen noch keinen Anspruch auf eine sofortige vollständige Wiederaufnahme einer Präsenzbeschulung. Dem Einzelnen kommt nach Auffassung der Kammer kein Anspruch auf eine bestimmte Form des Heimunterrichts zu, der gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Insoweit liegt das jeweilige Angebot im Verantwortungsbereich der jeweiligen Schule. Ein derartiger Anspruch ist im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihrer Natur abstrakt-generelle Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) nicht gegeben.
d) Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die von den Antragstellern aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen der Klärung in einem gerichtlichen Eilverfahren nicht zugänglich sind. Darüber hinaus hängt die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Bestimmungen auch nicht allein von spezifisch schulrechtlichen Fragen ab. Für sie sind vielmehr auch die tatsächliche Entwicklung und die Rahmenbedingungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie unter Berücksichtigung fachwissenschaftlicher – virologische, epidemiologische, medizinische und psychologische – Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 – juris).
3. Nach allem war der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner gemäß § 159 Satz 2 VwGO zu tragen.
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage BayVBl Januar 2014). Der in der Hauptsache gebotene Streitwert von 5.000,– EUR wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben