Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender Verfolgung

Aktenzeichen  RO 13 K 17.32861

Datum:
12.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26352
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4
AsylG § 3, § 3 a Abs. 1, § 3 b Abs. 1 Nr. 4

 

Leitsatz

Nach der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass bei den irakischen Behörden eine Änderung des Geschlechts nicht vorgenommen werden kann und eine Eheschließung mit einer anderen Frau ausgeschlossen ist. Vielmehr würde die Klägerin im Irak als homosexuell gelten. Die im Irak bestehende soziale Ächtung von Homosexuellen, Transsexuellen und allen nicht der traditionellen Geschlechterrolle entsprechenden Personen bis hin zu Ehrenmorden übersteigt die asylrechtliche Erheblichkeitsschwelle des § 3 a AsylG und lassen eine ernsthafte Furcht vor Rechtsgutsverletzungen auch für einen besonnenen Menschen gerechtfertigt erscheinen. (Rn. 26)

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und in dem Ladungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder aber von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird zudem nicht zuerkannt, wenn im Herkunftsland eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3 e AsylG.
1. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20. Februar 2013, 10 C 23/12 – juris Rn. 32; B. v. 7. Februar 2008, 10 C 33/07 – juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1 a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie (ABl. L 337 S. 9) die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, U. v. 27. April 2010, 10 C 5/09 – juris Rn. 23).
Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, U. v. 13. Februar 2014, 10 C 6/13 – juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es den Ausländern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, U. v. 24. März 1987, 9 C 321/85 – juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, U. v. 12. November 1985, 9 C 27/85 – juris Rn. 11 ff; B. v. 21. Juli 1989, 9 B 239/89 – juris Rn. 3).
Gemessen hieran liegt eine Verfolgungshandlung vor. Es ist nach Auffassung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei Rückkehr in den Irak einer Verfolgung aufgrund ihrer Transsexualität ausgesetzt sein würde. Nach § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Verfolgungen i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG als solche, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG gelten als Verfolgung auch die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt bzw. nach § 3 a Abs. 2 Nr. 2 Asyl auch die gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
a) Die Einzelrichterin ist nach Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass die Klägerin transsexuell ist. Bereits der beim Bundesamt vorgelegten Staatsangehörigkeitsurkunde ist zu entnehmen, dass die Klägerin weiblich ist. Dies wird zudem durch die dem Gericht vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (Dr. D* … vom 14.09.2018 sowie Dr. … vom 11.04.2018) bestätigt. Das Erscheinungsbild der Klägerin ist aber durchweg männlich. So wurde bereits bei ihrer Ankunft im Bundesgebiet im Ankunftsnachweis im Rahmen des Geschlechts männlich eingetragen und die Klägerin von der Beklagten auch als männlich behandelt. Das Gericht ist aufgrund der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Stellungnahme des Psychotherapeuten … vom 25.04.2018 zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin langfristig die geschlechtsangleichende Operation zum Mann anstrebt und bereits jetzt im Alltag als Mann lebt und in dieser Geschlechterrolle gut zurechtkommt. Nach den Ausführungen des Psychotherapeuten … ist auch davon auszugehen, dass sich die permanente Geschlechtstransposition auch im weiteren Leben der Klägerin nicht mehr ändern wird. „Denn bei der Klägerin sind die drei Kriterien, die innere Stimmigkeit, Konstanz des Identitätsgeschlechts und seine individuelle Ausgestaltung sowie die Lebbarkeit der gewünschten Geschlechterrolle und die realistische Einschätzung der Möglichkeiten und Grenzen somatischer Behandlung gegeben. Es ist zu einem stabilen Identitätsgefühl im männlichen Geschlecht und im Verhalten zu einer dauerhaften Übernahme der männlichen Geschlechterrolle gekommen.“
b) Bei Auseinandersetzung mit diesem aus deutscher Sicht zumindest fremd erscheinenden Umgangs mit dem Thema in der Kultur des Heimatlands der Klägerin, insbesondere in ihrer Heimatregion, kommt das Gericht zur Überzeugung, dass es sich bei diesem Thema in der Heimatregion der Klägerin um ein absolutes Tabuthema handelt und die Klägerin aufgrund dessen mit erheblichen Repressalien zu rechnen hat. Die Klägerin konnte zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass ihre Transposition zum männlichen Geschlecht bereits jetzt derart vorangeschritten ist, dass eine Rückkehr zum angeborenen Geschlecht nicht mehr wahrscheinlich erscheint und demnach auch ein Ausleben der angenommenen Geschlechterrolle im Heimatland im Falle einer Rückkehr zur Folge hat. Die Klägerin hat sich damit, in einem längeren Entwicklungsprozess, von den kulturellen Vorstellungen ihrer Heimatregion abgelöst. Die Klägerin kann sich auch auf eine Verfolgung bei einer Rückkehr berufen, auch wenn gewisse Zweifel bestehen, ob die bislang im Heimatland erfolgten Beleidigungen und Repressalien bereits so gravierend waren, dass sie eine grundlegende Menschrechtsverletzung i.S.d. § 3 a Abs. 1 AsylG darstellen.
Die Schilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich geschämt habe und oftmals beleidigt und zum Teil geschlagen wurde, sind insoweit widerspruchsfrei und glaubhaft geschildert worden. Zwar mögen die Beleidigungen und Belustigungen durch Nachbarn und Behörden gegebenenfalls auf den ersten Blick nicht ausreichen, um eine gravierende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte zu begründen. Wenn man zudem aber auch den ärztlich bestätigten inneren Leidensdruck der Klägerin berücksichtigt, welcher in dem Selbstmordversuch der Klägerin gipfelte, kann man gleichwohl davon ausgehen, dass die Eingriffsintensität im Rahmen der psychischen Gewalt überschritten wurde und demnach bereits vor Ausreise eine Verfolgungshandlung gem. § 3 a AsylG vorlag.
Jedenfalls ist aber aufgrund der nun fortgeschrittenen Transposition der Geschlechterrolle davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak aufgrund ihrer Transsexualität einer konkreten und zielgerichteten Verfolgung ausgesetzt ist. Denn nach § 28 Abs. 1 a AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Ausrichtung ist. So liegt der Fall hier, da die transsexuelle Neigung der Klägerin schon seit ihrer Kindheit bestehe und sie sich seit jeher als Junge gefühlt habe. Dadurch ist davon auszugehen, dass die Nachteile, die bei Rückkehr entstehen, aus dieser schon früher bestehenden Ausrichtung resultieren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, U. v. 7. November 2013, C 199/12 – juris) ist ein Geheimhalten, bzw. ein Beschränken im Hinblick auf die sexuelle Orientierung nicht zumutbar und im vorliegenden Fall auch nicht mehr möglich, da aufgrund der vorangeschrittenen Transposition durch die eingeleitete Hormontherapie und die anstehende geschlechtsangleichende Operation eine Rückkehr zum weiblichen Geschlecht aller Wahrscheinlichkeit nach ausscheidet.
Der Klägerin droht insofern zum einen eine Verfolgungshandlung durch die plausibel vorgetragene mögliche Tötung durch die entfernteren Verwandten bzw. das weitere Umfeld und zum anderen durch die Gesellschaft und Behörden. Eine Verfolgungshandlung nach § 3 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AsylG ist auch die Unterstrafstellung außerehelichen Verkehrs, die wegen der fehlenden Möglichkeit des Eheschlusses für Transsexuelle vor allem diese in diskriminierender Weise gegenüber heterosexuellen Paaren trifft.
Das irakische Strafgesetzbuch stellt im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführte homosexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Personen zwar nicht mehr unter Strafe (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 15). Allerdings verbietet Art. 394 des irakischen Strafgesetzbuches außereheliche Sexualkontakte mit Frauen (vgl. Irakisches Strafgesetzbuch Nr. 111 von 1969 i.d.F. vom 14. März 2010). Gleichgeschlechtliche Sexualbeziehungen sollen auch hiervon erfasst sein, weil das Gesetz im Irak gleichgeschlechtliche Ehen nicht vorsieht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 18. Mai 2018, S. 145). Ferner sollen die Gesetze, die sich mit der „öffentlichen Moral“, Sodomie oder der „Ehre“ auseinandersetzen, so vage definiert sein, dass sie laufend gegen Mitglieder sexueller Minderheiten eingesetzt werden können (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sexuelle Minderheiten in Irakisch Kurdistan, 13. März 2018, S. 2). Auf der Ebene des Stammesrechts können Stämme Mitglieder aus ihrem eigenen Stamm töten, wenn sie ein sog. schwarzes Verbrechen (as-souda) begehen – wie etwa homosexuelle Handlungen (vgl. UNCHR, Tribal Conflict Resolution in Iraq, 15. Januar 2018, S. 2 Fußnote Nr. 9). Scharia-Richter sollen bekannt dafür sein, Hinrichtungen von Männern und Frauen aufgrund von gleichgeschlechtlichen Beziehungen anzuordnen, obwohl das irakische Rechtssystem nicht an Entscheidungen der Scharia-Gerichte gebunden ist (vgl. Accord, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 3 sowie 30. Mai 2018). Große Teile der Bevölkerung lehnen Homosexualität als unvereinbar mit Religion und Kultur ab. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung bis hin zu Ehrenmorden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 14). Das Erstarken nichtstaatlicher bewaffneter Akteure (zum Hintergrund: SWP, Die »Volksmobilisierung« im Irak, August 2016) soll die Schutzbedürftigkeit von Personen noch verstärkt haben, deren sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 18. Mai 2018, S. 145). Auch in der Region Kurdistan-Irak sind keine Fälle von Personen bekannt, die nach ihrem Outing hier weitergelebt haben. Es kommt zur Gewalt gegen LGBT und es finden „Hexenjagden“ auf diese Personengruppen statt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sexuelle Minderheiten in Irakisch Kurdistan, 13. März 2018, S. 3). Homosexuelle müssen insbesondere mit der tödlichen Bedrohung durch konfessionelle Milizen rechnen (vgl. VG Ansbach, U. v. 31. Januar 2018 – AN 10 K 17.31735 unter Bezugnahme auf eine für das Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. November 2017).
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen (Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2018, S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 18. Mai 2018, S. 145 f; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sexuelle Minderheiten in Irakisch Kurdistan, 13. März 2018; Accord, Lage von LGBT-Personen im Irak, Bericht vom 30. Mai 2018; VG Ansbach, U. v. 31. Januar 2018 – AN 10 K 17.31735 unter Bezugnahme auf eine für das Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. November 2017) ist daher davon auszugehen, dass eine Änderung des Geschlechts bei den irakischen Behörden nicht möglich und damit eine Eheschließung der Klägerin mit einer anderen Frau ausgeschlossen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für die irakischen Behörden die stets als weiblich geltende Klägerin bei dem Versuch eine Frau zu ehelichen Homosexualität zugesprochen wird. Da das Recht auf Freiheit auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention als grundlegendes Menschenrecht geschützt ist (Art. 5), überschreitet eine derartige Bestrafung auch die nach § 3 a Abs. 1 AsylG zu fordernde Erheblichkeitsschwelle. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln muss davon ausgegangen werden, dass die im Irak bestehende soziale Ächtung von Homosexuellen, Transsexuellen und allen nicht der traditionellen Geschlechterrolle entsprechenden Personen, bis hin zu Ehrenmorden die asylrechtliche Erheblichkeitsschwelle übersteigt (vgl. zu dieser Rechtsauffassung BayVGH, B. v. 9. Januar 2017, 13 A ZB 16.30516 – juris; VG Berlin, U. v. 05. Juni 2018 – VG 25 K 327.17 A – juris; VG Ansbach, U. v. 31. Januar 2018 – AN 10 K 17.31735 – juris). Diese Gefahren drohen der Klägerin mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutsverletzung gerechtfertigt ist, haben die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht, als die dagegensprechenden Tatsachen (zu diesem Maßstab: BVerwG, U. v. 17. Oktober 1995, 9 C 9/95 – juris). Angesichts der Auskunftslage, die von einer Strafbarkeit außerehelichen Verkehrs spricht, die die soziale Ächtung bis hin zu Ehrenmorden von LGBT-Personen schildert, sowie die Bedrohung durch konfessionelle Milizen, sowie den Schutzunwillen des Staates und die Angst der LGBT, die im Regelfall zu einer Geheimhaltung der sexuellen Neigung führt, ist nicht nur im Hinblick auf den individuellen Vortrag der Klägerin, sondern auch ganz allgemein davon auszugehen, dass jeder vernünftig denkende, besonnene Transsexuelle ernsthaft Furcht vor im Rahmen des Asylrechts erheblichen Rechtsgutsverletzungen im Irak haben muss.
2. Die oben dargelegte Verfolgung der Klägerin wegen ihrer Transsexualität knüpft auf ein für die Flüchtlingseigenschaft relevantes Verfolgungsmerkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG an. Verfolgungsgrund ist nach § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG die Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, die soziale Gruppe der LGBT-Gemeinde bzw. der Transsexuellen (EuGH, U. v. 7. November 2013, C 199/12 – juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 7. März 2013, A 9 S 1873/12 – juris; BayVGH, B. v. 9. Januar 2017, 13 A ZB 16.30516 – juris). Auch wenn sich die vorgenannte Rechtsprechung überwiegend mit Homosexualität befasst, können die Grundsätze auf den hiesigen Fall übertragen werden. Zum einen gilt die Klägerin im Irak als homosexuell, da sie entsprechend der Staatsangehörigkeitsurkunde weiblich ist und weibliche Partnerinnen präferiert. Zum anderen betrifft Transsexualität, genau wie Homosexualität das Merkmal der sexuellen Orientierung, aufgrund derer der Klägerin eine Verfolgung droht. Transsexuelle haben eine gemeinsame unveränderliche Eigenschaft und teilen eine eindeutige Identität. Man kann von ihnen auch nicht abverlangen, ihre Neigung zu unterdrücken bzw. geheim zu halten. Von ihnen ist insoweit auch nicht mehr Zurückhaltung als von einem Heterosexuellen abzuverlangen (vgl. EuGH, U. v 07. November 2013 – C-199/12 – juris). Die irakische Gesellschaft nimmt Personen der LGBT-Gemeinde, die nicht der traditionellen Geschlechterrolle entsprechen, als andersartig war. Sie diskriminiert sie und grenzt sie sozial aus (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sexuelle Minderheiten in Irakisch Kurdistan, 13. März 2018, S. 2).
3. Die Verfolgung geht nach dem Vortrag der Klägerin einerseits von ihren Verwandten und von der Gesellschaft aus bzw. nach den Erkenntnisquellen des Gerichts (s. oben) auch von konfessionellen Milizen. Dies sind alles nichtstaatliche Akteure i.S.d. § 3 c Nr. 3 Asyl. Diese können ebenfalls Akteure einer Verfolgung sein, wenn staatliche Akteure nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies ist vorliegend der Fall. Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung, denn als Schutzmacht empfunden. Staatliche Rückzugsorte für LGBT gibt es nicht. Die Anzahl privater Schutz-Initiativen ist sehr beschränkt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 14; siehe ferner: Accord, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 6 ff.). Darüber hinaus existiert im Irak weder ein Gesetz gegen Hassverbrechen noch gegen Diskriminierungen bzw. sonstige hilfreichen strafrechtlichen Mittel (vgl. Accord, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 3). Aus diesem Grund, besteht für die Klägerin auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 3 e AsylG. Es fehlt – wie aufgezeigt – an der nötigen Schutzfähigkeit und -willigkeit staatlicher Institutionen im gesamten Irak (VG Ansbach, U. v. 31. Januar 2018 – AN 10 K 17.31735 – juris Rn. 30).
4. Die Klage ist bereits im Hauptantrag zulässig und begründet, sodass über die Hilfsanträge (Ziffer 2 und 3) nicht zu entscheiden war. Als Folge der Verpflichtung, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, waren auch die Ziffern 4 und 5 des Bescheids des Bundesamts vom 09.05.2017 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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