Verwaltungsrecht

Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufige Einstellung eines eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens

Aktenzeichen  3 CE 20.1262

Datum:
28.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20575
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 44a, § 123 Abs. 1
BayBG Art. 65, Art. 66
GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 44a VwGO, das eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren vorläufig einzustellen, ist mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig, wenn dem Beamten ausreichend Rechtsschutz dadurch gegeben ist, dass er im Hauptsacheverfahren die Zurruhesetzungsverfügung angreifen und darin inzident die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung und den Abbruch des BEM-Verfahrens prüfen lassen kann. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen das eingeleitete Zurruhesetzungsverfahren fehlt auch der erforderliche Anordnungsgrund, wenn der Ruhestand (noch) nicht ausgesprochen worden ist und damit der “status quo“ des Antragstellers als aktiver Beamter (noch) nicht berührt ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 E 19.5918 2020-05-05 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Mai 2020, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.
1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 44a VwGO unzulässig ist. Wenn dies für den Eilrechtsschutz gegen eine Untersuchungsanordnung (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG) gelte, mit der in einem gestuften Verfahren das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet werde (BVerwG, B.v. 14.3.2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 27.11.2019 – 3 CE 19.1289 – juris Rn. 8), müsse dies erst recht für den Antrag gelten, das eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren vorläufig einzustellen. Wenn der Antragsteller demgegenüber meint, das Betreiben eines Zurruhesetzungsverfahrens trotz eingeleitetem BEM-Verfahren sei rechtswidrig und er könne für die rechtliche Überprüfung dieser Auffassung nicht auf ein Hauptsacheverfahren gegen eine etwaige Zurruhesetzungsverfügung verwiesen werden, weil im Erfolgsfall wegen des eingetretenen Zeitablaufs eine erfolgreiche Eingliederung tatsächlich nicht mehr möglich sein werde, sodass sein Rechtsanspruch auf amtsangemessene Beschäftigung vereitelt werde, kann ihm nicht gefolgt werden.
Dem auf vorbeugenden Rechtsschutz abzielenden Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 123 Rn. 45; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 37). Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist aus Gründen der Gewaltenteilung nicht vorbeugend konzipiert (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2016 – 2 C 18.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 10 CE 19.2234 – juris Rn. 5; B.v. 24.1.2017 – 4 CE 15.273 – juris Rn. 16). Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und „anlasslos“ zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist (BVerwG, U.v. 23.6.2016 a.a.O.).
Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen – ggf. vorläufigen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen – erst recht vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz – sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes – mit für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, U.v. 23.6.2016, a.a.O.; BayVGH, B.v. 24.1.2017 a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Antragsteller meint, sein Rechtsanspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sei verletzt, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werde. Er verkennt dabei jedoch, dass er im Falle einer zwangsweisen Ruhestandsversetzung die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung und des Abbruchs des BEM-Verfahrens unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes inzident im gerichtlichen Verfahren prüfen lassen kann (siehe unten 2.).
2. Im Übrigen erweist sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch als unbegründet, weil es am erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und ihm nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung. Ist sie zu diesem Zeitpunkt nicht dringlich, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 123 Rn. 165 und 167; Happ in Eyermann, a.a.O., § 123 Rn. 54). Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Versetzung in den Ruhestand (noch) nicht ausgesprochen worden ist, ist der „status quo“ des Antragstellers als aktiver Beamter nicht berührt. Einer einstweiligen Anordnung bedarf es daher nicht. Sollte ein Zwangspensionierungsverfahren (Art. 66 BayBG) eingeleitet und abgeschlossen werden, könnte der Antragsteller gegen die Ruhestandsversetzung Widerspruch oder Anfechtungsklage erheben, im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht ansatzweise einen Anordnungsgrund zu erkennen.
3. Nach den vorstehenden Ausführungen offen kann bleiben, ob die Auffassung des Antragstellers zutrifft, das Betreiben des Ruhestandsversetzungsverfahrens trotz Einleitung eines BEM-Verfahrens sei rechtswidrig, weil die Erklärung des Antragsgegners, das BEM-Verfahren zu beenden, in der Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement keine Grundlage finde (keiner der dort in § 6 (9) geregelten Beendigungsgründe liege vor). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 46) und des erkennenden Senats (BayVGH, B.v. 22.5.2015 – 3 CE 15.520 – juris Rn. 30 m.w.N.), die davon ausgeht, dass sich die Frage, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, nicht auf die Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung auswirkt, liegt dies eher fern (vgl. hierzu von Roetteken, jurisPR-ArbR 46/2014 Anm. 2 und von der Weiden, jurisPR-BVerwG 21/2014 Anm. 3 jeweils zu BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris).
4. Die Beschwerde des Antragstellers ist demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 47 GKG (wie Vorinstanz).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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