Verwaltungsrecht

Zur Höhe der Aufwandsentschädigung für Bürokosten eines Gerichtsvollzieher

Aktenzeichen  3 ZB 18.1243

Datum:
24.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1222
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BKEntschV-GV § 3, § 5
GVO § 10, § 14, § 16, § 20
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2

 

Leitsatz

1. Der Begriff der individuellen Arbeitsbelastung eines Gerichtsvollziehers umfasst nicht jegliche in dieser Funktion ausgeführte “Arbeiten”, sondern nur diejenigen, für die er in dem ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk nach den geltenden innerdienstlichen Vorgaben (hier: der Gerichtsvollzieherordnung und Geschäftsverteilung) zuständig ist. Hierzu zählt insbesondere die Beachtung der Zuständigkeiten für den örtlich begrenzten Bezirk (§ 10 Abs. 1 S. 1 GVO, Gerichtsvollzieherbezirk); hierdurch soll insbesondere eine gleichmäßige Geschäftsverteilung und Arbeitsbelastung unter allen Gerichtsvollziehern erreicht werden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Umstand, dass Amtshandlungen eines Gerichtsvollziehers, die dieser außerhalb seines Bezirks vorgenommen hat, grundsätzlich rechtswirksam sind (vgl. § 14 Abs. 2 GVO), rechtfertigt es nicht, seine damit in Zusammenhang stehende Arbeitsbelastung als erhöht anzusehen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 1 K 16.1147 2018-04-17 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 116.122,17 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Höhe der für das Jahr 2015 nach der Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher (BKEntSchV-GV) festzusetzenden Aufwandsentschädigung. Der Kläger, als Gerichtsvollzieher ein Beamter des Beklagten in der Besoldungsgruppe A 8, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, den Beklagten zu verpflichten, die Aufwandsentschädigung für die Beschäftigung von Büropersonal im Jahr 2015 über den in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BKEntSchV-GV genannten Höchstbetrag (120%) hinaus auf der Basis der durchschnittlichen individuellen Arbeitsbelastung des Jahres 2015 (in Höhe von 709%) neu festzusetzen. Der Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Direktors des Amtsgerichts K. vom 23. März 2016, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Landgerichts W. vom 17. Oktober 2016, hingegen eine Entschädigung auf der Basis der im Jahr 2014 angefallenen Arbeitsbelastung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntSchV-GV) festgesetzt, ohne die beantragte Erhöhung der Personalkosten aus dem Jahr 2015 zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ebenso wenig führt die Divergenzrüge zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Neufestsetzung der Personalkostenerstattung für 2015 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass seine Belastung 2014 über 120% der Belastung nach dem geltenden Maßstab gelegen habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die maßgebliche Abbildung der Arbeitsbelastung nach dem realitätsnäheren Münchner oder nach dem Bad Nauheimer Schlüssel vorzunehmen sei. Denn die individuelle Belastung des Klägers ab dem letzten Quartal 2014 resultiere zu einem erheblichen Teil aus Sachverhalten, für die er nach der Gerichtsvollzieherordnung keine Zuständigkeit besessen habe. Er habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in erheblichem Umfang Zustellungen durchgeführt zu haben, obwohl weder der Auftraggeber – hier vor allem ein bestimmtes Inkassobüro – noch die Zustellungsempfänger ihren Sitz im Bezirk des Klägers gehabt hätten. § 3 Abs. 1 BKEntschV-GV erfasse nur notwendige und angemessene Aufwendungen und wolle eine massenhafte Überschreitung der Zuständigkeiten nicht honorieren. Es sei nicht schlüssig vortragen, dass die individuelle Arbeitsbelastung des Klägers auch ohne die Aufträge, für die er nicht zuständig gewesen sei, mehr als 120% betragen habe.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32 m. Nachweisen aus der obergerichtlichen Rspr) und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1.1 Zur Begründung der behaupteten ernstlichen Zweifel wird im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte habe erstmals 2016 die Auffassung geäußert, dass Zustellungsaufträge außerhalb der Zuständigkeit des Klägers unberücksichtigt zu bleiben hätten, obwohl er auch die hierfür vereinnahmten Gebühren weitergeleitet habe. Eine sofortige Untersagung der entsprechenden Tätigkeiten mit Hinweis auf eine fehlende Zuständigkeit sei trotz Kenntnis des Beklagten bereits seit dem Prüfungsbericht vom Dezember 2013 nicht erfolgt. Sämtliche Zustellungsaufträge müssten bei der Pensenbelastung berücksichtigt werden, zumal ein Gerichtsvollzieher nach den Geschäftsverteilungsplänen für direkt bei ihm eingehende Zustellungsaufträge zuständig sei. Das Urteil benenne keine rechtliche Grundlage, wonach die danach bearbeiteten Aufträge unberücksichtigt bleiben müssten. Aus der Begründung zu § 5 Abs. 2 BKEntschV-GV folge, dass Bürokosten nur dann nicht als notwendig anzusehen seien, wenn gegen die Verpflichtung zur Kostenreduzierung verstoßen werde, nicht jedoch, wenn der Gerichtsvollzieher für die vorgenommene Amtshandlung nicht zuständig sei. Im Übrigen werde die Gültigkeit einer Amtshandlung gemäß § 10 Abs. 4 GVO nicht dadurch berührt, dass ein unzuständiger Gerichtsvollzieher gehandelt habe. Ferner sei für die im Frühjahr 2016 erfolgte endgültige Festsetzung der Bürokostenerstattung auf die Belastung im Abrechnungsjahr – hier: 2015 mehr als 120% – abzustellen.
1.2 Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Kläger nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, ab dem 4. Quartal 2014 in erheblichem Umfang Zustellungen durch die Post hat durchführen lassen, für die er nach § 14 Abs. 1, § 16 GVO nicht die örtliche Zuständigkeit besaß, weil weder der Auftraggeber noch der Zustellungsempfänger in dem dem Kläger zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk ihren Sitz hatten. Der Kläger hat sich in diesen Fällen – unabhängig von der Frage, ob dieses Verhalten bereits ein Dienstvergehen im Sinn von § 47 Abs. 1 BeamtStG darstellt – über die innerdienstliche Regelung des § 20 GVO hinweggesetzt, der das weitere Vorgehen im Falle der örtlichen Unzuständigkeit eines Gerichtsvollziehers bei Erteilung eines Auftrags regelt. Damit hat er in die Zuständigkeit anderer Gerichtsvollzieherbezirke dadurch eingegriffen, dass er bestimmte (Groß-)Gläubiger dazu gebracht hat, Zustellungsaufträge unmittelbar bei ihm einzureichen. Die mit der (unzuständigen) Erledigung dieser Aufträge verbundene Arbeit ist nach Auffassung des Senats nicht geeignet, sich auf die “durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung eines Gerichtsvollziehers” nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 BKEntschV-GV erhöhend auszuwirken. Denn der Begriff der individuellen Arbeitsbelastung eines Gerichtsvollziehers umfasst nicht jegliche in dieser Funktion ausgeführte “Arbeiten”, sondern nur diejenigen, für die er in dem ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk nach den geltenden innerdienstlichen Vorgaben (hier: der Gerichtsvollzieherordnung und Geschäftsverteilung) zuständig ist. Hierzu zählt insbesondere die Beachtung der Zuständigkeiten für den örtlich begrenzten Bezirk (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GVO, Gerichtsvollzieherbezirk); hierdurch soll insbesondere eine gleichmäßige Geschäftsverteilung und Arbeitsbelastung unter allen Gerichtsvollziehern erreicht werden.
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die hier angesprochenen Regelungen der Gerichtsvollzieherordnung nicht in Form eines Gesetzes, sondern einer Verwaltungsvorschrift ausgestaltet sind. Auch der Umstand, dass Amtshandlungen eines Gerichtsvollziehers, die dieser außerhalb seines Bezirks vorgenommen hat, grundsätzlich rechtswirksam sind (vgl. § 14 Abs. 2 GVO), rechtfertigt es nicht, seine damit in Zusammenhang stehende Arbeitsbelastung als erhöht anzusehen. Schließlich kann sich auch nicht zu Gunsten des Klägers auswirken, dass der Beklagte vor dem Hintergrund des festgestellten unzuständigen Tätigwerdens des Klägers unterlassen hat, ihm gegenüber nicht bereits früher eine entsprechende Untersagungsverfügung auszusprechen; der Kläger meint, eine Verpflichtung hierzu habe bereits im Dezember 2013 nach Vorlage des Prüfungsberichts bestanden (vgl. Zulassungsbegründung S. 32, 36), womit die Überschreitung der Zuständigkeit des Klägers bekannt wurde. Geht der Beklagte in der vorliegenden Konstellation nicht mit einer entsprechenden förmlichen Verfügung gegen den Kläger vor, ergeben sich hieraus keine Folgerungen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz für die Beschäftigung von Büropersonal. Auch der Umstand, dass jeder Gerichtsvollzieher für unmittelbar bei ihm eingehende Postzustellungsaufträge nach der Geschäftsverteilung zuständig ist, vermag nicht eine fehlende örtliche Zuständigkeit zu überwinden, die zunächst vom betreffenden Gerichtsvollzieher in eigener Verantwortung zu prüfen ist (vgl. § 20 Abs. 1, 2 GVO); erst im Falle ihrer Bejahung kommen dann die Regeln der gerichtsinternen Geschäftsverteilung zur Anwendung. Der Vortrag, der Kläger sei infolge des Vorgehens des Beklagten dem Risiko ausgesetzt, “ob seine Kosten erstattungsfähig seien”, zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Denn die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit anhand der Gerichtsvollzieherordnung (§ 14 Abs. 1, § 16 GVO) wirft jedenfalls im Regelfall keine besonderen rechtlichen Probleme auf und ist Bestandteil der originären Tätigkeit eines jeden Gerichtsvollziehers, ohne dass es eines unaufgeforderten Eingreifens des Dienstherrn bedarf.
Im Ergebnis kommt damit der Senat zum gleichen Ergebnis wie das angefochtene Urteil, auch wenn dieses die Versagung einer Erhöhung des Höchstbetrags in Fällen der vorliegenden Art damit begründet, dass insoweit “notwendige und angemessene Aufwendungen” nicht vorlägen. Damit wird übersehen, dass sich der Begriff “Aufwendungen” auf die tatsächlich für Büropersonal geleisteten Kosten bezieht und keinen unmittelbaren Bezug zur tatsächlich erbrachten Arbeitsbelastung hat, um die es jedoch in § 3 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV geht. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung geht der – im Grundsatz zutreffende – Vortrag des Klägers ins Leere, die Personalkosten seien “zur Umsetzung und Durchführung aller Aufträge in jedem Fall notwendig und angemessen” gewesen. Maßgeblich für die Ermittlung der Arbeitsbelastung sind ausschließlich die unter Beachtung der Zuständigkeitsregeln erledigten Aufträge. Im Übrigen macht der Kläger auch nicht geltend, der ihm gewährte Aufwendungsersatz sei nicht ausreichend, die tatsächlich angefallenen Personalkosten zu decken; vielmehr erscheint der angesetzte Jahreskostenbetrag deutlich überhöht.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auch auf die von der Zulassungsbegründung in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gestellte Frage der Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV nicht mehr an. Allerdings spricht einiges dafür, dass diese Bestimmung, die “für das laufende Kalenderjahr” die “Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres” als maßgeblich bezeichnet, so auszulegen ist, dass zwar für die nach § 4 Abs. 1 BKEntschV-GV (hier: im Jahr 2015) vorläufig festzusetzenden Entschädigungsbeträge die Belastung des Vorjahres (hier: 2014) anzusetzen sind, jedoch bei der endgültigen Festsetzung (hier: im Jahr 2016) nach Ablauf des Kalenderjahres (hier: 2015) für die Errechnung der Durchschnittsbelastung das gerade abgelaufene Kalenderjahr maßgebliches “Vorjahr” (hier: 2015) geworden ist. Diese Auslegung wird jedenfalls durch die Verwendung des Zusatzes “laufende” nahegelegt; bei der vom Beklagten favorisierten Auslegung hätte es dieses Zusatzes gar nicht bedurft oder ausdrücklich die Formulierung “jedes Kalenderjahr” verwendet werden müssen.
Ein weiteres Eingehen auf die Streitfrage erübrigt sich jedoch, weil auch bei Zugrundelegung der durchschnittlichen individuellen Arbeitsbelastung des Jahres 2015 der Kläger keine über 120% hinausgehende Erhöhung nachgewiesen hat. Er hat nicht dargetan, dass ihm ein Erhöhungssatz für das Abrechnungsjahr 2015 zustehen könnte, der zwischen 120% und 709% liegt. Hiervon unabhängig wird mit dem Klageantrag (Verpflichtungsklage) eine Neufestsetzung der individuellen Arbeitsbelastung von genau 709% geltend gemacht, sodass schon aus prozessualen Gründen kein niedrigerer Erhöhungssatz zugesprochen werden könnte.
2. Auch eine Zulassung wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergibt sich nicht. Die Begründung des Klägers entspricht insoweit inhaltlich derjenigen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Da der Senat das Vorliegen ernstlicher Zweifel verneint hat, bestehen unter der gleichen Begründung auch keine besonderen Schwierigkeiten.
3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn mit ihr eine für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Fortbildung des Rechts der Klärung durch ein Berufungsverfahren bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, sowie die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.). Die als beiden grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen vermögen jedoch die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu rechtfertigen.
Die aufgeworfene Frage, “ob für die Festsetzung der Erstattung der Bürokosten auf die Pensenbelastung des Vorjahres oder aber auf die Belastung in diesem Jahr abzustellen ist, für das die Festsetzung erfolgt”, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat bei keiner der beiden Betrachtungsweisen eine höhere durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung als 120% geleistet, sodass ihm für das Jahr 2015 unabhängig von der Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV eine Erhöhung nach Satz 1 dieser Vorschrift nicht zusteht. Auch bedarf es keiner Entscheidung über die zweite als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, nach welchem Verteilungsschlüssel die Angemessenheit der Aufwendungen für die Beschäftigung von Büropersonal im Sinn von § 3 Abs. 1 BKEntschV-GV zu beurteilen ist. Denn der Zulassungsvortrag geht davon aus, dass der Anspruch des Klägers auf die begehrte Erhöhung des Höchstbetrags “im Hinblick auf die fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Vorpfändungszustellungen” verneint wurde; damit wird verkannt, dass – wie den Ausführungen unter 1. zu entnehmen ist – die Herausnahme der mit den Vorpfändungszustellungen in Zusammenhang stehenden Arbeitsbelastung im Rahmen der Ermittlung der durchschnittlichen individuellen Arbeitsbelastung rechtmäßig ist.
4. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das angefochtene Urteil weicht von keinem Rechtssatz ab, den das Bundesverwaltungsgericht in einer der drei vom Kläger herangezogenen Entscheidungen aufgestellt hat, und kann nicht auf der geltend gemachten Abweichung beruhen.
Soweit sich der Kläger auf den Beschluss vom 12. Dezember 2011 (2 B 39.11 – juris) und die dort enthaltene Forderung nach einer realitätsnahen Ermittlung der tatsächlichen Kosten beruft, gegen die verstoßen werde, wenn die Festsetzung “auf der Grundlage der Belastungen in dem davorliegenden Vorjahr” (hier: 2014) erfolgt, ohne die tatsächlichen Belastungen aus dem Abrechnungsjahr (hier: 2015) zu betrachten, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Dementsprechend hat der Senat die damit verbundene Frage offengelassen (s. 1.). Entsprechendes gilt auch für den weiteren in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2014 (2 BN 1.13 – juris). Er liefert lediglich ein Argument – fehlender Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot – für die vom Kläger vertretene Auffassung, dass ein Gerichtsvollzieher mit der rückwirkenden Änderung der vorläufigen Festsetzung nach Abschluss eines Jahres und mit dem nunmehrigen Vorliegen der tatsächlichen Grundlagen für die endgültige Bewertung zu rechnen hat. Auf die damit verbundene Frage kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an. Nichts anderes gilt schließlich auch für das zuletzt in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004 (2 C 41.03 – juris), wonach sich aus der Verpflichtung des Dienstherrn zu einer realitätsnahen Erstattung der Kosten ein Verbot der Ausrichtung an fiktiven Kosten ergebe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil schon keinen abweichenden Rechtssatz erkennbar werden lassen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt derjenigen des Erstgerichts.
Mit diesem gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben