Verwaltungsrecht

Zweckentfremdung von Wohnraum durch Fremdenbeherbergung

Aktenzeichen  M 9 K 17.2381, M 9 K 17.4423, M 9 K 17.5992

Datum:
11.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8147
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1
ZwEWG Art. 2 S. 2 Nr. 3, S. 3
ZeS § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 5 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Gegen die Mitteilung der Fälligkeit eines angedrohten Zwangsgeldes (Fälligkeitsmitteilung) ist eine Anfechtungsklage nicht statthaft, zulässig ist nur eine allgemeine Feststellungsklage (Fortführung von VG München BeckRS 2017, 131273 Rn. 17). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für das Vorliegen einer Fremdenbeherbergung ist allein das verfolgte Nutzungskonzept und nicht etwa ein singulärer Aufenthalt maßgeblich, der sich zufällig über einen längeren Zeitraum erstreckt; es bedarf keiner Festlegung einer objektiv nachprüfbaren zeitlichen Mindestgrenze für die Aufenthaltsdauer (vgl. BayVerfGH BeckRS 2017, 121873 Rn. 33 und BayVGH BeckRS 2016, 40297 Rn. 5). (Rn. 34 und 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wer sich gegen die Inanspruchnahme wegen Zweckentfremdung von Wohnraum auf eine vorangegangene ausschließlich gewerbliche Nutzung beruft, trägt die materielle Beweislat für diesen Ausnahmetatbestand. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Verfahren M 9 K 17.2381, M 9 K 17.4423 und M 9 K 17.5992 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Klagen werden abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klagen bleiben sämtlich erfolglos.
1. Die gegen die Fälligkeitsmitteilungen in den Bescheiden vom 17. August 2017 (Verfahren: M 9 K 17.4423) und vom 16. November 2017 (Verfahren M 9 K 17.5992) gerichteten Anfechtungsklagen sind bereits unzulässig. Wie aus den jeweils auf S. 2 der Schreiben ausdrücklich ergangenen Hinweisen der Beklagten zu Recht hervorgeht, ist gegen die Fälligkeitsmitteilung die Anfechtungsklage nicht statthaft. Hier ist nur die allgemeine Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO, zulässig (vgl. statt aller VG München, U.v. 18.10.2017 – M 9 K 17.1104 – juris). Der Klägerbevollmächtigte stellte dennoch weiter die undifferenzierten Aufhebungsanträge aus den Schriftsätzen trotz Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ob er an diesen so festhalte.
Dass die WE zurückgegeben wurde, beeinflusst die Zulässigkeit der Anfechtungsklagen im Übrigen dagegen nicht. Zwar haben sich die Grundverfügungen – Nutzungsuntersagung und Wiederbelegungsanordnung – als Dauerverwaltungsakte ab Rückgabe der WE für die Zukunft erledigt, nicht aber für die Vergangenheit. Letzteres folgt daraus, dass die Beklagte von dem ihr im Rahmen des Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 VwZVG eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat und keinen Gebrauch macht, sodass der Grundbescheid noch Grundlage von Vollstreckungshandlungen ist. Die Beklagte hat eine besondere Härte i.S.d. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG zu Recht wegen bewusster und fortgesetzter Verstöße des Klägers gegen die ihm auferlegte Unterlassungsverpflichtung verneint (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 – 2 B 95.331 – juris).
2. Unabhängig von ihrer teilweisen Unzulässigkeit sind die Anfechtungsklagen auch vollumfänglich unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zwangsgelder sind jeweils unzweifelhaft fällig geworden.
a) Der Grundbescheid vom 20. April 2017 – Gegenstand des Verfahrens M 9 K 17.2381 – ist formell rechtmäßig; der Kläger als Mieter wurde insbesondere unter dem 5. April 2017 zum beabsichtigen Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört (Bl. 67f. d. BA).
Er ist auch materiell rechtmäßig.
Die angegebene Rechtsgrundlage – Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i.V.m. Art. 5 ZwEWG a.F. – ist korrekt. Bei nicht weiter differenzierter Anfechtung eines Dauerverwaltungsakts ist im Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage auf die jeweils gültigen Verhältnisse im entsprechenden Zeitabschnitt bzw. Zeitpunkt abzuheben (BVerwG, B.v. 5.1.2012 – 8 B 62/11 – juris). Bei Erlass des Grundbescheids als maßgeblichem Zeitpunkt waren die Neuregelungen der einschlägigen Vorschriften, d.h. das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 182), i.F. bezeichnet als „ZwEWG n.F.“, und die Satzung der Beklagten über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) i.d.F. d. Bek. vom 11. Dezember 2017 (MüABl. S. 494), i.F. bezeichnet als „ZeS n.F.“, noch nicht in Kraft, sodass das ZwEWG a.F. und die ZeS a.F. zur Anwendung kommen.
Der zweckentfremdungsrechtliche Tatbestand des Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS a.F. ist erfüllt, was auch ausreichend belegt ist. Das Vorgehen der Beklagten – Nachweis des Tatbestands durch Ortseinsichten mit dokumentierten Beobachtungen/Ermittlungen des Außendienstes – ist nach st. Rspr. u.a. der Kammer nicht zu beanstanden (vgl. statt aller VG München, U.v. 15.2.2017 – M 9 K 16.4641 – juris und BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 12 ZB 15.2287 – juris).
Die Feststellungen zu den Zeiträumen vor Bescheiderlass wurden, vom o.g. Vorbringen dazu, dass Ortsermittlungen per se unzureichend seien, nicht weiter angegriffen. Die Ortsermittlungen weisen bspw. für das Jahr 2016 aus, dass sich die Zweckentfremdung der WE über einen Zeitraum von weit mehr als drei Monaten erstreckte (Bl. 59ff. d. BA + Bl. 62 d. BA). Der vom Klägerbevollmächtigten selbst als tragend formulierte 6-Wochen-Zeitraum, den der Kläger nicht ausgeschöpft habe, ist damit gerichtsfest dokumentiert bei weitem überschritten. Gleiches gilt für den seit Neufassung der ZeS festgeschriebenen 8-Wochen-Zeitraum. Dass bei den Ortseinsichten vom 11. August 2017 (Bl. 87ff. d. BA) und vom 15. November 2017 (Bl. 105ff. d. BA) – und damit nach Bescheiderlass – jeweils dieselben Endnutzer angetroffen wurden, ändert auch angesichts des vom Kläger vorgelegten (Unter-) Mietvertrags vom 15. Juli 2017 (Bl. 41 d. GA im Verfahren M 9 K 17.2381) nichts am Vorliegen des Tatbestands der Fremdenbeherbergung. Wie in der mündlichen Verhandlung mehrmals erläutert wurde, entscheidet allein das vom Kläger verfolgte Nutzungskonzept und nicht etwa ein singulärer Aufenthalt, der sich zufällig über einen längeren Zeitraum erstreckt. Das Nutzungskonzept des Klägers ist vorliegend, wie die Ortseinsichten belegen, darauf ausgelegt, seinen (Unter-) Mietern eine flexible, vorübergehende Unterkunft zu bieten, nicht aber eine Wohnung als Grundlage für eine „auf Dauer“ angelegte Häuslichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine solche liegt bei einer Nutzung durch regelmäßig wechselnde Personen, die sich lediglich aus Anlass einer medizinischen Behandlung in den besagten Räumen aufhalten und ihren Lebensmittelpunkt nicht durch Aufgabe ihres angestammten Wohnsitzes an den Beherbergungsort verlagern, regelmäßig nicht vor (vgl. für diese gefestigte Rechtsprechung statt aller BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 12 ZB 15.2287 – juris).
Der nach dem schriftsätzlichen Vortrag und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung wohl so zu verstehenden Ansicht des Bevollmächtigten, eine hinreichende Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung verlange objektiv nachprüfbare zeitliche Festlegungen (v.a. zu einer Mindestlänge der Aufenthalte), hat jüngst auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine klare Absage erteilt (BayVerfGH, E.v. 16.8.2017 – Vf. 8-VI-16 – juris Rn. 33; ebenso BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 12 ZB 15.2287 – juris). Maßgeblich ist allein das Nutzungskonzept. Das Vorbringen, dass sich ein Aufenthalt je nach Dauer der medizinischen Behandlung auch über mehrere Wochen oder Monate hinziehen kann – bzw. hier: hinzog –, ist in keiner Weise geeignet, dem entgegenzutreten. Der (Unter-) Mietvertrag vom 15. Juli 2017, wonach die WE vom 1. Juli 2017 bis 23. Juni 2018 für eine Monatsmiete von EUR 4.500 an dieselben Endnutzer vermietet worden sei, ist nicht geeignet, darzutun, dass die WE tatsächlich zu Dauerwohnzwecken genutzt wurde, wie sich aus den einschlägigen Ortsermittlungen ergibt: Bei der Ortsermittlung vom 11. August 2017 (Bl. 87ff. d. BA) gaben die Endnutzer an, dass die WE (erst) seit ca. zwei Wochen bewohnt werde und dass der weitere Aufenthalt nur davon abhänge, wie lange die medizinische Behandlung der Mutter noch dauere. Da sie die WE von ihrem Freund „Y.“ (= Vorname des Klägers) bekommen hätten, müssten sie auch keine Miete zahlen. Bei der Ortsermittlung vom 15. November 2017 (Bl. 105ff. d. BA) wurden ebenfalls nur diverse medizinische Behandlungen als Aufenthaltszweck angegeben; die angetroffene Bewohnerin erklärte weiter, in Eile zu sein, da sie ihr Flugzeug nicht verpassen wolle und heute abreise. Bezahlt hätte sie EUR 150 bis EUR 200 pro Tag. Damit steht fest, dass der Mietvertrag nur vorgeschoben war, da keine der vertraglichen Vereinbarungen eingehalten wurde. Dem Klägerbevollmächtigten ist es nicht gelungen, darzulegen, wieso ein Schriftstück, auf dem ohne Ansehung der Tatsachen alles vermerkt bzw. festgehalten werden kann, mehr Aussagekraft haben soll als fortgesetzte Ermittlungen vor Ort.
Im Jahr 2017 wurde die WE nach den damit allein maßgeblichen Ortsermittlungen weit über fünf Monate zweckfremd genutzt (Bl. 65, 66f., 87ff., 105ff. d. BA).
Auch die Regelung in Art. 2 Satz 3 ZwEWG a.F., § 5 Abs. 4 ZeS a.F. ändert am Vorliegen des Tatbestands der Zweckentfremdung nichts. Das Gericht hat auf Basis der vorgelegten Unterlagen keinen Zweifel daran, dass die WE auch vor dem 31. Mai 1990 als Wohnraum genehmigt war und entsprechend genutzt wurde. Wenn der Klägerbevollmächtigte dagegen meint, die von ihm vorgelegte Kopie einer Tektur aus dem Jahr 2010 (Az. 2010 – 022943) sei ein Beweis dafür, dass die WE vor Mai 1990 ausschließlich gewerblich genutzt worden sei, so ist dies nicht nachvollziehbar. Die von Klägerseite vorgelegte Tektur, die als Vorhaben „Renovierung und Modernisierung, DG-Ausbau, Einbau 2er Aufzüge, Errichtung einer Dachterrasse, von Balkonen, Fluchtbalkonen und -leitern sowie Nutzungsänderung (Einzelhandel zu Gaststätte im EG + KG)“ ausweist, findet sich mit Plänen für das 3. OG auch in der Behördenakte (Bl. 1ff. d. BA) und ist von vorn herein nicht geeignet, darzulegen, dass die Einheit vor Mai 1990 „ausschließlich gewerblich“ genutzt gewesen sei. Vielmehr steht damit fest, dass die Räumlichkeiten – mit Ausnahme des EG und des KG – in ihrer bisherigen Nutzung (damit für das 3. OG: Wohnnutzung) fortgeführt und lediglich renoviert bzw. saniert wurden. Die von der Beklagten am 10. April 2018 kurzfristig noch eingeholten Auskünfte des Architekten bestätigen diese Feststellung vollumfänglich.
Der Vortrag, dass vor 1990 eine „ausschließlich gewerbliche“ Nutzung stattgefunden habe, erfolgte demgegenüber ins Blaue hinein und blieb gänzlich unsubstantiiert. Auch angesichts von § 139 ZPO war dem Klägerbevollmächtigten daher keine Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt zu geben (vgl. im Übrigen bspw. BayVGH, B.v. 28.9.2017 – 15 ZB 17.1001 – juris zur weitgehenden Unanwendbarkeit des § 139 ZPO im Verwaltungsprozess). Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch nicht erschließt, wieso der Bevollmächtigte mit seinem Einwand bis zum späten Nachmittag des 9. April 2018 zuwartete, nur um sich dann in der mündlichen Verhandlung darauf zu berufen, er brauche noch mehr Zeit, um (weitere?) Unterlagen bei der Lokalbaukommission zu sichten, die er seit Monaten hätte einsehen können. Da er Akteneinsicht hatte, mussten ihm die Kopien der Baugenehmigung und die Pläne in der Behördenakte bekannt sein.
Unabhängig davon, dass Beweisfragen keine Rolle spielen, weil der Sachverhalt für das Gericht feststeht, hat die Klägerseite verkannt und wird nochmals darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Ausnahmetatbestands – wie Art. 2 Satz 3 ZwEWG a.F., § 5 Abs. 4 ZeS a.F. – die materielle Beweislast bei ihr läge.
Auch die Störerauswahl, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG, ist nicht zu beanstanden. Die Endnutzer scheiden als taugliche Störer aus. Der Kläger hatte durchweg alle Möglichkeiten, die Zweckentfremdung selbst zu beenden (vgl. u.a. auch VG München, B.v. 30.5.2016 – M 9 S 16.1261 – juris). Die Vermieterin dagegen schied als (Mit-) Störerin aus, da sie die Zweckentfremdung nicht (mit-) betrieben hatte, sondern zivilrechtliche Maßnahmen ergriff, um diese zu beenden.
b) Auch die Folgebescheide – Gegenstände der Verfahren M 9 K 17.4423 und M 9 K 17.5592 – sind rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohungen sind nicht zu beanstanden.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 18f. VwZVG, waren durchgehend bis zur mündlichen Verhandlung bzw. bis zur Rückgabe der WE (vgl. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG) gegeben. Die Grundverfügungen sind auf ein Unterlassen (Nutzungsuntersagung) bzw. auf ein Handeln (Wiederbelegungsanordnung) gerichtet, Art. 18 Abs. 1 VwZVG. Die sofortige Vollziehung der ausschließlich mit Klagen angegriffenen Grundverfügungen war angeordnet, Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VwZVG, weswegen es auch irrelevant ist, ob bzw. dass keine Bestandskraft eingetreten war.
Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 31, 36 VwZVG, lagen vor. Die Zwangsgelder wurden in bestimmter Höhe angedroht, Art. 36 Abs. 5 VwzVG, die Beträge hielten sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Mit der erneuten Androhung wurde jeweils zugewartet, bis feststand, dass die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben war, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG. „Erfolglos“ bedeutet dabei nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden dürfe, wenn das zunächst festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben oder zumindest ein Beitreibungsversuch gemacht worden sei. Die Behörde muss vielmehr nur abwarten, dass das zunächst angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (statt aller VG München, B.v. 30.5.2016 – M 9 S 16.1261 – juris).
Dass der Kläger zu Recht als Pflichtiger i.S.v. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG herangezogen wurde, ergibt sich aus obigen Ausführungen zur Störerauswahl. Die Höhe der Zwangsgelder entsprechen, anders als der Klägerbevollmächtigte meint, ohne weiteres dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kläger an der Vornahme bzw. am Unterbleiben der Handlung hat(te), Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG. Tagesmieten von bis zu EUR 300 pro Tag – vgl. die Ortseinsicht vom 5. Oktober 2016 (Bl. 59ff. d. BA) – rechtfertigten ein erstes Zwangsgeld von EUR 6.500 (Grundbescheid vom 20. April 2017). Die Verdoppelung der Beträge im Folgenden hat sich der Kläger durch seine fortgesetzte Zweckentfremdung selbst zuzuschreiben; sie entspricht der üblichen Verwaltungspraxis und ist angemessen (statt aller VG München, B.v. 30.5.2016 – M 9 S 16.1261 – juris; U.v. 13.5.2013 – M 8 K 12.2500 – juris). Die Behörde darf Zwangsmittel so lange und so oft anwenden, bis die Verpflichtung erfüllt wird, vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG.
Dass die Fälligkeitsmitteilungen zu Recht ergingen, ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziff. 2 lit. a dieser Entscheidung. Die angedrohten Zwangsgelder wurden jeweils fällig, weil der Kläger die WE fortgesetzt zweckfremd nutzte.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.


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