Arbeitsrecht

Ablehnungsgesuch und Verfassungsbeschwerde unzulässig

Aktenzeichen  Vf. 5-VI-21

Datum:
20.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 40447
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVfGHG Art. 9, Art. 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1
FamFG § 44 Abs. 2 S. 4

 

Leitsatz

1. Dem Fehlen der Begründung eines Ablehnungsgesuchs steht es gleich, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. (Rn. 32) (red. LS Axel Burghart)
2. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es zur Zulässigkeit in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. (Rn. 38) (red. LS Axel Burghart)
3. Durch die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs wird keine neue Verfassungsbeschwerdefrist in Lauf gesetzt. Eine Anhörungsrüge ist offensichtlich unzulässig, wenn mit ihr in der Sache gar kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend gemacht wird. (Rn. 45) (red. LS Axel Burghart)

Tenor

1. Die Anträge auf Ablehnung des Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. Heßler sowie von Richtern des Oberlandesgerichts Bamberg werden als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen sechs in Familiensachen ergangene Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg, durch die zum einen im Verfahren der einstweiligen Anordnung (Az. 7 UF 297/19), zum anderen im Hauptsacheverfahren (Az. 7 UF 17/20) jeweils Beschwerden und sodann wiederholt erhobene Anhörungsrügen zurückgewiesen wurden. Außerdem beantragt der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof, bestimmte „Richter am Oberlandesgericht Bamberg […] wegen Besorgnis der Befangenheit […] abzulehnen“, hilfsweise die Aufhebung zweier weiterer Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch welche Befangenheitsgesuche gegen diese Richter zurückgewiesen worden waren. Gegen den Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. Heßler richtet sich ein gesondertes Ablehnungsgesuch. Des Weiteren begehrt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Jahr 2010 geborenen Jungen und eines im Jahr 2014 geborenen Mädchens. Im November 2016 trennte er sich von der in Bayern lebenden Mutter der Kinder, mit der er nicht verheiratet war, und zog nach Baden-Württemberg. Die Kinder leben weiterhin bei ihrer Mutter.
Mit Schreiben vom 19. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Würzburg im (Hauptsache-)Verfahren Az. 2 F 1690/17 u. a. die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder auf sich allein. Am
24. September 2017 bestellte das Amtsgericht für die Kinder eine Verfahrensbeiständin. Diese regte am 7. November 2018 angesichts der mittlerweile verstrichenen Verfahrensdauer an, durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig der Kindsmutter zu übertragen.
2. Im Eilverfahren Az. 2 F 2131/18 entsprach das Gericht diesem Antrag zunächst durch Beschluss vom 24. November 2018 ohne mündliche Verhandlung. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 54 Abs. 2 FamFG erhielt das Gericht durch Beschluss vom 10. Dezember 2019 die vorausgegangene Entscheidung aufrecht.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Bamberg mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. März 2020 Az. 7 UF 297/19 als unbegründet zurück. In dieser Entscheidung kommt unter anderem die „Vorstellung“ des Beschwerdeführers zur Sprache, dass er bis zur Trennung die überwiegende Betreuungsperson dargestellt habe. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer angestrebte „Probewohnen“ der Kinder in seiner Wohnung verhält sich der Beschluss auch zum Grundsatz der Kontinuität der Erziehung. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 2020 zugestellt.
Mit Schreiben vom selben Tag beantragte er beim Oberlandesgericht Bamberg die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Gericht teilte ihm daraufhin mit Verfügung vom 3. April 2020 mit, dass das Beschwerdeverfahren durch den Beschluss vom 27. März 2020 beendet sei. Die Möglichkeit eines Antrags nach § 54 Abs. 2 FamFG bestehe in der Beschwerdeinstanz nicht.
3. Im Hauptsacheverfahren Az. 2 F 1690/17 übertrug das Amtsgericht durch Beschluss vom 10. Dezember 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf die Kindsmutter allein und beließ es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Bamberg durch den angegriffenen Beschluss vom 6. April 2020 Az. 2 UF 17/20 als unbegründet zurück. In den Gründen der Entscheidung erwähnte der Senat den Vortrag des Beschwerdeführers, wonach dieser auch nach der Trennung von der Kindsmutter die Kinder kontinuierlich betreut habe, und ging auf den Grundsatz der Kontinuität der Erziehung ein. Außerdem legte das Gericht dar, warum ein Aufenthaltswechsel der Kinder zum Zweck des „Probewohnens“ nicht dem Kindeswohl entspreche. Auch ein Antrag des Beschwerdeführers dahin, dass jeweils für ein halbes Jahr zunächst der Sohn, dann die Tochter bei ihm leben solle, findet in den Gründen der Entscheidung Erwähnung. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 9. April 2020 zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 11. April 2020 beantragte er „nach § 54 Abs. 2 FamFG“, das Oberlandesgericht möge im Hauptsacheverfahren „auf Grund mündlicher Verhandlung erneut […] entscheiden“. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag begehrte er, ihm durch einstweilige Anordnung in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 10. Dezember 2019 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, die Kinder bei ihm probewohnen zu lassen und das Hauptsacheverfahren bis zum Ende des Probewohnens auszusetzen. Mit einem dritten Schreiben ebenfalls vom 11. April 2020 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrügen nach § 44 FamFG gegen beide Beschwerdeentscheidungen. Er stellte seine Sicht des Streitstandes dar und rügte, das Oberlandesgericht habe sich mit Teilen seines Vorbringens unzureichend und inhaltlich unrichtig auseinandergesetzt.
Durch die angegriffenen Beschlüsse vom 5. Mai 2020 (im Eilverfahren Az. 7 UF 297/19) und 6. Mai 2020 (im Hauptsacheverfahren Az. 2 UF 17/20) wies das Oberlandesgericht die Gehörsrügen als unbegründet zurück, weil eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht vorliege. Der Senat habe das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und in seiner Entscheidung gewürdigt. Der Beschwerdeführer wolle lediglich seine eigene materiell-rechtliche Auffassung an die Stelle derjenigen des Senats setzen und somit den Beschluss inhaltlich in Frage stellen. In dem Beschluss vom 6. Mai 2020 wird abschließend bemerkt, dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG könne nicht stattgegeben werden, da diese Vorschrift nur für das erstinstanzliche Verfahren einer einstweiligen Anordnung gelte. Beide Beschlüsse wurden dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 zugestellt.
5. Mit Schreiben vom 25. September 2020 erhob der Beschwerdeführer erneut „nach § 44 FamFG Anhörungsrüge[n]“ gegen die Beschwerdeentscheidungen vom 27. März und 6. April 2020. Er begehrte, das Gericht möge überprüfen, ob es auch den Vortrag gewürdigt habe, dass der Beschwerdeführer ca. sieben Jahre lang Hauptbetreuer und Erzieher seiner Kinder gewesen sei. Außerdem erinnerte er an seinen Antrag vom 11. April 2020 bezüglich des Probewohnens und stellte dar, wie dieses Projekt aus seiner Sicht praktisch umsetzbar sei.
Am 6. Oktober 2020 erließ das Gericht in beiden Verfahren ausführlich begründete Hinweisbeschlüsse, wonach beabsichtigt sei, die neuerlichen Gehörsrügen kostenfällig als unzulässig zu verwerfen. Der Senat halte sie für verfristet. Außerdem trage der Beschwerdeführer nicht vor, worin die Gehörsverletzung bestehen solle und warum sie entscheidungserheblich sei. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 lehnte der Beschwerdeführer vier Richter des Oberlandesgerichts Bamberg wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er u. a. aus, die Richter verschlössen sich in den Hinweisbeschlüssen dem Sachvortrag zur Betreuung der Kinder durch den Beschwerdeführer über einen Zeitraum von sieben Jahren, obgleich der Beschwerdeführer auf den Kontinuitätsgrundsatz eingegangen sei. Die Anhörungsrügen seien auch nicht verfristet.
Mit den hilfsweise angegriffenen Beschlüssen vom 19. November 2020 (Az. 7 UF 297/19 bzw. 7 UF 17/20) wurden die Gesuche als unbegründet zurückgewiesen. Die Richter hätten im Hinweisbeschluss ihre Rechtsauffassung kundgetan und angekündigt, dass sie die erneuten Gehörsrügen verwerfen wollten. Die von einem Richter geäußerten, nicht vollkommen abwegigen Rechtsauffassungen seien grundsätzlich und auch vorliegend nicht geeignet, den Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Durch die ebenfalls angegriffenen Beschlüsse vom 25. November 2020 (Az. 7 UF 297/19 bzw. 7 UF 17/20) verwarf der Senat die Gehörsrügen als unzulässig, weil sie verfristet seien. Die Zweiwochenfrist des § 44 Abs. 2 FamFG beginne mit positiver Kenntnis der Gehörsverletzung. Kenntniserlangung liege vor, wenn einem Beteiligten alle Tatsachen bekannt seien, die vorliegen müssten, um einen entsprechenden Schluss auf die Gehörsverletzung zu ziehen. Den Zeitpunkt der Kenntniserlangung müsse der Rügeführer glaubhaft machen und zudem insbesondere substanziiert darlegen, worin die eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werde und weshalb die Verletzung entscheidungserheblich sei. Der Beschwerdeführer trage schon nicht vor, worin die Gehörsverletzung bestehen solle und warum sie entscheidungserheblich gewesen sein solle. Neue Gründe, deren Kenntnis er erst nach der ersten Gehörsrüge erlangt habe, seien in der neuen Anhörungsrüge nicht vorgetragen.
II.
Die am 8. Januar 2021 eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die im Hauptsacheverfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Bamberg über die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden (Beschlüsse vom 27. März bzw. 6. April 2020) und Anhörungsrügen (Beschlüsse vom 5. Mai und 25. November 2020 bzw. vom 6. Mai und 25. November 2020) sowie – hilfsweise – gegen die Beschlüsse vom 19. November 2020, durch welche die Befangenheitsgesuche zurückgewiesen worden waren.
1. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV), des gesetzlichen Richters (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), des Rechts auf ein faires Verfahren, effektiven Rechtsschutz bzw. der Justizgewährleistungspflicht (Art. 3 Abs. 1 BV), der Unabhängigkeit der Richter (Art. 5 Abs. 3, Art. 85 BV), der staatlichen Pflicht zum Schutz von Familie und Kindern (Art. 125 Abs. 2 BV) und der Pflicht zum Schutz des Kindeswohls (Art. 126 Abs. 1 BV). Er trägt im Wesentlichen vor:
a) Weder die zweiten Anhörungsrügen noch die Verfassungsbeschwerde seien verfristet.
Mit den erneuten Anhörungsrügen vom 25. September 2020 habe er das Gericht um Überprüfung gebeten, ob sein Sachvortrag gewürdigt worden sei, wonach er ca. sieben Jahre lang Hauptbetreuer und Erzieher der Kinder gewesen sei. Bis dahin habe er keine Kenntnis von den Tatsachen gehabt, die den Schluss auf eine Gehörsverletzung zuließen. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 FamFG könne die Anhörungsrüge binnen Jahresfrist seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung erhoben werden. Grundsätzlich sei für den Fristbeginn die positive Kenntnis der Gehörsverletzung erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reiche nicht aus. Positive Kenntnis sei ihm nicht vorzuwerfen, auch, weil in den Beschlüssen über die Zurückweisung der ersten Anhörungsrügen der fragliche Sachverhalt nicht erwähnt worden sei. Er habe auch nicht erwähnt werden müssen, denn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sei davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt habe. Dies gelte auch dann, wenn es davon abgesehen habe, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern.
Auch die Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde sei gewahrt, weil die erneuten Anhörungsrügen vom 25. September 2020 zulässig gewesen seien. Sie seien nicht gegen die Beschlüsse gerichtet gewesen, durch welche die ersten Gehörsrügen zurückgewiesen worden waren, sondern gegen die Beschwerdeentscheidungen vom 27. März und 6. April 2020. Sie seien „nicht nur vor Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidungen“, sondern „auch ohne schuldhafte Verzögerung und ohne positive Kenntnis der Gehörsverletzung innerhalb von 6 Monaten seit der Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidungen vom 27.03.2020 und 06.04.2020 erhoben“ worden.
b) Die angegriffenen Entscheidungen seien verfassungswidrig. Insbesondere führt der Beschwerdeführer dazu aus:
Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene Beschwerdeentscheidung vom 27. März 2020 verstoße gegen Art. 125 Abs. 2, Art. 126 Abs. 1 BV. Die Verweigerung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren komme „einer Willkür gleich“ und verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes bzw. die Justizgewährleistungspflicht. In dieser Entscheidung zeige sich ebenso wie in dem im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschwerdebeschluss vom 6. April 2020 zum Teil bereits der „böse Schein“ mangelnder Objektivität und eine Verkennung der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV.
Die Beschlüsse vom 5. und 6. Mai 2020 seien verfassungswidrig, weil das Oberlandesgericht unerwähnt gelassen habe, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörungsrüge vorgetragen habe, er sei sieben Jahre lang Hauptbetreuer und Erzieher beider Kinder gewesen.
Auch in den Beschlüssen vom 25. November 2020 seien die Richter willkürlich nicht auf diesen wesentlichen Kern des entscheidungserheblichen Tatsachenvortrags eingegangen. Neben dem Willkürverbot und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs seien dadurch auch das Recht auf ein faires Verfahren und die Garantie des gesetzlichen Richters verletzt worden. Zudem verletze die Nichtzulassung der erneuten Anhörungsrüge das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz bzw. die Justizgewährleistungspflicht.
Die Entscheidungen vom 19. November 2020 über die Befangenheitsanträge seien rechtsfehlerhaft und verfassungswidrig, weil entscheidungserhebliches Vorbringen zum Kontinuitätsprinzip, das zum einen die Ortskontinuität, zum anderen die Betreuungs- und Erziehungszeit umfasse, in bewusst willkürlicher Weise zurückgewiesen worden sei.
c) Mit weiteren Schreiben hat der Beschwerdeführer Teile seines Vorbringens wiederholt und vertieft.
2. Am 27. Januar 2021 teilte der Beschwerdeführer u. a. mit, dass er „mit der Mutter [der] Kinder bis zum 31. Mai 2021 nochmals versuchen möchte, [s]ich aussergerichtlich zu einigen“, weshalb „die Entscheidung über [s]eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ablauf des 31. Mai 2021 erfolgen“ solle. Am 1. Juni 2021 wies er dann darauf hin, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof nun entscheiden solle. Am 25. Juli 2021 begehrte er, das Verfahren „unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen“. Am 1. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer „Dienstaufsichtsbeschwerde“ und rügte „eine überlange und nicht beschleunigte Verfahrensführung“ in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde nebst Eilantrag. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 wies der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Heßler darauf hin, dass Richter des Verfassungsgerichtshofs keiner Dienstaufsicht unterliegen, auch nicht der des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, und, für den Fall, dass sich die Beschwerde gegen den Referenten des Verfassungsgerichtshofs richten sollte, ein Fehlverhalten des Referenten in keiner Weise festzustellen sei.
Mit Schreiben vom 12. November 2021 erklärte der Beschwerdeführer, von ihm werde „[d]es Weiteren […] der Richter Dr. Hans-Joachim Heßler am Bayerischen Verfassungsgerichtshof wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt“. In der Begründung des Gesuchs heißt es, er wolle „die Staatsanwaltschaft Stuttgart nach § 24 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) die Ablehnung des Richters […] wegen Besorgnis der Befangenheit prüfen lassen“, weil der Verfassungsgerichtshof am 9. November 2021 in einem anderen Verfahren entschieden habe, in welchem die Verfassungsbeschwerde erst am 11. März 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen sei, obwohl seine eigene Verfassungsbeschwerde schon spätestens mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 vollständig mit allen Anlagen eingereicht worden und bis dato aber nicht entschieden worden sei. Zu seinem eigenen hier vorliegenden Ablehnungsgesuch mache er seinen „Schriftsatz vom 1. Oktober 2021 und das Antwortschreiben des Präsidenten vom 8. Oktober 2021 zum Gegenstand“.
3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.
III.
Die Befangenheitsgesuche sind unzulässig.
1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Ablehnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Dr. Heßler.
Die anstehende Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist vom Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VfGHG zu treffen. Deshalb entscheidet der Verfassungsgerichtshof in dieser Besetzung auch über das Ablehnungsgesuch. Bei dieser Entscheidung scheidet der abgelehnte Präsident des Verfassungsgerichtshofs nicht aus, weil das Gesuch nach Art. 9 VfGHG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist. Dem Fehlen der Begründung im Sinn der genannten Bestimmungen steht es gleich, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (vgl. VerfGH vom 22.10.2018 – Vf. 74-VI-17 – juris Rn. 7; vom 7.11.2019 – Vf. 20-VI-19 – juris Rn. 5; vom 1.2.2021 – Vf. 98-VII-20 – juris Rn. 8). In diesem Fall bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters (VerfGH vom 22.10.2018 – Vf. 74-VI-17 – juris Rn. 7 und 9 m. w. N.; vom 7.11.2019 – Vf. 20-VI-19 – juris Rn. 5; vom 1.2.2021 – Vf. 98-VII-20 – juris Rn. 8).
Hier ist die vom Beschwerdeführer gegebene Begründung zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet. Insbesondere der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof über eine andere, später eingegangene Verfassungsbeschwerde eines anderen Beschwerdeführers in einem anderen Verfahren zeitlich vor dem des Beschwerdeführers entschieden hat, ist nicht annähernd geeignet, eine Voreingenommenheit des Präsidenten zulasten des Beschwerdeführers zu begründen (zumal für das vom Beschwerdeführer genannte andere Verfahren eine andere Spruchgruppe zuständig war). Inwiefern die Antwort des Präsidenten vom 8. Oktober 2021 auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2021 die Besorgnis der Befangenheit begründen soll, erschließt sich nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. Auch im Übrigen ist das Gesuch zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet.
2. Soweit der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde bzw. im Schreiben vom 27. Januar 2021 beantragt, die „Richter am Oberlandesgericht Bamberg Dr. R[…], E[…], P[…] und L[…] wegen Besorgnis der Befangenheit in den Verfahren 7 UF 297/19 und 7 UF 17/20 abzulehnen“, ist der Verfassungsgerichtshof hierfür nicht zuständig, sondern gemäß § 6 FamFG i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht, dem die abgelehnten Richter angehören. Ob das Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit dieser Richter zu begründen, bedarf daher an dieser Stelle keiner Erörterung.
Da das unmittelbare Befangenheitsgesuch erfolglos bleibt, ist im Rahmen der Verfassungsbeschwerde über den hilfsweise erhobenen Antrag zu entscheiden, die Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die Befangenheitsanträge aufzuheben (vgl. dazu unten unter IV. 1.).
IV.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit sie gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. November 2020 über die Richterablehnungen gerichtet ist, genügt sie nicht dem Substanziierungserfordernis des Art. 51 Abs. 1 Satz1 VfGHG.
Danach setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht nur voraus, dass das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung geltend gemacht werden soll, genau bezeichnet wird. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss darüber hinaus im Einzelnen vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/50 f.; vom 22.12.2020 – Vf. 15-VI-19 – juris Rn. 15 m. w. N.). Eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes setzt insbesondere voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.8.2021 – Vf. 111-VI-20 – juris Rn. 33 m. w. N.). Die gebotene Substanziierung muss innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist erfolgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.8.2021 – Vf. 111-VI-20 – juris Rn. 41 m. w. N.).
Diesen Anforderungen wurde die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Beschlüsse vom 19. November 2020 innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist nicht gerecht.
Der Beschwerdeführer wiederholt in der Verfassungsbeschwerde an verschiedenen Stellen das Vorbringen, mit dem er bereits das Ablehnungsgesuch im Ausgangsverfahren begründet hatte, ohne dieses Vorbringen in einen konkreten Zusammenhang zu den Beschlüssen vom 19. November 2020 zu setzen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Beschlüssen erfolgt weder in der Verfassungsbeschwerdeschrift noch in dem nachgereichten Schreiben vom 27. Januar 2021. Die dortigen Ausführungen beschränken sich im Kern auf die Behauptung, die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs sei willkürlich erfolgt, weil der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen zum sogenannten Kontinuitätsprinzip rechtsfehlerhaft zurückgewiesen habe. Einen Bezug zwischen diesem Vorbringen und der Begründung des Oberlandesgerichts für die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche stellt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise her.
Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen subjektive verfassungsmäßige Rechte durch die Beschlüsse vom 19. November 2020 nicht substanziiert dargelegt.
2. Soweit der Beschwerdeführer die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts vom 27. März und 6. April 2020 sowie die Entscheidungen vom 5. und 6. Mai 2020 über die ersten Anhörungsrügen angreift, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG nicht eingehalten wurde. Danach sind Verfassungsbeschwerden spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof einzureichen; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die im fachgerichtlichen Verfahren nicht mehr anfechtbare Entscheidung dem Beschwerdeführer oder seinem befugten Vertreter in schriftlicher Form bekannt gegeben worden ist (VerfGH vom 13.3.1981 VerfGH 34, 47/49; vom 25.1.2021 – Vf. 4-VI-20 – juris Rn. 16).
a) Vorliegend ist für den Fristbeginn auf den 8. Mai 2020 abzustellen. An diesem Tag wurden dem Beschwerdeführer die Entscheidungen vom 5. bzw. 6. Mai 2020 über die ersten Gehörsrügen zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde endete demnach am 8. Juli 2020, also deutlich vor Eingang der Verfassungsbeschwerde.
b) Die Anhörungsrügen vom 25. September 2020 waren nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen, weil sie offensichtlich unzulässig waren.
aa) Durch die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs keine neue Beschwerdefrist in Lauf gesetzt (vgl. VerfGH vom 25.1.2021 – Vf. 4-VI-20 – juris Rn. 17; vom 20.4.2021 – Vf. 44-VI-20 – juris Rn. 30; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 49; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 77). Ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf gehört nicht zum Rechtsweg, weil sich sonst für den Beschwerdeführer die Möglichkeit ergeben würde, durch Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs den Ablauf der mit der letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzten Frist zu verhindern (vgl. VerfGH vom 20.4.2021 – Vf. 44-VI-20 – juris Rn. 30 m. w. N.). Die Frage der offensichtlichen Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs wird vom Verfassungsgerichtshof eigenständig und ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts geprüft (VerfGH vom 28.10.2020 – Vf. 41-VI-20 – juris Rn. 21 m. w. N.). Offensichtlich ist die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs, wenn der Beschwerdeführer nach den konkreten Umständen des Falls davon ausgehen musste, dass sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden würde (vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/148; vom 20.4.2021 – Vf. 44-VI-20 – juris Rn. 44; BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75; vom 10.7.2018 – 1 BvR 1360/16 – juris Rn. 2). Das ist bei einer Anhörungsrüge insbesondere dann der Fall, wenn mit ihr in der Sache gar kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend gemacht wird (vgl. VerfGH vom 20.4.2021 – Vf. 44-VI- 20 – juris Rn. 44 m. w. N.).
bb) So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hatte mit den erneuten Anhörungsrügen vom 25. September 2020 entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4 FamFG keinen Sachverhalt vorgetragen, der geeignet gewesen wäre, eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts darzutun.
Eine Rüge im Sinn eines Tadels oder einer Vorhaltung ließ sich seinem Vorbringen überhaupt nicht entnehmen. In dem Schriftsatz wurde zum einen „gebeten zu überprüfen, ob das Gericht auch den Sachvortrag gewürdigt hat, dass der Vater ca. 7 Jahre lang der Hauptbetreuer und Erzieher seiner beiden Kinder“ war, zum anderen wurde an „den Antrag des Vaters vom 11. April 2020 (Antrag auf Probewohnen der Kinder) […] erinnert“. Bei objektiver und verständiger Würdigung war zweifelsfrei abzusehen, dass dieses Vorbringen im Rahmen einer Anhörungsrüge erfolglos bleiben würde. Die „Frage“ des Beschwerdeführers enthielt schon nicht die Behauptung einer Gehörsverletzung. Sie zielte im Kern darauf ab, das Gericht möge mitteilen, ob ihm ein Gehörsverstoß unterlaufen sei. Diese „Frage“ lag im Übrigen fern, weil das Oberlandesgericht den in Frage stehenden Umstand in den Beschwerdeentscheidungen erwähnt hatte, obgleich es dazu, wie der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH vom 19.9.2018 – Vf. 1-VI-18 – juris Rn. 36) zutreffend ausführt, von Verfassungs wegen nicht verpflichtet war. So wird in den Beschlüssen vom 27. März 2020 (S. 5) bzw. 6. April 2020 (S. 6) jeweils die Vorstellung des Beschwerdeführers erwähnt, „dass er bis zur Trennung die überwiegende Betreuungsperson darstellte und der Verbleib der Kinder bei der Mutter dies vernachlässige“.
Jedenfalls fehlte in den Anhörungsrügen die substanziierte Begründung einer Gehörsverletzung nach § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG. In einer Anhörungsrüge muss im Einzelnen dargestellt werden, dass und wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Für die Rüge, das Gericht habe bestimmtes Vorbringen übergangen, reicht es hierbei nicht aus, das angeblich übergangene Vorbringen zu wiederholen oder zu rechtfertigen. Vielmehr muss der Antragsteller aufzeigen, dass in der angegriffenen Entscheidung ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte, und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. z. B. Bacher in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 321 a Rn. 29). Dem genügten die Anhörungsrügen vom 25. September 2020 nicht annähernd. Dass der erst nach Erlass der angegriffenen Beschwerdeentscheidungen gestellte Antrag auf Probewohnen und das Vorbringen zur Ausgestaltung des Probewohnens mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geeignet sein konnten, eine Gehörsverletzung zu begründen, lag auf der Hand. Die Behandlung der Anhörungsrügen vom 25. September 2020 als unzulässig durch das Oberlandesgericht war im Ergebnis daher offensichtlich zutreffend.
3. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich auch, soweit sie sich gegen die Beschlüsse vom 25. November 2020 über die zweiten Gehörsrügen richtet. Sie genügt nicht dem Substanziierungserfordernis des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich, soweit hier von Belang, in einer inhaltlichen Wiederholung des Anhörungsrügevorbringens vom 25. September 2020. Dieses ist, wie bereits vorstehend unter IV. 2. b) bb) ausgeführt, verfassungsrechtlich gehaltlos. Der Beschwerdeführer behauptet in der Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Entscheidungen vom 25. November 2020, die Richter seien nicht auf den Vortrag eingegangen, dass der Beschwerdeführer seine beiden Kinder ca. sieben Jahre betreut und erzogen habe. Hierzu bestand allerdings auch keine Veranlassung, weil das Gericht zutreffend die Anhörungsrügen als verfristet angesehen hat. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung eines Gehörsverstoßes auf etwaiges neues Vorbringen bzw. einen Antrag zum Probewohnen vom 11. April 2020 abstellt, vermag dies einen Verfassungsverstoß durch Zurückweisung der Anhörungsrügen gegen die Entscheidungen vom 27. März und 6. April 2020 im Übrigen schon deshalb nicht zu begründen, weil nachträglicher Vortrag von vornherein ungeeignet ist, eine Gehörsverletzung zu begründen (VerfGH vom 12.3.2018 – Vf. 40-VI-17 juris 46 m. w. N.; vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 38).
Auch im Übrigen ist ein Verfassungsverstoß in Bezug auf die Beschlüsse vom 25. November 2020, in welchen die Anhörungsrügen zutreffend als unzulässig behandelt wurden, weder in der Verfassungsbeschwerde noch im Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2021 substanziiert dargelegt.
V.
Durch die Entscheidung in der Hauptsache hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
VI.
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


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