Arbeitsrecht

Betriebliche Altersversorgung: Unwirksamkeit einer Altersabstandsklausel in einer Versorgungszusage wegen Altersdiskriminierung

Aktenzeichen  7 Sa 444/16

Datum:
24.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138064
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
AGG § 1, § 2 Abs. 2 S. 2, § 3 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2, § 10
RL 2000/78/EG Art. 6

 

Leitsatz

1. Eine Regelung in einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erteilten Versorgungszusage, nach der eine schrittweise Kürzung der Witwenrente dann erfolgt, wenn der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mehr als 10 Jahre beträgt, ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, da sie eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach § 1, § 3 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 AGG bewirkt, die nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt ist. (Rn. 24 – 43) (red. LS Alke Kayser)
2. Die in einer derartigen Kürzungsklausel bestimmte Altersdifferenz von mehr als 10 Jahren zwischen den Ehegatten wäre – in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 S. 2 AGG – nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlaubte, das mit der Klausel verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, denen aufgrund der Klausel die Witwen-/Witwerversorgung vorenthalten wird, weil bei Eheschließung bereits eine Altersdifferenz von mehr als 10 Jahren zwischen den Ehegatten vorliegt und sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (hier verneint; unter Hinweis auf BAG BeckRS 2014, 65684). (Rn. 38) (red. LS Alke Kayser)

Verfahrensgang

34 Ca 7847/15 2016-04-20 Endurteil ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20.04.2016 – 34 Ca 7847/15 – abgeändert.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin aus rückständiger Betriebsrente für den Zeitraum August 2014 bis März 2016 € 5.345,82 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
1.318,45

seit
dem
01.01.2015
1.582,14

seit
dem
01.02.2015
1.845,83

seit
dem
01.03.2015
2.115,06

seit
dem
01.04.2015
2.384,29

seit
dem
01.05.2015
2.653,52

seit
dem
01.06.2015
2.922,75

seit
dem
01.07.2015
3.191,98

seit
dem
01.08.2015
3.461,21

seit
dem
01.09.2015
3.730,44

seit
dem
01.10.2015
3.999,67

seit
dem
01.11.2015
4.268,90

seit
dem
01.12.2015
4.538,13

seit
dem
01.01.2016
4.807,36

seit
dem
01.02.2016
5.076,59

seit
dem
01.03.2016
5.345,82

seit
dem
01.04.2016.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Witwenrente der Klägerin zu kürzen. Die Regelung in der Versorgungszusage, wonach eine schrittweise Kürzung der Witwenrente dann erfolgt, wenn der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mehr als 10 Jahre beträgt, ist eine Diskriminierung nach dem Alter und gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, da sie eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 AGG bewirkt, die nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt ist. Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher abzuändern und der Klägerin waren die beantragten Beträge zuzusprechen.
1. Zunächst gilt, dass das Arbeitsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.08.2014 nicht unabhängig von den Bestimmungen der Versorgungszusage eine Witwenrente in einer bestimmten Höhe zugesagt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu zunächst auf die zutreffenden und gründlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, das sich dabei auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 04.08.2015 – 3 AZR 137/13 stützt, verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Schreiben der Beklagten vom 12.08.2014 enthält in Bezug auf die Höhe der Witwenrente weder ein konstitutives abstraktes Schuldversprechen iSv. § 780 BGB bzw. konstitutives abstraktes Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB, noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Das Schreiben ist vielmehr eine reine Wissenserklärung ohne einen Rechtsbindungswillen auf Basis nicht näher erläuterter Berechnungsgrundlagen. Und dem Schreiben vom 12.08.2014 lässt sich schon gar nicht entnehmen, inwieweit es auf § 10 Nr. 3 der Versorgungszusage eingeht oder abweichen will und dazu verbindliche Willenserklärungen vorliegen sollen.
2. Die Regelung in § 10 Nr. 3 der Versorgungszusage fällt unter den Anwendungsbereich des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
a) Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13; 11.12.2007 – 3 AZR 249/06) und letzteres ist nicht der Fall.
b) Das AGG ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand. Dabei ist zwar auf den Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG), und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen. Allerdings ist nicht erforderlich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Versorgungsempfänger ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht bzw. bestand. Das Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft und ein Anspruch auf Betriebsrente begründen ein versorgungsrechtliches Dauerschuldverhältnis zwischen dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitgeber. Die Anwartschaft verpflichtet den Arbeitgeber, nach den Regeln der Versorgungsordnung das Versorgungsrisiko abzudecken. Dieses aktualisiert sich mit Eintritt des Versorgungs- oder Nachversorgungsfalls. Nach § 6 Abs. 1 AGG gilt das Gesetz zudem nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für andere Beschäftigte, sondern auch für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist (vgl. BAG 15.09.2009 – 3 AZR 294/09). Da der Ehemann der Klägerin bis zum Eintritt des Nachversorgungsfalls „Tod“ am 18.07.2014 selbst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagen bezogen hat, mithin Versorgungsempfänger war, bestand nach Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 – BGBl. I S. 1897) das für die Anwendbarkeit des AGG erforderliche Rechtsverhältnis (siehe zum Ganzen BAG 15.10.2013 – 3 AZR 653/11).
3. Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13; 18.03.2014 – 3 AZR 69/12; 12.11.2013 – 3 AZR 356/12).
a) Die in § 10 Nr. 3 der Versorgungszusage enthaltene Regelung, nach der die Differenz des Lebensalters der Ehepartner nicht mehr als 10 Jahre betragen darf, da ansonsten eine Kürzung der Witwenrente schrittweise erfolgt, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und § 7 AGG, wobei auch für die Beurteilung, ob eine Diskriminierung vorliegt, auf den Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG) und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen ist (BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13; 15.09.2009 – 3 AZR 294/09). Die Kürzungsregelung knüpft unmittelbar an die Überschreitung einer bestimmten Differenz des Lebensalters der Ehepartner und daher auch an das Lebensalter des Versorgungsempfängers und Arbeitnehmers an. Damit er fahren Mitarbeiter, die – wie der verstorbene Ehemann der Klägerin – eine Ehe mit einer mehr als 10 Jahre jüngeren Person schließen, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung. Es ist dabei unerheblich, dass in § 10 Nr. 3 der Versorgungszusage kein genaues Lebensalter benannt ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass bei der Eheschließung auf das konkrete Lebensalter des Arbeitnehmers bzw. des Versorgungsempfängers abgestellt wird und dass, wenn dieses zu hoch im Verhältnis zum Lebensalter der Ehefrau ist, eine Kürzung erfolgt. Diese konkrete Anknüpfung an das Lebensalter ist in ihrer Auswirkung eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters.
4. Die durch die Kürzungsregelung nach § 10 Nr. 3 der Versorgungszusage bewirkte Ungleichbehandlung ist nicht nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt.
a) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (fortan: Richtlinie 2000/78/EG) in das nationale Recht und die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13; 18.03.2014 – 3 AZR 69/12; 12.11.2013 – 3 AZR 356/12). Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13; 09.12.2014 – 1 AZR 102/13; 18.03.2014 – 3 AZR 69/12).
b) Die durch die in § 10 Nr. 3 der Versorgungszusage festgelegte Kürzungsregelung bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters ist nicht nach § 10 Satz 3 Nr. 4 iVm. Satz 2 AGG gerechtfertigt werden.
aa) Einschlägig ist hier allein die in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführte Fallgruppe der „Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen“. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG knüpft für die Fallgruppe der „Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen“ bereits von seinem Wortlaut her ausschließlich an die Risiken „Alter“ und „Invalidität“ und nicht an das Risiko des „Todes“ an und erfasst deshalb ausschließlich die Alters- und Invaliditätsversorgung, nicht jedoch die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwenversorgung, um die es vorliegend geht.
bb) Dass eine Hinterbliebenenversorgung regelmäßig nur dann versprochen wird, wenn auch eine Altersversorgung zugesagt ist und dass sich die Höhe einer Witwen- und Witwerversorgung regelmäßig an der Höhe der betrieblichen Altersrente oder – sofern versprochen – der Invaliditätsrente orientiert, die Witwen- und Witwerrente demnach regelmäßig in einem bestimmten Abhängigkeitsverhältnis zur Alters- und Invaliditätsrente steht, führt nicht dazu, dass die Witwen- und Witwerrente als „Annex“ von der in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführten Altersbzw. Invaliditätsrente miterfasst würde. Dies folgt aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der Bestimmung (BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13). Mit § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG hat der nationale Gesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG Gebrauch gemacht und diese Bestimmung in nationales Recht umgesetzt. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Die Auslegung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG hat deshalb unionsrechtskonform iSv. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zu erfolgen (BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13) und der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG mit Urteilen vom 26. September 2013 (- C-546/11 – [Dansk Jurist]; – C-476/11 – [HK Danmark]) erkannt, diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass sie nur auf eine Altersrente oder Leistungen bei Invalidität eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit anwendbar ist. Sie gilt danach also nur für ein betriebliches System der sozialen Sicherheit, das die Risiken von „Alter“ und „Invalidität“ abdeckt. Eine Auslegung dahin, dass diese Vorschrift für alle Arten von betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit gilt, stellt danach einen Verstoß gegen das Erfordernis dar, die Vorschrift eng auszulegen und würde eine unzulässige Ausdehnung ihres Geltungsbereichs bewirken (siehe zum Ganzen BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13).
5. Die durch die in § 10 Nr. 3 der Versorgungszusage festgelegte Kürzungsregelung bewirkte unmittelbare Ungleichbehandlung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin wegen des Alters ist auch nicht nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt. Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters gestattet, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist; nach § 10 Satz 2 AGG müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die durch die Spätehenklausel bewirkte Ungleichbehandlung der Versorgungsberechtigten wegen des Alters durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist.
a) Die an das Alter anknüpfende schrittweise Kürzungsregelung in § 10 Nr. 3 der Versorgungszusage ist zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele nicht angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG wobei es offenbleiben kann, ob die vorliegende Un gleichbehandlung wegen des Alters durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist.
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht nur erkannt, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung solche aus dem Bereich „Arbeits- und Sozialpolitik“ sind (vgl. EuGH 26.02.2015 – C-515/13 – [Ingeniorfo-rengingen i Danmark]; 28.01. 2015 – C-417/13 – [Starjakob]; 26. 09.2013 – C-546/11 -[Dansk Jurist]; 13.09.2011 – C-447/09 – [Prigge]; 18.06. 2009 – C-88/08 – [Hütter], Slg.) Er hat zudem mit Urteil vom 26.09.2013 (- C-476/11 – [HK Danmark]) ausgeführt, dass auch Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersvorsorge anstrebt, legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sein können. Gleichzeitig hat er die Legitimität der Ziele für den Fall bejaht, dass diese im Rahmen sozial-, beschäftigungs- und arbeits-marktpolitischer Belange den Interessen aller Beschäftigten Rechnung tragen, um diesen bei Eintritt in den Ruhestand eine Altersversorgung in angemessener Höhe zu gewährleisten (EuGH 26.09.2013 – C-476/11 – [HK Danmark]). Da nach alledem legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG allerdings nur solche im Rahmen sozial-, beschäf-tigungs- und arbeitsmarktpolitischer Belange sind, die den Interessen der Beschäftigten Rechnung tragen, können Ziele, die ausschließlich im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, eine Diskriminierung wegen des Alters nicht nach § 10 Satz 1 AGG rechtfertigen (BAG 04.08.2015 -3 AZR 137/13; 19.12.2013 – 6 AZR 790/12).
bb) Ob die durch die Kürzungsregelung nach § 10 Nr. 3 der Versorgungszusage bewirkte Diskriminierung wegen des Alters durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist, ist zumindest zweifelhaft.
aaa) Die Beklagte beruft sich darauf, nicht hohe Rückstellungen bilden zu müssen. Es solle das Risiko zusätzlicher Versorgungsansprüche ausgeschlossen werden, um die Fi-nanzierbarkeit bestehender Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Letztlich sollten unkalkulierbare Risiken vermieden werden. Das Risiko einer höheren Kostenlast verwirkliche sich dadurch, dass der Altersunterschied der Eheleute zu hoch sei und die Versorgungsleistungen deshalb über einen längeren Zeitraum erbracht werden müssten. Welchen Weg ein Arbeitgeber zur Minimierung des Risikos wähle, müsse ihm überlassen bleiben.
cc) Soweit damit bezweckt werden sollte, im Zusammenhang mit Rückstellungen den administrativen Aufwand bei der nach § 249 HGB vorzunehmenden Bildung und Auflösung von Pensionsrückstellungen gering zu halten, wäre dieses Ziel aber ein Ziel im ausschließlichen Eigeninteresse der Versorgungsschuldnerin und damit kein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG (vgl. EuGH 28.01.2015 – C-417/13 – [Starjakob]; BAG 04.08.2015 -3 AZR 137/13). Soweit die Beklagte geltend macht, die Kürzungsklausel bezwecke, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um den Versorgungsaufwand für die Hinterbliebenenversorgung versicherungsmathematisch verlässlich kalkulieren zu können, verbleibt es dabei, dass es zweifelhaft ist, ob die unterschiedliche Behandlung der Versorgungsberechtigten wegen des Alters durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist.
dd) Zwar entscheidet der Arbeitgeber bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Hinterbliebenenversorgung versprechen; eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nicht. Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von dieser Versorgung auszuschließen (vgl. BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13; 20.04.2010 – 3 AZR 509/08). Auch liegt eine Begrenzung des Kreises der anspruchsberechtigten Dritten durch zusätzliche anspruchsbegründende oder besondere anspruchsausschließende Merkmale gerade im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nahe, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringt. Diese betreffen nicht nur den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch die Dauer der Leistungserbringung.
ee) Vor diesem Hintergrund bestand im vorliegenden Verfahren arbeitgeberseitig ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um den Versorgungsaufwand verlässlich kalkulieren zu können (BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13; 15.10.2013 – 3 AZR 653/11). Dieses Ziel ist zwar ein rechtmäßiges Ziel iSv. § 3 Abs. 2 AGG, das über das Vorliegen einer mittelbaren Dis kriminierung entscheidet (BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13; 15.10.2013 – 3 AZR 653/11). Ob es jedoch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG ist und damit eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters rechtfertigen kann (so noch etwa BAG 15.10.2013 -3 AZR 653/11; 15.10.2013 – 3 AZR 294/11), ist vor dem Hintergrund nach der angeführten neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ohne Weiteres eindeutig zu beantworten (BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13).Gegen die Legitimität des Ziels iSv. § 10 Satz 1 AGG könnte sprechen, dass eine Risikobegrenzung zum Zwecke einer verlässlichen Kalkulation des für die Hinterbliebenenversorgung zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens zunächst im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt; dafür könnte indes sprechen, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zukommen lassen, wenn sie auch die Möglichkeit haben, den aus der Versorgungszusage resultierenden Versorgungsaufwand verlässlich zu prognostizieren. Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die mit der Kürzungsklauseln angestrebten Ziele, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um den erforderlichen Versorgungsaufwand verlässlich kalkulieren zu können nicht angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG ist.
b) Die in der Kürzungsklausel bestimmte Altersdifferenz von mehr als zehn Jahren zwischen den Ehegatten ist – in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG – nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlaubt, das mit der Klausel verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, denen aufgrund der Klausel die Witwen/Witwerversorgung vorenthalten wird, weil bei Eheschließung bereits eine Altersdifferenz von mehr als zehn Jahren zwischen den Ehegatten vorliegt und sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (BAG 15.10.2013 3 AZR 653/11 mit Nachweisen aus der Rspr. des EuGH). Die in § 10 Nr. 3 der Versorgungszusage festgelegte Altersdifferenzgrenze ist nicht angemessen und erforderlich, weil sie zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Versorgungsberechtigten führt, die dann, wenn auch schrittweise, mit Einbußen in der Witwenversorgung zu rechnen haben. Zudem geht sie zum Teil auch über das hinaus, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist.
c) Die Festlegung in § 10 Nr. 3 der Versorgungszusage, dass bei einem Altersunterschied von mehr als 10 Lebensjahren zwischen den Ehepartnern bereits eine Kürzung von 5% pro weiteres Lebensjahr erfolgt ist willkürlich und hat keinerlei rechtfertigenden Ansatz. Es kommt auch nicht drauf an, ob eine 5%ige Kürzung pro Lebensjahr maßvoll ist, da erst bei einem Altersunterschied von 30 Jahren eine vollständige Kürzung erfolgt. Ausschlaggebend ist vielmehr dass die Kürzung zu einem viel zu frühen Zeitpunkt einsetzt mit den entsprechenden viel zu früh antretenden Folgen. So hat die Klägerin bei einem Altersunterschied von 14 Jahren zu ihrem verstorbenen Ehemann bereits eine Kürzung von einem Fünftel der Witwenrente hinzunehmen. Das Anknüpfen an einen Altersunterschied von 10 Jahre ist nicht nachvollziehbar, denn ein solcher maßgeblicher Altersunterschied ist marginal und das legitime Versorgungsinteresse wird damit einseitig und übermäßig zu Gunsten der Arbeitgeberin beeinträchtigt. Eine objektive Rechtfertigung dafür ist nicht ersichtlich. Dies verdeutlicht auch ein Vergleich mit dem Beamtenversorgungsgesetz, wonach erst bei einem Altersunterschied ab 20 Jahren eine 5%ige Kürzung pro Jahr erfolgt (§ 20 Abs. 2 BeamtVG). Insoweit existiert auch eine gesetzgeberische Wertung zum konkreten Alter im Zusammenhang mit Altersabstandsklauseln mit der Folge, dass zumindest der Rechtsgedanke des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in die Bewertung, ob die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters objektiv und angemessen ist, einzufließen hat. Denn hiernach gilt im Rahmen der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen, das eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dass hier keine objektiven und angemessen Gründe für die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegen ist offensichtlich, zumal das BeamtVG erst bei einem Altersunterschied ab 20 Jahren eine prozentuale Kürzung pro weiteres Lebensjahr vorsieht, während die vorliegende Klausel hingegen bereits bei der Hälfte, bei zehn Jahren, entsprechende Kürzungen vorsieht.
d) Die Zusage der Witwenversorgung ist Teil einer umfassenden Versorgungsregelung. Durch die Zusage sollen die Arbeitnehmer in der Sorge um die finanzielle Lage ihrer Hinterbliebenen entlastet werden. Die Hinterbliebenenversorgung nach dem Betriebsrentengesetz knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers an. Für dieses Versorgungsinteresse ist es jedoch unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Ehe mit welchem Lebensalter geschlossen wurde. Es existiert vor allem kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass die Versorgungsberechtigten, die eine Ehe mit einem Altersunterschied der Ehepartner von mehr als 10 Jahren schließen, ein geringeres Interesse an der Versorgung ihrer Witwen haben als Versorgungsberechtigte, die die Ehe mit einem geringe ren Lebensalterdifferenz der Ehepartner schließen. Beide Gruppen haben ein gleichermaßen anerkennenswertes Interesse an der Versorgung ihrer Ehepartner (siehe hierzu BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13).
aa) Die Heirat mit einem um mehr als zehn Jahre jüngeren Ehepartner stellt auch -anders als das Ende des Arbeitsverhältnisses oder der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst keine „Zäsur“ dar, die es ausnahmsweise gestatten könnte, in den Bestimmungen über die Witwen-/Witwerversorgung zur Begrenzung des mit der Versorgungszusage verbundenen Risikos und Aufwands hieran anzuknüpfen und die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers ab diesem Zeitpunkt bei der Abgrenzung ihrer Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen. Dies folgt aus den Wertungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, wonach betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes nur vorliegt, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditätsoder Hinterbliebenenversorgung vom Arbeitgeber „aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses“ zugesagt werden. Danach muss zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zusage ein Kausalzusammenhang bestehen (BAG 20.04.2004 – 3 AZR 297/03). Im Hinblick darauf übernimmt der Arbeitgeber mit der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bestimmte Risiken, die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken und die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken ab (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 – 3 AZR 219/11 -Rn. 13, BAGE 145, 314). Vor diesem Hintergrund sind zwar das Ende des Arbeitsverhältnisses und der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, zu dem typischerweise auch das Arbeitsverhältnis sein Ende findet, sachgerechte Anknüpfungspunkte für Regelungen über den Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung, nicht aber ein vom Ende des Arbeitsverhältnisses unabhängiges Alter (siehe hierzu BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13). Und gleiches muss für den Fall gelten, dass der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer bei Abschluss der Ehe ein bestimmtes Abstandsalter zum Ehepartner hat.
e) Die Anknüpfung an eine Lebensaltersdifferenz von 10 Jahren zwischen den Ehegatten lässt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, mit ihr würden zulässigerweise Ansprüche auf eine Witwenversorgung in den Fällen ausgeschlossen, in denen nur eine sog. Versorgungsehe geführt wird. Zwar läge darin eine Begrenzung des Risikos auf Fälle, in denen das Versorgungsrisiko nicht gezielt zulasten des Arbeitgebers geschaffen wird.
aa) Von einer Versorgungsehe kann nur dann gesprochen werden, wenn die Heirat allein oder überwiegend zu dem Zweck erfolgte, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen (BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13). Zwar kann bei einer Ehe, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls „Tod“ – unabhängig vom gleichzeitigen Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Versorgungsschuldner – erst von kurzer Dauer war, die Vermutung gerechtfertigt sein kann, dass die Ehe unter Versorgungsgesichtspunkten geschlossen wurde. So enthalten beispielsweise § 46 Abs. 2a SGB VI und § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG für Ehen, die nicht mindestens ein Jahr vor Eintritt des Ver-sicherungsbzw. Versorgungsfalls geschlossen wurden, eine gesetzlich widerlegbare Vermutung, dass die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war. Hingegen existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine Eheschließung bei einem Lebensaltersunterschied der Ehepartner von 10 Jahren ausschließlich oder überwiegend unter Versorgungsgesichtspunkten erfolgte. Vielmehr ist bei einer solchen Eheschließungen ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich wie der Versorgungszweck(BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13).
bb) Im Übrigen spricht einiges dafür, dass Altersabstandsklauseln als solche unter der Geltung des AGG nicht mehr Bestand haben könnten (so jedenfalls andeutungsweise BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13).
6. Da die Kürzungsregelung nach § 10 Nr. 3 der Versorgungszusage wegen Verstoßes gegen das in § 7 Abs. 1 AGG normierte Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist, steht sie dem Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nicht entgegen. Die Beklagten sind daher verpflichtet, an die Klägerin die in der Höhe nach unstreitigen Beträge zu zahlen. Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Gemäß § 12 Nr. 1 der Versorgungszusage sind die Renten jeweils am Ende eines Monats fällig.
III.
Die Beklagten haben als Unterlegene des Rechtsstreits dessen Kosten zu tragen.


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