Arbeitsrecht

Rücknahme der Berücksichtigung von praktischen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen

Aktenzeichen  3 B 17.1256

Datum:
27.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8593
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 5
BeamtVG § 12 Abs. 1
BayBeamtVG Art. 20
BayVwVfG Art. 48

 

Leitsatz

1. Wird eine abgeschlossene Lehre neben dem erfolgreichen Abschluss der Hauptschule als Voraussetzung der Zulassung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes verlangt, um eine geforderte allgemeine Regelschulbildung (Realschulabschluss oder entsprechender Abschluss) zu ersetzen, scheidet deren Anrechenbarkeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit aus. Anderes gilt, wenn die Laufbahnvorschriften nur den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung voraussetzen und der erfolgreiche Abschluss einer Lehre nicht zusätzliche eigene Voraussetzung für die Einstellung ist; in diesem Fall sind die zusätzlich absolvierten Ausbildungszeiten ruhegehaltfähig (vgl. BVerwG BeckRS 1991, 31228848; BayVGH BeckRS 2011, 46086)(Rn. 22 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Rechts- bzw. Motivirrtum dahingehend, dass die Lehre absolviert wird, weil irrtümlich davon ausgegangen wird, dass diese für ein Einstellung erforderlich sei, ist unbeachtlich; maßgeblich ist die objektiv bestehende Rechtslage. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 K 13.1871 2014-10-15 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet und führt unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage.
1. Die Abänderung des Festsetzungsbescheids vom 15. Juni 2011 mit Bescheid vom 17. Oktober 2013, mit dem die Ausbildungszeit vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 ab 1. November 2013 nicht mehr als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurde, so dass sich der Ruhegehaltssatz ab diesem Zeitpunkt auf 68,05 v.H. verringerte, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme des ursprünglichen Bescheids für die Zukunft gemäß Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) liegen vor. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 1). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 2). Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen (Abs. 2 Satz 3), wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (Nr. 1) oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2), oder wenn er dessen Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme rechtfertigen, so ist diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (Abs. 4 Satz 1).
1.1 Der bestandskräftige Bescheid vom 15. Juni 2011 ist insoweit rechtswidrig i.S.d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, als der Beklagte darin die Zeiten der Ausbildung des Klägers als Elektroanlageninstallateur vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 als für den Polizeivollzugsdienst förderliche praktische Ausbildungszeit i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt hat, obwohl der Kläger damit die geforderte allgemeine Regelschulbildung ersetzt hat, so dass diese Zeit nach Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG nicht angerechnet werden kann. Diesbezüglich kommt auch eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG nicht in Betracht.
Für die Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten im Beamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 – 2 B 90.13 – juris Rn. 6), hier Art. 20 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), der am 1. Januar 2011 an die Stelle der im Wesentlichen damit übereinstimmenden Vorschrift (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 466) des § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) getreten ist. Die zu § 12 BeamtVG a.F. sowie zum entsprechenden § 23 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) ergangene Rechtsprechung ist deshalb grundsätzlich auch auf Art. 20 BayBeamtVG übertragbar.
Nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) (Nr. 1) sowie einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (Nr. 2), als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Für Beamte und Beamtinnen des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Die allgemeine Schulbildung zählt nicht zur vorgeschriebenen Ausbildung, auch dann nicht, wenn sie durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wurde (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG).
Zeiten einer praktischen Ausbildung können nur als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie entweder eine außer der geforderten allgemeinen Schulbildung zusätzlich für die Übernahme in das Dienstverhältnis vorgeschriebene Ausbildung darstellt (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG, vgl. OVG Saarland, U.v. 5.7.2013 – 1 A 292/13 – juris Rn. 38: zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss) oder wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes als Vollzugsbeamter förderlich war (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG, vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 – 14 ZB 09.1484 – juris Rn. 3: zusätzliche freiwillige Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss). Zeiten der geforderten allgemeinen Regelschulbildung sind nicht anzurechnen; dies gilt aber auch für eine andere Art der Ausbildung, durch die die an sich geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt wird (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG). Daher können Zeiten einer Lehre nicht als praktische Ausbildung gewertet werden, wenn diese (zugleich) auch dem Nachweis der geforderten allgemeinen Regelschulbildung dienen (vgl. NdsOVG, U.v. 12.1.1999 – 5 L 4480/96 – juris Rn. 8).
Angeknüpft wird dabei an den Bildungsstand, der für das Dienstverhältnis allgemein vorgeschrieben ist, in das der Beamte eingestellt wurde. Was danach als allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene oder als förderliche Ausbildung anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts, die zur Zeit der Einstellung bzw. der Ausbildung des Beamten gegolten haben (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 – 14 ZB 09.1484 – juris Rn. 4). Wird eine abgeschlossene Lehre neben dem erfolgreichen Abschluss der Hauptschule als Voraussetzung der Zulassung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes verlangt, um eine geforderte allgemeine Regelschulbildung (Realschulabschluss oder entsprechender Abschluss) zu ersetzen, scheidet deren Anrechenbarkeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit deshalb aus (BayVGH a.a.O. Rn. 4). Anderes gilt, wenn die Laufbahnvorschriften nur den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung voraussetzen und der erfolgreiche Abschluss einer Lehre nicht zusätzliche eigene Voraussetzung für die Einstellung ist. In diesem Fall sind die zusätzlich absolvierten Ausbildungszeiten ruhegehaltfähig (BayVGH a.a.O. Rn. 5).
Demgemäß kommt eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers weder nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG noch nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG bzw. nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG in Betracht.
1.1.1 Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG ist nicht möglich, weil die Ausbildung nach den bei der Ableistung geltenden Laufbahnvorschriften nicht für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war bzw. die geforderte allgemeine Regelschulbildung ersetzte.
Bei der Frage, welche Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) vorgeschrieben ist und ob sie eine geforderte allgemeine Schulbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG) ersetzt, hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Auffassung vertreten, dass es auf die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften des Laufbahnrechts ankomme (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.1992 – 2 B 90.91 – juris Rn. 5). In der Folge hat es demgegenüber auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung abgestellt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1996 – 2 C 28.95 – juris Rn. 17). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.1998 – 3 ZB 98.642 – juris Rn. 24). Eine Ausbildung ist vorgeschrieben i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG), wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regeln zur Zeit ihrer Ableistung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei ihr muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden; eine nur nützliche oder förderliche Ausbildung genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2011 – 2 B 103.11 – juris Rn. 11). Die Frage, ob der Bewerber in das Beamtenverhältnis berufen werden kann, bestimmt sich nach den im Zeitpunkt der Ernennung geltenden Vorschriften, v.a. den laufbahnrechtlichen Regelungen. Dagegen ist für die Frage der Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BayBeamtVG) das zur Zeit der jeweiligen Ausbildung maßgebliche Recht entscheidend (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 – 2 B 90.13 – juris Rn. 7). Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BayBeamtVG) insoweit einheitlich anzuwenden sind. Die Frage, ob eine andere Art der Ausbildung die geforderte allgemeine Schulausbildung ersetzt (wie z.B. das Erfordernis des Realschulabschlusses durch den Abschluss der Hauptschule sowie eine Berufsausbildung), darf deshalb nicht isoliert allein nach den zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Vorschriften beantwortet werden (BVerwG, B.v. 6.5.2014 a.a.O. Rn. 8).
Diese Auslegung rechtfertigt sich aus dem Normzweck. § 12 Abs. 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG) soll eine Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder eine praktische Tätigkeit als Einstellungsvoraussetzung gefordert wird, gegenüber solchen Beamten ausgleichen, die bereits unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit schon von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2005 – 2 C 28.04 – juris Rn. 14). Durch die Berücksichtigung der vom Beamten verbrachten Mindestzeit der außer der geforderten allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten oder der Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten sollen die Unterschiede ausgeglichen werden, die dadurch entstehen können, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische Tätigkeit vorgeschrieben ist. Dadurch sollen Verzögerungen durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnvoraussetzungen vermieden werden. Entscheidend ist hierbei, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder praktische Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der jeweiligen Ausbildung galten (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 – 2 B 90.13 – juris Rn. 7).
Die vom Kläger absolvierte Berufsausbildung war nach den zur Zeit der Aufnahme der Ausbildung am 31. August 1976 geltenden Laufbahnvorschriften nicht für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst vorgeschrieben i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LbvPol) vom 11. September 1965 (GVBl S. 300) i.d.F. der Bek. vom 8. September 1975 (GVBl S. 320) konnte in eine Laufbahn des Vollzugsdienstes der Polizei eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder eine entsprechende Schulbildung besitzt, was beim Kläger unstreitig der Fall war. Eine zusätzliche – wenn auch ggf. förderliche – Berufsausbildung war hingegen nicht vorgeschrieben und ist daher auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG berücksichtigungsfähig. Der Kläger hat die Lehre vielmehr freiwillig aufgrund seines eigenen Entschlusses angefangen. Daran ändert auch nichts, dass er sie nur deshalb begonnen haben will, weil er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass er für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst bereits 1976 einen mittleren Bildungsabschluss benötigt habe. Ein Rechtsbzw. Motivirrtum ist unbeachtlich, maßgeblich ist auf die objektiv bestehende Rechtslage abzustellen.
Im Übrigen hätte der Kläger im August 1976 auch nicht in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden können, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LbVPol 1975), so dass der mit Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG verfolgte Zweck, ausbildungsbedingte Verzögerungen gegenüber Beamten auszugleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können, bis zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahres (21. November 1977) nicht zum Tragen kommt. Der Kläger hätte vielmehr bis dahin warten müssen, um eingestellt werden zu können, so dass die Verzögerung insoweit nicht auf der Ausbildung beruht. Dies gilt auch unabhängig davon, dass Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG – anders als § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. – nicht auf Ausbildungszeiten nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres beschränkt ist.
Im Zeitpunkt, als der Kläger das siebzehnte Lebensjahr vollendet hatte, befand er sich noch in der Ausbildung. Noch vorher sind mit Wirkung ab 1. August 1977 (vgl. § 2 Satz 1 der 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 1977, GVBl S. 335) aber geänderte Laufbahnvorschriften in Kraft getreten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 1 LbVPol 1977 konnte nunmehr in eine Laufbahn des Vollzugsdienstes des Polizei eingestellt werden, wer mindestens ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen oder staatlichen anerkannten Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt; daneben konnte eingestellt werden, wer ein Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss besitzt und eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung nachweist, sofern dafür ein dienstliches Interesse vorliegt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 2 LbVPol 1977). Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (1. Oktober 1979) zwar über keinen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss, jedoch unstreitig über den qualifizierenden Hauptschulabschluss und über eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung, und wurde – wie sich auch aus dem Schreiben des Präsidiums der Bayer. Bereitschaftspolizei vom 19. Februar 1979 ergibt – auch auf dieser Grundlage in den Polizeivollzugsdienst eingestellt. Damit hat er jedoch nur die geforderte allgemeine Regelschulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so dass eine Berücksichtigung dieser Zeit nach Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2005 – 2 C 33.04 – juris Rn. 8).
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger 1994 aufgrund der von ihm in der Abschlussprüfung als Elektroanlageninstallateur und im Abschlusszeugnis der Berufsschule erzielten guten Leistungen gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des Bayer. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.d.F. der Bek. vom 29. Februar 1988 (GVBl S. 61) auch der qualifizierte berufliche Bildungsabschluss zuerkannt wurde, mit dem nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 BayEUG 1988 der mittlere Bildungsabschluss nachgewiesen wurde. Damit verfügt der Kläger zwar über einen mit dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsabschluss. Dieser Nachweis konnte vom Kläger aber nicht bereits im Zeitpunkt der Einstellung erbracht werden, sondern wurde ihm erst nachträglich Jahre später zuerkannt, so dass er nicht schon bei Einstellung in den Polizeivollzugsdienst über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 1 LbVPol 1977 verfügte (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 – 14 ZB 09.1484 – juris Rn. 10). Im Übrigen hat der Kläger damit – zusammen mit weiteren Bildungsabschlüssen – ebenfalls nur den in erster Linie geforderten Realschulabschluss ersetzt, da die Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayEUG 1988 den Nachweis des qualifizierenden Hauptschulabschlusses bzw. des Berufsschulabschlusses und einer abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung mit einer Durchschnittsnote von jeweils mindestens 2,5 voraussetzte, so dass auch insoweit eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit aufgrund von Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2005 – 2 C 33.04 – juris Rn. 8).
1.1.2 Eine Anerkennung der Ausbildungszeit des Klägers nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG ist ebenfalls ausgeschlossen, weil eine praktische Berufstätigkeit – unabhängig davon, dass sich die Anwendungsbereiche von Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayBeamtVG (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG) nicht miteinander überschneiden (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.2004 – 2 B 27.03) – nach den im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers geltenden Laufbahnvorschriften nicht für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2004 – 2 C 6.03 – juris Rn. 18). Im Übrigen kommt eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine praktische hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, sondern um eine Ausbildung, die – wie unter 1.1.1 ausgeführt – dem Ersatz der geforderten allgemeinen Regelschulbildung diente (vgl. NdsOVG, U.v. 12.1.1999 – 5 L 4480/96 – juris Rn. 7).
1.1.3 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts scheidet schließlich auch eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG aus, weil die Ausbildung nach den im Zeitpunkt der Einstellung geltenden Laufbahnvorschriften zwar eine für den Polizeivollzugsdienst förderliche praktische Ausbildung darstellte, jedoch die geforderte allgemeine Regelschulbildung ersetzte.
Sinn des § 12 Abs. 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG) ist es, Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die infolge der niedrigeren Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (vgl. Art. 129, 132 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG – vom 29. Juli 2008, GVBl S. 500) sonst i.d.R. nicht den Höchstruhegehaltssatz erreichen könnten, erweiterte Anrechnungsmöglichkeiten zu gewähren (vgl. NdsOVG, U.v. 12.1.1999 – 5 L 4480/96 – juris Rn. 14). Die Vorschrift erweitert den Kreis der in Betracht kommenden Zeiten einer praktischen Ausbildung bzw. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit um solche Zeiten, die zwar nicht vorgeschrieben, aber für die Berufsausübung förderlich sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Beamten kraft Gesetzes früher in den Ruhestand treten müssen als andere Beamte, die deshalb einen höheren Ruhegehaltssatz erreichen können (vgl. BT-Drs. 11/5537 S. 48). Darin erschöpft sich zugleich der Zweck der Vorschrift (vgl. OVG NRW, U.v. 4.9.1996 – 1 A 1734/95 – juris Rn. 6).
Anders als bei einer vorgeschriebenen Ausbildung ist bei einer lediglich förderlichen Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG) auf die im Zeitpunkt der Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften abzustellen (vgl. OVG NRW, U.v. 1.9.2004 – 1 A 1255/03 – juris Rn. 32). Denn insoweit kann nur entscheidend sein, auf welcher Grundlage der Beamte tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 – 14 ZB 09.1484 – juris Rn. 8). Erst dann, wenn der Bewerber in das Beamtenverhältnis übernommen werden soll, besteht nämlich Anlass festzustellen, welche Regelschulbildung mit ggf. welchem Abschluss für das vom Bewerber angestrebte Beamtenverhältnis rechtlich vorausgesetzt wird (OVG NRW, U.v. 1.9.2004 a.a.O. Rn. 34). Abzustellen ist deshalb jeweils auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses. Maßgeblich ist, welcher Regelbildungsabschluss zu diesem Zeitpunkt gefordert wurde. Kann danach der geforderte allgemeine Schulabschluss durch einen anderen Bildungsabschluss und eine andere Art der Ausbildung ersetzt werden, kommt eine Berücksichtigung der Ausbildungszeiten nicht in Betracht (OVG NRW, U.v. 1.9.2004 a.a.O. Rn. 36).
Im Unterschied zu einer neben der geforderten allgemeinen Schulbildung zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung, die der Bewerber absolvieren muss, um eingestellt werden zu können, besteht auch kein Grund, Zeiten einer für die Wahrnehmung des Amtes förderlichen Ausbildung auch dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn durch sie lediglich die in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt wird. Denn anders als bei einer zusätzlich zur geforderten allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung beruht die Verzögerung in diesem Fall nicht auf der Erfüllung einer Laufbahnanforderung, sondern auf der Entscheidung des Bewerbers, eine andere Schulausbildung und eine zusätzliche Ausbildung zu absolvieren. Der Beamte ist auch in der Lage, die durch die Ersetzung der in erster Linie geforderten Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung entstehende Verzögerung, die sich auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit auswirkt, zu vermeiden, weil er grundsätzlich auch ohne den Umweg über eine Berufsausbildung von Anfang an den geforderten Schulabschluss machen hätte können, was allein in seinem Verantwortungsbereich liegt. Er kann sich auch nicht darauf verlassen, dass er durch eine andere Art der Ausbildung die für die Einstellung geforderte allgemeine Schulbildung ersetzen kann. Hinzu kommt, dass andernfalls Bewerber, die über die für die Laufbahn geforderte Regelschulbildung verfügen, gegenüber Bewerbern, die erst über den Umweg über eine andere Art der Ausbildung die Regelschulbildung ersetzen, ohne sachlichen Grund benachteiligt würden. Denn während bei ersteren die Regelschulbildung überhaupt nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könnte, würde bei letzteren trotz kürzerer Schulausbildung die Ausbildungszeit voll angerechnet, obwohl sie nur die Regelschulbildung ersetzt.
Deshalb sind die Zeiten der Ausbildung des Klägers zum Elektroanlageninstallateur nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Zwar war die Ausbildung des Klägers unstreitig förderlich für seine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG. Doch hat der Kläger, wie bereits unter 1.1.1 ausgeführt, nach den am 1. Oktober 1979 für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst geltenden Laufbahnvorschriften gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 2 LbVPol 1977 die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 1 LbVPol 1977 geforderte Schulbildung (Realschulabschluss oder entsprechender Abschluss) durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, weil er über den qualifizierenden Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung verfügte, so dass eine Berücksichtigung dieser Zeit nach Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausscheidet.
Die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG auch auf förderliche Zeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG nur von einer „vorgeschriebenen Ausbildung“ die Rede ist. Denn nach dem erkennbaren objektiven Willen des Gesetzgebers ist – auch wenn dies im Wortlaut der Vorschrift lediglich unvollständig zum Ausdruck gekommen ist – davon auszugehen, dass übereinstimmend mit der bisherigen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, wonach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf förderliche Zeiten entsprechend anwendbar ist, weiterhin die allgemeine Schulbildung einschließlich Ersatzausbildungen auch hinsichtlich förderlicher Zeiten nicht ruhegehaltfähig sein soll. Eine entsprechende Regelung sollte künftig einheitlich durch Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG erfolgen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 466), so dass eine ausdrückliche Regelung ersichtlich nur versehentlich unterblieb. Für diese Auslegung spricht, dass eine Anrechnung nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG „anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1“ in Betracht kommt. Dem FMS vom 14. Juni 2013 kommt insoweit nur eine klarstellende Funktion zu, nachdem das Landesamt für Finanzen Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG auf Zeiten nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG geäußert hatte (vgl. E-Mail vom 27.6.2013).
1.2 Auch die übrigen Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bescheids vom 15. Juni 2011 gemäß Art. 48 BayVwVfG liegen vor.
1.2.1 Der Beklagte hat das Vertrauen des Klägers in den Bestand der ursprünglichen Festsetzung der Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtsfehlerfrei berücksichtigt (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG), indem er den Bescheid lediglich für die Zukunft zurückgenommen und dem Kläger die in der Vergangenheit zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge belassen hat. Anhaltspunkte, dass das Vertrauen des Klägers insoweit nicht schutzwürdig i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG und der Bescheid deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen wäre (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach st. Rspr. ist dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft i.d.R. der Vorrang gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Bescheids beizumessen, wenn der Verwaltungsakt – wie vorliegend – den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.1982 – 6 C 92.78 – juris Rn. 21).
Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Begünstigte im Vertrauen auf die gewährten Leistungen eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Soweit sich der Kläger darauf beruft, im Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Festsetzung der Höhe des Ruhegehaltssatzes und der darauf beruhende Festsetzung der Versorgungsbezüge im Juni 2011 einen Kredit aufgenommen zu haben, der in monatlichen Raten von 250,- € abzuzahlen sei, und im November 2013 einen PKW für 33.979,- € gekauft zu haben, waren diese Verpflichtungen nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit der Festsetzung der Versorgungsbezüge veranlasst (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1985 – 6 C 142.82 – juris Rn. 32). Der vorgelegte Darlehensvertrag datiert vom 6. Juni 2011 und ist vom Kläger ersichtlich noch vor dem Erlass des Festsetzungsbescheids vom 15. Juni 2011, versandt am selben Tag, abgeschlossen worden, so dass dieser die Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist, bevor er schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Festsetzungen haben konnte. Im Übrigen belaufen sich die dem Kläger infolge der Änderung des ursprünglichen Bescheids gewährten monatlichen Versorgungsbezüge auf 2.162,35 € und liegen damit immer noch knapp über den ursprünglich bewilligten 2.161,61 €, so dass selbst für den Fall, dass der Kläger auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge vertraut haben sollte, keine Änderung seiner wirtschaftlichen Lage für die Darlehensaufnahme vorliegt. Was den Autokauf angeht, fand dieser erst nach der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 17. Oktober 2013, versandt am 18. Oktober 2013, am 19. November 2013 statt, so dass auch insoweit kein schützenswertes Vertrauen vorliegt. Etwaige Veränderungen der wirtschaftlichen Lage, die erst nach der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eingetreten sind, müssen bei der Frage des Vertrauensschutzes außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.1982 – 6 C 92.78 – juris Rn. 21).
1.2.2 Auch die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist eingehalten. Das Landesamt für Finanzen hat innerhalb eines Jahres, nachdem es aufgrund des FMS vom 14. Juni 2013 davon Kenntnis erhalten hatte, dass es die Zeiten der Ausbildung des Klägers zu Unrecht als ruhegehaltfähig berücksichtigt hatte, mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 den Bescheid vom 15. Juni 2011 abgeändert. Die Jahresfrist findet auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unrichtig rechtlich gewürdigt hat (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2014 – 4 B 1.14 – juris Rn. 4).
1.2.3 Der Beklagte hat auch sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 VwGO), indem er das Vertrauen des Klägers in den Bestand der ursprünglichen Festsetzungen für die Vergangenheit als schutzwürdig angesehen und diese nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen hat, was er rechtsfehlerfrei mit einem Überwiegen des öffentlichen Interesses, das i.d.R. eine rechtmäßige Festsetzung erfordere, an einer Rücknahme zu Unrecht gewährter Versorgungsbezüge für die Zukunft gegenüber dem Vertrauensschutz des Klägers begründet hat, zumal da die Rücknahme für ihn keinen unzumutbaren Nachteil darstelle.
1.2.4 Schließlich steht einer Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG auch die besondere Bestandskraft unanfechtbarer Festsetzungen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG nicht entgegen, da die Versorgungsbezüge des Klägers erstmals nach dem 1. Januar 2011 festgesetzt wurden.
2. Danach war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.


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