Arbeitsrecht

Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  22/20, 24/20 bis 97/20, 100/20

Datum:
6.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Verfassungsgerichtshof
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:VERFGHT:2022:0406.22.20.00
Normen:
Art 88 Abs 1 S 1 Verf TH
§ 18 Abs 1 VGHG TH
§ 32 VGHG TH
§ 33 VGHG TH
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Einzelfall unzulässiger Verfassungsbeschwerden

Verfahrensgang

vorgehend VG Gera, 13. Mai 2020, 3 K 990/19 Ge u.a., Beschlussvorgehend VG Gera, 9. Oktober 2020, 3 K 990/19 Ge u.a., Beschlussvorgehend VG Gera, 8. Juni 2021, 3 K 792/20 Ge u.a., Beschlussvorgehend VG Gera, 27. Oktober 2021, 3 K 792/20 Ge u.a., Beschluss

Tenor

1. Die Verfahren VerfGH 22/20, VerfGH 24/20 bis 97/20 und VerfGH 100/20 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.

Gründe

A.
I.
1. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführenden zunächst gegen folgende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. Mai 2020:
 Beschwerdeführende:
 Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Gera
 Aktenzeichen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
 Beschwerdeführer zu 1.
 3 K 990/19 Ge
 VerfGH 22/20
 Beschwerdeführer zu 2.
 3K 992/19 Ge
 VerfGH 24/20
 Beschwerdeführer zu 2.
 3 K 993/19 Ge
 VerfGH 25/20
 Beschwerdeführer zu 2.
 3 K 994/19 Ge
 VerfGH 26/20
 Beschwerdeführer zu 3.
 3 K 995/19 Ge
 VerfGH 27/20
 Beschwerdeführer zu 3.
 3 K 996/19 Ge
 VerfGH 28/20
 Beschwerdeführer zu 4.
 3 K 999/19 Ge
 VerfGH 29/20
 Beschwerdeführer zu 4.
 3 K 1000/19 Ge
 VerfGH 30/20
 Beschwerdeführer zu 5.
 3 K 1001/19 Ge
 VerfGH 31/20
 Beschwerdeführer zu 6.
 3 K 1002/19 Ge
 VerfGH 32/20
 Beschwerdeführer zu 7.
 3 K 1003/19 Ge
 VerfGH 33/20
 Beschwerdeführer zu 7.
 3 K 1004/19 Ge
 VerfGH 34/20
 Beschwerdeführerin zu 8.
 3 K 1005/19 Ge
 VerfGH 35/20
 Beschwerdeführer zu 9.
 3 K 1006/19 Ge
 VerfGH 36/20
 Beschwerdeführer zu 9.
 3 K 1007/19 Ge
 VerfGH 37/20
 Beschwerdeführerin zu 10.
 3 K 1008/19 Ge
 VerfGH 38/20
 Beschwerdeführer zu 11.
 3 K 1010/19 Ge
 VerfGH 39/20
 Beschwerdeführer zu 12.
 3 K 1009/19 Ge
 VerfGH 40/20
 Beschwerdeführer zu 13.
 3 K 1011/19 Ge
 VerfGH 41/20
 Beschwerdeführer zu 14.
 3 K 1012/19 Ge
 VerfGH 42/20
 Beschwerdeführer zu 14.
 3 K 1013/19 Ge
 VerfGH 43/20
 Beschwerdeführerin zu 15.
 3 K 1014/19 Ge
 VerfGH 44/20
 Beschwerdeführerin zu 16.
 3 K 1015/19 Ge
 VerfGH 45/20
 Beschwerdeführer zu 16.
 3 K 1016/19 Ge
 VerfGH 46/20
 Beschwerdeführer zu 17.
 3 K 1017/19 Ge
 VerfGH 47/20
 Beschwerdeführer zu 18.
 3 K 1018/19 Ge
 VerfGH 48/20
 Beschwerdeführer zu 18.
 3 K 1019/19 Ge
 VerfGH 49/20
 Beschwerdeführer zu 19.
 3 K 1020/19 Ge
 VerfGH 50/20
 Beschwerdeführerin zu 20.
 3 K 1031/19 Ge
 VerfGH 51/20
 Beschwerdeführer zu 21.
 3 K 1032/19 Ge
 VerfGH 52/20
 Beschwerdeführer zu 21.
 3 K 1033/19 Ge
 VerfGH 53/20
 Beschwerdeführer zu 21.
 3 K 1034/19 Ge
 VerfGH 54/20
 Beschwerdeführerin zu 22.
 3 K 1021/19 Ge
 VerfGH 55/20
 Beschwerdeführerin zu 22.
 3 K 1022/19 Ge
 VerfGH 56/20
 Beschwerdeführerin zu 23.
 3 K 1023/19 Ge
 VerfGH 57/20
 Beschwerdeführer zu 24.
 3 K 1024/19 Ge
 VerfGH 58/20
 Beschwerdeführer zu 25.
 3 K 1025/19 Ge
 VerfGH 59/20
 Beschwerdeführer zu 26.
 3 K 1026/19 Ge
 VerfGH 60/20
 Beschwerdeführerin zu 27.
 3 K 1027/19 Ge
 VerfGH 61/20
 Beschwerdeführer zu 28.
 3 K 1028/19 Ge
 VerfGH 62/20
 Beschwerdeführerin zu 29.
 3 K 1029/19 Ge
 VerfGH 63/20
 Beschwerdeführerin zu 30.
 3 K 1030/19 Ge
 VerfGH 64/20
 Beschwerdeführer zu 31.
 3 K 1035/19 Ge
 VerfGH 65/20
 Beschwerdeführer zu 32.
 3 K 1036/19 Ge
 VerfGH 66/20
 Beschwerdeführer zu 33.
 3 K 1037/19 Ge
 VerfGH 67/20
 Beschwerdeführer zu 34.
 3 K 1039/19 Ge
 VerfGH 68/20
 Beschwerdeführer zu 35.
 3 K 1040/19 Ge
 VerfGH 69/20
 Beschwerdeführer zu 35.
 3 K 1041/19 Ge
 VerfGH 70/20
 Beschwerdeführer zu 35.
 3 K 1042/19 Ge
 VerfGH 71/20
 Beschwerdeführer zu 36.
 3 K 1043/19 Ge
 VerfGH 72/20
 Beschwerdeführer zu 36.
 3 K 1044/19 Ge
 VerfGH 73/20
 Beschwerdeführer zu 36.
 3 K 1045/19 Ge
 VerfGH 74/20
 Beschwerdeführer zu 37.
 3 K 1046/19 Ge
 VerfGH 75/20
 Beschwerdeführer zu 37.
 3 K 1050/19 Ge
 VerfGH 76/20
 Beschwerdeführerin zu 38.
 3 K 1051/19 Ge
 VerfGH 77/20
 Beschwerdeführerin zu 38.
 3 K 1052/19 Ge
 VerfGH 78/20
 Beschwerdeführerin zu 38.
 3 K 1053/19 Ge
 VerfGH 79/20
 Beschwerdeführer zu 39.
 3 K 1054/19 Ge
 VerfGH 80/20
 Beschwerdeführer zu 40.
 3 K 1055/19 Ge
 VerfGH 81/20
 Beschwerdeführer zu 40.
 3 K 1056/19 Ge
 VerfGH 82/20
 Beschwerdeführerin zu 41.
 3 K 1038/19 Ge
 VerfGH 83/20
 Beschwerdeführer zu 42.
 3 K 1072/19 Ge
 VerfGH 84/20
 Beschwerdeführer zu 43.
 3 K 1057/19 Ge
 VerfGH 85/20
 Beschwerdeführer zu 44.
 3 K 1058/19 Ge
 VerfGH 86/20
 Beschwerdeführer zu 44.
 3 K 1059/19 Ge
 VerfGH 87/20
 Beschwerdeführer zu 45.
 3 K 1061/19 Ge
 VerfGH 88/20
 Beschwerdeführer zu 46.
 3 K 1062/19 Ge
 VerfGH 89/20
 Beschwerdeführer zu 46.
 3 K 1063/19 Ge
 VerfGH 90/20
 Beschwerdeführer zu 47.
 3 K 1064/19 Ge
 VerfGH 91/20
 Beschwerdeführer zu 48.
 3 K 1065/19 Ge
 VerfGH 92/20
 Beschwerdeführerin zu 49.
 3 K 1066/19 Ge
 VerfGH 93/20
 Beschwerdeführerin zu 50.
 3 K 1067/19 Ge
 VerfGH 94/20
 Beschwerdeführer zu 51.
 3 K 1068/19 Ge
 VerfGH 95/20
 Beschwerdeführer zu 52.
 3 K 1069/19 Ge
 VerfGH 96/20
 Beschwerdeführerin zu 53.
 3 K 1070/19 Ge
 VerfGH 97/20
 Beschwerdeführerin zu 54.
 3 K 1060/19 Ge
 VerfGH 100/20
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführenden zu 1. bis 53. gingen am 30. Juni 2020 und die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 54. ging am 27. Juli 2020 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof ein.
Zudem wenden sich die Beschwerdeführenden mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen folgende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Oktober 2020:
 Beschwerdeführende:
 Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Gera
 Aktenzeichen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
 Beschwerdeführer zu 1.
 3 K 990/19 Ge
 VerfGH 22/20
 Beschwerdeführer zu 2.
 3 K 992/19 Ge
 VerfGH 24/20
 Beschwerdeführer zu 2.
 3 K 993/19 Ge
 VerfGH 25/20
 Beschwerdeführer zu 2.
 3 K 994/19 Ge
 VerfGH 26/20
 Beschwerdeführer zu 3.
 3 K 995/19 Ge
 VerfGH 27/20
 Beschwerdeführer zu 3.
 3 K 996/19 Ge
 VerfGH 28/20
 Beschwerdeführer zu 4.
 3 K 999/19 Ge
 VerfGH 29/20
 Beschwerdeführer zu 4.
 3 K 436/20 Ge
 VerfGH 30/20
 Beschwerdeführer zu 5.
 3 K 1001/19 Ge
 VerfGH 31/20
 Beschwerdeführer zu 6.
 3 K 1002/19 Ge
 VerfGH 32/20
 Beschwerdeführer zu 7.
 3 K 1003/19 Ge
 VerfGH 33/20
 Beschwerdeführer zu 7.
 3 K 1004/19 Ge
 VerfGH 34/20
 Beschwerdeführerin zu 8.
 3 K 1005/19 Ge
 VerfGH 35/20
 Beschwerdeführer zu 9.
 3 K 1006/19 Ge
 VerfGH 36/20
 Beschwerdeführer zu 9.
 3 K 1007/19 Ge
 VerfGH 37/20
 Beschwerdeführerin zu 10.
 3 K 1008/19 Ge
 VerfGH 38/20
 Beschwerdeführer zu 11.
 3 K 1010/19 Ge
 VerfGH 39/20
 Beschwerdeführer zu 12.
 3 K 1009/19 Ge
 VerfGH 40/20
 Beschwerdeführer zu 13.
 3 K 1011/19 Ge
 VerfGH 41/20
 Beschwerdeführer zu 14.
 3 K 1012/19 Ge
 VerfGH 42/20
 Beschwerdeführer zu 14.
 3 K 1013/19 Ge
 VerfGH 43/20
 Beschwerdeführerin zu 15.
 3 K 1014/19 Ge
 VerfGH 44/20
 Beschwerdeführerin zu 16.
 3 K 1015/19 Ge
 VerfGH 45/20
 Beschwerdeführer zu 16.
 3 K 1016/19 Ge
 VerfGH 46/20
 Beschwerdeführer zu 17.
 3 K 1017/19 Ge
 VerfGH 47/20
 Beschwerdeführer zu 18.
 3 K 1018/19 Ge
 VerfGH 48/20
 Beschwerdeführer zu 18.
 3 K 1019/19 Ge
 VerfGH 49/20
 Beschwerdeführer zu 19.
 3 K 1020/19 Ge
 VerfGH 50/20
 Beschwerdeführerin zu 20.
 3 K 1031/19 Ge
 VerfGH 51/20
 Beschwerdeführer zu 21.
 3 K 1032/19 Ge
 VerfGH 52/20
 Beschwerdeführer zu 21.
 3 K 1033/19 Ge
 VerfGH 53/20
 Beschwerdeführer zu 21.
 3 K 1034/19 Ge
 VerfGH 54/20
 Beschwerdeführerin zu 22.
 3 K 1021/19 Ge
 VerfGH 55/20
 Beschwerdeführerin zu 22.
 3 K 1022/19 Ge
 VerfGH 56/20
 Beschwerdeführerin zu 23.
 3 K 1023/19 Ge
 VerfGH 57/20
 Beschwerdeführer zu 24.
 3 K 1024/19 Ge
 VerfGH 58/20
 Beschwerdeführer zu 25.
 3 K 1025/19 Ge
 VerfGH 59/20
 Beschwerdeführer zu 26.
 3 K 1026/19 Ge
 VerfGH 60/20
 Beschwerdeführerin zu 27.
 3 K 1027/19 Ge
 VerfGH 61/20
 Beschwerdeführer zu 28.
 3 K 1028/19 Ge
 VerfGH 62/20
 Beschwerdeführerin zu 29.
 3 K 1029/19 Ge
 VerfGH 63/20
 Beschwerdeführerin zu 30.
 3 K 1030/19 Ge
 VerfGH 64/20
 Beschwerdeführer zu 31.
 3 K 1035/19 Ge
 VerfGH 65/20
 Beschwerdeführer zu 32.
 3 K 1036/19 Ge
 VerfGH 66/20
 Beschwerdeführer zu 33.
 3 K 1037/19 Ge
 VerfGH 67/20
 Beschwerdeführer zu 34.
 3 K 1039/19 Ge
 VerfGH 68/20
 Beschwerdeführer zu 35.
 3 K 1040/19 Ge
 VerfGH 69/20
 Beschwerdeführer zu 35.
 3 K 1041/19 Ge
 VerfGH 70/20
 Beschwerdeführer zu 35.
 3 K 1042/19 Ge
 VerfGH 71/20
 Beschwerdeführer zu 36.
 3 K 1043/19 Ge
 VerfGH 72/20
 Beschwerdeführer zu 36.
 3 K 1044/19 Ge
 VerfGH 73/20
 Beschwerdeführer zu 36.
 3 K 1045/19 Ge
 VerfGH 74/20
 Beschwerdeführer zu 37.
 3 K 1046/19 Ge
 VerfGH 75/20
 Beschwerdeführer zu 37.
 3 K 1050/19 Ge
 VerfGH 76/20
 Beschwerdeführerin zu 38.
 3 K 1051/19 Ge
 VerfGH 77/20
 Beschwerdeführerin zu 38.
 3 K 1052/19 Ge
 VerfGH 78/20
 Beschwerdeführerin zu 38.
 3 K 1053/19 Ge
 VerfGH 79/20
 Beschwerdeführer zu 39.
 3 K 1054/19 Ge
 VerfGH 80/20
 Beschwerdeführer zu 40.
 3 K 1055/19 Ge
 VerfGH 81/20
 Beschwerdeführer zu 40.
 3 K 1056/19 Ge
 VerfGH 82/20
 Beschwerdeführerin zu 41.
 3 K 1038/19 Ge
 VerfGH 83/20
 Beschwerdeführer zu 42.
 3 K 1072/19 Ge
 VerfGH 84/20
 Beschwerdeführer zu 43.
 3 K 1057/19 Ge
 VerfGH 85/20
 Beschwerdeführer zu 44.
 3 K 1058/19 Ge
 VerfGH 86/20
 Beschwerdeführer zu 44.
 3 K 1059/19 Ge
 VerfGH 87/20
 Beschwerdeführer zu 45.
 3 K 1061/19 Ge
 VerfGH 88/20
 Beschwerdeführer zu 46.
 3 K 1062/19 Ge
 VerfGH 89/20
 Beschwerdeführer zu 46.
 3 K 1063/19 Ge
 VerfGH 90/20
 Beschwerdeführer zu 47.
 3 K 1064/19 Ge
 VerfGH 91/20
 Beschwerdeführer zu 48.
 3 K 1065/19 Ge
 VerfGH 92/20
 Beschwerdeführerin zu 49.
 3 K 1066/19 Ge
 VerfGH 93/20
 Beschwerdeführerin zu 50.
 3 K 1067/19 Ge
 VerfGH 94/20
 Beschwerdeführer zu 51.
 3 K 1068/19 Ge
 VerfGH 95/20
 Beschwerdeführer zu 52.
 3 K 1069/19 Ge
 VerfGH 96/20
 Beschwerdeführerin zu 53.
 3 K 1070/19 Ge
 VerfGH 97/20
 Beschwerdeführerin zu 54.
 3 K 1060/19 Ge
 VerfGH 100/20
Weiter wenden sich die Beschwerdeführenden mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Juni 2021:
 Beschwerdeführende:
 Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Gera
 Aktenzeichen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
 Beschwerdeführer zu 1.
 3 K 792/20 Ge
 VerfGH 22/20
 Beschwerdeführer zu 2.
 3 K 794/20 Ge
 VerfGH 24/20
 Beschwerdeführer zu 2.
 3 K 795/20 Ge
 VerfGH 25/20
 Beschwerdeführer zu 2.
 3 K 796/20 Ge
 VerfGH 26/20
 Beschwerdeführer zu 3.
 3 K 797/20 Ge
 VerfGH 27/20
 Beschwerdeführer zu 3.
 3 K 798/20 Ge
 VerfGH 28/20
 Beschwerdeführer zu 4.
 3 K 799/20 Ge
 VerfGH 29/20
 Beschwerdeführer zu 4.
 3 K 800/20 Ge
 VerfGH 30/20
 Beschwerdeführer zu 5.
 3 K 801/20 Ge
 VerfGH 31/20
 Beschwerdeführer zu 6.
 3 K 805/20 Ge
 VerfGH 32/20
 Beschwerdeführer zu 7.
 3 K 803/20 Ge
 VerfGH 33/20
 Beschwerdeführer zu 7.
 3 K 804/20 Ge
 VerfGH 34/20
 Beschwerdeführerin zu 8.
 3 K 802/20 Ge
 VerfGH 35/20
 Beschwerdeführer zu 9.
 3 K 806/20 Ge
 VerfGH 36/20
 Beschwerdeführer zu 9.
 3 K 807/20 Ge
 VerfGH 37/20
 Beschwerdeführerin zu 10.
 3 K 808/20 Ge
 VerfGH 38/20
 Beschwerdeführer zu 11.
 3 K 809/20 Ge
 VerfGH 39/20
 Beschwerdeführer zu 12.
 3 K 810/20 Ge
 VerfGH 40/20
 Beschwerdeführer zu 13.
 3 K 811/20 Ge
 VerfGH 41/20
 Beschwerdeführer zu 14.
 3 K 813/20 Ge
 VerfGH 42/20
 Beschwerdeführer zu 14.
 3 K 814/20 Ge
 VerfGH 43/20
 Beschwerdeführerin zu 15.
 3 K 812/20 Ge
 VerfGH 44/20
 Beschwerdeführerin zu 16.
 3 K 815/20 Ge
 VerfGH 45/20
 Beschwerdeführer zu 16.
 3 K 816/20 Ge
 VerfGH 46/20
 Beschwerdeführer zu 17.
 3 K 817/20 Ge
 VerfGH 47/20
 Beschwerdeführer zu 18.
 3 K 818/20 Ge
 VerfGH 48/20
 Beschwerdeführer zu 18.
 3 K 819/20 Ge
 VerfGH 49/20
 Beschwerdeführer zu 19.
 3 K 820/20 Ge
 VerfGH 50/20
 Beschwerdeführerin zu 20.
 3 K 832/20 Ge
 VerfGH 51/20
 Beschwerdeführer zu 21.
 3 K 821/20 Ge
 VerfGH 52/20
 Beschwerdeführer zu 21.
 3 K 822/20 Ge
 VerfGH 53/20
 Beschwerdeführer zu 21.
 3 K 823/20 Ge
 VerfGH 54/20
 Beschwerdeführerin zu 22.
 3 K 834/20 Ge
 VerfGH 55/20
 Beschwerdeführerin zu 22.
 3 K 835/20 Ge
 VerfGH 56/20
 Beschwerdeführerin zu 23.
 3 K 836/20 Ge
 VerfGH 57/20
 Beschwerdeführer zu 24.
 3 K 833/20 Ge
 VerfGH 58/20
 Beschwerdeführer zu 25.
 3 K 837/20 Ge
 VerfGH 59/20
 Beschwerdeführer zu 26.
 3 K 838/20 Ge
 VerfGH 60/20
 Beschwerdeführerin zu 27.
 3 K 840/20 Ge
 VerfGH 61/20
 Beschwerdeführer zu 28.
 3 K 839/20 Ge
 VerfGH 62/20
 Beschwerdeführerin zu 29.
 3 K 841/20 Ge
 VerfGH 63/20
 Beschwerdeführerin zu 30.
 3 K 842/20 Ge
 VerfGH 64/20
 Beschwerdeführer zu 31.
 3 K 844/20 Ge
 VerfGH 65/20
 Beschwerdeführer zu 32.
 3 K 845/20 Ge
 VerfGH 66/20
 Beschwerdeführer zu 33.
 3 K 846/20 Ge
 VerfGH 67/20
 Beschwerdeführer zu 34.
 3 K 847/20 Ge
 VerfGH 68/20
 Beschwerdeführer zu 35.
 3 K 855/20 Ge
 VerfGH 69/20
 Beschwerdeführer zu 35.
 3 K 856/20 Ge
 VerfGH 70/20
 Beschwerdeführer zu 35.
 3 K 857/20 Ge
 VerfGH 71/20
 Beschwerdeführer zu 36.
 3 K 848/20 Ge
 VerfGH 72/20
 Beschwerdeführer zu 36.
 3 K 849/20 Ge
 VerfGH 73/20
 Beschwerdeführer zu 36.
 3 K 850/20 Ge
 VerfGH 74/20
 Beschwerdeführer zu 37.
 3 K 858/20 Ge
 VerfGH 75/20
 Beschwerdeführer zu 37.
 3 K 859/20 Ge
 VerfGH 76/20
 Beschwerdeführerin zu 38.
 3 K 861/20 Ge
 VerfGH 77/20
 Beschwerdeführerin zu 38.
 3 K 862/20 Ge
 VerfGH 78/20
 Beschwerdeführerin zu 38.
 3 K 863/20 Ge
 VerfGH 79/20
 Beschwerdeführer zu 39.
 3 K 860/20 Ge
 VerfGH 80/20
 Beschwerdeführer zu 40.
 3 K 864/20 Ge
 VerfGH 81/20
 Beschwerdeführer zu 40.
 3 K 865/20 Ge
 VerfGH 82/20
 Beschwerdeführerin zu 41.
 3 K 866/20 Ge
 VerfGH 83/20
 Beschwerdeführer zu 42.
 3 K 867/20 Ge
 VerfGH 84/20
 Beschwerdeführer zu 43.
 3 K 868/20 Ge
 VerfGH 85/20
 Beschwerdeführer zu 44.
 3 K 869/20 Ge
 VerfGH 86/20
 Beschwerdeführer zu 44.
 3 K 870/20 Ge
 VerfGH 87/20
 Beschwerdeführer zu 45.
 3 K 877/20 Ge
 VerfGH 88/20
 Beschwerdeführer zu 46.
 3 K 875/20 Ge
 VerfGH 89/20
 Beschwerdeführer zu 46.
 3 K 876/20 Ge
 VerfGH 90/20
 Beschwerdeführer zu 47.
 3 K 874/20 Ge
 VerfGH 91/20
 Beschwerdeführer zu 48.
 3 K 872/20 Ge
 VerfGH 92/20
 Beschwerdeführerin zu 49.
 3 K 878/20 Ge
 VerfGH 93/20
 Beschwerdeführerin zu 50.
 3 K 879/20 Ge
 VerfGH 94/20
 Beschwerdeführer zu 51.
 3 K 880/20 Ge
 VerfGH 95/20
 Beschwerdeführer zu 52.
 3 K 881/20 Ge
 VerfGH 96/20
 Beschwerdeführerin zu 53.
 3 K 882/20 Ge
 VerfGH 97/20
 Beschwerdeführerin zu 54.
 3 K 871/20 Ge
 VerfGH 100/20
Schließlich wenden sich die Beschwerdeführenden mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gera vom 27. Oktober 2021:
 Beschwerdeführende:
 Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Gera
 Aktenzeichen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
 Beschwerdeführer zu 1.
 3 K 792/20 Ge
 VerfGH 22/20
 Beschwerdeführer zu 2.
 3 K 794/20 Ge
 VerfGH 24/20
 Beschwerdeführer zu 2.
 3 K 795/20 Ge
 VerfGH 25/20
 Beschwerdeführer zu 2.
 3 K 796/20 Ge
 VerfGH 26/20
 Beschwerdeführer zu 3.
 3 K 797/20 Ge
 VerfGH 27/20
 Beschwerdeführer zu 3.
 3 K 798/20 Ge
 VerfGH 28/20
 Beschwerdeführer zu 4.
 3 K 799/20 Ge
 VerfGH 29/20
 Beschwerdeführer zu 4.
 3 K 800/20 Ge
 VerfGH 30/20
 Beschwerdeführer zu 5.
 3 K 801/20 Ge
 VerfGH 31/20
 Beschwerdeführer zu 6.
 3 K 805/20 Ge
 VerfGH 32/20
 Beschwerdeführer zu 7.
 3 K 803/20 Ge
 VerfGH 33/20
 Beschwerdeführer zu 7.
 3 K 804/20 Ge
 VerfGH 34/20
 Beschwerdeführerin zu 8.
 3 K 802/20 Ge
 VerfGH 35/20
 Beschwerdeführer zu 9.
 3 K 806/20 Ge
 VerfGH 36/20
 Beschwerdeführer zu 9.
 3 K 807/20 Ge
 VerfGH 37/20
 Beschwerdeführerin zu 10.
 3 K 808/20 Ge
 VerfGH 38/20
 Beschwerdeführer zu 11.
 3 K 809/20 Ge
 VerfGH 39/20
 Beschwerdeführer zu 12.
 3 K 810/20 Ge
 VerfGH 40/20
 Beschwerdeführer zu 13.
 3 K 811/20 Ge
 VerfGH 41/20
 Beschwerdeführer zu 14.
 3 K 813/20 Ge
 VerfGH 42/20
 Beschwerdeführer zu 14.
 3 K 814/20 Ge
 VerfGH 43/20
 Beschwerdeführerin zu 15.
 3 K 812/20 Ge
 VerfGH 44/20
 Beschwerdeführerin zu 16.
 3 K 815/20 Ge
 VerfGH 45/20
 Beschwerdeführer zu 16.
 3 K 816/20 Ge
 VerfGH 46/20
 Beschwerdeführer zu 17.
 3 K 817/20 Ge
 VerfGH 47/20
 Beschwerdeführer zu 18.
 3 K 818/20 Ge
 VerfGH 48/20
 Beschwerdeführer zu 18.
 3 K 819/20 Ge
 VerfGH 49/20
 Beschwerdeführer zu 19.
 3 K 820/20 Ge
 VerfGH 50/20
 Beschwerdeführerin zu 20.
 3 K 832/20 Ge
 VerfGH 51/20
 Beschwerdeführer zu 21.
 3 K 821/20 Ge
 VerfGH 52/20
 Beschwerdeführer zu 21.
 3 K 822/20 Ge
 VerfGH 53/20
 Beschwerdeführer zu 21.
 3 K 823/20 Ge
 VerfGH 54/20
 Beschwerdeführerin zu 22.
 3 K 834/20 Ge
 VerfGH 55/20
 Beschwerdeführerin zu 22.
 3 K 835/20 Ge
 VerfGH 56/20
 Beschwerdeführerin zu 23.
 3 K 836/20 Ge
 VerfGH 57/20
 Beschwerdeführer zu 24.
 3 K 833/20 Ge
 VerfGH 58/20
 Beschwerdeführer zu 25.
 3 K 837/20 Ge
 VerfGH 59/20
 Beschwerdeführer zu 26.
 3 K 838/20 Ge
 VerfGH 60/20
 Beschwerdeführerin zu 27.
 3 K 840/20 Ge
 VerfGH 61/20
 Beschwerdeführer zu 28.
 3 K 839/20 Ge
 VerfGH 62/20
 Beschwerdeführerin zu 29.
 3 K 841/20 Ge
 VerfGH 63/20
 Beschwerdeführerin zu 30.
 3 K 842/20 Ge
 VerfGH 64/20
 Beschwerdeführer zu 31.
 3 K 844/20 Ge
 VerfGH 65/20
 Beschwerdeführer zu 32.
 3 K 845/20 Ge
 VerfGH 66/20
 Beschwerdeführer zu 33.
 3 K 846/20 Ge
 VerfGH 67/20
 Beschwerdeführer zu 34.
 3 K 847/20 Ge
 VerfGH 68/20
 Beschwerdeführer zu 35.
 3 K 855/20 Ge
 VerfGH 69/20
 Beschwerdeführer zu 35.
 3 K 856/20 Ge
 VerfGH 70/20
 Beschwerdeführer zu 35.
 3 K 857/20 Ge
 VerfGH 71/20
 Beschwerdeführer zu 36.
 3 K 848/20 Ge
 VerfGH 72/20
 Beschwerdeführer zu 36.
 3 K 849/20 Ge
 VerfGH 73/20
 Beschwerdeführer zu 36.
 3 K 850/20 Ge
 VerfGH 74/20
 Beschwerdeführer zu 37.
 3 K 858/20 Ge
 VerfGH 75/20
 Beschwerdeführer zu 37.
 3 K 859/20 Ge
 VerfGH 76/20
 Beschwerdeführerin zu 38.
 3 K 861/20 Ge
 VerfGH 77/20
 Beschwerdeführerin zu 38.
 3 K 862/20 Ge
 VerfGH 78/20
 Beschwerdeführerin zu 38.
 3 K 863/20 Ge
 VerfGH 79/20
 Beschwerdeführer zu 39.
 3 K 860/20 Ge
 VerfGH 80/20
 Beschwerdeführer zu 40.
 3 K 864/20 Ge
 VerfGH 81/20
 Beschwerdeführer zu 40.
 3 K 865/20 Ge
 VerfGH 82/20
 Beschwerdeführerin zu 41.
 3 K 866/20 Ge
 VerfGH 83/20
 Beschwerdeführer zu 42.
 3 K 867/20 Ge
 VerfGH 84/20
 Beschwerdeführer zu 43.
 3 K 868/20 Ge
 VerfGH 85/20
 Beschwerdeführer zu 44.
 3 K 869/20 Ge
 VerfGH 86/20
 Beschwerdeführer zu 44.
 3 K 870/20 Ge
 VerfGH 87/20
 Beschwerdeführer zu 45.
 3 K 877/20 Ge
 VerfGH 88/20
 Beschwerdeführer zu 46.
 3 K 875/20 Ge
 VerfGH 89/20
 Beschwerdeführer zu 46.
 3 K 876/20 Ge
 VerfGH 90/20
 Beschwerdeführer zu 47.
 3 K 874/20 Ge
 VerfGH 91/20
 Beschwerdeführer zu 48.
 3 K 872/20 Ge
 VerfGH 92/20
 Beschwerdeführerin zu 49.
 3 K 878/20 Ge
 VerfGH 93/20
 Beschwerdeführerin zu 50.
 3 K 879/20 Ge
 VerfGH 94/20
 Beschwerdeführer zu 51.
 3 K 880/20 Ge
 VerfGH 95/20
 Beschwerdeführer zu 52.
 3 K 881/20 Ge
 VerfGH 96/20
 Beschwerdeführerin zu 53.
 3 K 882/20 Ge
 VerfGH 97/20
 Beschwerdeführerin zu 54.
 3 K 871/20 Ge
 VerfGH 100/20
II.
1. Mit den oben genannten Beschlüssen vom 13. Mai 2020 stellte das Verwaltungsgericht Gera die dort anhängigen Verfahren der Beschwerdeführenden bzw. derjenigen Personen, zu deren Rechtsnachfolgenden die Beschwerdeführenden vor oder während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wurden (im Folgenden: Beschwerdeführende), ein und hob jeweils die Kosten der Verfahrens gegeneinander auf.
Ausgangspunkt der Verfahren waren Klagen der Beschwerdeführenden gegen von der Stadt Wurzbach mit Bescheiden vom 1. Oktober 2018 diesen gegenüber erhobene Straßenausbaubeiträge.
Nach Änderung der ursprünglichen Satzung und auf Grund einer „korrigierten Berechnung“ erließ die Stadt Wurzbach „Änderungsbescheide“ vom 6. August 2019 gegenüber den Beschwerdeführenden. Deren rechtlicher Charakter blieb unter den Beteiligten der Verfahren streitig.
Im parallelen Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 988/19 Ge – in dem der dortige Kläger, der nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde kein Beschwerdeführer mehr ist -, erklärte der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 23. August 2019 für erledigt. Das Verwaltungsgericht Gera wies den Kläger mit Verfügung vom 27. August 2019 darauf hin, dass für die bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung zu treffenden Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2018 abzustellen sei und dass maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 6. August 2019 sei. Allerdings wies das Verwaltungsgericht Gera den Kläger auch darauf hin, dass im Rahmen einer Kostenentscheidung weder eine Beweiserhebung erfolge noch schwierige Sach- und Rechtsfragen beantwortet würden und dass bei offenen Erfolgsaussichten die Kosten des Verfahrens regelmäßig gegeneinander aufgehoben würden. Die Stadt Wurzbach erklärte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 zunächst, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache nicht erledigt, weil mit dem Bescheid vom 6. August 2019 der ursprüngliche Bescheid vom 1. Oktober 2018 nicht zurückgenommen, sondern lediglich modifiziert worden sei.
Daraufhin beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 25. November 2020 beim Verwaltungsgericht Gera, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Das erledigende Ereignis liege darin, dass mit dem Bescheid vom 6. August 2019 dem Widerspruch des Klägers abgeholfen worden und dieser durch einen neuen Bescheid ersetzt worden sei. Im Übrigen liege das erledigende Ereignis in der Aufhebung der satzungsrechtlichen Grundlage des Bescheids vom 1. Oktober 2018. Das Verwaltungsgericht Gera lud mit Verfügung vom 26. November 2019 zur mündlichen Verhandlung auf den 16. Januar 2020 und wies den Kläger nun darauf hin, dass entscheidungserheblich sei, ob der Bescheid vom 6. August 2019 zu einer Erledigung des ursprünglichen Bescheids vom 1. Oktober 2018 geführt habe. Auch führte das Verwaltungsgericht Gera aus, dass der Änderungsbescheid den Ausgangsbescheid vollständig ersetzt haben dürfte und nicht erkennbar sei, welche Rechtswirkung dem Ausgangsbescheid noch zukommen solle.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 schloss sich die Stadt Wurzbach der Erledigungserklärung dann letztlich doch an, beantragte, die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, und bezog sich dabei auf die Verfügung vom 27. August 2019. Der Kläger widersprach dem Kostenantrag.
Der Kläger hatte denselben Prozessbevollmächtigten wie die Beschwerdeführenden. Diese erklärten mit Schriftsätzen vom 3. Dezember 2019 in ihren jeweiligen Verfahren den Rechtsstreit für erledigt und die Stadt Wurzbach schloss sich dem mit Schriftsätzen vom 16. Dezember 2019 an, wobei diese zur Begründung die Verfügung des Verwaltungsgerichts Gera vom 27. August 2019 aus dem Verfahren 3 K 988/19 Ge in Teilen wortgleich übernahm.
2. Das Verwaltungsgericht Gera erließ daraufhin die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Beschlüsse vom 13. Mai 2020, mit denen die Verfahren eingestellt wurden. Die Beschlüsse ergingen als Einzelrichterentscheidungen.
Das Verwaltungsgericht Gera begründete die Aufhebung der Kosten gegeneinander damit, dass bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen für die Kostentragungspflicht zwar in erster Linie darauf abzustellen sei, wer bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, dass die Kosten jedoch angemessen zu verteilen seien, wenn der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Sach- und Rechtsfragen aufwerfe. Weil der Ausgang der Verfahren offen sei, seien die Kosten gegeneinander aufzuheben. Damit trage jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten zur Hälfte. In den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. April 2020 – denen später zweitinstanzlich ein anderslautender Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2020 folgte -, mit denen das Gericht vorangegangene Eilanträge der Beschwerdeführenden abgelehnt hatte, hatte das Gericht sich darauf gestützt, dass die gerügten Mängel der zu Grunde liegenden Satzung nicht offensichtlich zu der Annahme führten, dass die Satzung nichtig sei.
3. Mit Ablehnungsgesuch vom 12. Juni 2020 lehnten die Beschwerdeführenden sämtliche Mitglieder der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Kammer gehörte auch die Richterin an, welche die Beschlüsse vom 13. Mai 2020 als Einzelrichterin erlassen hatte. Die Beschwerdeführenden führten unter anderem an, die Richterin sei von der gesicherten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Abgabenrecht und von den maßgebenden Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung aus mutmaßlich sachfremden Erwägungen abgewichen und habe gegen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung verstoßen. Die Stadt Wurzbach hätte vollumfänglich die Kosten zu tragen gehabt. Zusätzlich begründe die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs eine mögliche Besorgnis der Befangenheit.
4. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 erhoben die Beschwerdeführenden zudem Anhörungsrüge gegen die Beschlüsse vom 13. Mai 2020. Die Beschlüsse seien Überraschungsentscheidungen. Das Verwaltungsgericht Gera habe mit den Verfügungen und Hinweisen zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführenden mit keinerlei Kosten des Rechtsstreits zu rechnen hätten. Das hätten die Beschwerdeführenden insbesondere der Verfügung vom 16. November 2019 entnommen. Den Beschwerdeführenden hätte erneut rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Ausführungen. Hier führten die Beschwerdeführenden unter anderem aus, dass sie, wenn ihnen die Verfügung vom 27. August 2019 im Verfahren 3 K 988/19 Ge bekannt gewesen wäre, ihre gegenteilige Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hätten.
5. Mit Schriftsätzen vom 27. Juni 2020 haben die Beschwerdeführenden Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse vom 13. Mai 2020 erhoben. Die Beschwerdeführenden rügen, die Beschlüsse verletzten sie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung – ThürVerf) und in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 87 Abs. 3 ThürVerf. Zur Begründung verwiesen die Beschwerdeführenden im Einzelnen auf die Anhörungsrüge und das Ablehnungsgesuch, machten aber keine weiteren Ausführungen.
6. Die Ablehnungsgesuche vom 12. Juni 2020 wies das Verwaltungsgericht Gera mit den oben genannten Beschlüssen vom 9. Oktober 2020 zurück. Das Verwaltungsgericht Gera begründete dies unter anderem damit, die Ablehnungsgesuche beträfen inhaltliche Einwendungen und für eine willkürliche Verfahrensweise lägen keine Anhaltspunkte vor.
7. Nachdem die Beschwerdeführenden mit Schriftsätzen vom 26. April 2021 Verzögerungsrüge erhoben hatten, weil das Verwaltungsgericht Gera noch nicht über die Anhörungsrügen entschieden hatte, teilte dieses ihnen mit Schreiben vom 30. April 2021 mit, dass angesichts der Verfassungsbeschwerden, von denen es durch einen Mitarbeiter des Thüringer Verfassungsgerichtshofs erfahren habe, der sich nach dem Stand der Anhörungsrügeverfahren erkundigt habe, beabsichtigt sei, die Entscheidungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs in weiteren Verfahren, in denen über die Anhörungsrügen bereits entscheiden worden sei, abzuwarten, um diese Entscheidungen berücksichtigen zu können, was auch den Bearbeitungsaufwand für die Vielzahl der Verfahren verringern könnte.
8. Mit Schriftsätzen vom 11. Mai 2021 lehnten die Beschwerdeführenden die Richterin, welche die Beschlüsse vom 13. Mai 2020 erlassen hatte, erneut ab. Sie nahmen auf die Ablehnungsgesuche vom 12. Juni 2020 Bezug. Zudem führten sie an, die Besorgnis der Befangenheit der Richterin sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die durch die Richterin mit Schreiben vom 30. April 2021 unter anderem mitgeteilte Verfahrensweise, vor der Entscheidung über die Anhörungsrügen zunächst die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungsbeschwerden abzuwarten, eine Beschneidung der prozessualen Rechte der Beschwerdeführenden zur Folge habe. Solange über die Anhörungsrügen nicht entscheiden sei, könne auch über die Verfassungsbeschwerden nicht entschieden werden. Die Richterin verzögere das Verfahren bewusst und mutmaßlich deshalb, weil sie Bearbeitungsaufwand verringern wolle. Den Beschwerdeführenden stehe aber zeitnaher Rechtsschutz zu.
9. Das Verwaltungsgericht Gera wies die Ablehnungsgesuche vom 11. Mai 2021 mit den oben genannten Beschlüssen vom 8. Juni 2021 ebenfalls zurück. Die als unzumutbar empfundene Verfahrenslänge stelle keinen Ablehnungsgrund dar. Die Vorgehensweise der abgelehnten Richterin entspreche dem Grundsatz der Prozessökonomie. Der Richterin sei auch lediglich bekannt gewesen, dass es die Verfassungsbeschwerden gegeben habe, nicht aber, dass die Entscheidungen über die Anhörungsrügen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden seien.
10. Mit Schriftsätzen vom 16. Juli 2021 haben die Beschwerdeführenden auch gegen die oben genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Oktober 2020 und 8. Juni 2021 Verfassungsbeschwerde erhoben.
Zum Inhalt der Beschlüsse und der vorangegangenen Ablehnungsgesuche verwiesen die Beschwerdeführenden auf Anlagen, machten aber auch eigene Ausführungen.
Die Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 und 8. Juni 2021 verletzten sie in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 87 Abs. 3 ThürVerf. Die Verfassungswidrigkeit der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs führe dazu, dass das weitere Verfahren von einem anderen als dem gesetzlichen Richter betrieben worden sei. Es liege ein Verstoß gegen das Prozessgrundrecht des gesetzlichen Richters vor, wenn der betreffende Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei und das Gericht das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen habe. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Besorgnis der Befangenheit des Richters in einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, die zugleich Rechte der Prozessbeteiligten beträfen, zu Recht bestehe und sich für die Verfahrenshandhabung im Einzelfall kein sachlicher Grund ergebe. Dies sei vorliegend der Fall.
Zum Beschluss vom 9. Oktober 2020 führten die Beschwerdeführenden unter anderem aus, es sei unzutreffend, dass sie materielle Gründe im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens oder gar in einer individuellen Verfassungsbeschwerde vorbringen müssten, wie das Verwaltungsgericht Gera angegeben habe. Auch die Annahme einer willkürlichen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sei gerechtfertigt. Zudem führten die Beschwerdeführenden, wie auch in ihrem Ablehnungsgesuch, ein möglicherweise freundschaftlich geprägtes Verhältnis der Richterin zu der Prozessbevollmächtigten der Stadt Wurzbach an.
Zum Beschluss vom 8. Juni 2021 führten die Beschwerdeführenden unter anderem aus, die abgelehnte Richterin habe beabsichtigt, lediglich in drei der über 70 Klageverfahren über die Anhörungsrüge zu entscheiden und sodann abzuwarten, wie der Thüringer Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsbeschwerden entscheide. Diese Vorgehensweise sei mit den Beteiligten nicht abgesprochen gewesen und verstoße gegen die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG, das Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 2 GG, den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Voraussetzungen für die Durchführung von Musterverfahren nach § 93a VwGO lägen nicht vor. Zudem habe es die Richterin unterlassen, ein Telefonat mit einem Mitarbeiter des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zu dokumentieren, der sich nach dem Stand der Anhörungsrügeverfahren erkundigt habe. Die Begründung des Beschlusses vom 8. Juni 2021 verstärke den Eindruck einer willkürlichen Verfahrensweise der Richterin. Schließlich setze sich der Beschluss vom 8. Juni 2021 nicht mit der Begründung des Ablehnungsgesuchs vom 12. Juni 2020 auseinander, weshalb er das Recht der Beschwerdeführenden auf den gesetzlichen Richter ebenfalls verletze.
11. Mit umfassenden Hinweisschreiben vom 27. September 2021 wies der Präsident die Beschwerdeführenden auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden hin.
Die gegen die Beschlüsse vom 13. Mai 2020 gerichteten Verfassungsbeschwerden könnten mangels Erschöpfung des Rechtswegs nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG unzulässig sein. Rüge ein Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf, gehöre die Erhebung der in den jeweiligen Prozessordnungen vorgesehenen Anhörungsrüge und die Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens bis zu einer Entscheidung zum Rechtsweg. Dabei wies der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur auch auf prozessuale Möglichkeiten in der Konstellation einer noch ausstehenden Entscheidung über eine Anhörungsrüge hin, welche die Beschwerdeführenden nicht ergriffen hatten. Zudem wies der Thüringer Verfassungsgerichtshof auf mögliche Substantiierungsmängel hin. Die gegen die Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 gerichteten Verfassungsbeschwerden könnten mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG unzulässig sein. Die gegen die Beschlüsse des 8. Juni 2021 gerichteten Verfassungsbeschwerden könnten wiederum wegen Substantiierungsmängeln unzulässig sein.
12. Mit Beschlüssen vom 27. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht Gera die Anhörungsrügen zurück.
Die Beschwerdeführenden bzw. „die Klägerseite“ hätten, nachdem sie nach dem Erlass der Bescheide vom 6. August 2019 die Hauptsache für erledigt erklärt hätten und die Stadt Wurzbach dem erst einmal nicht zugestimmt habe, entsprechend dem Hinweis in der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 988/19 Ge zwar davon ausgehen müssen, dass der Antrag auf Feststellung des Eintritts der Erledigung der Bescheid vom 1. Oktober 2018 durch die Bescheide vom 6. August 2019 erfolgreich sein würde. Dieser Antrag sei aber nur hilfsweise für den Fall gestellt worden, dass sich die Stadt Wurzbach den Erledigungserklärungen nicht anschließe. Der Antrag sei nicht zum Tragen gekommen, weil sich die Stadt Wurzbach mit eigenem Schriftsatz der Erledigungserklärung angeschlossen habe. Dieser Schriftsatz sei dem Kläger im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 988/19 Ge zur Kenntnisnahme übersandt worden und dieser habe dazu Stellung genommen. Angesichts dessen habe keine Veranlassung bestanden, den früheren Hinweis vom 27. August 2019 zu wiederholen. Die Einbeziehung der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 6. August 2019 sei folgerichtig gewesen, denn eine neu erlassene rechtmäßige Satzung hätte den fehlerhaften Bescheid heilen können.
Dass die Beschwerdeführenden keine Kenntnis von den Hinweisen im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 988/19 Ge gehabt hätten, hätten die Beschwerdeführenden verspätet und nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO geltend gemacht. Erst mit am 22. Juni 2020 eingegangener Rüge hätten die Beschwerdeführenden dies getan. Abgesehen davon sei es unerheblich, dass diese Hinweise nur im „Leitverfahren“ mit dem Aktenzeichen 3 K 988/19 Ge erteilt worden seien. Gegen den bereits in der Eingangsverfügung mitgeteilten Bezug zu diesem Verfahren hätten die Beschwerdeführenden keine Einwände gehabt. Im Rahmen dieses Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden durch den Bevollmächtigten Kenntnis von den Hinweisen erlangt. Der Wiederholung dieser Hinweise habe es nicht bedurft.
13. Mit Schriftsätzen vom 2. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführenden auch gegen die Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 Verfassungsbeschwerde und nahmen außerdem zu den Hinweisen vom 27. September 2021 Stellung.
Die Beschwerdeführenden stellten klar, dass Gegenstände der Verfassungsbeschwerden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. Mai 2020, 19. Oktober 2020, 8. Juni 2021 und vom 27. Oktober 2021 seien.
a) Hinsichtlich des Beschlusses vom 13. Mai 2020 sei der Rechtsweg erschöpf, weil die Beschlüsse über die Anhörungsrügen inzwischen ergangen seien. Zu den möglichen Substantiierungsmängeln führten die Beschwerdeführenden unter anderem aus, die Verletzung des rechtlichen Gehörs könne erst mit Erlass der Beschlüsse über die Anhörungsrügen gerügt werden.
Vor Erlass des Beschlusses vom 13. Mai 2020 habe für die Beschwerdeführenden kein Grund bestanden, die Richterin abzulehnen. Erst die Begründung des Beschlusses habe die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit für die Beschwerdeführenden erkennbar gemacht.
Hinsichtlich der Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 sei die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen, weil es „im Kern“ um die Grundrechtsverletzungen durch die Beschlüsse vom 13. Mai 2020 gehe und die Beschwerdefrist daher erst mit den Entscheidungen über die Anhörungsrüge zu laufen begonnen habe. Die Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 seien keine Entscheidungen, die bleibende Nachteile begründeten. Die Verfassungsbeschwerde sei insofern zulässig.
Hinsichtlich der Beschlüsse vom 8. Juni 2021 bestünden keine Substantiierungsmängel.


b) Die Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 seien verfassungswidrig.
Die Beschlüsse verstießen gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter, weil an ihnen ein Richter mitgewirkt habe, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei.
Zudem handele es sich um eine unzulässige Einzelrichterentscheidung. Entscheidungen nach § 161 Abs. 2 VwGO ergingen durch Beschluss des Gerichts in der dafür vorgesehenen gesetzlichen Besetzung. Das sei stets die Kammer, sofern kein Beschluss der Kammer vorliege, durch den Einzelrichter zu entscheiden. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 sei bei den Beschwerdeführenden angefragt worden, ob der Übertragung auf den Einzelrichter zugestimmt werde. Eine solche Zustimmung sei aber nicht erfolgt. Fehle es an dem nach § 6 Abs. 1 und 4 VwGO erforderlichen Beschluss, liege in der Entscheidung durch den Einzelrichter stets eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, auch wenn der Richter vom Vorliegen eines solchen Beschlusses ausging. Die Bestimmung des § 87a Abs. 1 VwGO, wonach in bestimmten Fällen der Vorsitzende oder Berichterstatter eine Entscheidung allein treffen könne, spreche nicht dagegen. Beschlüsse nach § 161 Abs. 2 VwGO und § 152a VwGO gehörten hierzu nicht. Entscheidungen nach § 87a VwGO könnten nur Entscheidungen in vorbereitenden Verfahren sein.
Die Ausführungen in den Beschlüssen vom 27. Oktober 2021 seien nicht geeignet, eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf zu widerlegen. Die Beschwerdeführenden hätten, nachdem sie nach Erlass der Bescheide vom 6. August 2019 die Hauptsache für erledigt erklärt hätten und die Stadt Wurzbach dem zunächst nicht zugestimmt habe, entsprechend dem Hinweis in der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 26. November 2020 davon ausgehen dürfen, dass die gestellten Anträge auf Feststellung des Eintritts der Erledigung erfolgreich sein würden. Durch den Hinweis vom 27. August 2019 werde der Gehörsverstoß nicht geheilt. Das Verwaltungsgericht Gera lasse den zeitlichen Ablauf unberücksichtigt. Das zusätzliche Argument, dass die am 22. Juni 2020 erhobene Rüge verspätet geltend gemacht worden sei, könne den Gehörsverstoß ebenfalls nicht entkräften. Zwar liege die Begründung der Anhörungsrügen mit den Schriftsätzen vom 22. Juni 2020 außerhalb der Frist von zwei Wochen des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO. Innerhalb dieser Frist müsse jedoch nur die angegriffene Entscheidung bezeichnet und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO dargelegt werden. Dem seien die Beschwerdeführenden mit den Anhörungsrügen vom 15. Juni 2020 nachgekommen.
Die Verstöße gegen das rechtliche Gehör seien entscheidungserheblich und führten zu einer Begründetheit der Anhörungsrügen bzw. zu einem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter. Nach Erledigung des Feststellungsantrags vom 25. November 2019 sei das Verwaltungsgericht Gera verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass sich möglicherweise eine Kostenentscheidung anteilig zu Lasten der Beschwerdeführenden ergebe. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte die Kläger im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 988/19 Ge die Maßgeblichkeit der Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 30. April 2020, mit dem das Verwaltungsgericht Gera einen Eilantrag im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 E 2301/19 abgelehnt hatte, der gegen den Änderungsbescheid vom 6. August 2019 gerichtet gewesen war, als auch die sonstigen, in dem Beschluss vom 13. Mai 2020 gemachten Ausführungen bestritten und auf die gesetzliche Pflicht zur Tragung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten durch die Gegenseite hingewiesen.
Im Übrigen verwiesen die Beschwerdeführenden auf die Anhörungsrügen vom 15. und 22. Juni 2020.
Die Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 verstießen auch gegen die Rechtsschutzgarantie nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf. Über die am 15. Juni 2020 erhobene Anhörungsrüge habe das Verwaltungsgericht Gera erst nach mehr als 16 Monaten entschieden. Diese Verfahrensdauer beruhe darauf, dass die Vorsitzende die Entscheidung über die Anhörungsrügen „aus persönlichen Motiven heraus zunächst auf die lange Bank geschoben“ habe. Über die Anhörungsrüge müsse zeitnah nach dem ursprünglich Prozessgeschehen entschieden werden.
B.
I.
An Stelle des ausgeschiedenen Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshof Dr. h.c. Kaufmann in dessen Funktion als Vorsitzender tritt nach § 7 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 ThürVerfGHG vertretungsweise das Mitglied Dr. von der Weiden. An Stelle des Präsidenten in dessen Funktion als Richter tritt vertretungsweise nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 ThürVerfGHG das stellvertretende Mitglied Peters.
II.
Die Verfahren VerfGH 22/20, VerfGH 24/20 bis 97/20 und VerfGH 100/20 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Entscheidung ergeht nach § 37 Abs. 1 ThürVerfGHG ohne mündliche Verhandlung.
Die Entscheidung ergeht ohne Anhörung der Anhörungsberechtigten (vgl. § 36 Abs. 1, Abs. 3, § 34 Abs. 3 ThürVerfGHG).
III.
1. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf Bundesverfahrensrecht. Dem Thüringer Verfassungsgerichtshof steht insoweit nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu. Er kann die Anwendung von Bundesverfahrensrecht nur darauf überprüfen, ob die subjektiven Rechte beachtet wurden, welche die Thüringer Verfassung und das Grundgesetz inhaltsgleich gewähren (ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 – VerfGH 8/14 -, juris Rn. 14). Dies trifft vorliegend für das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG, das dem nach Art. 103 Abs. 1 GG entspricht, und das Recht auf den gesetzlichen Richter, das demnach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht, zu. Auch trifft dies auf die subjektive Rechtsschutzgarantie nach Art. 42 Abs. 5 Satz 1 ThürVerf zu, die dem nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entspricht.
2. Die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. Mai 2020 (a), 9. Oktober 2020 (b), 8. Juni 2021 (c) und 27. Oktober 2021 (d) sind ungeachtet dessen unzulässig und daher zu verwerfen.
a) Die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. Mai 2020 sind unzulässig.
aa) Die Verfassungsbeschwerden sind allerdings nicht mehr wegen mangelnder Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG kann, die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Wenn ein Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf rügt, gehört auch die Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens zum Rechtsweg (ThürVerfGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 – VerfGH 104/20 -, juris Rn. 26, st. Rspr. des Thüringer Verfassungsgerichtshofs). Vorliegend rügen die Beschwerdeführenden auch eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Verfassungsbeschwerden waren die Anhörungsrügeverfahren nicht abgeschlossen. Die Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 waren noch nicht ergangen. Von der Möglichkeit, die Verfassungsbeschwerden zunächst als sog. AR-Verfahren erfassen zu lassen, auf die die Beschwerdeführenden im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 27. September 2021 hingewiesen wurden, machten die Beschwerdeführenden bei Erhebung der Verfassungsbeschwerden keinen Gebrauch. Mangels Erschöpfung des Rechtswegs hätte der Thüringer Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerden als unzulässig verwerfen können.
Mit Erlass der Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 wurde der Rechtsweg zwischenzeitlich erschöpft. Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs hierüber an.
Ob die Verfassungsbeschwerden mangels fristgerecht erhobener Anhörungsrüge unzulässig sind, kann dahingestellt bleiben.
bb) Auch kann eine Kostentscheidung ein eigenständiger Beschwerdegegenstand sein, wenn ein Beschwerdeführer hierdurch belastet ist.
cc) Jedenfalls wird die Verfassungsbeschwerde selbst bei großzügiger Betrachtung den Substantiierungsanforderungen nicht gerecht.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG sind Anträge, die das Verfahren einleiten, zu begründen. Nach § 32 ThürVerfGHG sind in der Begründung das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen.
Dafür muss der Beschwerdeführer die geltend gemachte Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig vortragen. Er hat darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Hierzu ist der Sachverhalt so vorzutragen, dass sich aus ihm die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt. Sofern sich ein Verfassungsverstoß nicht geradezu aufdrängt, umfasst die Pflicht zur Begründung auch, den fallrelevanten verfassungsrechtlichen Maßstab anhand der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung deutlich zu machen. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer den gesamten relevanten Sachverhalt so vortragen, dass eine Aktenanforderung durch das Verfassungsgericht entbehrlich ist. Allein aus dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung erfüllt sind. Hierzu reicht es in der Regel nicht aus, die Entscheidung des Gerichts vorzulegen, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Vielmehr sind auch die prozessualen Handlungen wiederzugeben, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht oder auf die sie Bezug nimmt. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Entscheidung konkret und in Bezug auf die einschlägigen Maßstäbe auseinandersetzen (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 – VerfGH 20/14 -, juris Rn. 44; st. Rspr. des Thüringer Verfassungsgerichtshofs).
(a) Daran fehlt es zunächst bezogen auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 87 Abs. 3 ThürVerf durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. Mai 2020.
Die Entscheidung eines Gerichts, an der ein kraft Gesetzes ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter mitgewirkt hat, verstößt gegen Art. 87 Abs. 3 ThürVerf (vgl. für Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 964/82 -, BVerfGE 63, 77 [80] = juris Rn. 9). Gleiches gilt, wenn ein Ablehnungsgesuch mit willkürlicher Begründung zurückgewiesen wurde und der abgelehnte Richter an der späteren Entscheidung mitgewirkt hat (für Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 – BVerfGE 31, 145 [164] = juris Rn. 66; vgl. für Art. 87 Abs. 3 ThürVerf: ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 – VerfGH 8/14 -, juris Rn. 28).
Vorliegend erfolgte die Ablehnung erst nach Verkündung des Beschlusses vom 13. Mai 2020. Zu der sich aufdrängenden rechtlichen Frage, ob ein Richter auch nach Verkündung einer Entscheidung und bei Bekanntwerden von Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen können, erst durch diese Entscheidung nachträglich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann und dies gleichsam rückwirkend zur Folge haben kann, dass es zu einem Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 ThürVerf durch die vorangegangene Entscheidung kommt, machen die Beschwerdeführer keine substantiierten rechtlichen Ausführungen und führen auch keine Rechtsprechung an. Gleiches gilt für die rechtliche Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 ThürVerf vorliegen kann, wenn vor der Verkündung einer Entscheidung zwar Umstände gegeben waren, welche die Besorgnis der Befangenheit hätten begründen können, diese Umstände aber nicht bekannt waren. In ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2020 beschränken sich die Beschwerdeführenden darauf, auszuführen, dass ein Verstoß gegen dieses Prozessgrundrecht insbesondere dann gegeben sei, wenn ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei und das angerufene Gericht das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen habe. Dies betrifft jedoch nicht die vorliegende Konstellation.
(b) An der notwendigen Substantiierung fehlt es auch bezogen auf die Rüge des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf.
Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht bloßes Objekt richterlicher Entscheidungen sind. Sie müssen Gelegenheit haben vor einer Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Dies setzt voraus, dass sie bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung des Gerichts möglicherweise ankommt (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. September 2011 – VerfGH 13/09 -, juris Rn. 30). Zu einem Rechtsgespräch oder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung ist das Gericht hingegen grundsätzlich nicht verpflichtet. Sogenannte Überraschungsentscheidungen verstoßen jedoch gegen das Recht auf rechtliches Gehör, da sich das Gericht dann auf Erwägungen stützt, mit denen der gewissenhafte und kundige Beteiligte auch unter Berücksichtigung der Vielfalt möglicher Rechtsauffassungen nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 BvR 10/99 -, BVerfGE 108, 341 [345f.] = juris Rn. 14; für Recht auf faires Verfahren: ThürVerfGH, Beschluss vom 12. November 2012 – VerfGH 12/02 -, juris Rn. 22).
Die Beschwerdeführenden nennen weder diese Maßstäbe im Allgemeinen noch das vorliegend wesentliche Kriterium des bisherigen Prozessverlaufs im Besonderen, sondern beschränken sich im Wesentlichen auf die Behauptung, das Verwaltungsgericht Gera hätte einen erneuten Hinweis zum Maßstab der Entscheidung über die Kosten des erledigten Verfahrens geben müssen.
Dies gilt zunächst für die Beschwerdeschriften vom 27. Juni 2021 und die Ergänzungsschriftsätze vom 16. Juli 2021, mit denen die Beschwerdeführenden die Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 und 8. Juni 2021 in die Verfassungsbeschwerdeverfahren einbezogen, was die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Schriftsatzes vom 16. Juli 2021 im Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 sogar selbst einräumten, weil das Anhörungsrügeverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Dies gilt insbesondere weiter für die Schriftsätze vom 27. Oktober 2021, in dem die Beschwerdeführenden unter anderem zu den Hinweisschreiben vom 27. September 2021 Stellung nahmen und um Fristverlängerung für weitere Stellungnahmen baten, sowie für die Schriftsätze vom 2. Dezember 2021, mit denen die Beschwerdeführenden die Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 in die Verfassungsbeschwerdeverfahren einbezogen und weiter zu den Hinweisschreiben vom 27. September 2021 Stellung nahmen.
Dass die Beschwerdeführenden bereits in ihren Beschwerdeschriften vom 27. Juni 2021 auf die Schriftsätze vom 15. Juni 2020 und 22. Juni 2020 zu den Anhörungsrügen Bezug nahmen, in denen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe möglicherweise genannt sind, ist hingegen nicht ausreichend. So wie ein Beschwerdeführer den Darlegungsanforderungen nicht dadurch gerecht wird, dass er hinsichtlich des Sachverhalts lediglich die angegriffenen Entscheidungen und Schriftverkehr aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorlegt und hierauf als Anlagen verweist, wird er den Substantiierungsanforderungen auch nicht dadurch gerecht, dass er hinsichtlich der Rechtslage nach einfachem Recht oder Verfassungsrecht auf Anlagen verweist, ohne in den Schriftsätzen im verfassungsgerichtlichen Verfahren hierzu ausreichend substantiierte Ausführungen zu machen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 – VerfGH 111/20 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks).
Neben diesen Substantiierungsmängeln in rechtlicher Hinsicht leiden die Verfassungsbeschwerden an Substantiierungsmängeln in tatsächlicher Hinsicht. So beschränkten sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2020 hinsichtlich etwaiger tatsächlicher Besonderheiten in ihren Fällen im Vergleich zum Fall des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 988/19 Ge auf einen Hinweis auf die Schriftsätze vom 22. Juni 2020 aus den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die sie als Anlage einreichten. Diese Besonderheiten sind aber, wie dargestellt, keineswegs gering und erschließen sich aus den Ausführungen in den Schriftsätzen vom 2. Dezember 2021 nur äußerst lückenhaft. Weite Teile der Ausführungen in den Beschwerdeschriften zur Prozessgeschichte und namentlich zur Phase der Erledigungserklärungen und der gerichtlichen Hinweise passen überhaupt nicht zu den Fällen der Beschwerdeführenden.
Abgesehen davon ist die Argumentation der Beschwerdeführenden auch nicht nachvollziehbar. Wenn diese von keinem der beiden Hinweise im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 988/19 Ge Kenntnis gehabt hätten, hätte es auch keiner erneuten Aufklärung oder Wiederholung des ersten Hinweises für den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung durch das Gericht bedurft, weil diesen dann eben auch nicht der zweite Hinweis für den Fall der einseitigen Erledigungserklärung bekannt gewesen wäre. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müssen, dem beide Hinweise aus dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 988/19 Ge bekannt waren. Dabei war der erste Hinweis gerade für den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung bestimmt, zu der es schließlich kam.
b) Die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Oktober 2020 sind bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG erhoben wurden.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG beginnt die Frist in anderen Fällen mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführenden.
Wann die Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 den Beschwerdeführenden zugingen, ist nicht bekannt. Im Hinweisschreiben vom 27. September 2021 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass der Thüringer Verfassungsgerichtshof davon ausgehe, dass die Beschlüsse noch im Jahr 2020 zugingen. Hierauf reagierten die Beschwerdeführenden nicht. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof geht daher weiter von einem Zugang noch im Jahr 2020 aus, abgesehen davon, dass auch schon allein die fehlende Angabe des Datums der Zustellung, wie auch bereits im Hinweisschreiben vom 27. September 2021 ausgeführt, die Verwerfung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig rechtfertigen würde (vgl. für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2021 – 2 BvR 1543/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
Der Argumentation der Beschwerdeführenden, gegen die Beschlüsse vom 9. Oktober 2021 hätte nicht innerhalb der Beschwerdefrist gesondert Verfassungsbeschwerde erhoben werden müssen, weil die Beschlüsse vom 13. Mai 2020 als „der – eigentliche – Gegenstand der Verfassungsbeschwerde“ mangels Rechtswegerschöpfung „noch kein ‚abschließender‘ Gegenstand“ der „vorsorglich bereits erhobenen“ Verfassungsbeschwerden gewesen seien, steht im Übrigen bereits der Wortlaut des § 33 Abs. 1 ThürVerfGHG entgegen, der den Fristbeginn unmissverständlich regelt. Gleiches gilt für die Argumentation der Beschwerdeführenden in den Schriftsätzen vom 16. Juli 2021, „Bestandteil der fristgerecht angegriffenen Entscheidung vom 08.06.2021 (sei) auch der Beschluss des VG Gera vom 09.10.2020“. Auch dem steht der Wortlaut von § 33 Abs. 1 ThürVerfGHG entgegen.
Lediglich hinsichtlich der Beschlüsse vom 13. Mai 2020 begann die Beschwerdefrist, und damit im Übrigen auch die Begründungsfrist, erst mit Zugang der Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 zu laufen, weil erst mit diesen Beschlüssen der Rechtsweg hinsichtlich der Beschlüsse vom 13. Mai 2020 erschöpft war.
Der Argumentation der Beschwerdeführenden dürfte zusätzlich der Zweck der Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche entgegenstehen. Denn grundsätzlich sind Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen, wozu auch Entscheidungen über Ablehnungsgesuche gehören, ausgeschlossen. Nur als Ausnahme ist anerkannt, dass Zwischenentscheidungen immer dann gesondert mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, wenn sie zu einem bleibenden Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann. Davon ist bei fachgerichtlichen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche auszugehen, wenn sie Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfalten, über eine wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft werden (ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 – VerfGH 8/14 -, juris Rn. 17). Dies war hier der Fall. Würde ein Beschwerdeführer die Endentscheidung abwarten, wäre der bleibende Nachteil gerade eingetreten. Vorliegend geht aus den Ablehnungsgesuchen vom 12. Juni 2020 sogar ausdrücklich hervor, dass die Richterablehnungen noch für weitere Verfahren erfolgte und damit nicht nur den Beschlüssen vom 13. Mai 2020 nachgelagert und den Beschlüssen vom 27. Oktober 2021 vorgelagert waren.
c) Auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Juni 2021 sind unzulässig.
Es ist bereits fraglich, ob für die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse vom 8. Juni 2021 überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, nachdem die abgelehnte Richterin mit Beschlüssen vom 27. Oktober 2021 über die Anhörungsrügen entschied und die Beschwerdeführenden auch gegen die Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 Verfassungsbeschwerde erhoben haben, die Ablehnungsgesuche aber offenbar ausschließlich im Zusammenhang mit den Anhörungsrügeverfahren standen.
Jedenfalls werden auch die Verfassungsbeschwerden den Substantiierungsanforderungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2, § 32, § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG nicht gerecht.
Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zitieren die Beschwerdeführenden unter anderem zwar zumindest in dem Sinne, dass dann, wenn „gegen die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften aus sachfremden Erwägungen verstoßen“ werde, „die Besorgnis der Befangenheit des Richters zugleich zu einer Verletzung des gesetzlichen Richters führe“. Einen solchen Verstoß machen die Beschwerdeführenden allerdings lediglich der abgelehnten Richterin zum Vorwurf. Die Beschwerdeführenden werfen dieser unter anderem vor, gegen die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG, das Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 2 GG, den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen zu haben. In den Schriftsätzen vom 8. Juni 2021 führten die Beschwerdeführenden unter anderem aus, dass „die Begründung des Beschlusses vom 08.06.2020 (…) die Annahme einer willkürlichen Verfahrensweise der abgelehnten Richterin bezüglich der Entscheidung über die Anhörungsrügen“ verstärke.
Demgegenüber sind Beschwerdegegenstände an dieser Stelle die Beschlüsse vom 8. Juni 2021. Die Beschwerdeführenden hätten darlegen müssen, weshalb gerade diese Beschlüsse „objektiv willkürlich“ seien, nicht jedoch die Vorgehensweise der abgelehnten Richterin, und damit einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 ThürVerf bedeuteten (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 – VerfGH 8/14 -, juris Rn. 32). Dass die Beschwerdeführenden etwa zu den Beschlüssen vom 8. Juni 2021 anführten, diese setzten sich nicht mit der Begründung der Ablehnungsgesuche vom 11. Mai 2020 auseinander, über das bereits entschieden worden war, und pauschal behaupten, das Verwaltungsgericht Gera habe die Ablehnungsgesuche „zu Unrecht“ zurückgewiesen, reicht selbstverständlich nicht aus.
Im Übrigen behaupten die Beschwerdeführenden zwar, dass die Zurückstellung der Entscheidungen in den Verfahren, die den Verfassungsbeschwerden zu Grunde liegen, die vorgenannten Grundrechte der Beteiligten verletzen soll, hätten dies aber, wenn es darauf angekommen wäre, näher begründen müssen. Denn bei den einzelnen fachgerichtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Gera handelte es sich trotz der gemeinschaftlichen Prozessvertretung um jeweils eigenständige Verfahren. Es hätte verfassungsrechtlicher Ausführungen dazu bedurft, weshalb das Verwaltungsgericht Gera bei der Zurückstellung Bindungen unterlegen habe und insbesondere sämtliche Beschwerdeführenden über die Zurückstellung hätte informieren müssen, worauf deren Argumentation hinauszulaufen scheint.
Die Durchführung von Musterverfahren von § 93a VwGO stand anders als von den Beschwerdeführenden behauptet von vornherein nicht im Raum. Die Argumentation mit den Voraussetzungen hierfür taugt damit zur Begründung nicht.
Auch hätte näher begründet werden müssen, wie das Unterbleiben der Dokumentation eines Telefonats der abgelehnten Richterin mit einem Mitarbeiter des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, der sich nach dem Stand der Anhörungsrügeverfahren erkundigt habe, die vorgenannten Grundrechte verletzen soll. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist kein Verfahrensbeteiligter der Verwaltungsverfahren, wie auch das Verwaltungsgericht Gera kein Verfahrensbeteiligter des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist. Die Einholung von Auskünften bei anderen Gerichten zum Stand der dortigen Verfahren ist nicht nur üblich, sondern dient auch dem Interesse der Verfahrensbeteiligten.
Weiterhin kann auch die Begründung der Beschlüsse von 8. Juni 2021, anders als von den Beschwerdeführenden vorgetragen, grundsätzlich nicht zu Lasten der abgelehnten Richterin gehen, da die Begründung nicht von dieser stammte.
Schließlich ist es eine bloße Mutmaßung, zu bezweifeln, dass die Richterin keine Kenntnis davon gehabt habe, dass mit den Verfassungsbeschwerden nicht auch eine Gehörsverletzung gerügt worden sei, und letztlich das Gegenteil zu behaupten. Im Übrigen dürfte die Argumentation der Beschwerdeführenden hier erneut unschlüssig sein. Der Richterin ging es offenbar nicht darum, eine Entscheidung in den vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren abzuwarten, sondern in denjenigen drei weiteren Verfassungsbeschwerdeverfahren, in denen sie über die Anhörungsrügen entschieden hatte.
d) Schließlich sind auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gera vom 27. Oktober 2021 unzulässig.
Die Unzulässigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass es den Beschlüssen vom 27. Oktober 2021 an einer eigenständigen Beschwer fehle, weil die Beschwerdeführenden keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf auch durch diese Beschlüsse rügen, sondern sich auf die Ausführung beschränken, dass die Beschlüsse eine Verletzung des Rechts auf das rechtliche Gehör durch die Beschlüsse vom 13. Mai 2020 verneinten. Denn die Beschwerdeführenden rügen zusätzlich eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 87 Abs. 3 ThürVerf und der Rechtsschutzgarantie nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf gerade durch die Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 (hierzu etwa: ThürVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 – VerfGH 29/17 -, S. 15 des amtlichen Umdrucks).
Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch aus anderen Gründen unzulässig.
aa) Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf rügen, mangelt es erneut an der hinreichenden Substantiierung der Verfassungsbeschwerden nach § 18 Abs. 1 Satz 2, § 32, § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG.
Es fehlt wiederum an einer auch nur ansatzweisen Benennung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe und der Auseinandersetzung hiermit (vgl. zu diesen Maßstäben beim allgemeinen Justizgewähranspruch etwa: ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – VerfGH 7/21 -, juris Rn. 28). Vielmehr beschränken sich die Beschwerdeführenden auf die Behauptung, die Vorsitzende habe „aus persönlichen Motiven heraus die Entscheidung (…) auf die lange Bank geschoben“. Zum anderen ist die Behauptung eines Zeitraums von über 16 Monaten, der von den Beschwerdeführenden als maßgeblich angeführt wird, schlichtweg unzutreffend. Zumindest ist damit der Sachverhalt stark verkürzt dargestellt. Zwar erhoben die Beschwerdeführenden die Anhörungsrügen mit Schriftsätzen vom 15. Juni 2020 und entschied das Verwaltungsgericht Gera hierüber mit Beschlüssen vom 27. Oktober 2021, was eine Dauer von mehr als 16 Monaten ergibt. Allerdings hatte das Verwaltungsgericht Gera in der Zwischenzeit noch über zwei Ablehnungsgesuche zu entscheiden, was es mit den Beschlüssen vom 19. Oktober 2020 und 8. Juni 2021 auch tat, so dass das Verwaltungsgericht Gera über die Anhörungsrügen letztlich nach weniger als 16 Monaten entschied und zumindest nach Einreichung der beiden Ablehnungsgesuche gar nicht hätte entscheiden dürfen.
bb) Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 80 Abs. 3 ThürVerf rügen, führen sie hierzu einerseits die Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters und andererseits das Vorliegen einer unzulässigen Einzelrichterentscheidung wegen eines Verstoßes gegen § 161 Abs. 2 VwGO an. In beiden Fällen fehlt es an der erforderlichen Substantiierung im mehrfach erläuterten Sinne.
(a) Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch das Gericht, dem die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt (dazu: ThürVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 – VerfGH 33/05 – S. 12 f. des amtlichen Umdrucks).
Dazu fehlt es an hinreichenden Ausführungen. Zwar machen die Beschwerdeführenden Ausführungen zum einfachen Recht nach § 161 Abs. 2 VwGO und § 87a Abs. 1 VwGO. Dass der Begriff der vorbereitenden Verfahren in § 87a Abs. 1 VwGO jedoch weit zu verstehen ist, weil Zweck der Norm ist, das Gericht als Spruchkörper von Nebenentscheidungen zu entlasten, wird von den Beschwerdeführenden übersehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Entscheidung nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch den Berichterstatter unter Umständen sogar dann erfolgen, wenn der gesamte Spruchkörper zuvor mit dem Verfahren in einer mündlichen Verhandlung befasst gewesen war (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2019 – 6 A 6/19 -, juris Rn. 3).
(b) Außerdem machen die Beschwerdeführenden zur Frage, weshalb die Ablehnungsgesuche mit den Beschlüssen vom 9. Oktober 2020 und 8. Juni 2021 „zu Unrecht“ ergangen seien, letztlich nur unzureichende Ausführungen.
In den Schriftsätzen vom 2. Dezember 2021 führen die Beschwerdeführenden lediglich aus, die Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 seien „rechtswidrig“, weil sie „gegen den gesetzlichen Richter“ verstießen, was wiederum der Fall sei, weil an ihnen ein Richter mitgewirkt habe, der wegen der Besorgnis der Befangenheit von Mitwirkung ausgeschlossen gewesen sei. Im Übrigen verwiesen die Beschwerdeführenden auf die Schriftsätze vom 16. Juli 2021.
Hinsichtlich der Beschlüsse vom 8. Juni 2021 wurde bereits oben dargelegt, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführenden insbesondere in den Schriftsätzen vom 16. Juli 2021 nicht ausreichend sind, um zu begründen, dass die Ablehnungsgesuche mit willkürlicher Begründung zurückgewiesen worden seien, da diese Ausführungen vorrangig die abgelehnte Richterin selbst, nicht jedoch die Beschlüsse vom 8. Juni 2021 als solche betreffen. Dies gilt dann ebenso hinsichtlich der Beschlüsse vom 27. Oktober 2021, weil der Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 87 Abs. 3 ThürVerf die willkürliche Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs voraussetzt (vgl. für Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 – BVerfGE 31, 145 [164] = juris Rn. 66; vgl. für Art. 87 Abs. 3 ThürVerf: ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 – VerfGH 8/14 -, juris Rn. 28).
Hinsichtlich der Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 wurde oben zunächst lediglich begründet, weshalb die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden mangels Wahrung der Beschwerdefrist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG unzulässig sind.
Die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 16. Juli 2021, auf welche die Beschwerdeführenden im Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 hinsichtlich des Verstoßes der Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 87 Abs. 3 ThürVerf verweisen, genügen jedoch ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Eine willkürliche Zurückweisung der Ablehnungsgesuche wird von den Beschwerdeführenden zwar immerhin behauptet und dazu insbesondere das „ganz offenbar freundschaftlich gepflegte Verhältnis“ der Vorsitzenden zu der Prozessbevollmächtigten der Stadt Wurzbach und dessen Würdigung in den Beschlüssen vom 9. Oktober 2020 angeführt. Weshalb diese Würdigung willkürlich sein soll, wird jedoch nicht erläutert. Auch fehlt es an der Auseinandersetzung mit der Begründung der Beschlüsse vom 9. Oktober 2021, worin das Verwaltungsgericht Gera unter anderem darauf abstellte, dass es sich bei den Behauptungen in den Ablehnungsgesuchen hinsichtlich des Verhältnisses der Vorsitzenden zu der Prozessbevollmächtigten um Mutmaßungen handele.
cc) Soweit zu Gunsten der Beschwerdeführenden unterstellt würde, mit ihren Verfassungsbeschwerden eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf auch durch den Beschluss vom 27. Oktober 2021 rügen zu wollen, würden die Verfassungsbeschwerden auch insoweit die Substantiierungsanforderungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2, § 32, § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG nicht erfüllen. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 bestehen bezüglich einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör im Wesentlichen in einer Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb die Begründung der Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 unrichtig sei und der Gehörsverstoß nicht ausgeräumt bzw. weshalb die Begründung „nicht geeignet (sei), eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf zu widerlegen“. Demgegenüber fehlt es an hinreichenden Ausführungen zu der Frage, weshalb gerade auch der Beschluss vom 27. Oktober 2021 das Recht auf rechtliches Gehör verletze.
IV.
Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.
Gegen die Entscheidung ist nach § 25 Abs. 1 ThürVerfGHG kein Rechtsmittel zulässig.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben