Bankrecht

Darlehensvertrag, Widerrufsbelehrung, Widerruf, Widerrufsrecht, Kaufvertrag, Darlehensnehmer, Widerrufsfrist, Schadensersatzanspruch, Marke, Berufung, Annahmeverzug, Darlehen, Vertragsschluss, Frist, negative Feststellungsklage, kein Anspruch, Treu und Glauben

Aktenzeichen  8 U 191/20

Datum:
28.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34041
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

44 O 283/19 2020-06-12 Endurteil LGBAYREUTH LG Bayreuth

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 12.06.2020, Az.: 44 O 283/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das unter Ziffer 1. genannte Endurteil des Landgerichts Bayreuth sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags.
Der Kläger schloss als Verbraucher bei der Beklagten, einem Kreditinstitut, am 02.02.2016 einen Darlehensvertrag (Nr. …) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 10.307,00 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2,462% p.a. und einer Laufzeit von 84 Monaten. Daneben wurde vom Kläger eine Ratenschutzversicherung (RSV) für 807,00 € abgeschlossen. Zusätzlich schloss der Kläger aber keine …-Safe-Versicherung und keine Anmeldung zur … AutoCare ab. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 83 Monatsraten zu jeweils 134,- € und einer ersten Rate von 111,20 € erbracht werden.
Der Kredit diente der Finanzierung des Erwerbs eines Fahrzeugs Marke Kia Sportage 2.0 CRDi AWD DT Spor zum Kaufpreis von 25.500,- € bei der Firma Autohaus … und GmbH in K.
Der Darlehensbetrag wurde im Februar 2016 an das Autohaus ausgezahlt, welches bei der Vermittlung des Darlehensvertrags beteiligt war.
Mit Schreiben vom 19.12.2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags. Die Beklagte erkannte den Widerruf nicht an.
Der Kläger zahlte die monatlichen Darlehensraten in Höhe von 134,- € auch nach dem erfolgten Widerruf unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte weiter.
In seinem Widerrufsschreiben vom 19.12.2018 führt der Kläger aus, ihm sei bewusst, dass er im Rahmen der Rückabwicklung verpflichtet sei, den mit dem Darlehen finanzierten Pkw herauszugeben. Er biete der Beklagten ausdrücklich an, den Pkw an einen zu benennenden Vertragspartner in seiner Nähe zu übergeben. Ausführungen zur Zahlung eines etwaigen Nutzungsersatzes finden sich im Widerrufsschreiben vom 19.12.2018 nicht.
In einem Schreiben der Klägervertreter vom 18.02.2019 an die Beklagte wird ausgeführt, der Darlehensgeber könne nach Widerruf die Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs verlangen. Einen Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs etwa in Form einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer müsse der Darlehensnehmer nicht leisten. Dies ergebe sich für Vertragsverhältnisse, die nach dem 13.06.2014 begründet worden seien, aus § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB, der vorliegend anwendbar sei.
Die schriftlichen Darlehensunterlagen haben einen Umfang von 10 fortlaufend durchnummerierten Seiten, bei denen sich auf S. 5 die Darlehensbedingungen, auf S. 9 die Widerrufsinformation und auf S. 10 die Unterschriften befinden.
Auf S. 7 des Vertragskonvoluts finden sich unter der Überschrift „2. Ergänzende Darlehensbedingungen zum Kfz-Darlehen (Antrag zu A.)“ nachfolgende Ausführungen: „a) Art des Darlehens Bei dem Darlehen handelt es sich um einen Ratenkredit mit festgelegter Ratenhöhe und festem Zinssatz.
(…)
e) Vorfälligkeitsentschädigung
Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung kann die Bank gemäß § 502 BGB von dem Darlehensnehmer eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. In diesem Fall wird die Bank diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere
– ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,
– die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,
– den der Bank entgangenen Gewinn,
– den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie
– die in Folge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.
Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:
– 1% bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als 1 Jahr beträgt, 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages,
– den Betrag der Sollzinsen, den die Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätten.
f) Anspruch auf einen Tilgungsplan
Die Darlehensnehmer können von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan verlangen.
In den Darlehensbedingungen findet sich unter der Überschrift „g) Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen und Kosten“ nachfolgender Text:
ga) ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für die Darlehensnehmer haben (z.B. Sicherheitenverwertung) und die Erlangung eines Darlehens erschweren.
gb) Kommen die Darlehensnehmer mit einer oder mehreren Tilgungsraten ganz oder teilweise in Verzug (Zahlungsverzug) berechnet die Bank bei Verbrauchern den konkret durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden. Verzugszinsen werden während der Vertragslaufzeit nicht berechnet.
gc) Bei gewerblichen Darlehensnehmern berechnet die Bank im Falle des Zahlungsverzuges mit einer oder mehreren Tilgungsraten mindestens Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz.
gd) Die Darlehensnehmer haben die Möglichkeit nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist, oder dass sie kein Verschulden trifft.
Unter der Überschrift „h) Bestehen eines Widerrufsrechts“ findet sich nachfolgende Textpassage:
„Als Verbraucher haben die Darlehensnehmer das Recht, den Darlehensvertrag zu widerrufen, Verbraucher gemäß § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Einzelheiten zu diesem Widerrufsrecht „Frist, Form usw.) sind der nachfolgenden drucktechnisch hervorgehobenen gesonderten Widerrufsinformation zu entnehmen. Bei zwei Darlehensnehmern steht das Widerrufsrecht beiden Darlehensnehmern unabhängig voneinander zu.
Auf S. 6 des Vertragskonvoluts finden sich unter der Überschrift „d) Kündigung/Verfahren“ Ausführungen zu den „Kündigungsmöglichkeiten der Bank“ und einem „außerordentlichen Kündigungsrecht“. Auf den Inhalt der Ausführungen wird Bezug genommen.
In den Widerrufsinformationen, die sich auf S. 9 des Vertragskonvoluts befinden, finden sich u. a. nachfolgende Ausführungen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“
Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich:
– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Kfz-Kaufvertrag, den Vertrag über die Erbringung von Händler-Service-Leistungen, dem Beitritt zur Ratenschutzversicherung, dem Beitritt zur …-Safe-Versicherung und dem Beitritt zu … AutoCare (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden.
– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind in den verbundenen Vertrag getroffene Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.
Widerrufsfolgen
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurück zu zahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinssatz in Höhe von 0,69 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“
Auf S. 10 der Vertragsunterlagen bestätigt der Kläger den Erhalt einer Ausfertigung der „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“.
Der Kläger behauptet, auf den Kaufvertrag zum Erwerb des Fahrzeugs Marke Kia habe er eine Anzahlung von 16.000,- € erbracht. Außerdem vertritt der Kläger die Auffassung, der erklärte Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, so dass der Darlehensvertrag noch habe widerrufen werden können. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, so dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Im Darlehensvertrag bzw. der Widerrufsbelehrung seien nicht alle Pflichtangaben gemäß Art. 247 EGBGB enthalten gewesen. So würden Angaben über den Verzugszinssatz für den Fall der Vertragskündigung entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB fehlen. Auch die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung seien nicht ausreichend. Ebenso würde nicht klar und verständlich auf einen Anspruch auf einen kostenfreien Tilgungsplan hingewiesen. Bei der Belehrung über die Kündigung des Vertrages werde nicht auf § 314 BGB eingegangen. Auch stelle es eine unzulässige Beschränkung des Widerrufsrechts dar, wenn die Eigenschaft des Verbrauchers nicht den Ausführungen des Gesetzes in § 13 BGB entsprächen. Auch die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung seien nicht ausreichend. Zudem finde sich in der Widerrufsinformation beim Punkt „Widerrufsrecht“ durch den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB ein unzulässiger „Kaskadenverweis“. Außerdem würden in den Widerrufsinformationen Belehrungen über verbundene Verträge enthalten sein, die vom Kläger nicht abgeschlossen worden sind. Auf die weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägervertreters wird Bezug genommen.
Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,
1.Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 02.02.2016 mit der Darlehensnummer … über ursprünglich 10.307,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 19.12.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 20.533,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.02.2019 binnen 7 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Kia Sportage 2.0 CRDi, Fahrgestellnummer …, zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von 1.742,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 134,00 € seit dem 16.02.2019, seit dem 16.03.2019, seit dem 16.04.2019, seit dem 16.05.2019, seit dem 16.06.2019, seit dem 16.07.2019, seit dem 16.08.2019, seit dem 16.09.2019, seit dem 16.10.2019, seit dem 16.11.2019, seit dem 16.12.2019, seit dem 16.01.2020 sowie seit dem 16.02.2020 zu zahlen.
4.Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet
5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bayreuth. Im Übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, der Widerruf sei unwirksam, da die Widerrufsfrist bereits seit längerer Zeit abgelaufen sei. Alle erforderlichen Pflichtangaben seien erfüllt worden, so dass die Widerrufsfrist zu laufen begonnen habe. Im Übrigen sei bei inhaltlichen Fehlern in den Pflichtangaben nicht ohne weiteres von einem kompletten Fehlen der Pflichtangaben auszugehen. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten wird Bezug genommen.
Das Landgericht Bayreuth hat mit Endurteil vom 12.06.2020 die Klage abgewiesen. Während das Landgericht Bayreuth für die negative Feststellungsklage örtlich zuständig sei, bestehe hinsichtlich der Klageanträge 2. – 4. keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bayreuth. Insoweit sei die Klage als unzulässig abzuweisen. Hinsichtlich der negativen Feststellungsklage sei die Klage unbegründet. Aufgrund Verfristung des Widerrufs sei im vorliegenden Fall kein wirksamer Widerruf des abgeschlossenen Darlehensvertrags mehr möglich. Durch die Beklagte seien alle erforderlichen Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 sowie § 7 EGBGB erteilt worden. Auf die weiteren Ausführungen des Endurteils des Landgerichts Bayreuth wird Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 18.06.2020 zugestellte Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 12.06.2020 mit einem am Montag, 20.07.2020, fristgerecht bei dem Oberlandesgericht Bamberg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 19.08.2020 bei dem Oberlandesgericht Bamberg eingegangenen Schriftsatz begründet.
In der Berufungsinstanz wird durch den Kläger beantragt,
1.Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 02.02.2016 mit der Darlehensnummer … über ursprünglich 10.307,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 19.12.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 20.533,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.02.2019 binnen 7 Tagen nach Herausgabe – unbedingt im Sinne einer Vorleistungspflicht am Sitz der Beklagten – des Fahrzeugs Kia Sportage 2.0 CRDi, Fahrgestellnummer …, zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere 1.742,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 134,- € seit dem 16.02.2019, 134,- € seit dem 16.03.202019, 134,- € seit dem 16.04.2019, 134,- € seit dem 16.05.2019, 134,- € seit dem 16.06.2019, 134,- € seit dem 16.07.2019, 134,- € seit dem 16.08.2019, 134,- € seit dem 16.09.2019, 134,- € seit dem 16.10.2019, 134,- € seit dem 16.11.2019, 134,- € seit dem 16.12.2019, 134,- € seit dem 16.01.2020, 134,- € seit dem 16.02.2020 zu zahlen.
4.Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet.
5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
In der Berufungsbegründung wird die Herausgabe des streitbefangenen Fahrzeugs im Sinne einer unbedingten Vorleistungspflicht am Sitz der Beklagten angeboten. Außerdem wird der Beklagten angeboten, dass streitbefangene Fahrzeug in Augenschein nehmen zu lassen, um unter Umständen ein Sachverständigengutachten durchzuführen. Auch wird ein Wertersatzanspruch der Beklagten unter Zurückstellung erheblicher Bedenken dem Grunde nach anerkannt. Der Höhe nach habe die Beklagte konkret unter Beweisantritt vorzutragen.
Zudem vertritt der Kläger die Auffassung, die Pflichtangaben seien fehlerhaft. Die Widerrufsbelehrung würde einen unzulässigen Kaskadenverweis beinhalten. Außerdem seien in der Widerrufsbelehrung verbundene Verträge angesprochen, die der Kläger nicht abgeschlossen habe. Der Hinweis auf den Tilgungsplan sei unzureichend. Auch würden die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichen. Gleiches gelte für das Kündigungsverfahren. Auch seien die Ausführungen zum Beginn der Widerrufsfrist irreführend. Bezüglich der Anträge 2. – 5. bestünde eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bayreuth. Bei verbundenen Geschäften wie im vorliegenden Fall bestünde sowohl ein einheitlicher Erfüllungsort als auch eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhang. Hilfsweise wird beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Auf den weiteren Inhalt der Berufungsbegründung wird Bezug genommen.
In der Berufungsinstanz wird von der Beklagten beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
In ihrer Berufungserwiderung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Außerdem wird erneut bestritten, dass der Kläger eine Anzahlung von 16.000,- € geleistet habe. Im Übrigen würde die streitgegenständliche Widerrufsinformation keine wesentlichen Abweichungen von der Musterwiderrufsinformation enthalten. Die Einwendungen des Klägers gegen den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion würden nicht durchgreifen. Auf die weiteren Ausführungen in der Berufungserwiderung wird Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die in der ersten Instanz und dem Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen. II.
1. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Hinsichtlich der negativen Feststellungsklage hat das Landgericht Bayreuth zu Recht seine örtliche Zuständigkeit angenommen und die Klage als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Klageanträge 2. – 5. hat das Landgericht Bayreuth zwar rechtsfehlerhaft seine örtliche Zuständigkeit verneint, die Anträge haben aber in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger stand bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht zu, dieses war jedoch bei Erklärung des Widerrufs bereits verfristet, da dem Kläger bei Vertragsschluss eine Vertragsurkunde im Sinne von § 356 b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt wurde und diese alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB sowie eine Widerrufsinformation, die nur in einem Punkt zu beanstanden war, erhielt. Dem Kläger ist aber eine Berufung auf den in der Widerrufsinformation zu beanstandenden Punkt gemäß § 242 BGB versagt. Damit lief die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß den §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356 b Abs. 1, 2 BGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 02.02.2016 an und 14 Tage später aus. Der erst im Jahr 2018 gegenüber der Beklagten erklärte Widerruf des Klägers war daher seit mehreren Jahren verfristet.
2. a) Beanstandungsfrei hat das Landgericht Bayreuth seine örtliche Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage bejaht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht für eine negative Feststellungsklage an dem Ort ein Gerichtsstand, an dem der Kläger die geleugnete Leistung in Gestalt der Zins- und Tilgungsleistungen zu erfüllen hätte. Erhebt also ein Darlehensnehmer gegen eine Bank als Darlehensgeber eine negative Feststellungsklage hinsichtlich etwaiger Zahlungsverpflichtungen, ist der Wohnsitz des Darlehensnehmers für die örtliche Zuständigkeit im Sinne von § 29 ZPO maßgeblich (Heinrichs in Musielak/Voigt, Kommentar zur ZPO, 16. Auflage, 2019, § 29 ZPO, Rdnr. 31; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019, Az.: 6 U 312/18, NJW-RR 2019, 1067; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019, Az.: 31 U 90/19, juris; OLG Bamberg, Urteil vom 10.06.2020, Az.: 8 U 176/19; OLG Bamberg, Urteil vom 30.09.2020, Az.: 8 U 72/20).
b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts Bayreuth besteht aber auch für die übrigen Sachanträge eine örtliche Zuständigkeit in Form des Gerichtsstands des Erfüllungsortes am Wohnsitz des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 ZPO.
Es ist anerkannt, dass nach Rücktritt vom Kaufvertrag ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis dort besteht, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08.04.2020, Az.: 1 AR 18/20, Rdnr. 13, juris; Zöller/Schultzky, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage, 2020, § 29 ZPO, Rdnr. 25.50). Entsprechendes gilt für den Fall des Widerrufs (OLG Bamberg, Urteil vom 30.09.2020, Az.: 8 U 72/20). Bei verbundenen Verträgen entfällt nach Widerruf des mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages auch die Bindungswirkung an den Kaufvertrag. Die Beklagte tritt gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Kaufvertrag ein. Die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages ist gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB ebenfalls nach § 355 Abs. 3 BGB vorzunehmen. Der gemeinsame Erfüllungsort für die beiderseitigen Ansprüche nach Widerruf liegt mithin am Wohnsitz des Käufers, d.h. im vorliegenden Fall in M. Am Wohnsitz des Käufers befindet sich auch der mit Hilfe des Darlehensvertrags finanzierte Pkw Marke Kia (OLG Celle, Urteil vom 22.07.2020, Az.: 3 U 3/20, Rdnr. 66, juris; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019, Az.: 31 U 114/18, juris; OLG Köln, Urteil vom 08.07.2020, Az.: 13 U 20/19, Rdnr. 48, juris; Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2020, Az.: 4 U 100/19, juris). Bei verbundenen Verträgen genügt der Widerruf eines Vertrages, um die Wirkungen des Widerrufs auch auf den anderen zu erstrecken (§ 358 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Damit führt der Widerruf des Darlehensvertrags immer auch zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Für den gemeinsamen Erfüllungsort sämtlicher Verpflichtungen aus dem Rückabwicklungsverhältnis kann somit nichts anderes gelten als bei Rückabwicklungen aus einem Kaufvertrag, bei dem ein gemeinsamer Erfüllungsort am Belegenheitsort der Kaufsache besteht (OLG Bamberg, Urteil vom 30.09.2020, Az.: 8 U 72/20).
3. Hinsichtlich der Pflichtangaben ist es ausreichend, dass sich diese an irgendeiner Stelle des Vertragskonvoluts wiederfinden. Aufgrund der fortlaufenden Nummerierung der Seiten stellt sich das Vertragskonvolut als Einheit dar. Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen dem Vertrag und den übrigen Vertragsunterlagen wurde mittels fortlaufender Seitennummerierung sichergestellt (BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, 465; OLG Bamberg, Urteil vom 10.06.2020, Az.: 8 U 176/19; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2020, Az.: 8 U 153/20). Daher brauchen die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht zwingend in der Haupturkunde enthalten zu sein, weil von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest und dabei auch hinreichend deutlich Bezugnahmen auf Anlagen zu den Darlehensverträgen zur Kenntnis nimmt. Mit dem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehenstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längeren Festlegungswirkungen nicht vereinbar (BGH, Urteil vom 17.09.2019, Az.: XI ZR 662/18, NJW 2020, 434, 436; OLG Bamberg, Urteil vom 10.06.2020, Az.: 8 U 176/19; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2020, Az.: 8 U 153/20). Dies entspricht auch den europarechtlichen Vorgaben. So hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 09.11.2016 ausgeführt, in der Verbraucherkreditrichtlinie finde sich kein Anhaltspunkt dafür, „dass die von dieser Vorschrift erfassten Kreditverträge in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen.“ (EuGH, Urteil vom 09.11.2016, Az.: C-42/15, NJW 2017, 45, 46).
So wird im vorliegenden Fall über die konkrete Art des Darlehens auf S. 7 der Vertragsunterlagen unter der Überschrift „a) Art des Darlehens“ informiert. Zusätzlich finden sich Ausführungen über die Art des Darlehens auf S. 1 der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ unter der Überschrift „2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits“. Den Erhalt dieser „Europäischen Standardinformationen“ hat der Kläger auf S. 10 des Vertragskonvoluts mit seiner Unterschrift bestätigt. Aus Sicht des Senats sind die im vorliegenden Fall enthaltenen Informationen über die Art des Darlehens für einen normal informierten angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ausreichend, um sich über den Charakter des von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrags ein Bild zu verschaffen. Berücksichtigt man weiter, dass auf S. 2 der Vertragsunterlagen die Anzahl der Raten, die Tilgungsbeträge und die Fälligkeiten ausführlich behandelt sind, besteht insoweit kein Risiko einer Irreführung oder Fehlinterpretation durch den Darlehensnehmer.
4. Auch die Angaben zum Verzugszins sind aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.
Durch die Beklagte wird auf S. 7 des Vertragskonvoluts in der Textpassage „Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen und Kosten“ ausdrücklich „während der Vertragslaufzeit“ auf die Geltendmachung von Verzugszinsen verzichtet. Insoweit ist für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar erkennbar, dass durch ihn während der Vertragslaufzeit keine Verzugszinsen zu zahlen sind.
Im Übrigen bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (BGH, Urteil vom 05.11.2019, NJW 2020, 461, 466).
5. Auch die Angaben zur Kündigung des Darlehensvertrags sind aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.
Der Darlehensnehmer ist nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren (BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, Rdnr. 33, NJW 2020, 461, 463). Vielmehr ist die Informationspflicht hinsichtlich der Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehenspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt. Eine erschöpfende Darstellung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte sowie der einzuhaltenden Verfahren trägt zur angestrebten „Klarheit“ und „Verständlichkeit“ bzw. „Prägnanz“ der Pflichtinformationen wenig bei. Angaben zu allen auch nur theoretisch in Betracht kommenden Kündigungsrechte sowie deren Verfahren müssten sich entweder in kasuistischen – auf die konkrete Vertragssituation regelmäßig nicht übertragbaren – Einzelfallbeispiele verlieren oder es bei der Wiedergabe des abstrakten Gesetzestextes bewenden lassen (BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, Rdnr. 34, NJW 2020, 461, 464; OLG Bamberg, Urteil vom 10.06.2020, Az.: 8 U 176/19; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2020, Az: 8 U 153/20). Aus diesem Grund war im vorliegenden Fall auch nicht auf die Regelungen der §§ 314 ff. BGB durch die Beklagte hinzuweisen.
6. Auch die Ausführungen zum Begriff eines Verbrauchers in den Darlehensbedingungen unter dem Punkt „h) Bestehen eines Widerrufsrechts“ sind nicht zu beanstanden. Die Definition des Begriffs des Verbrauchers entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 13 BGB in seiner Fassung bis zum 12.06.2014. Auch wenn in der Fassung des § 13 BGB ab dem 13.06.2014 durch die Einfügung des Wortes „überwiegend“ eine leichte Modifikation des Gesetzestextes vorgenommen wurde, verändert sich aber deren Sinngehalt zur Definition des Begriffs „Verbraucher“ nicht wirklich. Zudem wird bei Fehlen des Wortes „überwiegend“ ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist, nicht von einem Widerruf abgehalten (OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2020, Az.: 8 U 153/20).
7. Auch die Angabe des pro Tag zu entrichtenden Zinses im Falle eines Widerrufs, der im Vertragskonvolut mit 0,69 € angegeben wird, ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden (OLG Bamberg, Urteil vom 10.06.2020, Az.: 8 U 176/19; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2020, Az.: 8 U 153/20).
Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ergibt sich aus dieser Information hinreichend klar und deutlich, dass er im Fall des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens einen Sollzins zu zahlen hat. Insoweit nimmt der verständige Verbraucher in den Blick, dass eine Bank das Muster für eine Widerrufsinformation bei Verbraucherdarlehensverträgen für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte einheitlich gestaltet, ohne dass solche „Sammelbelehrungen“ per se undeutlich und unwirksam sind (BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, Rdnr. 23, NJW 2020, 461, 462). Für den Darlehensnehmer bedeutsam und eindeutig ist die konkrete Bezifferung des für seinen Darlehensvertrag pro Tag zu entrichtenden Zinsbetrags, der mit 0,69 € angegeben ist. Der Bundesgerichtshof hat zudem auf der Grundlage der maßgebenden unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 10 Abs. 2 p) und Art. 14 Abs. 3 b) Verbraucherkreditrichtlinie – RL) bereits klargestellt, dass unter der Angabe des pro Tag zu entrichtenden Zinsbetrags, über den der Verbraucher zu informieren ist, der vereinbarte Sollzins zu verstehen ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.10.2020, Az.: 8 U 174/20; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2020, Az.: 8 U 153/20).
8. Nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurück zahlt. Hiermit hat der nationale Gesetzgeber Art. 10 II Buchstabe R Verbraucherkreditrichtlinie – RL umgesetzt, wonach in „klarer, prägnanter Form“ im Kreditvertrag „das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung“ anzugeben sind. Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiellrechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt, dass der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entsprechend weist die Gesetzesbegründung zu § 502 BGB darauf hin, dass der Anspruch als nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist (BTDrs. 16/11643, 87). Diese Anbindung an allgemeine schadensrechtliche Grundsätze steht in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie – RL, die in vergleichbarer Allgemeinheit bestimmt, der Darlehensgeber könne eine „angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten“ verlangen (BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, Rdnr. 43, NJW 2020, 461, 464). Durch den Bundesgerichtshof ist geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann (BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, Rdnr. 43, NJW 2020, 461, 465). Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel. Dies trägt weder zur Klarheit noch zur Verständlichkeit bei (BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, Rdnr. 44, NJW 2020, 461, 465). Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode reicht es aus, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Dem hat die Beklagte durch die mit dem Wort „insbesondere“ eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt, in dem sie die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Parameter benennt. Damit wurde durch die Beklagte hinreichend über die maßgebliche Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert (OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2020, Az.: 8 U 153/20).
9. Die Widerrufsbelehrung ist aus Sicht des Senats weder unklar noch widersprüchlich.
Die Beklagte hat klar und verständlich über die Widerrufsfolgen und die Konsequenzen für die Rückabwicklung des Darlehens sowie den Pkw-Kaufvertrag als das verbundene Geschäft informiert. Die Gestaltung der Widerrufsinformation ermöglicht es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzustellen ist, die Folgen eines Widerrufs abzusehen (BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, 462). Ein Durchschnittsverbraucher ist aus Sicht des Senats problemlos in der Lage, zwischen einem Darlehen einerseits und dem Kaufvertrag als verbundenes Geschäft zu differenzieren. Dieses Unterscheidungsvermögen vorausgesetzt ist die Information über die unterschiedlichen Widerrufsfolgen nachvollziehbar, schlüssig und verständlich.
Gleiches gilt für die Darstellung des Beginns der Widerrufsfrist. Die Belehrung, die dem gesetzlichen Muster entspricht, ist für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nachvollziehbar und verständlich.
Auch die Belehrung über die Pflicht, das Darlehen nach Widerruf zurückzuzahlen, ist nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 05.11.2019, NJW 2020, 461, 462). Die Information der Beklagten entspricht den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB ebenso wie dem gesetzlichen Muster. Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist die Information hinreichend klar und verständig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2020, Az.: I XVI – U 172/19).
10. Eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ergibt sich auch nicht daraus, dass für den Fall des Widerrufs und der Zulassung sowie Ingebrauchnahme des Fahrzeugs eine eingetretene Wertminderung, gegebenenfalls unter zu geringen Voraussetzungen, zu ersetzen ist.
Zum einen ist ein entsprechender Hinweis aus Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, schon nicht fehlerhaft. Der Verbraucher unterliegt nicht dem Missverständnis, hier werde die Wertersatzpflicht gegenüber dem gesetzlichen Maß erweitert. Aufgrund einer geforderten „bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme“ würde ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher dies so verstehen, dass nur ein Umgang mit der Ware zu einer Ersatzpflicht führt, der nicht zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft oder Funktionsweise der Ware notwendig gewesen ist. Dies würde aber den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2020, Az.: 6 U 112/19, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2020, Az.: 8 U 153/20). Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen auch das vorliegende Vertragswerk gehört, enthaltene unzutreffende bzw. unwirksame Regelung die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation im gesamten nicht berührt (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, Az.: XI ZR 88/19, BeckRS 2019, 31547).
11. Auch die Informationen über einen „Tilgungsplan“ sind aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.
Auf den Tilgungsplan wurde ausdrücklich auf S. 7 des Vertragskonvoluts hingewiesen. Im Hinblick auf die Höhe des Darlehensbetrags und die langfristige Bindungswirkung kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ein sorgfältiges Lesen aller Bestimmungen erwartet werden (OLG Bamberg, Beschluss vom 14.09.2020, Az.: 8 U 95/20).
Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte nicht pflichtwidrig verschwiegen, dass der Tilgungsplan stets kostenlos herauszugeben ist. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag die nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben enthalten. Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB verlangt aber keinen Hinweis auf die Unentgeltlichkeit des Tilgungsplans, die auch in § 492 Abs. 3 S. 2 BGB nicht angesprochen ist (Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021, Az.: 4 U 1048/20, Rdnr. 120, BeckRS 2021, 2365). Im Übrigen ist in der von der Beklagten verwendeten Formulierung an keiner Stelle die Rede von einer Gegenleistung. Auch eine Gebührenpflichtigkeit ist nicht angeführt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2020, Az. 6 U 97/20, Rdnr. 81, juris).
Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV, einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das bereits vom Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom 31.03.2020 eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren oder einer Zulassung der Revision mit dem Ziel, es dem Bundesgerichtshof zu ermöglichen dem Europäischen Gerichtshof eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, bedarf es nicht. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich in einer Mehrzahl von Entscheidungen seiner Auffassung Ausdruck verliehen, nach der es der Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens zu den in dem Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Ravensburg aufgeworfenen Fragen nicht bedarf, weil diese angesichts des Wortlauts des Regelungssystems und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derartig offenkundig sind, das kein Raum für vernünftige Zweifel eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 30.06.2020, Az.: XI ZR 510/19, juris; BGH, Beschluss vom 30.06.2020, Az.: XI ZR 464/19, juris; Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021, Az.: 4 U 1048/20, Rdnr. 122, BeckRS 2021, 2365).
12. a.
Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.03.2020 zu einer Europarechtswidrigkeit einer sog. „Kaskadenverweisung“ in den Widerrufsbelehrungen führt im vorliegenden Fall nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung.
Durch den Bundesgerichtshof wurde zwar seine bislang vertretene Rechtsauffassung, wonach ein sog. „Kaskadenverweis“ klar und verständlich sei, mit der Entscheidung vom 27.10.2020 ausdrücklich aufgegeben (BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az.: XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber grundsätzlich ein Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich (BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az.: XI ZR 498/19, Rdnr. 14, BeckRS 2020, 32256). Ein Darlehensgeber, der sich insoweit an dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß der entsprechenden Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB orientiert, kann sich somit weiterhin darauf berufen, dass die dem Darlehensnehmer insoweit erteilte Widerrufsinformation „klar und verständlich“ ist. Eine richtlinienkonforme Auslegung von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, die dazu führen würde, dass die Angaben in der Widerrufsinformation zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die 14-tägige Widerrufsfrist zu laufen beginnt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Verbraucherkreditrichtlinie als nicht „klar und prägnant“ und damit nicht im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB anzusehen wäre, scheidet bereits daher aus, weil hiermit die Grenzen des methodisch Erlaubten überschritten wären (Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021, Az.: 4 U 1048/20, Rdnr. 158, BeckRS 2021, 2365). Im Übrigen würde eine andere Bewertung vom eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers abweichen. Für eine derartige Auslegung „contra legem“ besteht auch bei richtlinienkonformer Auslegung kein Raum (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2020, Az.: 6 U 276/19, Rdnr. 22, BeckRS 2020, 36375).
Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB müssen in einem Vertrag, für den ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB besteht, Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB genügt eine in einem Verbraucherdarlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation den in Satz 1 der Vorschrift aufgestellten Anforderungen, wenn die entsprechende Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, in den Vertrag Eingang gefunden hat (Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021, Az.: 4 U 1048/20, Rdnr. 159, BeckRS 2021, 2365). Nach dieser Regelung wird die Gesetzmäßigkeit einer Widerrufsinformation, die hinsichtlich der Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufes dem Muster in Anlage 7 entspricht, fingiert. Wollte man eine Widerrufsinformation für unzureichend erachten, weil die in dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB für die Information über den Beginn der Widerrufsfrist gewählte Formulierung nach den für die Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie geltenden Maßstäben nicht „klar und verständlich“ ist, liefe die von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion insoweit leer. Vielmehr müsste sich der Unternehmer unbeschadet des vom Gesetzgeber nunmehr mit Gesetzesrang angeordneten Musterschutzes bei dieser Lesart entgegenhalten lassen, dass dessen erklärtes Bestreben, insoweit unbeschadet des Umstandes, dass eine Musterwiderrufsinformation über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen von der Verbraucherkreditrichtlinie weder gefordert noch vorgesehen ist, Rechtssicherheit hinsichtlich der an die Widerrufsinformation zu stellenden Anforderungen zu schaffen (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 1), nach dem Dafürhalten des Europäischen Gerichtshofs wegen der dort vorgesehenen Angaben zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist fehlgeschlagen ist (Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021, Az.: 4 U 1048/20, Rdnr. 161, BeckRS 2021, 2365). Ein derartiges Verständnis von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, der anordnet, dass eine im Einklang mit den Vorgaben des Musters stehende Information den Anforderungen entspricht, die an eine „klare und verständliche“ Angabe zu stellen sind, liefe auf eine Auslegung „contra legem“ hinaus und scheidet daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (BGH, Urteil vom 28.07.2020, Az.: XI ZR 288/19, Rn. 19, juris; Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021, Az.: 4 U 1048/20, Rdnr. 162, BeckRS 2021, 2365).
b. Auch wenn es im vorliegenden Fall aufgrund der Erwähnung der nicht abgeschlossenen …-Safe-Versicherung sowie der Anmeldung zur … AutoCare in der Widerrufsinformation zu einer Abweichung von der gesetzlichen Musterinformation kommt, steht der Berufung des Klägers auf den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion im vorliegenden Fall der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen.
Bei dem Einwand der Beklagten, im vorliegenden Fall würde ein Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB vorliegen, geht es um eine nach rein nationalem Recht zu beantwortende Frage, ob der Kläger gegen § 242 BGB verstößt, indem er sich auf das Fehlen des Musterschutzes (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB) beruft. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az.: XI ZR 498/19, Rdnr. 27, BeckRS 2020, 32256). Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich u. a. im Fall einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf einer Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigten sind. Diese Bewertung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az.: XI ZR 498/19, Rdnr. 27, BeckRS 2020, 32256). Insoweit kann u. a. zu berücksichtigen sein, dass dem Kläger im Rahmen der Vertragsgespräche neben dem Kaufvertrag auch andere Verträge angetragen worden sind, die er aber nicht abgeschlossen hat, so dass für ihn klar erkennbar war, dass Hinweise auf derartige Verträge in seinem Fall überflüssig sind. Ferner kann zu bedenken sein, zu welchem Zeitpunkt sich der Kläger erstmalig auf die überflüssige Angabe eines Vertrags berufen hat. Des Weiteren kann erwogen werden, dass der Kläger das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch zum Wertersatz verpflichtet zu sein (BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az.: XI ZR 498/19, Rdnr. 28, BeckRS 2020, 32256). Eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung kann zudem vorliegen, wenn an einen geringfügigen, im Ergebnis folgenlosen Verstoß weitreichende, eindeutig unangemessene Rechtsfolgen geknüpft werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2020, Az.: 6 U 276/19, Rdnr. 25, BeckRS 2020, 36375; Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 80. Aufl., 2020, § 242 BGB Rdnr. 53; Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021, Az.: 4 U 1048/20, Rdnr. 184 f., BeckRS 2021, 2365).
c. Gemessen an diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Berufung auf ein dem Kläger zustehendes Widerrufsrecht aufgrund der Erwähnung nicht abgeschlossener Verträge in der Widerrufsbelehrung nach Durchführung der gebotenen Gesamtabwägung nicht mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Einklang zu bringen. Im vorliegenden Fall ist eine besondere Schutzwürdigkeit der Beklagten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu bejahen.
Zunächst stellt sich der Verstoß der Beklagten, der zum Verlust des Musterschutzes führen würde, als geringfügig dar. In der Widerrufsinformation wurden mit der … Safe Versicherung und der … AutoCare zwei Verträge erwähnt, die durch den Kläger nicht abgeschlossen wurden. Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist aber auf den ersten Blick deutlich, dass Belehrungen und Hinweise zu Verträgen, die er selber nicht abgeschlossen hat, für ihn keine Relevanz besitzen. Die fehlende Bedeutung dieser Textpassage für den Kläger wird auch deutlich, wenn man seine Angaben im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31.03.2021 berücksichtigt. So gab der Kläger an, er habe die Widerrufsinformation in dem Vertrag seinerzeit nicht durchgelesen. Auf Frage, wie er die Textpassage verstehen würde, erklärte der Kläger, wenn er einen solchen zusätzlichen Vertrag nicht geschlossen habe, dann könne ja die Textpassage für ihn keine Relevanz haben, „weil so ein Vertrag gar nicht geschlossen worden“ sei. Insoweit erscheint der Kläger nur bedingt schutzwürdig.
Demgegenüber ist zu bedenken, dass die Beklagte grundsätzlich zur Verwendung der Musterbelehrung nicht verpflichtet war. Insoweit stellt sich ein Abweichen von Vorgaben der Musterbelehrung nicht als pflichtwidrig, sondern eher als Verstoß gegen eine Obliegenheit dar (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2020, Az.: 6 U 276/19, Rdnr. 30, BeckRS 2020, 36375). Zwar ist zu berücksichtigen, dass sich die Unabhängigkeit des Fortbestehens des Widerrufsrechts in Fällen unzureichender Widerrufsinformationen auch aus dem Gesichtspunkt der Generalprävention rechtfertigt, indem ein Unternehmen dazu angehalten werden soll, diese Informationen klar und verständlich zu erteilen (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2020, Az.: 6 U 276/19, Rdnr. 30, BeckRS 2020, 36375). Diesem Gesichtspunkt kommt im vorliegenden Fall aber kein entscheidendes Gewicht zu, da die Beklagte mit der weitestgehenden Übernahme des vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musters erkennbar darum bemüht war, sich korrekt zu verhalten.
Der Senat hat im vorliegenden Fall auch in den Blick genommen, dass mit zunehmendem Abstand vom Vertragsschluss auch das Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrags einer zunehmenden Schutzwürdigkeit unterliegt. Im vorliegenden Fall erfolgte der Vertragsschluss im Februar 2016. Zwei Jahre 10 Monate später verfasste der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags.
Bei der Gesamtabwägung war zudem zu berücksichtigten, dass der Kläger im Rahmen seines Widerrufsschreibens vom 19.12.2018 sowie im Rahmen des Schriftsatzes seiner Prozessvertreter vom 18.02.2019 nicht bereit war, eine Nutzungsentschädigung bei Rückgabe des durch den Darlehensvertrag finanzierten Fahrzeugs zu zahlen, obwohl er dieses Fahrzeug über mehr als zwei Jahre genutzt hatte. Insoweit vertrat der Kläger den Standpunkt, die mehrjährige Nutzung des Fahrzeugs sei für ihn kostenfrei gewesen.
Damit wollte sich der Kläger durch den Widerruf die bestimmungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs ohne jede Gegenleistung sichern. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2020 (Az.: XI ZR 498/19) seinen grundsätzlichen Widerstand gegen eine Nutzungsentschädigung aufgegeben hat und nunmehr unter bestimmten Bedingungen zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung bereit ist.
d. Nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere auch der Angaben des Klägers im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts Bamberg am 31.03.2021, sieht der Senat in der Berufung des Klägers auf die konkrete Abweichung der Widerrufsinformation vom Muster einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB für gegeben an. Eine Berufung des Klägers auf den Verlust des Musterschutzes und damit die Gesetzlichkeitsfiktion stellt sich als treuwidrig dar, auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger seinerzeit die Widerrufsinformation des Vertrags „nicht durchgelesen“ hatte. Die Zusammenschau sämtlicher Gesichtspunkte des Einzelfalles lässt das Berufen des Klägers auf den Verlust des Musterschutzes als Rechtsmissbräuchlich erscheinen.
e. Klärungsbedarf bezüglich der Auslegung des Europäischen Rechts besteht insoweit nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet (EuGH, Urteil vom 05.07.2007, Az.: C-321/05, Rdnr. 38, juris). Die nationalen Gerichte könnten mithin ein missbräuchliches Verhalten nach objektiven Kriterien in Rechnung stellen, um den Verbraucher die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts zu verwehren, solange nationale Vorschriften wie § 242 BGB die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedsstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 23.03.2000, Az.: C-373/97, NZG 2000, 534, 536; BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az.: XI ZR 501/15, Rdnr. 16, NJW 2016, 3518, 3520; Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021, Az.: 4 U 1048/20, BeckRS 2021, 2365). In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass die Grundsätze der Verwirkung nicht gegen europarechtliche Regelungen verstoßen und Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof insoweit nicht in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 21.01.2020, Az.: XI ZR 189/19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2020, Az.: 6 U 276/19, Rdnr. 36, BeckRS 2020, 36375; Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021, Az.: 4 U 1048/20, Rdnr. 201, BeckRS 2021, 2365). Im vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2020, Az.: 6 U 276/19, Rdnr. 36, BeckRS 2020, 36375). Soweit der Kläger ferner beantragt, das hiesige Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, ist im vorliegenden Fall einer Aussetzung ebenfalls nicht veranlasst (Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021, Az.: 4 U 1048/20, Rdnr. 202, BeckRS 2021, 2365). Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Begründung des Kammergerichts in seinem Urteil vom 21.01.2021 (Rdnr. 202 und 203) an.
13. Die Zahlungsanträge des Klägers sowie der Antrag auf Feststellung eines Annahmeverzug durch die Beklagte konnten ebenfalls keinen Erfolg haben, da der Darlehensvertrag aufgrund der bereits abgelaufenen Widerrufsfrist nicht mehr widerrufen werden konnte. Das Darlehensverhältnis hat sich damit nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, welches zu Rückzahlungsansprüchen gegen die Beklagte hinsichtlich erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen hätte führen können.
Insoweit bestand auch kein Annahmeverzug im Hinblick auf die Entgegennahme des finanzierten Fahrzeugs.
Auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht aus den genannten Gründen nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Die Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 27.10.2020 (Az.: XI ZR 498/19), orientiert, ohne von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Auch kommt dem Rechtsstreit keine Grundsatzbedeutung zu. Zudem ist die Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung vorliegt, eine nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen vorzunehmende Gesamtwürdigung des Einzelfalls.


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