Bankrecht

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Aktenzeichen  23 U 2275/15

Datum:
2.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 11025
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 280 Abs. 1
HGB § 172 Abs. 4
ZPO § 256 Abs. 1, § 325 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Auch wenn ein Anleger bereits eine ähnliche Beteiligung (Schiffsfonds) gezeichnet hat, entfällt die Aufklärungspflicht nicht deshalb, weil aufgrund der mehrjährigen Beteiligung ein “Lerneffekt“ eingetreten sei. Ein Lerneffekt aufgrund einer bereits getätigten Anlage kann nur dann eintreten, wenn sich Angaben, Empfehlungen oder Hinweise des Beraters im Nachhinein als falsch herausgestellt haben.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei einer Abtretung auf Klägerseite kann sich der Beklagte nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen dem Zedenten und ihm kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber dem Zedenten festgestellt wird. Die Erstreckung der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils auf den Zedenten nach § 325 Abs. 1 S. 1 ZPO greift dann nicht, wenn die Abtretung von vornherein nichtig gewesen oder rückwirkend unwirksam geworden ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

12 O 42/14 2015-04-23 Urt LGMUENCHENII LG München II

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 23.04.2015, Az. 12 O 42/14,wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche bezüglich der Beratung des Erwerbes der Gesellschaftsanteile an der MS „S. B-Schiffe“ mbH & Co. KG zustehen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten erster Instanz trägt die Klägerin 9%, die Beklagte 75% und der Drittwiderbeklagte 16%. Die Beklagte trägt 83% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz sowie 69% der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten erster Instanz. Die Klägerin trägt 9% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz sowie 9% der Kosten der Nebenintervention erster Instanz. Der Drittwiderbeklagte trägt 16% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz sowie 16% der Kosten der Nebenintervention erster Instanz. Im Übrigen tragen die Parteien und die Nebenintervenienten ihre Kosten erster Instanz selbst. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 72% und der Drittwiderbeklagte zu 28%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen, ferner hat der Drittwiderbeklagte 28% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie 28% der Kosten der Nebenintervention zweiter Instanz zu tragen. Im Übrigen tragen die Beklagte und die Nebenintervenienten ihre Kosten zweiter Instanz selbst. Der Drittwiderbeklagte hat seine außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Drittwiderklage wendet. Im Hinblick auf die von dem Landgericht der Klägerin zuerkannten Ansprüche ist die Berufung unbegründet.
1. Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die von dem Landgericht ausgeurteilten Ansprüche der Klägerin richtet. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin sowohl aus eigenem Recht wie auch aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung der drei gegenständlichen Beteiligungen an den Schiffsfondsgesellschaften geltend machen kann. Der Berufung ist insoweit Recht zu geben, dass entgegen der Darstellung im landgerichtlichen Urteil zwischen den einzelnen Anlagen zu differenzieren ist. Dies führt aber nicht zu einer inhaltlichen Abänderung des Urteils des Erstgerichts insoweit.
1.1. Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte einen eigenen Zahlungsanspruch in Höhe von € 16.400,00 Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte aus der am 02.12.2005 gezeichneten Beteiligung an der Gesellschaft S. Tanker Flottenfonds II wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff BGB. Demzufolge besitzt sie auch einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges und der Freistellung von weiteren Verbindlichkeiten.
1.1.1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und unbeanstandet von der Berufungsführerin und Beklagten den Abschluss eines Beratungsvertrages im Rahmen der Zeichnung am 02.12.2005 zwischen der Klägerin und der Beklagten angenommen, da die Beklagte unbestritten jedenfalls seit dem Jahr 2002 die Klägerin und den Drittwiderbeklagten individuell über die Anlage ihres Vermögens beraten hat.
1.1.2. Im Rahmen dieses Beratungsvertrages hat die Beklagte im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin am 02.12.2005 an der Gesellschaft S. Tanker Flottenfonds II gegen ihre Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung verstoßen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.
1.1.2.1. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH vom 24.04.2014, Az. III ZR 389/12, Tz. 27, juris). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein. Andererseits rechtfertigt nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits eine ausreichende Absicherung für das Alter besteht und es gerade auch darum gehen soll, Steuern einzusparen; denn Letzteres ist regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen (BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. III ZR 365/13, Tz. 13, juris, m. w. Nw.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es die Aufgabe des Anlageberaters, ausschließlich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden – Anlagezweck und Risikobereitschaft – tatsächlich übereinstimmen (BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10, Tz. 24, juris).
1.1.2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass angesichts des von der Klägerin geäußerten Wunsches nach Kapitalerhalt und Sicherung der Altersversorgung eine Anlageform, die ein Totalverlustrisiko wie bei der vorliegenden mit sich bringe, seitens der Beklagten nicht empfohlen hätte werden dürfen. Es sei kein Hinweis der Beklagten erfolgt, dass der Kapitalerhalt für die Altersversorgung gerade nicht garantiert werden könne. Die Rügen der Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
1.1.2.2.1. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts bestand nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien am 20.11.2014 das Anlageziel in einer Ergänzung der Altersversorgung. Aus den Angaben der Klägerin ergibt sich, dass diese eine sichere, werterhaltende Anlage wünschte. Nach den Angaben der Klägerin und des Drittwiderbeklagten in ihrer persönlichen Anhörung ging es nicht darum, Steuern einzusparen. Dieses Anlageziel war dem Gesellschafter K. der Beklagten auch bekannt und bewusst, wie aus seinen eigenen Ausführungen hervorgeht. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung rügt, dass der von dem Landgericht in seinem Urteil (S. 16) festgestellte Anlagewunsch der Klägerin in Form des sicheren Werterhaltes seitens der Beklagten bestritten worden sei und das Landgericht eine entsprechende Beweiswürdigung hätte vornehmen müssen, überzeugt diese Rüge gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht und gebietet keine erneute Feststellung. Die Klägerin gab insoweit an, es sei beim Gespräch mit Herrn K. bei der Anlage bei ihr darum gegangen, das Kapital zu erhalten und zusätzliche Einnahmen zur Rente zu erzielen (Protokoll S. 10, Bl. 237 d. A.). Die Beklagte übersieht jedoch, dass der Gesellschafter K. der Beklagten selbst in seiner persönlichen Anhörung am 20.11.2014 (Protokoll S. 13, Bl. 240 d. A.) den Anlagewunsch nach sicherem Kapitalerhalt bestätigte, indem er angegeben hat, dass die Familie der Klägerin eine Sicherheit und Stabilität haben wollte, für die Familie seien die regelmäßigen Ausschüttungen entscheidend gewesen, nicht, dass am Ende viel Geld realisiert werden könne. Es habe schon Ausschüttungen geben sollen, wo auch das Geld erhalten bleiben sollte. Ferner gab Herr K. an, dass Steuersparmodelle für die Familie der Klägerin uninteressant gewesen seien (Protokoll S. 12, Bl. 239 d. A.). Hieraus ist ersichtlich, dass es nicht Ziel der Klägerin war, im Rahmen einer ergänzenden Altersvorsorge Steuern zu sparen, sondern eine werterhaltende Anlage zu tätigen und dieses Anlageziel Herrn K. auch bekannt war. Wie das Landgericht weiterhin zutreffend festgestellt hat, wurde ein widersprüchlicher Anlagewunsch insoweit geäußert, als es sich um eine sichere, kapitalerhaltende Anlage mit einer möglichst hohen Rendite handeln solle, diesen Widerspruch hat der Berater K. nicht aufgeklärt. Die Beklagte wendet ferner ein, das Landgericht habe das vorherige Anlageverhalten der Kläger nicht berücksichtigt, so u. a. dass bereits im Januar 2002 insgesamt € 170.000,00 in Aktienfonds der Risikoklasse 4 und 5 investiert worden seien hätte. Auch vor dem Hintergrund ihrer weiteren Anlagen sei es der Klägerin nicht um eine sichere Werterhaltung gegangen. Dieser Einwand geht zum einen fehl, da die Verwirklichung des (jeweiligen) Anlageziels jeweils in Bezug auf die konkrete, empfohlene Kapitalanlage vorliegen muss. Zum anderen hat der Berater K. selbst den klägerischen Anlagewunsch nach sicherem Kapitalerhalt bestätigt (s.o.).
1.1.2.2.2. Daher hätte der Berater K. die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass das Anlageziel des sicheren Kapitalerhaltes zur Altersvorsorge mit der streitgegenständlichen Beteiligung im Sinne einer unternehmerischen Beteiligung nicht vereinbar ist. Eine Aufklärungspflicht besteht nämlich dann, wenn der Berater vom Anlageziel des Kunden abweicht (Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 280 Rz. 48). Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, ist ein entsprechender Hinweis durch Herrn K. vorliegend nicht erfolgt. Dies ergibt sich aus der von dem Landgericht zitierten Angabe des Beraters K. in seiner persönlichen Anhörung (Urteil S. 18), wonach ein Hinweis nach seiner Erinnerung auf das Totalverlustrisiko – und damit auf die Ungeeignetheit der Kapitalanlage – nicht erfolgt ist. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass allein der Hinweis auf eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Chancen und Risiken (ohne dass diese im Einzelnen genannt werden) insoweit für die Aufklärung nicht ausreicht. Eine Aufklärung konnte entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht unterbleiben, da keine entsprechenden Vorkenntnisse der Klägerin nachgewiesen sind. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die Klägerin unstreitig bereits vor der gegenständlichen Beteiligung vom 02.12.2005 eine Beteiligung an einem Schiffsfonds gezeichnet hatte, führt nicht zu der Annahme, dass sich die Klägerin trotz der unterlassenen Aufklärung durch den Berater K. des Totalverlustrisikos und damit der Ungeeignetheit der Anlage für eine sichere Altersvorsorge bewusst war, zumal sie damals bei der Zuteilung nicht berücksichtigt wurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist zudem nicht relevant, inwieweit in dem Prospekt (unabhängig von der Frage, ob dieser tatsächlich übergeben wurde) eine hinreichende Aufklärung erfolgt ist, da der Berater K. den gegenständlichen Beteiligung an einem Schiffsfond entgegen dem ausdrücklichen Anlageziel der Klägerin schon nicht hätte empfehlen dürfen. Im Übrigen gilt auch hier der Erfahrungssatz, dass ein Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters, die dieser in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht zumisst und zumessen darf (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2015, Az. III ZR 90/14, Tz. 14, juris). Wenn der Anleger – wie vorliegend – auf den Rat und die Angaben “seines” Beraters vertraut, ist er auch nicht zu einer “Kontrolle” des Beraters durch Lektüre des Prospekts verpflichtet (vgl. die Grundsätze des Bundesgerichtshofes zur Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis bei Verjährung, BGH, Urteil vom 15.03.2016, Az. XI ZR 122/14, Tz. 35, juris). Daher hätte der Beklagte der Klägerin die hier eingegangene Beteiligung nicht empfehlen dürfen, sondern davon abraten müssen. Dafür, dass die Klägerin, etwa unter dem Eindruck entsprechender deutlicher Hinweise des Beklagten, von ihrem Anlageziel einer “sicheren”, zur Altersvorsorge geeigneten Kapitalanlage abgerückt wäre und sich letztlich bewusst auf eine diesem Anlageziel widersprechende Fondsbeteiligung eingelassen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09, Tz. 19, juris), hat die Beklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.
1.1.3. Angesichts dessen kann dahinstehen, inwieweit der Beklagten ein Verstoß gegen die Pflicht zur objektgerechten Beratung vorzuwerfen ist oder sich ein Schadensersatzanspruch gegebenenfalls aufgrund einer etwaig fehlerhaften Widerrufsbelehrung ergibt.
1.1.4. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Aufklärungspflichtverletzung zu vertreten hat. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss die Beklagte als Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Umstände, die diese Vermutung entkräften könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
1.1.5. Die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten war vorliegend auch kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin und den Schadenseintritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese “Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens” gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung. Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein (BGH, Urteil vom 15.07.2014, Az. XI ZR 418/13, Tz. 26, juris). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte keine konkreten Umstände zur Widerlegung dieser Vermutung dargelegt.
1.1.6. Die Beklagte ist daher der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff BGB in dem von dem Landgericht zutreffend dargestellten Umfang, der von der Berufung nicht angegriffen wird, zum Schadensersatz verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob und wann die Kapitalanlage gegebenenfalls später im Wert gefallen ist (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11, Tz. 25, juris). Die Beklagte ist daher gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als habe sie sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligt.
1.1.6.1. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten umfasst die Erstattung der Einlagesumme nebst Agio in Höhe von insgesamt € 21.000,00 abzüglich der unstreitig erhaltenen Ausschüttungen von insgesamt € 4.600,00, somit € 16.400,00, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft.
1.1.6.2. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges hat das Landgericht zu Recht entsprochen, nachdem die Beklagte sich gegen eine Übernahme der Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung wendet. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus §§ 756, 765 ZPO.
1.1.6.3. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht im Hinblick auf zukünftige Schäden ist zulässig und begründet. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Möglichkeit etwaiger Rückforderungsansprüche gemäß § 172 Abs. 4 HGB.
1.1.7. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Den Eintritt der Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 195, 199 BGB hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2016, Az. XI ZR 122/14, Tz. 32, juris) nicht nachgewiesen. Die Ausführungen des Landgerichts unter Würdigung der Angaben der Klägerin, wonach die Beklagte eine Kenntnis der Risiken und Falschberatung vor dem Jahr 2012 nicht nachgewiesen hat, sind zutreffend und werden auch von der Berufung nicht angegriffen.
1.2. Ferner ist die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Klägerin vor Abschluss der Beteiligung vom 25.02.2008 an dem Produktentanker Fonds III fehlerhaft beraten hat. Daher steht der Klägerin aus eigenem Recht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 18.488,14 nebst der Feststellung des Annahmeverzuges sowie der Freistellung weiterer Verbindlichkeiten zu.
1.2.1. Die Beklagte hat auch bei der Beratung hinsichtlich der Beteiligung der Klägerin vom 25.02.2008 im Rahmen des bestehenden Anlageberatungsvertrages gegen ihre Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung verstoßen.
1.2.1.1. Auch im Zeitpunkt der Zeichnung am 25.02.2008 bestand bei der Klägerin der Anlagewunsch einer sicheren, werterhaltenden Anlage zur Altersvorsorge, was dem Berater K. bekannt war. Durch die Empfehlung der Beteiligung an einem Schiffsfonds hat Herr K. daher gegen seine Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung verstoßen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.1.2.1 bis einschließlich Ziff. 1.1.2.2.1 Bezug genommen.
1.2.1.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung entfiel die Aufklärungspflicht bei der gegenständlichen Beteiligung am 25.02.2008 nicht deshalb, weil über die Jahre ein Lerneffekt eingetreten sei und bei späteren Anlagen keine so deutliche Aufklärung wie bei der ersten Anlage zu fordern sei, da aufgrund der mehrjährigen Beteiligung an einem Schiffsfonds bereits Erfahrung vorliege. Vorliegend wurde der Beratungsverstoß aus der Zeichnung vom 02.12.2005 fortgesetzt, ohne dass dieser seitens des Beraters K. korrigiert wurde. Der Berater K. führte in seiner persönlichen Anhörung generell aus, dass er sich nicht erinnern könne, dass die Möglichkeit des Totalverlustes im Gespräch war (Protokoll S. 17, Bl. 244 d. A.). Ein Lerneffekt aufgrund einer bereits getätigten Anlage kann entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nur dann eintreten, wenn sich Angaben, Empfehlungen oder Hinweise des Beraters im Nachhinein als falsch herausstellen. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich, zumal zwischen der ersten Beteiligung der Klägerin vom 02.12.2005 und der gegenständlichen Beteiligung vom 25.02.2008 gerade einmal zweieinviertel Jahre liegen und die Klägerin unstreitig zuletzt im Jahr 2009 noch Ausschüttungen im Hinblick auf ihre Beteiligung vom 02.12.2005 an dem S. Tanker Flottenfonds II erhalten hat.
1.2.2. Offen bleiben kann daher, inwieweit der Beklagten ein Verstoß gegen die Pflicht zur objektgerechten Beratung vorzuwerfen ist oder sich ein Schadensersatzanspruch gegebenenfalls aufgrund einer etwaig fehlerhaften Widerrufsbelehrung ergibt.
1.2.3. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagten weder der Nachweis des fehlenden Verschuldens noch der der fehlenden Kausalität gelungen ist (s. Ziff. 1.1.4 und 1.1.5).
1.2.4. Die Beklagte hat daher der Klägerin auch hinsichtlich der am 25.02.2008 gezeichneten Beteiligung an dem Produktentanker Fonds III gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff BGB in dem von dem Landgericht zutreffend dargestellten Umfang, der von der Berufung nicht angegriffen wird, Schadensersatz zu leisten.
1.2.4.1. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten beinhaltet die Erstattung der Einlagesumme nebst Agio in Höhe von insgesamt € 20.400,00 abzüglich der unstreitig erhaltenen Ausschüttungen von insgesamt € 1.911,86, somit € 18.488,14, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft.
1.2.4.2. Zutreffend hat das Landgericht auch dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges stattgegeben; das Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich insoweit aus §§ 756, 765 ZPO.
1.2.4.3. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht im Hinblick auf zukünftige Schäden ist zulässig und begründet. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus der Möglichkeit etwaiger Rückforderungsansprüche gemäß § 172 Abs. 4 HGB.
1.2.5. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht verjährt. Auf die Ausführungen unter Ziff. 1.1.7 wird Bezug genommen.
1.3. Ferner kann die Klägerin aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe von € 25.329,86 gegen die Beklagte wegen Verletzung von Aufklärungspflichten des Beratungsvertrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff, 398 BGB im Hinblick auf die durch ihren Ehemann, dem Drittwiderbeklagten, am 13.09.2006 erfolgte Beitrittserklärung zu der Fondsgesellschaft MS „S.-B Schiffe“ mbH & Co KG geltend machen. Zutreffend wurde seitens des Landgerichts daher auch die Feststellung des Annahmeverzuges ausgesprochen.
1.3.1. Zutreffend und unbeanstandet von der Berufung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Beklagten ein Anlageberatungsvertrag bestanden hat.
1.3.2. Auch im Rahmen dieses Beratungsvertrages hat die Beklagte im Hinblick auf die Beteiligung des Drittwiderbeklagten am 13.09.2006 an der Fondsgesellschaft MS „S.-B Schiffe“ mbH & Co. KG gegen ihre Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung verstoßen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden bei dem Drittwiderbeklagten die identischen Anlageziele wie bei der Klägerin. Der Drittwiderbeklagte gab in seiner persönlichen Anhörung am 20.11.2014 (Protokoll S. 4, Bl. 231 d. A.) an, dass die Anlage für ihn vor allem Sicherheit mitbringen musste. Auf die Ausführungen in Ziff. 1.1.2 bis Ziff. 1.1.2.2.2, die ebenfalls Geltung hinsichtlich des Drittwiderbeklagten besitzen, wird Bezug genommen. Indem der Berater K. dem Drittwiderbeklagten die Beteiligung an dem gegenständlichen Schiffsfonds in Kenntnis des Anlageziels bezogen auf eine kapitalerhaltende, sichere Altersvorsorge empfohlen hat, hat er gegen die Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung verstoßen. Dem landgerichtlichen Urteil ist zu entnehmen, dass keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Drittwiderbeklagten von der Möglichkeit eines Totalverlustes vorlagen. Diese Würdigung ist zutreffend, zumal die Beteiligung vom 13.09.2006 die erste Zeichnung eines Schiffsfonds durch den Drittwiderbeklagten darstellte.
1.3.3. Inwieweit der Beklagten darüber hinaus ein Verstoß gegen die Pflicht zur objektgerechten Beratung vorzuwerfen ist oder sich ein Schadensersatzanspruch gegebenenfalls aufgrund einer etwaig fehlerhaften Widerrufsbelehrung ergibt, kann daher offen bleiben.
1.3.4. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagten weder der Nachweis des fehlenden Verschuldens noch der der fehlenden Kausalität gelungen ist, auf die Ausführungen unter Ziff. 1.1.4 und 1.1.5 wird Bezug genommen.
1.3.5. Diesen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat der Drittwiderbeklagte wirksam am 20.12.2013 an die Klägerin gemäß § 398 BGB abgetreten . Die Klägerin hat die geltend gemachte Abtretung und damit ihre Aktivlegitimation durch die Vorlage der Anlage K1 hinreichend nachgewiesen. Unwirksamkeitsgründe bezüglich dieser Abtretung, die die Beklagte im Rahmen der isolierten Drittwiderklage vorträgt, liegen nicht vor, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäftes i. S.v. § 138 BGB.
1.3.6. Die Beklagte hat daher der Klägerin auch hinsichtlich der von dem Drittwiderbeklagten am 25.02.2008 gezeichneten Beteiligung an der Fondsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co KG gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff, 398 BGB in dem von dem Landgericht zutreffend dargestellten Umfang, der von der Berufung nicht angegriffen wird, Schadensersatz zu leisten.
1.3.6.1. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten beinhaltet die Erstattung der Einlagesumme nebst Agio in Höhe von insgesamt € 26.250,00 abzüglich der unstreitig erhaltenen Ausschüttungen von insgesamt € 920,14, somit € 25.329,86, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft.
1.3.6.2. Zutreffend hat das Landgericht auch dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges stattgegeben; das Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich insoweit aus §§ 756, 765 ZPO.
1.3.7. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der von dem Drittwiderbeklagten abgetretene Schadensersatzanspruch nicht verjährt. Auch bezogen auf den Drittwiderbeklagten hat die Beklagte weder dargelegt noch nachgewiesen, dass eine Kenntnis des Drittwiderbeklagten bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Möglichkeit des Totalverlustes und der Ungeeignetheit der Beteiligung für eine sichere Altersvorsorge vor dem Jahr 2012 vorlag. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.1.7 Bezug genommen.
1.4. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Verzinsung der Beträge von € 14.600,00 (Beteiligung vom 02.12.2005), von € 25.329,86 (Beteiligung vom 13.09.2006) und von € 18.488,14 aufgrund Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB im Hinblick auf das Schreiben der Klägervertreter vom 28.12.2013 (Anlage K9) antragsgemäß mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem 01.01.2014 zu.
1.5. Ferner hat die Klägerin aus eigenem Recht sowie aus dem von dem Drittwiderbeklagten abgetretenem Recht Anspruch auf Freistellung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt € 4.226,65, wie von dem Landgericht unbeanstandet von der Berufung angenommen wurde. Im Übrigen war die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes vorliegend erforderlich und zweckmäßig.
2. Die Berufung ist erfolgreich, soweit sie sich gegen die Abweisung der Drittwiderklage durch das Landgericht richtet. Die isolierte Drittwiderklage ist vorliegend sowohl zulässig als auch begründet.
2.1. Die isolierte Drittwiderklage in der Form der negativen Feststellungswiderklage gegen den Ehemann der Klägerin als Zedenten eines Teils der Klageforderung ist zulässig.
2.1.1. Vorliegend konnte die Beklagte eine isolierte Drittwiderklage gegen den Ehemann der Klägerin in zulässiger Weise erheben. Auch wenn eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten im Grundsatz nur zulässig ist, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird, sind Ausnahmen hiervon anerkannt, wenn sich die Drittwiderklage gegen den Zedenten des mit der Klage verfolgten Anspruchs richtet und die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH, Urteile vom 13.06.2008, Az. V ZR 114/07, Tz. 27, juris, m. w.. Nw. und vom 03.11.2015, Az. II ZR 270/14, Tz. 22, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Drittwiderklage gegen den Zedenten zulässig. Dabei stellt die Widerklage, die auf die Feststellung gestützt ist, dass dem Zedenten keine Schadensersatzansprüche bezüglich der Beratung des Erwerbes der Gesellschaftsanteile an der MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG zustehen, die Kehrseite der von der Klägerin verfolgten Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht dar.
2.1.2. Ferner besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Umstand, dass das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen bereits für die Entscheidung über die Klage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO vorgreiflich ist, vermag zwar die Zulässigkeit einer (negativen) Feststellungsklage gegenüber dem Dritten nicht zu begründen. Bei einer negativen Feststellungsklage ergibt sich aber das Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung regelmäßig daraus, dass mit der richterlichen Feststellung die Führung eines neuerlichen Rechtsstreits über einen Anspruch ausgeschlossen wird, der nur teilweise eingeklagt worden ist oder dessen sich der Gegner jedenfalls außergerichtlich berühmt hat (BGH, Urteil vom 13.06.2008, Az. V ZR 114/07, Tz. 30, 32, juris). Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich der Drittwiderbeklagte vorgerichtlich eigener Ansprüche gegenüber der Beklagten berühmt, wie sich aus dem Schreiben der Klägervertreter vom 18.12.2013 (Anlage K7) ergibt. Unerheblich ist, wenn sich der Widerbeklagte – wie vorliegend – nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2008, Az. V ZR 114/07, Tz. 31, juris).
Die Rechtskraftwirkung gem. § 325 ZPO tritt hier gegenüber dem Drittwiderbeklagten schon deshalb nicht ein, weil die Abtretung vor Rechtshängigkeit erfolgte.
Ferner kann sich die beklagte Partei bei einer Abtretung auf Klägerseite nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen dem Widerbeklagten und ihr kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber dem Widerbeklagten festgestellt wird. Die Erstreckung der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils auf den Zedenten nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO greift aber dann nicht, wenn die Abtretung von vornherein nichtig gewesen oder rückwirkend unwirksam geworden ist, was vom Standpunkt der beklagten Partei nicht ausgeschlossen werden kann, zumal sie die Umstände der Abtretung nicht kennt (BGH, Urteil vom 03.11.2015, Az. II ZR 270/14, Tz. 23, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist daher das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich auch nichts anderes daraus, wenn – wie vorliegend – der Beklagten in dem Rechtsstreit die Abtretung angezeigt worden ist. Die Anzeige nach § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB hat keine konstitutive Wirkung in dem Sinne, dass sie auch eine nicht vorgenommene oder unwirksame Abtretung ersetzt (BGH, Urteil vom 13.06.2008, Az. V ZR 114/07, Tz. 35, juris). Das Feststellungsinteresse entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil der Drittwiderbeklagte „Klageverzicht gegenüber der Abtretung und einer theoretischen Unwirksamkeit aus allen erdenklichen Gründen“ (Schriftsatz 15.07.2004, S.4, Bl. 128 d. A.) erklärt hat. Hierbei handelt es sich um das Angebot auf Abschluss einer Prozessvereinbarung, d. h. eines außerprozessualen Rechtsgeschäftes, durch die sich die Parteien zu einem bestimmten Verhalten beispielsweise auch in einem erst bevorstehenden Prozess verpflichten (vgl. Greger in: Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 128 Rz. 32). Ungeachtet dessen, dass die Beklagte das Angebot nicht angenommen hat, unterliegt eine derartige Erklärung eines Klageverzichtes den Vorschriften für Rechtsgeschäfte (z. B. Anfechtbarkeit, vgl. Greger in: Vollkommer, ZPO, a. a. O.). Aufgrund dessen kann sich die beklagte Partei auch im Hinblick auf die Erkärung des Klageverzichtes durch den Drittwiderbeklagten nicht sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen dem Widerbeklagten und ihr kommen wird. Hinzu kommt, dass zudem die Klägerin als Partei des Abtretungsvertrages keinen Klageverzicht geäußert hat.
2.2. Die Drittwiderklage, die in der Berufungsinstanz auf die von dem Drittwiderbeklagten gezeichnete Beteiligung an der Fondsgesellschaft MS „S.-B Schiffe“ mbH & Co KG beschränkt wurde, ist begründet. Aufgrund der wirksamen Abtretung gemäß § 398 BGB (s. Ausführungen zu Ziff. 1.3.5) stehen dem Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche aufgrund der Beratung anlässlich der Zeichnung vom 13.09.2006 mehr gegen die Beklagte zu.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 101 ZPO.
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben