Baurecht

Abänderung eines Eilbeschlusses nach verbindlicher Erklärung des Bauherrn zur Betriebszeitenbegrenzung

Aktenzeichen  M 1 S7 16.3394

Datum:
7.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 7 S. 2, § 80a Abs. 3

 

Leitsatz

1 Durch eine verbindliche Erklärung des Bauherrn zu Einschränkungen im betrieblichen Ablauf kann sichergestellt werden, dass der Betrieb eines Bauvorhabens rechtsverbindlich so durchgeführt wird, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Lärmimmissionen voraussichtlich ausgeschlossen werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
2 Sportanlagen- und Verkehrslärm stellen grundsätzlich keine Vorbelastung im Sinne der TA Lärm dar. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Unter Abänderung der Nr. I. des Beschlusses vom 10. Februar 2016, M 1 SN 15.4734, wird der Antrag insgesamt abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beigeladene zu 1. begehrt die sofortige Vollziehbarkeit der ihr vom Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Mai 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 erteilten Baugenehmigung für den Neubau einer Produktionshalle mit Brauerei.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 913/6 Gemarkung … (… Straße …), das von Süden an die Kreisstraße … grenzt. Die Bebauung entlang der Kreisstraße, zu der das Grundstück der Antragstellerin gehört, ragt spornartig in den Außenbereich hinein. Nordwestlich des Anwesens der Antragstellerin und jenseits der Kreisstraße befinden sich u.a. die Grundstücke FlNr. 621, 627 und 628, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet … III“ der Beigeladenen zu 2. liegen. Westlich hiervon schließen sich die Geltungsbereiche der Bebauungspläne „Gewerbegebiet … II“ und „Gewerbegebiet …“ an. Bezüglich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet … III“ ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anhängig (1 N 15.840).
Unter dem 20. April 2015 beantragte die Beigeladene zu 1. eine Baugenehmigung für den „Neubau einer Produktionshalle mit Brauerei und deren zugehörige Logistikhalle, Büros, Bewirtungsraum und einem Getränkeladen (…)“ auf den Grundstücken FlNr. 621, 627 und 628. Nach den eingereichten Bauvorlagen ist die Errichtung einer etwa 40 m x 75 m großen Halle mit Stellplätzen geplant. Die Halle ist in drei Abschnitte gegliedert. Im südöstlichen, der Antragstellerin zugewandten Teil befindet sich der Fertigungsbereich der Firma … GmbH, in dem mittels Metallbearbeitungsmaschinen Brauereianlagen hergestellt werden sollen. Im nordwestlichen und im mittleren Teil soll durch die Firma … GmbH eine kleine Brauerei mit Flaschenabfüllanlage und Bewirtungsraum sowie ein Getränkeladen betrieben werden; an der Nordost-Seite sind im Wesentlichen Kühlräume und Büros angeordnet. Dem Antrag lagen u.a. eine Betriebsbeschreibung vom … April 2015 sowie eine Lärmprognose des Büros … GmbH vom … April 2015 zu Grunde.
Gegen die der Beigeladenen zu 1. vom Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Mai 2015 erteilte Baugenehmigung hat die Antragstellerin am … Juni 2015 Klage erhoben, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen M 1 K 15.2408 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Auf ihren Antrag vom 26. Oktober 2015 hin ordnete die Kammer am 10. Februar 2016 im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an (M 1 SN 15.4734), da der Bescheid vom 12. Mai 2015 in Ermangelung einer ausreichenden Beschreibung des Betriebsumfangs und -ablaufs voraussichtlich zu unbestimmt sei und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt werde.
Mit Bescheid vom 29. März 2016 „zur Konkretisierung und Ergänzung des Baugenehmigungsbescheids“ hat der Antragsgegner den Bescheid vom 12. Mai 2015 in seinen immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen ergänzt. Dem lagen die Fortschreibungen der Betriebsbeschreibung, des Freiflächenplans 2 und des Aufstellungsplans für Maschinen, jeweils vom … März 2016, sowie eine aktualisierte schalltechnische Untersuchung der … GmbH vom … März 2016 zu Grunde.
Auf den Antrag der Beigeladenen zu 1. nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vom 4. April 2016 änderte die Kammer mit Beschluss vom 27. Mai 2016 auf das Anerkenntnis der Antragstellerin hin den Beschluss vom 10. Februar 2016 ab und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 11. Juni 2015 nunmehr insoweit ab, als er die Errichtung des Vorhabens und die Baufertigstellung betraf (M 1 S7 16.1570). Was den Betrieb des Vorhabens anging, hat die Beigeladene zu 1. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss vom 10. Februar 2016 zunächst weiter hingenommen.
Im Klageverfahren M 1 K 15.2408 hat die Kammer am 20. April 2016 mündlich verhandelt.
Mit Schriftsatz vom 1. August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat die Beigeladene zu 1. gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erneut um einstweiligen Rechtsschutz beim Bayerischen Verwaltungsgericht München nachgesucht und beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. Februar 2016, Az. 1 SN 15.4734 abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom … Juni 2015, Az. M 1 K 15.2408, gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners nunmehr auch insoweit – und damit restlos – abzulehnen, als er die Inbetriebnahme des Vorhabens betrifft.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe mit Schreiben vom 29. Juli 2016 gegenüber dem Antragsgegner unwiderruflich erklärt, die Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. März 2016 lediglich nach Maßgabe verschiedener Einschränkungen im betrieblichen Ablauf zu nutzen. Dabei sei klargestellt worden, dass diese Erklärung einen teilweisen Verzicht auf den Inhalt der Baugenehmigung darstelle und auf dieser Grundlage veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO vorlägen. Der Teilverzicht auf Inhalte der baurechtlichen Bescheide führe auf dem Wohngrundstück der Antragstellerin zur Einhaltung des Immissionsrichtwerts „Tag“ für allgemeine Wohngebiete auch in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit.
Mit Schriftsätzen vom 10. und 30. August 2016 nahm der Antragsgegner zur Sache Stellung und legte eine Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz des Landratsamt Traunstein vom 23. August 2016 vor. Er unterstützt mit Blick auf die seines Erachtens zulässige Teilverzichtserklärung vom 29. Juli 2016 das Abänderungsbegehren der Beigeladenen zu 1. und hält die vollständige Aufhebung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage für geboten. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärmeinwirkungen seien selbst unter der für die Antragstellerin günstigen Annahme, dass ihr Anwesen im allgemeinen Wohngebiet liege, nicht zu erwarten. Eine Rechtsverletzung scheide daher unter jedem denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt aus.
Mit Schriftsatz vom … August 2016 beantragte die Antragstellerin,
den Antrag abzulehnen.
Durch die formlose Erklärung gegenüber dem Landratsamt vom 29. Juli 2016 entstehe für die Antragstellerin keine günstigere Situation, insbesondere werde damit der Baugenehmigungsbescheid nicht abgeändert oder inhaltlich verändert. Diese Erklärung sei vielmehr als neuer Bauantrag, möglicherweise auch als Tektur zu werten. Die Beigeladene zu 1. versuche auf diese Weise ein anderes, verändertes Bauvorhaben mit einem zeitlich veränderten Lieferverkehr, Pkw-Verkehr sowie Änderungen bei der Benutzung der Abfallcontainer darzustellen. Die bisherige Lärmbewertung durch den Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. seien fehlerhaft und unterschätzten die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen erheblich. Falsch und bisher nicht nachvollziehbar sei ein Halleninnenpegel von 85 dB(A) angesetzt worden. Es sei keine „worst-case-Betrachtung“ angestellt worden. Es werde bestritten und sei unglaubhaft, dass von vergleichbaren Projekten zahlreiche Messwerte von Halleninnenpegeln vorlägen. Auch sei die Bewertung des Lärms, der dadurch entstehe, dass das Hallengebäude entlang der Süd-, Ost- und Nordseite umfahren werden könne, wie sich bei Betrachtung der Pläne in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2016 herausgestellt habe, bisher nicht hinreichend in der Lärmprognose berücksichtigt worden. Es bestehe weiterhin die begründete Befürchtung, dass entgegen den Bekundungen der Beigeladenen zu 1. doch eine Zufahrt von Südosten entstehen solle. Zudem mangele es daran, dass die Lärmvorbelastung, die am Grundstück der Antragstellerin bestehe, nicht hinreichend bei der Festlegung der Lärmgrenzwerte berücksichtigt worden sei. Auch handle es sich hinsichtlich der Geräuschquellen an den Wertstoffcontainern nicht um eine „worst-case-Betrachtung“. Insbesondere fehle es am Ansatz von Kühlaggregaten, mit denen zumindest ein Teil der Lkw ausgestattet sei. Zudem sei der Maschinenaufstellplan weiterhin unbestimmt und lasse eine konkrete Ermittlung und Bewertung des Lärms nicht zu; auch die Auflage, Türen, Tore und Lüftungsklappen nicht länger als vier Stunden am Tag offen stehen zu lassen, sei unbestimmt und nicht vollziehbar. Die Zahl der Pkw-Stellplätze sei unzureichend niedrig angesetzt worden, da weit mehr Mitarbeiter beschäftigt würden und zudem Besucher von Brauereiführungen sowie sonstige Gäste dabei nicht berücksichtigt seien. Auch sei der Lärmpegel für die Gastronomie und der dazugehörige Personenkreis nicht zutreffend ermittelt worden. Die Lärmprognose unterschätze den durch das Bauvorhaben entstehenden Lärm auch deshalb, weil im Gutachten lediglich die Einsatzdauer der Gabelstapler im Südosten mit 30 Minuten pro Tag berücksichtigt worden sei. Dies sei unzureichend. Schließlich sei nicht plausibel dargelegt, dass es am Anwesen der Antragstellerin nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen durch das Brauereivorhaben komme. Ein Geruchsgutachten sei zwingend erforderlich.
Mit weiterem Schriftsatz vom … August 2016 wiederholte und vertiefte die Antragstellerin ihr Vorbringen. Des Weiteren legte die Antragstellerin eine schalltechnische Stellungnahme der … AG vom … Mai 2016 sowie eine schalltechnische Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern zu einem anderen Vorhaben vom … Februar 2008 und verschiedene Fotos vor.
Die Beigeladene zu 2. äußerte sich mit Schriftsatz vom 11. August 2016, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Sie erachtet den Abänderungsantrag für zulässig und begründet.
Mit Schriftsatz vom 2. September 2016 erwiderte die Beigeladene zu 1. auf den Vortrag der Antragstellerin und vertiefte ihren Vortrag im Übrigen, insbesondere unter Vorlage einer weiteren schalltechnischen Stellungnahme der … GmbH vom … August 2016.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren M 1 K 15.2408, M 1 SN 15.4734 und M 1 S7 16.1570 Bezug genommen.
II.
Der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässige Antrag der Beigeladenen zu 1. auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 10. Februar 2016, M 1 SN 15.4734, hat Erfolg.
1. Der Antrag der Beigeladenen zu 1. vom 1. August 2016, gerichtet auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 10. Februar 2016, M 1 SN 15.4734, ist zulässig.
Ziel des Antrags ist die vollständige Ablehnung des zunächst in Gänze (Beschluss der Kammer vom 10.2.2016, M 1 SN 15.4734) und in der Folge noch teilweise erfolgreichen Antrags (Beschluss der Kammer vom 27.5.2016, M 1 S7 16.1570) der Antragstellerin nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Bindungswirkung von nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlüssen (vgl. B.v. 29.1.2003 – 23 CS 02.3176 – BayVBl 2003, 405; B.v. 14.9.2006 – 25 CS 06.1474 – juris; B.v. 21.2.2007 – 15 CS 07.162 – NVwZ-RR 2007, 821; B.v. 22.1.2013 – 1 CS 12.2709 – BayVBl 2013, 344; B.v. 11.12.2014 – 15 CS 14.1710 – juris Rn. 14) erledigen sich diese Beschlüsse nicht durch eine die Identität des Vorhabens wahrende Änderung oder Ergänzung der außer Vollzug gesetzten Genehmigung. Daher ist es folgerichtig, dass sich auch der Eilantrag des Nachbarn nicht schon ipso jure mit dem Erlass eines Tekturbescheids oder – wie hier – einer verbindlichen Erklärung des Bauherrn, eine Baugenehmigung nur teilweise auszunutzen (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2006 – 4 B 80/05 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.8.2008 – 22 CS 08.1326 – juris Rn. 11), erledigt, sodass das Rechtsschutzinteresse für einen Änderungsantrag zu bejahen ist, der auf die Ablehnung des zunächst erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet ist. Soll also erreicht werden, dass von der (geänderten) Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden darf, muss demnach vom Bauherrn ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel gestellt werden, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird (vgl. auch SächsOVG, B.v. 15.7.1999 – 1 S 308/99 – NVwZ-RR 2000, 582; OVG Berlin-Bbg, B.v. 14.3.2006 – OVG 10 S. 7.05 – juris). So liegt der Fall mit Blick auf die verbindliche Erklärung der Beigeladenen zu 1. vom 29. Juli 2016 zur Betriebszeitenbegrenzung auch hier.
2. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch begründet. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5, Abs. 7 Satz 2 VwGO originär anzustellende Ermessenentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechenden -, ist aufgrund der veränderten Umstände, die sich aus der verbindlichen Erklärung der Beigeladenen zu 1. zur Beschränkung der Betriebszeiten vom 29. Juli 2016 ergeben, neu zu treffen.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 sind infolgedessen nicht mehr gegeben. Zum einen sprechen nun überwiegende Gründe für eine Erfolglosigkeit der Hauptsacheklage. Zum anderen fällt nunmehr auch die erfolgsunabhängige Interessenabwägung zugunsten der Beigeladenen zu 1. aus. Der Nachteil, den die Beigeladene zu 1. erleiden würde, wenn ihr Antrag abgelehnt würde, wiegt schwerer als der Nachteil, der der Antragstellerin im Falle einer Stattgabe entstünde.
Im Rahmen der Interessenabwägung stehen sich das Interesse der Beigeladenen zu 1. an einer umgehenden Aufnahme der Nutzung durch Inbetriebnahme des streitbefangenen Bauvorhabens und das solche der Antragstellerin an der Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen und Störungen, die nach ihrer Auffassung namentlich durch vorhabenbedingte Lärmimmissionen auf ihr Wohngrundstück FlNr. 913/6 ausgelöst werden, gegenüber.
Die nunmehr zur (vorsorglichen) Absicherung des Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete in den werktäglichen Ruhezeiten während der Tagzeit (d. h. zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie zwischen 20.00 und 22.00 Uhr) von 49 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Nr. 6.5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) mit Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 29. Juli 2016 bezüglich der Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 29. März 2016 (nebst Prozesserklärung vom 20. April 2016, abgegeben im Hauptsacheverfahren M 1 K 15.2408) gegenüber dem Antragsgegner verbindlich erklärten Betriebszeitenbegrenzungen für den Lieferverkehr, den Besucherverkehr mit Omnibussen und die Befüllung und Abholung von Wertstoffcontainern schließen eine mögliche Beeinträchtigung der Antragstellerin durch Schall-immissionen voraussichtlich aus. Ein Überschreiten der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm war bislang jedenfalls insoweit nicht ausreichend belastbar auszuschließen, als durch den Betrieb des streitbefangenen Vorhabens während der Tagzeit die Möglichkeit einer werktäglichen Richtwertüberschreitung nach Nr. 6.5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der TA Lärm bestanden hat, unterstellt das Wohnhaus der Antragstellerin auf dem Grundstück FlNr. 913/6 liege bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO; vgl. Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm). Durch die verbindliche Erklärung der Beigeladenen zu 1. vom 29. Juli 2016 kann nach Auffassung der Kammer sichergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2006 a.a.O.), dass der Betrieb des streitbefangenen Vorhabens – soweit von ihm zwischen 6.00 und 7.00 Uhr sowie zwischen 22.00 und 22.00 Uhr bislang die Gefahr von werktäglichen Richtwertüberschreitungen für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ausgehen konnte – von der Beigeladenen zu 1. rechtsverbindlich so durchgeführt wird, dass diese Gefahr voraussichtlich ausgeschlossen werden kann (vgl. Schalltechnische Stellungnahme der … GmbH vom … März 2016 mit ergänzenden Erläuterungen vom … April, … Juli und … August 2016). Eine Beeinträchtigung der Antragstellerin in Gestalt einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm ist mithin voraussichtlich nicht mehr zu befürchten.
Der Vortrag der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom … und … August 2016 vermag – namentlich im Lichte der im Hauptsacheverfahren M 1 K 15.2408 sowie im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahmen der … GmbH sowie der Stellungnahme des Antragsgegners vom 30. August 2016 – im Rahmen der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung keine erheblichen Zweifel an der immissionsschutzrechtlichen und -fachlichen Bewertung des streitbefangenen Bauvorhabens durch den Antragsgegner zu begründen. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
a. Der Ansatz des Halleninnenpegels von 85 dB(A) liegt schallschutztechnisch voraussichtlich auf „der sicheren Seite“. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene schalltechnische Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom … Februar 2008, die in Anlage zu ihrem Schriftsatz vom … August 2016 vorgelegt wurde, ist zu einem anderen Vorhaben erstellt worden; ihr kann keine grundsätzliche Aussage des Inhalts entnommen werden, dass der vorliegend zugrunde gelegte Halleninnenpegel zu niedrig wäre. Es ist jedenfalls im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, wenn die Beigeladene zu 1. sich zum Halleninnenpegel neben Erkenntnissen aus vergleichbaren Projekten auf die Auswertung „Handwerk und Wohnen“ des TÜV Rheinland sowie auf orientierende Kurzzeitmessungen des Halleninnenpegels in der bestehenden Produktionshalle stützt (vgl. Stellungnahme der … GmbH vom …4. und …8.2016, jeweils Seite 2). Dazu kommt, dass Nummer 7 des Bescheids vom 29. März 2016 in Ergänzung von Nummer II.3 des Bescheids vom 12. Mai 2015 anordnet, dass die mittleren Halleninnenpegel der Produktionshalle und im Bereich „Brauerei“ einen Wert von 85 dB(A) nicht überschreiten dürfen und dies innerhalb von sechs Monaten nach der Nutzungsaufnahme durch Abnahmemessungen zu belegen ist.
b. Auch der Vortrag der Antragstellerin zur – aus ihrer Sicht unzureichenden – Berücksichtigung von Fahrgeräuschen durch andere bzw. zusätzliche Fahrwege von (Liefer-)Verkehr auf dem Betriebsgelände führt voraussichtlich nicht weiter. Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung vom … März 2016 ist eine Umfahrung des Betriebsgeländes ausreichend berücksichtigt; dies wird vom Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts Traunstein in seiner Stellungnahme vom … August 2016 (dort Seite 2) sowie von der … GmbH in ihrer Stellungnahme vom … August 2016 (dort Seite 4 f.) nochmals ausdrücklich bestätigt.
c. Soweit die Antragstellerin sich gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Vorbelastungen durch Sportanlagen wendet, vermag sie damit bereits von Rechts wegen nicht durchzudringen. Nach Nr. 2.4 der TA Lärm ist Vorbelastung die Belastung eines Orts mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Nach Nr. 1 Abs. 2 Hs. 2 Buchst. a unterfallen Sportanlagen, die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zu beurteilen sind, indes nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm. Mit Blick auf Nr. 1 Satz 1 Hs. 1 der TA Lärm gilt gleiches auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, soweit nicht Nr. 7.4 der TA Lärm eingreift. Danach stellen Sportanlagen- und Verkehrslärm grundsätzlich keine Vorbelastung im Sinne der TA Lärm dar. Dies ist dem segmentierenden Regelungssystem des Lärmschutzes in der deutschen Rechtsordnung geschuldet, wonach Anlagenlärm nur nach der TA Lärm bestimmt und beurteilt wird, während für Lärm aus sonstigen spezifischen Quellen ausschließlich das jeweilige spezielle Regelwerk Anwendung findet (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV, 18. BImSchV usw.) und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte für eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) überschreitende, die Gesundheit gefährdende Lärmbelastung, einschließlich der Vorbelastung und des zu erwartenden anlagenbezogenen Lärms, durch einen Dauerschallpegel von 70 dB(A)/tags oder 60 dB(A)/nachts als Folge des Vorhabens bestehen nicht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. vom 13.5.2009 – 9 A 72/07 – NVwZ 2009, 1498).
Nachdem die Geräuschemissionen den allein betrachtungsrelevanten Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1. Buchst. d der TA Lärm für den Tag um mehr als 6 dB(A) unterschreiten, bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin einer Bestimmung der Vorbelastung gemäß Nr. 3.2.1 Unterabs. 2 und 6 Satz 2 i.V.m. Nr. 4.2 Buchst. c der TA Lärm nicht.
d. Voraussichtlich zutreffend ist auch die Bewertung der Einzelereignisse im Rahmen des Verkehrs mit Lkw auf dem Betriebsgrundstück. Die Geräusche, die von Motorstarts, Türenschlagen, Betriebsbremsen u.ä. der Lkws hervorgerufen werden, sind bei der Berechnung der Beurteilungspegel nach Aktenlage wohl ausreichend berücksichtigt worden (vgl. schalltechnische Beurteilung der … GmbH vom …03.2016, Seite 23 ff. und Seite 37, sowie Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz des Landratsamts Traunstein vom … August 2016, Seite 2, namentlich unter Verweis auf den „Technischen Bericht zur Untersuchung der Geräuschimmissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgelände von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie – HLUG, 2005). Dabei berücksichtigt die Berechnung vom … März 2016 insbesondere auch kurzzeitige Geräuschspitzen sowohl bei den Fahrwegen als auch beim Rangieren (vgl. Seite 25 f.), indem sie entsprechend dem Bericht des HLUG 2005 (dort Seite 16) hierfür den höchsten für Einzelereignisse vorgesehenen Schallleistungspegel von 108 dB(A) für Betriebsbremsen in Ansatz bringt. Hierauf bezieht sich wohl auch die Aussage der … GmbH in der schalltechnischen Beurteilung vom … März 2016 (dort Seite 37), wonach „die Lkw-Geräusche Motorstarten, Türenschlagen, Betriebsbremse usw. (…) bereits in den Emissionsansätzen für die Lkw-Fahrwege und insbesondere für das Rangieren mit abgedeckt“ seien. Zudem weisen Antragsgegner und Beigeladene zu 1. übereinstimmend zutreffend darauf hin, dass nach der Betriebsbeschreibung in der Fassung ihrer Fortschreibung vom 10. März 2016 ein Betrieb von Lkw mit Kühlaggregaten weder vorgesehen ist noch für den vorgesehenen Betrieb üblich wäre.
e. Auch die Anordnung von Maschinen in der Werkhalle sowie die Regelung über die Öffnung von Türen, Toren und Lüftungsklappen in den Lichtbändern ist voraussichtlich rechtmäßig. Der Bescheid vom 29. März 2016 regelt unter Nummer 5 in Ergänzung von Nummer II.3.d des Ausgangsbescheids zum einen, dass Türen, Tore und Lüftungsklappen in den Lichtbändern pro Tag nicht länger als vier Stunden offen stehen dürfen und zum anderen, dass die Einhaltung dieser Vorgabe durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen ist. Diese Nebenbestimmung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin voraussichtlich ausreichend bestimmt und zudem auch vollziehbar. Die Einsatzorte der mobilen Maschinen sind zum anderen bereits nach der Natur der Sache ihres Einsatzzwecks nicht vorab bestimmbar. Es ist im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung nichts dafür ersichtlich, dass die hierzu von der … GmbH in der Begutachtung vom … März 2016 gewählte Vorgehensweise zur Bestimmung der Geräuschimmissionen in der Produktionshalle (dort Seite 17 ff. i.V.m. Seite 14 ff. der Betriebsbeschreibung vom … März 2016) fehlerhaft wäre. Wie bereits vorstehend ausgeführt regelt Nummer 7 des Bescheids vom 29. März 2016 in Ergänzung der Nummer II.3 des Bescheids vom 12. Mai 2015 zudem, dass die mittleren Hallen-innenpegel der Produktionshalle und im Bereich „Brauerei“ einen Wert von 85 dB(A) nicht überschreiten dürfen und dies innerhalb von sechs Monaten nach der Nutzungsaufnahme durch Abnahmemessungen zu belegen sei.
f. Auch hinsichtlich der von der … GmbH in Ansatz gebrachten Anzahl der Pkw-Bewegungen sowie bezüglich der sonstigen Fahrbewegungen durch Omnibusse und Lkw ist im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nichts zu erinnern. Nachvollziehbar wird in der Stellungnahme vom 30. August 2016 darauf hingewiesen, dass die Zahl von 700 Pkw-Bewegungen ausreichend konservativ gewählt ist, um den Fahrverkehr, der von 120 Mitarbeitern und Besuchern der Schaubrauerei mit Bewirtungsraum und Getränkeladen voraussichtlich ausgelöst wird, zu erfassen. Dies entspricht auch der schalltechnischen Beurteilung vom … März 2016, die auf den Seiten 28 ff. entsprechende Berechnungen enthält und sich dabei auf die „Parkplatzlärmstudie“ des Landesamts für Umwelt in der aktuellen Fassung ihrer 6. Auflage vom August 2007 bezieht. Gegen die Stellplatzberechnung (vgl. Blatt 280 der Behördenakten) hat die Antragstellerin auch keine substantiierten Einwendungen erhoben, sondern vielmehr der Betriebsbeschreibung lediglich ihre eigenen Annahmen entgegengesetzt. Gleiches gilt hinsichtlich der Geräuschimmissionen, die von dem gastronomischen Betrieb ausgehen. Die schalltechnische Begutachtung vom … März 2016 erfasst diese auf der Grundlage der Betriebsbeschreibung vom … März 2016, ohne dass hiergegen voraussichtlich etwas zu erinnern ist (vgl. Seite 31 f.).
g. Schließlich ist auch gegen die schalltechnische Beurteilung sowohl hinsichtlich des Betriebs der Gabelstapler als auch der Container voraussichtlich nichts zu erinnern. Sie berücksichtigt sowohl die relevanten Geräuschquellen an den Containern als auch den Betrieb des Gabelstaplers im Freien in der Weise, wie es die Betriebsbeschreibung vom … März 2016 vorsieht (vgl. Seite 32 ff. der schalltechnischen Beurteilung vom …3.2016 i.V.m. Seite 8 der Betriebsbeschreibung vom …3.2016 hinsichtlich der Container, Seite 27 ff. der schalltechnischen Beurteilung vom …3.2016 i.V.m. Seite 17 zum Betrieb von Gabelstaplern im Freien). Nachvollziehbar weist der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 30. August 2016 (dort Seite 2) darauf hin, dass die Annahme eines 30-minütigen Gabelstaplereinsatzes an der Südostfassade im Lichte der Betriebsbeschreibung nicht zu knapp bemessen sei und es sich auch insoweit um eine „worst-case-Betrachtung“ handele.
h. Endlich ist voraussichtlich auch nicht davon auszugehen, dass das Anwesen der Antragstellerin schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche ausgesetzt wird. Insoweit wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen in der Stellungnahme des Antragsgegners vom 30. August 2016 (dort Seite 3 unter Nummer VI) Bezug genommen. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich insoweit in Vermutungen.
Ist sonach voraussichtlich durch die Betriebszeitenbeschränkung ausreichend sichergestellt, dass es während eines (vorläufigen) Betriebs bis zur Entscheidung in der Hauptsache – diese ist am 11. Oktober 2016 zur weiteren mündlichen Verhandlung terminiert – nicht zu unzumutbaren Lärm- und Geruchseinwirkungen auf das Wohngrundstück der Antragstellerin kommt, sind mit der Stattgabe des Antrags schwerwiegende Nachteile für sie nicht verbunden. Dagegen würde ein Weiterbestehen der aufschiebenden Wirkung der Klage die Beigeladene zu 1. in ihrem Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) betreffen, ohne dass hierfür zumindest nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse ein ausreichender Grund gegeben wäre.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskos-tengesetz (GKG) und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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IT- und Medienrecht

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