Baurecht

Ausschlussfrist für Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Aktenzeichen  6 ZB 17.546

Datum:
4.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 110452
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, Art. 19 Abs. 2
BauGB § 35, § 123 Abs. 1, § 127
EBS § 7 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 1 BayKAG gewährleistet eine bestimmbare zeitliche Obergrenze in Gestalt einer Ausschlussfrist, die durch den Eintritt der Vorteilslage ausgelöst wird und nach deren Ablauf eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos ausscheidet, auch dann, wenn die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist und deshalb auch noch nicht hätte festgesetzt werden dürfen und verjähren können. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ob eine Erschließungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt und die Vorteilslage folglich eingetreten ist, beurteilt sich nach der konkreten Planung der Gemeinde für die Anlage, denn allein diese entscheidet über Art und Umfang der von ihr für erforderlich gehaltenen Erschließungsanlagen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 3 K 16.935 2017-01-26 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Januar 2017 – W 3 K 16.935 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.799,42 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2005 hatte die beklagte Gemeinde den Kläger als Eigentümer des 2.381 m² großen Grundstücks FlNr. … für die Erschließungsanlage H. zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 25.093,47 € herangezogen. Ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren blieb ohne Erfolg (VG Würzburg, U.v. 1.3.2007 – W 5 K 06.252; BayVGH, B.v. 24.10.2007 – 6 ZB 07.907 – juris).
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Februar 2014 setzte die Beklagte für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage H. einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 26.799,42 € fest und forderte den Kläger unter Anrechnung von ihm gezahlter Vorausleistungen zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags in Höhe von 155,95 € auf. Dabei wurden im Wesentlichen die beitragsfähigen Kosten für die Straßenentwässerung und -beleuchtung sowie für die Herstellung eines (einseitigen) Gehwegs angesetzt, während die Kosten für den erfolgten Fahrbahndeckenneubau nicht auf die Anlieger umgelegt wurden. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Aschaffenburg mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2015 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids und des Widerspruchsbescheids mit Urteil vom 26. Januar 2017 für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass sich der Kläger nicht auf die Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG berufen könne, weil die Vorteilslage erst mit Fertigstellung der Anlage H. im Jahr 2005 eingetreten sei. Die Merkmale der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße gemäß § 7 EBS 1979 seien erst zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Dies betreffe insbesondere die Fertigstellung der Straßenentwässerung, die zuvor nur in Teilen vorhanden gewesen sei, sowie die Errichtung einer funktionsfähigen Straßenbeleuchtung mit 27 Leuchten anstelle der zuvor vorhandenen unzureichenden 10 Leuchten.
Die Einwendungen, die der Kläger den Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 18. Januar 1979 ergangene Erschließungsbeitragsbescheid vom 14. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2015 rechtlich nicht zu beanstanden ist.
a) Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die – wie hier – vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre – und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen 20 Jahre – beträgt.
Mit dieser Vorschrift, die durch Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 570) in das Kommunalabgabengesetz eingefügt wurde, ist der bayerische Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, das mit Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – (BVerfGE 133, 143 ff.) die Vorgängerregelung für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG erklärt hatte. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich – wie der hier in Streit stehende Erschließungsbeitrag – nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG gewährleistet eine bestimmbare zeitliche Obergrenze in Gestalt einer Ausschlussfrist, die durch den Eintritt der Vorteilslage ausgelöst wird und nach deren Ablauf eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos ausscheidet, auch dann, wenn die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist und deshalb auch noch nicht hätte festgesetzt werden dürfen und verjähren können. Die Bemessung der Ausschlussfrist mit 20 bzw. 25 Jahren begegnet ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie die in Art. 19 Abs. 2 KAG für Übergangsfälle einheitlich auf 30 Jahre festgelegte Zeitspanne (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – juris Rn. 29; U.v. 14.11.2013 – 6 B 12.704 – BayVBl 2014, 70 Rn. 22; U.v. 12.3.2015 – 20 B 14.1441 – juris Rn. 25).
Der Begriff der Vorteilslage knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor (vgl. LTDrs. 17/370 S. 13). Es kommt demnach für die Ausschlussfrist mit Blick auf eine beitragsfähige Erschließungsanlage (früher § 127 Abs. 2 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 KAG) auf die tatsächliche – bautechnische – Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht aber auf die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder den vollständigen Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung (BayVGH, U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – juris Rn. 30).
Ob eine Erschließungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt und die Vorteilslage folglich eingetreten ist, beurteilt sich nicht nach – kaum greifbaren – allgemeinen Vorstellungen von einer „Benutzbarkeit“ und „Gebrauchsfertigkeit“ der Anlage oder einer „ausreichenden Erschließung“ der angrenzenden Grundstücke. Beurteilungsmaßstab ist vielmehr die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Denn allein die Gemeinde entscheidet im Rahmen der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 BauGB) und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Schranken über Art und Umfang der von ihr für erforderlich gehaltenen Erschließungsanlagen. Entscheidend kommt es mit anderen Worten darauf an, ob die – wirksame – konkrete gemeindliche Planung für die Erschließungsmaßnahme sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung bislang nur provisorisch ausgeführt oder schon vollständig umgesetzt ist. Dementsprechend tritt die Vorteilslage bei einer Anbau Straße (früher § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wie der Senat wiederholt entschieden hat, (erst) dann ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 – 6 B 12.704 – BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B.v. 30.3.2016 – 6 ZB 15.2426 – juris Rn. 9; B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 15). Bleibt der Ausbau hinter der Planung zurück, ist zu prüfen, ob die Gemeinde ihre weitergehende Planung – wirksam – aufgegeben hat und den erreichten technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig mit der Folge ansieht, dass mit Aufgabe der Planung die Vorteilslage eingetreten ist (BayVGH, U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – juris Rn. 31).
b) Gemessen an diesem Maßstab ist die 30-jährige Ausschlussfrist des Art 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG im vorliegenden Fall bei weitem noch nicht abgelaufen.
Das ergibt sich schon aus folgendem: Auch wenn nach dem Vortrag des Klägers bereits Anfang der 1960er Jahre eine „verstärkte Bauzunahme“ stattgefunden hat, legt er nicht substantiiert dar, dass bereits ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB bestand. In dem am 3. November 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplan Sattelhecke II ist im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ein einziges bestehendes Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 778 verzeichnet. In dem am 5. November 1998 bekannt gemachten Bebauungsplan H. sind nur vereinzelt Gebäude als Bestand eingetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Straße H. auf der maßgeblichen ca. 500 m langen Strecke zwischen den Grundstücken FlNr. 750/6 und FlNr. 832 erst mit Inkrafttreten der Bebauungspläne am 3. November 1983 und am 5. November 1998 Anbaufunktion erlangt hat und damit zur Erschließungsanlage (Anbau Straße im Sinn des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) geworden ist. Vor Inkrafttreten dieser Bebauungspläne gab es nach dem Vortrag des Klägers lediglich einen „nicht in Kraft getretenen, aber tatsächlich angewandten Bebauungsplan der damaligen Gemeinde Steinbach vom 21. Dezember 1961“. Auch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Würzburg im Urteil vom 1. März 2007 (W 5 K 06.252), das die Klage gegen den Vorbescheid betraf, hat der frühere Bebauungsplanentwurf H. der ehemaligen Gemeinde Steinbach vom 21. Dezember 1961 niemals Rechtsverbindlichkeit erlangt. Damals handelte es sich bei der Straße H. um eine durch den Außenbereich im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB verlaufende Gemeindeverbindungs Straße. Eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte und ihre Aufgaben in vollem Umfang erfüllende Außenbereichs Straße, die – wie hier – infolge des Inkrafttretens eines sie umfassenden Bebauungsplans zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinn des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG „umgewandelt“ wird, ist unter dem Gesichtspunkt einer erstmaligen endgültigen Herstellung (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) neu zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist danach zu fragen, ob die ehemalige Außenbereichs Straße im Zeitpunkt ihrer Umwandlung in eine Anbau Straße erstmalig endgültig hergestellt gewesen ist (zuletzt BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 9 C 14.14 – juris Rn. 28).
Das war hier nicht der Fall, weil die Straße – entgegen der Auffassung des Klägers – noch nicht dem technischen Ausbauprogramm der Gemeinde für Anbaustraßen entsprach. Die Satzungsbestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS (in der zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung geltenden Fassung vom 18.1.1979) sieht für die endgültige Herstellung von Anbaustraßen unter anderem eine Straßenentwässerung und Beleuchtung vor. Welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtungen genügen müssen, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben und muss es auch nicht sein. Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es nicht zu vereinbaren, das Merkmal Beleuchtung oder Straßenentwässerung in dem Sinn zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung – unabhängig von der Einhaltung der jeweils gültigen technischen Regelwerke – von einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung und Beleuchtung im Sinn der Satzungsbestimmung nur dann auszugehen, wenn eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung und Straßenentwässerung vorhanden ist (u.ä. BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 7). Das bedeutet, dass diese beiden Teileinrichtungen – im Unterschied etwa zu einer Stützmauer – grundsätzlich durchgehend auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage vorhanden sein müssen.
Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, fehlte es aber im vorliegenden Fall an der erforderlichen durchgehenden, die gesamte Anbau Straße umfassenden Straßenentwässerung und Beleuchtung im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1979. Beide Einrichtungen waren nur in Teilen vorhanden. Die Straßenentwässerung war entgegen der Auffassung des Klägers damit nicht nur „mangelbehaftet“, vielmehr gab es nach dem Bestandsplan des Ingenieurbüros J. vom November 2004 in drei größeren Bereichen der Straße H. überhaupt noch keine Straßenentwässerungseinrichtungen (Beiakt 4 Bl. 63). Daran ändert auch der mit dem Zulassungsantrag vorgelegte Auszug aus dem Mitteilungsblatt der Beklagten aus dem Jahr 2003 nichts. Dort wird ebenfalls ausgeführt, dass die (an drei längeren Teilstücken erfolgte) Ergänzung der Oberflächenentwässerungsverrohrung eine beitragsfähige Maßnahme darstellt. Die aus lediglich zehn Leuchten bestehende alte Straßenbeleuchtung war ebenfalls nicht nur mangelbehaftet, wie der Kläger meint, sondern aufgrund der unregelmäßigen Abstände nicht geeignet, den gesamten Straßenbereich auf voller Länge gleichmäßig zu beleuchten (vgl. Beiakt 3 Bl. 20). Sie wurde im Zuge der abgerechneten Baumaßnahmen durch 27 neue Straßenlampen ersetzt, die auf der gesamten Straßenlänge aufgestellt wurden (Beiakt 4 Bl. 4 und Beiakt 5 Bl. 601). Außerdem war nach dem im Gemeinderatsbeschluss vom 10. September 2002 beschlossenen Bauprogramm der Beklagten die Errichtung eines durchgehenden Gehwegs vom Anwesen H. 24 bis zur Einmündung O. Weg mit Anschluss an den Gehweg der S. Straße vorgesehen (Beiakt 5 Bl. 628), der von der Beklagten erst während der nunmehr abgerechneten Baumaßnahmen angelegt worden ist.
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Vorteilslage, die die Straße H. den anliegenden Grundstücken vermittelt, nach der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung und dem Bauprogramm der Beklagten im Jahr 2005 eingetreten. Denn in diesem Jahr ist die Straße endgültig technisch fertiggestellt worden, sofern man nicht auf die erst 2009 erfolgte Ergänzung des Gehwegs im Bereich des klägerischen Grundstücks abstellt. Die gesetzliche Ausschlussfrist von 30 Jahren begann damit frühestens mit Ablauf des Jahres 2005 zu laufen und war bei Erlass des Erschließungsbeitragsbescheids vom 14. Februar 2014 bei weitem noch nicht abgelaufen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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