Baurecht

Baurechtlicher Vorbescheid und straßenrechtliches Anbauverbot im Bereich der Ortsdurchfahrt

Aktenzeichen  AN 17 K 17.00177

Datum:
18.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18279
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, § 127 Abs. 2 Nr. 1
BayBO Art. 71
BayStrWG Art. 4, Art. 18, Art. 19, Art. 23, Art. 24

 

Leitsatz

Verweigerung eines Bauvorbescheides aus straßen- und wegerechtlichen Gründen.
1 Ein Anbauverbot besteht nur außerhalb des zur Erschließung bestimmten Bereichs der Ortsdurchfahrt. Art. 4 BayStrWG unterscheidet für den Bereich von Ortsdurchfahrten zwischen dem Erschließungs- und dem Verknüpfungsbereich. Im Erschließungsbereich sind an- und hinterliegende Grundstücke mit der Staats- oder Kreisstraße durch gemeingebräuchliche Zufahrten und Zugänge verbunden und – auch iSd § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB – erschlossen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Straße muss den vorhanden Grundstücken die verkehrliche Erschließung vermitteln und darf den noch unbebauten, (bau-) rechtlich aber bebaubaren Grundstücken folgerichtig eine ebensolche Erschließung nicht verwehren. Der Verknüpfungsbereich dient hingegen der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes und gilt für Bereiche, die ohne Zufahrten durch die geschlossene Ortslage führen.  (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Bescheid des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen vom 5. Januar 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Vorbescheid wie beantragt zu erteilen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist in der gestellten Form als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) sowohl gegen den ablehnenden, als auch gegen den mit Nebenbestimmungen genehmigten Teil zulässig. Die vom Kläger geplanten und vom Vorbescheidsverfahren umfassten zwei Einfamilienhäuser und die geplante gemeinsame Zufahrt zur Kreisstraße sind derart mit einander verbunden, dass sich das Bauvorhaben aus Klägersicht als einheitliches Vorhaben darstellt. Außerdem ist auch die positive Verbescheidung des östlichen Einfamilienhauses mit solchen Einschränkungen für den Kläger versehen worden, dass die tatsächliche Realisierbarkeit in Frage gestellt ist. Mit der Forderung der Verlegung der Zufahrt in den östlichen Bereich des Grundstücks und der Bestimmung, dass die festgesetzte Grenze des Erschießungsbereichs der Ortsdurchfahrt durch das Haus nicht wesentlich überschritten werden darf, ist nicht gesichert, dass das Vorhaben überhaupt realisiert werden kann und für den Kläger noch in Betracht kommt oder sich die positive Teilverbescheidung faktisch als Versagung darstellt. Jedenfalls ist in den angeordneten Einschränkungen rechtlich nicht eine Auflage oder Nebenbestimmung zusehen, die getrennt angefochten werden könnte, sondern eine Inhaltsbestimmung oder modifizierende Auflage, die in Form der Verpflichtungsklage anzugreifen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 23). Nachdem das Rechtsschutzziel in der Klage von Anfang an ausreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist (insbesondere die abgelehnte Zufahrtssituation zum Gegenstand der Klage gemacht worden ist), ist von einer entsprechend umfassenden und zulässigen Klage von Anfang an auszugehen und die Umstellung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung möglich gewesen.
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen vom 5. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids nach Art. 71 BayBO hat Kläger einen Anspruch, § 113 Abs. 5 VwGO. Als einzelne im Vorbescheidsverfahren zu klärende Frage des Bauvorhabens wurde die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens aufgeworfen. In dieser Auslegung stimmen die Parteien, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, überein.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist gegeben. Das Vorhaben liegt im bauplanungsrechtlichen Innenbereich, für den kein Bebauungsplan existiert, und fügt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Umgebung nach Art der baulichen Nutzung, Bauweise und bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche ein, hält insbesondere die durch die Nachbarbebauung vorgegebene faktische Baulinie zur Kreisstraße hin ein. Was das Maß der baulichen Nutzung anbetrifft, ist ein Einfügen gegeben, soweit dies im Vorbescheidsverfahren aufgrund der eingereichten Situierungsskizze überhaupt beantragt und feststellbar war. Auch die Erschließung ist über die Kreisstraße gesichert, die den Anschluss an das öffentliche Straßennetz ohne weiteres tatsächlich ermöglicht. Auf die straßenrechtliche Zulässigkeit kommt es insoweit nicht an. An der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit haben auch weder die Beklagte, noch die Stadt …, die ihr gemeindlichen Einvernehmen erteilt hat, Zweifel angemeldet. Die Zugehörigkeit zum planungsrechtlichen Innenbereich ist zwischen den Parteien weder streitig (dies wurde dem Bescheid vom 5. Januar 2017 auch zugrunde gelegt), noch hat das Gericht hieran Zweifel. Die bauliche Situation vor Ort konnte auch ohne Augenscheinseinnahme anhand der vorgelegten Pläne und Skizzen und der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten beurteilt werden. Die Bebauung der Grundstücke FlNr. …, …, …, … auf der südlichen Seite der Kreisstraße und … und … auf der nördlichen Seite der Kreisstraße …, die das streitgegenständliche Grundstück umgeben, führen dazu, dass das Bauvorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt. Das einzige noch unbebaute, aber bebaubare Grundstück FlNr. … unterbricht den Bebauungszusammenhang nicht.
Der Erteilung eines positiven Vorbescheids stehen auch die straßen- und wegerechtlichen Vorschriften der Art. 23 und 24 BayStrWG nicht entgegen. Danach besteht an Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt grundsätzlich ein Anbauverbot in einer Entfernung bis 15 m vom Fahrbandrand (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG) und ist auf jeden Fall das Einvernehmen der Straßenbaubehörde, entweder nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 oder nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, einzuholen.
Die Prüfung und Berücksichtigung der straßen- und wegerechtlichen Vorschriften im Vorbescheidsverfahren durch das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen war in der vorliegenden Konstellation möglich und geboten. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Art. 59 Satz 1 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung auch versagen, wenn das Vorhaben gegen sonstige, im vereinfachten Bauverfahren an sich nicht zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Über Art. 71 Satz 4 BayBO gilt dies auch im Vorbescheidsverfahren (so auch VG München, U.v.12.10.2016, M 9 K 15.2642 – juris und Zeitler/Wiget BayStrWG, Art. 23 Rn. 80, a.A. BeckOK BauordnungsR Bayern/Michl BayBO Art. 71 Nr. 16).
Dieser Sichtweise steht auch nicht entgegen, dass es eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 23 Abs. 2 BayStrWG gegebenenfalls zusätzlich zum Baugenehmigungsbescheid braucht und der Baugenehmigung insoweit keine Konzentrationswirkung zukommt (vgl. Zeitler/Wiget, a.o.O. Art. 23 Rn. 77). Damit zwingt zwar Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO nicht zur Prüfung der straßen- und wegerechtlichen Vorschriften im Bauverfahren. Über Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO bleibt eine Berücksichtigung aber möglich und sinnvoll (für eine generelle Berücksichtigungspflicht des Anbauverbots im Baugenehmigungsverfahren sogar Zeitler/Wiget, a.o.O. Rn. 59).
Nach Ansicht des Gerichts greift das Anbauverbot nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nr. 2 BayStrWG hier ohnehin nicht ein (s. hierzu im Weiteren), so dass es einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG nicht bedarf, sondern nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG nur des Einvernehmens der Straßenbaubehörde. Dieses kann nur und muss damit im Baugenehmigungsverfahren eingeholt werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 23 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG). In der vorliegenden Konstellation konnte das fehlende Einvernehmen der Straßenbaubehörde somit nicht außen vor gelassen werden (im Ergebnis ebenso VG Ansbach, U.v. 28.9.2016, AN 9 K 15.01468 – juris).
Der Vorbescheid konnte der Sache nach jedoch nicht wegen eines Anbauverbots versagt werden. Ein solches besteht nur außerhalb des zur Erschließung bestimmten Bereichs der Ortsdurchfahrt. Das Vorhaben des Klägers liegt nach der Überzeugung des Gerichts jedoch im sog. Erschließungsbereich. Art. 4 BayStrWG unterscheidet für den Bereich von Ortsdurchfahrten zwischen dem Erschließungs- und dem Verknüpfungsbereich. Im Erschließungsbereich sind an- und hinterliegende Grundstücke mit der Staats- oder Kreisstraße durch gemeingebräuchliche Zufahrten und Zugänge verbunden und – auch i.S. des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB – erschlossen (Zeitler/Häußler/Zeitler BayStrWG, Art. 4 Rn. 22). Die Straße muss den vorhanden Grundstücken die verkehrliche Erschließung vermitteln und darf den noch unbebauten, (bau) rechtlich aber bebaubaren Grundstücken folgerichtig eine ebensolche Erschließung nicht verwehren (Zeitler/Häußer, a.o.O). Der Verknüpfungsbereich dient hingegen der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes (Zeitler/Häußer, a.o.O. Rn. 23) und gilt für Bereiche, die ohne Zufahrten durch die geschlossene Ortslage führen (Zeitler/Häußer, a.o.O). Gemessen an diesen Voraussetzungen kommt der Kreisstraße für das streitgegenständliche Grundstück Erschließungsfunktion zu. Bis zu dem Bereich kurz vor der durch den Kläger geplanten Zufahrt ist dies aufgrund der errichteten direkten privaten Zufahrten zu den Grundstücken FlNr. …, … und … zweifelsfrei der Fall. Der Erschießungsbereich reicht aber durch die Errichtung der weiter ortsauswärts Anfang der 2010er Jahre errichteten Abzweigung bzw. Zufahrt mit der FlNr. … inzwischen bis zu dieser Zufahrt in westliche Richtung hinaus, so dass das streitgegenständliche Grundstück im zur Bebauung vorgesehenen Bereich nicht dem Anbauverbot unterliegt. Dass das kurze Wegstück FlNr. … im Gegensatz zu den Zufahrten zu den FlNr. …, …, … und der Zufahrt zum Grundstück des Klägers öffentlich-rechtlich gewidmet und damit eine Straße i.S.d. BayStrWG ist, während die anderen Zufahrten lediglich privat-rechtlicher Natur sind, spielt keine Rolle. Die tatsächliche Situation vor Ort stellt sich für den Durchfahrtsverkehr und die Anwohner nicht anders dar. Auch bei dem öffentlich-rechtlichen Weg FlNr. … handelt es sich – auch auf Dauer – nur um einen Anschluss für zwei Baugrundstücke (nämlich für die FlNr. … und …) ohne beabsichtigte und auch kaum mögliche Ausbaumöglichkeiten. Die FlNr. … ist von Größe und Länge mit der vom Kläger geplanten Zufahrt vergleichbar. Unterschiede sind insbesondere in Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erkennbar. Auch rechtlich spielt die Einstufung als öffentlich-rechtlicher Weg keine Rolle. Für den Erschließungsbereich ist es ausreichend, dass die Kreisstraße den anliegenden Grundstücken die Erschließung vermittelt, was für die FlNr. … im Hinblick auf die Grundstücke FlNr. … und FlNr. … klar der Fall ist. Nicht ausschlaggebend ist hingegen, dass die Eigentümer der Grundstücke FlNr. … und FlNr. … keinen direkten Zugang zur Kreisstraße haben, sondern über die FlNr. … auf die Kreisstraße gelangen. Durch die Ausgestaltung einer Zufahrt als öffentlich-rechtlicher Weg wird ein Straßenbereich nicht automatisch zum Verknüpfungsbereich. Selbst wenn man dies aber annähme, bestünde die Erschließungsfunktion fort. Bei Zusammentreffen von Erschließungs- und Verknüpfungsbereich tritt der Verknüpfungsbereich als subsidiär zurück (Zeitler/Häußler, a.o.O. Art. 4 Rn. 26).
Nicht entscheidend ist auch die abweichende und aus Sicht des Gerichts unzutreffende Festsetzung des Erschließungsbereichs durch die Regierung von Mittelfranken, die die Änderung durch das Hinzutreten des Weges FlNr. … offenbar nicht als maßgeblich erachtet hat. Entscheidend ist allein die tatsächliche Situation vor Ort (VG Würzburg, U.v. 9.8.11, W 4 K 10.1140 – juris, Rn. 43 mit weiteren Nachweisen). Den Weg als vereinzelte Zufahrt anzusehen, der unmaßgeblich für die Beurteilung ist, ist nicht gerechtfertigt. Der Weg liegt optisch klar im im Zusammenhang bebauten Ortsgebiet und auch hinter der Ortstafel und prägt damit den Straßenbereich mit. Eine Ausnahmesituation im Vergleich zu den folgenden privaten Zufahrten, die ein Außen-Vor-Lassen rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar.
Das Bauvorhaben des Klägers liegt somit im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrt, für den kein Anbauverbot gilt und sich die Frage einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG deshalb nicht stellt. Für eine Baugenehmigung im Bereich von 30 m bis zu einer Kreisstraße ist nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG jedoch das Einvernehmen der Straßenbaubehörde erforderlich (zur Einschlägigkeit des Art.24 Abs. 1 BayStrWG auch für Ortsdurchfahrten s. Zeitler/Wiget, a.o.O. Art. 24 Rn. 4), das der Beigeladene nicht erteilt hat. Die Versagung des Einvernehmens war jedoch rechtswidrig, das Gericht ist hieran nicht gebunden (Zeitler/ Wiget, a.o.O. Art. 24 Rn. 126 f, VG Würzburg, a.o.O.), das fehlende Einvernehmen ist zu ersetzen.
Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG darf das Einvernehmen nur versagt werden darf, soweit dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung erforderlich ist. Derartige Gründe bestehen nach der Auffassung der Kammer hier nicht, wobei Gründe der Straßengestaltung oder Ausbaupläne von vorneherein nicht geltend gemacht wurden. Der Verkehrssicherheit steht nach der Überzeugung der Kammer weder die Errichtung der beiden Häuser an der beantragten Stelle, noch die Herstellung der Zufahrt entgegen. Von beidem geht keine Gefährdung für den Verkehr aus. Maßgeblich für das Gericht ist dabei vor allem, dass das streitgegenständliche Grundstück vollständig im Bereich nach der Ortstafel liegt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit damit bei 50 km/h liegt. Die Zufahrt soll dabei auch nicht in unmittelbarer Nähe zur Ortstafel erfolgen, sondern in einem Bereich, der bereits optisch deutlich innerorts liegt und an einer Stelle, an der zu erwarten ist, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch tatsächlich schon bzw. noch eingehalten wird. Vor allem liegt die Zufahrt deutlich weiter ortseinwärts als die Abzweigung FlNr. …, hinsichtlich der Beklagter und Beigeladener offenbar keine Verkehrsgefährdung für den Durchfahrtsverkehr sehen. Jedenfalls wäre in der Ablehnung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber dem Kläger zu erblicken. Im Bereich der FlNr. … ist sogar eher mit Geschwindigkeitsüberschreitungen zu rechnen. Ortseinwärts fahrender Verkehr, der in den Weg FlNr. … links abbiegen will, stellt gegebenenfalls eine größere Gefahr und Behinderung für den Durchfahrtsverkehr dar als Abbieger nach rechts in das Grundstück des Klägers. Für den ortsauswärts fahrenden Verkehr ist die Situation insgesamt weniger schwierig, da dieser mit niedrigerer Geschwindigkeit ankommt und zum Ortsende hin erst Geschwindigkeit aufnimmt. Die Kreisstraße ist an der maßgeblichen Stelle, wie die Beteiligten übereinstimmend angeben und sich auch aus den Plänen zeigt, nicht unübersichtlich, etwa kurvig oder verengt, sondern gerade und gut einsehbar. Die Situation dürfte im Bereich der Nachbargrundstücke, die links wie rechts der Kreisstraße im Kurvenbereich direkte Zufahrten haben, deutlich gefährlicher sein. Die Bebauungen und Zufahrten wurden in diesem Bereich aber gestattet, weil in diesem Bereich vom Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrt ausgegangen wurde, zu dem das Gericht aber – wie bereits dargelegt – auch das Grundstück des Klägers zählt. Für eine andere verkehrliche Behandlung des streitgegenständlichen Bereichs als die vorhandenen Zufahrten im Osten und die Abzweigung im Westen, zwischen denen das klägerische Bauvorhaben liegt, ist nichts ersichtlich.
Eine Einvernehmensverweigerung wegen ungewünschter Bezugsfallwirkung ist schon vom Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 BayStrWG nicht möglich. Soweit sich die Bezugsfallwirkung auf Straßenverkehraspekte bezieht und damit überhaupt nur maßgeblich sein kann, können sie inhaltlich nicht geteilt werden. Auf Grundstücke jenseits der geschlossenen Bebauung (hinter der jetzigen Ortstafel) kann eine Bezugsfallwirkung nicht ausgehen, da diese Grundstücke nicht mehr im Erschießungsbereich der Ortsdurchfahrt liegen, dort das Anbauverbot nach Art. 23 Abs. 1 BayStrWG und eine andere Höchstgeschwindigkeit gilt und damit die tatsächliche und rechtliche Situation gänzlich anders ist. Für die Baulücke FlNr. … existiert ein Bebauungsplan, der die Bebaubarkeit und Zufahrt regelt, so dass auch insoweit kein Vorbild am Bauvorhaben des Klägers genommen werden kann. Das Grundstück des Klägers selbst ist im weiter ortsauswärts liegenden Bereich wohl schon gar nicht mehr bebaubar, weil dort eine Wasserleitung verlegt ist und das Baufenster deshalb so weit einschränkt sein dürfte, dass eine Bebaubarkeit ausscheidet. Zudem liegt auch dieser Bereich größtenteils außerhalb des Erschließungsbereichs der Kreisstraße, der wohl nicht über die Abzweigung mit der FlNr. … hinausragt, sodass die Situation dort ebenfalls anders und nicht vergleichbar ist. Andere noch nicht bebaute Grundstücke in vergleichbarer Lage existieren im Umkreis nicht. Die Bezugsfallswirkung wurde auch nur für die genannten Grundstücke geltend gemacht. Nachdem maßgebliche Gründe für die Verweigerung des Einvernehmens nicht vorliegen, die Verweigerung also rechtswidrig war und ist, ist das Einvernehmen zu ersetzen.
Die Zufahrt zur Kreisstraße für das Bauvorhaben bedarf keiner Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG, da die Zufahrt für eine bauliche Anlage geschaffen wird, die dem Verfahren nach Art. 24 BayStrWG unterliegt, Art. 19 Abs. 4 Nr. 1 BayStrWG, und außerdem nach Auffassung des Gerichts nur der Erschließungsbereich betroffen ist, Zufahrten in diesem aber von der Sondernutzungserlaubnispflicht nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ausgenommen sind. Die Belange des Straßenbaus und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs waren vom Gericht zwar in Bezug auf die Zufahrt zu berücksichtigen, was auch erfolgte (siehe vorausgehende Darlegungen), einer zusätzlichen Genehmigung oder förmlichen Beteiligung der Straßenbaubehörde oder der Gemeinde bedurfte es aber nicht.
Die Kostenentscheidung der somit erfolgreichen Klage beruht auf § 154 Abs. 1 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen können, da er keinen Antrag gestellt hat, keine Kosten auferlegt werden, § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben