Baurecht

Eilantrag des Nachbarn gegen Erweiterung einer Schule

Aktenzeichen  1 CS 20.2637

Datum:
30.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7342
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BauGB § 29
BauNVO § 4, § 15 Abs. 1 S. 2
BImSchG § 22 Abs. 1a

 

Leitsatz

1. Bei der Änderung einer baulichen Anlage i.S.d. § 29 BauGB ist Gegenstand der Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt. Eine Beschränkung auf den hinzukommenden Teil würde außer Acht lassen, dass auch der bereits vorhandene Teil der erweiterten Anlage zur Disposition steht, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgeht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Baugenehmigung kann durch den Eigentümer des benachbarten Grundstücks grundsätzlich mit Erfolg angefochten werden, wenn diese hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und infolge des Mangels eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach § 22 Abs. 1a S. 2 BImSchG dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Diese Regelungen stellen besondere gesetzliche Ausprägungen eines Rechtsgrundsatzes dar, wonach bei der Beurteilung von Immissionen Elemente wie Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz und allgemeine Akzeptanz zu berücksichtigen sind. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Pausenhof ist eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er dient wie dieser dem Ausleben der Spielbedürfnisse und des Bewegungsdrangs von Kindern. Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar; es gilt gewissermaßen ein absolutes Toleranzgebot für die Anwohner. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 29 SN 20.3044 2020-10-21 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die „Erweiterung der S* …schule mit Küche, Einrichtungen für eine offene Ganztagsschule, 3-gruppigen Kinderhort und Einrichtung von 27 Pkw-Stellplätzen“.
Er ist Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 1968/19, Gemarkung A* …, das in einem nicht überplanten Bereich liegt und im Gartenbereich unmittelbar an die als Pausenhof genutzte Freifläche des Schulgeländes angrenzt. Für das Schulgelände ersetzte der Bebauungsplan „B 54 S* …schule“ das bisher im Bebauungsplan „B 25 A* …straße Süd“ als Gemeinbedarfsfläche „Schule“ festgesetzte Schulgelände mit der Festsetzung eines Sondergebiets „Kultur, Sport, Soziales“. Über den dagegen erhobenen Normenkontrollantrag des Antragstellers hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden. Bereits mit Baugenehmigungen von 2007, 2008 und 2016 waren Räume im Schulgebäude für die Nutzung als Hort und Mittagsbetreuung bzw. weitere Nutzungserweiterungen u.a. für die Schülerbetreuung genehmigt worden. Den Bauanträgen zu diesen Genehmigungen lagen keine Pläne für die Nutzung der Freiflächen der Schule bei.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2020, redaktionell berichtigt mit Bescheid vom 23. Juni 2020, erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung, die u.a. immissionsschutzrechtliche Auflagen für den Betrieb der Großküche und die Stellplätze enthielt und die Betriebsbeschreibung vom 17. Januar 2020 sowie das schalltechnische Gutachten vom 3. Dezember 2019 zum Bestandteil der Genehmigung erklärte. Nach den genehmigten Plänen soll der Erweiterungsbau im nördlichen Bereich des Schulgeländes unmittelbar anschließend an die nördliche und westliche Außenwand des bestehenden Turnhallengebäudes errichtet werden, der Neustrukturierung des Umkleide- und Toilettenbereichs für die Sporthalle, der Unterbringung der Küche mit entsprechenden Nebenräumen und Speisesaal und Anlieferungshof sowie von Betreuungsräumen für eine offene Ganztagsschule und einem 3-gruppigen Kinderhort dienen. Ferner sollen 27 Pkw-Stellplätze vor allem im Bereich östlich und nördlich des Mehrzweckspielfelds errichtet werden. Über die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Den erhobenen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimme sich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans dränge sich nach Lage der Akten nicht auf. Die Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, insbesondere sei die als Pausenhof genutzte Freifläche nicht von der Baugenehmigung umfasst. Für den Fall einer Nutzungsintensivierung des Pausenhofs sei der Antragsteller auf die Inanspruchnahme von Rechtsschutz über einen Antrag auf bauliches Einschreiten zu verweisen. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die Baugenehmigung sei nicht ersichtlich. Im bestehenden Schulgebäude seien bereits Einrichtungen für die Ganztagsbetreuung vorhanden, die künftig in dem geplanten Erweiterungsbau untergebracht werden sollten. Es sei nicht davon auszugehen, dass es – auch bedingt durch die räumliche Anordnung im nördlichen Bereich des Schulgrundstücks – dadurch zu unzumutbaren Lärmbelästigungen für den Antragsteller kommen könne. Ebenso zeige das Lärmgutachten, dass sogar die für ein reines Wohngebiet relevanten Immissionsgrenzwerte durch den Küchenbetrieb und die Stellplatznutzung an dem nördlich des Grundstücks des Antragstellers und näher an dem Erweiterungsbau liegenden Immissionsort eingehalten würden.
Der Antragsteller beantragt zuletzt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 19. Mai 2020 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 21. Dezember 2020 anzuordnen.
Der Ergänzungsbescheid des Landratsamts sowie die damit zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Ergänzung der Betriebsbeschreibung vom 14. Dezember 2020 nach Ablauf der Beschwerdefrist sei im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Der Antragsteller rügt die Unbestimmtheit der Baugenehmigung, die auch nach Erlass des Ergänzungsbescheids vorliege. Die Betriebsbeschreibung sei hinsichtlich der Erweiterungsabsichten des Horts und der offenen Ganztagesschule fehlerhaft. Mit Erlass des Ergänzungsbescheids stehe fest, dass die Freiflächennutzung, insbesondere des Pausenhofs, Gegenstand der Baugenehmigung sei. Beabsichtigt sei eine erhebliche Intensivierung der Nutzung, nicht lediglich eine bloße Verlagerung von Nutzungen. Unklar sei auch der zeitliche Aufenthalt der Schüler auf der Freifläche und ob diese auch von älteren Schülern genutzt werden könnte. Die in unbestimmtem Ausmaß zugelassene Nutzung der Freiflächen vor seinem Anwesen stelle nicht sicher, dass das Vorhaben ihn nicht unzumutbar beeinträchtige und verstoße damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die immissionsschutzrechtliche Auflage beziehe sich nicht auf Immissionen, die durch die Schul- bzw. Hort- und Ganztagsbetreuung hervorgerufen würden. Die schalltechnische Untersuchung befasse sich nicht mit der Freiflächennutzung durch Schüler und sei daher fehlerhaft. Eine erleichterte Zulässigkeit des Vorhabens wegen bereits bestehender oder genehmigter (Teil-)Nutzungen komme nicht in Betracht. Bei einem Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB sei die Zulässigkeit des gesamten Vorhabens auch im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften zu prüfen, ohne dass es auf Bestandsschutzerwägungen ankomme. Es sei nicht zulässig, dass durch eine Vielzahl geringfügiger Nutzungsintensivierungen eine in der Summe unzulässige Nutzungsänderung herbeigeführt werde. Bei natürlicher Betrachtungsweise ließen sich die Nutzungen „Hort“ und „offene Ganztagesschule“ von dem Gesamtvorhaben nicht trennen. Die Nutzung der Freiflächen sei nicht ohne Weiteres nutzungsimmanent und damit von den vorliegenden Genehmigungen umfasst. Eine offene Ganztagesschule sei bislang nicht Gegenstand der Genehmigungen des Kinderhorts gewesen. Nunmehr werde erstmals die Freiflächennutzung durch den Kinderhort und die offene Ganztagesschule zum Gegenstand einer Baugenehmigung gemacht. Die Qualität und Quantität der Freiflächennutzung werde dadurch relevant gesteigert. Da die Aktivierung der aktuell mit Containeranlagen belegten Flächen nicht Gegenstand der Genehmigung sei, sehe die Genehmigung eine Konzentration der Freiflächennutzung durch den gesamten Schul-, Hort- und offenen Ganztagesbetrieb von drei auf zwei Flächen vor. Der Betrieb einer offenen Ganztagesschule sei nicht bereits deshalb von der Variationsbreite der Genehmigung einer Schulnutzung umfasst, nur weil es sich auch um eine Schulnutzung handle. Eine Schulnutzung könne unterschiedliche baurechtlich relevante Formen annehmen. Eine offene Ganztagesschule bringe eine wesentlich höhere Nutzungsintensität mit sich und sei für Anlieger belastender als eine herkömmliche nur vormittags stattfindende Grundschule. Aus den Genehmigungen der Hortnutzung gehe nicht hervor, ob ein ein-, zwei- oder dreigruppiger Hort zugelassen worden sei, da für die Hortnutzung zusätzliche Neben- und Gemeinschaftsräume erforderlich seien. Die zur Verfügung stehende Fläche von 240 m² im Erdgeschoss des Bestandsgebäudes spreche dafür, dass sie nur für zwei Hortgruppen geeignet sei und der große Raum als Gruppenraum verwendet werden sollte. So stelle sich die Nutzung auch heute noch dar. Die genehmigte Nutzung bleibe von der streitgegenständlichen Genehmigung unberührt und lasse drei weitere Hortgruppen zu. Eine etwaige Absicht, die Räume im Erdgeschoss später als Klassenzimmer zu nutzen, wenn die Container entfernt werden, werde in der Genehmigung nicht abgebildet. Eine Privilegierung des Lärms nach § 22 Abs. 1a BImSchG komme nicht in Betracht und könne insbesondere keine Abhilfe für einen unbestimmten Nutzungsumfang einer Genehmigung bieten. Die Vorschrift sei nicht für den von Jugendlichen ab 14 Jahre ausgehenden Lärm anwendbar, die Anlage als Ganzes könne nicht als einer Kindertagesstätte ähnliche Anlage im Sinn der genannten Vorschrift angesehen werden. Die Regelvermutung könne hier wegen der Art und Größe der Einrichtung, die eine offene Ganztagesschule mit Kindern und Jugendlichen (auch über 14 Jahre), einen Kinderhort, eine Sportanlage, eine Großküche sowie Sportanlagennutzungen zulasse, keine Anwendung finden. Ungeachtet dessen führe § 22 Abs. 1a BImSchG nicht dazu, dass auf eine Ermittlung von Lärmeinwirkungen unter Berücksichtigung eines konkreten Betriebskonzepts verzichtet hätte werden können. Zu berücksichtigen sei, dass er sich aufgrund der aktuell betriebenen Nutzungen bereits erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt sehe sowie sein Anwesen direkt an den Pausenhof ohne Rückzugsmöglichkeiten angrenze. Der Trennstreifen an der Grenze werde tatsächlich ständig benutzt und bespielt. Durch den Erdhügel würden die Lärmeinwirkungen der Kinder eher noch verstärkt.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unzureichende inhaltliche Bestimmtheit liege nicht vor. Baugenehmigungspflichtig und zur Genehmigung gestellt sei die Vergrößerung der baulichen Substanz der Schule durch den geplanten Erweiterungsbau und die darin erstmals vorgesehene Schulmensa mit Frischküche, die eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle, da in den bestehenden Räumlichkeiten der Schule insbesondere noch keine (Groß-)Küchennutzung stattgefunden habe. Dagegen habe die im Erweiterungsbau vorgesehene Ganztagesbetreuungsnutzung (3-gruppiger Hort und Mittagsbetreuung) bereits im Bestandsgebäude stattgefunden. Es sei ohne Weiteres nutzungsimmanent, dass sich im Rahmen einer genehmigten Hort- und Nachmittagsbetreuungsnutzung spielende Kinder auch im Freien auf dem Schulgrundstück aufhalten könnten. Der Antragsteller, der diese Baugenehmigungen akzeptierte, handle widersprüchlich und treuwidrig, wenn er sich jetzt erstmals darauf berufe, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung ebenso wie die bisherigen Genehmigungen keine Freiflächennutzungen beinhalten würden. Mit der maßvollen Ausweitung der Betreuungsplätze für den Hort liege keine Nutzungsänderung vor, vielmehr handle es sich um eine Verlagerung der Nutzungen in den Erweiterungsbau. Auch bei der Überführung der bisher angebotenen Nachmittagsbetreuung in eine offene Ganztagesschule handle es sich weiterhin um ein schulisches Angebot, mit dem eine baurechtlich relevante qualitative Änderung der Nutzung nicht einhergehe. Da mit dem Bauvorhaben eine Nutzungsänderung der Freiflächen nicht verbunden sei, es sich vielmehr auch bei Ausschöpfung der nach Realisierung des Bauvorhabens erweiterten Kapazität an Betreuungsplätzen um eine bloße Nutzungsintensivierung handle, sei eine Einbeziehung der Freiflächen in die Baugenehmigung nicht erforderlich gewesen. Die Freiflächen seien weiterhin (auch) für die Außenaktivitäten der nachmittäglichen Betreuungsangebote der Schule bestimmt. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der ergänzenden Betriebsbeschreibung. Die Nutzungsintensivierung allein sei keine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Nutzungsintensivierung sich nicht allein auf den von dem Antragsteller als besonders störend empfundenen Pausenhof konzentrieren würde, sondern auf mehrere Freiflächen (Mehrzweckspielfeld, westliche Freifläche vor der Schule nach Entfernung der bisher aufgestellten Container) verteilen würde. Die bisher im Norden bzw. Nordwesten des Schulkomplexes bestehende Freifläche werde zwar durch das Vorhaben zu weiten Teilen überbaut, es entstünde dabei aber eine Innenhofsituation, deren Flächen jedenfalls zum Teil als Aufenthaltsflächen vorgesehen seien. Aber auch bei Annahme, dass die Freiflächen in die Baugenehmigungsprüfung hätten miteinbezogen werden müssen, sei eine Verletzung des Antragstellers in nachbarschützenden Rechten ausgeschlossen. Nach der ergänzenden Betriebsbeschreibung habe die Beigeladene klargestellt, dass das gesamte nachmittägliche Betreuungsangebot nur von Kindern bis 10 Jahren (Mensa bis maximal 13 Jahren) genutzt werde. Eine Nachbarrechtsverletzung sei aufgrund von § 22 Abs. 1a BImSchG ausgeschlossen, da Horte zu den „klassischen“ Einrichtungen im Sinn dieser Vorschrift zählen würden. Der Antragsteller habe daher den von den im Hort betreuten Kindern ausgehenden Lärm, wenn sie sich auf den Freiflächen aufhalten, zu dulden. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich nicht aus der Anzahl der nachmittäglich betreuten Kinder. Eine derartige Nutzung füge sich in ein allgemeines bzw. reines Wohngebiet ein. Es handle sich um eine Ganztagesbetreuung, wie sie (zumindest im großstädtischen Umfeld) mittlerweile an den meisten Grund- und Mittelschule stattfinde. Darüber hinaus spreche einiges dafür, dass über den Hort hinaus auch die Nutzung der offenen Ganztagesschule, bei der nur Kinder betreut würden, von der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG umfasst sei. Aufgrund der bisher erteilten Baugenehmigungen sei es unabhängig davon möglich, dass sich im Rahmen des regulären Schulunterrichts auch Kinder und Jugendliche über 10 Jahren nachmittags auf den Freiflächen aufhalten könnten, etwa beim schulischen Sportunterricht im Freien. Jedenfalls könne die offene Ganztagesschule aufgrund der sich aus ihrer Funktion als Anlage für soziale Zwecke ergebenden Sozialadäquanz im Ergebnis dasselbe Lärm-Toleranzniveau für sich beanspruchen. Zudem sei das Grundstück des Antragstellers seit Jahrzehnten durch die unmittelbare Nachbarschaft zur Schule und der daraus resultierenden zeitlich begrenzten Nutzung der Freiflächen durch spielende Kinder vorgeprägt. Auch sei eine besondere Schutzwürdigkeit des Antragstellers nicht gegeben.
Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Antragsgegners an und führt ergänzend aus, dass die Pausenhöfe bereits im Jahr 1971 sowie 1975 im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb genehmigt worden seien. Die Ergänzung der Betriebsbeschreibung sei auf Hinweis des Verwaltungsgerichts erfolgt und sei in Bezug auf die maximalen Schülerzahlen richtig. Unabhängig von der Anzahl der im Hort betreuten Kinder und der möglichen Schwankungen bei deren Anzahl handle es sich jedenfalls nur um eine Nutzungsintensivierung. Bei der vorgesehenen offenen Ganztagsschule, bei der insgesamt 150 Kinder betreut werden könnten, handle es sich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu offenen Ganztagesangeboten vom 30. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 227) und gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayEUG um eine (rein) schulische Nutzung. Die räumliche Verlagerung der Schülerbetreuung sei notwendig, da die bestehenden (zeitlich befristeten) Container dem Schulbetrieb nicht dauerhaft zur Verfügung stünden. Weshalb die zukünftige Nutzung im Erweiterungsbau zur bisherigen Nutzung in den Bestandsgebäuden zusätzlich hinzutreten solle, sei nicht nachvollziehbar. Die weiteren auf dem Schulgelände stattfindenden Nutzungen (Sportanlage, Musikschule, Vereinsheim um Turnhallennutzung) zu außerschulischen sportlichen und kulturellen Zwecken seien baurechtlich genehmigt. Das Bauvorhaben führe überdies nicht zu einer Änderung oder Intensivierung dieser Nutzungen.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Mai 2020 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 21. Dezember 2020 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Klage des Antragstellers wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben, sodass das Interesse an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen nachrangig ist.
Die Anpassung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung an eine während des gerichtlichen Verfahrens erfolgte Änderung des angefochtenen Bescheids (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.2020 – 4 B 12.20 – NVwZ-RR 2021, 87) ist grundsätzlich sachdienlich und damit zulässig (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Beteiligten haben sich im Übrigen sachlich zu dem Ergänzungsbescheid eingelassen. Für das Beschwerdeverfahren kommt es weiter nicht entscheidend darauf an, ob der Bebauungsplan „B 54 S* …schule“ der Beigeladenen wirksam oder unwirksam ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2006 – 1 NE 05.2568 – juris Rn. 12 zu den Voraussetzungen einer inzidenten Prüfung eines Bebauungsplans im Verfahren nach § 80 Abs. 5). Denn auch eine unterstellte Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt nicht zu einer Verletzung des Antragstellers in nachbarschützenden Rechten.
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen zwar Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Baugenehmigung gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (1.). Dies führt aber nicht zur Annahme einer subjektiven Rechtsverletzung des Antragstellers (2.).
1. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d.h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2020 – 1 CS 20.1595 – juris Rn. 3; B.v. 27.11.2019 – 9 ZB 15.442 – juris Rn. 10).
Gemessen an diesen Maßstäben steht nach der ergänzenden Betriebsbeschreibung vom 14. Dezember 2020, die mit Ergänzungsbescheid vom 21. Dezember 2020 zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde, nunmehr zweifelsfrei fest, dass die im Hort und in der offenen Ganztagesschule zu betreuenden Kinder (auch) die Freiflächen der Schule nutzen werden. Die ergänzende Betriebsbeschreibung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil die Angabe der Intensivierung der Nutzung (richtig: Intensivierung um 25%) fehlerhaft aufgeführt wird. Denn dabei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit der Berechnung, die die Richtigkeit der angegebenen maximalen Schülerzahlen nicht in Frage stellt. Allerdings ist die Frage der Bestimmtheit auch daran zu messen, ob das Vorhaben (auch) die Merkmale einer Änderung bzw. einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinn des § 29 BauGB erfüllt. Die Vergrößerung des baulichen Bestands wirkt sich auf das Maß der baulichen Nutzung aus, weil mit der Baumaßnahme eine relevante Erhöhung des Nutzungsmaßes verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – BayVBl 2001, 22; U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – NVwZ 1999, 523). Die Baugenehmigung bildet auch die Grundlage für eine planungsrechtlich relevante Nutzungsänderung, da erstmals im Erweiterungsbau eine Schulmensa mit Frischküche vorgesehen ist. Bei einer solchen Änderung einer baulichen Anlage im Sinn des § 29 BauGB ist Gegenstand der Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, B.v. 4.2.2000 – 4 B 106.99 – NVwZ 2000, 1047). Eine Beschränkung auf den hinzukommenden Teil würde außer Acht lassen, dass auch der bereits vorhandene Teil der erweiterten Anlage zur Disposition steht, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgeht (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 4 C 17.91 – NVwZ 1994, 294). Danach ist die geplante Erweiterung nicht einer isolierten Beurteilung zugänglich, obwohl in den Bestandsgebäuden der Schule schon bisher ein Hort und eine Mittagsbetreuung baurechtlich genehmigt worden waren. Zwar sind nach Auffassung des Senats entgegen der Befürchtung des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass neben den Räumlichkeiten im Ersatzbau auch weiterhin eine (zusätzliche) Betreuung von Kindern in den Bestandsgebäuden stattfinden soll, da insbesondere die maximale Schülerzahl angegeben wurde und die Entfernung der Container auch nach den Festsetzungen des (aktuellen) Bebauungsplans vorgesehen ist. Allerdings wurde in den bisherigen Genehmigungen die bereits tatsächlich ausgeübte Nutzung der Freiflächen nicht geregelt. Die Beschwerdebegründung weist insoweit zu Recht darauf hin, dass auch die ergänzende Betriebsbeschreibung hinsichtlich des Nutzungsumfangs der Freiflächen (weiterhin) unbestimmt ist. Es fehlt an einer näheren Konkretisierung der Nutzung der Freiflächen im Sinn einer Aufteilung der Nutzung durch die Hortkinder und die offene Ganztagesbetreuung. Aus der Betriebsbeschreibung ergibt sich nicht, welche Freiflächen nach der Erweiterung tatsächlich konkret betroffen sind, da insoweit ohne weitere Erläuterungen auf die bisherige Praxis verwiesen wird. Der vorliegende Freiflächengestaltungsplan bezieht zwar das Mehrzweckspielfeld und die Multifunktionsspielfläche mit ein und lässt erkennen, dass die im Norden bzw. Nordwesten des Schulkomplexes bestehende Freifläche durch das Vorhaben weitgehend verkleinert wird und in der dabei entstehenden Innenhoffläche eine Sitzmauer vorgesehen ist, ohne jedoch eine Nutzung dieser Fläche als Aufenthaltsflächen zu regeln. Zudem wird der (bestehende) Pausenhof außer Betracht gelassen. Mit einer (differenzierten) Regelung der Nutzungen sämtlicher Freiflächen, die eine gleichzeitige Belegung des Mehrzweckspielfelds und des Pausenhofs verhindern und zu einer Entzerrung der Flächen führen würde, könnte dem Interesse des Antragstellers Rechnung getragen werden. Die Nutzungen der Freiflächen nach dem pädagogischen Konzept der Lehrer und Erzieher, den Neigungen der Kinder, dem Wetter oder weiteren Faktoren wären dadurch nicht maßgeblich beeinträchtigt. Der Antragsgegner und die Beigeladene können allerdings während des Klageverfahrens für Klarheit sorgen, indem sie die Betriebsbeschreibung weiter konkretisieren und alle benötigten Freiflächen in die Baugenehmigungsprüfung miteinbeziehen.
2. Die fehlende Bestimmtheit führt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht zur Annahme einer subjektiven Rechtsverletzung des Antragstellers. Eine Baugenehmigung kann durch den Eigentümer des benachbarten Grundstücks grundsätzlich mit Erfolg angefochten werden, wenn diese hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und infolge des Mangels eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2020 – 1 CS 20.1595 – juris Rn. 3; B.v. 27.11.2019 – 9 ZB 15.442 – juris Rn. 10). Der Nachbar kann somit eine eventuell unzureichende inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung nur geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. Lechner in Busse/Kraus, BayBO, Stand Februar 2021, Art. 68 Rn. 472). Soweit – wie vorliegend – ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2021 – 1 CS 20.2787 – juris Rn. 17; B.v. 12.2.2020 – 15 CS 20.45 – juris Rn. 15). Die dargelegten Gründe zeigen nicht auf, dass eine nachbarverträgliche Nutzung der Freiflächen nicht möglich ist.
Hinsichtlich der von dem Antragsteller vorgetragenen Lärmimmissionen aufgrund der Nutzung der Freiflächen von (Schul-)Kindern im Rahmen der Ganztagsbetreuung ist auf § 22 Abs. 1a BimSchG hinzuweisen. Die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2019 – 15 CE 18.2652 – juris Rn. 26 m.w.N.) für die Abgrenzung zwischen zumutbarem und unzumutbarem Lärm findet wegen ihrer Nr. 1 Satz 2 Buchstaben a und h auf Sportanlagen und Schulen (einschließlich der Ganztagesbetreuung) als Anlagen für soziale Zwecke keine Anwendung. Nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen. Nach § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Diese Regelungen stellen besondere gesetzliche Ausprägungen eines Rechtsgrundsatzes dar, wonach bei der Beurteilung von Immissionen Elemente wie Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz und allgemeine Akzeptanz zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1991 – 4 C 5.88 – BayVBl 1992,410; BayVGH, B.v. 12.2.2020 – 15 CS 20.45 – juris Rn. 17 m.w.N.; OVG RhPf, U.v. 16.5.2012 – 8 A 10042/12 – NVwZ 2012, 1347). Jedenfalls die Grundschüler sind – wie hier – unter 14 Jahre alt und damit regelmäßig Kinder in diesem Sinn. Ein Pausenhof ist auch eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er dient wie dieser dem Ausleben der Spielbedürfnisse und des Bewegungsdrangs von Kindern. Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar; es gilt gewissermaßen ein absolutes Toleranzgebot für die Anwohner. Es ist nicht ersichtlich, warum dieses Toleranzgebot für Schulhöfe, auf denen Kinder spielen, nicht gelten sollte. Das weit gefasste gesetzgeberische Ziel, das der Einführung des § 22 Abs. 1a BImSchG zugrunde lag, bestand darin, ein klares Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen (vgl. OVG NW, B.v. 15.6.2020 – 7 D 24/18.NE – BauR 2020, 1453 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzesentwurfs vom 22. Februar 2011, BT-Drs. 17/4836, S. 1 f.; VG Berlin, U.v. 25.6.2014 – 13 K 109.12 – juris Rn. 37; VG Ansbach, U.v. 16.7.2015 – AN 3 K 14.01344 – juris Rn. 46 und 48). Nichts Anderes gilt für die Benutzung der Freiflächen durch die Hortkinder und die offene Ganztagesschule. Für das Schulalter gilt für die Kindertagesbetreuung die objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots im Sinn einer Tagesbetreuung, die zunehmend im Rahmen eines additiven Ganztageschulkonzepts fungiert. Die Definition der Tageseinrichtung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst u.a. auch den Hort (vgl. OVG NW, B.v. 15.6.2020 a.a.O.; Heike Schmid-Obkirchner in Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, 2. Aufl. 2011, §§ 22 bis 26, Rn. 16, 18).
Dass bei dem mit dem Hort und der offenen Ganztagsschule erweiterten Schulbetrieb die Schwelle zur gesundheitsschädlichen Lärmbelästigung notwendigerweise überschritten würde und das Toleranzgebot deshalb zurücktreten müsste (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2013 – 7 B 1.13 – juris Rn. 9), wird nicht dargelegt. Die seit Jahrzehnten bestehende Schule in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Wohnbebauung ist im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung zulässig und prägt ihre nähere Umgebung mit. Bei der offenen Ganztagesschule handelt es sich um ein freiwilliges schulisches Angebot (vgl. Ziff. 1.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 30. März 2020 – Az. IV.8-BO4207.2-6a.25 693). Die Einrichtung ist Folge einer (gewünschten) schulischen Organisationsänderung. Bei einem Betreuungsumfang von maximal 75 Kindern im Hort und 150 Kindern in der offenen Ganztagesbetreuung, die halbe und ganze Plätze vorsieht, ist anhand des von dem Antragsteller allgemein geltend gemachten Lärmpotentials nicht ersichtlich, warum entgegen der gesetzlichen Wertung aus § 22 Abs. 1a BImSchG der von den (Grundschul-)Kindern ausgehende Lärm ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände unzumutbar sein könnte. Hinzukommt, dass sich sowohl der Hort als auch die offene Ganztagesbetreuung auf die Tageszeit (Hort bis 17:00 Uhr, offene Ganztagesbetreuung halber Platz bis 14:30 und ganzer Platz bis 16:00 Uhr) und auf Werktage des Schuljahres fokussiert und daher mit Lärm zu besonders schützenswerten Zeiten nicht zu rechnen ist. Ebenfalls zu beachten ist, dass die Betreuung ein Mittagessen und teilweise Hausaufgabenbetreuung umfasst, sodass die pädagogischen Angebote erst danach beginnen, teils auch innerhalb des Schulgebäudes stattfinden und das Aufsicht führende Personal bei Aktivitäten im Freigelände mäßigend auf die Grundschulkinder einwirkt. Mit einer weiteren Konkretisierung der Genehmigungsunterlagen kann die Nutzung der Freiflächen auch räumlich noch konkret festgelegt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Beigeladene mit der Schule und den damit zusammenhängenden Nebeneinrichtungen eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, die im besonderen öffentlichen Interesse liegt.
Die Erweiterung des Bestandsgebäudes wirkt sich auch nicht auf die Anzahl der Schüler der S* …schule aus. Dass die mit dem Schulbetrieb üblicherweise auftretenden Geräuscheinwirkungen oder sonstigen Belästigungen bzw. die weiter geltend gemachten außerschulischen Nutzungen wie beispielsweise die Musikschule und die Turnhallennutzung ohne die Nutzung der Freiflächen durch den Hort und die offene Ganztagesschule, deren Lärmimmissionen nicht zu sonstigen Geräuschwirkungen addiert werden können (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2013 – 15 ZB 12.1984 – juris Rn. 24), die zulässige Gesamtbelastung für ein allgemeines Wohngebiet überschreiten, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Im Übrigen sind diese außerschulischen Nutzungen jeweils bestandskräftig genehmigt.
Auch liegt ein Sonderfall, wie dies etwa bei einer unmittelbaren Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen anzunehmen ist (vgl. BT-Drs 17/4836 S. 7), ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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