Baurecht

Einziehung eines selbstständigen Geh- und Radweges

Aktenzeichen  8 ZB 19.1426

Datum:
15.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14722
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG Art. 8 Abs. 1 S. 1, Art. 17
BauGB § 131 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Straßenanlieger im Sinn des Art. 17 BayStrWG kann auch der Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks sein. (Rn. 18)

Verfahrensgang

W 4 K 18.410 2019-05-28 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung eines selbständigen Geh- und Radwegs durch die Beklagte.
Die Klägerin ist Eigentümerin der aneinandergrenzenden, jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung W* … Das (Vorderlieger-)Grundstück FlNr. … (W* … Straße **) ist im Norden durch die unmittelbar angrenzende öffentlich gewidmete W* … Straße erschlossen; zu dem südlich angrenzenden (Hinterlieger-)Grundstück … (W* … Straße …*) führt eine 2,40 m breite Zufahrt über das vordere Grundstück FlNr. … Zwischen den klägerischen Grundstücken und dem östlich gelegenen Nachbargrundstück FlNr. … verläuft das verfahrensgegenständliche, etwa 0,80 m breite Grundstück FlNr. … Dieses wurde unter der Bezeichnung „Fußweg zum D* …“ am 20. Mai 1988 als beschränkt öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgänger- und Radfahrer“ in das Bestandsverzeichnis für öffentliche Straßen der Gemeinde D* … eingetragen. Als Straßenbaulastträger ist die Gemeinde D* … aufgeführt, die im Zeitpunkt der Eintragung Grundstückseigentümerin war.
Im Jahr 2015 veräußerte die Gemeinde das Wegegrundstück an den Eigentümer des Nachbargrundstücks FlNr. … Am 17. November 2017 beschloss der Gemeinderat die Einziehung des beschränkt öffentlichen Wegs. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte am 2. März 2018.
Mit Urteil vom 28. Mai 2019 hat das Verwaltungsgericht Würzung die auf die Aufhebung der Einziehung des selbständigen Geh- und Radwegs gerichtete Klage wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/834; BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Erstgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klage mangels Klagebefugnis der Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig ist. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten durch die auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG verfügte Einziehung des streitgegenständlichen beschränkt öffentlichen Weges aus dem Anliegergebrauch (Art. 17 BayStrWG) nicht herleiten lässt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Anlieger oder Nutzer einer Straße eine Einziehungsverfügung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG nicht in jedem Fall mit Rechtsbehelfen angreifen. Namentlich findet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der straßenrechtlichen Einziehungsverfügung statt. Allerdings ist die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs insbesondere dann nicht ausgeschlossen, wenn es um die Erreichbarkeit des Grundstücks des Anliegers oder Nutzers in der Weise geht, dass diese Erreichbarkeit durch die Einziehung wegfällt oder in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Anlieger bzw. Nutzer dadurch auch gravierend betroffen ist. Bei solcher Betroffenheit braucht der Anlieger oder Nutzer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen der Nutzbarkeit seines Grundstücks hinzunehmen, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind, insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG – Verlust jeglicher Verkehrsbedeutung oder für die Einziehung sprechende überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls – in jeder Hinsicht erfüllen. Hierunter fallen etwa Fälle der existenziellen Betroffenheit des Anliegers oder Nutzers oder der Entwertung seines Grundstücks durch eine den rechtlichen Rahmen nicht beachtende Einziehung genauso wie die Fälle, in denen die Straßenbaubehörde objektiv willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise unredlich handelt (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 15.2320 – BayVBl 2017, 235 = juris Rn. 13 m.w.N.).
Dass solche besonderen Umstände hier vorliegen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Das Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
1.1 Soweit die Klägerin auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
„Darlegen“ im Sinn des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt, sondern näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substanziierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2016 – 3 B 56.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 32; B.v. 24.5.2016 – 9 ZB 13.2539 – juris Rn. 8; B.v. 9.1.2019 – 8 ZB 18.122 – juris Rn. 8). Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 10). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 18 m.w.N.). In diesem Punkt genügt die Zulassungsbegründung daher nicht den gesetzlichen Anforderungen.
1.2 Mit ihrem Einwand, in der angefochtenen Entscheidung seien die im Zusammenhang mit dem Anliegergebrauch bestehenden erhöhten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden, weil das Verwaltungsgericht insbesondere nicht die zutreffenden Schlüsse aus der anlässlich des Ortstermin festgestellten Zufahrtsbreite zum hinteren Wohngrundstück gezogen habe, rügt die Klägerin in der Sache Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Solche Fehler sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2018 – 8 ZB 18.1235 – BayVBl 2019, 237 = juris Rn. 25 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 19). Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Für einen darauf gestützten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt jedoch nicht allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2019 – 12 S 2789/18 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 21.6.2012 – 18 A 1459/11 – juris Rn. 9; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 67). Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist in einem solchen Fall nur dann gegeben, wenn gute Gründe aufgezeigt werden, dass die tatsächlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts genügt dafür nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17).
Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel lassen sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Das Erstgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Klägerin noch hinreichende Zufahrtsmöglichkeiten zu ihren Grundstücken und dem Anwesen auf dem hinterliegenden Grundstück verbleiben. Es hat festgestellt, dass die klägerischen Grundstücke FlNr. … und … allesamt mit dem öffentlichen Straßenraum verbunden sind. Der Augenschein des Gerichts habe zudem gezeigt, dass auch eine Zufahrt zum Hinterliegerhaus Nr. … unproblematisch möglich ist. Daraus hat das Verwaltungsgericht zutreffend gefolgert, dass die für eine Rechtmäßigkeitskontrolle geforderten besonderen Umstände vorliegend eindeutig nicht gegeben sind (vgl. UA S. 7). Die Klägerin hat keine Gründe aufgezeigt, die diese Feststellungen ernstlich in Zweifel ziehen könnten.
1.2.1 Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 31. Mai 2011 (8 B 10.1653 – juris) bezieht und sinngemäß geltend macht, der verfahrensgegenständliche Weg habe seine Verkehrsbedeutung im Hinblick auf die Erreichbarkeit des Hinterliegerhauses mit Rettungsfahrzeugen nicht verloren, weil die Zufahrt auf dem (Vorderlieger-)Grundstück mit 2,40 m eine zu geringe Breite aufweise, kann sie damit nicht durchdringen.
Zwar hat der Senat entschieden, dass ein allgemeines Verkehrsbedürfnis daran besteht, dass Straßen mit Erschließungsfunktion jedenfalls in Wohngebieten eine Fahrbahnbreite von mehr als 2,50 m aufzuweisen haben, weil nur so gewährleistet ist, dass Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeuge die anliegenden Grundstücke jederzeit erreichen können (vgl. U.v. 31. Mai 2011 – 8 B 10.1653 – Rn. 30). Hieraus kann die Klägerin jedoch schon deswegen nichts für sich herleiten und insbesondere auch nicht die Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit des streitgegenständlichen Rad- und Fußwegs verlangen, weil es sich bei dem 0,80 m breiten Weg nicht um eine öffentliche Straße mit Erschließungsfunktion handelt.
Erschlossen wird das (Hinterlieger-)Grundstück FlNr. … nicht – auch nicht teilweise – über den streitgegenständlichen Rad- und Fußweg, weil dieser als beschränkt-öffentlicher Weg schon aufgrund der Widmungsbeschränkung für eine Befahrung mit Kraftfahrzeugen oder durch Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeuge nicht geeignet ist. Entgegen der Annahme der Klägerin dient der streitgegenständliche Geh- und Radweg also bestimmungsgemäß gerade nicht dazu, den erforderlichen Rangier- und Luftraum für eine ordnungsgemäße Zufahrt zum Hausanwesen Nr. … oder die Erreichbarkeit des Grundstücks durch andere Benutzer zu gewährleisten. Auch die Zufahrt auf dem Grundstück FlNr. … der Klägerin stellt keine Erschließungsstraße dar, weil es sich hierbei um eine nicht öffentlich gewidmete Fläche auf dem Privatgrundstück der Klägerin handelt. Erschlossen wird das Grundstück FlNr. … vielmehr – ebenso wie das Grundstück FlNr. …, das in ausreichender Breite an die W* … Straße grenzt – ausschließlich durch die öffentliche W* … Straße. Dies ergibt sich aus der Eigentümeridentität von Vorder- und Hinterliegergrundstück sowie der einheitlichen Nutzung der Grundstücke und der tatsächlichen Zuwegung, die die Erreichbarkeit und damit auch die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks rechtlich sicherstellen. Insoweit sind die erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsätze auf den straßenrechtlichen Anliegerbegriff übertragbar (vgl. auch Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand März 2019, Art. 17 Rn. 2; zur Erschließung von Hinterliegergrundstücken nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei Eigentümeridentität vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2014 – 9 C 4.13 – BVerwGE 150, 308 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 6.9.2018 – 9 C 8.18 – juris Rn. 10 ff.).
Unerheblich ist daher, dass nach der Einziehung des Fuß- und Radwegs die private Zufahrt auf dem Grundstück FlNr. … zum (Hinterlieger-)Grundstück FlNr. … wegen ihrer Breite von nur 2,40 m nicht ausreichend ist für die Erreichbarkeit mit Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge. Denn es obliegt der Klägerin selbst, auf ihrem privaten Grundstück für ordnungsgemäße Zufahrtsverhältnisse zu sorgen. Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat, erstreckt sich der Schutz des Anliegergebrauchs nur auf einen notwendigen Zugang, der auch zum Grundstück FlNr. … durch die W* … Straße gegeben ist, nicht auf die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit oder der Bequemlichkeit des Zu- und Abgangs. Nicht gewährleistet ist ein optimaler Zugang, gegebenenfalls muss ein Anlieger die Nutzung seines Grundstücks umorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (vgl. UA S. 7).
1.2.2 Auf den klägerischen Einwand, die vor der Einziehung vorgenommene Veräußerung des Wegegrundstücks sei wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässig gewesen, kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Denn weder die Widmung noch die Einziehung als Gegenakt zur Widmung haben Auswirkungen auf das Eigentum oder bewirken einen Eigentumsübergang. Die Einziehung beendet allein die Öffentlichkeit der Straße und beseitigt das öffentlich-rechtliche Regime, dem die Straße unterstellt ist (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, a.a.O., Art. 6 Rn. 85, Art. 8 Rn. 1).
1.2.3 Sofern die Klägerin unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647) vorträgt, dass sich die Einziehung des vorderen Teils des Weges (bis zur Grenze der Flucht des Hausgrundstücks im hinteren Bereich des klägerischen Grundstücks) entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als Verstoß gegen § 242 BGB analog darstelle, fehlt es schon an einer substanziierten Darlegung des objektiven Rechtsmissbrauchs und der Willkür in Bezug auf die Einziehung dieses Wegeteils.
2. Der gerügte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan.
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.2017 – 8 B 56.16 – juris Rn. 5; B.v. 22.10.2014 – 8 B 2.14 – juris Rn. 21 ff.).
Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Die Klägerin beruft sich auf die Entscheidung des Senats vom 31. Mai 2011 (8 B 10.1653), die sich mit der Einziehung eines Randstreifens einer öffentlichen Stich straße befasst. Divergierende Rechtssätze stellt die Klägerin dabei nicht gegenüber. Vielmehr rügt sie allein, dass eine Klagebefugnis und somit die Beeinträchtigung einer subjektiv öffentlich-rechtlich geschützten Position jedenfalls dann bestehe, wenn durch die Einziehung und die befürchtete Einzäunung des Nachbargrundstücks die Zufahrt mit Rettungs- und Versorgungsfahrzeugen beeinträchtigt werde. Die insofern rein pauschale Behauptung, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Senats vom 31. Mai 2011 ab, ist allerdings nicht nachvollziehbar, nachdem das Verwaltungsgericht die in diesem Urteil aufgestellten Maßstäbe gerade seiner eigenen Entscheidung zugrunde legt und seine Beurteilung daran – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls – ausrichtet (vgl. UA S. 6 f.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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