Baurecht

Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung für eine ehemalige Sandgrube

Aktenzeichen  AN 9 S 17.2279

Datum:
15.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 1923
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1
BBodSchG § 3 Abs. 4 S. 2, § 4 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6, § 9 Abs. 2, § 18

 

Leitsatz

1 Die in § 4 BBodSchG normierten Untersuchungs- und Sanierungspflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (vgl. BVerwG BeckRS 2006, 23552 Rn. 14 ff.). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Leitungspersonen einer juristischen Person des Privatrechts oder einer dieser strukturell weitgehend gleichgestellten Personengesellschaft können selbst als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderungen ordnungspflichtig sein, wenn sie die zu der schädlichen Bodenveränderung führenden Umstände in dem betreffenden Unternehmen zentral und umfassend gesteuert haben. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG gibt bei der Inanspruchnahme zwischen Handlungsstörer und Zustandsstörer kein Rangverhältnis vor; die Auswahlentscheidung unterliegt somit dem behördlichen Ermessen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung für eine ehemalige Sandgrube in … Auf den heutigen Flurstücken … und … der Gemarkung … wurde nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bis Anfang bzw. Mitte der 80er Jahre Sand abgebaut. Der Sandabbau wurde dem Antragsteller auf dessen Antrag vom 2. Juni 1978 hin mit Bescheid des Landratsamts … vom 27. Juli 1979 bauaufsichtlich genehmigt. In dieser Genehmigung ist hinsichtlich der Wiederverfüllung u.a. geregelt, dass nur Baugrubenaushub abgelagert werden dürfe. Die Ablagerung von Müll und wassergefährdenden Stoffen sei hingegen nicht gestattet. Nach den Feststellungen des Antragsgegners hatte sich an der Sandgrube zeitweise ein wilder Müll Platz mit Haus- und Sperrmüllabfällen gebildet. Spätestens seit dem Jahr 1985 war die Sandgrube nicht mehr in Betrieb und bereits bepflanzt.
Ob der Sandabbau direkt durch den Antragsteller selbst erfolgte oder durch eines seiner Unternehmen, lässt sich der Behördenakte nicht eindeutig entnehmen. Jedenfalls war der Antragsteller alleiniger Geschäftsführer der am 10. Februar 1978 ins Handelsregister eingetragenen … GmbH, deren Unternehmenszweck u.a. die Durchführung von Erdbauarbeiten aller Art war. Die … GmbH wiederum war seit 16. Mai 1978 persönlich haftendende Gesellschafterin der … GmbH und Co. E. KG. Der Antragsteller war alleiniger Kommanditist der … GmbH und Co. E. KG. Nach Ablehnung der Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse wurde die … GmbH am 7. März 1985 von Amts wegen gelöscht. Die … GmbH und Co. E. KG ist ebenfalls seit diesem Zeitpunkt erloschen.
Aufgrund von Anhaltspunkten für bodenschutzrechtlich relevante Ablagerungen wurde im Jahr 2015 im Rahmen einer orientierenden Untersuchung die Belastungssituation der ehemals als Sandgrube genutzten Grundstücke ermittelt und im Auftrag des Wasserwirtschaftsamts … (WWA) das Sachverständigenbüro … GmbH mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt. Das WWA stellte zum entsprechenden Gutachten des Sachverständigenbüros vom 20. November 2015 mit Schreiben vom 1. März 2016 fest, dass auf den vormals als Sandgrube betriebenen Grundstücken Fl.Nr. … und … bei den Sondierungen Ablagerung in Form von Bauschutteinlagerungen (u.a. mit Ziegel, Sandstein, Kalkstein, Beton und Holz) bestätigt worden seien. Die Feststoffproben der Verfüllung hätten entsprechend des Merkblatts Nr. 3.8/1 des ehemaligen Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft (im Folgenden Merkblatt Nr. 3.8/1) Hilfswert-1-Überschreitungen bei den Parametern Blei, Arsen und Barium sowie den Mineralölkohlenwasserstoffen sowie Hilfswert-2-Überschreitungen bei den polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mit Werten von 27,8 mg/kg und 42,7 mg/kg ergeben. Die Feststoffbelastung mit PAK habe nicht vertikal abgegrenzt werden können. Bei der nachfolgenden Eluatuntersuchung zur Prüfung der Mobilisierbarkeit im Sickerwasser sei beim Parameter PAK mit 0,3 μg/l der entsprechende Prüfwert der BBodSchV (0,2 μg/l) überschritten worden. Die übrigen Parameter seien im Eluat unauffällig geblieben. Die größte Schadstoffbelastung befände sich laut der Analysen im Bereich des Messpunktes 2 (MP2). Ebenso seien die auf umliegenden Grundstücken zur Abgrenzung niedergebrachten Sondierungen gänzlich unauffällig geblieben und hätten keine Auffüllungen aufgeschlossen. Auf Basis dieser Ergebnisse und den Kenntnissen zur örtlichen Hydrogeologie kommt das WWA in Übereinstimmung mit dem Sachverständigenbüro zu der Einschätzung, dass im bislang bekannten PAK-Schadenszentrum am MP2 auch eine Prüfwertüberschreitung am Ort der Beurteilung wahrscheinlich sei, so dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine bodenschutzrechtliche Altlast bzw. schädliche Bodenveränderung bestünden, die weitere Maßnahmen der Detailuntersuchung erforderlich machten. Auch wurde seitens des WWA in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass unmittelbar nördlich bzw. nordöstlich des Grundstücks FlNr. … zum MP2 die Zone 3 des Wasserschutzgebietes … beginne (Entfernung ca. 40 m).
Nach vorangegangener Anhörung gab der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 14. September 2017 auf, für das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung durch einen nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen durchführen zu lassen, machte detaillierte Vorgaben zu den hierfür erforderlichen Mindestinhalten der Untersuchung und verlangte vom Antragsteller einen Nachweis über die Beauftragung des Sachverständigen vorzulegen (Ziffer 1). Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Pflichten drohte der Antragsgegner Zwangsgelder in Höhe von 8.000 EUR (Nachweis über die Beauftragung des Sachverständigen) bzw. 350 EUR (Vorlage der Bohranzeige) an (Ziffer 2). Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung wird im Bescheid sinngemäß ausgeführt, dass aufgrund der bisherigen Analyseergebnisse und angesichts der Umweltschädlichkeit der betrachteten Stoffe weitere Ermittlungen zu Gefahrensituation und Notwendigkeit von (Sanierungs-)Maßnahmen erforderlich seien. Die Verpflichtung zur Beauftragung und Durchführung der Detailuntersuchung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Das Eingriffsermessen sei hier stark reduziert, da von der bekannten Kontamination anhand der vorhandenen Kenntnisse von einer Grundwassergefährdung ausgegangen werden müsse, die zudem nahe einem festgesetzten Wasserschutzgebiet liege. Der Antragsteller sei auch richtiger Adressat des Bescheids. Der Zeitpunkt einer eventuellen Insolvenz der beiden Firmen des Antragstellers sei nicht relevant. Die Baugenehmigung mit ihren Rechten und Pflichten sei auf den Antragsteller persönlich und nicht auf eine der beiden Firmen ausgestellt. Auch habe der Antragsteller die Baugenehmigung als Privatperson beantragt. Die wilden Müllablagerungen seien irrelevant, da der Antragsteller es in der Hand gehabt hätte, als Betreiber bzw. Bauherr derartige Ablagerungen gegebenenfalls durch Schranken oder Zäune zu verhindern bzw. die Sandgrube entsprechend abzusichern. Die Herkunft des Verfüllungsmaterials spiele bodenschutzrechtlich keine entscheidende Rolle, da das Bodenschutzrecht einer grundstücksbezogenen Betrachtung unterliege. Bodenschutzrelevant sei, wer für die Einlagerung vor Ort unmittelbar verantwortlich gewesen sei. Diese Verantwortung können nicht beim Erzeuger des Aushubs gesucht werden, da die Entsorgung vollständig an das beauftragte Bauunternehmen und von dort wiederum an den Antragsteller vergeben gewesen sei. Mit dem im Verwaltungsverfahren getätigten Vortrag, dass Bauschutt lediglich in geringfügigen Ausmaß zur Befestigung verwendet worden sei, erkläre der Antragsteller im Übrigen selbst, dass dieses Material bei der Verfüllung entgegen den Bestimmungen der Baugenehmigung verwendet worden sei. Der im Verwaltungsverfahren erfolgte Vortrag des Antragstellers, die festgestellten Kontaminationen könnten auch von anderen Grundstücken stammen, sei nicht plausibel nachzuvollziehen. Der Antragsteller verbleibe als einziger Verursacher. Ermessensgerecht sei es auch, ihn vor der Grundstückseigentümerin, die lediglich Zustandsstörerin sei, heranzuziehen, da er als Urheber der Auffüllung am nächsten stehe und als Verursacher grundsätzlich keiner Haftungsbeschränkung unterliege. Die sofortige Vollziehung unter Ziffer 3 resultiere daraus, dass nach den übereinstimmenden fachlichen Einschätzungen des Sachverständigenbüros und des WWA, die konkrete Besorgnis einer Grundwassergefährdung bestehe und die ehemalige Sandgrube zusätzlich sehr nah am festgesetzten Wasserschutzgebiet … liege. Im Interesse des Umwelt- und Grundwasserschutzes müsse die Gefährdungslage umgehend geprüft werden, um weiteren Umweltauswirkungen, auch auf die öffentliche Trinkwasserversorgung, ggf. entgegenwirken zu können. Da die vorhandenen Kontaminationen nachweislich in relevanten Ausmaß mobilisierbar seien, bestehe die Gefahr, dass mit zunehmendem Zeitablauf während der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs weitere Schadstoffe durch Sickerwasser ausgetragen würden. Soweit das Grundwasser tatsächlich bereits verunreinigt sei, wäre auch eine weitere Ausbreitung des Schaden zu befürchten, was erforderliche Gegenmaßnahmen weiter erschweren würde.
Mit einem weiteren Bescheid vom 26. September 2017 wurden Ziffer 1.1. und 1.2. des Bescheids vom 14. September insoweit geändert, dass die dort vorgesehenen Fristen zu Gunsten des Antragstellers verlängert wurden.
Mit bei Gericht am 13. Oktober 2017 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag hat der Antragsteller gegen den Bescheid Klage erhoben (AN 9 K 17.02143) sowie mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2017 und 15. November 2017 führt der Antragsteller hierzu im Wesentlichen aus, sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei begründet, da sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtswidrig erweise. Bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei formell rechtswidrig, da die Begründung lediglich floskelhaft sei. Auch sei eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall nicht erfolgt. Selbst wenn das Landratsamt … hier grundsätzlich zur Anordnung der Detailuntersuchung berechtigt sein sollte, was bestritten werde, sei der Antragsteller jedenfalls nicht als Störer anzusehen. Ein Verursachungsbeitrag des Antragstellers sei nicht gegeben. Vielmehr beruhe die vermeintliche Kontamination darauf, dass der von ihm in die Sandgrube eingebrachte Erdaushub durch den Betrieb der Deutschen Bahn auf dem Grundstück der Stadt … kontaminiert worden sei. Der Antragsgegner habe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zwar sowohl die DB … wie auch die Stadt … kontaktiert. Letztlich seien diese beiden Verursacher jedoch nicht als Störer bei der erforderlichen Auswahl berücksichtigt worden. Diese hätten aber als Verantwortliche vorgelagert die Ursache für die vermeintliche Kontamination des streitgegenständlichen Grundstücks gesetzt, so dass diese als Störer zur Durchführung der festgesetzten Maßnahmen heranzuziehen, jedenfalls aber in die Störerauswahl einzubeziehen seien. Darüber hinaus wäre vor dem Antragsteller noch das unmittelbar von der Stadt … zum Aushub beauftragte Unternehmen, nicht jedoch der Antragsteller als bloßer Subunternehmer, zu bodenschutzrechtlichen Maßnahmen heranzuziehen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. September 2017 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 26. September 2017 wiederherzustellen,
hilfsweise, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.
Das Landratsamt … tritt dem als Vertreter des Antragsgegners entgegen und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet; der Bescheid sei rechtmäßig. Anknüpfungspunkt der bodenschutzrechtlichen Verursachung sei vorliegend die Wiederverfüllung der ehemaligen Sandgrube durch den Antragsteller als Privatperson, die dieser in Erfüllung seiner Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung vom 27. Juli 1979 vorgenommen habe. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung habe man sich zwar auch an die Stadt … sowie die Deutsche Bahn gewandt. Man habe sich dadurch zusätzliche Informationen über das verfüllte Material erhofft, eine Erweiterung des Störerkreises in diese Richtung sei jedoch von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen. Aufgrund der Ermittlungen stehe fest, dass der Antragsteller bei der Verfüllung – entgegen den Regelungen in der Baugenehmigung – auch Bauschutt verwendet habe sowie Erdmaterial von der Baustelle der Deutschen Bahn bzw. der Stadt … Nicht bekannt sei hingegen, welches Material er zusätzlich noch verwendet habe. Damit stehe fest, dass die Wiederverfüllung des Antragstellers die Ursache der vorliegenden Gefährdungen darstelle, auch wenn nicht mehr feststellbar sei, welche Einzelbestandteile der Verfüllung die nun festgestellten Schadstoffe enthielten. Der bei der Deutschen Bahn bzw. der Stadt … angefallene Erdaushub sei damals nicht auf Schadstoffe hin untersucht worden. Auch könne der Antragsgegner nicht nachweisen, dass die jetzigen Belastungen gerade von diesem Erdaushub stammen. Der Antragsteller habe den endgültigen Ablagerungsort des Erdmaterials selbst bestimmen können, da er als Subunternehmer rechtlich selbstständig tätig und nicht von Weisungen anderer abhängig gewesen sei. Er habe sich vorliegend des Erdmaterials bedient, um seine ausgebeutete Sandgrube wieder zu verfüllen. Hinsichtlich der eigentlichen Arbeiten für Transport und Verfüllung habe er sich seiner damaligen Firma bedient.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Das Gericht prüft bei ersterem, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen jeweils eine eigene Abwägungsentscheidung. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Bleibt das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit einer hinreichenden Begründung versehen, mithin also formell rechtmäßig. Der Antragsgegner bewertet die konkrete Situation, das Gefahrenpotenzial, das von den bereits festgestellten schädlichen Bodenveränderungen ausgeht, und kommt zu Recht zu dem Schluss, dass insbesondere auch wegen der Nähe des streitgegenständlichen Grundstücks zum Wasserschutzgebiet die Detailuntersuchung kein Zuwarten bis zu einer eventuellen endgültigen gerichtlichen Klärung zulässt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse jedenfalls dann vorliegt, wenn eine konkrete Gefährdung der Wasserversorgung zu besorgen ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 27.5.2009 – AN 9 S 09.00089 – juris Rn. 77). Entgegen der Rüge des Antragstellers ist die Begründung des Sofortvollzugs fallbezogen und nicht floskelhaft. Mit Blick darauf, dass an den Inhalt der schriftlichen Begründung des Sofortvollzugs keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43), genügt die schriftliche Begründung des Sofortvollzugs vorliegend den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Eine Aufhebung der Anordnung der Sofortvollzuges allein aus formellen Gründen war daher nicht veranlasst.
Überdies ist der streitgegenständliche Bescheid nach der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden und vermag daher den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten zu verletzen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wird daher nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem vom Antragsgegner verfolgten öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahme kommt vor diesem Hintergrund – auch unter Einschluss der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung – der Vorrang zu.
Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder eine Altlast besteht. Weiterhin kann verlangt werden, dass die Untersuchungen von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden. Die in § 4 BBodSchG normierten Untersuchungs- und Sanierungspflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich dabei auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 – 7 C 3/05 – juris Rn. 14 ff.).
Das Gericht hat keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids zu zweifeln. Weder hat es Bedenken dahingehend, dass hinsichtlich der ehemaligen Sandgrube ein hinreichender Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung anzunehmen ist (1.), noch dass hier gerade der Antragsteller als (Mit-)Verursacher in Anspruch genommen wird (2.). Auch im Übrigen dürfte die Anordnung nicht zu beanstanden sein (3.).
1. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG besteht. Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen und die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i.S.d. BBodSchG begründen, liegen in der Regel schon dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV – Sickerwasserprognose – eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (§ 3 Abs. 4 BBodSchV). Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt im vorliegenden Fall ein hinreichender Verdacht i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG vor. Der Antragsgegner hat 2015 eine orientierende Untersuchung (vgl. § 2 Nr. 3 BBodSchV) durchführen lassen. Ausweislich des Berichts des durchführenden Sachverständigenbüros vom 20. November 2015 ergab diese Untersuchung jedenfalls hinsichtlich des Prüfwerts für PAK nach Anhang 2 Nr. 3.1 der BBodSchV und Anhang 3 Tabelle 3 des Merkblatts Nr. 3.8/1 eine nicht unwesentliche Überschreitung (Löslichkeit betrug 0,3 μg/l bei einem Prüfwert von 0,2 μg/l). Bereits aufgrund dieser Überschreitung des Prüfwerts ist nach der Konzeption des BBodSchG eine weitere Gefahrerforschung und -abschätzung durch Anordnung einer Detailuntersuchung vorzunehmen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV). Des Weiteren wurden insbesondere am MP2 zusätzlich Überschreitungen der im Merkblatt Nr. 3.8/1 genannten Hilfswerte 1 für die Parameter Blei und Mineralölkohlenwasserstoffe festgestellt bzw. bei anderen Messpunkten solche hinsichtlich der Parameter Arsen und Barium. Auch wenn dieses Merkblatt keinen Rechtsnormcharakter hat, stellt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine verlässliche Orientierungshilfe dar (BayVGH, B.v. 22.5.2009 – 22 ZB 08.1820 – juris Rn. 16). Auch können diese Hilfswerte als Entscheidungshilfe für die Gefährdungsabschätzung herangezogen werden (vgl. Merkblatt 3.8/1. Ziffer 1.2 – Begriffsbestimmungen). Auch das seitens des Landratsamtes als fachkundige Behörde eingeschaltete WWA kommt mit Blick auf den vorliegenden Untersuchungsbericht in seiner Stellungnahme vom 1. März 2016 zu dem Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast aufgrund konkreter Anhaltspunkte gegeben ist. Sowohl der Untersuchungsbericht wie auch die Stellungnahme des WWA als amtlichen Sachverständigen sind für das Gericht plausibel und in sich schlüssig. Die im Bereich der ehemaligen Sandgrube festgestellten Werte wurden seitens des Antragstellers auch nicht fundiert in Frage gestellt.
2. Die Entscheidung des Antragsgegners, hier (nur) gegenüber dem Antragsteller eine Anordnung zu erlassen, hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Als (Mit-)Verursacher der Bodenveränderung (2.1) gehört dieser dem in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG genannten Personenkreis an; dessen (alleinige) Heranziehung ist nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO; 2.2).
2.1 Verursacher i.S.d. BBodSchG ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest teilverantwortlich mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung kann gleichermaßen durch Handeln, Dulden oder Unterlassen bewirkt werden. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist derjenige Störer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt des Schadens gesetzt hat. Dabei kommt es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden der handelnden Personen nicht an, vielmehr gilt es, Verantwortungsbereiche objektiv zuzurechnen. Es ist mithin darauf abzustellen, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt, wobei ein hinreichend enger Wirkung- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person notwendig ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2008 – 7 B 12.08 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.6.2004 – 22 CS 04.1048 – juris Rn. 16). Dabei ist es bei Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG im Hinblick auf eine effiziente Gefahrenabwehr nicht erforderlich, dass die Verursachung dem Adressaten eindeutig nachgewiesen werden muss, vielmehr genügen objektive Faktoren als tragfähige Indizien. Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr soll die Erforschung der Gefährdung nämlich so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen müssen nach der Konzeption des Gesetzgebers nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2007 – 22 ZB 07.222 – juris Rn. 17).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht als Verursacher der schädlichen Bodenverunreinigung eingestuft. Aus Sicht des Gerichts bestehen hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür, dass gerade das Verfüllen der Sandgrube zu den festgestellten Bodenveränderungen geführt hat. Nach dem Ergebnis der orientierenden Untersuchung befinden sich die Bodenverunreinigung gerade im Bereich der aus Erdaushub und Bauschutt bestehenden künstlichen Auffüllung. Das Gericht hat keinen Grund, an diesen Feststellungen zu zweifeln, zumal der Antragsteller selbst eingeräumt hat, die Grube nach Beendigung des Sandabbaus mit diesen Materialien verfüllt zu haben. Durch das Einbringen dieser verunreinigten Materialien wurde ein Beitrag geleistet, der die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Kontamination gesetzt hat. Ob der Antragsteller von den Verunreinigungen des Erdaushubs bzw. Bauschutts wusste oder hätte wissen müssen, und somit die Kontamination schuldhaft herbeigeführt wurde oder nicht, ist im Bereich der Gefahrenabwehr rechtlich ohne Belang. Es lag jedenfalls allein in der Sphäre des Antragstellers, über die Art und die Herkunft des zur Verfüllung verwendeten Aushubmaterials zu entscheiden bzw. darüber, ob im Hinblick auf eine eventuelle Schadstoffbelastung eine vorherige Beprobung stattfinden solle.
Offenbleiben kann, ob der Antragsteller hier selbst die Verfüllung der Sandgrube vorgenommen hat oder ob dies der … GmbH & Co. E. KG bzw. auch der … GmbH zuzurechnen ist. Im ersteren Fall bestünde an der Handlungsstörereigenschaft des Antragstellers kein Zweifel. Aber auch im letztgenannten Fall wäre der Antragsteller bereits aufgrund seiner Stellung als Leitungsperson in den beiden Unternehmen, jedenfalls aber aufgrund der Überlassung des Rechts zur Ausnutzung und Wiederverfüllung der Sandgrube an diese Unternehmen verantwortlich.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Leitungspersonen einer juristischen Person des Privatrechts oder einer dieser strukturell weitgehend gleichgestellten Personengesellschaft selbst als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderungen ordnungspflichtig sein können, wenn sie die zu der schädlichen Bodenveränderung führenden Umstände in dem betreffenden Unternehmen zentral und umfassend gesteuert haben (OVG NRW, U.v. 20.05.2015 – 16 A 1686/09 – juris Rn. 120 ff). Davon dürfte vorliegend auszugehen sein, da die gesellschaftsrechtliche Struktur der Unternehmen so geprägt und auf den Antragsteller als maßgeblichen Entscheidungsträger zugeschnitten war. So war der Antragsteller als einziger Kommanditist vollumfänglich am Vermögen der … GmbH & Co KG beteiligt. Zugleich war er Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der ausschließlich für die Geschäftsführung zuständigen Komplementär-GmbH. Mithin oblag dem Antragsteller nicht nur in seiner geschäftsführenden Funktion die Entscheidung über das laufende Geschäft, sondern er war zugleich aufgrund seiner vermögensmäßigen und gesellschaftsrechtlichen Beteiligung auch für die tragenden Unternehmensentscheidungen verantwortlich. Daher wäre ihm als „zentralem Entscheidungsträger“ selbst das Handeln seiner damaligen – mittlerweile nicht mehr bestehenden – Unternehmen zuzurechnen.
Selbst wenn der Antragsteller nicht diese zurechnungsbegründende Leitungsfunktion innegehabt hätte und somit nicht schon deshalb verantwortlich wäre, würde sich seine Verantwortlichkeit aus der am 27. Juli 1979 erteilten Baugenehmigung und der damit verbundenen tatsächlichen Sachherrschaft über die Sandgrube und deren Betrieb ableiten. Der Antragsteller selbst hat hier die Baugenehmigung zum Sandabbau beantragt. Da ihm diese die Eröffnung und den Betrieb einer Gefahrenquelle erlaubt, sind zugleich damit verbundene öffentlich-rechtliche Pflichten einzuhalten, wie es sich auch aus den Regelungen des Bescheids ergibt. Wird diese Genehmigung dann einem anderen überlassen, damit dieser hiervon Gebrauch machen kann, mithin also die tatsächliche Sachherrschaft über die Sandgrube übergeben, geht die damit einhergehende Verantwortlichkeit nur dann vollständig auf den Dritten über, wenn der die Genehmigung Beantragende Vorsorge dafür getroffen hat, dass die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten durch den Dritten eingehalten werden. Dafür, dass der Antragsteller dies vorliegend getan hat, ist jedoch nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat hierzu auch nichts vorgetragen. Ganz im Gegenteil hat er sogar eine eigene Verantwortlichkeit in Bezug auf das Einbringen des Materials zugestanden. Sein Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen nur darauf, dass nicht er, sondern insbesondere die Deutsche Bahn bzw. die Stadt … vorrangig in Anspruch zu nehmen seien, da das Material von ihnen stamme.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die vorgefundenen Belastungen auf andere – nicht dem Antragsteller anzulastende und seine Verantwortlichkeit ausschließende – Ursachen zurückzuführen sind. Soweit der Antragsteller im Verwaltungsverfahren eingewandt hat, die Verunreinigungen könnten von anderen Gruben im Umfeld stammen, weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass bei der orientierenden Untersuchung gerade keine Grundwasser- oder Schichtwasserhorizonte vorgefunden wurden, woraus sich Anhaltspunkte für eine Ausbreitung des Schadens von anderen Grundstücken hin zur ehemaligen Sandgrube des Antragstellers ergeben hätten. Auch im Hinblick auf die teilweise vorhandenen wilden Müllablagerungen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass die durch diese eventuell verursachten Verunreinigungen ihm nicht zuzurechnen seien. Aufgrund seiner Rechtsbeziehung betreffend die Sandgrube (Betreiber bzw. verantwortliche Leitungsperson des betreibenden Unternehmens sowie Inhaber der Genehmigung zum Sandabbau) und der mit der Verfüllung einer Sandgrube typischerweise einhergehenden Gefahr der Verfüllung bzw. Ablagerung von nicht geeigneten Material hätte er durch entsprechende Vorkehrungen (Absperrungen, Verbotsschilder etc.) dafür Sorge tragen müssen, dass es nicht zu derartigen Fremdablagerungen kommt.
2.2 Die vom Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung, (nur) gegenüber dem Antragsteller eine Anordnung zu erlassen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Andere (noch existente oder bekannte) Handlungsstörer, die neben oder anstelle des Antragstellers herangezogen werden können, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann die Verunreinigung der Sandgrube auch weder der Deutschen Bahn oder der Stadt … – selbst wenn das verunreinigte Erdreich von ihnen stammen sollte – noch dem unmittelbar mit dem Aushub beauftragten Unternehmen (auch nicht teilweise) zugerechnet werden. Mit Blick auf das spätere Schadensereignis „Verunreinigung der ehemaligen Sandgrube“ ist bei diesen Personen kein Verhalten erkennbar, dass sich im Rahmen einer wertenden Betrachtung als ein Überschreiten der Gefahrenschwelle darstellt. Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass das in der Sandgrube festgestellte verunreinigte Material von einem Dritten (Deutsche Bahn bzw. Stadt …) stammen könnte, keine hinreichende Nähe dieses Dritten zum späteren Gefahreneintritt auf den Grundstücken der heutigen FlNrn. … und … abgeleitet werden. Selbst bei Heranziehung der Rechtsfigur des sog. Zweckveranlassers ergibt sich nichts anderes. Danach kann zwar auch ein als „Veranlasser“ auftretender Hintermann (mit) verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar noch nicht die Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt. Eine derartige natürliche Einheit besteht typischerweise beim „Zweckveranlasser“ als demjenigen, der die durch den Verursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt ausgelöst hat (BVerwG, B.v. 12.4.2006 – 7 B 30.06 – juris Rn.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben. Weder wurde seitens des Antragstellers vorgebracht noch gibt es im Verwaltungsverfahren Anhaltspunkte dafür, dass die Deutsche Bahn oder die Stadt … überhaupt von der Verunreinigung des Aushubmaterials wussten bzw. Kenntnis davon hatten, dass der Antragsteller beabsichtigte, dieses Aushubmaterial in seine Sandgrube einzubringen und ihr Verhalten insofern auf die Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung abzielte bzw. sie eine solche zumindest billigend in Kauf genommen haben.
Bei der Auswahl zwischen der Inanspruchnahme des Antragstellers als (einzigen noch vorhandenen) Handlungsstörer und der Eigentümerin des Grundstücks als Zustandsstörerin hat der Antragsgegner zutreffend dem Umstand Rechnung getragen, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG bei der Inanspruchnahme zwischen Handlungsstörer und Zustandsstörer kein Rangverhältnis vorgibt, die Auswahlentscheidung somit dem behördlichen Ermessen unterliegt. Gerade auch wegen des Umstandes, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG insbesondere den Zweck verfolgt, eine schnelle und effektive Gefährdungsabschätzung zu ermöglichen und gleichzeitig die öffentliche Hand von finanziellen Lasten freizuhalten (OVG NRW, U.v. 20.5.2015 – 16 A 1686/09 – juris Rn. 185), ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hier gerade den Antragsteller herangezogen hat. Dabei hat der Antragsgegner zutreffend berücksichtigt, dass die Haftung des Antragstellers – anders als die der Grundstückseigentümerin – nicht durch den Verkehrswert des jeweiligen Grundstücks begrenzt ist. Damit hat er im Rahmen seines Auswahlermessens insgesamt eine sowohl an der Effektivität der Gefahrenabwehr als auch am finanziellen Interesse der Allgemeinheit orientierende Entscheidung getroffen, die ihrerseits nachvollziehbar und sachgerecht ist.
3. Schließlich ist mit Blick auf § 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV auch nichts dagegen einzuwenden, dass sich der Antragsgegner hier zu einem Einschreiten entschlossen hat. Die einzelnen streitgegenständlichen Anordnungen sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden; sie sind insbesondere auch hinsichtlich ihres Inhalts und ihres Umfangs bestimmt (vgl. zur Bestimmtheit bodenschutzrechtlicher Anordnungen BayVGH, B.v. 17.3.2004 – 22 CS 04.362 – juris; VG Regensburg, U.v. 25.1.2010 – RO 8 K 08.272 – juris Rn. 65 ff.) und verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass die angeordneten Untersuchungsmaßnahmen nicht geeignet, erforderlich und angemessen sind, um das mit ihnen verfolgte Ziel – Gefahrabschätzung und Sammlung von Daten als Grundlage für zukünftiges behördliches Handeln – zu erreichen. Ebenfalls sind keine milderen Mittel ersichtlich, mit denen das verfolgte Ziel herbeizuführen wäre. Auch die vom Antragsteller nicht näher angegriffenen Zwangsgeldandrohungen gemäß Art. 29, 31 und 36 VwZVG sind nicht zu beanstanden. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder erweist sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und der Dringlichkeit der zu erfüllenden Pflichten als angemessen. Auch die gesetzten Fristen erweisen sich als ausreichend.
4. Nach alldem erscheint nach summarischer Prüfung ein Erfolg der Klage des Antragstellers gegen die bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung des Antragsgegners nicht wahrscheinlich. Gründe, die das dadurch im Grundsatz vorgezeichnete überwiegende Interesse des Antragsgegners und der Allgemeinheit kompensieren, sind nicht ersichtlich. Insbesondere werden, was die finanzielle Seite anbetrifft, keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Wenn der strittige Bescheid im Hauptsacheverfahren aufgehoben würde, hätte der Antragsteller einen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten (VGH BW, B.v. 3.9.2002 – 10 S 957/02 – juris Rn. 4).
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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