Baurecht

Erfolgloser Berufungszulassungantrag zur Einziehung eines Teilstücks einer öffentlichen Straße

Aktenzeichen  8 ZB 16.2351

Datum:
9.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 73
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 2, § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse Verfahrensbeteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine unterlassene Protokollierung stellt keine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung dar. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 2 K 16.514 2016-09-29 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um die Einziehung eines Teilstücks einer Orts Straße.
Das landwirtschaftliche Hofgrundstück des Klägers FlNr. 23 der Gemarkung F … liegt an seiner nordwestlichen Ecke an der Wegefläche FlNr. 8/13 einer Orts Straße im Gemeindegebiet der Beklagten. Die Nutzbarkeit dieser Wegefläche für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ist zwischen den Beteiligten streitig. Aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrtrechts zulasten des im Norden angrenzenden Nachbargrundstücks FlNr. 19 ist das Anwesen des Klägers zudem in nördlicher Richtung über die Wegefläche FlNr. 8/12 der Orts Straße erreichbar.
Die Beigeladene ist Eigentümerin der östlich und westlich des Grundstücks FlNr. 8/12 gelegenen Grundstücke FlNr. 18, 8/9 und 40/1. Auf dem Grundstück FlNr. 18 betreibt sie eine Gastwirtschaft.
Am 7. April 2005 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Verkauf des Grundstücks FlNr. 8/12 an die Beigeladene. Die Beklagte vertrat damals die Auffassung, diese Wegefläche sei nicht gewidmet.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Februar 2012 stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es sich bei dem über das Grundstück FlNr. 8/12 verlaufenden Weg um einen öffentlichen Weg handelt.
In Vollziehung von Beschlüssen des Gemeinderats vom 2. Mai und 7. November 2013 zog die Beklagte am 18. November 2013 die Wegefläche FlNr. 8/12 ein. Die Einziehung wurde auf überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls gestützt.
Mit Urteil vom 29. September 2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Einziehungsverfügung aufgehoben. Hiergegen richtet sich der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung, den die Beklagte ohne eigene Antragstellung unterstützt.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob dem Zulassungsantrag bereits die erforderliche Rechtsmittelbefugnis fehlt, weil die Beigeladene durch das verwaltungsgerichtliche Ersturteil materiell nicht beschwert ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 12.3.1987 – 3 C 2.86 – BVerwGE 77, 102 = juris Rn. 35; U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – NVwZ 2000, 1048 = juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 20 B 16.2248 – juris Rn. 18; Rudusile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, Vor § 124 Rn. 42). Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG stellt hinsichtlich der Entscheidung über eine Einziehung ausschließlich auf öffentliche Interessen ab (BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 8 ZB 15.1340 – juris Rn. 10; B.v. 7.11.2012 – 8 ZB 11.1811 – juris Rn. 7). In der Konsequenz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Einziehung eines bestimmten Straßenstücks (BayVGH, B.v. 31.3.2005 – 8 ZB 04.2279 – BayVBl 2006, 88 = juris Rn. 10) und damit auch keine auf Einziehung einer dort vorhandenen öffentlichen Straße gerichtete Rechtsposition (BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 8 ZB 15.1340 – juris Rn. 11; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 8 Rn. 55). Ob hier im Hinblick auf das private Grundeigentum der Beigeladenen an dem Wegegrundstück FlNr. 8/12 – trotz der Einschränkungen durch die öffentlich-rechtliche Widmung (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2012 – 8 CS 12.802 – juris Rn. 9 m.w.N.) – etwas anderes zu gelten hat (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 8 Rn. 56), braucht nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls wurden die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.1 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, weil durch die Einziehung der Wegefläche die Erreichbarkeit seines landwirtschaftlichen Hofgrundstücks in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird, wird durch das Vorbringen der Beigeladenen nicht ernstlich infrage gestellt.
Der Einwand, das Erstgericht habe die zweite Erschließung des klägerischen Anwesens nicht ausreichend berücksichtigt, ist nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Hofgrundstück des Klägers über eine weitere Wegefläche (FlNr. 8/13) erreichbar ist. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der im Ortstermin am 31. Mai 2016 gewonnenen Eindrücke zur örtlichen Situation, ist es gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücks des Klägers durch die verfügte Einziehung gravierend erschwert würde (S. 12 ff. des Ersturteils). Damit hat das Erstgericht nicht – wie die Beigeladene meint – den Grundsatz, dass auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Anspruch besteht, in sein Gegenteil verkehrt. Vielmehr hat es auf Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 u.a. – BayVBl 2017, 235 = juris Rn. 13; U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15) beurteilt, ob durch die Einziehung die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Kläger als Anlieger dadurch gravierend betroffen ist. Soweit die Beigeladene ernstliche Zweifel auf eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der Einziehung auf den klägerischen Betrieb (finanzieller Aufwand für eine Umorganisation der inneren Erschließung des Hofgrundstücks, neutraler „Fahrversuch“) stützt, macht sie in der Sache einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO und damit einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend (vgl. dazu unten 3.1). Der Vortrag der Beigeladenen, seit 29. September 2016 hätten keine regelmäßige landwirtschaftliche Nutzung und keine Gülleanlieferungen mit größeren landwirtschaftlichen Gespannen über die Wegefläche FlNr. 8/12 zum Anwesen des Klägers stattgefunden, zeigt bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Ersturteils auf, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Einziehungsverfügung infolge der hier vorliegenden Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier 18.11.2013) abzustellen ist (BayVGH, U.v. 14.1.2010 – 8 B 09.2529 – DVBl 2010, 1252 = juris Rn. 14 f.). Gleiches gilt für das Vorbringen, die Zufahrt FlNr. 8/12 wachse inzwischen zu.
Der Einwand, das Erstgericht hätte die Frage der Reichweite und Durchsetzbarkeit des im Grundbuch eingetragenen Fahrtrechts zulasten des Nachbargrundstücks FlNr. 19 nicht offen lassen dürfen, greift ebenfalls nicht durch. Das Erstgericht hat – ungeachtet seiner Zweifel an der Durchsetzbarkeit des Fahrtrechts – tragend darauf abgestellt, dass wegen der – auch bei Ausnutzung des Fahrtrechts – beengten Einbiegesituation eine adäquate Erreichbarkeit über die FlNr. 8/13 erst mit erheblichen Aufwendungen geschaffen werden müsste (S. 17 des Ersturteils). Die Beigeladene stellt diese – insbesondere durch Einnahme des Augenscheins gewonnenen – Feststellungen des Erstgerichts nicht substanziiert in Frage, sondern rügt pauschal die aus ihrer Sicht unzureichende Aufklärung. Hierzu gelten die zur Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 2 VwGO dargelegten Ausführungen (vgl. dazu unten 3.1).
1.2 Soweit sich die Beigeladene gegen die Wertung des Erstgerichts wendet, der Kläger sei jedenfalls deswegen klagebefugt, weil er schlüssig geltend gemacht habe, dass die angegriffene Einziehung willkürlich und unredlich sei (S. 19 ff. des Ersturteils), richtet sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 u.a. – NuR 2014, 879 = juris Rn. 21). Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel der Beweiswürdigung lassen sich dem Vorbringen der Beigeladenen nicht entnehmen.
Mit dem Einwand, nach der Erklärung des ersten Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2016 sei wesentliches Motiv für die Einziehung der Straße jedenfalls auch die Verbesserung einer verkehrsrechtlichen Situation gewesen, sodass sich eine Willkür und Unredlichkeit der Schließung der Zufahrt vor dem Gaststättenbetrieb für den öffentlichen Verkehr nicht aufdränge, setzt die Beigeladene ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts. Dies vermag einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu begründen. Gleiches gilt für den Einwand, „das Gericht habe sich nicht mit der naheliegenden Überlegung auseinandergesetzt, dass die Gefahr hier nicht von normalen Pkw, sondern von großen Maschinen herrühre“. Das Verwaltungsgericht hat im klägerischen Betrieb eingesetzte Maschinen beim Ortstermin in Augenschein genommen („Fahrversuch“). Aus der Nichterwähnung in einer einzelnen Passage der Urteilsbegründung kann nicht geschlossen werden, das Gericht habe dies dort übersehen. Im Übrigen hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang nachvollziehbar berücksichtigt, dass die von der Nutzung der Fläche als Parkplatz ausgehende Verkehrsgefahr durch rückwärts ausfahrende Fahrzeuge unter Umständen sogar noch erhöht würde (S. 20 des Ersturteils). Mit ihrem Hinweis auf die Unterstützung der Einziehung durch eine Vielzahl von Gemeindebürgern zeigt die Beigeladene bereits im Ansatz keine Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung auf. Das Gleiche gilt für ihr Vorbringen, der Verkauf der Wegefläche sei für die Beigeladene und die Beklagte kein „großes Geschäft“ gewesen, da das Erstgericht dies nicht angenommen hat. Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, die Auffassung der Aufsichtsbehörde zur Einziehung näher aufzuklären. Schließlich ergeben sich auch aus dem im Zulassungsverfahren vorgelegten Schreiben des Landratsamts Cham vom 2. Januar 2017 (S. 46 der Gerichtsakte) keine Anhaltspunkte, dass das Erstgericht die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung überschritten hätte. Der Hinweis der Beigeladenen auf eine formal illegale Nutzung geht fehl, da es sich bei der FlNr. 8/12 um einen öffentlichen Weg handelt, den der Kläger im Rahmen der Widmung nutzen darf (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG).
2. Auch der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 63 m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124 Rn. 28 m.w.N.). Eine entsprechende Komplexität oder Fehleranfälligkeit ist im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Mit dem Umfang des Ersturteils von 29 Seiten, der Durchführung eines Orts- und zweier Verhandlungstermine und der Stellung mehrerer Beweisanträge hebt sich die Rechtssache nicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle ab. Der Hinweis der Beigeladenen auf baurechtliche Zusammenhänge zeigt ebenfalls keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, zumal dem Kläger die Nutzung der Wegefläche FlNr. 8/12 als öffentlicher Weg im Rahmen der Widmung unabhängig von baurechtlichen Fragestellungen gestattet ist.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
3.1 Ein Verfahrensmangel wegen des Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan.
Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – ZfBR 2009, 692 = juris Rn. 7).
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
3.1.1 Soweit die Beigeladene einwendet, das Verwaltungsgericht sei ihren Beweisanträgen zu Unrecht nicht gefolgt, legt sie nicht dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei Erhebung der beantragten Beweise voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die unter dem Gliederungspunkt „Verfahrensrüge“ pauschal aufgestellte Behauptung, bei Beauftragung eines Sachverständigengutachtens („mit den üblichen Schleppkurven“) bzw. Einholung der „gebotenen Auskünfte“ der Regierung von Oberbayern und des Landratsamts wäre das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage keinen Erfolg haben kann, genügt dem nicht. Auch in ihrer Begründung zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel legt die Beigeladene nicht substanziiert dar, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern diese zu einer für sie günstigeren Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können.
3.1.2 Soweit die Beigeladene – über die Beweisthemen ihrer Beweisanträge hinausgehend – im Rahmen ihrer Begründung zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel sinngemäß weitere Aufklärungsrügen erhebt (v.a. betreffend „Fahrversuch“, Fahrtrecht bzw. Alternativerschließung, Beiziehung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.5.2005, Einholung einer Stellungnahme der Aufsichtsbehörde, Einholung einer Auskunft der Regierung von Oberbayern), fehlt es bereits an einer rechtzeitigen Rüge im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 25). Zu den genannten Beweisthemen hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge dient aber nicht dazu, Versäumnisse Verfahrensbeteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285 = juris Rn. 2). Die Beigeladene hat auch nicht dargelegt, dass sie diesbezüglich im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7 m.w.N.).
3.2 Mit dem Vorbringen, die dem Ersturteil zugrunde gelegten richterlichen Feststellungen zum „Fahrversuch“ ließen sich der Niederschrift über den Ortstermin vom 31.5.2016 (S. 84 ff. der Akte des Erstgerichts) nicht entnehmen, wird ebenfalls kein Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 105 VwGO, § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Unabhängig davon, ob die wesentlichen Ergebnisse des „Fahrversuchs“ zu protokollieren gewesen wären, stellt eine unterlassene Protokollierung keine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung dar (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2012 – 2 ZB 11.484 – juris Rn. 15). Im Übrigen hat der Berichterstatter beim Ortstermin aussagekräftige Lichtbilder gefertigt, die zum Akteninhalt geworden sind (S. 40 ff. der Akte des Erstgerichts).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013); sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)


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