Baurecht

Erfolgloser Eilantrag gegen einen Bebauungsplan

Aktenzeichen  15 NE 18.2038

Datum:
18.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1018
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6, § 80 Abs. 5, § 152 Abs. 1

 

Leitsatz

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 VwGO bleibt erfolglos, wenn die befürchteten nachteiligen Folgen für einen landwirtschaftlichen Betrieb von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes unabhängig sind, nachdem das von den Antragstellern angestrengte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die auf der Grundlage des Bebauungsplanes erteilte Baugenehmigung erfolglos geblieben ist.  (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich in einem Normenkontrollverfahren (15 N 18.448) gegen den am 23. Januar 2018 von der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 28 „GennachStrauß“.
Sie begehren vorliegend mit einem Eilantrag (§ 47 Abs. 6 VwGO) vorläufigen Rechtsschutz und beantragen sinngemäß,
den streitgegenständlichen Bebauungsplan bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.
Der Bebauungsplan sei unwirksam und die begehrte einstweilige Anordnung erforderlich, weil eine auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung für ein Bauvorhaben auf einem benachbarten Grundstück, dessen Bau bereits begonnen habe, die Antragsteller in ihren Rechten verletze. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze des damaligen Bevollmächtigten vom 24. September 2018 und 15. Oktober 2018 sowie des gegenwärtigen Bevollmächtigten der Antragsteller vom 13. November 2018 und 4. Dezember 2018 Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Das von den Antragstellern gleichzeitig geführte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen die auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung sei vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.9.2018). Das Verwaltungsgericht habe dabei offen lassen können, ob der Bebauungsplan wirksam sei oder nicht, weil die Antragsteller durch das Bauvorhaben jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2018 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren, dem Normenkontrollverfahren (15 N 18.448) sowie dem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2018 (15 CS 18.2235) Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der begehrte Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung, mit welcher der streitgegenständliche Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO).
Für die gerichtliche Entscheidung kann offenbleiben, ob jeder der Antragsteller antragsbefugt ist, d.h. ob jeder von ihnen jeweils hinreichend geltend gemacht hat, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ebenso kann offenbleiben, welche Erfolgsaussichten für die Antragsteller im Normenkontrollverfahren (15 N 18.448) bestehen. Denn die von den Antragstellern befürchteten nachteiligen Folgen für ihren landwirtschaftlichen Betrieb sind von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Bebauungsplans unabhängig, nachdem das von den Antragstellern angestrengte Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die – auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte – und von den Antragstellern gerichtlich angegriffene Baugenehmigung erfolglos geblieben ist. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Entscheidung vom heutigen Tag im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin zu 1 gegen die im Hinblick auf ein Wohnbauvorhaben erteilte Baugenehmigung (15 CS 18.2235). Das Bauvorhaben kann danach auf der Grundlage der Baugenehmigung fortgeführt werden, ohne dass es noch auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans oder dessen vorläufige Außervollzugsetzung ankäme. Anderweitige schwere Nachteile haben die Antragsteller aufgrund des Bebauungsplans nicht zu befürchten. Ebenso sind auch keine sonstigen wichtigen Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erkennbar.
Unabhängig hiervon weist der Senat darauf hin, dass mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren in Kürze zu rechnen ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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