Baurecht

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses

Aktenzeichen  1 ZB 17.2132

Datum:
6.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30417
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

1. Zur Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören nur solche Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.  (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob Darstellungen in amtlichen Karten Aussagekraft für die Frage der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich zukommt, ist anhand der Flächennutzungspläne höchstrichterlich geklärt.  (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 1 K 16.3526 2017-05-23 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf seinem Grundstück FlNr. …, Gemarkung R. (nachfolgend: Baugrundstück). Mit Bescheid vom 12. Juli 2016 lehnte das Landratsamt den Bauantrag ab. Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Mai 2017 abgewiesen. Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt‚ dass das Bauvorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich unzulässig sei, da es nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs sei. Es handle sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben. Als solches beeinträchtige es öffentliche Belange.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011‚ 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004‚ 838). Das ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht das Baugrundstück dem Außenbereich im Sinn von § 35 BauGB zugeordnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Zur Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören nur solche Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, B.v. 5.4.2017 – 4 B 46.16 – ZfBR 2017, 471; U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – BVerwGE 152, 275). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (stRspr, zuletzt BVerwG‚ B.v. 16.7.2018 – 4 B 51.17 – NVwZ 2018‚ 1651; B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67; BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 1 ZB 16.2599 – juris Rn. 5). Eine unbebaute Fläche ist – als „Baulücke“ – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (vgl. BVerwG, U.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67; B.v. 4.1.1995 – 4 B 273.94 – juris Rn. 3). Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – ZfBR 1991, 126).
Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung seiner beim Augenschein getroffenen Feststellungen und einer Bewertung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls begründet, warum das Baugrundstück nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs im Sinn des § 34 BauGB ist, es somit nicht mehr von der im Westen, Osten und Süden vorhandenen Bebauung geprägt wird. Das unbebaute Grundstück des Klägers liegt in einem nordsüdlich verlaufenden Geländestreifen, der von Norden ausgehend das große Grundstück FlNr. … sowie die Grundstücke FlNr. … umfasst. Auch ohne das nördlich des Baugrundstücks des Klägers liegende große Grundstück FlNr. …, auf dem sich ein ehemaliges landwirtschaftliches Gebäude befindet, handelt es sich um eine Fläche von rd. 6.000 m². Im Westen grenzt ein durch Bebauungsplan ausgewiesenes Gebiet an, im Osten und im Süden Wohnbebauung. Auf einzelnen Grundstücken in dem Geländestreifen sind Nebengebäude vorhanden. Die Zurechnung des Baugrundstücks des Klägers zu einem Bebauungszusammenhang aufgrund von Besonderheiten des Geländes hat das Verwaltungsgericht aufgrund fehlender topographischer oder sonstiger Besonderheiten zu Recht verneint (UA S. 8). Die Zulassungsbegründung legt nicht substantiiert dar, dass sich das Verwaltungsgericht bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung von unzutreffenden Erwägungen hat leiten lassen. Soweit geltend gemacht wird, dass zwischen den Grundstücken, die dem „Grünzug“ zuzurechnen sind, zu differenzieren sei, sodass die zu beurteilende Fläche (des Geländestreifens) nur rd. 4.200 m² groß sei bzw. die maßgebliche Fläche bei Betrachtung des klägerischen Baugrundstücks sowie der Grundstücke FlNr. … und dem südlichen Teil der FlNr. … allenfalls rd. 2.100 m² betrage, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Denn weder die Bebauung auf den Grundstücken B.weg 3 und H.weg 18 noch die Holzhütte auf dem Grundstück FlNr. … können die Zurechnung des klägerischen Baugrundstücks zu einem Bebauungszusammenhang begründen. Der Kläger setzt sich nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander, das aufgrund des vor Ort gewonnenen Eindrucks ausgeführt hat, dass die (Gesamt-) Fläche aufgrund ihrer Dimension und dem optischen Eindruck nicht in einen Bebauungszusammenhang mit der sie begrenzenden westlichen, östlichen oder südlichen Bebauung zu bringen sei und es an der erforderlichen Prägung fehle. Dass sich die geplante Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung westlich und östlich des Baugrundstücks darstellt, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch, dass weder die Nebengebäude noch die Einfriedung eines Grundstücks den Eindruck der „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ vermitteln können. Die Einbeziehung des ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens auf dem Grundstück FlNr. … zur Bekräftigung der Auffassung des Klägers, der Innenbereich sei vom Außenbereich tatsächlich dadurch abzugrenzen, dass man eine gedachte Linie zwischen den Grundstücken FlNr. … und … zieht, kommt angesichts der exponierten Lage des Anwesens nicht in Betracht. Ebenso kommt es nicht entscheidend auf die Auflistung von offensichtlichen Baulücken in dem Geländestreifen (Grundstücke FlNr. … und …, im südlichen Bereich des Grundstücks FlNr. … und zwischen den Grundstücken FlNr. … und …) an. Denn auch eine vermeintliche Innenbereichsqualität von an das Baugrundstück des Klägers angrenzenden Flächen kann dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht eine Baulücke in dem hier maßgeblichen Bereich zu Recht nicht angenommen hat, kann die Innenbereichsqualität eines Grundstücks nur ein Bebauungszusammenhang, der hier nicht vorliegt, vermitteln. Weshalb an sein Baugrundstück anschließende Baulücken auch sein Baugrundstück „mitprägen“ könnten, erläutert der Kläger nicht. Die nicht näher begründete Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht.
Auch soweit der Kläger vorträgt, dass es sich nach der in der Raumordnungsplanung verwendeten Begrifflichkeit bei der Freifläche zwischen der westlich und östlich seines Baugrundstücks gelegenen Bebauung nicht um einen Grünzug, sondern allenfalls um ein Trenngrün handle, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht den Begriff des „Grünzugs“ zur Beschreibung der unbebauten bzw. nur mit Nebengebäuden bebauten Fläche verwendet hat, ohne ihm die vom Kläger zugeschriebene Bedeutung im Sinn der Raumordnungsplanung zukommen zu lassen. Die vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Ausdrucke aus BayernAtlas, belegen die Richtigkeit dieser Einschätzung. Weder führt die Ausweisung des Geländestreifens im BayernAtlas als Siedlungsbereich noch die Zulassung einer weiteren Bebauung des B.s durch die Gemeinde ohne Änderung des Flächennutzungsplans zu rechtlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Denn beides ist für die Frage der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich nicht von entscheidender Bedeutung. Die Frage, ob der für die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang entscheidende „Eindruck der Geschlossenheit“ (Zusammengehörigkeit) vermittelt wird, richtet sich nur nach den äußerlich wahrnehmbaren örtlichen Verhältnissen (BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – ZfBR 1991, 126; B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67). Da die Tatbestandsmerkmale „Bebauungszusammenhang“ und „Ortsteil“ nicht ineinander aufgehen, sondern kumulativer Natur sind (vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2016 – 4 B 47.14 – juris Rn. 10), es im vorliegenden Fall bereits an dem erforderlichen Bebauungszusammenhang fehlt, kommt es auf die Frage der Ortsteilqualität nicht entscheidend an.
Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das geplante Vorhaben lässt befürchten, dass weitere Bauwünsche im näheren Umfeld des Baugrundstücks aufkommen und damit die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB droht. Eine durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinn des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 – 4 B 45.14 – juris Rn. 6; U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012, 1631; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 2 B 14.2817 – juris Rn. 37). Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans bzw. ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfolgen.
Da bei der Frage, ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist, schon der Verstoß gegen einen der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange ausreicht (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1999 – 4 B 85.99 – BauR 2000, 1171), kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben auch im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) steht bzw. die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB).
2. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Streitsache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, die eine Zulassung der Berufung erforderlich machen würden. Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen können ohne Weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.
3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine im Zulassungsantrag formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus relevant ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2005 – NVwZ 2005, 709; B.v. 9.6.1999 – NVwZ 1999, 1231). Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob Darstellungen in amtlichen Karten Aussagekraft für die Frage der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich zukommt, ist anhand der Flächennutzungspläne höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.1970 – IV C 77.68 – juris Rn. 16). Höchstrichterlich geklärt ist auch, dass die – durch eine verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise ist, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinn des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 – 4 B 45.14 – juris Rn. 6; U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012).
4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von dem Kläger erhobene Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Soweit der Kläger der Ansicht ist, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zur vorhandenen Bebauung und der Erteilung von Baugenehmigungen am B. nicht berücksichtigt, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht geht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils auf dieses Vorbringen ein. Dass es dabei zu anderen Schlussfolgerungen als der Kläger kommt, begründet keinen Gehörsverstoß. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 4.3.2016 – 4 B 5.16 – juris Rn. 2 m.w.N.). Auch kommt es auf die von ihm geltend gemachte Unmöglichkeit der außenbereichsrelevanten Nutzung nach den vorstehenden Ausführungen unter 1. nicht entscheidend an. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt auch nicht insoweit vor, als der Kläger eine verzögerte Akteneinsicht im Zulassungsverfahren geltend macht. Denn der Kläger konnte alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen. Ein Verfahrensfehler liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378). So liegt der Fall hier nicht. Die gerügte Verletzung eines Aufklärungsmangels (86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufgrund der vermeintlich fehlenden Auswertung des BayernAtlas liegt ausweislich der vorstehenden Ausführungen unter 1. nicht vor.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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