Baurecht

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen auf einem Grenzfeststellungsvertrag beruhenden katasterrechtlichen Fortführungsnachweis

Aktenzeichen  19 ZB 20.846

Datum:
9.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23045
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BayVermKatG Art. 6, Art. 7
BayAbmG Art. 17 Abs. 1 S. 2
BayWG Art. 7, Art. 8

 

Leitsatz

1. Die unterschriftliche Anerkennung eines Abmarkungsprotokolls kommt einem Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gleich; einem gleichwohl dagegen eingelegten Rechtsmittel fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist der Nachweis einer Grenze nicht (mehr) zu führen, bleibt nur eine gütliche Einigung, in der die Beteiligten zum Ausdruck bringen, dass sie einen bestimmten Grenzverlauf gegenseitig akzeptieren. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die nachfolgende Aufnahme einer als zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern verbindlich anerkannten Katastergrenze in das Katasterzahlenwerk und die zugehörigen Karten durch einen Fortführungsnachweis stellt sich lediglich als Folgeakt der vereinbarten Grenzfeststellung dar, für den eine “Zustimmung” der betroffenen Grundstückseigentümer nicht erforderlich ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Fehlerhaftigkeit eines Katastereintrags bestimmt sich nicht danach, ob er den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen entspricht; Aufgabe der Katasterbehörden ist lediglich, die Merkmale einer Liegenschaft (Grenze, Größe etc.) anhand der Katasterangaben zu bestimmen und gegebenenfalls zu prüfen, wie sich diese Angaben zu dem vor Ort anzutreffenden tatsächlichen Befund verhalten. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 23 K 19.2885 2020-02-19 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000,00 ? festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin, Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. 254 und 257 der Gemarkung K. sowie des Grundstücks Fl.Nr. 844/5 der Gemarkung L., verfolgt mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung die Aufhebung der Fortführungsnachweise 605, 607, 534 und 535 weiter, die die katastermäßige Behandlung eines Gewässerflurstücks betreffen.
Die Fortführungsnachweise 534 und 535 betreffen die Grundstücke der Klägerin Fl.Nrn. 254 und 257 der Gemarkung K., die sich nördlich der im Eigentum der Beigeladenen zu 2 stehenden Wasserflurstücke des U.-Grabens Fl.Nr. 458/1, 458/2 und 256 der Gemarkung K. befinden und mit dem Grundstück Fl.Nr. 254 östlich an das Grundstück des Beigeladenen zu 1 Fl.Nr. 252 der Gemarkung K. angrenzen. Die weiteren Fortführungsnachweise 605 und 607 haben das klägerische Grundstück Fl.Nr. 844/5 der Gemarkung L., das sich südlich des U.-Grabens befindet, zum Gegenstand. Bereits in den Rissen 339 aus dem Jahr 1967, 366 aus dem Jahr 1970, 380 aus dem Jahr 1973, 443 aus dem Jahr 1978 und 609 aus dem Jahr 1991 ist vermerkt, dass der Bachlauf in der Natur südlich des (ehemaligen) Wasserflurstücks 458 im klägerischen Flurstück Fl.Nr. 844/5 verlaufe. Eine katastermäßige Behandlung durch Erstellung von Fortführungsnachweisen ist nicht erfolgt (laut Riss 609 wurde der aufgemessene Bachlauf katastertechnisch nicht behandelt; die Behandlung der natürlichen Veränderungen wurden im Abmarkungsprotokoll 395 vom 25.3.1991 einem “VN” vorbehalten; der seinerzeitige Bachverlauf sollte laut Vereinbarung der Beteiligten in der Flurkarte dargestellt werden, ohne Eigentumsübergänge zu behandeln).
Mit Plangenehmigungsbescheid vom 20. April 1993 wurde zum Hochwasserschutz der Ausbau des U.-Grabens genehmigt. Der Plangenehmigung lag der vom Wasserwirtschaftsamt (WWA) R. erstellte Ausbauplan vom 21. Oktober 1991 zugrunde, aus dem sich das Gewässerbett vor und nach dem Ausbau ergibt.
Die Beigeladene zu 2 beantragte am 8. Mai 2013 die Grenzermittlung des künstlich verlegten (Wasser-) Flurstücks 458; die am 19. und 27. Februar 2014 durchgeführte Vermessung ist im Riss 686 dokumentiert. Ausweislich des von der Klägerin unterschriftlich anerkannten Abmarkungsprotokolls 422 wurde der Grenzverlauf der Fl.Nr. 458 entlang der Uferlinie des U.-Grabens erfasst. Der Vermessung folgten die Fortführungsnachweise 527 und 590. Einwendungen des Beigeladenen zu 1 führten zu einem vom Vermessungsamt einberufenen Erörterungstermin am 1. Juli 2015, im Rahmen dessen die Beteiligten vereinbarten, dass die in den Fortführungsnachweisen 527 (Gemarkung K.) und 590 (Gemarkung L.) ausgewiesene katastertechnische Behandlung des U.-Grabens über eine ausschließlich künstliche Uferveränderung nicht sachgerecht sei, vielmehr Einigkeit darüber bestehe, dass der im Jahre 1991 durch das WWA R. aufgemessene alte Bachverlauf durch eine natürliche Uferveränderung (allmähliche Verlandungen und Überflutungen) entstanden sei und die im Jahre 1991 durch das WWA R. veranlasste Veränderung des Bachverlaufes als künstliche Uferveränderung katastertechnisch zu behandeln sei.
In der Folge fertigte das zuständige Vermessungsamt die streitgegenständlichen Fortführungsnachweise 534 (Gemarkung K.) und 605 (Gemarkung L.), mit denen der Zustand vor dem Ausbau des U.-Grabens nachvollzogen werden sollte und die demgemäß eine “Berichtigung aufgrund der Vorschriften des Wasserrechts” wegen Verlandung bzw. Überflutung zum Gegenstand hatten. Grundlage der Fortführungsnachweise war zum einen die im Ausbauplan verzeichnete Gewässerlinie und zum anderen für den östlichen Teil auf der Höhe der Fl.Nr. 257 ergänzend der Fortführungsriss 609.
Hierauf aufbauend sollte mit den ebenfalls streitgegenständlichen Fortführungsnachweisen 535 und 607 die Veränderung des Gewässerbettes bis zur Vermessung im Februar 2014 nachvollzogen werden. Mit den Fortführungsnachweisen 535 und 607 erfolgten in Vorbereitung einer Berichtigung nach dem Bayerischen Wassergesetz Zerlegungen von Grundstücken (Fl.Nr. 254 in Flurstück 254 und 254/1; Fl.Nr. 257 in die Flurstücke 257, 257/3, 257/4 und 257/5; Fl.Nr. 844/5 in die Flurstücke 844/5, 844/13, 844/14, das laut Anmerkung zur Verschmelzung mit Flurstück 458/2 vorgesehen sei). Als Fortführungsgrundlage wurde jeweils der Riss 696 angegeben.
Die Klägerin erklärte sich am 29. September 2015 durch ihren vormaligen Bevollmächtigten mit diesen Fortführungsnachweisen einverstanden und beantragte die vorgesehene Verschmelzung. Diese Erklärung widerrief die Klägerin gegenüber dem Vermessungsamt mit Schreiben vom 2. Oktober 2015.
Mit der am 26. August 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Fortführungsnachweise 534, 535, 605 und 607 geltend gemacht. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass der frühere Uferverlauf zu weit südlich angenommen worden sei. Das Aufmaß des vom Vermessungsamt zugrunde gelegten Ausbauplanes sei falsch. Der Grenzpunkt 83 sei fehlerhaft für den Grenzpunkt 84 gehalten worden. Auf diesem Fehler beruhend sei der Bachlauf um etwa 11 m zu weit südlich angenommen worden. Da der Ausbauplan somit falsch sei, sei die Klägerin nicht an der Vereinbarung vom 1. Juli 2015 festzuhalten. Das Vermessungsamt sei fehlerhaft von einer natürlichen Verlandung ausgegangen. Auch im Rahmen der im Jahr 2014 durchgeführten Vermessung sei der Wasserlauf und die Uferlinie falsch ausgemessen worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Ein Fortführungsnachweis ändere zwar die Rechtslage nicht unmittelbar, er diene jedoch als Grundlage für die Eintragung ins Grundbuch und treffe gemäß Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG) bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse eines Flurstücks eine verbindliche Feststellung. Änderungen tatsächlicher Art habe das Grundbuchamt in das Grundbuch zu übernehmen, wohingegen keine Bindungswirkung bei Eintragungen rechtlicher Art (Eigentum) bestehe. Die streitgegenständlichen Fortführungsnachweise träfen Feststellungen hinsichtlich der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke. Mangels den Fortführungsnachweisen angefügten Rechtsmittelbelehrungen sei die Klage nicht verfristet. Der Klage fehle es trotz des am 29. September 2015 vom Klägerbevollmächtigten erklärten Einverständnisses mit den Fortführungsnachweisen nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin mit E-Mail vom 2. Oktober 2015 dieser Erklärung widersprochen habe, ohne dass das Vermessungsamt oder der Beklagte hiergegen Einwände erhoben hätten. Die Klage sei jedoch nicht begründet, da die Fortführungsnachweise rechtmäßig seien und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten. Nach Art. 7 und Art. 12 Abs. 1 VermKatG sei das Liegenschaftskataster durch Fortführung auf dem Laufenden zu halten und es sei daher Aufgabe der Vermessungsverwaltung, die tatsächlichen Merkmale einer Liegenschaft anhand der Katasterunterlagen und Vermessungen zu bestimmen. Eine Klärung der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse sei hingegen nicht Aufgabe der Vermessungsverwaltung. Die festgestellten Katastergrenzen seien von der Vermessungsverwaltung so lange nachzuweisen, bis durch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten oder im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geklärt sei, dass die festgestellte Grenze durch eine andere zu ersetzen sei. Über Verschiebungen der Eigentumsgrenzen und daraus resultierende Streitigkeiten zwischen den Eigentümern habe nicht die Vermessungsverwaltung zu entscheiden, sondern die Zivilgerichtsbarkeit. Die katastermäßige Feststellung der Grundstücksgrenzen könne sich daraus ergeben, dass ein Nachweis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zulasse (Art. 2 Abs. 2 AbmG), oder für den Fall, dass dies nicht möglich sei, sich die betroffenen Grundstückseigentümer auf eine bestimmte katastermäßige Behandlung und im Ergebnis auf eine bestimmte katastermäßige Grenze einigten (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 AbmG). Dieser Festlegung komme keine eigentumsrechtliche Verbindlichkeit zu. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung beschränke sich darauf, ob die Vermessungsverwaltung ihr förmliches Verfahren eingehalten habe und die katastermäßige Behandlung nachvollziehbar sei oder ob ein Katastierungsfehler vorliege. Die materiell-rechtliche Eigentumsgrenze bestimme sich nach den Vorschriften des Wasserrechts, und einem Fortführungsnachweis komme insoweit keine gestaltende Änderung der Rechtslage zu. Die Fortführungsnachweise 534 und 605 stünden sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 VermKatG. Sie beruhten auf dem gewässerrechtlichen Ausbauplan und den Rissen 443 sowie 609, mithin auf zulässigen Fortführungsgrundlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 VermKatG. Der Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes aus dem Jahr 1991 habe den Fortführungsnachweisen zugrunde gelegt werden dürfen, nachdem sich die Klägerin und die weiteren beteiligten Grundstückseigentümer am 1. Juli 2015 auf diesen Ausbauplan verständigt hätten. Gegenstand dieser Vereinbarung sei, dass die Uferveränderung zum Stichtag des vom Wasserwirtschaftsamt ausgemessenen alten Bachverlaufs im Jahre 1991 katastertechnisch als natürliche und die sich anschließende Veränderung des Bachlaufs katastertechnisch als künstliche Uferveränderung zu behandeln sei. Die Beteiligten hätten sich darauf verständigt, der Fortführung die sich aus dem Ausbauplan ergebenden Messdaten zum Bachbett zugrunde zu legen. Bei der Vereinbarung handle es sich ausschließlich um einen katasterbezogenen Grenzfeststellungsvertrag zwischen den Beteiligten. Die Aufnahme der so verbindlich festgestellten Katastergrenze in das Katasterzahlenwerk und die zugehörigen Karten einschließlich eventueller Fortführungsnachweise seien lediglich folgende Akte dieser Grenzfeststellung. Eine Wirkungslosigkeit dieser Vereinbarung könne die Klägerin weder aufgrund eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts noch wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage beanspruchen. Mit dem Einwand, der Ausbauplan sei wegen einer Verwechslung der Grenzpunkte 83 und 84 vermessungstechnisch fehlerhaft, könne die Klägerin nach der Einigung vom 1. Juli 2015 auf den Ausbauplan nicht durchdringen. In Ergänzung zu der im Ausbauplan aufgemessenen Gewässerbettgrenze habe das Vermessungsamt für den streitgegenständlichen östlichen Teil des U.-Grabens auf der Höhe der Katastergrenze zwischen Fl.Nr. 254 und 257 die verbindlichen Risse 443 und 609 zugrunde legen dürfen. Im Abmarkungsprotokoll 395 den Riss 609 betreffend sei das Ergebnis der Vermessung des U.-Grabens festgehalten. Der sich aus den Rissen 443 und 609 sowie dem Ausbauplan ergebende katastermäßig bestimmte Verlauf der Katastergrenze im Jahr 1991 sei ausgehend von der Uraufnahme fachlich ordnungsgemäß und unter Anwendung der Art. 7 und Art. 8 BayWG in die Fortführungsnachweise 534 und 605 umgesetzt worden. Da sich die Grundstückseigentümer in der Vereinbarung vom 1. Juli 2015 darauf verständigt hätten, dass der im Jahr 1991 vom Wasserwirtschaftsamt ausgemessene alte Bachverlauf durch eine natürliche Veränderung (allmähliche Verlandungen und Überflutungen) entstanden sei, brauche dem Einwand der Klägerin bzw. ihres Gutachters nicht weiter nachgegangen zu werden, wonach die im Ausbauplan festgehaltene Veränderung tatsächlich nicht erfolgt und die Einordnung als natürliche Uferveränderung falsch sei. Das Vermessungsamt habe den Grenzfeststellungsvertrag unter Anwendung von Art. 7, 8 BayWG vollzogen und die in den Fortführungsnachweisen 534 und 605 vermessungstechnischen Schlussfolgerungen gezogen. Die dokumentierten Wasserflurstücke der Beigeladenen zu 2 hätten gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayWG und die dokumentierten Landflächen gemäß Art. 8 Abs. 1 BayWG katastertechnisch den angrenzenden nördlichen Uferflurstücken zugeordnet werden dürfen. Dadurch ergebe sich die in den Fortführungsnachweisen 534 und 605 dokumentierte Verlagerung des Flurstücks Fl.Nr. 458 nach Süden, die mit einer katastermäßigen Verkleinerung des Flurstücks Fl.Nr. 844/5 und einer Vergrößerung der nördlichen Uferflurstücke einhergehe. Die in den Fortführungsnachweisen 534 und 605 dargestellten Katastergrenzen stimmten mit der katastermäßigen Einigung der Beteiligten überein. Auch die Fortführungsnachweise 535 und 607 seien rechtmäßige Fortführungen gemäß Art. 7 VermKatG, da sie in zulässiger Weise auf den im Riss 696 dokumentierten Uferverlauf zurückgriffen und die seit 1991 erfolgte künstliche Uferveränderung katastermäßig behandelten. Aus dem mit Riss 686 übereinstimmenden Riss 696 ergebe sich eine einwandfreie Feststellung der Katastergrenze. Ausweislich des von der Klägerin unterzeichneten Abmarkungsprotokolls 422 zu Riss 686 sei der Grenzverlauf entlang des Flurstücks Fl.Nr. 458 erfasst. Die sich dem Riss 686 anschließende Stornierung habe den tatsächlich vermessenen und von der Klägerin anerkannten Grenzverlauf entlang des Ufers unberührt gelassen und habe ausschließlich die ursprüngliche Behandlung als vollständige künstliche Veränderung seit der Uraufnahme zum Gegenstand gehabt. Der Riss 696 sei auf den Koordinaten des Risses 686 erstellt worden und insoweit mit diesem identisch. Die Aufmessung eines Wasserflurstücks sei auch außerhalb eines förmlichen Verfahrens der Uferlinienfeststellung gemäß Art. 12 Abs. 2 BayWG zulässig. Aufgrund des im Liegenschaftskataster durch Riss 686 bzw. den Nachfolgeriss 696 einwandfrei festzustellenden Uferverlaufs entlang des Flurstücks Fl.Nr. 458 habe dieser unter Würdigung des Grenzfeststellungsvertrags den Fortführungsnachweisen 535 und 607 ohne eine förmliche Uferlinienfeststellung gemäß Art. 12 Abs. 2 BayWG zugrunde gelegt werden dürfen. Den Grundstücksbetroffenen bleibe es unbenommen, eine förmliche Uferlinienfeststellung zu veranlassen. Einer Entscheidung darüber, ob sich die Beteiligten auf eine künstliche Veränderung nach Art. 9 BayWG oder eine solche nach Art. 7 Abs. 1 BayWG geeinigt hätten, bedürfe es nicht, da sich hieran ausschließlich Fragen zu Entschädigungsansprüchen bei tatsächlich aufgrund des Wasserrechts ergebenden Eigentumsveränderungen anschließen würden.
Dagegen macht die Klägerin zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Die Klägerin begehre die Aufhebung der streitgegenständlichen Fortführungsnachweise, da diese verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und damit rechtswidrig seien und die Klägerin durch die darin dokumentierten neuen Grenzverläufe in erheblichem Umfang Grundstücksflächen verliere. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe bei der Erstellung der Fortführungsnachweise nicht der Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes vom 21. Oktober 1991 zugrunde gelegt werden dürfen. Nach den katasterrechtlichen Vorschriften dürften Feststellungen und Pläne des Wasserwirtschaftsamtes nicht herangezogen werden, sondern müssten einer eigenen Prüfung und Feststellung durch das zuständige Vermessungsamt unterzogen werden. Der am 16. September 1991 erstellte Lageplan des Wasserwirtschaftsamtes habe die Folgen eines nur einen Monat zuvor eingetretenen Hochwassers vom 1. August 1991 abgebildet und der Vorbereitung des Ausbaus im Rahmen des damals laufenden Planfeststellungsverfahrens gedient. Das Wasserwirtschaftsamt sei nicht befugt, an amtlichen Katastervermessungen teilzunehmen. Die Heranziehung des Ausbauplans des Wasserwirtschaftsamtes vom 16. September 1991 sei auch deshalb völlig unverständlich, weil aus dem selben Jahr (6.5.1991) amtliche Vermessungen (Fortführungsriss Nrn. 609 und 610) bestünden, die den Verlauf des U.-Grabens deutlich belegten. Es stünden sich damit die amtliche Flurkarte des Vermessungsamtes vom Mai 1991 mit dem Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes vom September 1991 gegenüber, die beide ganz erhebliche Unterschiede des Bachlaufs auf Höhe der Grundstücke der Klägerin (Fl.Nr. 844/5) aufwiesen. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige habe in dem in das Verfahren eingeführten Plan die verschiedenen Plandarstellungen übereinandergelegt, wobei die Darstellung mit blauer Farbe die amtliche Flurkarte von 1991 (Risse 443, 609, 610), die grüne Markierung den Bachverlauf aus dem Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes von 1991 und die rote Markierung den heutigen Bachverlauf nach dem Bachausbau aus dem Plangenehmigungsverfahren von 1993 darstelle. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes bei der Erstellung der Fortführungsnachweise habe zugrunde gelegt werden dürfen, werfe daher ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden auch insoweit, als das Verwaltungsgericht meine, die Zugrundelegung des Ausbauplans für die Erstellung der Fortführungsnachweise sei von den Parteien vereinbart worden. Eine solche Regelung enthalte die Vereinbarung vom 1. Juli 2015 nicht. Die Vereinbarung nehme vielmehr Bezug auf eine frühere Fortführung des Katasters (Fortführungsnachweise 527 und 590), der eine ausschließlich künstliche Uferveränderung zugrunde gelegt worden sei. Der gesamte Inhalt des Protokolls zum 1. Juli 2015 beziehe sich auf eine Verständigung dahingehend, dass bis zum Bachausbau eine natürliche Uferveränderung und anschließend durch den künstlichen Ausbau des Bachs eine künstliche Veränderung stattgefunden habe. Dass der Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes einer künftigen katastertechnischen Behandlung zugrunde zu legen sei, sei nicht vereinbart worden. Entsprechendes könne auch nicht durch Auslegung ermittelt werden, da es hierfür keinerlei Anknüpfungstatsachen gebe. In Anbetracht dessen, dass aus dem selben Jahr Vermessungen (Fortführungsrisse 609 und 610) bestünden, habe für eine solche Vereinbarung auch kein Bedarf bestanden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden auch insoweit, als das Gericht die Besprechung der Parteien vom 1. Juli 2015 und die darin festgehaltenen Gesichtspunkte als eine rechtsverbindliche Vereinbarung im Sinne eines Grenzfeststellungsvertrages bewertet habe. Bereits aus dem Wortlaut ergebe sich, dass die Parteien derartige rechtsverbindliche Erklärungen nicht hätten abgeben wollen. Die Besprechung habe nur dazu gedient, Einvernehmen zur Frage der natürlichen oder künstlichen Verlegung des Bachverlaufs zu erzielen. Über konkrete künftige Grundstücksgrenzen hätten sich die Parteien überhaupt keine Gedanken gemacht und derartige Absprachen wären zwangsläufig auch mit entsprechenden Gesprächen über Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen verbunden gewesen. Sinn und Zweck der Zusammenkunft sei gewesen, dass den Anliegern von Seiten des Vermessungsamtes die weitere Vorgehensweise im Vermessungsverfahren erläutert werde. Aus diesem Grund seien die Beteiligten zu dem so bezeichneten “Erörterungstermin” eingeladen worden. Bereits aus diesen Begleitumständen ergebe sich, dass die Klägerin bei Unterzeichnung des Protokolls dieses Besprechungstermins vom 1. Juli 2015 kein Erklärungsbewusstsein und auch keinen rechtsgeschäftlichen Willen zur Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung, die ihre künftigen Eigentumsgrenzen betreffen sollte, hatte. Wie sich aus dem Einladungsschreiben und dem Inhalt des Protokolls ergebe, sei es bei dem Termin um Informationen für die Anlieger des Bachs bezüglich dessen Ausbaus durch die zuständigen Fachbehörden gegangen. Aus dem Wortlaut des Protokolls “Beim heutigen Besprechungstermin (…) wurde festgestellt und vereinbart” ergebe sich, dass es sich nicht um eine Vereinbarung, sondern um eine Feststellung der am Termin teilnehmenden Fachleute gehandelt habe. Bei den Beteiligten habe keine Vorstellung davon bestanden, was für rechtliche Folgen dies gemäß Art. 7 ff. BayWG habe. Die Klägerin habe keine Kenntnis von den speziellen wasserrechtlichen Regelungen zu natürlicher und künstlicher Verlandung, Uferlinienregelung sowie den damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Auswirkungen gehabt. Gegen eine Qualifizierung der Vereinbarung im Sinne eines Grenzermittlungsvertrages spreche die Tatsache, dass der komplette Inhalt der Besprechung gar nicht der Dispositionsbefugnis der Anlieger unterliege. In dem Protokoll gehe es darum, dass man sich darauf verständigte, dass bis zum Bachausbau gemäß dem vorliegenden Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes sich der Bach natürlich verlegt habe und später nach dem erfolgten Ausbau eine künstliche Veränderung erfolgte. Ob eine natürliche oder künstliche Uferveränderung des Bachs vorliege, unterliege jedoch nicht der Dispositionsbefugnis der Anlieger, dies sei vielmehr gesetzlich im Bayerischen Wassergesetz geregelt. Wenn ein Bachufer wie vorliegend durch eine Baumaßnahme befestigt werde (Bau der Wehreinrichtung, Betonieren von Fischweiherbecken, bei denen die Betonaußenwand am Bachufer verlaufe, Befestigung des Bachufers durch Einbau großer Gesteinsbrocken), handle es sich nach der gesetzlichen Regelung um eine künstliche Veränderung, selbst wenn die Anlieger lieber die rechtlichen Folgen einer natürlichen Veränderung des Bachufers wollten. Selbst wenn das von den Anliegern unterzeichnete Protokoll vom 1. Juli 2015 eine vertragliche Vereinbarung über die Art und Weise der Uferveränderung hätte sein sollen, so wäre diese Vereinbarung mangels Zuständigkeit und Dispositionsbefugnis über den Regelungsinhalt nichtig.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden ferner deshalb, weil das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die ordnungsgemäße Fortführung des Katasters zwingend der Festlegung der Uferlinie des Baches bedurft hätte bzw. es hierfür irrig die Verwendung des Ausbauplans für ausreichend hielt. Dass der Feststellung der Uferlinie der Lageplan des Wasserwirtschaftsamtes aus dem Jahre 1991 zugrunde gelegt worden sei, sei bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Wasserwirtschaftsamt für die Uferlinienbestimmung nicht zuständig gewesen sei; dies wäre vielmehr die Kreisverwaltungsbehörde gewesen. Dem Lageplan des Wasserwirtschaftsamtes, der kurz nach einem stattgefundenen Hochwasser aufgenommen worden sei, könne keine Verbindlichkeit für die Grenzdarlegung zukommen, da es sich nicht um eine amtliche Vermessung, sondern allenfalls um eine Situationsdarstellung gehandelt habe. Der Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes vom 16. September 1991 habe daher bei der Schlussvermessung des U.-Grabens nicht als Ersatz für die amtliche Flurkarte verwendet werden dürfen. Zudem weise der Lageplan eindeutige Abweichungen von der Darstellung einer amtlichen Flurkarte auf. Diese Unterlage habe der Vorbereitung einer Baumaßnahme unter eingeschränktem Genauigkeitsmaßstab gedient und sei daher für eine katastermäßige Fortführung ungeeignet gewesen. Eine fachgerechte katastermäßige Behandlung hätte erfordert, die Fortführung an die Risse 443 und 609 aus dem Jahre 1991 anzuschließen. Mangels einer Uferlinienfestsetzung hätte das Vermessungsamt von dem letzten amtlichen Nachweis der Uferlinie (Risse 443 und 609) ausgehen müssen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden auch insoweit, als das Verwaltungsgericht verkenne, dass die vermeintlich bloße “katastermäßige” Vereinbarung eine zivilrechtliche Schlechterstellung der Klägerin bewirke. Die katastermäßige Behandlung durch die Fortführungsnachweise führe zu einer entsprechenden Eintragung der Veränderungen im Grundbuch. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin auf dem Zivilrechtsweg den Anspruch auf Grundbuchberichtigung geltend machen müsste. In diesem Verfahren trage sie die Beweislast dafür, dass das Grundbuch mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimme. Damit stehe die Klägerin schlechter, als wenn es die Fortführungsnachweise nicht gegeben hätte. Ohne die vom Verwaltungsgericht angenommene Einigung der Anlieger hätten die Beigeladenen zivilrechtliche Eigentumsansprüche in Bezug auf die zum Teil beanspruchten Grundstücke der Klägerin geltend machen müssen, wobei ihnen in diesem Fall die Beweislast hierfür obliegen hätte.
Das Verwaltungsgericht habe ferner verkannt, dass es nicht zu den Aufgaben der Vermessungsbehörde gehöre, zivilrechtliche Eigentumsfragen zu klären und dann katastermäßig zu behandeln. Erst nach eigentumsrechtlicher Klärung vor dem Zivilgericht seien derlei strittige Fragen von der Vermessungsverwaltung zu vollziehen. Anlass des Erörterungstermins vom 1. Juli 2015 sei gewesen, dass der Beigeladene zu 1 mit einem früheren Fortführungsnachweis (527, 590) nicht einverstanden gewesen sei. Die Art und Weise der katastermäßigen Behandlung sei rechtswidrig, da die Herbeiführung einer zivilrechtlichen Einigung, die dann zur Grundlage der Fortführungsnachweise gemacht werde, nicht zu den Aufgaben des Vermessungsamtes gehöre und gegen das VermKatG verstoße.
Mit Schriftsätzen vom 16. Juli 2020, 17. Dezember 2020, 3. Februar 2021, 22. März 2021 und vom 11. Juni 2021 vertieft und ergänzt die Klägerin das Zulassungsvorbringen. Die Verwendung des Ausbauplans des WWA sei für die streitgegenständliche Katasterfortführung gemäß den vermessungstechnischen und vermessungsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig. Die Vermessungsverwaltung gestehe ein, dass sie die Maßangaben des Ausbauplans damals weder festgesetzt noch überprüft oder gar nachgemessen hätte, sondern lediglich im Nachhinein eine Plausibilitätsprüfung erfolgt sei. Im Fortführungsriss 609 sei der Verlauf des U.-Grabens mit ausreichend vielen Messpunkten dokumentiert. Es sei unverständlich, dass die laienhafte Aufmessung (Ausbauplan) durch insoweit nicht ausgebildete Angestellte des WWA, die zudem keinerlei fachliche Kompetenz für eine amtliche Katastervermessung hätten, den vorliegenden amtlichen Katastervermessungen vorgezogen werden könnte. Dem Erörterungstermin am 1. Juli 2015 sei das Protokoll aus einer gemeinsamen Begehung der Anlieger vom 20. August 1991 vorausgegangen. Die Besprechungsteilnehmer hätten sich auf dieses Protokoll gestützt und nicht etwa auf einen ihnen in diesem Termin erstmalig vorgelegten Lageplan des WWA, zu deren fachlicher Beurteilung hinsichtlich seiner Vollständigkeit und Richtigkeit sie gar nicht imstande gewesen seien. Zu der künstlichen Veränderung durch den Ausbau seien auch weitere dokumentierte künstliche Veränderungen am U.-Graben hinzugekommen. So sei im Jahre 1993 vom WWA der Ersatzfischweiher der Klägerin gebaut und gemäß Bescheid vom 19. Januar 1995 (verlängert mit Bescheid vom 8.8.2006) genehmigt worden. Damit sei eine weitere künstliche Veränderung am Uferrand des U.-Grabens dokumentiert. In dem dieser Genehmigung zugrundeliegenden Plan seien die Fischweiher der Klägerin auf der anderen Uferseite, die aus den siebziger Jahren stammten, dargestellt und dokumentiert. Damit bestehe ein Nachweis für eine künstliche Uferveränderung, die bis ins Jahre 1970 zurückreiche. So befänden sich seit mehr als 50 Jahren auf dem Grundstück Fl.-Nr. 844/5 zwei betonierte Fischteiche der Klägerin, die durch die Geländeaufnahme des WWA graphisch in den Gewässerverlauf integriert würden. Die Vermessungsverwaltung hätte daher nicht vorschlagen dürfen, bis zum Ausbau des Baches in den neunziger Jahren von einer ausschließlich natürlichen Veränderung auszugehen. Genehmigungsgegenstand des Bescheides vom 19. Januar 1995 sei auch eine “Kreuzung des U.-Grabens auf der Fl.-Nr. 844/5 der Gemarkung K.” gewesen.
Die Beigeladenen und der Beklagte treten dem Zulassungsantrag entgegen. Der Beigeladene zu 1 trägt im Wesentlichen vor, den Beteiligten der Vereinbarung vom 1. Juli 2015 sei bewusst gewesen und es habe Einverständnis darüber bestanden, dass die Grenzen nach dem Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes hergestellt werden sollten. Nach dem Vortrag des Beklagten hindere die Anweisung zur Fortführung und Nutzung des Liegenschaftskatasters (sog. Katasteranweisung) nicht die Berücksichtigung des wasserwirtschaftlichen Ausbauplans vom 21. Oktober 1991. Die Katasteranweisung habe lediglich verwaltungsinterne Bedeutung und die darin genannten Unterlagen, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters herangezogen werden könnten, würden nicht als ausschließlich bezeichnet. Das Vermessungsamt habe den Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes einer eigenen Prüfung unterzogen. Der Nachweis im Liegenschaftskataster beruhe gemäß Art. 6 Abs. 3 VermKatG nicht nur auf dem Ergebnis von Vermessungen der staatlichen Vermessungsverwaltung, sondern auch auf “örtlichen Erhebungen und sonstigen Geodaten öffentlicher Stellen”. Der Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes R. vom 21. Oktober 1991 (beruhend auf dem Aufmaß vom 16.9.1991) könne als “sonstige Geodaten öffentlicher Stellen” eingeordnet werden. Der Berücksichtigung des Ausbauplans stehe auch nicht entgegen, dass der Lageplan am 16. September 1991 erstellt worden sei und ggf. die Folgen eines zuvor eingetretenen Hochwassers abbilde. Den Riss 609 von 1991, den die Antragsbegründung als Grundlage der Fortführungsnachweise vermisse, habe das Verwaltungsgericht ebenfalls als Fortführungsgrundlage betrachtet. Die Antragsbegründung ziehe eine katasterrechtlich bedeutsame Vereinbarung vom 1. Juli 2015 nicht erfolgreich in Zweifel. Bereits in der per Einschreiben mit Rückschein zugestellten Einladung des Vermessungsamtes vom 2. Juni 2015 zu der Besprechung sei eine katastertechnische Behandlung der Verbauung des U.-Grabens zum Gegenstand der Besprechung gemacht worden. Die Formel “vorgelesen, genehmigt und unterschrieben” unter Angabe von Ort und Datum hätte sich erübrigt, wenn es bei der Besprechung nur darum gegangen wäre, Einvernehmen zur Frage der natürlichen oder künstlichen Verlegung des Bachverlaufs zu erzielen. Inwieweit sich die Teilnehmer der Besprechung dabei Gedanken über konkrete künstliche Grundstücksgrenzen inklusive etwaiger Entschädigungsansprüche gemacht hätten, könne letztlich dahinstehen, da eigentumsrechtliche Regelungen nicht getroffen worden seien. Die Vorstellungen der Besprechungsteilnehmer zu den wasserrechtlichen Konsequenzen natürlicher oder künstlicher Uferveränderungen seien zwar nicht beweisbar, die im Rahmen der Vereinbarung getroffene Feststellung, dass die in den Fortführungsnachweisen 527 und 590 ausgewiesene katastermäßige Behandlung als ausschließlich künstliche Uferveränderung nicht sachgerecht sei, sei als Anhalt für ein dafür geschaffenes Bewusstsein zu werten. Die Klägerin habe im Beisein ihres damaligen Rechtsanwaltes an der Besprechung teilgenommen und das Protokoll gemeinsam mit diesem unterzeichnet. Mit Schreiben vom 29. September 2015 habe sie ihr Einverständnis mit den Fortführungsnachweisen erklärt. Nachdem das anwaltliche Schreiben beim Vermessungsamt M. a. I. am 1. Oktober 2015 eingegangen sei, sei fraglich, ob die Erklärung des Einverständnisses nicht doch nach § 130 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB wirksam geworden sei. Falls ja, wäre der Widerruf mit E-Mail und Schreiben vom 2. Oktober 2015 nicht wirksam geworden und in der Folge würde auch – wie vom Verwaltungsgericht erwogen – das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen. Gegen die Richtigkeit des Urteils spreche nicht ernstlich, dass der Inhalt der Besprechung vom 1. Juli 2015 gar nicht der Dispositionsbefugnis der Beteiligten unterlegen hätte, weil das Vorliegen einer natürlichen oder künstlichen Uferveränderung in Art. 7 ff. BayWG geregelt sei. Über das Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen könne Streit bestehen, der mit einer feststellenden Vereinbarung beigelegt werden könne. Der Dispositionsbefugnis der Beteiligten habe es sehr wohl unterlegen, Vorgaben über die katastertechnische Berücksichtigung von Uferveränderungen eines Gewässers zu machen. Das Institut des katasterbezogenen Grenzfeststellungsvertrages, das vom Verwaltungsgericht angenommen worden sei, sei anerkannt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils würden nicht dadurch begründet, dass die Klägerseite nunmehr von der Notwendigkeit einer Festlegung der Uferlinie nach Art. 12 Abs. 2 BayWG ausgehe. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufmessung eines Wasserflurstücks auch außerhalb eines solchen förmlichen Verfahrens zulässig sei, sofern seitens der Beteiligten Einverständnis mit der durch das Vermessungsamt festgestellten Uferlinie bestehe. Eine förmliche Uferlinienfeststellung durch Bescheid der Kreisverwaltungsbehörde sei in Anbetracht des vereinbarten Einverständnisses vom 1. Juli 2015 mit der geplanten Sachbehandlung unterblieben. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung sei aber weniger die aktuelle Uferlinie streitig gewesen als vielmehr die katastertechnische Behandlung der erfolgten Verbauung des U.-Grabens. Nicht nachvollziehbar erscheine, inwiefern hier eine durch die Kreisverwaltungsbehörde geleitete förmliche Uferlinienfeststellung hätte hilfreich sein können. Ernstliche Zweifel ergäben sich auch nicht aufgrund der geltend gemachten zivilrechtlichen Schlechterstellung der Klägerin. Die zivilrechtlichen Beweisregeln bestünden unabhängig von der katasterrechtlichen Rechtslage, wonach einem Fortführungsnachweis keine gestaltende Änderung der eigentumsrechtlichen Situation zukomme.
II.
Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9). Eine Berufungszulassung scheidet aus, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 10).
An der Ergebnisrichtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht vermag das Zulassungsvorbringen, das sich im Wesentlichen auf die Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags beschränkt, keine ernstlichen Zweifel zu begründen.
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der der Senat bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Der Klägerin dürfte für ihre Klage sowohl gegen die Fortführungsnachweise 535 und 607 (1.1.) als auch gegen die Fortführungsnachweise 534 und 605 (1.2.) bereits ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Die Klägerin hat im Rahmen der nun angefochtenen katasterrechtlichen Behandlung mehrfach zugestimmt; daran muss sie sich festhalten lassen.
1.1. Grundlage der angefochtenen Fortführungsnachweise 535 und 607 bildete der im Riss 686 am 27. Februar 2014 vermessene Uferverlauf (nach der Ausbaumaßnahme), der hinsichtlich des vermessenen Uferverlaufs mit dem nachfolgenden Riss 696 übereinstimmt. Ausweislich des von der Klägerin unterzeichneten Abmarkungsprotokolls 422 wurde der Grenzverlauf entlang des Bachgrundstückes erfasst. Auf dem Fortführungsriss 696 ist ausdrücklich vermerkt, dass “die in roter Farbe neu eingemessenen Ufer- und Grenzlinien aus FR 686 übernommen” wurden. Diesen Grenzverlauf hat die Klägerin jedoch bereits im Abmarkungsprotokoll 422 anerkannt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AbmG), so dass ihr kein Abmarkungsbescheid zugestellt worden ist (Art. 17 Abs. 2 AbmG). Die unterschriftliche Anerkennung eines Abmarkungsprotokolls kommt einem Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gleich (vgl. Simmerding/Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 3. Aufl. 2010, Art. 21 Rn. 23); einem gleichwohl dagegen eingelegten Rechtsmittel fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
1.2. Ebenso verhält es sich mit den Fortführungsnachweisen 534 und 605 zur (nachträglichen) Berichtigung der vor dem Ausbau vorhandenen als natürlich zu behandelnden Uferveränderung, die der Umsetzung der Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer vom 1. Juli 2015 dienen.
Mit Schreiben der Vermessungsverwaltung vom 2. Juni 2015 (per Einschreiben mit Rückschein) wurden die beteiligten Grundstückseigentümer und die Beigeladene zu 2 unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes zu einem Erörterungstermin zur katastertechnischen Behandlung der Verbauung des U.-Grabens geladen. Bereits aus dem Einladungsschreiben ergibt sich, dass die Besprechung auf eine katastertechnische Behandlung abzielte, mithin nicht bloßer Information diente und somit inhaltlich auch nicht auf das Protokoll über eine Begehung der Anlieger vom 20. August 1991 im Vorgriff auf die anstehende Ausbaumaßnahme beschränkt sein konnte. Während der Ortstermin vom 20. August 1991 einer Begehung und Besprechung über die vorgesehenen Maßnahmen und die geplante Trassenführung diente, zielte der Erörterungstermin vom 1. Juli 2015 ersichtlich auf eine katastertechnische Behandlung ab. Im Rahmen dieser Erörterung wurde deutlich und einigten sich die Beteiligten darauf, dass die im Fortführungsnachweis 527 und 590 ausgewiesene katastertechnische Behandlung des U.-Grabens über eine ausschließlich künstliche Uferveränderung nicht sachgerecht sei. Grundlage der von der Klägerin unterzeichneten Vereinbarung vom 1. Juli 2015 bildete unbestritten der Ausbauplan des Wasserwirtschaftsamtes vom 21. Oktober 1991 mit dem darin enthaltenen Aufmaß vom 16. September 1991. Ausweislich der getroffenen Vereinbarung wurde Einigkeit darüber erzielt, dass der im Jahre 1991 durch das WWA R. aufgemessene alte Bachverlauf durch eine natürliche Uferveränderung (allmähliche Verlandungen und Überflutungen) entstanden ist. Die im Jahre 1991 veranlasste Veränderung sei durch künstlichen Ausbau verursacht und als künstliche Uferveränderung katastertechnisch zu behandeln.
Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich dieser Vereinbarung zutreffend von einem ausschließlich katasterbezogenen, wirksamen Grenzfeststellungsvertrag ausgegangen. Ist der Nachweis einer Grenze – wie vorliegend nach erfolgtem Ausbau – nicht (mehr) zu führen, bleibt nur eine gütliche Einigung, in der die Beteiligten zum Ausdruck bringen, dass sie einen bestimmten Grenzverlauf gegenseitig akzeptieren (vgl. Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl. 2000, § 22 Rn. 78 ff.).
Nach der erzielten Einigung vom 1. Juli 2015, wonach Einigkeit darüber besteht, dass der im Jahre 1991 durch das WWA aufgemessene Bachverlauf durch eine natürliche Uferveränderung entstanden ist, bedurfte es keiner weiteren vermessungstechnischen Feststellungen zur Veränderungsursache als natürlich oder künstlich. Auf eventuelle künstliche Veränderungen durch die in den 70-er Jahren entstandenen Fischteiche der Klägerin kommt es daher nicht an. Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Aufmaß des WWA ergibt sich, dass die Beteiligten den darin verzeichneten (natürlichen) Bachverlauf als ansonsten nicht mehr feststellbare Ausgangssituation vor dem Ausbau verbindlich anerkennen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kommt in der getroffenen Vereinbarung unter Bezugnahme auf das Aufmaß des WWA ein Rechtsbindungswille der Beteiligten hinreichend deutlich zum Ausdruck. Dass die anwaltlich vertretene Klägerin kein Erklärungsbewusstsein gehabt haben soll, lässt sich weder den Begleitumständen noch dem Wortlaut der unterzeichneten Vereinbarung entnehmen (“wurde vereinbart”, “besteht Einigkeit darüber”, “vorgelesen, genehmigt und unterschrieben”). Entgegen dem Zulassungsvorbringen war schon anhand des mit Einschreiben und Rückschein versandten Einladungsschreibens der beteiligten Grundstückseigentümer zum “Erörterungstermin” erkennbar, dass es sich nicht nur um eine reine Informationsveranstaltung gehandelt hat, sondern der Termin dazu diente, sich auf eine durch Vermessung nicht mehr feststellbare Ausgangslage vor dem Gewässerausbau zu einigen. Aus dem Inhalt der Vereinbarung, wonach eine ausschließlich künstliche Uferveränderung (FN 527, 590) nicht sachgerecht sei und der durch das WWA 1991 aufgemessene Bachverlauf durch eine natürliche Uferveränderung entstanden sei, ergibt sich, dass ein Erklärungsbewusstsein hinsichtlich der wasserrechtlichen Differenzierung zwischen künstlicher und natürlicher Uferveränderung bei den Beteiligten vorausgesetzt werden kann, zumal der Termin unter fachlicher Beteiligung des WWA stattfand. Ausweislich des Abmarkungsprotokolls 395 zum Fortführungsriss 609 vom 4. Mai 1991 wurden die dortigen Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt über den Verlauf von Eigentumsgrenzen nach dem Bayerischen Wassergesetz aufgeklärt. Angesichts der Begleitumstände und dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung vom 1. Juli 2015 vermag die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durchzudringen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem Grenzfeststellungsvertrag auf Grundlage des in der Vereinbarung zitierten Ausbauplanes des WWA von 1991 ausgegangen, da die Klägerin hierüber kein Erklärungsbewusstsein gehabt habe. Einer Einigung über den (nicht mehr in der Natur feststellbaren) natürlichen Uferverlauf des Baches vor der Ausbaumaßnahme anhand des Ausbauplans des WWA steht auch nicht eine monierte fehlende Dispositionsbefugnis der beteiligten Grundstückseigentümer entgegen. Gerade dann, wenn – wie vorliegend – sich die Ausgangssituation aufgrund einer unzureichenden katastertechnischen Behandlung nicht eindeutig feststellen lässt, bedarf es zur Berichtigung der Heranziehung weiterer Geodaten, wobei ein vermessungstechnisch geprüftes Aufmaß des Wasserwirtschaftsamtes als öffentlicher Stelle eine höhere Gewähr für die Richtigkeit aufweist als private Vermessungen und sich daher als taugliche Einigungsgrundlage für die betroffenen Grundstückseigentümer darstellt. Das Verwaltungsgericht ist somit zu Recht von einer wirksamen Vereinbarung vom 1. Juli 2015 über die natürlichen Ufergrenzen vor dem Ausbau gemäß des Aufmaßes des WWA ausgegangen.
Die nachfolgende Aufnahme einer als zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern verbindlich anerkannten Katastergrenze in das Katasterzahlenwerk und die zugehörigen Karten durch einen Fortführungsnachweis stellt sich lediglich als Folgeakt der vereinbarten Grenzfeststellung dar (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.1972 – 155 IV 69 – BayVBl 1974, 45 ff; OVG NRW, U.v. 12.2.1992 – 7 A 1910/89 – juris Rn. 7). Auf eine “Zustimmung” der betroffenen Grundstückseigentümer zu einer Maßnahme der Vermessungsverwaltung kommt es insoweit nicht an; vielmehr ist entscheidend, dass mit der Vereinbarung vom 1. Juli 2015 ein Grenzfeststellungsvertrag zwischen den Beteiligten zu dem vor dem Ausbau bestehenden (natürlichen) Bachverlauf zustande kam, an dessen Zustandekommen die Vermessungsbehörde regelmäßig nur insoweit beteiligt ist, als sie den Grenzverlauf, auf den sich der Vertragsschluss bezieht, ermittelt (Grenzermittlung) und die Erklärungen der Beteiligten protokollmäßig festhält (vgl. OVG NRW, U.v. 12.2.1992, a.a.O. Rn. 7).
Auf Grundlage dieser Vereinbarung hat sich die Klägerin durch Erklärung ihres Bevollmächtigten vom 29. September 2015, dem Vermessungsamt zugegangen am 1. Oktober 2015, mit der darauf fußenden katasterrechtlichen Behandlung einverstanden erklärt. Mit dem nachfolgend erklärten Widerruf dieses Einverständnisses durch E-Mail der Klägerin vom 2. Oktober 2015 gegenüber der Vermessungsverwaltung konnte sich die Klägerin – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und unbesehen der Zweifel am Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für das vorliegende Rechtsmittel – jedenfalls nicht von der Vereinbarung vom 1. Juli 2015 lösen. Weder sind Rücktritts- oder Anfechtungsgründe noch ein Widerrufsvorbehalt ersichtlich. Hinsichtlich des erklärten und widerrufenen Einverständnisses mit der katastertechnischen Umsetzung der Vereinbarung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wonach ein Widerruf nach § 130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 BGB nur bis zum Zugang einer Erklärung die Wirksamkeit einer Erklärung hindern kann.
Da es sich bei der Vereinbarung vom 1. Juli 2015 um einen mehrseitigen Grenzfeststellungsvertrag gehandelt hat, kommt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die (Un-) Wirksamkeit des Widerrufs nicht darauf an, dass das Vermessungsamt bzw. der Beklagte gegen den erklärten Widerruf keine Einwände erhoben habe. Auch ohne Einwände der Behörde konnte sich die anwaltlich beratene und vertretene Klägerin von der getroffenen Vereinbarung vom 1. Juli 2015 nicht nachträglich einseitig lösen. Nach Art. 7 Satz 2 VermKatG werden fehlerhafte Einträge von Amts wegen berichtigt; auf einen Antrag oder das Einverständnis eines Grundstückseigentümer kommt es hierbei nicht an.
Nachdem die Klägerin sowohl das Abmarkungsprotokoll 422 als auch die Vereinbarung vom 1. Juli 2015 über den natürlichen Bachverlauf vor dem Ausbau unterzeichnet und wirksam konsentiert hat, dürfte ihr für die Anfechtung der diese Erklärung umsetzenden vermessungstechnischen Fortführungsnachweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
2. Abgesehen davon ist mit dem Verwaltungsgericht die katastermäßige Behandlung in den streitgegenständlichen Fortführungsnachweisen 534, 605 sowie 535 und 607 auch in der Sache nicht zu beanstanden.
Die streitgegenständlichen Fortführungsnachweise finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG). Nach dieser Norm werden – durch das Staatliche Vermessungsamt (Art. 12 Abs. 4 VermKatG) – fehlerhafte Einträge im Liegenschaftskataster von Amts wegen berichtigt.
Das Liegenschaftskataster kann seinen vielfältigen Aufgaben nur gerecht werden, wenn es mit den tatsächlichen Verhältnissen laufend in Übereinstimmung gehalten wird. Es muss allen Veränderungen raschestens folgen (vgl. amtliche Begründung des Gesetzentwurfes vom 6.5.1970, LT-Drs. 6/3331, S. 8). Für die Frage, inwieweit von einem fehlerhaften Eintrag im Liegenschaftskataster und seiner Berichtigung auszugehen ist, muss maßgeblich auf die Aufgabenzuweisung der staatlichen Vermessungsämter abgestellt werden. Gemäß Art. 12 Abs. 1 VermKatG ist Aufgabe der staatlichen Vermessungsverwaltung die Aufstellung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters sowie die für die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Vermessungen. Nach Art. 6 Abs. 3 VermKatG beruht der Nachweis im Liegenschaftskataster über Gestalt, Größe und örtliche Lage der Liegenschaften sowie über die Art und Abgrenzung der Nutzungsarten auf dem Ergebnis von Vermessungen (Katastervermessungen), örtlichen Erhebungen und sonstigen Geodaten öffentlicher Stellen.
Aufgrund dieser Aufgabenzuweisung ist die Fehlerhaftigkeit eines Eintrags im Sinne des Art. 7 Satz 2 VermKatG daher nicht danach zu bestimmen, ob der neue Eintrag den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen entspricht. Die Aufgabe der Katasterbehörden ist lediglich, die Merkmale einer Liegenschaft (Grenze, Größe etc.) anhand der Katasterangaben zu bestimmen und gegebenenfalls zu prüfen, wie sich diese Angaben zu dem vor Ort anzutreffenden tatsächlichen Befund verhalten (vgl. diesbezüglich für das Vorgehen des Katasteramtes bei der Grenzermittlung OVG Nds, B.v. 23.4.2003 – 8 LA 53/03 – juris). Es ist nicht Aufgabe der Katasterbehörden, im Rahmen der Katasterführung die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse zu klären. Für die Übernahme von Grenzen in das Liegenschaftskataster sind nicht die materiellen Eigentumsverhältnisse maßgeblich, wie sie sich etwa aufgrund von Gutglaubenserwerb oder Ersitzung verändern können, sondern allein die Grenzen, die verbindlich festgestellt worden sind. Nur diese Grenzen werden nachgewiesen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke – Abmarkungsgesetz). Dies folgt schon aus der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Eintragungen im Liegenschaftskataster und in den Flurkarten zu dienen bestimmt sind. Da es nicht Aufgabe der Katasterverwaltung ist, über außerhalb des förmlichen Verfahrens betreffend die Feststellung der Grenzen entstandene Verschiebungen der Eigentumsgrenzen und daraus resultierende Streitigkeiten zwischen den Eigentümern zu entscheiden, sondern vielmehr Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit, hat die Katasterverwaltung die festgestellten Grenzen solange nachzuweisen, bis diese Feststellung durch eine andere ersetzt wird (vgl. BayVGH, U.v. 12.1.2010 – 19 B 08.1694 – juris Rn. 20 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 18.1.2012 – Au 4 K 11.1081 – juris Rn. 30). Die Fehlerhaftigkeit eines Eintrags im Sinne des Art. 7 Satz 2 VermKatG bestimmt sich nicht nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen, vielmehr hat die Katasterbehörde lediglich die Merkmale einer Liegenschaft (Grenze, Größe etc.) anhand der Katasterangaben zu bestimmen und ggf. zu prüfen, wie sich diese Angaben zu dem vor Ort anzutreffenden tatsächlichen Befund verhalten.
Bei Gewässergrundstücken, bei denen die Uferlinie die Eigentumsgrenze darstellt, bewirken dauerhafte Veränderungen der Uferlinie kraft der Tätigkeit des Wassers eine Eigentumsveränderung. Nach Art. 7 Abs. 1 BayWG wächst bei Gewässern, die ein selbstständiges Grundstück bilden, das Eigentum an Flächen, die bei Mittelwasserstand dauernd überflutet sind, den Gewässereigentümern zu. Nach Satz 2 der Vorschrift bildet die Uferlinie die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück. Wird gemäß Art. 7 Abs. 2 BayWG die Überflutung künstlich herbeigeführt, so hat derjenige, der sie verursacht hat, die bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Umgekehrt führt nach Art. 8 Abs. 1 BayWG eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung an fließenden Gewässern zu einem Eigentumszuwachs der Eigentümer der Ufergrundstücke, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt und sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat. Bei künstlichen Verlandungen ändert sich die Eigentumsgrenze nicht, diese stehen weiterhin im Eigentum des Gewässereigentümers (Art. 9 BayWG). Da sich die rechtmäßige Grenze mithin nach dem Wasserrecht bestimmt, können Katastergrenze und rechtmäßige Grenze – insbesondere im Laufe der Zeit – erheblich voneinander abweichen. Die Uferlinie kann in einem besonderen (aufwändigen) Feststellungsverfahren nach Art. 12 BayWG bestimmt werden. Veränderungen an den Gewässern müssen ohne Rücksicht auf den rechtsbegründenden Charakter einer Veränderung auch außerhalb der förmlichen Uferlinienfeststellung bei sich bietender Gelegenheit aufgemessen und in den öffentlichen Büchern nachgetragen werden; bei Veränderungen infolge Überflutungen und natürlicher Verlandungen handelt es sich um Berichtigungen tatsächlicher Art, die aufgrund eines Veränderungsnachweises der Vermessungsbehörde (vorzugsweise im Benehmen mit den betroffenen Grundstückseigentümer) in das Grundbuch zu übernehmen sind (vgl. Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl. 2000, § 22 Rn. 94; BayObLG, B.v. 3.12.1987 – BReg 2 Z 116/86 – juris Rn. 27).
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Besonderheit, dass der natürliche Verlauf des U.-Grabens vor dem (künstlichen) Ausbau nach erfolgter Maßnahme in der Örtlichkeit nicht mehr feststellbar ist, mithin auch eine Uferlinienfeststellung zu einem nicht mehr vorhandenen Zustand kein Ergebnis bringen würde, hat die Vermessungsbehörde vorliegend eine einvernehmliche Regelung erstrebt. Im Erörterungstermin vom 1. Juli 2015 haben sich die betroffenen Grundstückseigentümer auf Grundlage des detaillierten Ausbauplanes des WWA von 1991 auf die als natürlich anzunehmende Uferlinie vor dem erfolgten Ausbau geeinigt. In Umsetzung dieser Vereinbarung und anhand der Risse 443 der Gemarkung K. und 609 der Gemarkung L. hat die Behörde die natürliche Veränderung der Uferlinie vor dem erfolgten Ausbau nachträglich berichtigt.
Ein exakter Uferlinienverlauf ließ sich nicht schon aus den bis 1991 erfolgten Vermessungen gewinnen. Obgleich vorliegend bereits im Riss 330 aus dem Jahr 1967 (Bl. 45 der Verwaltungsakte), im Riss 366 von 1970 (Bl. 46) sowie in den nachfolgenden Rissen 380 (1973, Bl. 57), 443 (1978, Bl. 48) und 609 (1991, Bl. 49) vermerkt ist, dass der Bachlauf in der Natur südlich des Gewässerflurstücks 458 verläuft, ist eine katastermäßige Behandlung durch Erstellung von Fortführungsnachweisen nicht erfolgt. Auch im Riss 609 wurde laut Abmarkungsprotokoll 395 vom 25. März 1991 der Bachlauf katastertechnisch nicht behandelt, im Benehmen mit den Beteiligten sollte die natürliche Veränderung des Bachlaufes durch “VN” (später) erfasst werden. Eine Grenzermittlung des Gewässerflurstücks erfolgte erst nach dem Ausbau auf Antrag der Beigeladenen zu 2 im Rahmen der im Riss 686 dokumentierten und am 19. bzw. 27. Februar 2014 durchgeführten Vermessung (erfasster Grenzverlauf wurde durch Zustimmung der Klägerin im Abmarkungsprotokoll 422 anerkannt).
Zur Rekonstruktion des Uferverlaufs des U.-Grabens vor der Ausbaumaßnahme wurde seitens der Vermessungsbehörde der Ausbauplan des WWA von 1991 hinsichtlich der Vermessungsmethode, der Genauigkeit der Maßangaben und der Übereinstimmung mit den in der Örtlichkeit vorhandenen Grenzpunkten geprüft und eine hinreichende Genauigkeit des Uferlinienaufmaßes des Ausbauplans des WWA festgestellt. Zur Plausibilitätskontrolle wurde die Berechnung der Vermessungsbehörde mit dem derzeitigen amtlichen Geländemodell überlagert, was eine Übereinstimmung des berechneten Grenzverlaufs mit dem örtlichen Geländeverlauf ergab. Nach entsprechender Aufklärung der Vermessungsbehörde haben sich die beteiligten Grundstücks-eigentümer im Erörterungstermin vom 1. Juli 2015 auf den natürlichen Uferverlauf vor der Ausbaumaßnahme gemäß des von der Vermessungsverwaltung geprüften Ausbauplanes des WWA von 1991 verständigt. Der klägerische Hinweis auf ein am 1. August 1991 stattgefundenes Hochwasser vermag rückwirkend der getroffenen Vereinbarung nicht die Geschäftsgrundlage zu entziehen, zumal sich aus der Niederschrift über eine am 20. August 1991 stattgefundene Begehung des WWA mit den beteiligten Grundstückseigentümern kein Anhaltspunkt für hochwasserbedingte Überflutungen zu diesem – dem am 16. September 1991 aufgenommenen Aufmaß vorangehenden – Zeitpunkt ergibt (vgl. Nr. 8 der Verwaltungsakte).
Entgegen dem Zulassungsvorbringen vermag die mit Anlage 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 18. Mai 2020 übermittelte Karte, in welcher das Aufmaß des WWA mit der amtlichen Flurkarte überlagert wurde, im Hinblick auf die Übereinstimmung einzelner Grenzpunkte Zweifel an der Richtigkeit der Planzeichnung des WWA, die der Einigung der Grundstückseigentümer zugrunde gelegt wurde, nicht zu begründen. Abgesehen davon wurde im Fortführungsriss 609 vom 4. Mai 1991 hinsichtlich des Gewässerverlaufs ausdrücklich der Vermerk “kat.techn. nicht behandelt!” angebracht, was laut Abmarkungsprotokoll Nr. 395 auch dem Willen der Beteiligten entsprach. Aus dem Fortführungsriss 609 konnte sich anhand der wenigen Vermessungspunkte daher nur ein ungefährer Gewässerverlauf ergeben. Demgegenüber ergibt sich aus dem von der Vermessungsbehörde überprüften Ausbauplan des WWA mit deutlich mehr Messpunkten eine detailliertere Erfassung des damaligen Gewässerverlaufs. Darüber hinaus wurden in den streitgegenständlichen Fortführungsrissen 534 und 605, die der Berichtigung des (nicht mehr gegebenen bzw. vermessbaren) Zustandes vor Gewässerausbau dienen, die Risse 443 der Gemarkung K. und 609 der Gemarkung L. ebenfalls als Fortführungsgrundlage angeführt.
Im Hinblick darauf, dass sich die beteiligten Grundstückseigentümer auf den Ausbauplan des WWA im Erörterungstermin als natürliche Ausgangslage vor dem erfolgten Gewässerausbau geeinigt haben, und in Anbetracht der erfolgten vermessungstechnischen Überprüfung des Ausbauplanes ist mit dem Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden, dass der Ausbauplan als “sonstige Geodaten öffentlicher Stellen” im Sinne von Art. 6 Abs. 3 VermKatG zur Einigungsgrundlage und nachfolgenden Berichtigung herangezogen werden konnte.
Eigentumsrechtliche Veränderungen entlang des Gewässerflurstücks beruhen auf der außerhalb der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung vom 1. Juli 2015 bereits erfolgten Verschiebung der Flurstücks- und Grundstücksgrenze infolge teilweiser Überflutung des Grundstücks bzw. Verlandung (Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 BayWG). Bei einer Überflutung nach Art. 7 Abs. 1 BayWG oder einer natürlichen Verlandung nach Art. 8 Abs. 1 BayWG ändern sich die Grundstücksgrenzen unabhängig von rechtsgeschäftlichen Erklärungen, hoheitlichen Handlungen oder katastertechnischen Vorgängen infolge natürlicher Ereignisse, nämlich der Wirkungskräfte des Wassers. Gegenüber diesen Kräften und den dadurch verursachten Grenzveränderungen wirkt der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht. Die im Grundbuch ausgewiesenen Grundstücksgrenzen stehen insoweit nicht unter dem Schutz der §§ 891, 892 BGB (vgl. BayObLG, B.v. 3.12.1987, a.a.O., juris Rn. 27).
Mithin vermag die Klägerin mit dem gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 1. Juli 2015 gerichteten Zulassungsvorbringen der natürlichen Veränderung der Grundstücksgrenze am Gewässerlauf nicht entgegen zu treten. Entgegen der klägerischen Auffassung kann die aufgrund natürlicher Überflutung bzw. Verlandung eingetretene Änderung des Bachlaufes vor dem erfolgten Ausbau (nachträglich) anhand der Risse 443 und 609 sowie dem Ausbauplan des WWA als “sonstige Geodaten öffentlicher Stellen” nach Art. 6 Abs. 3 VermKatG, auf den sich die beteiligten Grundstückseigentümer in der Vereinbarung vom 1. Juli 2015 verständigt haben, katastertechnisch durch die streitgegenständlichen Fortführungsnachweise 534 und 605 berichtigt werden.
Mit der dem Liegenschaftskataster zukommenden Grundlagenfunktion für raum- oder flächenbezogene Informationssysteme aller Art und dem daraus resultierenden hohen Qualitätsanspruch auf flächendeckende Aktualität, Vollständigkeit und Einheitlichkeit wäre es unvereinbar, zu Tage getretene Fehler oder Unrichtigkeiten nicht zu beheben. Fehlerhafte Einträge im Liegenschaftskataster sind daher zwingend von Amts wegen zu berichtigen. Eine Berichtigung setzt sowohl die Erkenntnis, dass etwas falsch ist, als auch die Gewissheit, was an dessen Stelle richtig ist, voraus (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.11.2011 – OVG 10 B 14.09 – juris Rn. 37).
Vorliegend ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Fortführungsnachweise 534 und 605, die der Berichtigung des katastermäßig unzureichend erfassten Zustandes vor dem Gewässerausbau dienen, die insoweit zu fordernde, in der Örtlichkeit nicht mehr feststellbare Gewissheit hinsichtlich der Richtigkeit des vom WWA aufgemessenen Uferverlaufs aufgrund der Einigung der beteiligten Grundstückseigentümer vom 1. Juli 2015 auf den durch das WWA aufgemessenen (von der Vermessungsbehörde katastertechnisch geprüft) alten Bachverlauf als natürliche Uferveränderung hinreichend gegeben. Ausweislich der Stellungnahme des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 6. Mai 2021 resultiert der im Zulassungsvorbringen geltend gemachte abweichende Verlauf des U.-Grabens im Bereich des klägerischen Grundstücks Fl.-Nr. 844/5 der Gemarkung L. zwischen dem Ausbauplan des WWA und dem Riss 609 daraus, dass der U.-Graben im Riss 609 katastertechnisch nicht behandelt wurde, nur wenige Punkte aufgemessen wurden und die ungefähre Lage angedeutet wurde. Von einem lückenlosen amtlichen Grenzverlauf kann in Anbetracht dessen nicht ausgegangen werden.
Das Verwaltungsgericht ist somit im Ergebnis zutreffend von einer wirksamen Vereinbarung der betroffenen Grundstückseigentümer zu dem vor dem Ausbau gegebenen natürlichen Uferverlauf auf Grundlage des Aufmaßes des WWA vom 16. September bzw. 21. Oktober 1991 und der Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Berichtigung durch die streitgegenständlichen Fortführungsnachweise ausgegangen. Da es nicht Aufgabe der Katasterbehörden ist, im Rahmen der Katasterführung die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse zu klären, die Vermessungsverwaltung insoweit auch nicht an der Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer vom 1. Juli 2015 als Vertragspartner beteiligt war, bleibt es der Behörde verwehrt, sich über die vertragliche Einigung der Grundstückseigentümer hinwegzusetzen; ihr obliegt insoweit lediglich die katastermäßige Umsetzung. Aufgrund der Einigung vom 1. Juli 2015 kommt es des Weiteren auf etwaige künstliche Veränderungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Fischweihern vor und nach 1991 nicht an.
Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die in den Fortführungsnachweisen 535 und 607 dokumentierten Veränderungen als katastermäßig rechtmäßige Fortführung gem. Art. 7 VermKatG erweisen. Auch insoweit durfte die Vermessungsverwaltung ausgehend von der Einigung vom 1. Juli 2015 auf den im Riss 696 dokumentierten Uferverlauf zurückgreifen und die ausgehend von den FNe 534 und 605 seit 1991 erfolgte Veränderung katastermäßig als künstliche Uferveränderung behandeln. Aus dem mit Riss 686 (in dem zugehörigen Abmarkungsprotokoll 422 hat die Klägerin wie ausgeführt zugestimmt) übereinstimmenden Riss 696 lässt sich eine einwandfreie Feststellung der Katastergrenze entnehmen. Dem steht die Möglichkeit einer (deklaratorischen) Uferlinienfeststellung nach Art. 12 BayWG nicht entgegen. Die Feststellung einer Uferlinie ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich die Grenze zwischen Gewässergrundstück und Ufergrundstück aus Grundbuch und Katasterplan ergibt (vgl. Schwendner in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: 2/2019, Art. 12 Rn. 10). Wird bei einer Grundstücksvermessung eine Veränderung der Uferlinie festgestellt und vermessungstechnisch dokumentiert und durch die Eigentümer des Gewässer- und Ufergrundstücks anerkannt, ist eine Uferlinienfestsetzung nach Art. 12 BayWG nicht erforderlich (vgl. Schwendner in Sieder/Zeitler, a.a.O., Art. 12 BayWG Rn. 13). Im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin in der Einigung vom 1. Juli 2015 auf eine natürliche Veränderung bis zum 1991 erfolgten Ausbau und auf eine künstliche Veränderung durch den Ausbau geeinigt hat und darüber hinaus im Abmarkungsprotokoll 422 die katastertechnischen Feststellungen unterschriftlich anerkannt hat, war eine weitere Uferlinienfeststellung, die die Klägerin im Übrigen nicht beantragt hat, nicht erforderlich. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fortführungsnachweise 535 und 607 sind mithin nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nachdem sich die Beigeladenen im Verfahren zwar geäußert, jedoch mangels Antragstellung kein Kostenrisiko übernommen haben, entspricht eine Erstattung von deren außergerichtlichen Kosten durch den Kostenpflichtigen nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2006 – 6 B 81/05 – juris); sie tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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