Aktenzeichen 9 ZB 16.390
Leitsatz
Hat das erkennende Gericht alle relevanten bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkte für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens beleuchtet, so genügt der klägerische Vortrag, dass (weiteren) Besonderheiten bestehen, nicht um ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 4 K 15.179 2014-11-10 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für das „dauerhafte Ausfahren des schon vorhandenen genehmigten Amateurfunkmasts“.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 erteilte das Landratsamt M… dem Kläger die Genehmigung zur Aufstellung eines Amateurfunkmastes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung M… Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Höckelsgrund II“ der Gemeinde M…, der hier ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Genehmigung beinhaltete die Auflage, dass der Mast nur während des Betriebs der Funkanlage ausgefahren werden darf. Diese Genehmigung nahm das Landratsamt mit Bescheid vom 18. September 2014 zurück. Die Klage gegen den Rücknahmebescheid wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 10. November 2015 (Az. W 4 K 14.1071) ab; den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2017 abgelehnt.
Mit Unterlagen vom 20. März 2014 beantragte der Kläger das „dauerhafte Ausfahren des schon vorhandenen genehmigten Amateurfunkmasts“. Die Erteilung der Genehmigung wurde vom Landratsamt M… mit Bescheid vom 2. Februar 2015 abgelehnt. Die Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 10. November 2015 (Az. W 4 K 15.179) ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil der Funkmast mit einer Gesamthöhe von 15 m an dem vom Kläger beantragten Standort der Eigenart des Baugebiets widerspreche und eine Befreiung nicht in Betracht komme. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger trägt vor, dass eine Baugenehmigung für die Errichtung eines 15 m hohen Mastes bereits vorlag und das Vorhaben weder das Ortsbild beeinträchtige noch gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Der unmittelbare Blickkontakt von den Nachbargrundstücken aus genüge nicht für die Annahme einer erdrückenden oder unzumutbar belästigenden Wirkung. Aus diesem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
Soweit der Kläger auf die Baugenehmigung vom 28. Dezember 2010 abstellt, kann er hieraus keine Rechte ableiten, weil die Rücknahmeentscheidung des Landratsamts mit Bescheid vom 18. September 2014 mit Beschluss des Senats vom 24. Mai 2017 rechtskräftig geworden ist. Eine Bindungswirkung kann sich jedoch nur ergeben, solange die Baugenehmigung formell wirksam i.S.d. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ist (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 68 Rn. 88 f.).
Im Übrigen lässt sich den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass es bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung allein auf die Sichtbarkeit oder nur auf einen unmittelbaren Blickkontakt zum Amateurfunkmast abgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr Feststellungen zum Bebauungsplan, zum Baugrundstück, zu den Entfernungen, dem Wohnwert, der Umgebungsbebauung, der Art und der Gestaltung des Mastes und dem Standort getroffen (vgl. UA S. 8) und auch Besonderheiten im Baugebiet, insbesondere die exponierte Lage und die örtliche Hanglage berücksichtigt (UA S. 9). Die vom Kläger vorgetragenen (weiteren) Besonderheiten ändern daran nichts. Denn das angeführte Unternehmen auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung M… liegt außerhalb des Plangebiets und hinsichtlich der angeführten Brennholzlagerung auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung M… sowie der Wärmepumpe auf dem Nachbargrundstück ist weder eine vergleichbar belästigende Wirkung vorgetragen noch sind diese nach dem Zulassungsvorbringen geeignet, die Feststellungen der örtlichen Besonderheiten der exponierten Lage und der örtlichen Hanglage des Baugrundstücks, die das Verwaltungsgericht aufgrund eines Augenscheinstermins getroffen hat, in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).