Baurecht

Nachbarrechtsverletzende Unbestimmtheit einer Tekturgenehmigung u.a. für „eine Wärmepumpe“ ohne Angabe des Modells und ohne Festlegung von zielorientierten Immissionsrichtwerten

Aktenzeichen  AN 17 K 20.01470

Datum:
28.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 48313
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
TA Lärm

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Bescheid des Landratsamtes … vom 30. Juni 2020 wird aufgehoben. 
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Klagegegenstand ist ausschließlich der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2020 in Form einer Tekturgenehmigung zur ursprünglichen Baugenehmigung vom 23. Januar 2019. Die Ausgangsbaugenehmigung wurde seitens des Klägers nicht gerichtlich angegriffen.
1. Die zulässige Klage ist begründet.
Der Baugenehmigungsbescheid vom 30. Juni 2020 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist damit aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a) Eine Anfechtungsklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dann Erfolg, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dafür genügt bei der Drittanfechtungsklage nicht die objektive Verletzung einer Rechtsnorm. Die Rechtsverletzung muss sich aus einer Norm ergeben, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient (Schutznormtheorie, s. BayVGH, B.v. 23.6.2017 – 15 ZB 16.920 – BayVBl 2018, 596 Rn. 8). Zudem müssen die als verletzt gerügten Normen Teil des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren sein, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 141. EL März 2021, Art. 66 Rn. 537).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2020, weil er in Bezug auf eine nachbarschützende Vorschrift nicht hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist.
b) Eine Baugenehmigung kann die Rechte des Nachbarn auch dann verletzen, wenn sie entgegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen zu unbestimmt ist. Unbestimmtheit in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und in Folge eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn. 69; B.v. 30.7.2019 – 15 CS 19.1227 – juris Rn. 16 m.w.N.; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, Vorbm. zu §§ 29-38 Rn. 35 m.w.N.). Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen können muss, ob und in welchem Umfang er durch das Bauvorhaben betroffen ist (BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13).
Aus der Baugenehmigung vom 30. Juni 2020 geht nicht im obigen Sinne bestimmt genug hervor, inwieweit der Kläger im Gebot der Rücksichtnahme, welches Teil der gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO vorzunehmenden bauplanungsrechtlichen Prüfung ist, durch mögliche Lärmimmissionen hervorgerufen durch die Wärmepumpe betroffen ist.
aa) Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot findet seine rechtliche Grundlage vorliegend in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da sich Kläger- und Beigeladenengrundstück nach Aktenlage sowie den übereinstimmenden Angaben von Kläger und Beklagtem in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2-14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind. Im Allgemeinen gilt, dass das Maß der gebotenen Rücksichtnahme von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem das Rücksichtnahmegebot im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 25). Dabei sind bei störenden Nutzungen auch die Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG für nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen zu beachten, also dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) bzw. dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen und materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen (BayVGH, B.v. 4.8.2008 – 1 CS 07.2770 – juris Rn. 21; Wolf in Busse/Kraus, BayBO, 141. EL März 2021, Art. 59 Rn. 54 f.). Im Falle von nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Wärmepumpen ist zur Konkretisierung auf die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) zurückzugreifen (so etwa SächsOVG, U.v. 20.8.2020 – 1 A 1194/17 – juris; VGH BW, B.v. 30.1.2019 – 5 S 1913/18 – juris Rn. 57).
bb) Diesen Maßstab zugrunde gelegt ist die streitgegenständliche (Tektur-)Baugenehmigung entgegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG zu unbestimmt, weil der Kläger aus ihr nicht entnehmen kann, ob durch die genehmigte Wärmepumpe schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Geräuschimmissionen an seinem Wohnhaus zu erwarten sind, wenn ja, in welchem Maße und in Folge dessen, ob er im Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist. Im Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2020 wird in Abänderung des Bescheides vom 23. Januar 2019, mit dem ursprünglich die Errichtung der Doppelhaushälfte mit einer Gas-Brennwertheizung genehmigt wurde, unter anderem lediglich „eine Wärmepumpe“ genehmigt. In den Tenorpunkten I. und II. sind weder Angaben zu den Kenngrößen der Anlage – wie etwa Konstruktionsmerkmale, maximale Schallleistungspegel, Tonhaltigkeit, Betriebszeiten – noch zielorientierte Festlegungen zum Lärmschutz enthalten (vgl. VG Würzburg, B.v. 25.9.2020 – W 5 S 20.1135 – juris Rn. 31 ff.; s.a. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26). Auch den in Bezug genommenen Bauvorlagen lassen sich bis auf die Situierung des Sockels der Wärmepumpe auf dem Vorhabengrundstück und damit auch den Abstand zum klägerischen Grundstück keine genaueren Angaben zur Wärmepumpe entnehmen. Das außerhalb und vor Beginn des Tekturgenehmigungsverfahrens seitens des Beigeladenen übersandte Datenblatt für eine von ihm zum Zwecke der Estrichtrocknung aufgestellten Wärmepumpe bleibt insoweit außer Betracht, da von diesem in der Baugenehmigung vom 30. Juni 2020 nicht einmal andeutungsweise die Rede ist. Angesichts der großen Bandbreite an verfügbaren Wärmepumpen auf dem Markt kann der Kläger allein aus der Position des gut 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernten Sockels der Wärmepumpe nicht aus der Genehmigung ersehen, ob und inwieweit ihn diesbezügliche, die Grenze des Rücksichtnahmegebots überschreitende Lärmimmissionen treffen. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation einer Tekturgenehmigung, die den Wechsel von einer vormals genehmigten Gas-Brennwertheizung zu einer Wärmepumpe abdeckt und bei der die zu genehmigende Wärmepumpe naheliegender weise schon aufgestellt und in Betrieb war, wäre es zum einen erforderlich gewesen, den Typ und die maßgeblichen Kenngrößen der Wärmepumpe zum Genehmigungsgegenstand zu machen und den Bauherrn bei fehlenden Angaben im Bauantrag insoweit gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBO zur Nachbesserung aufzufordern (VG Würzburg a.a.O. Rn. 33). Anders als etwa bei einem Neubauvorhaben oder einer umfangreichen Sanierung, bei der unter Umständen anfangs die konkret einzusetzende Wärmepumpe noch nicht feststeht, ergeben sich bei einem derart eng begrenzten Tekturgenehmigungsverfahren auch keine praktischen Probleme hinsichtlich der Angabe eines bestimmten Modells, da dem Bauherrn bekannt gewesen sein dürfte, welche Wärmepumpe konkret auf dem Vorhabengrundstück zum Einsatz kommen soll (hier wohl die, die er bereits zuvor ohne Genehmigung betrieben hatte). Zum anderen wäre – soweit nicht immissionsschutzfachlich anhand des Typs und der Positionierung der Wärmepumpe eine Einhaltung des einschlägigen Immissionsrichtwertes der TA Lärm zugunsten des Nachbarn sicher feststeht, was hier nicht der Fall ist – die für den Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze, etwa durch zielorientierte Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm festzusetzen gewesen (vgl. VG Würzburg a.a.O. Rn. 33). Ob deren Einhaltung anhand der Beschaffenheit der Wärmepumpe, ihrer Situierung und ggf. einer nach Maßgabe der Nr. 4.2 Buchst. c, Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm aufgrund konkreter Anhaltspunkte absehbaren Vorbelastungswirkung gewährleistet ist bzw., falls im regelmäßigen Betrieb der Anlage mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu rechnen ist, die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen einzuschränken ist, ist nicht mehr Frage der Bestimmtheit des Bescheids, sondern dessen materieller Rechtmäßigkeit (VGH BW, B.v. 30.1.2019 – 5 S 1913/18 – juris Rn. 38). Alternativ denkbar wäre auf Basis des Leitfadens für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 28. August 2013, aktualisiert durch Beschluss vom 24. März 2020, bei gegebener Entfernung der Wärmepumpe zum nächsten Immissionsort je nach Gebietscharakter einen zulässigen Emissions- und Schalleistungspegel festzusetzen (S. 7 ff. des Leitfadens, der allerdings nicht für die Beurteilung von Anlagen, die tieffrequente tonale Geräusche abgeben geeignet ist, insofern müsste dann Nr. 7.3, Nr. A.1.5. des Anhangs der TA Lärm herangezogen werden). An diesem Ergebnis vermag auch die grundsätzliche Verfahrensfreiheit von Wärmepumpen als sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BayBO (Lechner/Busse in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 57 Rn. 154) nichts zu ändern, da auch bei Verfahrensfreiheit gemäß Art. 55 Abs. 2 BayBO die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht einzuhalten sind (Lechner/Busse a.a.O. Rn. 18 ff.).
Soweit der Beklagte zur Wahrung des Rücksichtnahmegebotes und damit mittelbar zur Bestimmtheit des streitgegenständlichen Bescheids anbringt, dass die Positionierung des Wärmepumpenfundaments auf der straßenzugewandten Seite und mit etwa gleichem Abstand sowohl zur südlichen als auch nördlichen Grundstücksgrenze erfolgt sei, wird dies nicht in Abrede gestellt, gleichwohl reicht es nicht dafür aus, dass der Kläger die Art und Weise seiner immissionsmäßigen Betroffenheit bzw. Nichtbetroffenheit feststellen kann. Schließlich vermag auch der zutreffende Hinweis des Beklagten, dass Kläger und Beigeladener wechselseitig auf die Einhaltung der seitlichen Abstandsflächen bei der Errichtung der Doppelhaushälften verzichtet hätten, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht auszuschließen bzw. es dem Kläger mit Blick auf § 242 BGB zu untersagen, sich auf dieses mit Blick auf ihn treffende Immissionen zu berufen. Aus einem wechselseitigen Verzicht auf die Abstandsflächen bei der Errichtung von Doppelhaushälften kann nicht gefolgert werden, dass jeweils auch auf die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich Geräuschimmissionen verzichtet wird. Daraus kann sich nur eine – für die Frage der Bestimmtheit allerdings noch nicht relevante – verminderte Schutzwürdigkeit im Rahmen der inhaltlichen Prüfung des Rücksichtnahmegebots ergeben.
Nach alldem ist es angesichts eines Abstands des Betonsockels der Wärmepumpe von der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf den Bauvorlagen von etwa 4,2 m trotz der das Vorhabengrundstück einfriedenden Gabionenwand auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eindeutig ausgeschlossen, dass der Kläger im Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist (BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn. 69). Das Gericht hat sich beim Ortstermin davon überzeugt, dass das Geräusch der bereits betriebenen Wärmepumpe auch vor dem nächstgelegenen Fenster im Erdgeschoss des klägerischen Wohngebäudes wahrnehmbar ist, insofern eine Betroffenheit des Klägers im Gebot der Rücksichtnahme durch Geräuschimmissionen mindestens möglich erscheint.
c) Die Baugenehmigung vom 30. Juni 2020 ist wegen nachbarrechtsrelevanter Unbestimmtheit rechtswidrig und damit insgesamt aufzuheben. Lediglich eine Teilaufhebung kommt nicht in Betracht, da eine Baugenehmigung im Grundsatz unteilbar ist. Ausnahmsweise, wenn das Bauvorhaben in dem Umfang, in dem es keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt, genehmigungsfähig und vom Antragsteller auch so gewollt ist, ist auch eine teilweise Aufhebung möglich. Hierfür genügt allerdings nicht, dass der Rest der Genehmigung für sich genommen rechtmäßig wäre (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 163). Hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheides liegt es nahe, dass zumindest die genehmigte Wärmepumpe und die Einfriedung des Vorhabengrundstücks durch die Gabionenwand dergestalt in einem Zusammenhang stehen, dass letztere auch dem Schutz des Nachbarn und Klägers vor Geräuscheinwirkungen durch die sich innerhalb des durch die Gabionenwand gebildeten Rechtecks stehende Wärmepumpe dient. Insofern kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene die Gabionenwand auch gewollt hätte, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Wärmepumpe ausgegangen wäre. Dann nämlich wäre er auf den Stand der ursprünglichen Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte mit einer weniger immissionsträchtigen Gasheizung zurückgeworfen. Dies zugrunde gelegt würden quantitativ etwa 2/3 der Baugenehmigung wegfallen und es bliebe eine Genehmigung für die Versetzung und größenmäßige Veränderung der Garage. Da keine entsprechende Äußerung des Beigeladenen, der Bauträger ist, vorliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Reihe von einheitlich zur (Tektur-)Genehmigung gestellten baulichen Veränderungen, die die ursprünglich mit Bescheid vom 23. Januar 2019 genehmigte Errichtung einer Doppelhaushälfte modifizieren, nur diesen Genehmigungstorso isoliert erhalten wollen würde. Vielmehr liegt auch wegen der bereits vor Erteilung der Baugenehmigung vom 30. Juni 2020 erfolgten Errichtung der Gabionenwand und dem Betrieb der Wärmepumpe (Baukontrolle vom 10. Juni 2020) nahe, dass dem Beigeladenen an einer einheitlichen Legalisierung des von ihm gewünschten Endzustandes des Vorhabens gelegen ist.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat und somit kein Prozessrisiko eingegangen ist. Seine außergerichtlichen Kosten hat er selbst zu tragen, da er ebenfalls unterlegen ist, § 162 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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