Baurecht

Nacherhebung eines Beitrags zur Herstellung einer Entwässerungseinrichtung wegen Geschossflächenvergrößerung

Aktenzeichen  W 2 K 18.1023

Datum:
14.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 40479
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 2a, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b bb Sp. 1

 

Leitsatz

Ausschlaggebend für die Erhebung eines zusätzlichen Beitrags wegen der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände sind alleine die tatsächlichen baulichen Veränderungen. Völlig im Dunkeln bleibende Eintragungen in den Akten begründen keinen Nacherhebungstatbestand. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage gegen den Abhilfebescheid vom 12. Juli 2018 ist zulässig, jedoch unbegründet.
1.1 Die Klage ist zulässig.
Der Kläger kann die von ihm behauptete Verletzung seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts gem. Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 83 Abs. 1 BV in der Form seiner kommunalen Abgabenhoheit, wie sie einfachgesetzlich in Art. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bek. v. 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geänd. d. Ges. v. 26. Juni 2018 (GVBl S. 449), ihre Ausprägung gefunden hat, im Wege der Verpflichtungsklage auf Zurückweisung des Widerspruchs des Beigeladenen gegen den Beitragsbescheid vom 3. März 2016 geltend machen.
Mit der teilweisen Aufhebung des mit Bescheid vom 3. März 2016 erhobenen Herstellungsbeitrags ist das Recht des Klägers auf Erhebung von Beiträgen für die Herstellung seiner öffentlichen Einrichtungen (Art. 5 Abs. 1 KAG) betroffen. Eine Rechtsverletzung ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Dagegen kann der Kläger als Inhaber des kommunalen Selbstverwaltungsrechts den Rechtsweg beschreiten, ohne dass es gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO eines nochmaligen Widerspruchsverfahrens oder einer sonstigen Remonstration bedurfte.
Da bei der Erhebung kommunaler Abgaben kein Ermessensspielraum besteht, kommt es für die Entscheidung über den Widerspruch alleine auf die Rechtmäßigkeit des vom Beigeladenen angegriffenen Beitragsbescheides an. Es besteht für die Widerspruchsbehörde kein Raum für Zweckmäßigkeitsüberlegungen. Mithin ist das Verpflichtungsbegehren auf Zurückweisung des Widerspruchs statthaft, § 113 Abs. 5 VwGO.
1.2 Die zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet.
Der Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinem kommunalen Selbstverwaltungsrecht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zurückweisung des Widerspruchs, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
Bezüglich Zuständigkeit, Verfahren und Form des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2018 sind Mängel weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Widerspruchsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Erhebung des Beitrags für die sog. „Probierstube“ mit Bescheid vom 3. März 2016 war rechtswidrig, so dass der Beklagte als Widerspruchsbehörde zur Aufhebung berechtigt und verpflichtet war.
Die Rechtswidrigkeit des an den Beigeladenen gerichteten Beitragsbescheides ergibt sich – unabhängig von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Satzungsrechtes – bereits aus Art. 13 Abs. Nr. 4 Buchst. b) bb) Sp. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bek. v. 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geänd. d. Ges. v. 26. Juni 2018 (GVBl S. 449).
Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) Sp. 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre.
Zur Vorteilslage i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) Sp. 1 KAG zählen alle den Beitragstatbestand begründenden tatsächlichen Faktoren. Sie müssen in ihrer Gesamtheit unverändert über den entsprechenden Zeitraum vorgelegen haben (vgl. dazu: Thimet in: Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht; Stand April 2018, Teil III, Frage 9 Nr. 10)
Der mit Bescheid vom 3. März 2016 beim Beigeladenen erhobene Herstellungsbeitrag für die sog. „Probierstube“ stützt sich offensichtlich auf Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG, den der Kläger in § 5 Abs. 4 BGS/EWS satzungsrechtlich umgesetzt hat. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 BSG/EWS entsteht ein zusätzlicher Beitrag mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 Sp. 2 BGS/EWS löst insbesondere eine Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffene Geschossfläche eine solche Beitragspflicht aus. Jedoch steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es seit 1951, dem Jahr der Errichtung des Gebäudes, in dem sich die betroffene Geschossfläche befindet, zu keiner baulichen Veränderung gekommen ist. So hat der Beigeladene schlüssig vorgetragen, dass dort außer einem Neuanstrich und dem Einbau der Verkaufstheke nichts verändert worden sei. Der diesbezügliche Vortrag des Beigeladenen steht im Einklang mit seinen Einlassungen im Widerspruchsverfahren und deckt sich mit dem optischen Eindruck, den die in der Widerspruchsakte befindlichen Lichtbilder vermitteln. Auch der Beklagte kam auf der Grundlage einer Ortseinsicht zu dieser Auffassung. Unterlagen zu etwaigen am Gebäude vorgenommenen baulichen Maßnahmen existieren offensichtlich weder beim Kläger noch beim Beklagten. Die in der Aktenheftung des Klägers am Aufmaßblatt vom 30. Juni 2010 (Blatt 2a der Behördenakte des Klägers) vorgenommenen Bleistifteintragungen sind hingegen nicht geeignet, Zweifel daran auszulösen, dass seit 1951 keine bauliche Änderung stattgefunden habe. Zwar deuten die beiden eingekreisten Ziffern „2007“ aufgrund ihrer räumlichen Anordnung neben den Längen und Breitenangaben zur sog. „Probierstube“ daraufhin, dass der Verfasser einen entsprechenden Bezug herstellen wollte. Jedoch sind die Eintragungen weder datiert noch signiert, so dass Autor, Anlass und Bedeutungsgehalt der Eintragung tatsächlich völlig im Dunkeln bleiben. Einen objektiv nachvollziehbaren Bezug der Bleistifteintragungen zum Schreiben des Beigeladen vom 19. Mai 2015 (Blatt 3c der Behördenakte des Klägers), wie vom Kläger behauptet, ist jedenfalls nicht zu erkennen. Zwar verweist das Schreiben des Beigeladenen vom 19. Mai 2015 auf eine Anlage. Eine entsprechende Anlage ist jedoch in den Akten gerade nicht zu finden. Insbesondere sprechen Schriftbild, die unterschiedlichen verwendeten Schreibgeräte und die chronologische Anordnung der Akte gerade dagegen, dass es sich bei dem in den Akten befindliche Exemplar des Aufmaßblattes (mit den Bleistifteintragungen) um die im Schreiben vom 19. Mai 2015 in Bezug genommene Anlage handelt. Es spricht mithin nichts dafür, dass die Beleistifteintragungen dem Beigeladenen zuzurechnen sind.
Erst in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger insoweit aufklären, dass die Bleistifteintragungen „wohl“ auf einem „Gespräch oder Telefonat“ einer Mitarbeiterin der Verwaltungsgemeinschaft mit dem Beigeladenen beruhen. Dabei soll es um die Beantwortung der mit Schreiben vom 8. Mai 2015 angefragten Gründe für die festgestellte Geschossflächenabweichung gegangen sein. Inhalt und Zeitpunkt dieses Gesprächs seien jedoch weder dokumentiert noch anhand einer Mitarbeiterbefragung rekonstruierbar.
Da Nummerierung und Dokumentation der Akte des Klägers bestenfalls als lückenhaft beschrieben werden können, bleibt für das Gericht zudem unklar, ob die in dem Schreiben des Beigeladenen vom 19. Mai 2015 aufgeführte Anlage ursprünglich tatsächlich beigefügt und nicht zu den Akten genommen worden war, oder ob sie bereits bei Eingang des Schreibens gefehlt hatte. Spekulationen dazu sind jedoch weder zielführend noch notwendig. Selbst wenn die aktenführende Mitarbeiterin aufgrund eines Gespräches bzw. Telefonates mit dem Beigeladenen der (irrigen) Auffassung gewesen sein sollte, es sei 2007 zu einer baulichen Veränderung der sog. „Probierstube“ gekommen, begründet dies jedenfalls keinen Nacherhebungstatbestand i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Sp. 2 BGS/EWS. Ausschlaggebend sind alleine die tatsächlichen baulichen Veränderungen, ohne dass es auf die vorgenannten Bleistifteintragungen überhaupt ankäme.
Soweit es 2007 tatsächlich zu baulichen Veränderungen auf dem Grundstück des Beigeladenen gekommen ist, bezogen sich diese – wie vom Beklagten im Widerspruchsverfahren ermittelt – alleine auf den Heizungsraum, für dessen Geschossfläche mit Bescheid vom 3. März 2016 ebenfalls ein Herstellungsbeitrag erhoben wurde. Für die Frage der Beitragspflicht für die sog. Probierstube ist dies jedoch unerheblich. Denn die beiden Räume stehen unstreitig in keinem räumlichen oder funktionalen Zusammenhang. Auch dies wurde im Abhilfebescheid vom 12. Juli 2018 ausdrücklich festgestellt und vom Kläger zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.
Im Einklang mit Art. 5 Abs. 2a KAG begründet gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Sp. 3 BGS/EWS darüber hinaus auch die Änderung der Nutzung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils einen Nacherhebungstatbestand, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
Mithin kommt es für die Vorteilslage i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) Sp. 1 KAG darauf an, seit wann der Beigeladene die verfahrensgegenständliche Geschossfläche in der aktuellen Art und Weise nutzt.
Auch hier geht der Kläger unter – schon fast gebetsmühlenartiger – Bezugnahme auf die in den Akten befindliche Bleistifteintragung ohne weitere Begründung davon aus, dass es 2007 zu einer beitragsrechtlich relevanten Nutzungsänderung gekommen sei. Dem vermag das erkennende Gericht jedoch nicht zu folgen. Der Beigeladene trug in der mündlichen Verhandlung schlüssig vor, er sei – in Nachfolge seines Vaters – Nebenerwerbswinzer mit einer Anbaufläche von 1,18 ha. Das landwirtschaftliche Nebengebäude werde seit seiner Errichtung 1951 durchgängig für den Winzerbetrieb genutzt. Anfangs sei der Wein dort in Glasballons verkauft worden. Seit 1990 werde die Abfüllung in Flaschen vorgenommen, die ebenfalls in dem verfahrensgegenständlichen Raum gelagert und dort verkauft würden. 2007 sei lediglich die Verkaufstheke hinzugefügt worden. Es habe sich durch den Einbau der Theke jedoch weder die Art und Weise noch der Umfang des dortigen Gelegenheitsverkaufes geändert.
Unabhängig von der Frage, ob diese Art der Nutzung bei typisierender Betrachtung einen Anschlussbedarf auslösen würde, geht das Gericht – gestützt auf die vorliegenden Lichtbilder – davon aus, dass der Einbau der Verkaufstheke 2007 den Charakter des Raumes nicht so wesentlich verändert hat, dass erst dadurch eine qualitativ andere Nutzung des Raumes ermöglicht wurde oder die Quantität des Weinverkaufes dadurch in einem solch signifikanten Umfang gesteigert wurde, dass diese in eine Nutzungsänderung umschlagen würde. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Art der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Geschossfläche seit 1951 nicht wesentlich geändert hat. Denn auch die Umstellung von Glasballon auf Flaschenabfüllung hat an dem Wesen des Weinverkaufs nichts geändert. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang mit dem Weinverkauf bei typisierender Betrachtung auch eine gelegentliche Weinverkostung der Käufer beim Verkaufsakt verbunden ist bzw. schon immer verbunden war, kann dabei dahin stehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre und eine solche Nutzung tatsächlich eine Beitragspflicht auslösen würde, besteht die entsprechende Vorteilslage zur Überzeugung des Gerichts bereits seit 1951. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder den Akten des Klägers zu entnehmen noch durch seinen Vortrag auch nur ansatzweise plausibel gemacht. Auf die obigen Ausführungen zur Aktenführung des Klägers wird Bezug genommen.
Wurde in der sog. „Probierstube“ seit 1951 kontinuierlich Wein verkauft und – ggf. auch in einem gewissen Umfang anlässlich des Verkaufs verkostet -, ist selbst die weitergehende 25jährige Festsetzungsverjährungsfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) Sp. 1 Halbsatz 2 KAG bereits seit Jahrzehnten verstrichen, ohne dass es auf die Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 KAG ankäme. Mithin kommt es auf den etwaigen Verstoß gegen eine Mitteilungspflicht und die Frage worauf sich diese Mitteilung zu welchem Zeitpunkt hätte beziehen sollen, nicht an.
Nur ergänzend stellt das Gericht zudem klar, dass sich auch aus dem in der sog. „Probierstube“ befindlichen Wasseranschluss kein eigenständiger Entwässerungsbedarf herleiten lässt. Der Beigeladene hat schriftsätzlich wie mündlich plausibel dargelegt, dass es sich um einen Anschluss an den hofeigenen Brunnen handelt, dessen Wasser auch nach objektiven Kriterien ausschließlich zur Garten- und Hofbewässerung geeignet und bestimmt ist. So ist das Wasser schon aufgrund seiner hygienischen Beschaffenheit gerade nicht als Spülwasser für etwaige im Verkaufsraum genutzte Gläser geeignet. Mithin kann bei typisierender Betrachtung von einer vollständigen Versickerung des aus dem Garten- und Hofanschluss entnommenen Wassers bzw. einer Entsorgung außerhalb der Entwässerungsanlage des Klägers ausgegangen werden.
Im Übrigen steht einer Beitragserhebung unter Herleitung des Entwässerungsbedarfs aus dem in der Probierstube befindlichen Wasseranschluss wiederum die Festsetzungsverjährung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) Sp. 1 KAG entgegen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuleitung vom Hofbrunnen erst nachträglich – innerhalb der letzten 25 Jahre – gelegt worden sein soll. Vielmehr ist – nach Aktenlage und Vortrag des Beigeladenen – davon auszugehen, dass die Leitung bereits mit Errichtung des Gebäudes 1951 verlegt wurde. Anderes ergibt sich auch aus dem Vortrag des insoweit darlegungsbelasteten Klägers nicht.
Da die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die Entwässerungsanlage für die sog. „Probierstube“ unter allen denkbaren Gesichtspunkten jedenfalls gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) Sp. 1 KAG unzulässig ist, war der Herstellungsbeitragsbescheid vom 3. März 2016 insoweit rechtswidrig.
Der Beklagte hat den Bescheid zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2018 aufgehoben, soweit darin für die Geschossfläche der sog. „Probierstube“ ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage festgesetzt war.
Der Kläger ist dadurch nicht in seinem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Sein Recht auf Beitragserhebung besteht von vorn herein nur in den gesetzlichen Grenzen des Kommunalabgabengesetzes, zu dem auch die Festsetzungsverjährung gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) Sp. 1 KAG gehört.
Die Klage war mithin abzuweisen.
2. Der Kläger hat die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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