Baurecht

Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan

Aktenzeichen  9 N 17.937

Datum:
21.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30469
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47
BauGB § 1 Abs. 7, § 41, § 214 Abs. 1, Abs. 3, § 215
BBergG § 48 Abs. 1 S. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG räumt den Interessen an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen wegen deren Standortgebundenheit und wegen des Interesses der Allgemeinheit an deren Verwirklichung einen Vorrang gegenüber anderen Belangen ein, der abwägungserheblich ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Befugnis eines Grundeigentümers, auf seinem Grundstück grundeigene Bodenschätze zu gewinnen und erforderliche Einrichtungen zu schaffen, ist -unabhängig von einer bergrechtlichen Unterbrechung des Abbaus – Inhalt des Grundeigentums. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Hat die Gemeinde die bergrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung und die betroffenen Eigentümerinteressen nicht zutreffend gewichtet und war der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis, führt dies auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. (Rn. 36 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.Der Bebauungsplan „Am M********* ********** **** ********“ mit Grünordnungsplan der Antragsgegnerin ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
Der innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin im Plangebiet gelegener Grundstücke und wendet sich gegen bauplanerische Festsetzungen, die unmittelbar ihre Grundstücke betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 – 4 BN 17.17 – juris Rn. 5 m.w.N.).
II.
Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan „Am M* … … … …“ mit Grünordnungsplan ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an Abwägungsmängeln, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot, um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange in wesentlichen Punkten (zutreffend) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2019 – 9 N 14.2525 – juris Rn. 17). Daran gemessen ist die Planung hier abwägungsfehlerhaft.
1. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Festsetzung des Sondergebiets die Belange des Bergbaus (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 8 Buchst. f BauGB) und die darauf bezogenen schutzwürdigen Belange der Antragstellerin und weiterer Eigentümer von Grundstücken mit Tonvorkommen im Plangebiet nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt; hieraus ergibt sich eine Abwägungsfehleinschätzung (§ 1 Abs. 7 BauGB), weil die Bedeutung dieser Belange verkannt und deshalb fehlerhaft gewichtet wurde.
a) Ein Abwägungsfehler ist der Antragsgegnerin zunächst im Hinblick auf die Frage der Möglichkeit weiteren Tonabbaus im Plangebiet unterlaufen.
Unabhängig davon, dass die Tongrube am M* … seit der am 1. Februar 2011 in Kraft getretenen 12. Änderung nicht mehr als Vorrangfläche für Tonabbau im Regionalplan RP 7 dargestellt ist, hätte die Antragsgegnerin die Möglichkeit weiteren Tonabbaus im Plangebiet bereits deshalb zutreffend ermitteln und in ihre Abwägung einstellen müssen, weil kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich sind, sondern ihnen zu folgen haben. Zu diesen natürlichen Gegebenheiten gehört das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze, deren Gewinnung vom Gesetzgeber ermöglicht wird. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist bei der Anwendung von Vorschriften, die auf durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmeten oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützten Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen dienen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Diese – auch Rohstoffsicherungsklausel genannte – Vorschrift räumt dem Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen wegen deren Standortgebundenheit und wegen eines Interesses der Allgemeinheit an deren Verwirklichung einen Vorrang gegenüber anderen Belangen ein, der abwägungserheblich ist (vgl. OVG Saarl, U.v. 24.5.2018 – 2 A 551/17 – juris Rn. 42 m.w.N.; Kullmann in Weller/Kullmann, BBergG, 1. Aufl. 2012, § 48 Rn. 1; vgl. auch BVerwG, U.v. 4.7.1986 – 4 C 31.84 – juris Rn. 17). Dies hat die Antragsgegnerin nicht beachtet.
Stattdessen hat sie sich mit der Frage, inwieweit im Plangebiet noch Ton vorhanden ist und welche Auswirkungen auf seine Gewinnung und Aufsuchung mit dem Bebauungsplan verbunden sind, nicht vertieft genug auseinandergesetzt, sondern im Hinblick auf private Belange auf die Annahme gestützt, dass ein Eingriff in bestehende Rechtspositionen eines Eigentümers von Flächen mit Tonvorkommen im Plangebiet nicht bestehe, weil der Tonabbau bereits 2006 eingestellt worden sei, eine nahegelegene Ziegelei als Abnehmerin und eine Zufahrtsmöglichkeit zum Tonabbaugebiet nicht mehr existiere, die Ausschöpfung der bestehenden Genehmigungen des Landratsamts E* … vom 14. Oktober 1986 und 28. April 1988 faktisch obsolet seien und sich nur noch die Frage nach dem geordneten Abschluss des Betriebs stelle. Soweit nach dem Abschlussbetriebsplan der Fa. D* … noch Tonstein habe abgebaut werden sollen, ging die Antragsgegnerin darüber hinaus davon aus, dass kein direktes wirtschaftliches Interesse mehr bestehe, denn dieser habe auf Vorratshalde gesetzt und erst bei Bedarf zum Transport verladen werden sollen (s. Planbegründung, S. 21, 23).
Der Frage, ob die Abbaugenehmigungen aus den achtziger Jahren für die Abbauabschnitte I und II im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin nicht mehr fortgelten, kommt hinsichtlich eines noch möglichen Tonabbaus im Plangebiet aber auch bezüglich der privaten bergbaulichen Belange nicht die Bedeutung zu, die die Antragsgegnerin ihr beigemessen hat. Es könnte zwar in Betracht kommen, dass die der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erteilten Baugenehmigungen vom 14. Oktober 1986 und 28. April 1988 entsprechend dem Hinweis in ihren jeweiligen Gründen erloschen sind, weil die Bauarbeiten länger als vier Jahre unterbrochen wurden (vgl. Art. 69 Abs. 1 BayBO, vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayAbgrG; BVerwG, B.v. 27.2.2018 – 4 B 9.18 – juris Rn. 9; U.v. 25.5.2011 – 9 A 15.10 – juris Rn. 18 im Fall einer Abbaueinstellung und erfolgter Rekultivierung) und eine bergrechtliche Unterbrechung des Tonabbaus von 2006 an zunächst nur bis Ende 2008 genehmigt war. Der weitere Abbau nicht nur des Tons im Abbauabschnitt VII, dessen Gestattung durch die Zulassung des Abschlussbetriebsplans für die Fa. D* … mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. April 2015 (Az. AN 9 K 12.01226, AN 9 K 12.01227) rechtskräftig aufgehoben wurde, sondern auch der in den Abschnitten I und II könnte zudem die Zulassung eines Hauptbetriebsplans erfordern (vgl. § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 BBergG), der erst gestattende Wirkung zukäme (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.1995 – 4 C 14.94 – juris Rn. 38; OVG Saarl, U.v. 24.5.2018 – 2 A 551/17 – juris Rn. 34 m.w.N). Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil die Antragsgegnerin auch unabhängig davon jedenfalls hätte berücksichtigen müssen, dass die Befugnis eines Grundeigentümers auf seinem Grundstück grundeigene Bodenschätze – wie hier (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG) – aufzusuchen, zu gewinnen und erforderliche Einrichtungen zu schaffen, Inhalt des Grundeigentums selbst ist (BVerwG, B.v. 28.6.2019 – 7 B 22.18 – juris Rn. 6; Kullmann in Weller/Kullmann, BBergG, 1. Aufl. 2012, § 34 Rn. 1).
Grundsätzlich darf zwar eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Allerdings bedarf es dafür hinreichend gewichtiger, städtebaulich beachtlicher Allgemeinbelange, die umso gewichtiger sein müssen, je stärker sich Festsetzungen eines Bebauungsplans auf Befugnisse des Eigentümers auswirken. Das in Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.2015 – 4 BN 31.15 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – juris Rn. 52). Die Gemeinde hat demzufolge die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Solche können sich hier daraus ergeben, dass für eine weitere Gewinnung des Tons in den Abbauabschnitten I und II, soweit die Abbaugenehmigungen von 1986 und 1988 – wie die Antragsgegnerin meint – nicht die Grundlage hierfür bieten, sowie jedenfalls in Abschnitt VII durch die Antragstellerin oder jeden anderen Eigentümer die Zulassung eines Hauptbetriebsplans gemäß § 51 Abs. 1 BBergG beantragt werden müsste (vgl. zu einer ggf. bestehenden Rahmenbetriebsplanpflicht § 51 Abs. 2a i.V.m. § 57c BBergG i.V.m. § 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsverordnung Bund Bergbau – UVP-V Bergbau), auf die grundsätzlich auch ein Anspruch bestehen könnte (vgl. § 55 Abs. 1 BBergG). Die Bergbehörde wäre dabei gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG aber gehalten, die beabsichtigte Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur so unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der Selbstverwaltungsgarantie einer betroffenen Gemeinde vermieden werden können, was insbesondere in Betracht kommt, wenn durch ein zugelassenes Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird (vgl. OVG Saarl, U.v. 24.5.2018 – 2 A 551/17 – juris Rn. 39 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 30.3.2017 – 7 C 17.15 – juris Rn. 33).
Die Antragsgegnerin hätte somit auch im Hinblick auf private Eigentümerbelange berücksichtigen müssen, dass einem noch möglichen Tonabbau in den Abbauabschnitten I, II und VII Abwägungsrelevanz zukommt. Hinsichtlich der Abbauabschnitte I bis V – wovon die Abschnitte I und II auf dem Gebiet der Antragsgegnerin liegen – hat jedoch erst die gerichtliche Nachfrage beim Geschäftsführer der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass ein weiterer Tonabbau durch sie aktuell nicht erfolgen kann, weil dazu erst entgegenstehende Sperrgrundstücke erworben werden müssten. Tonabbau wäre nach dem Inhalt des Abschlussbetriebsplans der Fa. D* … außerdem jedenfalls auch noch in dem im nördlichen Teil des Plangebiets gelegenen Abschnitt VII, der die Grundstücke FlNr. 1059, 1060 und 1061 Gemarkung K* … umfasst, möglich.
Die Antragsgegnerin durfte sich darüber hinaus bei ihrer Abwägung auch nicht darauf stützen, dass keine Zufahrtsmöglichkeit zum Tonabbaugebiet mehr besteht. Abgesehen davon, dass die Frage der Erschließung eines nicht bereits gestatteten Abbaus in einem bergrechtlichen Verfahren zu klären wäre und für das standortgebundene Vorhaben (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) ggf. sogar ein Anspruch auf Annahme eines Erschließungsangebots der Antragstellerin oder eines sonstigen Eigentümers bzw. Berechtigten durch die Antragsgegnerin bestehen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1985 – 4 C 48.81 – juris Rn. 20), ist nach dem Inhalt der Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vom 28. Mai 1986 betreffend den Grunderwerb, den Ausbau und die Benutzung eines Verbindungswegs als Zufahrt von der Staats straße 2243 zum Tonabbaugebiet H* …-K* …S* … und der Zusatzvereinbarung vom 14. Juli 1986, die eine Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung hinsichtlich der Ansiedlung eines Produktionsbetriebs im Abbaugebiet betrifft, die Gestattung der Benutzung des gemeindeeigenen Weges bis zur Beendigung des vollständigen Tonabbaus und der Rekultivierung gestattet.
Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Stellungnahme der Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern vom 7. März 2013 schließlich noch – allerdings im Widerspruch zu ihren sonstigen Erwägungen – in ihren Abwägungsüberlegungen angesprochen hat, dass durch die Bebauungsplanung die Möglichkeiten des Eigentümers, bestehende Genehmigungen umzusetzen (Bl. 8-28 der Aufstellungsakten), zunächst unberührt blieben, weshalb die genehmigte Abbaufläche als zeichnerischer Hinweis im Bebauungsplan für den Fall dargestellt sei, dass die bisherigen Abbaugenehmigungen weiterhin Bestand haben sollten, hat sie im Übrigen bereits verkannt, dass bei einem Tonabbau im Umfang der Baugenehmigungen aus den achtziger Jahren und einer anschließenden Rekultivierung entsprechend dem darauf fußenden und vom Landratsamt zugelassenen Rekultivierungsplan von 1987 dem Bebauungsplan der Boden entzogen wäre. Tongrube und Teich, wie dieser Planung zugrunde gelegt, würden danach nicht erhalten bleiben. Dies hat sie in der Planbegründung sogar selbst so gesehen (siehe S. 13 ff., Variante 1). Es dürfte bei einer solchen Ausgangslage sogar an der Planerforderlichkeit fehlen, weil der Bebauungsplan nicht vollzugsfähig erscheint bzw. dauerhaft keine Aussicht auf seine Verwirklichung besteht (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2020 – 15 N 19.442 – juris Rn. 26 m.w.N.).
b) Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung nur unzureichend berücksichtigt, dass die Antragstellerin oder ein Rechtsnachfolger, der in ihre Position als Unternehmer im Sinne des Bergrechts eintritt, im Fall der endgültigen Einstellung des Tonabbaus am M* … jedenfalls noch einer Rekultivierungspflicht bzw. bergrechtlichen Abschlusspflicht unterliegt, deren Erfüllung möglich sein muss.
Nachdem der auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 14. Oktober 1986 vom Landratsamt E* … zugelassene Rekultivierungsplan aus dem Jahr 1987 auf dem angenommenen vollständigen Abbau der Tongrube basierte, bedarf es im Fall einer vorzeitigen (endgültigen oder vorübergehenden) Einstellung einer Anpassung an die aktuelle Situation, woraus die Pflicht der Antragstellerin resultieren würde, einen (ändernden oder ggf. ergänzenden) Abschlussbetriebsplan zu erstellen, der von der zuständigen Behörde zuzulassen ist (vgl. § 53 Abs. 1 BBergG) und nach dem die Betriebseinstellung durchzuführen wäre.
Gemäß § 51 Abs. 1 BBergG dürfen Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung nur aufgrund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Dies gilt auch für die Einstellung im Fall der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkeigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung (§ 51 Abs. 1 Satz 3 BBerGG), so dass es bei entsprechender Anwendung dieser Norm nicht darauf ankommen kann, ob die ursprünglichen Abbaugenehmigungen noch Geltung beanspruchen. Der Abschlussbetriebsplan muss eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, dass die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBergG genannten Fällen, also bei nicht nur vorübergehender Einstellung, auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten (§ 53 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBergG müssen insbesondere der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebs sowie die Widernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche sichergestellt sein. § 71 Abs. 2 BBergG eröffnet die Möglichkeit der Aufsichtsbehörde hierzu erforderliche Maßnahmen anzuordnen.
Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung bewirken die Festsetzungen des Bebauungsplans somit nicht, dass die Antragstellerin von einem ordnungsgemäßen Abschluss des Tonabbaus mittels Verfüllung und Rekultivierung „entpflichtet“ oder aus ihrer Rekultivierungsverpflichtung „entlassen“ wäre (s. Planbegründung, S. 22). Vielmehr schränkt der Bebauungsplan den Spielraum für die Erfüllung dieser Pflicht auf eine einzige Variante ein, ohne dass die Antragsgegnerin sichergestellt hätte, dass den Anforderungen des Bergrechts, insbesondere des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BBergG Genüge getan werden kann. Denn sie hätte nach den im Aufstellungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht davon ausgehen dürfen, dass in Anbetracht der Festsetzung in Teil B zum Grünordnungsplan unter Nr. 3, wonach alle Maßnahmen zur Regulierung des Wasserhaushaltes bei den Feuchtflächen innerhalb des vormaligen Abbaubetriebs einzustellen und dauerhaft zu unterlassen sind, die dauerhafte Standsicherheit der Böschungen, die im Zuge des Abbaus als kurzfristige Abbauböschungen angelegt worden waren, gewährleistet ist.
Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihrer Begründung zum Bebauungsplan zwar erkannt, dass die Frage der Verkehrssicherung und hierbei die dauerhafte Standfestigkeit der Tongrube, insbesondere der Steilböschungen im Zusammenhang mit der Rekultivierung zu beantworten ist, weshalb sie die Standfestigkeit der Böschungen auch untersuchen ließ. Auf die Stellungnahme der Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern vom 11. Juni 2014, wonach das eingeholte Gutachten der Firma … (Untersuchungsbericht 02) „Standsicherheitsberechnung bestehende Einschnittsböschugen“ vom 7. August 2013 nicht verwendbar sei, weil es auf der Grundlage des derzeitigen betrieblichen Zustandes mit einer laufenden Wasserhaltung, also unter regelmäßigem Abpumpen des Wassers, sodass die besonders gefährdeten Böschungsbereiche nicht dauerhaft mit Wasser in Berührung kommen, erstellt wurde, mit ihm also eine dauerhafte Standsicherheit nach Einstellung der Wasserhaltung nicht nachgewiesen sei, begnügte sie sich mit den Aussagen der Firma … in einem einseitigen Schreiben vom 17. Februar 2016, nach dem für den Fall, „dass eine möglicherweise betriebenen Wasserhaltung eingestellt wird“ sich ein höherer Wasserspiegel im Teich ergebe, der das Standsicherheitsniveau der betrachteten Einschnittsböschungen erhöhe. Die Standsicherheit der Böschungen sei somit auch nach Einstellung der Wasserhaltung gegeben. Weitere Berechnungen seien aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Obwohl diese Einschätzung offensichtlich im Widerspruch zu der Stellungnahme des Bergamtes Nordbayern steht, welches auch schon mit seiner Stellungnahme vom 7. März 2013 darauf hingewiesen hatte, dass die Gefahr des Abrutschens von Böschungen in die davor liegende Seefläche bestehe, und sich im Übrigen auch nicht erklären ließe, warum das regelmäßige Abpumpen des Wassers bisher vonnöten gewesen sein sollte, sah sich die Antragsgegnerin nicht dazu veranlasst, zu der betreffenden Frage noch einmal das Bergamt einzuschalten, sondern hat die Frage der Dauerstandsicherheit der Böschungen bei aufgegebener Wasserhaltung letztlich unaufgeklärt gelassen, ohne den vom Bergamt für notwendig erachteten Nachweis zu erbringen. Das Bergamt Nordbayern hat im Normenkontrollverfahren mit seinen Schreiben vom 15. September 2017 und 20. Dezember 2017 plausibel erläutert, dass der Wasserstand in der Tongrube durch Abpumpen reguliert werde, damit rutschungsgefährdete Böschungsbereiche nicht dauerhaft mit Wasser in Berührung kommen, was in Anbetracht des Quellverhaltens von Tonen nach angeführter Lehrmeinung die Scherfestigkeit des Bodens nachteilig beeinflusse. Auch nach den Hinweisen und Richtwerten für den Steine- und Erden-Bergbau des Thüringer Landesbergamts sei bei Böschungen aus bindigem Lockergestein oder Böschungshöhen von mehr als 10 m, wie hier, wenn solche Böschungen ganz oder teilweise im Wasser stehen bzw. eine hohe Wassersättigung aufweisen, von rutschungsbegünstigenden Verhältnissen auszugehen. Auf Berechnungen unter Einbeziehung des Wasserstandes in der Tongrube könne im Hinblick darauf, dass in Bezug auf den Standsicherheitsnachweis vom 7. August 2013 nicht mit ermittelten Scherparametern gearbeitet, sondern solche nach Erfahrung gewählt worden seien (vgl. Untersuchungsbericht 02 von … vom 7.8.2013, S. 5), nicht verzichtet werden.
2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB ergibt sich außerdem daraus, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Festsetzungen eines Sondergebiets für Geologie- und Naturinformationszentrum mit Fuß- und Radweg, Aussichtsturm, Fahrradabstellplatz, Rastplatz, Wasserflächen und Flächen eines öffentlichen Naherholungsbereichs, von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, von Pflanz- und Erhaltungsgeboten sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft die schutzwürdigen Belange der Eigentümer, die von diesen Festsetzungen betroffen sind, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin nicht erkennbar berücksichtigt, dass mit ihrer Planung eines weitläufigen der Erholung, Forschungs- und Lehrzwecken sowie der Erhaltung durch Sukzession entstandener Lebensräume dienenden Bereichs und den hierzu getroffenen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 9, 11, 16 Buchst. a, 20, 22, 25 BauGB eine erhebliche Einschränkung oder sogar Aufhebung der Privatnützigkeit der betroffenen Grundstücke, auch im Sinne einer zukunftsgerichteten planerischen Entscheidung gegen im Außenbereich verbleibende bauliche Nutzungsmöglichkeiten (vgl. § 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB; BayVGH, U.v. 10.7.2019 – 9 N 14.2525 – juris Rn. 19 m.w.N.), auch unabhängig von bergbaulichen Belangen, verbunden ist. Sie hat nach der Planbegründung (vgl. S. 22 f.) lediglich die sich aus dem Abschlussbetriebsplan der Fa. D* … ablesbaren Ziele einer Verwertung der Grube als Deponieraum und eine anschließend geplante extensive landwirtschaftliche Nutzung bzw. eine Nutzung für Biotopentwicklung in die Abwägungsentscheidung einbezogen, dem Interesse an der Nutzung als Deponie dann allerdings keine weitere Bedeutung beigemessen, weil sie den Standort für die Deponierung von Bauschutt als ungeeignet angesehen hat. Andere Entwicklungs- oder Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere auch nach einer den bergbaurechtlichen Anforderungen genügenden Rekultivierung, hat sie vollständig ausgeblendet.
3. Die Antragsgegnerin ist schließlich auch nicht der sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Anforderung gerecht geworden, den möglichen Umfang zu leistender Entschädigungen nach den §§ 39 ff. BauGB für mit dem Bebauungsplan verbundene nachteilige Auswirkungen auf die Belange der Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet in ihre Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.2015 – 4 BN 30.15 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.4.2015 – 1 N 13.1138 – juris Rn. 35). Auf den von ihr als unsubstantiiert angesehenen entsprechenden Hinweis der Antragstellerin hin ging sie fälschlich davon aus, dass die Geltendmachung einer Entschädigung in Geld oder durch Übernahme im Fall der Festsetzungen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 BauGB (Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen, Flächen für die Regelung des Wasserabschlusses) und § 40 Absatz 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB (Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft), die Existenz eines Bebauungsplans voraussetze, „für die Änderung eines Flächennutzungsplans“ also nicht gegeben sei (s. Bl. 8-89 der Aufstellungsakten). Mit § 41 BauGB, insbesondere § 41 Abs. 2 BauGB, wonach dem Eigentümer im Falle von Festsetzungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzung eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten ist, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen, oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt, hat sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich der in § 42 BauGB enthaltenen Entschädigungsregelungen, die gegenüber §§ 40 und 41 Abs. 1 BauGB subsidiär sind (vgl. § 43 Abs. 3 BauGB), hat sie sich darauf beschränkt, einen Entschädigungsanspruch allein deshalb zu verneinen, weil es sich bei den in Betracht kommenden Grundstücken um solche im Außenbereich handelt, ohne sich mit der Vorprägung des Standortes als Tongrube oder dem Umstand auseinanderzusetzen, dass bis zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren mit der hier streitigen Bebauungsplanung das Plangebiet als Fläche für Abgrabung dargestellt war (vgl. Hoffmann in BeckOK BauGB, Stand 1.5.2020, § 42 Rn. 1.1; Runkel in Ernst/-Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2020, § 42 Rn. 35b f. m.w.N.).
Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin der möglichen finanziellen Konsequenzen ihrer Planungen bewusst war (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 373). Der Begründung zum Bebauungsplan kann in diesem Zusammenhang zwar entnommen werden, dass die Antragsgegnerin von einem vollständigen Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile des Eigentümers der Tonabbauflächen ausging. Allerdings wurde bei dieser Einschätzung allein das Szenario des Abschlussbetriebsplans der Firma D* … betrachtet, wobei wirtschaftliche Nachteile der Planung weitgehend negiert wurden. Ein wirtschaftliches Interesse an einem Deponiestandort verneinte die Antragsgegnerin, weil sie von der Ungeeignetheit des Areals für die Deponierung von Bauschutt ausging, obwohl sie sich ausweislich der Planbegründung (s. S. 22 f.) andererseits darüber im Klaren war, dass hierüber im gerichtlichen Verfahren zur Zulassung des Abschlussbetriebsplans – letztlich entscheidungsunerheblich – gestritten wurde und etwa das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg im Verfahren eine abweichende Auffassung vertrat. Der im Abschlussbetriebsplan vermerkten Kapazität von ca. 211.646 m³ Ton auf den Grundstücken FlNr. 1059, 1060 und 1061, die noch abgebaut werden sollten, maß sie keine wirtschaftliche Bedeutung bei, weil der Ton zunächst auf Vorratshalde gelagert werden sollte, und im Hinblick auf die nach dem Abschlussbetriebsplan geplante Nachnutzung für Landwirtschaft oder Biotopentwicklung ging sie von höchstens teilweise möglichen Verpachtungs- oder Veräußerungserlösen aus, in deren Ausbleiben kein wirtschaftlicher Nachteil zu sehen sei (vgl. Planbegründung, S. 23). Wirtschaftliche Vorteile sollten dagegen daraus resultieren, dass keine Kosten für eine Rekultivierung (Beschaffung und Einbau von Auffüllmaterial, Gestaltung der Oberfläche) anfielen. Dass dieser Schluss schon deshalb nicht gezogen werden kann, weil der Bebauungsplan nicht zu einer Entlassung aus der Pflicht führt, den Tonabbau auch aus bergbaurechtlicher Sicht ordnungsgemäß abzuschließen und vorliegend zudem auch nicht sichergestellt ist, dass es keiner Oberflächengestaltung mehr bedarf, ergibt sich bereits aus obigen Ausführungen (s. II.1.b).
4. Die festgestellten Abwägungsfehler sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch beachtlich.
Sie sind offensichtlich, denn sie beruhen auf objektiven Umständen und sind ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin über deren Planvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2019 – 9 N 14.2525 – juris Rn. 24 m.w.N.). Die Abwägungsmängel sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne sie anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10; B.v. 14.11.2012 – 4 BN 5.12 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 27.2.2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 51 m.w.N.;). Dies ist hier ohne weiteres für den Fall anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die bergrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung und auch ansonsten die betroffenen Eigentümerinteressen zutreffend gewichtet hätte.
Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat die Verletzung des Abwägungsgebots mit ihrer Antragsbegründung vom 11. Mai 2017, der Antragsgegnerin zugestellt am 22. Mai 2017, innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 1. Juni 2016 geltend gemacht.
5. Die Abwägungsmängel führen schließlich auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans; eine Teilunwirksamkeit kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.2017 – 4 CN 6/16 – juris Rn. 29). Auf die weiteren Einwendungen der Antragstellerin gegen die Gültigkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplans oder sonstige ggf. noch vorliegende Unwirksamkeitsgründe kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO, insbesondere § 708 Nr. 11, § 709 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Die Nr. I der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).


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