Baurecht

Prüfungsumfang im Baugenehmigungsverfahren

Aktenzeichen  15 ZB 16.630

Datum:
30.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 46965
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1
BayBO Art. 2 Abs. 5 S. 1, Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 Var. 2, Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1, Art. 58 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Art. 59, Art. 64, Art. 68 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Ein Bauvorhaben, das sich im Grundsatz nach allen in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB bezeichneten rechtlichen Maßstäben in die Umgebungsbebauung einfügt, ist gegenüber einem unmittelbar benachbarten Grundstück nur rücksichtslos, wenn es in Bezug auf seine Lage und Abmessungen abriegelnde oder erdrückende Wirkungen hätte. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Festsetzung der Geländeoberfläche gehört zum Regelungskreis des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO und gehört damit nicht zum Prüfumfang der bauaufsichtlichen Präventivkontrolle. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

7 K 15.1790 2016-03-10 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung des Bescheids vom 26. Januar 2016 für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem südlich benachbarten, 400 m² großen Grundstück FlNr. … der Gemarkung P., B.-straße 13a, … P.
Nach den genehmigten Plänen ist der Grundriss des Vorhabens 81,31 m² groß (9,962 m x 8,162 m), das nicht unterkellerte Haus verfügt über zwei Vollgeschosse, das obere befindet sich im ausgebauten Dachgeschoss. Die Neigung des Satteldachs, dessen First von Nordwest nach Südost verläuft, beträgt 28 Grad; bis auf einen Rauchgaskamin hat das Dach keine Aufbauten. Die konstruktive traufseitige Wandhöhe des Gebäudes errechnet sich aus dem Schnitt (Plan vom 18.7.2015) mit 4,934 m (5,139 m abzüglich 0,205 m).
Das nahezu rechteckige, leicht trapezähnlich geschnittene Baugrundstück ist im Norden, an der Grenze zum Grundstück des Klägers, 23,28 m und im Süden, an der B.-straße 21,49 m breit. Im Nordwesten, entlang der Zufahrt zum Hinterliegergrundstück des Klägers, ist das Baugrundstück 18.99 m tief, auf der gegenüberliegenden Seite 16,88 m. Der höchste Punkt des deutlich nach Norden wie auch nach Westen hin abfallenden Grundstücks befindet sich an der Südostecke an der B.-straße (Angabe auf dem Lageplan vom 29.7.2015: UK Mauer 439,27 bezogen auf NN). Die Südwestecke liegt auf einer Höhe von 436,86 m, die Nordwestecke auf 434,86 m (UK Mauer) und für die Nordostecke beträgt das entsprechende Maß 437,83 m. Als rechnerisches Mittel ergeben sich aus diesen Höhenangaben 437,205 m.
Der oben erwähnte Schnitt setzt die 0,00-Ebene des den Bauvorlagen zugrunde gelegten Höhenbezugssystems auf NN=437,605 m an; dieses Maß bildet zugleich die Höhe des fertigen Fußbodens im Erdgeschoss. Für die Höhe der Unterseite der 0,30 m starken Bodenplatte des Hauses ergeben sich durch Rückrechnung 437,10 (mNN; 437,605 abzüglich 0,205 für den Fußbodenaufbau sowie 0,30 für die Bodenplatte). Als Abstand der traufseitigen Außenwand des Vorhabens von der Grenze zum Grundstück des Klägers lassen sich aus dem Grundrissplan für das Erdgeschoss zwischen 3 m (Nordostecke) und 3,65 m (Nordwestecke) abgreifen. Die Entfernung der gegenüberliegenden Außenwand von der südlich angrenzenden B.-straße beträgt zwischen rund 6,30 m und 6,50 m. Die Abstände zu den seitlichen Grundstückgrenzen belaufen sich in Richtung Südosten auf circa 6,50 m und nach Nordwesten hin auf zwischen rund 5,70 m (straßennah) und etwa 6,40 m (straßenfern).
Der Kläger erhob am 22. Oktober 2015 Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 17. September 2015 und stellte am 30. November einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 entsprach (RO 7 S 15.2045). Nach Ortseinsicht durch die Berichterstatterin wies das Verwaltungsgericht die Nachbarklage mit am 15. März 2016 zugestelltem Urteil vom 10. März 2016 ab. Mit Beschluss vom 14. März 2016 (RO 7 S 16.293), gegen den der Kläger Beschwerde eingelegt hat (15 CS 16.633), änderte das Verwaltungsgericht den vorangegangenen Eilbeschluss und lehnte den Antrag des Klägers ab.
Mit seinem am 24. März 2016 gestellten Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen die Ablehnung des Zulassungsantrags.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Hauptsache- und Eilverfahren und die beigezogenen Bauakten verwiesen.
II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat teilt die vom Kläger in einem am 17. Mai 2016, dem letzten Tag der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 Var. 1 BGB) eingegangenen Telefax vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
1. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Nachbarklage nicht begründet ist, weil die im Streit stehende Baugenehmigung keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers verletzt. Das in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, für den kein Bebauungsplan besteht, befindliche Vorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO genehmigt. Die mit dem Genehmigungsbescheid verbundene Feststellung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), dass das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene, nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, U. v.13.3.1981 – 4 C 1.78 – BRS 38 Nr. 186 = juris Ls 2 und Rn. 29 bis 35, 38) dem Bauvorhaben nicht entgegensteht, trifft zu.
Das geplante Wohnhaus der Beigeladenen fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundfläche, die überbaut werden soll, und damit im Grundsatz nach allen in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten rechtlichen Maßstäben in die Umgebungsbebauung ein. Ein solches Vorhaben wäre gegenüber einem unmittelbar benachbarten Grundstück nur rücksichtslos, wenn es in Bezug auf seine Lage und Abmessungen abriegelnde oder erdrückende Wirkungen hätte (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 11). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Obwohl die Erdgeschossebene des im Streit stehenden Vorhabens rund 3 m über dem entsprechenden Niveau des Hauses des Klägers liegt, überragt es dieses im First lediglich um ungefähr 0,50 m. Denn das Wohnhaus der Beigeladenen ist ab Oberkante Bodenplatte insgesamt nur rund 7,30 m hoch, das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers dürfte nach den zuletzt genehmigten Plänen (Bescheid vom 18.6.1975, Az.: III/3-778/75) jedoch eine Höhe von etwa 9,85 m erreichen.
In der Breite der beiden, zudem jeweils nahezu zur Hälfte gegeneinander versetzt angeordneten, Häuser ergibt sich ein ähnliches Bild. Das auf der in nördliche Richtung weisenden Traufseite 9,962 m breite Haus der Beigeladenen steht dort dem auf der südlichen Giebelseite 8,735 m messenden Anwesen des Klägers gegenüber; die kürzeste Entfernung zwischen beiden Gebäuden dürfte nach Aktenlage rund 7,30 m betragen. Angesichts dieser Dimensionen kann nicht von einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung des streitigen Wohnhauses zulasten des Bestands auf dem Grundstück des Klägers gesprochen werden.
2. Die vom Kläger gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch.
2.1 Der Kläger meint, dass die mit der Errichtung des Vorhabens verbundenen erheblichen Geländeveränderungen über die Darstellung des geplanten Geländes in den Bauvorlagen hinaus einer eigenen und gesondert begründeten Zulassungsentscheidung (unter Hinweis auf eine Kommentarstelle: „Festlegung“) bedurft hätten. Deren Fehlen mache die Baugenehmigung drittverletzend rechtswidrig.
Das trifft aus folgenden Gründen nicht zu:
2.1.1 Den für das streitige Vorhaben geltenden Prüfumfang bestimmt die Verfahrensvorschrift des Art. 59 Satz 1 BayBO. Danach sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO hier nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Präventivkontrolle. Die vom Kläger unter Bezugnahme auf eine Kommentarstelle für erforderlich gehaltene Festlegung (oder: Festsetzung, vgl. dazu näher BayVGH, B. v. 30.4.2007 – 1 CS 06.3355 – NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 24; B. v. 27.12.2006 – 25 CS 06.3222 – juris Rn. 2; B. v. 28.9.2001 – 1 CS 01.1612 – juris Rn. 13; U. v. 18.3.1994 – 26 B 92.2782 – n. v. S. 8 f. des UA) der Geländeoberfläche gehört systematisch jedoch, neben der Fixierung der Geländeoberfläche nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO zur Bestimmung der Gebäudeklasse eines Vorhabens nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayBO, alleine noch zum Regelungskreis des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO. Eine im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO mögliche Höhenfestlegung/Höhenfestsetzung bestimmt in diesen Fällen den nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO für die Berechnung der Wandhöhe erforderlichen Fußpunkt. Dabei handelt es sich nicht um eine vom Vorhaben an einer bestimmten Stelle im Gelände tatsächlich einzuhaltende Höhe. Diese von der Bauaufsichts-behörde im Einzelfall ausdrücklich vorzunehmende Festsetzung stellt lediglich einen fiktiven Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhen des zur Prüfung stehenden Vorhabens dar.
Eine solche Höhenfestlegung war hier vom Prüfumfang her nicht geboten. Sie ist auch nicht erfolgt (dazu sogleich noch näher).
2.1.2 Auch eine auf die tatsächliche Höhenlage des Vorhabens bezogene Festlegung (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayBO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, dazu näher: BayVGH, U. v. 18.3.1994 – 26 B 92.2782; zur Streichung dieser Vorschrift siehe LT-Drs 15/7161 vom 15.1.2007 S. 44 Zu § 1 Nr. 8; auch insoweit wäre jetzt Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO die Rechtsgrundlage) ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden. Denn auch dafür wäre eine aus dem Bescheid ersichtliche Anordnung zu diesem Punkt erforderlich gewesen (zur Notwendigkeit einer auf derartige Festlegungen bezogenen Entscheidung ausführlich: BayVGH, B. v. 30.4.2007 – 1 CS 06.3335 – NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn., 24 m. w. N.). Es reicht nicht aus, dass die entsprechenden zeichnerischen Darstellungen des Vorhabens – wie hier – auf den Ansichten das frühere und das nach Fertigstellung entstehende Gelände markieren und diese Bauvorlagen durch Zugehörigkeitsvermerke zum Inhalt der Baugenehmigung erklärt und damit von der Behörde nur gebilligt werden.
2.1.3 Eine von der Baugenehmigungsbehörde nicht getroffene Entscheidung kann keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers verletzen. Abgesehen davon, dass die Vorschriften des Baugenehmigungsverfahrens grundsätzlich keinen Drittschutz vermitteln (König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 964 m. w. N.), bestand auch sonst keine Notwendigkeit, in Bezug auf die Höhenlage des Nachbar-Bauvorhabens etwas zu regeln (dazu weiter noch unter 2.5).
2.2 Der Kläger sieht eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens unter anderem darin, dass der Voreigentümer des Baugrundstücks 1975 dem Umbau und der Erweiterung des auf seinem Grundstück stehenden und mit seiner Wohnküche und Wohnzimmern nach Süden hin ausgerichteten Hauses zugestimmt habe. Dieses vorangegangene Verhalten müssten die Beigeladenen gegen sich gelten lassen und dürften das in der damaligen Genehmigung zum Ausdruck gebrachte Nutzungskonzept auf dem klägerischen Grundstück nicht durch eigene Handlungen vereiteln.
Das kann dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil Überlegungen, die an das subjektive Verhalten des Bauherrn (oder seiner Rechtsvorgänger) anknüpfen, grundsätzlich nicht zu den Kriterien des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots zählen (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 – 4 C 1 /78 – DVBl 1981, 928 = juris Rn. 36 f.). Unabhängig davon trägt der Kläger nicht vor, dass ihm gegenüber ein, wie auch immer ausgestalteter und abgesicherter, Rechtsverzicht erklärt worden sei, der von den Beigeladenen im Rahmen ihres Bauantrags zu beachten gewesen wäre.
2.3 Der Kläger wendet ein, dass das Erstgericht nicht ausreichend gewichtet habe, dass das Vorhaben gegenüber seinem Grundstück das 16m-Privileg in Anspruch nehme, obwohl die Beigeladenen auch weiter von der gemeinsamen Grenze hätten abrücken können.
Standortalternativen, die aus nachbarlicher Sicht günstiger erscheinen, sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren; die Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO eine an den Bauantrag (vgl. Art. 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO) gebundene Entscheidung (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1.12.2015, Art. 68 Rn. 12). Wenn – wie hier – feststeht, dass eine beantragte Wohnbebauung an dem von den Bauherrn gewählten Standort Rechte des Nachbarn nicht verletzt, kann dieser die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf seines Erachtens besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen (BVerwG, B. v. 26.6.1997 – 4 B 97/97 – BRS 59 Nr. 176 = juris Rn. 6).
2.4 Ähnlich verhält es mit dem allgemeinen Hinweis des Klägers auf eine „situationsgebunde Rücksichtnahmepflicht“ der streitigen Bebauung. Diese folge daraus, dass sein Haus mit einer nicht ohne weiteres veränderbaren und nachvollziehbaren Raumausrichtung auf einer möglichst nahe an die Straße herangerückten Stelle im Süden seines Grundstücks errichtet worden sei.
Wer sein Grundstück in Grenznähe so umfangreich bebaut, wie es hier der Fall ist, kann jedoch – ohne dass dies weiterer Vertiefung bedürfte – anschließend grundsätzlich nicht verlangen, dass der Nachbar alleine deshalb davon Abstand nimmt, sein Grundstück unter Ausnutzung des Rahmens zu bebauen, den ihm die Gesetze zur Verfügung stellen. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der vorliegenden Situation kommt zusätzlich ins Spiel, dass die gegen Abstandsflächenrecht verstoßende Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück nicht zur Folge hat, dass die davon ausgelöste Abstandsfläche teilweise auf einem benachbarten Grundstück liegt und dort von Gebäuden oder gebäudeähnlichen Anlagen freizuhalten ist sowie nicht auf die dort erforderlichen Abstandsflächen angerechnet werden darf (BayVGH, B. v. 14.1.2009 – 1 ZB 08.97 – BayVBl 2009, 694 = juris Ls und Rn. 27).
Eine zu Vergleichszwecken – unter Ausklammerung der dem Bestand formelle Legalität verschaffenden Genehmigungslage – nur auf das materielle Recht beschränkte Prüfung der baurechtlichen Situation auf dem Grundstück des Klägers führt hier dazu, dass die Südwand des Bestandsgebäudes im Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht den einschlägigen Abstandsvorschriften entsprach und das auch heute nicht der Fall sein dürfte. Denn mit dem 1975 genehmigten „Wohnhausumbau“ wurde aus dem Dachgeschoss ein zweites Vollgeschoss mit der Folge, dass vor dieser Wand mindestens 8 m Abstand von der Grenze einzuhalten gewesen wären (Art. 2 Abs. 5 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 Var. 2, Abs. 5 Satz 1, Art. 58 Abs. 1 bis 3 BayBO i. d. F. der Bekanntmachung vom 21.8.1969, GVBl S. 263; vgl. zu Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 a. F. auch BayVGH, U. v. 17.10.1969 – Nr. 30 I 69 – BayVBl. 1970, 447), weil dort Aufenthaltsräume mit notwendigen Fenstern vorhanden sind bzw. eingerichtet wurden. Nach der damaligen Genehmigung beträgt der Abstand zur Südgrenze des dort ca. 1,5 m auskragenden Obergeschosses jedoch nur zwischen 3 m und 4,5 m und der des Erdgeschosses zwischen 4,5 m und 6 m. Nach dem heute gültigen Abstandsrecht dürfte die Anwendung des 16m-Privilegs nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 BayBO auf das Gebäude des Klägers im Ergebnis daran scheitern, dass dessen Ostwand als zweite die Begünstigung beanspruchende Wand an ihrem nördlichen Ende wohl nicht ganz 3 m von der Grenze entfernt ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist keine „Situationsvorbelastung“ des Baugrundstücks zu erkennen. Das Verlangen des Klägers nach einem weiteren Abrücken des angegriffenen Vorhabens von der gemeinsamen Grenze ist vor diesem Hintergrund sachlich nicht gerechtfertigt.
2.5 Ohne Entscheidungserheblichkeit sei abschließend noch kurz auf die von der ersten Instanz namentlich im Beschluss vom 14. Dezember 2015 (RO 7 S 15.2045) umfangreich erörterte Frage der Einhaltung der Abstands-flächen durch das Vorhaben selbst eingegangen.
Angesichts seiner geringen Abmessungen muss das Vorhaben auf der zum Kläger weisenden Seite gemäß Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 BayBO nur die Hälfte der nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Tiefe der Abstandsflächen, mindestens jedoch 3 m einhalten. Denn bereits nach den Eintragungen auf den am 17. September 2015 genehmigten Bauvorlagen kommen jedenfalls die vor den nach Süden und Osten weisenden Außenwänden erforderlichen Abstandsflächen ganz und die auf der Westseite nötigen Abstandsflächen fast vollständig auf dem Baugrundstück zu liegen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 BayBO).
Nachdem das in eine ausgeprägte Hanglage hinein geplante Vorhaben mit verhältnismäßig umfangreichen Geländeveränderungen verbunden ist und für die Baubehörde angesichts des eingeschränkten Prüfumfangs kein Erfordernis bestand, die Geländeoberfläche festzulegen, bestimmt sich der in die Berechnung der Wandhöhen einzustellende Fußpunkt nach dem ursprünglichen Geländeverlauf.
Für die Nordwestecke errechnet sich aus den Angaben in der vorbezeichneten Genehmigung („Ansichten 1“) danach eine Wandhöhe von höchstens 6,96 m („Konstruktions“- Wandhöhe oberhalb 0,00 laut Schnitt = +4,93 zuzüglich -2,03 als früheres „natürliches Gelände“ nach Ansicht Nord). Auf dem Baugrundstück werden hier 3,65 m (nicht 3,43 m, wie im Beschluss des Erstgerichts vom 14.12.2015, RO 7 S 15.2045, auf Seite 5 angegeben) Abstand von der Grenze dargestellt. Das reicht aus, um die nach den genannten Bauvorlagen an dieser Stelle höchstens erforderlichen 3,48 m (H/2) auf dem Baugrundstück unterzubringen. Die entsprechende Berechnung für die Nordostecke ergibt dort eine Wandhöhe (H) von 5,58 m (+4,93 zuzüglich -0,65), so dass hier der auf den Zeichnungen für den Grundriss für das Erdgeschoss und die Ansicht Ost nachgewiesene Abstand von 3 m genügt, um die Vorgaben des 16m-Privilegs zu erfüllen. Aus alledem folgt, dass der Fall – unabhängig vom eingeschränkten Prüfumfang – auch in der Sache keine Veranlassung geboten hätte, eine gesonderte Festlegung der Geländehöhe vorzunehmen.
3. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl-Beilage 1/2014).
4. Mit diesem unanfechtbaren (§ 152 Abs. 1 VwGO) Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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