Baurecht

Sachbescheidungsinteresse für einen Antrag auf Plangenehmigung zur Umgestaltung eines Gewässers

Aktenzeichen  8 ZB 16.2029

Datum:
16.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8697
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 78 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Erforderlich für die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses ist, dass außer Zweifel steht, dass der Verwertung einer beantragten Genehmigung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Das ist nicht der Fall, wenn durch eine beantragte Plangenehmigung die hochwasserfreie Lage von Grundstücken erreicht werden kann. Der Umstand, dass diese Flächen nie als Bauland genutzt werden können, lässt das Sachbescheidungsinteresse unberührt.  (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 2 K 15.3073 2016-06-28 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Plangenehmigung zur wesentlichen Umgestaltung des H. und zur damit verbundenen Schaffung neuer Retentionsflächen auf den Grundstücken … und … der Gemarkung L. Der Beigeladene ist Eigentümer dieser bis vor einigen Jahren intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen, welche zum Teil im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des H. liegen. Das Gelände liegt unmittelbar benachbart zum Gemeindegebiet des Klägers. Der Kläger ist zudem Eigentümer des südwestlich angrenzenden Grundstücks, auf dem er eine kommunale Kläranlage betreibt, sowie eines westlich anliegenden Fischweihers.
Die mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 15. Juni 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. Juni 2016 abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9).
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Maßgeblich sind in den Fällen sogenannter Drittanfechtungsklage grundsätzlich die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Rechtsvorschriften (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 – 4 B 40.98 – NVwZ 1998, 1179 – juris Rn. 3 m.w.N.), vorliegend also das Wasserhaushaltsgesetz in der ab Juni 2015 gültigen Fassung.
a) Der Beigeladene hat ein Interesse dahingehend, dass über seinen Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung zum Gewässerausbau in der Sache entschieden wird. Entgegen der Ansicht des Klägers kann das Sachbescheidungsinteresse vorliegend nicht deshalb verneint werden, weil derzeit schon absehbar sei, dass das eigentlich vom Beigeladenen angestrebte Ziel – die Ausweisung von Bauland auf seinen Grundstücken – durch den Gewässerausbau nicht erreicht werden könne, da die Vorschrift des § 78 Abs. 2 WHG entgegenstehe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Sachbescheidungsinteresse eine verwaltungsverfahrensrechtliche Voraussetzung dafür, dass die angegangene Behörde über einen bei ihr gestellten Antrag in der Sache entscheidet. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Planfeststellungsantrags einzutreten, wenn der Antragsteller den Planfeststellungsbeschluss zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen außerhalb des Verfahrens an einer Verwertung des begehrten Planfeststellungsbeschlusses gehindert wäre und deshalb die Planfeststellung ersichtlich nutzlos wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2004 – 7 B 92.03 – NVwZ 2004, 1240 = juris Rn. 24 m.w.N.). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die privatrechtlichen Verhältnisse die Verwirklichung des Vorhabens nicht zulassen (vgl. BVerwG, B.v. 12.8.1993 – 7 B 123.93 – NVwZ-RR 1994, 381 = juris Rn. 3) oder die Verwirklichung des Vorhabens an im Verfahren selbst nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften scheitert, etwa weil andere erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden können (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 24.10.1980 – 4 C 3.78 – BVerwGE 61, 128 = juris Rn. 16). In jedem Fall ist jedoch Voraussetzung für die Verneinung eines Antragsinteresses, dass sich das (rechtliche oder tatsächliche) Hindernis „schlechthin nicht ausräumen“ lässt (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1980 a.a.O. juris Rn. 16; B.v. 30.6.2004 – 7 B 92.03 – juris Rn. 28). Erforderlich für die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses ist daher, dass außer Zweifel steht, dass der Verwertung einer beantragten Genehmigung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BayVGH. U.v. 1.10.2008 – 22 B 08.1660 – juris Rn. 17).
Im vorliegenden Fall kann der Beigeladene die tatsächlich beantragte Plangenehmigung zur Umgestaltung des H. jedoch unabhängig davon umsetzen, ob in der Folgezeit im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG die Ausweisung eines neuen Baugebietes in einem Bauleitplan zugelassen wird. Eines der unmittelbaren Ziele der Plangenehmigung, nämlich die hochwasserfreie Lage für Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. … und … der Gemarkung L., kann auf diese Weise auf jeden Fall erreicht werden. Der Umstand, dass diese Flächen entgegen der Erwartung des Beigeladenen eventuell nie als Bauland genutzt werden können, lässt das Sachbescheidungsinteresse unberührt. Die Ausweisung eines neuen Baugebiets ist weder tatsächlich noch rechtlich Voraussetzung für die Ausübung der unmittelbar beantragten Plangenehmigung.
Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass nach Ansicht des Klägers der angestrebte Gewässerausbau lediglich dem Ziel der Hochwasserfreilegung dient und dadurch Hindernisse für eine bauliche Nutzung der Grundstücke umgangen würden, die sich aus § 78 WHG ergeben würden. Zum einen hat der Gesetzgeber selbst in § 78 Abs. 1 Satz 2 WHG geregelt, dass von den Verboten nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG Maßnahmen des Gewässerausbaus und des Hochwasserschutzes ausdrücklich ausgenommen sind. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang richtigerweise ausgeführt, dass der vom Beigeladenen eingeschlagene Weg weder dem Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes entgegensteht, wonach durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen sind (§ 1 WHG), noch dem speziell von §§ 72 ff. WHG verfolgten Zweck eines wirksamen Hochwassermanagements (vgl. Urteilsabdruck S. 15). Entgegen der klägerischen Einwendungen ist es in diesem Zusammenhang ferner unerheblich, wem die Aufgabe des Hochwasserrisikomanagements gebührt. Denn auch wenn der geplante Gewässerausbau teilweise im Bereich eines vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes liegt und Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG durch Rechtsverordnung von der Landesregierung festgesetzt werden, zeigen die in § 78 Abs. 3 WHG normierten Ausnahmemöglichkeiten, dass im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen sogar Genehmigungen privater baulicher Anlagen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet möglich sind, ohne die von der Klägerseite befürchtete Verlegung eines Überschwemmungsgebiets zu bewirken. Insofern erschließt sich nicht, inwiefern durch den Gewässerausbau des Beigeladenen das von staatlicher Seite ausgewiesene Überschwemmungsgebiet seinen Zweck nicht mehr erfüllen können soll. Im Übrigen hat das Wasserwirtschaftsamt sowohl in seinem Schreiben vom 23. Oktober 2012 als auch in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2014 nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgeschlossen und unter anderem ausgeführt, dass die vorgesehenen Rückhalteflächen wirksam seien und die Hochwassersituation im Bereich des Planungsgebietes verbessert werde. Von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG aufgrund einer Erhöhung des Hochwasserrisikos kann also entgegen des klägerischen Einwands nicht gesprochen werden.
b) Das weitere Antragsvorbringen führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger rügt in der Zulassungsbegründung allgemein, das Erstgericht verkenne, dass der in Frage stehende Bescheid bereits der Umsetzung einer Ausnahmeentscheidung nach § 78 Abs. 2 WHG diene, ohne dass überhaupt eine Bauleitplanung vorliege, auf die sich eine solche Ausnahme beziehen könnte. Dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Eine konkrete Erläuterung der vom erstinstanzlichen Urteil abweichenden Auffassung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich nicht erfolgt. Im Übrigen bleibt – wie bereits ausgeführt (vgl. II.1.a) – die Prüfung von § 78 Abs. 2 WHG einem eigenständigen nachfolgenden Verfahren vorbehalten und ist nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens über die Plangenehmigung zum Gewässerausbau.
c) Auch das Vorbringen des Klägers, dass mit der Plangenehmigung offensichtlich ein fehlerhaftes Verfahren durchgeführt worden sei, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Soweit der Kläger vorträgt, dass die zu erwartenden artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen weder geprüft noch im Bescheid durch Auflagen berücksichtigt worden seien, entspricht der Klagevortrag ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, weil er sich insofern nicht hinreichend substanziiert mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. So wird insbesondere weder erklärt, welche artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind, noch dargelegt, welche wesentlichen naturschutzfachlichen Belange ausgeblendet worden seien.
2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2009 – 1 ZB 06.1842 – juris Rn. 12 m.w.N.), sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – juris Rn. 28).
Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in denselben Fragen, die er auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt hat. Diese Fragen sind jedoch – wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt – weder komplex noch fehleranfällig. Das Verhältnis zwischen § 68 WHG und § 78 Abs. 2 WHG kann vielmehr ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere anhand des eindeutigen Wortlauts des § 78 Abs. 1 S. 2 WHG, bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Soweit der Kläger als grundsätzlich bedeutsam ansieht, inwieweit bei einem Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 S. 1 WHG, der auf dem Gebiet eines Überschwemmungsgebietes nach § 76 Abs. 1 WHG stattfinden soll, die Wertungen des § 78 Abs. 2 WHG zu beachten sind, ist nicht dargelegt, inwiefern der angeführten Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukäme, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 8 ZB 15.2664 – ZfB 2018, 33 = juris Rn. 24 m.w.N.).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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