Baurecht

Städtebaulicher Vertrag – Kostenübernahmevertrag – teilweise Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  4 ZB 16.1515

Datum:
11.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11391
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4
BauGB § 1 Abs. 3 S. 2, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2, § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 30 Abs. 3
BGB § 133, § 157, § 387, § 649
RVG § 3a, § 4, § 4a

 

Leitsatz

1 Die im Gesetz geforderte Darlegung (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Zu den Darlegungsanforderungen an eine Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3 Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein abgeschlossener Vertrag gegen das gesetzliche Verbot nach § 11 Abs. 2 S. 2 BauGB verstößt, ist, welche vertraglich vereinbarten Leistungen sich gegenüberstehen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 1 K 14.4233 2016-05-10 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit die Klage auf Kostenerstattung in einer Höhe von 75.883,56 Euro abgewiesen wurde; im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
III. Die Kosten ihres jeweiligen Antragsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner und die Klägerin, soweit deren Zulassungsantrag abgelehnt wurde.
IV. Der Streitwert für das Antragsverfahren der Beklagten wird auf 181.179,25 Euro, der Streitwert für das Antragsverfahren der Klägerin, soweit der Antrag abgelehnt wurde, auf 2.015,74 Euro festgesetzt.
V. Soweit die Berufung der Klägerin zugelassen wurde, wird der Streitwert vorläufig auf 75.883,56 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Kostenerstattung aus einem zwischen den Beteiligten geschlossenen städtebaulichen Vertrag.
Die Beklagten zu 2 und 3 sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. …/2 Gemarkung G. (Z.-straße …) im Gemeindegebiet der Klägerin. Am 28. November 2013 stellten sie einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der die Zulässigkeit ihres Bauvorhabens (Errichtung zweier Wohngebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück FlNr. …/2) regeln solle. Für das Grundstück galt zu diesem Zeitpunkt der Bebauungsplan Nr. B 35 der Klägerin vom 31. Januar 1997 in der Fassung seiner ersten Änderung vom 8. Juli 2005. Der später aufgestellte Bebauungsplan Nr. B 47 vom 31. März 2011 war mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2012 für unwirksam erklärt worden (Az.: 2 N 11.998). Daraufhin hatte der Gemeinderat der Klägerin am 29. Januar 2013 Maßnahmen zur Einleitung eines ergänzenden Verfahrens bezüglich des Bebauungsplans Nr. B 47 beschlossen und am 20. Juli 2013 einen Beschluss zur Wiedereröffnung des Bebauungsplanverfahrens gefasst. Aufgrund des Antrags der Beklagten beschloss der Gemeinderat am 10. Dezember 2013, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. B 47 als Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) fortzuführen.
Am 27. März 2014/31. März 2014 schlossen die Parteien einen städtebaulichen Vertrag (Kostenübernahmevereinbarung). In diesem verpflichtete sich die Beklagte zu 1 (Vorhabenträgerin) gegenüber der Klägerin, die dieser seit Eingang des Antrags vom 28. November 2013 aus Anlass der Vorbereitung und Durchführung des Bauleitplanungsverfahrens entstandenen und noch entstehenden Kosten einschließlich Nebenkosten und anfallender Umsatzsteuer zu tragen. § 2 (Planungskostenübernahme) enthält hinsichtlich der Kosten folgenden Wortlaut: „Hierunter fallen, soweit ab dem genannten Datum angefallen, insbesondere die Kosten für die Begleitung der Planung durch das Architekturbüro G. + M., München (ca. 30.000 Euro netto zzgl. 5% Nebenkosten zzgl. 19% Mehrwertsteuer); die Kosten für die Landschafts- und Freiflächenplanung des Landschaftsarchitekturbüros H. W., München, (ca. 17.000 Euro netto zzgl. 19% Mehrwertsteuer); die Kosten für die naturschutzfachliche Planung und Beratung durch die Gesellschaft für Landschaftsarchitektur Dr. H. M. Sch., F., (ca. 9.000 Euro netto zzgl. 19% Mehrwertsteuer); die Kosten für die Bodenuntersuchung nebst Bodengutachten durch das G. München mbH sowie etwaige erforderliche weitere Gutachten, wobei jene im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger beauftragt werden (derzeit keine weiteren Gutachten beauftragt).“ Weiterhin verpflichtete sich die Vorhabenträgerin, die Kosten für die rechtliche Beratung und Vertretung der Klägerin durch S. Rechtsanwälte Partnerschaft, München, zu diesem Vertrag, zur beabsichtigten Bauleitplanung sowie zu weiteren Vereinbarungen nach Maßgabe der zwischen der Klägerin und den genannten Rechtsanwälten geschlossenen Vergütungsvereinbarung zu tragen. Die Verpflichtung gelte nur für solche Kosten, die ab dem 28. November 2013 in dieser Angelegenheit angefallen seien. Die Kosten wurden mit „ca. 12.500 Euro netto zzgl. 19% Mehrwertsteuer“ angesetzt. In § 6 des Vertrags wird hinsichtlich der Planungsfreiheit der Klägerin ausgeführt, dass diese mit dem Vertrag keine Verpflichtungen eingehe, die sie an der unvoreingenommenen Abwägung hindern könnten. Der Klägerin entstünden aus dem Vertrag keine Verpflichtungen, das Verfahren über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans fortzusetzen oder mit dem Erlass einer Satzung zu beenden. Die Vorhabenträgerin habe die von ihr übernommenen Kosten auch dann zu tragen, wenn das Verfahren nicht zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans führe oder ein solcher später für unwirksam erklärt werde.
Am 12. November 2014 schlossen die Parteien einen Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB, in dem sich die Beklagte zu 1 zur Tragung aller Planungs- und Erschließungskosten im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB verpflichtete. In dem Vertrag wurde festgelegt, dass die Kostenübernahmevereinbarung davon unberührt bleiben solle. Am 28. Juli 2015 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. B 47 „für die FlNr. …/2 I … … … …“ vom Gemeinderat der Klägerin als Satzung beschlossen und am 6. August 2015 ortsüblich bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 14. April 2014 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1 erstmals zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Planungskosten auf. Weitere Forderungs- und Mahnschreiben auch an die weiteren Beklagten folgten. Insgesamt machte die Klägerin Kosten in Höhe von 178.830,31 Euro geltend. Der Betrag setzt sich zusammen aus den Forderungen des Architekturbüros G. + M. (80.833,27 Euro), der Kanzlei S. Rechtsanwälte (52.645,60 Euro), des Landschaftsarchitekturbüros H. W. (23.208,57 Euro), des G. München mbH (15.744,18 Euro) und der Gesellschaft für Landschaftsarchitektur Dr. H. Sch. (6.398,69 Euro). Nachdem die Beklagten keine Zahlungen leisteten, erhob die Klägerin am 17. September 2014 beim Verwaltungsgericht Klage und machte neben dem Betrag in Höhe von 178.830,31 Euro (zzgl. Zinsen) außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 Euro geltend.
Mit Urteil vom 10. Mai 2016 verurteilte das Verwaltungsgericht die Beklagten, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 102.947,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der einzelnen Forderungen sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 333,20 Euro zu zahlen; im Übrigen wies es die Klage ab. Die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 sei dem Grunde nach wirksam. Es liege kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot aus § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. Die Bebaubarkeit des Grundstücks sei ausschließlich nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 35 BauGB zu beurteilen, weil sich das Grundstück der Beklagten im Außenbereich befinde. Vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. B 47 habe somit kein Baurecht für die geplanten zwei Einfamilienhäuser bestanden. Es bestünden auch sonst keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Vertrags. Die Parteien hätten die Kostenübernahmevereinbarung in Ausübung ihrer Privatautonomie unterschrieben. Die Beklagten könnten sich daher im Nachhinein nicht darauf berufen, dass die vereinbarten Leistungen nicht erforderlich gewesen sein. Der Kostenausspruch sei jedoch zu reduzieren, weil aus der Aufnahme von „ca.-Angaben“ zu einzelnen Kostenpunkten zu erkennen sei, dass sich die Vertragsparteien auf die Erstattung der benannten Beträge unter Einräumung eines gewissen Spielraums nach oben bzw. unten geeinigt hätten. Die Klägerin sei nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht verpflichtet, die Erstattung sämtlicher Planungskosten zu verlangen. Im Zivilrecht sei sowohl im Transport- als auch im Kaufrecht anerkannt, dass im Falle einer „ca.-Klausel“ grundsätzlich eine Abweichung von 5% bis 10% zulässig sei. Unter Beachtung der durch die Vereinbarung dieser Klausel gewünschten Rechtssicherheit einerseits und der beabsichtigten Flexibilität andererseits erscheine es daher in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung angemessen, die „ca.-Klausel“ gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass bei einer deutlichen Überschreitung der vereinbarten Beträge die Kostenübernahme von maximal 10% des jeweils vereinbarten Einzelbetrags gewünscht gewesen sei. Die Begrenzung der Kosten durch die vereinbarten „ca.-Angaben“ sei eindeutig. Aus dem von der Klägerin angeführten E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien ergebe sich nicht, dass es sich bei den im Vertrag festgeschriebenen „ca.-Beträgen“ um unverbindliche Angaben handle. Aus dem zwischen den Beteiligten am 12. November 2014 geschlossenen Durchführungsvertrag folge nichts anderes, weil dieser ausdrücklich bestimme, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Kostenübernahmevereinbarung unberührt bleiben solle. Der Durchführungsvertrag sei auch nicht vorrangig, vielmehr gehe eine Kostenübernahmevereinbarung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB bei Vorliegen der Voraussetzungen in die Kostenregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Die nach der Vereinbarung übernommenen Kosten seien auch angemessen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Beklagten einen besonderen Zuschnitt habe und städtebaulich exponiert an einer steil zur Isar abfallenden Hangkante liege, so dass sich unter anderem Fragen der Hangstatik stellten. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrer Planung den Beklagten sehr entgegengekommen sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin für die Verwirklichung eines vorhabenbezogenen, auf die Bauwünsche der Beklagten zugeschnittenen Bebauungsplans Unterstützung durch Architekten, Rechtsanwälte und Gutachter geholt habe. Es obliege schließlich der Planungshoheit der Klägerin, ihr Gemeindegebiet nach städtebaulichen Vorstellungen zu gestalten. Die Deckelung der Kosten sei durch die Vereinbarung der „ca.-Beträge“ erfolgt. Bezüglich der Rechtsanwaltskosten sei in der Kostenübernahmevereinbarung ausdrücklich auf die mit den S. Rechtsanwälten geschlossene Vergütungsvereinbarung Bezug genommen worden. Die Beklagten könnten nicht mit Erfolg vortragen, dass die Planung der Gemeinde bei Antragstellung schon so weit fortgeschritten gewesen sei, dass nur noch Arbeitsstunden in geringem Umfang hätten anfallen dürfen. Hinsichtlich der eingeforderten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 Euro stehe der Klägerin jedoch nur ein Betrag von 333,20 Euro zu. Aufgrund der Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 habe die Klägerin nicht eine weitere Rechtsanwaltskanzlei mit der Mahnung der Beklagten beauftragen dürfen. Das folge auch aus der von der Klägerin zu beachtenden Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB. Es wäre der Klägerin zumutbar und möglich gewesen, zur Mahnung des geforderten Betrags auf die bereits beauftragten Rechtsanwälte zurückzugreifen. Die von den Beklagten im gerichtlichen Verfahren erklärte Aufrechnung wegen Inanspruchnahme ihres Eigentums gehe ins Leere, da der geltend gemachte Anspruch nicht schlüssig vorgetragen sei. Durch die gemeindliche Planung, die weder die Grundstücksgrenze noch die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks verändere, werde den Beklagten keine Grundstücksfläche entzogen, sondern das Grundstück in zulässiger Weise in Ausübung der gemeindlichen Planungshoheit überplant.
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten beantragen, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend dargelegt wurden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
a) Der mit der Antragsbegründung in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Die Beklagten haben keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).
aa) Die Beklagten tragen vor, die Kostenübernahmevereinbarung sei wegen eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unwirksam. Das streitgegenständliche Grundstück sei Teil des Bebauungszusammenhangs, daher habe seit jeher Baurecht nach § 34 BauGB bestanden. Die vertraglich vereinbarten Leistungen seien somit nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagten einen Anspruch auf Genehmigung der beiden Wohnhäuser gehabt hätten. Sie hätten die Kostenübernahmevereinbarung nur unterschrieben, um dieses Baurecht endlich umsetzen zu können. Die Klägerin habe sich Leistungen vergüten lassen, auf die die Beklagten bei pflichtgemäßer Fortsetzung des bereits beschlossenen Bebauungsplanverfahrens ohnehin einen Anspruch gehabt hätten. Sofern davon auszugehen sei, dass Gegenstand der Kostenübernahmevereinbarung die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens sei, hätte die Beklagten zumindest einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße und interessenwahrende Fortführung des bereits beschlossenen Bebauungsplanverfahrens.
Dieser Sachvortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Kostenübernahmevereinbarung nicht gegen das in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierte Koppelungsverbot verstößt. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der abgeschlossene Vertrag gegen das gesetzliche Verbot nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstößt, ist daher, welche vertraglich vereinbarten Leistungen sich gegenüberstehen bzw. welche Gegenleistung seitens der Klägerin erbracht werden sollte. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot kommt nur in Betracht, wenn die Beklagten auf die von der Klägerin zu erbringende Leistung auch ohne den streitgegenständlichen Vertrag einen Anspruch gehabt hätten. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. „Gegenleistung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nach der getroffenen Vereinbarung nicht die Erteilung einer (beantragten) Baugenehmigung, auf die unter den Voraussetzungen des § 34 BauGB ein Anspruch (gegenüber dem Freistaat Bayern als Träger der zuständigen Bauaufsichtsbehörde) bestünde, sondern die Fort- und Durchführung des Verfahrens zur Aufstellung des von den Beklagten beantragten vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Klägerin verpflichtete sich in § 1 Nr. 2 des Vertrags vom 31.3.2014 zur Prüfung einer städtebaulichen Planung, auf deren positiven Abschluss die Beklagten nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Rechtsanspruch hatten. Letzteres wurde auch unter § 6 des Vertrags nochmals ausdrücklich festgehalten. Ohne die eingegangene vertragliche Bindung hätte die Klägerin entgegen der Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 6. Juni 2018 von jeder weiteren städtebaulichen Planung für das streitgegenständliche Grundstück absehen können.
Auf die von den Beteiligten aufgeworfene und vom Verwaltungsgericht behandelte Frage, ob das Grundstück Teil des Bebauungszusammenhangs war und aus diesem Grund auch ohne ein Tätigwerden der Klägerin Baurecht nach § 34 BauGB bestanden hätte, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Grundlage des Kostenübernahmevertrags vom 31. März 2014 war die Durchführung des von den Beklagten am 28. November 2013 beantragten Verfahrens zur Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans für das streitgegenständliche Grundstück. Die Beklagten können nicht einwenden, sie hätten diesen Antrag nur gestellt, um das ihnen nach § 34 BauGB zustehende Baurecht endlich umsetzen zu können. Auf die Beweggründe, die zum Abschluss der Vereinbarung geführt haben, kommt es für die Beurteilung von deren Wirksamkeit nicht an. Es wäre den Beklagten jederzeit möglich gewesen, für das im Antrag vom 28. November 2013 bezeichnete Vorhaben unter Berufung auf § 34 BauGB einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zu stellen. Auf ein solches Vorgehen haben sie jedoch – wohl aufgrund der besonderen Grundstückssituation und im Hinblick auf die vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren – verzichtet und stattdessen die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 12 Abs. 1 BauGB beantragt, das für die Klägerin mit erheblichen Planungskosten verbunden war. Die aus diesem Anlass geschlossene Kostenübernahmevereinbarung entspricht der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB getroffenen gesetzlichen Regelung, wonach ein vorhabenbezogener Bebauungsplan davon abhängig gemacht werden kann, dass sich der Vorhabenträger zur Tragung der Planungskosten ganz oder teilweise verpflichtet.
bb) Soweit die Beklagten die Höhe der Kostentragungspflicht beanstanden, wurde der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bereits nicht hinreichend dargelegt. Die im Gesetz geforderte Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Zulassungsgrunds setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Es bedarf einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung im Wege einer Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffs. Der Rechtsmittelführer muss auf die Argumente, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich eingehen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht. Sie wiederholen lediglich ihre bereits in der ersten Instanz aufgestellte Behauptung, dass allenfalls noch 10 Stunden bis zur „Billigungsfähigkeit“ der Planung angefallen seien, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt in irgendeiner Weise auseinanderzusetzen oder Tatsachen darzulegen, aus denen sich die von den Beklagten aufgestellte Behauptung schlüssig belegen ließe. Gleiches gilt für den Vortrag, dass „aus diesem Grund eine Überschreitung der Beträge auf diese wenigen Stunden, also maximal in Höhe von 3%“ gerechtfertigt sei. Es handelt sich insoweit lediglich um eine von den Beklagten in den Raum gestellte Rechengröße, die durch keine substanzielle Begründung untermauert wird. Die Zulassungsbegründung nimmt zudem in keiner Weise zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezüglich einer Begrenzung der Überschreitungen der jeweils angegebenen ca.-Beträge auf maximal 10% Stellung. Eine ausreichende Darlegung erfolgte auch nicht im zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 6. Juni 2018, so dass es auf die Frage, ob die dort erfolgten Ausführungen im Hinblick auf die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch Berücksichtigung finden könnten, nicht mehr ankommt.
cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag, die Kanzlei S. hätte nicht nach Stundensätzen abrechnen dürfen, sondern nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abrechnen müssen. Auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Mit der bloßen Behauptung, aus der in der Kostenübernahmevereinbarung erwähnten Vergütungsvereinbarung habe nicht auf eine Stundenabrechnung geschlossen werden können, wird die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die im Vertrag ausdrücklich erwähnte Vergütungsvereinbarung die von der Kanzlei gewählte Abrechnungsform für zulässig gehalten. Dies ist angesichts des Umstands, dass die Kostenübernahmevereinbarung keine weiteren Vorgaben bezüglich des Inhalts der Vergütungsvereinbarung enthielt, nicht zu beanstanden.
Nach § 3a RVG kann die Vergütung des Rechtsanwalts abweichend von den Bestimmungen des RVG vertraglich durch eine Vergütungsvereinbarung geregelt werden, die sowohl eine höhere als auch eine niedrigere Vergütung als nach dem RVG vorgesehen umfassen kann. Im Rahmen der durch § 4 und § 4a RVG gesetzten Grenzen kann die Vergütungsvereinbarung zum Beispiel eine Fall-, Stunden-, Wochen- oder Monatspauschale beinhalten (Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 3a Rn. 2). Für die anwaltlich vertretenen Beklagten war daher erkennbar, dass die Vergütungsvereinbarung eine andere Abrechnungsbasis enthalten würde als die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gesetzlich festgelegten Gebührensätze; anderenfalls hätte es einer gesonderten Vereinbarung gar nicht erst bedurft. Sofern seitens der Beklagten Unklarheit darüber bestanden haben sollte, welcher Abrechnungsmaßstab der Vereinbarung zugrunde gelegt worden war, wäre es ihre Sache bzw. die ihres Bevollmächtigten gewesen, sich vor Abschluss des Vertrags die Vergütungsvereinbarung vorlegen zu lassen. Dass besondere Gründe vorgelegen hätten, aus denen die Beklagten auf eine bestimmte Abrechnungsweise vertrauen durften, ist weder vorgetragen worden noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich.
dd) Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls zutreffend einen aufrechnungsfähigen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin verneint. Die Beklagten haben weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Zulassungsantrag schlüssig und substantiiert das Bestehen einer wirksamen und fälligen Gegenforderung im Sinne von § 387 BGB vorgetragen, die dem Zahlungsanspruch der Klägerin im Wege der Aufrechnung entgegengesetzt werden könnte. Die Behauptung, infolge der Festsetzung im Bebauungsplan, wonach die Grenzmauer zum Zweck der Begrünung einen Meter von der Grundstücksgrenze abzurücken ist, würden den Beklagten faktisch 200 qm ihres Eigentums entzogen, so dass ihnen ein Schadenersatzanspruch gegenüber Klägerin in Höhe von 300.000,- Euro zustünde, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines erstattungsfähigen Schadens zu begründen. Die Beklagten haben schon nicht substantiiert belegt, dass ihnen angesichts der Wertsteigerung des Grundstücks infolge der Bebaubarkeit durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein auszugleichender Schaden entstanden ist. Darüber hinaus machen die Beklagten inhaltlich Ansprüche nach dem sogenannten Planungsschadensrecht (§§ 39 – 44 BauGB) geltend, das in einem speziell geregelten behördlichen Verfahren (vgl. § 43 BauGB) den Wertverlust ausgleichen soll, der in der Differenz zwischen dem Grundstückswert vor und nach der Planung besteht (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, Vorbemerkung zu den §§ 39 bis 44 Rn. 1). Die Anwendbarkeit des Planungsschadensrechts ist jedoch nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Anwendungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausgeschlossen (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 12 Rn. 31), so dass es auf die weitere Frage, ob ein derartiger Anspruch, der zwar durch Verwaltungsakt festgesetzt, jedoch in einem Verfahren vor der zuständigen Baulandkammer gerichtlich überprüft wird (§ 217 BauGB), im Verwaltungsprozess überhaupt im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden kann, nicht mehr ankommt (vgl. zum Streitstand bezüglich der Aufrechnungsmöglichkeit mit rechtswegfremden Forderungen z.B. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 44; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 40 Rn. 45).
b) Soweit die Beklagten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils damit begründen, dass das Verwaltungsgericht über die Behauptung der Beklagten, dass nach dem 31. März 2014 allenfalls noch 10 Stunden bis zur „Billigungsfähigkeit“ angefallen seien, nicht Beweis erhoben habe, machen sie in der Sache den Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO geltend.
Dieser Verfahrensmangel liegt unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 10 B 19.13 – juris Rn. 3 m.w.N.) jedoch nicht vor. Eine Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Ein Tatsachengericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat (BVerwG a.a.O.). Die Aufklärungsrüge stellt deshalb kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren.
Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde der Sach- und Streitstand ausführlich erörtert. Die Beklagten erhielten somit Gelegenheit, ihre Rechtsauffassung vorzutragen; das Verwaltungsgericht hat diese in der Urteilsbegründung gewürdigt. Einen Beweisantrag bezüglich des angefallenen Planungsaufwandes haben die anwaltlich vertretenen Beklagten nicht gestellt. Eine Beweiserhebung oder weitere Tatsachenermittlung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht von Amts wegen aufdrängen. Ein Bestreiten lediglich „ins Blaue hinein“ ist nicht geeignet, eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zu begründen.
2. Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil zuzulassen, ist nur teilweise begründet.
Die Berufungszulassungsgründe, die die Klägerin innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemacht hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht in Ziffer II. des angegriffenen Urteils den Erstattungsanspruch für die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten über einen Betrag von 333,20 Euro hinaus abgelehnt hat (a). Soweit sich der Antrag der Klägerin gegen die in Ziffer I. ausgesprochene Reduzierung des Zahlungsanspruchs um 75.883,56 Euro wendet, ist die Berufung zuzulassen (b).
a) Die Klägerin macht geltend, sie sei berechtigt gewesen, eine Drittkanzlei mit der Geltendmachung der Forderungen gegenüber den Beklagten aus der Kostenübernahmevereinbarung zu beauftragen, so dass ihr nicht nur – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt – ein Zahlungsanspruch in Höhe von 333,20 Euro, sondern der gesamte Betrag in Höhe von 2.348,94 Euro für die rechtsanwaltliche Mahnung vom 14. Juli 2014 durch die beauftragte Drittkanzlei zustehe. Die Beklagten hätten sich gemäß § 2 der Kostenübernahmevereinbarung dazu verpflichtet, die der Gemeinde aus Anlass der Vorbereitung und Durchführung des Bauleitplanverfahrens entstandenen und noch entstehenden Kosten zu tragen. Die Geltendmachung von vertraglich geschuldeten Kosten stehe jedoch nicht mit der „Vorbereitung und Durchführung des Bauleitplanverfahrens“ im Zusammenhang, so dass die Klägerin nicht daran gehindert gewesen sei, eine andere Kanzlei mit der Geltendmachung der Kosten zu beauftragen. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass für die Kanzlei S. ein Interessenkonflikt bestanden hätte, weil sie weiterhin bezüglich des Bauleitplanverfahrens tätig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber ausgeführt, der geltend gemachte Betrag sei für die rechtliche Beratung und Vertretung der Klägerin in Bezug auf die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 angefallen. Daher hätten auch insoweit die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beauftragen Rechtsanwälte S. auf der Grundlage der geschlossenen Vergütungsvereinbarung tätig werden müssen. Das folge auch aus dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht, die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebe und deren Grundsatz über Art. 62 BayVwVfG auch auf den vorliegenden städtebaulichen Vertrag Anwendung finde.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Erstattungsfähigkeit der Zahlungsforderung der Drittkanzlei verneint. § 2 Nr. 1 Unterabsatz 2 der Kostenübernahmevereinbarung enthält eine gesonderte Regelung über die Kostenerstattung rechtsanwaltlicher Tätigkeit. So verpflichteten sich die Beklagten, „die Kosten für die rechtliche Beratung und Vertretung der Klägerin zu diesem Vertrag, zur beabsichtigten Bauleitplanung sowie zu weiteren Vereinbarungen […] nach Maßgabe der zwischen der Gemeinde und den genannten Rechtsanwälten geschlossenen Vergütungsvereinbarung zu tragen“. Zu den Kosten rechtlicher Beratung zählt auch die anwaltliche Tätigkeit zur Durchsetzung der im Rahmen der Kostenübernahmevereinbarung angefallenen Forderungen einschließlich des Verfassens von Mahnschreiben. Auch enthält die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis bezüglich der Abrechnung gerichtlicher Tätigkeiten, die im Falle der Kostenübernahmevereinbarung primär die Durchsetzung der vertraglich geschuldeten Leistungen, also das Einklagen der angefallenen Kosten, zum Gegenstand haben. Die Annahme der Klägerin, die Abfassung einer mit der Klageandrohung verbundenen Mahnung zähle nicht zu den nach der Kostenübernahmevereinbarung geschuldeten Tätigkeiten der Kanzlei S., überzeugt daher nicht. Es bestand keine rechtlich anzuerkennende Notwendigkeit, eine weitere Rechtsanwaltskanzlei mit der Beitreibung der Forderungen zu beauftragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Mahnung offener Forderungen zu einem Interessenkonflikt für die Kanzlei S. führen könnte, sind nicht erkennbar und wurden von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
b) Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Festlegung von „ca.-Angaben“ führe dazu, dass die Beklagten jeweils nur einen Betrag zu zahlen hätten, der maximal über 10% der vereinbarten Einzelbeträge liegt, war die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf im Transport- und Kaufrecht entwickelte Grundsätze ausgeführt, dass bei einer Vereinbarung von „ca.-Klauseln“ grundsätzlich eine Abweichung von lediglich 5% bis 10% des angegebenen Betrags zulässig sei. Dementsprechend hat es bei den Kostenpunkten, bei denen in der Kostenübernahmevereinbarung ein „ca.-Betrag“ angegeben war, die Kostenforderung um den Anteil gekürzt, der um mehr als 10% über dem in der Vereinbarung angegebenen Betrag lag. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Begründung, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe aus dem Transport- oder Kaufrecht auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar seien. Darüber hinaus sei bereits bei Abschluss der Kostenübernahmevereinbarung für beide Parteien ersichtlich gewesen, dass es zu – auch erheblichen – Abweichungen der angegebenen Beträge kommen könne. Eine verbindliche Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten sei nicht vereinbart worden.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich zumindest teilweise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist allerdings wohl zutreffend davon ausgegangen, dass die auf Bitte der Beklagten zu 1 nachträglich im Zuge der Vertragsverhandlungen eingefügten „ca.-Angaben“ einen bestimmten Kostenrahmen vorgeben und der Beklagten einen Anhaltspunkt dafür geben sollten, in welcher Höhe sie bei den betroffenen Positionen mit Kostenforderungen zu rechnen haben würde. Hierauf weist auch der Schriftwechsel hin, der der endgültigen Vertragsfassung vorangegangen war. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 hatte der Bevollmächtigte der Beklagten gefordert, dass in § 2 der Kostenübernahmevereinbarung bei den einzelnen bereits beauftragten Auftragnehmern ergänzt werden solle, welcher Abrechnungsparameter deren Tätigkeit zugrunde liege (HOAI – Stundensatz/Rahmen; Stundensatzabrechnung außerhalb HOAI, Pauschalhonorar, der von der Kanzlei S. angesetzte Stundensatz); soweit bereits konkrete Verträge mit feststehenden Kosten vorlägen, sollten diese eingefügt werden. Daraufhin übersandte die Kanzlei S. die überarbeitete Kostenübernahmevereinbarung und erläuterte im Anschreiben hierzu, dass diese die zwischenzeitlich abgefragten „ca.-Honorare“ der Beteiligten enthalte. Aus dieser Entstehungsgeschichte der aufgenommenen Beträge ist zu erkennen, dass es sich nicht um unverbindliche „Zwischenstandsangaben“ handelte, sondern dass die Aufnahme in den Vertrag der Bitte um Kalkulierbarkeit der Kostenforderungen entsprang und die Angaben daher als eine Art Kostenvoranschlag verstanden werden mussten.
Allerdings begegnet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Kosten unter Rückgriff auf die im Transport- und Kaufrecht geltenden Grundsätze dadurch zu begrenzen, dass pauschal eine Abweichung von 10% für zulässig anzusehen ist, ernstlichen Zweifeln. Es erscheint sachgerechter, die Grundsätze über Kostenschätzungen oder Kostenanschläge aus dem Werkvertragsrecht (vgl. § 649 BGB) als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil insoweit eine vergleichbare Interesselage (Unsicherheitsfaktoren etwa hinsichtlich Zeitaufwand, Schwierigkeitsgrad und unvorhergesehener Mehrkosten) besteht. Als nicht mehr zulässig wird bei werkvertraglichen Leistungen eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags angesehen, die sich allerdings nicht nach einer festen Prozentzahl bemisst, sondern je nach Einzelfall und vereinbarter Vertragsleistung zwischen 10% und 25% der veranschlagten Kosten liegen kann (Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 649 Rn. 3 m.w.N.). Im Rahmen eines Architektenvertrags wurde bei einer gemeinsamen Kostenvorstellung bezüglich einer Baukostenobergrenze sogar ein Toleranzrahmen von 30% anerkannt (z.B. OLG Schleswig-Holstein, U.v. 24.4.2009 – 1 U 76/04 – juris). Es wird daher im Rahmen des Berufungsverfahrens zu klären sein, welcher Spielraum bei den vom Verwaltungsgericht als nicht voll erstattungsfähig angesehenen Kostenpositionen unter den gegebenen Umständen als sachgerecht anzusehen ist. Je größer die Unsicherheitsfaktoren bei der Bestimmung der Kosten sind, desto eher muss eine höhere Überschreitung hingenommen werden. Insoweit wird die Klägerin insbesondere darzulegen haben, auf welcher Berechnungsgrundlage die von ihr benannten und in der Vereinbarung aufgenommenen Beträge ermittelt wurden, welche Maßnahmen zur jeweiligen Kostenüberschreitung geführt haben und ob die Umstände, die zur Verteuerung des Vorhabens geführt haben, vorhersehbar waren.
3. Soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurden, folgen die jeweiligen Kostenentscheidungen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für diejenigen Teile des Streitgegenstands, über die nach Abschluss des Berufungszulassungsverfahrens bereits rechtskräftig entschieden worden ist, beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Soweit die Berufung zugelassen wurde, ergibt sich der Streitwert aus § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen wurden. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Soweit die Berufung zugelassen worden ist, gilt folgende
Belehrung
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Hinsichtlich der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung kann auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden.


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