Baurecht

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans – Sondergebietsfläche für großflächigen Einzelhandel

Aktenzeichen  15 N 15.2042

Datum:
28.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2017, 594
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 1 Abs. 4, Abs. 7, § 2 Abs. 2, Abs. 3
GO Art. 26 Abs. 2 S. 1
BauNVO BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
BayLpIG Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 S. 3
LEP 2013 Nr. 5.3.1
VwGO VwGO § 47

 

Leitsatz

1. Eine landesplanerisch relevante Agglomeration, die zur Behandlung als ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP 2013) führt,kann aus vielen oder auch nur aus zwei Betrieben bestehen (Folgeentscheidung zuBayVGH, U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201).
2. Besteht eine Satzung aus einem Textteil und einem oder mehreren Planteilen, ist es erforderlich, dass der Plan durch eine Art “gedankliche Schnur” mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne Weiteres möglich ist. (redaktioneller Leitsatz)
3. Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch nachfolgende Änderungs- bzw. Erweiterungssatzungen erfasst, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist. (redaktioneller Leitsatz)
4. Gemeinden sind auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 BauGB gehalten, die Auswirkungen ihrer Planung daraufhin zu untersuchen, ob sich mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen (insbesondere) auf die raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion der Nachbargemeinde ergeben können. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,’Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb – Deckblatt 2″ ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist begründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) ist wegen einer möglichen Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB gegeben (vgl. z.B. BayVGH, U.V. 11.3.2013 – 1 N 12.2150 – juris Rn. 20). Zudem ergibt sie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 (1. Alt.) BauGB, wonach sich eine Gemeinde auch auf die ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen kann. Die Antragstellerin ist – im Gegensatz zur Antragsgegnerin – gemäß A III 1.1 des einschlägigen Regionalplans Donau-Wald – als „Kleinzentrum“ ausgewiesen. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 sind nach Aitrecht ausgewiesene Kleinzentren bis zur Anpassung der Regionaipläne (vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahme gem. Satz 2) einem Grundzentrum als Zentralem Ort i.S. von Nr. 2.1, Nr. 2.1.1, Nr. 2.1.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP 2013 = Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern) gleichgestellt. Da mithin der Antragstellerin – im Gegensatz zur Antragsgegnerin – nach dem Raumordnungsrecht eine zentralörtliche Funktion zugewiesen ist, kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass bei Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans bauliche Anlagen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin entstehen, die auf Kosten der zentralörtlichen Funktion der Antragstellerin gegen raumordnungsrechtliche Ziele aus Nr. 5.3.1 und / oder Nr. 5.3.3 LEP 2013 verstoßen. Insofern erscheint es ferner möglich, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan die der Antragstellerin durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion als benachbartes Grundzentrum beeinträchtigt (vgl. VGH BW, U.v. 27.9.2007 – 3 S 2875/06 – NVwZ-RR 2008, 369 ff. = juris Rn. 32 ff.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 2 Rn. 115).
b) Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Die Antragstellerin kann ihre Rechtsstellung im Fall des Erfolgs des Normenkontrollantrags verbessern, weil der Bebauungsplan der Antragsgegnerin noch nicht umgesetzt ist. Zudem hat die Antragstellerin die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht Regensburg angefochten. Im Fall der Aufhebung des an gegriffenen Bebauungsplans erhöhen sich ihre Chancen, selbst einen großflächigen Lebensmittelmarkt im eigenen Gemeindegebiet für die Versorgung des über ihre Gemeindegrenzen hinausgehenden Nahbereichs anzusiedeln. Auf die Frage des genauen Wortlauts einer in einem Zeitungsbericht vom 7. Dezember 2016 thematisierten Aussage des Ersten Bürgermeisters der Antragstellerin im Rahmen einer Bürgerversammlung kommt es unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzinteresses nicht an. Jedenfalls ergibt sich auch aus dem – von beiden Hauptbeteiligten in Bezug genommenen – Zeitungsartikel, dass die Antragstellerin den Normenkontrollantrag zur „Stärkung der bestehenden Infrastruktur in Lalling“ weiterverfolge. Zudem geht die Antragstellerin davon aus, dass der auf dem Altstandort in ihrem Gemeindegebiet betriebene Lebensmittelmarkt bei Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans wirtschaftlich nicht überlebensfähig sei. Auch vor diesem Hintergrund kann ihr ein Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.
2. Der Antrag ist auch begründet.
a) Auch wenn über den nachgeholten Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in diverse DIN-Normen nunmehr eine ordnungsgemäße Bekanntmachung vorliegen dürfte (vgl. BayVGH, U.V. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 39 m.w.N), ist von formeller Unwirksamkeit des Bebauungsplans „’Gewerbedorf Rohrstetten’ SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb – Deckblatt 2“ auszugehen, weil sowohl der am 15. Februar 1996 bekannt gemachte Ausgangsbebauungsplan als auch dessen am 23. Oktober 1997 bekannt gemachte 1. Änderung („Deckblatt Nr. 1“) an erheblichen formellen Mängeln leiden.
Der ursprüngliche, am 15. Februar 1996 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbedorf Rohrstetten“ ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen – wie Bebauungspläne (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) – auszufertigen sind. Die Ausfertigung soll die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen bestätigen (BVerwG, B.v. 16.5.1991 – 4 NB 26.90 – BVerwGE 88, 204 ff. = juris Rn. 19). Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und beglaubigt, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Der Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des Ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht eine Satzung – wie hier – aus einem Textteil und einem oder mehreren Planteilen, müssen diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein oder es müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Die Ausfertigung nur eines Teils (also nur des Textteils oder nur der Planzeichnung) genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne weiteres möglich ist, sodass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (BayVGH, U.v. 18.10.2014 – 15 N 12.1633 – juris Rn. 40 m.w.N.; U.V. 3.3.2015 -15 N 13.636 – juris Rn. 9 ff.; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 241 ff.). Diesen rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht der Ausgangsbebauungsplan nicht. Satzungstext und Planzeichnung sind räumlich voneinander getrennt. Auf der mit Unterschrift des Ersten Bürgermeisters von 14. Februar 1996 ausgefertigten Planzeichnung befinden sich nur „Festsetzungen mit Zeichen in Kurzform“, die eigentlichen textlichen Festsetzungen mit weitergehenden Regelungen im Vergleich zur ausgefertigten Planzeichnung sind in einer gesonderten Heftung „Festsetzungen zum Entwurf“ enthalten. Eine gedankliche Schnur durch gegenseitige, eindeutige und hinreichend konkrete Bezugnahmen von Planzeichnung und Textteil aufeinander ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sowohl die Planzeichnung als auch die nicht gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen mit „Stand: 02.11.1995“ ausgewiesen sind, genügt ebenso wenig wie der Pauschalhinweis auf der Planzeichnung („Im Übrigen wird auf die Festsetzungen in Textform verwiesen. Siehe im Einzelnen das beigefügte Geheft!’), um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde zu genügen. Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, welcher genaue weitere Text mit der ausgefertigten Planzeichnung eine Einheit bilden soll, wird hierdurch nicht bewirkt, zumal die textlichen Festsetzungen ihrerseits aus „losen“ (d.h. nur locker miteinander durch einen Schnellhefter verbundenen) und damit jederzeit auswechselbaren Blättern bestehen.
Dasselbe gilt für die am 23. Oktober 1997 bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans („Deckblatt Nr. 1“). Auch hier sind die jeweils mit „Stand: 21.8.1997“ angegebenen Satzungsbestandteile, nämlich die am 22. Oktober 1997 ausgefertigte Planzeichnung und die nicht ausgefertigte, in Loseblattform abgehefteten textlichen Festsetzungen räumlich-gegenständlich voneinander getrennt. Wie beim Ausgangsbebauungsplan vermag der bloße Pauschalhinweis auf der Planzeichnung („Im Übrigen wird auf die Festsetzungen in Textform verwiesen. Siehe im Einzelnen das beigefügte Geheft!1) mangels hinreichender Bestimmtheit keine gedankliche Schnur im o.g. Sinn zu vermitteln.
Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch nachfolgende Änderungs- bzw. Erweiterungssatzungen – hier die streitgegenständliche zweite Änderung des Bebauungsplans „Gewerbedorf Rohrstetten“ – erfasst, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 26.7.2011 – 4 B 23.11 – BauR 2012, 53 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 8.12.2015 – 15 N 12.2636-juris Rn. 43; U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – juris Rn. 27 ff.). Werden etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der „Änderung“ durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein „Fortwirken“ alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene. Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht bezüglich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht. In letzterem Fall kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden. Rechtserhebliche Fehler eines alten Bebauungsplans „infizieren“ dann einen nachfolgenden Änderungs- / Ergänzungsbebauungsplan.
Nach diesen Maßstäben schlägt die Unwirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplans „Gewerbedorf Rohrstetten“ in der Fassung der am 23. Oktober 1997 bekannt gemachte 1. Änderung („Deckblatt Nr. 1“) auch auf den streitgegenständlichen Bebauungsplans durch, weil durch diesen nicht lediglich der Geltungsbereich des Bebauungsplan um eine Sondergebietsfläche erweitert wird, sondern insbesondere auch die weiterhin als GE-Fläche ausgewiesene FINr. 2855/6 einbezogen wird. Diesbezüglich werden Änderungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche vorgenommen, um die Grenze der bisherigen „GE-Ausweisung“ mit dem neuen Bereich des „SO“-Gebiets kompatibel zu machen, vgl. Nr. 1.1.1.0 der textlichen Festsetzungen. Insofern setzt sich die angegriffene neue Planung in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Ausgangsplanung und knüpft an die bisherige GE-Ausweisung sowie an die diesbezüglichen Abwägungsentscheidungen aus den aus den früheren Bauleitplanverfahren an. Mit Blick auf die durchschlagenden formellen Fehler der alten Satzungen bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob der streitgegenständliche Bebauungsplan, der aus einer losen Ringbuchheftung besteht, die neben der Planzeichnung auf gesonderten Blättern die textlichen Festsetzungen und die Verfahrensvermerke inkl. Ausfertigungsunterschriften enthält, selbst den formalen Anforderungen an eine Satzungsurkunde genügt.
b) Der angegriffene Bebauungsplan leidet zudem an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel, weil er unter Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst ist.
Gemäß der als raumordnungsrechtliches Ziel – „(Z)“ – bezeichneten Nr. 5.3.1 LEP 2013 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden (Satz 1). Abweichend sind allerdings Ausweisungen zulässig für Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m2 Verkaufsfläche in allen Gemeinden (Satz 2, Alternative 1). Nr. 5.3.1 LEP 2013 beinhaltet ein verbindliches Ziel der Landesplanung i.S. des Art. 2 Nr. 2 BayLpIG. Der Plangeber hat eindeutig formuliert, dass Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden dürfen. Die atypischen Sachverhalte, bei deren Vorliegen eine Abweichung zulässig sein soll, sind in der Zielbestimmung hinreichend konkret umschrieben (BayVGH, U.v. 14.12.2016-15 N 15.1201 -juris Rn. 64 m.w.N.).
Zentrale Orte sind gemäß Nr. 2.1.2 Abs. 1 LEP 2013 Grund-, Mittel- und Oberzentren. Nach Nr. 2.1.5 Satz 2 LEP 2013 werden die Grundzentren in den Regionalplänen festgelegt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 werden bestehende Kleinzentren, Unterzentren und Siedlungsschwerpunkte bis zur Anpassung der Regionalpläne als Zentrale Orte der Grundversorgung einem Grundzentrum gleichgestellt. Die Antragsgegnerin ist weder nach Anhang 1 des LEP 2013 noch (im Gegensatz zur Antragstellerin) nach der Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern in Verbindung mit dem Regionalplan Donau-Wald mit zentralörtlicher Funktion ausgestattet. Entscheidend ist damit, ob die Ausnahme gem. Nr. 5.3.1 Satz 2 erstes Tiret LEP 2013 einschlägig ist, ob also m.a.W. hier lediglich ein Nahversorgungsbetrieb bis maximal 1.200 m2 Verkaufsfläche ausgewiesen wurde.
Nach Überzeugung des Senats ermöglicht der streitgegenständliche Bebauungsplan der Antragsgegnerin unter Einbeziehung einer Agglomerationsbetrachtung ein Einzelhandelsgroßprojekt, das die in Nr. 5.3.1 Satz 2 LEP 2013 vorgesehene Verkaufsflächengrenze für Nahversorgungsbetriebe überschreitet. Nach Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013, die vom Gericht als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, sind nicht nur Betriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Satz 1), sondern auch „Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben – auch im Anschluss an ein Einzelhandelsgroßprojekt – in räumlichfunktionalem Zusammenhang, die überörtlich raumbedeutsam sind“ (Satz 2), als Einzelhandelsgroßprojekte anzusehen. Nr. 5.3.1 LEP 2013 geht daher mit der Erfassung derartiger Agglomerationen als Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne einer rein wirkungsbezogenen Betrachtung über den kern- bzw. sondergebietspflichtigen Tatbestand des „großflächigen Einzelhandelsbetriebs“ i.S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB hinaus (BayVGH, U.v. 14.12.2015- 15 N 15.1201 – juris Rn. 66, vgl. auch VGH BW, B.v. 18.5.2016-8 S 703/16-juris Rn. 13 ff.).
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können mehrere Einzelhandelsbetriebe einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb bilden, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist, wie eigene Eingänge, eigene Anlieferung, eigene Personalräume. Einzelne Verkaufsstätten sind demgegenüber nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (BVerwG, U.v. 24.11.2005 – 4 C 14.04 – BVerwGE 124, 376 = juris Rn. 20, 21). Diese Kriterien können jedoch für die Erfassung der inhaltlichen Reichweite der in Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 thematisierten überörtlich raumbedeutsamen Agglomerationen und damit für die Auslegung des Ziels Nr. 5.3.1 LEP 2013 und seiner Ausnahmetatbestände nicht herangezogen werden. Das Recht der Raumordnung dient der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Die Raumordnung koordiniert im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung die Nutzungsansprüche an den Raum und die raumbedeutsamen Belange und schafft in diesem Zusammenhang u.a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn eine Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dagegen enthält § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsprojekte städtebauliche Vorgaben, die die Nutzung von Grund und Boden betreffen. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen -wie hier Nr. 5.3.1 LEP 2013 i.V. mit Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 – zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Gemessen an diesem Zweck ist der für eine schädliche Agglomeration im Sinn des Raumordnungsrechts vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe nicht schon dann zu verneinen, wenn einzelne Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind (BayVGH, U.v. 14.12.2015 a.a.O. juris Rn. 68; VGH BW, B.v. 18.5.2016 a.a.O. juris Rn. 16; zum landesplanerischen Begriff der Agglomeration und der Bedeutung in der Bauleitplanung vgl. z.B. BVerwG, U.v. 10.11.2011 – 4 CN 9.10 – BVerwGE 141, 144 ff.; VGH BW, B.v. 18.5.2016 – 8 S 703/16 – juris Rn. 11 ff.; NdsOVG, U.v. 10.7.2014 – 1 KN 121/11 – juris Rn. 37 ff.). Die gebotene wirkungsbe-zogene, über den Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinausgehende Betrachtungsweise zum Schutz Zentraler Orte entspricht auch dem in Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLpIG) niedergelegten Grundsatz der Raumordnung, wonach geeignete räumliche Voraussetzungen für die Erhaltung der örtlichen Zentren für die wohnortnahe Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind. Ganz im Sinne eines gebotenen wirkungsbezogenen Ansatzes heißt es auch in Absatz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013:
„Einzelhandelsgroßprojekte haben auf Grund ihrer Größe und ihres umfassenden Warenangebotes regelmäßig erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Versorgungsstrukturen in der Standortgemeinde und in benachbarten Zentralen Orten. Außerdem bilden Einzelhandelsgroßprojekte Anknüpfungspunkte für weitere Ansiedlungen von Einzeihandelsbetrieben und ergänzende Nutzungen und können somit zur Bildung neuer Versorgungsstandorte führen, die bestehende Versorgungsstrukturen beeinträchtigen können. Hieraus ergibt sich ein Steuerungsbedarf durch die Raumordnung, um die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten.“
Der streitgegenständliche Bebauungsplan lässt im Bereich der Sondergebietsausweisung zunächst einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 und damit nach den vom Bundesverwaltungsgericht erarbeiteten Maßstäben einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 – 4 C 10/04 – BVerwGE 124, 364 ff.; BayVGH, U.v. 17.4.2012 – 15 N 09.779 – juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 1.12.2015 -8 S 210/13 – ZfBR 2016, 167 ff. = juris Rn. 23). Dieser Verkaufsmarkt hat Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Ist im Einzelfall -wie hier schon aufgrund des durch Baugrenzen abgesteckten großzügigen Baufensters von ca. 2.400 m2 sowie der Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung (Nr. 1.1.2.0 der textlichen Festsetzungen) – eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m2 möglich, ist die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO einschlägig; Anhaltspunkte für eine Widerlegung gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO sind nicht ersichtlich. Im streitigen Sondergebiet ist daher allein schon für den Lebensmitteleinzelhandel die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung eines Einzelhandelsgroßprojekts i.S. von Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehen. Isoliert betrachtet stellt zwar der laut Bebauungsplan bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 m2 zulässige Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (als nach der Planung „größter“ zulässiger Betrieb) einen Betrieb unterhalb des in Nr. 5.3.1 Satz 2 LEP 2013 vorgesehenen Relevanz-Verkaufsflächenwerts dar. Allerdings definiert Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3.1 LEP 2013 Nahversorgungsbetriebe – mit Blick auf die weniger bauals vielmehr wirkungsorientierte Ausrichtung der Zielbestimmung (s.o.) konsequent – als „Einzelhandelsqroßprojekte, die ganz überwiegend dem Verkauf von Nahversor-gungsbedarf dienen“. Unabhängig von der hier nicht entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche unter 1.200 m2 per se und ausnahmslos als Nahversorgungsbetriebe im Sinne der Ausnahmeregelung der Nr. 5.3.1 anzusehen sind, zeigt Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 (s.o.), dass nicht nur einzelne Betriebseinheiten, sondern auch nach der Planung nicht ausgeschlossene Agglomerationen im dort genannten Sinne von mehreren Betrieben zusammen als ein Einzelhandelsgroßprojekt zu betrachten sind.
Sofern nach dem Bebauungsplan der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb zusammen mit weiteren Betrieben eine Agglomeration und damit ein Einzelhandelsgroßprojekt bilden kann, ist die Zusammenfassung der Betriebe im Sinne einer Agglomerationsbetrachtung auch für die Ausnahmeregelung im ersten Spiegelstrich der Nr. 5.3.1 LEP 2013 beachtlich (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2015 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 70). Irrelevant ist, dass der laut Planung vorgesehene Lebensmittel-Verbrauchermarkt bereits für sich gesehen großflächig ist, dass sich also im vorliegenden Fall die Agglomeration nicht aus der zusammenfassenden Betrachtung aus jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2015 a.a.O.). Die Antragsgegnerin sowie ihr für den Satzungsbeschluss und die Abwägung funktional zuständiger Gemeinderat haben unter Beachtung und Umsetzung der landesplanerischen Beurteilung vom 27. April 2015 die hiermit zusammenhängende Agglomerationsproblematik zwar grundsätzlich gesehen. Die gefundene Lösung steht jedoch nicht im Einklang mit § 1 Abs. 4 BauGB und dem Regelungsinhalt in Nr. 5.3.1 LEP 2013.
In der landesplanerischen Beurteilung vom 27. April 2015 wies die Regierung von Niederbayern die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Planung u.a. nur dann den Erfordernissen der Raumordnung entspreche, wenn in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine maximale Verkaufsfläche des Nahversorgungsbetriebs (Lebensmitteleinzelhandel) von 1.200 m2 reglementiert werde, wenn ferner die maximal zulässige Verkaufsfläche des Getränkemarkts festgelegt werde und wenn verbindlich geregelt werde, dass im Geltungsbereich nur ein Nahversorgungsbetrieb und ein separat zu betreibender Getränkemarkt zulässig seien, wobei der Getränkemarkt zudem durch ein Baufenster funktional vom Nahversorgungsbetrieb (Lebensmitteleinzelhandel) zu trennen sei. Entgegen der Ansicht der Höheren Landesplanungsbehörde wurde
– durch die Festsetzung zweier getrennter Baufenster für den Lebensmittelmarkt und den Getränkemarkt,
– durch die textliche Festsetzung, wonach die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts 1.200 m2 nicht überschreiten darf,
– und schließlich durch die Regelung, dass der geplante Getränkemarkt mit der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes keine Funktionseinheit bilden darf, was dahingehend konkretisiert wird, dass die einzelnen Betriebe vollständig eigenständig betreibbar sein und insbesondere über eigene Eingänge und Kassen verfügen müssen,
den Anforderungen der Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht Genüge getan. Trotz der im Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Trennung von Lebensmittelmarkt und Getränkemarkt besteht schon aufgrund der planerischen Ausweisung der unmittelbar benachbarten Grundstücke, aufgrund der sich gegenseitig ergänzenden Warensortimente und aufgrund der faktisch gemeinsamen Parkflächen ein ausreichender räumlich-funktioneller Zusammenhang und damit eine landesplanerisch unerwünschte Einzelhandelsagglomeration, die in der zusammenfassenden Betrachtung als Einzelhandelsgroßprojekt negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lässt und deswegen Nr. 5.3.1 LEP 2013 widerspricht (vgl. insofern auch VGH BW, B.v. 18.5.2016 -8S 703/16 – juris Rn. 16, 23, 24): Aufgrund dieses räumlich-funktionellen Zusammenhangs und durch die räumliche Nähe der beiden Anlagen entsteht nach Ansicht des Senats eine besondere Attraktivität und Bequemlichkeit für Kunden sowie ein besonderer Anreiz, beide Betriebe auch zeitlich gemeinsam aufzusuchen. Der schon von der planerischen Konzeption angelegte für beide Betriebe gemeinsam nutzbare Parkplatz schafft ein zusätzliches räumliches und funktionelles Band. Aufgrund der gebotenen wirkungsbezogenen (und eben nicht rein baulichen) Betrachtung ist – s.o. – auf eine bauliche Eigenständigkeit der beiden Vorhaben (Lebensmittelmarkt, Getränkemarkt) nicht abzustellen. Die maximal zulässige Verkaufsfläche beider Vorhaben beträgt in der Summe 1.500 m2, sodass der Schwellenwert der Ausnahmeregelung in Nr. 5.3.1 Satz 2 LEP 2013 bei der gebotenen Agglomerationsbetrachtung überschritten ist. Darauf, dass es sich hinsichtlich des Lebensmitteleinzelhandels und des Getränkemarkts um zwei selbständig betreibbare Betriebseinheiten handelt, kommt es nicht an. Mit Blick auf die gebotene wirkungsbezogene Betrachtungsweise ist ferner irrelevant, ob eine Agglomeration in diesem Sinne aus vielen oder – wie hier – nur aus zwei Betrieben gebildet wird (so i.E. auch in der Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 18.5.2016 – 8 S 703/16 – juris: Lebensmittelmarkt mit 799 m2 Verkaufsfläche und Biofachmarkt mit 500 m2 Verkaufsfläche; offenlassend noch BayVGH, U.v. 14.12.2015 a.a.O. juris Rn. 71). Auf die Frage, ob der Produktionsbetrieb auf dem Grundstück FINr. 2867/4 (Marmeladenherstellung) über einen Werkverkauf verfügt oder nicht, kommt es ebenfalls nicht an.
Die nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan mögliche Agglomeration der beiden Einzelhandelsbetriebe „Lebensmittelmarkt“ und „Getränkemarkt“ in räumlichfunktionalem Zusammenhang ist „auf Grund der Größe des geplanten Vorhabens, dessen dezentraler, an Pkw-Kunden orientierter Lage (…) und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen“ (vgl. Seite 2 der landesplanerischen Beurteilung vom 27. April 2015) überörtlich raumbedeutsam i.S. von Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013. Hierfür spricht zudem die auf Antrag der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2014 erfolgte Durchführung des vereinfachten Raumordnungsverfahrens, dessen Gegenstand gem. Art. 26 Abs. 1 i.V. mit Art. 24 Abs. 1 BayLpIG Vorhaben von „erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit“ sind. Laut der von der Landesanwaltschaft Bayern dem Senat vorgelegten Berechnung der Höheren Landesplanungsbehörde (Schreiben vom 25. Januar 2017) ist in Bezug auf die Sortimente des kurzfristigen, täglichen Bedarfs (Nahrungs- und Genussmittel inkl. Getränke) von einer nicht unerheblichen Kaufkraftabschöpfungsquote im relevanten Nahbereich des Grund- bzw. Kleinzentrums (d.h. unter Einschluss aller vier Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft) auszugehen. Die überörtliche Raumbedeutsamkeit der Agglomeration ergibt sich ferner daraus, dass im Fall der Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans die der Antragstellerin durch den einschlägigen Regionalplan zugewiesene Funktion als Klein- bzw. nunmehr Grundzentrum – und damit als „Zentraler Ort“ i.S. von Nr. 2.1 LEP 2013 – gefährdet erscheint. Die EDEKA-Standortanalyse vom 7. August 2014 (vgl. dort Seite 4 „Beide Planungsansätze schließen sich gegenseitig aus.’) geht von der Prämisse aus – was von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird – dass sich bei Umsetzung der streitgegenständlichen Bauleitplanung die „Konkurrenzplanung“ der Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich des Planungsziels der Ansiedlung eines EDEKA-Marktes nicht umsetzen lässt. Es erscheint vor diesem Hintergrund fraglich, ob es für einen weiteren Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb in vergleichbarer Größe überhaupt einen Bedarf im „Lallinger Winkel“ gibt und ob ein solcher wirtschaftlich überlebensfähig wäre. In der Konsequenz steht bei Realisierung der Planung im „Gewerbedorf Rohrstetten“ der Fortbestand der zentralörtlichen Funktion der Antragstellerin in Frage.
Die Antragsgegnerin hat vorliegend auch in eine mögliche raumordnerische Konfliktlage „hineingeplant“ (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2011 – 4 CN 9.10 – BVerwGE 141, 144 = juris Rn. 20). Die Bildung von Agglomerationen des zentrenrelevanten Einzelhandels, die die Raumbedeutsamkeitsschwelle überschreiten, stellt auf den überplanten Nutzungsflächen kein völlig unrealistisches Szenario dar (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2015 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 74 f.; NdsOVG, U.v. 10.7.2014- 1 KN 121/11 -juris Rn. 38). Die sich nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan mögliche Agglomeration der beiden Einzelhandelsbetriebe „Lebensmittelmarkt“ und „Getränkemarkt“ hat sich im Übrigen in der Baugenehmigung vom 26. November 2015 realisiert.
Aufgrund des Verstoßes gegen Nr. 5.3.1 LEP 2013 ist die streitgegenständliche Bauleitplanung mit dem Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB unvereinbar. Ob darüber hinaus Verstöße gegen das Integrationsgebot der Nr. 5.3.2 LEP 2013 sowie gegen die Regelungen über zulässige Verkaufsflächen in Nr. 5.3.3 Satz 1 und / oder Satz 2 LEP 2013 vorliegen, kann dahingestellt bleiben.
c) Interkommunales Abstimmungsgebot Die Klage verletzt darüber hinaus das interkommunale Abstimmungsgebot gem. § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. ähnlich BayVGH, U.v. 11.3.2013- 1 N 12.2150-juris Rn. 21 ff.; im Anschluss BVerwG, B.v. 19.6.2013 -4 BN 35.13 -juris Rn. 2). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB sieht vor, dass sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen können.
Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) dar. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der jeweils anderen Gemeinde Gebrauch machen. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen den benachbarten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Selbst wenn eine Gemeinde keine planerischen Absichten für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, kann sie sich gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihr Gebiet zur Wehr setzen. Eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen § 2 Abs. 2 BauGB. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere Belange ihnen im Rang vorgehen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt. Je gewichtiger die Nachteile für Nachbargemeinden sind, desto gewichtiger müssen auch die für die Planung sprechenden Belange sein, d.h. desto höher ist der Rechtfertigungszwang der planenden Gemeinde (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 1.8.2002 – 4 C 5.01 – BVerwGE 117, 25 ff. = juris Rn. 21, 22; B.v. 14.4.2010-4 B 78.09 – NVwZ 2010, 1026 ff. = juris Rn. 34, 41, 45; BayVGH, U.v. 11.3.2013-1 N 12.2150-juris Rn. 22).
Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Planung nicht. Maßgeblich für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Welche genauen Erklärungen der Erste Bürgermeister der Antragstellerin hinsichtlich der künftigen Bemühungen um Ansiedlung eines weiteren Supermarktes im Gemeindegebiet in einer Bürgerversammlung Ende 2016 abgegeben hat, ob seine Aussagen in der Presse richtig wiedergegeben und wie sie zu interpretieren sind, spielt mithin für die Frage der Fehlerfreäheit der Abwägung am Maßstab von § 2 Abs. 2 i.V. mit §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB keine Rolle. Entscheidend ist vorliegend, dass die Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans der Antragsgegnerin das – durch die im parallelen Bauleitplanverfahren verfolgte – Konzept der Antragstellerin durchkreuzt, in Wahrnehmung ihrer durch den Regionalplan zugewiesenen Rolle als Grundzentrum (s.o.) die Versorgung des gesamten Gebiets der Verwaltungsgemeinschaft durch einen in integrierter Lage befindlichen Lebensmittelvollsortimenter zu verbessern und zu sichern. Die Antragsgegnerin hat die Rechtsstellung der Antragstellerin, die sich aus dem bestehenden (bestandskräftig genehmigten) Standort des Lebensmittelmarktes, aus ihrer parallel betriebenen Bauleitplanung zur Standortverbesserung auf ihrem eigenen Gebiet sowie aus ihrer Einstufung als Grundzentrum ergibt, weitgehend unberücksichtigt gelassen bzw. nicht mit dem ihr gebotenem Gewicht in die Abwägung eingestellt, obwohl die Umsetzung der streitgegenständlichen Planung unmittelbare Auswirkungen auf die vorgenannten Belange hat und diese nicht durch von vornherein gewichtigere oder zumindest gleichwertige eigene Belange der Antragsgegnerin gerechtfertigt ist.
Über die konkurrierende Bauleitplanung der Antragstellern sollte als Ersatz für den bestehenden „kleinen“ Lebensmittelmarkt ein neuer Standort mit einer am Bedarf der Nahversorgung orientierten, vergrößerten Verkaufsfläche geschaffen werden. Hierüber sollte die Firma EDEKA, die nunmehr den Standort im Gebiet der Antragsgegnerin aufgrund ökonomischer Erwägungen favorisiert, an einem – zudem gem. Nr. 5.3.2 LEP 2013 integrierten – Standort im Gemeindegebiet der Antragstellerin „gehalten“ werden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es für die Rechtswirkungen des kommunalen Abstimmungsgebots nicht auf die bloße zeitliche Priorität, also auf die Frage an, wer von beiden konkurrierenden Gemeinden mit einem Aufstellungsbeschluss zuerst in formaler Hinsicht mit dem Verfahren der Bauleitplanung begonnen hat (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 14.4.2010 – 4 B 78/09 – NVwZ 2010, 1026 ff. = juris Rn. 45). Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin hatten bereits seit mehreren Jahren im Vorfeld des formalen Starts der Bau-leiplanverfahren informelle Vorgespräche und Abstimmungen mit möglichen Investoren geführt. So hatte die Antragstellerin nachweislich nach Aktenlage jedenfalls seit Ende 2011 hinsichtlich der Ansiedlung eines neuen Lebensmitteleinzelhandelsmarkts konkrete Verhandlungen aufgenommen (vgl. die mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 vorgelegte Korrespondenz mit einer Immobilien- und Bauträgergesellschaft vom 29. Dezember 2011 und vom 5. Mai 2014; Information des Gemeinderats über den Stand der Verhandlungen mit EDEKA am 25. September 2014; Information des Gemeinderats über den Stand der Verhandlungen mit der Firma Alueda am 31. Oktober 2014). Die konkurrierenden Verfahren der Bauleitplanung beider Gemeinden begannen sodann Ende Oktober 2014 praktisch zeitgleich. Die Antragsgegnerin hat zunächst am 29. Oktober 2014 ihren Aufstellungsbeschluss auf die Änderung des Flächennutzungsplans beschränkt, während die Antragstelierin am 31. Oktober 2014 mit einem Aufstellungsbeschluss folgte, der auf die Aufstellung eines Bebauungsplans „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ unter paralleler Anpassung ihres Flächennutzungsplans gerichtet war. Die Antragstellerin vermochte ihr Bauleitplanverfahren zeitlich vor der Antragsgegnerin abzuschließen. Bei dem gegebenen im Wesentlichen zeitlichen Gleichlauf der Planungen war die Antragstellerin nicht gehalten, ihre Planungsvorstellungen gegenüber denjenigen der Antragsgegnerin zurückzustellen (BayVGH, U.v. 11.3.2013 – 1 N 12.2150 – juris Rn. 25), zumal sie – unabhängig von ihrer Rolle als Klein- bzw. Grundzentrum kraft regionalplanerischer Ausweisung – auch schon bislang Standortgemeinde eines (kleineren) Lebensmittelver-sorgers der EDEKA-Gruppe zur Versorgung des Nahbereichs war.
Der neue Standort des Lebensmittelmarktes im Gebiet der Antragsgegnerin steht mit dem neuen wie alten Standort im Gebiet der Antragstellerin objektiv in einer Konkurrenzsituation. Die Planung der Antragsgegnerin zielt darauf ab, die Firma EDEKA aus dem Bereich der Antragstellerin „abzuwerben“ und diese durch eine Standortzuweisung in ihrem Gebiet an einem für sie – mit Blick auf die unmittelbare Verkehrsanbindung an eine Bundesstraße – ökonomisch attraktiveren Standort anzusiedeln. Das bereits durch einen (sogar zeitlich früher erlassenen) Bebauungsplan verfolgte Konzept der Antragstellerin, die Versorgung der Bevölkerung des Nahbereichs durch einen in integrierter Lage befindlichen Lebensmittelvollsortimenter zu verbessern und zu sichern, wird durch die Planung der Antragsgegnerin in Frage gestellt, s. bereits oben b) (vgl. ebenso BayVGH, U.v. 11.3.2013 – 1 N 12.2150-juris Rn. 26). Die Planung der Antragsgegnerin, gekoppelt mit der Entscheidung der EDEKA-Gruppe für einen Standort im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und gegen einen solchen im Gemeindegebiet der Antragstellerin, hat zur Folge, dass die Antragstellerin ihre Planung und damit den Behalt eines nahversorgenden Marktes am integrierten Standort in ihrem Gemeindegebiet mangels greifbaren Investors nicht mehr ohne Weiteres wird realisieren können. Der streitgegenständliche Bebauungsplan der Antragsgegnerin hat daher abwägungsrelevante, unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die schutzwürdige Stellung der Antragstellerin. Es geht hier nicht nur um einen wettbewerbsbezogenen Nachteil (der bauplanungsrechtlich irrelevant wäre, vgl. BayVGH, U.v, 8.12.2015 – 15 N 12.2636 – juris Rn. 40), sondern um einen städtebaulich relevanten Nachteil zu Lasten der Antragstellerin, deren nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst, a BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigendes Ziel, die verbrauchernahe Versorgung selbst zu gewährfeisten, nachhaltig gestört wird (vgl. auch insofern die parallele Problematik bei BayVGH, U.v. 11.3.2013 – 1 N 12.2150-juris Rn. 27).
Die streitgegenständliche Planung ist nicht ohne Weiteres durch hinreichende Belange der Antragsgegnerin, die eine inhaltliche Abwägung mit den genannten Interessen der Antragstellerin erübrigte, gerechtfertigt. Für die Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Planung mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot fassen sich keine spezifisch nahbereichsbezogenen Argumente finden, die für sich selbst sprächen und die eine intensive Befassung und Abwägung mit den genannten Interessen der Antragstellerin am Maßstab von § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung der Antragsgegnerin obsolet machen würden. Gemeinden sind bereits auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 BauGB gehalten, die Auswirkungen ihrer Planung daraufhin zu untersuchen, ob sich mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen (insbesondere) auf die raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion der Nachbargemeinde ergeben können (BVerwG, U.v. 10.11.2011 – 4 CN 9.10 – BVerwGE 141, 144 = juris Rn. 20). Der Umstand, dass der von der Antragsgegnerin ausgewiesene Standort für den Betreiber attraktiver ist, um über die Anbindung an die Bundesstraße weitere Kundenpotenziale anzusprechen, kann insofern keine allein bzw. primär ausschlaggebende Rolle spielen. Insbesondere ist keine landesplanerische oder sonstige rechtlich fundierte Position der Antragsgegnerin ersichtlich, die sich in der Abwägung gegenüber der Position der Antragstellerin als Grundzentrum und „Altstandortgemeinde“ von vornherein durchsetzen könnte (vgl. auch den in Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BayLpIG reglementierten, bereits oben zitierten gesetzlichen Grundsatz der Raumordnung). Die Antragsgegnerin kann sich kraft der Stellung der Antragstellerin im Regionalplan hingegen nur auf eine grundsätzlich „schwächere Position“ berufen, da sie – im Gegensatz zur Antragstellerin (vgl. A III 1.1 des einschlägigen Regionalplans Donau-Wald) – nicht als Klein- bzw. Grundzentrum ausgewiesen ist. Darüber hinaus bestimmt A III 1.1 i.V. mit A III 1.2 des einschlägigen Regionalplans Donau-Wald, dass die Antragstellerin als Kleinzentrum bevorzugt entwickelt werden soll. Auch wenn für den Senat zweifelhaft ist, ob diese Regelung tatsächlich eine Zielqualität hat, so handelt es sich doch zumindest um eine raumordnungsrechtliche Regelung, die von einer planenden Nachbargemeinde in der Abwägung besondere Berücksichtigung finden muss. Entsprechendes gilt für den in A III 2.1.1 des Regionalplans als Grundsatz reglementierten Auftrag, eine Stärkung der Einzelhandels-zentralität u.a. auch der dort namentlich benannten Antragstellerin als Kleinzentrum anzustreben.
Da die vorgenannten Erwägungen in der Abwägung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan keine bzw. keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben, ist von einem Abwägungsdefizit und insofern auch von einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots auszugehen. Das Abwägungsdefizit ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 2 Abs. 3 BauGB bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. im Zusammenhang mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot Söfker in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 2 Rn. 114). Es besteht mit Blick auf die fallbezogenen, nicht unerheblichen Rechtfertigungsanforderungen gegenüber der Antragstellerin als Grundzentrum sowie „Altstandortgemeinde“ die konkrete Möglichkeit, dass das Ergebnis der Planung ein anderes gewesen wäre, wenn die Antragsgegnerin die oben genannten Interessen der Antragstellerin sowie die weiteren Belange mit dem gebotenen Gewicht berücksichtigt hätte.
d) Die aufgrund formeller und materieller Mängel gegebene Unwirksamkeit erfasst den gesamten angegriffenen Bebauungsplan. Dies folgt schon aus den Erwägungen zu den formellen Mängeln. Im Übrigen wurde die nicht von der Sondergebietsausweisung erfasste FINr. 2855/6 (mit fortbestehender „GE-Ausweisung“) ausschließlich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) angepasst, um die (materiell gegen § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 2 BauGB verstoßende) Sondergebietsausweisung mit dem nördlich angrenzenden Gewerbegebiet kompatibel zu machen. Die Festsetzungen bezüglich FINr. 2855/6 wären nach dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde nicht ohne die Sondergebietsausweisung erlassen worden (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 – 4 CN 5.07 – DVBI 2009, 1178 ff. = juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 11.3.2013 – 1 N 12.2150 – juris Rn. 29). Hinsichtlich des nach Rohrstetten führenden Fuß- und Radwegs, gilt dasselbe, weil die diesbezügliche planerische Ausweisung erfolgte, um die Sondergebietsausweisung in Abstimmung mit der Höheren Landesplanungsbehörde mit landesplanerischen Anforderungen in Einklang zu bringen.
e) Aufgrund der festgestellten, zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führenden formellen und materiellen Mängel bedürfen die weiteren im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen,
– ob die Umsetzung des Bebauungsplans trotz der in § 9 Abs. 8 FStrG vorgesehenen Ausnahmemögl/chkeiten aufgrund einer Parkflächenausweisung innerhalb der Anbauverbotszone gegen § 9 Abs. 1 FStrG verstoßen würde und deshalb der Verwirklichung der Planung ein ggf. gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB relevantes unüberwindbares Hindernis entgegensteht (vgl. zur Berücksichtigung des Artenschutzrechts in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016-Vf. 5-VIIjuris Rn. 45 m.w.N.),
– ob mangels eines gefahrfreien Verkehrskonzepts in Bezug auf die Anbindung an die Bundesstraße ein Abwägungsfehler vorliegt und
– ob der Bebauungsplan einem Bestimmtheitsmangel unterliegt, weil er Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche außerhalb des festgesetzten Geltungsbereichs enthält, die von dem Ausgangsbebauungsplan in der Fassung der am 23. Oktober 1997 bekannt gemachten 1. Änderung („Deckblatt Nr. 1) abweichen, keiner weiteren Erörterung.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, schon weil sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
4. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.


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