Baurecht

Versäumung der Klagefrist bei Nachbarklage – öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung

Aktenzeichen  9 ZB 21.901

Datum:
28.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30914
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 66 Abs. 1 S. 1, S. 4, Abs. 2 S. 1, S. 4
BayVwVfG Art. 13 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 60, § 74 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Benachbart iSv Art. 66 Abs. 1 S. 1, S. 4, Abs. 2 S. 1 BayBO sind nicht nur unmittelbar angrenzende Grundstücke, sondern auch Grundstücke, die in nachbarrechtlich relevanter Weise im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens liegen, soweit sie belastenden Auswirkungen potentiell ausgesetzt sein können. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach Art. 66 Abs. 2 S. 4 BayBO reicht der Entlastungszweck durch eine öffentliche Bekanntmachung anstelle einer Individualzustellung regelmäßig für die Wahl dieser Verfahrensvariante aus. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 20.1268 2021-02-15 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlN. … Gemarkung Z* … und wenden sich als Nachbarn gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts F* … vom 14. Mai 2020 für die beantragte Änderung der Nutzung als Kartonagenfabrik hin zu einem Estrichlegebetrieb mit Lager und Büronutzung auf den Grundstücken FlNr. … … derselben Gemarkung. Dieser Bescheid wurde im Amtsblatt des Landkreises F* … Nr. 10/2020 vom 27. Mai 2020 öffentlich bekanntgemacht. Die dagegen gerichtete Klage und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Kläger gingen am 2. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags mit Urteil vom 15. Februar 2021 abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
a) Danach haben die Kläger hier nicht ernstlich in Zweifel gezogen, dass das Verwaltungsgericht ihre Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht als unzulässig abgewiesen hat.
aa) Soweit die Kläger vorbringen, bereits mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 sei die anwaltliche Vertretung der Kläger gegenüber dem Landratsamt F* … angezeigt sowie die Überprüfung des gesamten Estrichbetriebs, nicht nur hinsichtlich einer Lagerung von Dieselkraftstoffen, erbeten worden, ist dies nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen die Notwendigkeit einer individuellen Zustellung einer Ausfertigung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung an den Bevollmächtigten der Kläger neben oder trotz der hier erfolgten öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises F* … nicht deshalb verneint, weil fraglich wäre, ob die Voraussetzung des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG, nämlich die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (zum betreffenden Verfahren), vorliegt. Stattdessen hat das Verwaltungsgericht diese Frage offengelassen, weil es die Normen der Bayerischen Bauordnung zur Zustellung bzw. Nachbarbeteiligung als gegenüber dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz spezieller angesehen hat. Mit Letzterem setzen sich die Kläger nicht auseinander.
bb) Ebenso wenig kann es hinsichtlich der Zulässigkeit der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO darauf ankommen, dass die Kläger gegenüber dem Landratsamt mit anwaltlichen Schreiben vom 15. Januar 2018 und 10. April 2019 gebeten hätten, am Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG beteiligt zu werden. Das Landratsamt hat die Kläger nicht als sonstige Beteiligte im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG förmlich zum Verfahren hinzugezogen oder dies erwägen müssen. Denn sie sind entgegen dem Zulassungsvorbringen Nachbarn gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 und als solche Beteiligte gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Benachbart im Sinne der genannten Vorschriften sind nicht nur unmittelbar angrenzende Grundstücke, sondern auch Grundstücke, die in nachbarrechtlich relevanter Weise im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens liegen, soweit sie belastenden Auswirkungen potentiell ausgesetzt sein können (BayVGH, B.v. 16.10.2018 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Das ist für die Kläger mit ihrem Grundstück, das von dem davon südöstlich gelegenen Baugrundstück FlNr. … der Beigeladenen nur durch eine schmale Stichstraße getrennt ist, ohne weiteres zu bejahen.
Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend auch zutreffend darauf abgestellt, dass eine Beteiligung des Nachbarn vor Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens – ohne den Antrag des Bauherrn, hier der Beigeladenen – durch Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde unterbleibt und unabhängig von den jeweiligen Gründen das bloße Fehlen der Nachbarunterschrift die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde auslöst, die Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO zuzustellen, wobei die Individualzustellung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO bei mehr als 20 Beteiligten im Sinn des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2018 – 9 CS 18.1415 – juris Rn. 31 f.). Ob die Kläger tatsächlich am Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden sind, d.h. ob ihnen die Bauunterlagen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorgelegt wurden, sie ihnen tatsächlich bekannt waren oder sie tatsächlich Einwendungen erhoben haben oder nicht, ist insoweit nicht maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2019 – 9 ZB 17.2005 – juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 16.10.2018 a.a.O. Rn. 32; B.v. 22. 2.2021 – 15 ZB 20.2126 – juris Rn. 11).
cc) Ausgehend von dem vorstehend erörterten zugrunde zu legenden Nachbarbegriff ist auch der Einwand der Kläger unbehelflich, dass sich die Zahl von mehr als 20 Beteiligten im Sinne des Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO nur erreichen lasse, wenn der Eigentümerweg auf dem Grundstück FlNr. … (mit 20 Miteigentümern) berücksichtigt würde, wogegen jedoch spreche, dass dieses Straßengrundstück nicht unmittelbar an das Grundstück FlNr. … angrenze, weshalb die Ersatzzustellung durch öffentliche Bekanntmachung zumindest ermessensfehlerhaft sei. Abgesehen davon, dass das Betriebsgrundstück des Estrichlegerbetriebs auch das Grundstück FlNr. … umfasst, ist gerade bei gewerblichen Vorhaben – wie hier – wegen von ihnen in aller Regel ausgehenden Lärm- oder anderen Emissionen bzw. sonstigen Beeinträchtigungen, nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass nur unmittelbar angrenzende Grundstücke als benachbart anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2011 – 14 CS 11.263 – juris Rn. 29). Die Kläger, die mit ihrem Grundstück an den betreffenden Stichweg in einem Bereich angrenzen, der noch zum Straßengrundstück FlNr. … (N* … Straße) gehört, machen im Rahmen ihres Zulassungsvorbringens auch selbst verkehrliche Auswirkungen gerade für den Stichweg in seiner Gesamtheit geltend, indem sie von „chaotischen Zuständen“ berichten, die darin begründet lägen, dass die verkehrliche Erschließung des streitgegenständlichen Gewerbebetriebs über den von der N* … Straße ausgehenden Stichweg unzureichend sei. Regelmäßig könnten Anlieger des „hinteren“ Stichwegs nicht in ihre Garagen fahren, weil der Weg von LKWs und sonstigen Fahrzeugen zugeparkt sei.
Auch darüber hinaus ist von den Klägern nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Entscheidung des Landratsamts, die Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO öffentlich bekannt zu machen, ermessensfehlerhaft sein könnte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung reicht der Entlastungszweck durch eine öffentliche Bekanntmachung anstelle einer Individualzustellung regelmäßig für die Wahl dieser Verfahrensvariante aus (vgl. BayVGH, B. 3.2.1997 – 2 CS 96.3563 – BayVBl. 98, 151; Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand Juli 2021, Art. 66 Rn. 195).
dd) Das Zulassungsvorbringen der Kläger weckt auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt hat, weil diese nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert waren. Das Verwaltungsgericht hat die erst nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO insoweit zu spät erlangte Kenntnis von der öffentlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung im Amtsblatt des Landkreises F* … als verschuldet angesehen. Außergewöhnliche Umstände, wegen der die Kläger an einer Kenntnisnahme gehindert gewesen wären, seien nicht erkennbar, nachdem die Kläger ausweislich des E-Mail-Verkehrs des Klägervertreters mit der Bauaufsichtsbehörde vom Bauantrag der Beigeladenen gewusst hätten, eine Entscheidung hierzu in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen sei und dem anwaltlichen Klägervertreter die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung bekannt gewesen sein müsse. Dies gelte auch in Anbetracht des Umstands, dass trotz des bis dahin erfolgten Austauschs von E-Mails das letzte Schreiben von Seiten des Landratsamts vom 26. Juni 2020, in dem der Bevollmächtigte der Kläger über die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 14. Mai 2020 sowie ihre öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 27. Mai 2020 informiert wurde, mit der Post und deshalb erst nach Ablauf der Klagefrist zuging. Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben habe kein Anspruch der Kläger bestanden, vor Ablauf der Klagefrist über den Erlass der Baugenehmigung informiert zu werden. Eine Zusage von Seiten der Beklagten, eine Ausfertigung der Baugenehmigungsbehörde an die Kläger zuzustellen, sei nicht erfolgt. Von Bedeutung sei auch nicht, ob das Amtsblatt des Landratsamts den Klägern schon länger nicht mehr postalisch zugestellt worden sei, zumal die Kläger fehlende Zustellungen hätten rügen und Einsicht auch online hätten nehmen können.
Alldem setzen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen, mit dem sie – wie schon erstinstanzlich – auf ihre anwaltlich vertretenen Bemühungen um bauaufsichtliches Tätigwerden gegen den Estrichbetrieb seit 2017, auf die in ein Baugenehmigungsverfahren mündende Kommunikation mit dem Landratsamt, ihren Antrag auf Hinzuziehung als Beteiligte, ihre aus ihrer Sicht rechtzeitigen Erkundigungen nach dem Erlass einer Entscheidung im Genehmigungsverfahren oder die fehlende postalische Zustellung des Amtsblattes an sie verweisen, nichts Durchdringendes entgegen. Sie setzen sich damit nicht ausreichend mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in seinen Entscheidungsgründen auseinander und legen insbesondere auch nicht dar, warum es vorliegend, obwohl es bei Vorliegen der Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung neben dieser einer gesonderten Zustellung an einzelne Nachbarn oder einer Mitteilung über die erfolgte öffentliche Bekanntmachung grundsätzlich nicht bedarf, hier ausnahmsweise von Bedeutung sein sollte, dass die Kläger vor der Genehmigungserteilung gegenüber dem Landratsamt Einwendungen gegen die baurechtliche Zulässigkeit des bereits in Betrieb genommenen Estrichbetriebs erhoben haben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger dadurch, dass sie über das laufende Baugenehmigungsverfahren im Bilde waren, nicht schlechter, sondern sogar bessergestellt waren, als ein Nachbar ohne entsprechende Kenntnis. Letzterem wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung von Gesetzes wegen ebenfalls grundsätzlich zugemutet, sich über ihn als Nachbar betreffende Baugenehmigungsbescheide im öffentlichen Verkündungsblatt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu informieren (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2018 – 9 CS 18.1415 – juris Rn. 33).
Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht das Vorbringen der Kläger, dass eine ehemals zuständige Sachbearbeiterin im Landratsamt, Frau R* …, in einem im Februar 2020 mit der Klägerin zu 2 geführten Telefonat versichert habe, sie werde zu einer Entscheidung über den Bauantrag „jedenfalls ‚Bescheid‘ bekommen“. Selbst wenn diese Aussage, die sich anhand der Behördenakten allerdings nicht nachvollziehen lässt, so am Telefon getroffen worden wäre, ließe sich ihr nach dem wiedergegebenen Wortlaut nicht entnehmen, dass den Klägern zugesagt worden wäre, von der Erteilung einer Baugenehmigung, unabhängig von einer in Betracht kommenden Ersetzung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unaufgefordert persönlich in Kenntnis gesetzt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 4 A 11/17 – juris Rn. 18). Im Übrigen stand im Februar 2020 noch die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens mit Beschluss des Bau- und Grundstücksausschusses vom 12. September 2019 einer Genehmigungserteilung, jedenfalls ohne Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (vgl. Art. 67 BayBO), entgegen. Eine Zustellung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO, die gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, ist zwar nur für den Fall der Genehmigungserteilung vorgesehen, soweit Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben oder ihren Einwendungen nicht entsprochen wurde; für die Versagung einer Baugenehmigung dagegen nicht. Hier war für die Kläger aber auch die Kenntnis von einer Ablehnung des Bauantrags von erheblicher Bedeutung, weil sie, dem Baugenehmigungsverfahren vorausgehend, das Landratsamt ersucht hatten, gegen das in ihrer Nachbarschaft seit 2016 betriebene Estrichlegerunternehmen bauaufsichtlich einzuschreiten. Es spricht daher einiges dafür, dass die ggf. von Frau R* … getätigte Formulierung „jedenfalls“ in diesem Zusammenhang zu sehen wäre. Dass den Klägern gegenüber wiederholt zugesagt worden wäre, eine Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt zu bekommen, kann schließlich auch nicht in der nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist vorgelegten E-Mail vom 4. Januar 2018 seine Bestätigung finden. Auf ein Schreiben, in dem lange vor dem mit Antrag der Beigeladenen vom 26. Juni 2019 eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren in einem demzufolge anderen baurechtlichen Verfahren, noch dazu gegenüber anderen Vorhabennachbarn, die Zusendung einer Ausfertigung einer ggf. folgenden Baugenehmigung in Aussicht gestellt wurde, kann dergleichen nicht gestützt werden.
b) Auf das Zulassungsvorbringen der Kläger zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil zur Unbegründetheit der Klage kann es nach alledem nicht mehr ankommen.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124a Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtstreits zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2021 – 9 ZB 18.541 – juris Rn. 12 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Kläger machen insoweit auch nur geltend, dass die Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich des konkreten Störgrades des Estrichlegerbetriebs besondere tatsächliche Schwierigkeiten bereite, was wegen der nicht erfolgreich in Frage gestellten Unzulässigkeit der Klage aber nicht entscheidungserheblich sein kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene im Zulassungsverfahren einen rechtlich die Sache förderlichen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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