Baurecht

Zurückstellung eines Baugesuchs für Spielothek – Vergnügungsstättenbebauungsplan

Aktenzeichen  9 CS 17.962

Datum:
29.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2018, 59
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11, § 9 Abs. 2b, § 14, § 15 Abs. 1 S. 1
BayBO Art. 50, Art. 64 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 41 Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Für die Auslegung von Willenserklärungen des Bürgers gegenüber der Verwaltung gilt, dass der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Voraussetzung, dass eine Veränderungssperre “zur Sicherung der Planung” erforderlich sein muss, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll und wenn diese Planung nicht schon an zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Beeinträchtigungen im Sinn von § 9 Abs. 2b BauGB müssen bei Erlass eines Vergnügungsstättenbebauungsplans nicht bereits vorliegen; eine Gemeinde kann den Bebauungsplan auch vorsorgend aufstellen, um derartige Auswirkungen erst gar nicht entstehen zu lassen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 S 16.2386 2017-04-10 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.511,10 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts …, die Entscheidung über seinen Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einer Spielothek bis zum 31. Oktober 2017 zurückzustellen.
Mit Unterlagen vom 13. Mai 2016 stellte der Antragsteller einen Bauantrag auf Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einer Spielhalle auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … Die Beigeladene verweigerte hierzu ihr Einvernehmen und beantragte mit Schreiben vom 18. August 2016 beim Antragsgegner die Zurückstellung des Baugesuchs, nachdem der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss mit Beschluss vom 13. Juli 2016 die Aufstellung eines Vergnügungsstättenbebauungsplans beschlossen und den Aufstellungsbeschluss am 29. Juli 2016 bekannt gemacht hatte.
Der Antragsgegner stellte mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 11. November 2016 die Entscheidung über die Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einer Spielothek gegenüber dem Antragsteller zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach (Az. AN 3 K 16.02387), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2017 ab, weil die Klage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werde.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage des Antragstellers gegen den Zurückstellungsbescheid vom 11. November 2016 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
1. Der Vortrag des Antragstellers, er sei der falsche Adressat des Zurückstellungsbescheids, trifft nicht zu.
Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist ein Bescheid demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Dies ist im Falle der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Bauantragsteller (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG), der im Bauverfahren als Bauherr (Art. 50 BayBO) bezeichnet wird (Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand Februar 2017, Art. 64 Rn. 7). Bauherr ist, wer für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben eine Baugenehmigung nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO beantragt (vgl. Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 50 Rn. 6 f.). Der Antrag muss dabei bestimmt und eindeutig sein und auch den Antragsteller erkennen lassen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 22 Rn. 36; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 22 Rn. 45). Für die Auslegung von Willenserklärungen des Bürgers gegenüber der Verwaltung gilt hierbei, dass der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – Rn. 9; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 22 Rn. 36; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 22 Rn. 46; Gaßner in Simon/Busse, BayBO, a.a.O., Art. 64 Rn. 13). Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht als Bauherrn und richtigen Adressaten des Zurückstellungsbescheids vom 11. November 2016 angesehen.
Ausweislich des Bauantrags vom 13. Mai 2016 (vgl. Bauplanmappe) ist Bauantragsteller und Bauherr der beantragten Nutzungsänderung der Antragsteller. Er ist dort unmittelbar und persönlich als Antragsteller und Bauherr angeführt. Angaben zu einer Vertretung sind nicht erfolgt und die Unterzeichnung des Bauantrags erfolgte entsprechend den angekreuzten Vorgaben auch als „Antragsteller / Bauherr“ und nicht als Vertreter. Dass die Angaben in den weiteren Unterlagen (Statistik der Baugenehmigungen, Begleitschreiben vom 20.6.2016, Baubeschreibung zum Bauantrag, Betriebsbeschreibung, Stellplatznachweis) uneinheitlich sind und teilweise auch die Angabe einer Firma „… … …-GmbH“ – regelmäßig in Verbindung mit dem Namen des Antragstellers – enthalten, ändert hieran – ebenso wie die Angabe der Firma als Betreiberin in den Planunterlagen – nichts. Zwar können die Bauvorlagen zur inhaltlichen Auslegung des Bauantrags herangezogen werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers, a.a.O., Art. 64 Rn. 10). Da sich hier jedoch aus dem für die Antragstellung nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO maßgeblichen Bauantragsformular selbst keine Unklarheiten hinsichtlich der Bauherrschaft ergeben, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner allein auf die dort gemachten Angaben abstellt.
Für den Antragsteller war aufgrund des Anhörungsschreibens zur beabsichtigten Zurückstellung des Baugesuchs des Antragsgegners vom 20. Oktober 2016 auch ohne Weiteres ersichtlich, dass er vom Antragsgegner als Bauherr behandelt wird. Es obliegt damit dem Antragsteller, seine im Bauantrag zum Ausdruck gebrachte Bauherrenschaft, ggf. durch unverzügliche schriftliche Anzeige eines Bauherrnwechsels gem. Art. 50 Abs. 1 Satz 3 BayBO ändern zu lassen. Der vom Vater des Klägers am 22. November 2016 telefonisch erfolgte Hinweis, das Baugesuch „soll auf … laufen“, genügt diesen Anforderungen nicht.
2. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg soweit sich der Antragsteller darauf beruft, der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64 „Ensemble östliche Altstadt“ der Beigeladenen sei unwirksam.
Der pauschale Vortrag, es habe der unzuständige Ausschuss der Beigeladenen über die Aufstellung des Bebauungsplans entschieden, ist angesichts Art. 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 GO i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Beigeladenen nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt angesichts der vom Antragsgegner vorgelegten Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Beigeladenen vom 29. Juli 2016 für den unsubstantiierten Vortrag, es fehle an einer ortsüblichen Bekanntmachung.
3. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan verstößt voraussichtlich auch nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit zur Sicherung der Planung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Der Antragsteller trägt vor, dass sich die von der Beigeladenen angeführten städtebaulichen Gründe in Allgemeinplätzen erschöpften und weder ersichtlich noch begründet sei, weshalb speziell die Ansiedelung dieser einen – von ihm beantragten – Vergnügungsstätte diese Ziele gefährden solle. Damit kann die Beschwerde jedoch nicht durchdringen.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde unter der Voraussetzung, dass eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen hierzu gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Voraussetzung, dass eine Veränderungssperre (und damit auch eine Zurückstellung eines Baugesuchs) „zur Sicherung der Planung“ erforderlich sein muss, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll und wenn diese Planung nicht schon an zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2016 – 15 CE 16.1279 – juris Rn. 40 m.w.N). Im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre müssen bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt sein. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 4 C 5.15 – juris Rn. 19). An einen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2b BauGB sind insoweit keine höheren Anforderungen zu stellen (BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.1846 – juris Rn. 9).
Hier hat die Beigeladene als Ziel der Bauleitplanung für den Erlass eines Vergnügungsstättenbebauungsplans nach § 9 Abs. 2b BauGB im Aufstellungsbeschluss vom 13. Juli 2016 angegeben, dass städtebauliche Fehlentwicklungen vermieden werden sollen, eine nachhaltige Sicherung der Sanierungsmaßnahmen und der Erhalt historisch gewachsener Bau- und funktionaler Strukturen erfolgen soll. Desweiteren sei ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB aufgestellt worden, dessen Ziele für den Altstadtbereich im Aufstellungsbeschluss wiedergegeben werden. Sie umfassen u.a. die Sicherung und Weiterentwicklung der historischen Altstadt und deren Potentiale als Versorgungs- und Wohnstandort, die Attraktivierung der Innenstadt für Einzelhandel, Gemeinbedarf, Gastronomie, Dienstleistung, Kultur und Wohnen, die Sicherung und Stärkung der bestehenden Funktionen, Nutzungen und Versorgungseinrichtungen, die Sicherung der bestehenden Fachgeschäfte sowie flankierend die Aufwertung des Zenngrundes zur Stabilisierung und Attraktivierung der angrenzenden Wohn- und Geschäftsbereiche. Aufgrund von Anfragen zur Ansiedelung von Spielhallen im Stadtzentrum, deren äußerer Präsentation und möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung solle die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Altstadtbereich bauplanungsrechtlich geregelt werden. Im Bereich der Altstadt solle die vorhandene Wohnnutzung vor möglichen Beeinträchtigungen geschützt werden und es befänden sich dort auch andere schutzbedürftige Anlagen wie kirchliche und kulturelle Nutzungen. Hieraus wird deutlich, dass sich die Beigeladene nicht bloß auf allgemeine politische Erwägungen beruft, sondern auf eine konkrete städtebauliche Konfliktlage abstellt (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl. 2017, § 9 Rn. 98). Sie hat die vorhandenen Nutzungen des Gebiets berücksichtigt und auf die planerisch beabsichtigte Entwicklungsstruktur abgestellt. Die angeführte Zweckbestimmung stellt damit einen tragenden städtebaulichen Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans dar (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Okt. 2016, § 9 Rn. 243a).
Die Festsetzungen dienen ausweislich des Aufstellungsbeschlusses der Beigeladenen dem Ziel, Beeinträchtigungen i.S.v. § 9 Abs. 2b Nr. 1 und Nr. 2 BauGB zu verhindern. Derartige Beeinträchtigungen müssen nicht bereits vorliegen; vielmehr kann die Beigeladene auch schon im Vorfeld vorsorgend einen Bebauungsplan aufstellen, um derartige Auswirkungen erst gar nicht entstehen zu lassen (BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.1846 – juris Rn. 10 m.w.N.). Der Begründung eines „konkreten städtebaulichen Problems“ speziell im Hinblick auf die Ansiedelung dieser einen Vergnügungsstätte bedarf es darüberhinaus nicht. Ein Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB stellt gerade einen ausdrücklich zulässigen Ausschlussbebauungsplan für spezielle Nutzungsarten dar (BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.1846 – juris Rn. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 9.1.2.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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