Europarecht

Aufhebung der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis

Aktenzeichen  W 4 K 17.826

Datum:
14.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 164269
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 10, § 12
BayWG Art. 15

 

Leitsatz

Gemäß §§ 8 Abs. 1, 10, 12 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG bedarf die Benutzung eines Gewässers, hier also die Einleitung des in der biologischen Kleinkläranlage des Beigeladenen behandelten Abwassers in das Grundwasser über eine Versickerungsmulde, der Erlaubnis. Sie ist zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Im Übrigen steht die Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid der Stadt Alzenau vom 27. Mai 2014 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Das Gericht konnte vorliegend ohne weitere mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben.
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die dem Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 27. Mai 2014 für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Scheibentauchkörper-Kleinkläranlage mit zusätzlicher Hygienisierung und anschließender Einleitung in das Grundwasser über eine Versickerungsmulde. Die Klägerin begehrt die Aufhebung dieser Gestattung im Wesentlichen mit der Begründung, sie befürchte eine konkrete Grundwassergefährdung im Einzugsbereich ihrer gemeindlichen Brunnen. Die aus diesem Grund von ihr erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die von der Beklagten erlassene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die von der Klägerin erhobene Drittanfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Für sie ergibt sich eine geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsposition jedenfalls aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Dieses von der Rechtsprechung im wasserrechtlichen Regime des WHG entnommene Rücksichtnahmegebot hat zum Inhalt, dass die – grundsätzlich im Ermessen stehende – Entscheidung der Wasserbehörde bei Einleitungsentscheidungen zu Gunsten eines privaten Interessenten auf die Interessen Dritter Rücksicht nehmen muss, weil nur so eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung (§ 6 Abs. 1 WHG) gewährleistet ist. Diese Verpflichtung der Wasserbehörde korrespondiert mit dem rechtlich geschützten Recht Drittbetroffener auf Rücksichtnahme.
2. Die Klage ist auch begründet, denn die Beklagte hat im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung zu Unrecht das Interesse der Klägerin gegenüber dem Interesse des Beigeladenen zurückgestellt.
a) Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind die §§ 8 Abs. 1, 10, 12 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG. Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers, hier also die Einleitung des in der biologischen Kleinkläranlage des Beigeladenen behandelten Abwassers in das Grundwasser über eine Versickerungsmulde, der Erlaubnis. Sie ist zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Im Übrigen steht die Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG).
Bei der von der Behörde folglich anzustellenden Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist diese einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr, wie insbesondere die §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 WHG belegen, auch aufgibt, auf die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen werden, Rücksicht zu nehmen. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2012 (Az. 8 ZB 11.1285, juris, Rn. 10) insoweit betont, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen, somit auch bei der beschränkten Erlaubnis, im Rahmen der Ermessensbetätigung die Belange Dritter einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. Diesen Dritten stehe ein Anspruch auf Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit demjenigen Gewicht zu, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukomme (vgl. auch BVerwG v. 20.10.1972, BVerwGE 41, 58/63; v. 15.7.1987, BVerwG 78, 40/43 ff.; BayVerfGH v. 18.3.2010, BayVBl 2010, 500). Mit anderen Worten: Stehen sich private Belange des eine beschränkte Erlaubnis begehrenden Antragstellers und die Belange eines Dritten, dem die Gewässerbenutzung schon gestattet ist, gegenüber, so ist, wie beim baurechtlichen Rücksichtnahmegebot, durch die Behörde eine gerechte Abwägung dieser Interessen vorzunehmen (vgl. BayVGH v. 17.7.2012, Az. 8 ZB 11.1285, juris Rn. 10). Lediglich eine Rücksichtnahme auf geringfügige und daher zumutbare Nachteile von Dritten ist nicht geboten (vgl. BayVGH v. 30.10.2007 – 22 B 06.3236 – juris Rn. 29). Die gerichtliche Anfechtung einer wasserrechtlich beschränkten Erlaubnis durch einen Dritten muss deshalb dann erfolglos bleiben, wenn die Nachteile der gestatteten Gewässerbenutzung für ihn nur geringfügig und daher zumutbar sind. Denn eine sinnvolle Gewässerbenutzung wäre kaum denkbar, wenn die Gestattung von Gewässerbenutzungen bereits dann unterbleiben müsste, wenn diese geringfügige Beeinträchtigungen verursacht (vgl. BayVGH v. 14.9.2006 – 22 ZB 06.2199 – juris Rn. 5). Andererseits ist die Anfechtung erfolgreich, wenn die Nachteile erheblich sind und für den Dritten nicht zumutbar sind.
b) Die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ist allerdings gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Kläger sprechenden Belange berücksichtigt hat, keine sachfremden Erwägungen angestellt hat und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat. Rechtsfehler sind insoweit nur beachtlich, wenn dies mit einer Verletzung der Klägerin in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verbunden ist.
Nach diesen Maßstäben ist die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der diversen Aussagen des Technologiezentrums Wasser (DVGW) und unter Berücksichtigung der Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamts und der Stellungnahme des Bayer. Landesamts für Umwelt zu der Überzeugung gelangt, dass für die Klägerin durch die von der Beklagten erlaubte Einleitung des in der Kleinkläranlage behandelten Abwassers in das Grundwasser erhebliche, unzumutbare nachteilige Wirkungen zu erwarten sind, die die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung entweder nicht gesehen oder nicht ausreichend gewichtet hat. Sie hat ihr Ermessen demgemäß fehlerhaft ausgeübt.
c) So verdeutlicht zunächst schon die Stellungnahme des Technologiezentrums Wasser vom 14. Oktober 2014, aber auch die Stellungnahme dieses Instituts vom 7. Dezember 2015, dass es nach der Behandlung der häuslichen Abwässer in der Kleinkläranlage zu einem Schmutzwassereintrag im Grundwasser der Trinkwasserschutzzone III kommen kann, der nicht nur technisch messbar ist, sondern die Klägerin auch verpflichten würde, die Grundwasserqualität im Einzelfall durch konkrete Messungen zu überprüfen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass entsprechende Belastungen unbemerkt blieben und erst im Brunnenwasser erkannt würden. Dann seien die Handlungsmöglichkeiten grundsätzlich stark eingeschränkt. Auch Belastungen des Brunnenwassers unterhalb von aktuellen Grenzwerten oder gesundheitlichen Orientierungswerten stellten eine Qualitätsverschlechterung des zur Trinkwassergewinnung genutzten Rohwassers dar, die von Verbrauchern abhängig vom jeweiligen Stoff und dessen Konzentration nicht akzeptiert würden und zu weitergehenden kostenintensiven Maßnahmen führen könnten. Weiterhin heißt es in der eben genannten Stellungnahme des Technologiezentrums Wasser, dass entsprechend DVGW-Arbeitsplatz W101 (Juni 2006) Tabelle 1 Nr. 2.1 das „Errichten, Erweitern und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich Kleinkläranlagen mit anschließender Versickerung“ im gesamten Wasserschutzgebiet mit einem sehr hohen Gefährdungspotenzial belegt sei.
Demnach kann vorliegend jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die für das Einleiten von behandeltem Abwasser in das Grundwasser erteilte streitgegenständliche beschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG, Art. 15 Abs. 1 BayWG schädliche Gewässerveränderungen i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG verursachen kann und somit erhebliche nachteilige Wirkungen für die Klägerin zu erwarten sind.
Bestätigt wird diese Feststellung auch durch die Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Umwelt vom 15. Juli 2015, auf die das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg in seinem Schreiben vom 29. Juli 2015 an die Beklagte Bezug nimmt. Danach besteht das in Kleinkläranlagen zu behandelnde Abwasser im Wesentlichen aus Abwasser aus Toiletten (Fäkal- und Schwarzwasser), Sanitäreinrichtungen, Küchen und Waschmaschinen (Wasch- oder Grauwasser). Im häuslichen Schmutzwasser seien zwangsläufig die in den jeweiligen Haushalten verwendeten Produkte, wie z.B. Waschmittel, Reinigungs- und Körperpflegeprodukte enthalten. Bei normalem Gebrauch finde eine Beeinträchtigung der Biologie in der biologischen Reinigungsstufe einer Kleinkläranlage dadurch nicht statt. Durch die biologische Reinigung würden die im Abwasser enthaltenen Inhaltsstoffe in Abhängigkeit von der biologischen Abbaubarkeit reduziert. Ein 100%-iger biologischer Abbau sei technisch allerdings nicht möglich. Darüber hinaus gebe es Stoffe, die schlecht biologisch abbaubar seien. Hier seien die Arzneimittel zu nennen, die nach Einnahme i.d.R. zu einem großen Teil wieder über den Urin ausgeschieden würden. Sie seien biologisch schlecht abbaubar.
Mit anderen Worten: bei „normalem“ Betrieb ist zwar, worauf auch das Technologiezentrum Wasser zutreffend hinweist, keine Gewässerbeeinträchtigung zu erwarten, wohingegen bei „nicht normalem“ Betrieb eine Beeinträchtigung der Biologie, der biologischen Reinigungsstufe der Kleinkläranlage wahrscheinlich ist. Zudem passieren schlecht abbaubare Stoffe die Kleinkläranlage immer.
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus den diversen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, zumal dieses bereits in einem wasserrechtlichen Gutachten vom 30. September 2002 ausgeführt hat, dass wegen der Gefährdung des Grundwassers für die landwirtschaftlichen Anwesen und damit auch für das Anwesen des Beigeladenen ein Anschluss an das Kanalisationsnetz anzustreben sei. Die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamtes hat diese Aussage auch nochmals im Erörterungstermin, der am 5. April 2016 durchgeführt wurde, bekräftigt. Wegen des Gefährdungspotentials bestehe auch heute noch die Notwendigkeit des Anschlusses an die Kanalisation.
Schließlich zeigt auch die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 17. Oktober 2013 an die Beklagte die vorliegend gegebene Gefahr einer schädlichen Gewässerveränderung. Danach stellt eine Kleinkläranlage technisch und betrieblich ein aufwändiges System dar, was äußerst empfindlich auf Nachlässigkeiten im Betrieb reagiert. Biologisch unverträgliche Stoffe dürften nicht in die Anlage gelangen, da sie zu Prozessproblemen führen könnten. Eine genaue Eigenüberwachung und Wartung der Anlage entsprechend der DIN 4261 durch tägliche, wöchentliche und monatliche Betriebskontrollen und Wartungsarbeiten sei unabdingbar. Im Umkehrschluss muss daher gefolgert werden, worauf auch der vom Gericht zunächst bestellte Gutachter Prof. Z. in seinem Schreiben vom 27. Juni 2016 hingewiesen hatte, dass eine ordnungsgemäße Funktion der Kleinkläranlage über mehrere Jahrzehnte zwar theoretisch möglich ist, aber auch bei guter Motivation der Betreiber nicht realistisch ist.
3. Nach alldem hätte die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Gestattung in Gestalt einer beschränkten Erlaubnis im Rahmen der von ihr durchzuführenden prognostischen Entscheidung berücksichtigen müssen, dass vorliegend die Gefahr besteht, dass es durch die beschränkte Erlaubnis zu einer schädlichen Gewässerveränderung i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG kommen kann. Dies ist allerdings nicht geschehen, wie sich aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids ergibt. Dort wird nämlich lediglich ausgeführt, dass ein Anschluss des Grundstücks des Beigeladenen wegen seiner Abgelegenheit derart hohe Kosten verursachen würde, dass dies aus Gründen des Gemeinwohls auszuschließen sei und die Forderung eines privaten Kanalanschlusses eine unbillige Härte für den Vorhabensträger bedeuten würde. Die oben aufgezeigte Gefahr einer schädlichen Gewässerveränderung wird hingegen mit keinem Wort erwähnt.
Der Beklagten ist somit ein Ermessensnichtgebrauch, jedenfalls ein Ermessensfehlgebrauch im Rahmen ihrer Entscheidung vorzuwerfen, der auch im gerichtlichen Verfahren von ihr nicht geheilt wurde. Sie hat es versäumt, alle die Erwägungen anzustellen, die nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm von ihr gefordert werden.
Insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 (Az. 1 Bv L 77/78 – BVerfGE 58, 300 ff.), in der der Notwendigkeit des Grundwasserschutzes im Interesse des Wohls der Allgemeinheit ein „so hoher Stellenwert eingeräumt“ wird, da es die bedeutendste Quelle für die Trinkwasserversorgung ist (vgl. Umweltgutachten 2000 des Rats von Sachverständigen für Umweltfragen unter 2.4.3.2.2), kann die Beklagte schließlich auch nicht mit dem Argument durchdringen, die erheblichen finanziellen Anstrengungen, die bei einem Anschluss des Grundstücks entstehen würden, seien ihr nicht zumutbar. Jedenfalls konnte sie ihre Ermessensentscheidung nicht alleine damit begründen.
4. Nachdem sich somit die streitgegenständliche Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Belange der Klägerin nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus auch als rücksichtslos darstellt, war der Bescheid der Beklagten mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO aufzuheben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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