Europarecht

Begründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung

Aktenzeichen  W 10 S 19.50166

Datum:
10.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 24715
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4, Art. 52 Abs. 3 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

1. Grundsätzlich bestehen keine systemischen Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Italien. (Rn. 25 ff.) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Vorhandensein belastbarer Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im Zielstaat hat das Bundesamt vor der Überstellung von Familien mit Klein- bzw. Kleinstkindern in Anbetracht der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG iVm Art. 8 EMRK eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung (Garantieerklärung) der Behörden des Zielstaates einzuholen, dass die Familie dort eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten wird. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2019 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug einer Abschiebungsanordnung nach Italien.
1. Die Antragstellerin, nach eigenen Angaben eine am … … 1993 in Benin City, Nigeria, geborene nigerianische Staatsangehörige, hat nach Erkenntnissen aus der EURODAC-Datenbank bereits am 20. September 2017 und 10. Oktober 2017 in Marsala und Trapani, jeweils Italien, internationalen Schutz beantragt. Am 27. Januar 2019 meldete sie sich im Bundesgebiet asylsuchend und wurde erkennungsdienstlich behandelt.
Am 31. Januar 2019 beantragte die Antragstellerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl. Dabei gab sie im Wesentlichen an, ihr Ehemann befinde sich ebenfalls im Bundesgebiet (Gerichtsverfahren beim VG Würzburg anhängig). Nachweise über die Eheschließung habe sie nicht, es sei eine traditionelle Eheschließung gewesen. Ihr Ehemann habe in Italien internationalen Schutz beantragt. Sie sei auf seine Unterstützung angewiesen, da sie schwanger sei. Sie habe ihr Herkunftsland erstmalig am 31. April (!) 2016 verlassen und sei über Niger und Libyen zunächst am 8. Juli 2016 nach Italien eingereist. Dort habe sie sich bis zum 24. Januar 2019 in Rom aufgehalten. Am 26. Januar 2019 sei sie in das Bundesgebiet eingereist. Sie habe in keinem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt. Es seien ihr jedoch in Italien Fingerabdrücke abgenommen worden.
Am 6. Februar 2019 wurde die Antragstellerin zur Zulässigkeit ihres Asylantrages angehört. Dabei bestätigte sie die bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, in Italien habe sie lediglich in Trapani Fingerabdrücke abgegeben und dort auch einen Asylantrag gestellt. In Marsala habe sie weder Fingerabdrücke abgegeben noch einen Asylantrag gestellt. Sie habe keine Dokumente erhalten. Eine Anhörung zu ihren Asylgründen in Italien habe stattgefunden. Sie habe jedoch kein Asyl erhalten. Einen schriftlichen Nachweis über den Abschluss des Asylverfahrens habe sie nicht. Ihr Camp sei sehr weit weg gewesen. Sie sei dort nicht pünktlich gewesen. Sie denke, dass ihr Asylantrag deshalb abgelehnt worden sei. Sie habe keine Klage erhoben. Im Flüchtlingscamp in Catania habe sie sich ca. sieben Monate lang aufgehalten. Dann habe sie dieses Camp verlassen müssen. Im Anschluss daran habe sie auf der Straße gelebt. Geld habe sie keines gehabt. Ihr Freund habe sie auch nicht versorgt. Sie habe nichts dazu beigetragen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ausgehend von Italien sei sie über Österreich nach Deutschland gereist. In Österreich sei sie weder registriert worden noch habe sie Fingerabdrücke abgegeben oder einen Asylantrag gestellt. In Italien habe sie nichts. Sie habe dort kein Haus. Sie sei schwanger, aktuell befinde sie sich im 5. Schwangerschaftsmonat.
Ein Mutterpass für die Antragstellerin wurde vorgelegt.
Da die Antragstellerin angab, Opfer von Menschenhandel zu sein, wurde ein/e Sonderbeauftragte/r für Opfer von Menschenhandel hinzugezogen. Diese/r erklärte (Bl. 74 der Behördenakte), aufgrund der widersprüchlichen und zeitlich nicht zusammenpassenden Schilderungen sei nicht von einem glaubhaften Vortrag auszugehen. Selbst bei Wahrunterstellung des Sachvortrages in Bezug auf Menschenhandel in Italien müsse sich die Antragstellerin mit ihrem Ehemann im Anschluss noch eine geraume Zeit dort aufgehalten habe, ohne dass sich eine entsprechende Gefahr (erneut) realisiert hätte. Insofern wäre auch von einem gegebenen Schutz durch den Ehemann auszugehen. Auch müsse sich die Antragstellerin vorhalten lassen, warum sie zu keinem Zeitpunkt versucht habe, die Polizei einzuschalten.
Am 13. Februar 2019 ersuchte das Bundesamt die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Antragstellerin nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (sog. Dublin III-VO). Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 stimmte das italienische Innenministerium der Wiederaufnahme der Antragstellerin unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO zu.
2. Mit Bescheid vom 19. Februar 2019 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurden nicht festgestellt (Ziffer 2), die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Ziffer 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Auf die Gründe des Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
3. Gegen den ihr am 21. Februar 2019 persönlich ausgehändigten Bescheid (Bl. 124 der Behördenakte) erhob die Antragstellerin am 27. Februar 2019 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg Klage (Az. W 10 K 19.50163), über die noch nicht entschieden ist.
Zugleich beantragte sie im vorliegenden Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde zunächst auf die Anhörung beim Bundesamt verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Antragstellerin erwarte im Juni ein Baby. Aufgrund der Schwangerschaft leide sie unter Rückenschmerzen. Sie wisse nicht, wo sie in Italien unterkommen solle. Sie könne weder schwanger noch dann mit einem kleinen Kind auf der Straße leben. In der vergangenen Woche habe sie eine Zahn-Operation gehabt, von der sie nach wie vor Schmerzen habe. Sie wolle zusammen mit ihrem Mann, mit dem sie nach traditionellem religiösem Ritus verheiratet sei, in Deutschland leben. Ihr Mann habe ebenfalls Klage gegen seinen ablehnenden Bescheid erhoben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
4. Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
5. Am 20. Juni 2019 wurde der Sohn der Antragstellerin geboren. Der traditionelle Ehemann der Antragstellerin erkannte die Vaterschaft für das Kind laut Urkunde vom 8. Mai 2019 an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akten der Gerichtsverfahren des rituellen Ehemannes der Antragstellerin waren zum Verfahren beigezogen (Az. W 10 K 19.50159, W 10 S 19.50161)
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2019 (§ 88 VwGO) hat Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist statthaft, soweit er sich gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids richtet (§ 88 VwGO). Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen. Eine Klage gegen die Abschiebungsanordnung entfaltet von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Klage in der Hauptsache dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die Klage gegen die Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides voraussichtlich Erfolg haben. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt daher das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
a) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Lässt sich anhand dieser Kriterien der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Die Antragstellerin hat ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Eurodac-Treffers bereits in Italien einen Asylantrag gestellt, so dass die italienischen Behörden für die Prüfung des Antrags nach Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO zuständig sind. Im Falle der Antragstellerin hat das italienische Innenministerium dem innerhalb der Frist gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO Dublin III-VO gestellten Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin innerhalb der Frist gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO zugestimmt, weshalb die italienischen Behörden verpflichtet sind, die Antragstellerin wiederaufzunehmen. Die Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil die dort geregelte Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
b) Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht aus der rechtlichen Unmöglichkeit der Überstellung nach Italien.
Das auf der Grundlage des Art. 78 Abs. 2 AEUV eingerichtete Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) beruht auf dem „Prinzip gegenseitigen Vertrauens“, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), dem Protokoll von 1967 und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 – NVwZ 2012, 417 Rn. 79; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 80). Dies begründet die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta (EU-GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 80). Das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens begründet jedoch nur eine widerlegliche Vermutung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das GEAS in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 83 f.). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist das in Art. 4 EU-GR-Charta enthaltene Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von fundamentaler Bedeutung und muss aufgrund der engen Verbindung zur Achtung der Würde des Menschen (Art. 1 EU-GR-Charta) und seines daraus resultierenden absoluten Charakters auch bei Überstellungen von Asylbewerbern nach den Dublin-Verordnungen vollumfänglich beachtet werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S., C-411/10 – NVwZ 2012, 417; U.v. 14.11.2013 – Puid, C-4/11 – NVwZ 2014, 129; U.v. 16.2.2017 – C-578/16 – NVwZ 2017, 691 Rn. 59; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 78).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann die Vermutung, wonach der Aufnahmestaat seinen Pflichten aus Art. 3 EMRK nachkommt, widerlegt werden, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme vorgebracht werden, dass die Person, deren Rückführung angeordnet wird, einer tatsächlichen Gefahr („real risk“) entgegensehen würde, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel, Nr. 29217/12 – NVwZ 2014, 127, Rn. 104; U.v. 21.1.2011 – M.S.S., Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 342). Die Ursache der Gefahr hat keine Auswirkungen auf das Schutzniveau der EMRK und befreit den überstellenden Staat nicht davon, eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und im Falle der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung die Durchsetzung der Abschiebung auszusetzen (EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel, a.a.O.). Staatliches Handeln in Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen einer zwischen- oder überstaatlichen Organisationen – wie der EU – ist nach der EMRK nur solange gerechtfertigt, wie auf dieser Ebene ein ausreichender Grundrechtsschutz gewährleistet ist. Dies ist im Rahmen des unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes grundsätzlich der Fall (EGMR, U.v. 30.6.2005 – Bosphorus, Nr. 45036/98 – NJW 2006, 197), zumal die in der EMRK garantierten Rechte nach Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 3 EU-GR-Charta in die unionsrechtlichen Grundrechtsgewährleistungen als Mindeststandard inkorporiert sind (Borowsky in Meyer-Ladewig, Charta der Grundrechte, vor Art. 51 Rn. 1a; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 52 Rn. 60 ff.). Soweit ein Mitgliedstaat aber entscheiden kann, in eigener Zuständigkeit tätig zu werden – wie im entschiedenen Fall gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO a.F., vgl. nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO -, handelt er nach der Auffassung des EGMR nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen und kann sich somit seiner Verantwortlichkeit nicht entziehen, wenn er von dieser Möglichkeit trotz der ernsthaften Gefahr einer Grundrechtsverletzung keinen Gebrauch macht (EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S., 30696/09, NVwZ 2011, 413 Rn. 340 m.V.a. U.v. 30.6.2005 – Bosphorus, Nr. 45036/98 – NJW 2006, 197).
Diesen Vorgaben des höherrangigen Unionsrechts sowie des internationalen Rechts trägt Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO Rechnung. Danach besteht ein Überstellungshindernis, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen. Unter diesen Umständen hat die Antragsgegnerin zunächst gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO die Prüfung der Zuständigkeitskriterien in Kapitel III (Art. 7 – 15 Dublin III-VO) fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann danach keine Überstellung an einen anderen zuständigen Mitgliedstaat erfolgen, so geht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO die Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin über.
Die Anforderungen an die Feststellung systemischer Mängel und eine daraus resultierende Widerlegung der Sicherheitsvermutung sind allerdings hoch. Im Hinblick auf das Ziel der Dublin III-VO, zügig und effektiv den für das Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen, können geringfügige Verstöße hierfür nicht ausreichen. Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 6; EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 80; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 41). Erforderlich ist insoweit die real bestehende Gefahr, dass in dem Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll, die grundlegende Ausstattung mit den notwendigen, zur Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse elementaren Mitteln so defizitär ist, dass der materielle Mindeststandard nicht erreicht wird und der betreffende Mitgliedstaat dieser Situation nicht mit geeigneten Maßnahmen, sondern mit Gleichgültigkeit begegnet (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 29.1.2018 – 10 LB 82/17 – juris Rn. 34 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann allerdings die bloße schlechtere wirtschaftliche oder soziale Stellung der Person in dem Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll, nicht für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausreichen (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 – 27725/10 – ZAR 2013, 336, 70 f.). Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung der Vertragsparteien enthalte, jede Person innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs mit Obdach zu versorgen oder finanzielle Leistungen zu gewähren, um ihnen dadurch einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Einer Dublin-Überstellung stünden nur außergewöhnliche zwingende humanitäre Gründe entgegen.
Diese Grundsätze konkretisierend hat der EuGH in seinem Urteil vom 19. März 2019, Az.: C-163/17 (juris Rn. 91) ausgeführt, dass das nationale Gericht nach entsprechender Darlegung durch die betroffene Person auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen habe, ob in dem zuständigen Mitgliedstaat „entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen“ bestehen. Solche Schwachstellen seien jedoch nur dann als Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu werten, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werde, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese Schwelle sei aber selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befinde, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne. Die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats müsse zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 92 f.).
Entsprechend vorstehender Ausführungen geht das Gericht auf der Basis einer Gesamtwürdigung nach dem aktuellen Erkenntnisstand und im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht davon aus, dass das Asylverfahren in Italien unionsrechtlichen Maßstäben widerspricht bzw. dort unzureichende Aufnahmebedingungen herrschen, die zu einer Verletzung der durch Art. 4 EU-GR-Charta gewährleisteten Rechte führen.
Die Republik Italien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union an die europäischen Grundrechte (Art. 51 Abs. 1 EU-GR-Charta) sowie an die EMRK gebunden. Deshalb spricht zunächst die durch das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens begründete Vermutung für die Zulässigkeit der Abschiebung in einen solchen Staat. Diese Vermutung ist nicht durch die Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen entkräftet, weil eine Zusammenschau der einschlägigen Erkenntnismittel ergibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien zumindest den internationalen und europäischen Mindeststandards entsprechen und jedenfalls elementare Bedürfnisse der Asylbewerber gedeckt werden können.
Asylbewerber haben in Italien entsprechend dem Grundrecht auf Asyl Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Über den Ablauf des Asylverfahrens wird über Informationsbroschüren in unterschiedlichen sprachlichen Fassungen sowie über Betreuungsdienste Auskunft gegeben. Bei Dublin-Rückkehrern ist im Regelfall gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Italien ihren ursprünglichen Antrag auf internationalen Schutz weiterverfolgen oder erstmals einen Asylantrag stellen können. Im Falle der negativen Verbescheidung kann ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden oder Beschwerde gegen den negativen Bescheid eingelegt werden. Das Asylverfahren soll zwar grundsätzlich nicht länger als sechs Monate dauern (vgl. Amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NW vom 23.2.2016). Der Umstand, dass diese Verfahrensdauer aufgrund der aktuellen Belastungssituation nicht immer eingehalten werden kann, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines unzureichenden Asylverfahrens, zumal diesbezügliche Schwierigkeiten wegen des enormen Zustroms an Schutzsuchenden nicht nur in Italien, sondern in vielen europäischen Ländern bestehen.
Durch das am 5. Oktober 2018 erlassene und am 7. November durch den Senat sowie am 28. November durch das Parlament bestätigte Dekret No. 113/2018 über Sicherheit und Migration (sog. Salvini-Dekret) wird der bisherige humanitäre Schutz stark eingeschränkt. Wurde dieser bislang für die Dauer von zwei Jahren gewährt, wenn „besondere Gründe“, insbesondere „humanitären Charakters“ vorlagen, ist er nunmehr an eine restriktive und vor allem abschließende Liste von Gründen gebunden, aus denen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann (teilweise auch mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren). Eine solche Aufenthaltserlaubnis ist etwa möglich für medizinische Behandlungen, für Opfer von Gewalt, bei außergewöhnlichen Katastrophen im Herkunftsland sowie bei Fällen des Nonrefoulement. Es kommt zwar zu keiner Aberkennung bestehender humanitärer Titel, diese werden allerdings nicht mehr erneuert oder verlängert. Sie können aber bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand: 26.2.2019, S. 5 f.).
Zudem liegt die Gewährung eines humanitären Aufenthaltsrechts nach unanfechtbarem negativem Abschluss des Asylverfahrens gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348/98, sog. Rückführungsrichtlinie) im Ermessen der Mitgliedstaaten. Demgegenüber regelt Art. 9 der Rückführungsrichtlinie die Fälle, in denen kraft Unionsrechtes die Rückführung in das Herkunftsland trotz unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags nicht zulässig ist. Im Übrigen ist der jeweilige Mitgliedstaat somit kraft seiner Gebietshoheit befugt, den Aufenthalt von unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbern in seinem Hoheitsgebiet zu beenden, zu dulden oder durch Gewährung eines zumindest befristeten Aufenthaltsrechts (vorübergehend) zu legalisieren. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Vorschriften der Rückführungsrichtlinie gegen primäres Unionsrecht, insbesondere Grundrechte der betroffenen Asylbewerber verstoßen würden, oder dass in der italienischen behördlichen Praxis rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber unter Verstoß gegen diese Vorschriften in ihr Herkunftsland zurückgeführt würden, liegen nicht vor.
Weiterhin erhalten Asylsuchende während des Asylverfahrens in Italien Leistungen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, insbesondere Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., m.w.N.). Auch durch das Salvini-Dekret soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 7). Auch wenn Italien diesbezüglich möglicherweise hinter den Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zurückbleibt und insbesondere kein umfassendes Sozialsystem bereitstellt, so begründet dies entsprechend den obigen Ausführungen keine generellen systemischen Mängel.
Italien verfügt über ein umfassendes Gesundheitssystem, das medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf hohem Niveau bereitstellt. Asylbewerber haben in gleicher Weise wie italienische Bürger einen Anspruch auf medizinische Versorgung, der mit der Registrierung eines Asylantrags entsteht. Bis zum Zeitpunkt der Registrierung werden gleichwohl medizinische Basisleistungen, wie beispielsweise kostenfreie Notfallversorgung, gewährleistet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 23 f.). Auch diesbezüglich kommt es durch das Salvini-Dekret zu keinen Abstrichen. Insbesondere ist nach wie vor die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst garantiert, welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmeeinrichtungen Ärzte beschäftigt, die medizinische Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen vornehmen und die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 8 f.).
Während des Asylverfahrens haben Asylbewerber einen Anspruch auf Unterbringung. Grundsätzlich werden zahlreiche Plätze für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer in verschiedenen staatlichen Unterkünften zur Verfügung gestellt, die über ganz Italien verteilt sind. Sowohl das Bundesamt als auch Asylum Information Database (im Folgenden: AIDA) gehen von einer Gesamtkapazität von über 175.000 Plätzen aus (vgl. BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, S. 2; AIDA, Country Report: Italy, Stand: März 2018, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, S. 80 ff.), so dass angesichts der hohen Zahl von Asylbewerbern nach wie vor eine Überbelegung anzunehmen ist.
Durch das Salvini-Dekret soll die bisherige Unterbringung völlig neu organisiert und ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen werden. Künftig wird zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene, dem sog. SIPROIMI („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“) unterschieden. Während die Erstaufnahmeeinrichtungen die bisherigen CAS- und CARA-Unterkünfte ersetzen, treten die SIPROIMI an die Stelle der früheren SPRAR-Unterkünfte („Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati“), wobei letztere bisher vor allem für vulnerable Personen unabhängig von ihrem Schutzstatus vorgesehen waren. Künftig werden Asylbewerber und Dublin-Rückkehrer in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht, während Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen erhalten, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden. Durch die neuen Ausschreibungsspezifikationen für die Unterkünfte wurde auf den Vorwurf reagiert, die Aufnahmeeinrichtungen außerhalb des SPRAR seien inhomogen und würden keine einheitlichen Standards sicherstellen. Zudem kann durch die nunmehrige Staffelung der Strukturen nach Unterbringungsplätzen mit entsprechend angepasstem Personalstand und Serviceleistungen auf den Bedarf und die Gegebenheiten vor Ort im jeweiligen Fall eingegangen werden. Die Bedürfnisse von Familien sowie vulnerablen Personen sollen auch künftig Berücksichtigung finden. So sind etwa Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen, für die es spezielle Ausschreibungsspezifikationen gibt (z.B. bzgl. Personalschlüssel, Reinigungsintervallen oder Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen des Betreibers in Bezug auf Leistungen an die Bewohner). Personen mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich im Stichtag 5. Oktober 2018 noch in einem SPRAR/SIPROIMI befanden, können dort für den vorgesehenen Zeitraum bzw. bis zum Ende des Projektzeitraums weiterhin bleiben. Sofern sie sich dagegen noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, verbleiben sie dort so lange, bis ihnen von der Questura der Aufenthaltstitel übergeben wurde. Danach werden sie aus dem Aufnahmesystem entlassen (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 5 ff.).
Neben den staatlichen Einrichtungen existieren bisher verschiedene karitative und kommunale Einrichtungen, die zusätzliche Unterkunftsmöglichkeiten bieten, um Asylbewerber vor Obdachlosigkeit zu schützen. In Einzelfällen ist es jedenfalls bislang gleichwohl möglich, dass Dublin-Rückkehrer keine Unterbringung erhalten und vorübergehend obdachlos sind. Insbesondere kann es zu Problemen kommen, wenn Dublin-Rückkehrer in Italien bereits offiziell untergebracht waren, da der Anspruch auf Unterbringung in staatlichen Einrichtungen untergeht, wenn der Ausländer seine Unterkunft ohne vorherige Bewilligung verlässt oder eine ihm zugewiesene Unterkunft gar nicht erst in Anspruch genommen hat (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 22). Der Anspruch kann zwar wiederaufleben. Insoweit ist allerdings ein vorheriger Antrag bei der Questura erforderlich, die ursprünglich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig war. Eine Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung kann erst dann wieder erfolgen, wenn die Wiederaufnahme genehmigt wurde (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 28). In dieser Übergangsphase sind Dublin-Rückkehrer auf die Hilfe von Freunden oder karitativen Einrichtungen, über deren Aufnahmekapazität es keine gesicherten und aussagekräftigen Unterlagen gibt, angewiesen, um der Obdachlosigkeit entgehen zu können. Im Ergebnis ist die Unterkunftssituation in ihrer Gesamtschau zum aktuellen Stand weiterhin problematisch.
Gleichwohl sind diese defizitären Umstände noch nicht als generelle systemische Mängel in Italien zu qualifizieren, zumal die Annahme von Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entsprechend den oben genannten Maßgaben an hohe Anforderungen geknüpft ist. Der maßgebliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit muss sich auf Basis einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ergeben und sich nicht nur auf einzelne Mängel des Systems beziehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der italienische Staat mit Unterstützung von European Asylum Support Office der Europäischen Union (EASO) geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die Aufnahmekapazitäten stetig zu erhöhen und aktiv darum bemüht ist, diese auch weiterhin zu verbessern (vgl. EASO Special Support Plan to Italy, 11.3.2015). Dies gilt umso mehr als die Anzahl der in Italien ankommenden Asylbewerber seit Beginn des Jahres 2018 stark rückläufig ist sowie im Hinblick auf die Neustrukturierung der Unterbringung durch das Salvini-Dekret.
Auf der Basis vorstehender Ausführungen schließt sich das Gericht unter Auswertung neuerer Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung der Einschätzung zahlreicher anderer Verwaltungsgerichte an, dass Italien grundsätzlich über ausreichende Unterbringungskapazitäten sowie ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes und richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das trotz bestehender Mängel noch als funktionsfähig betrachtet werden kann (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 – 12 L 3754/16.A – juris; VG Augsburg, B.v. 1.3.2018 – Au 5 S 18.50329 – juris; VG München, B.v. 6.6.2018 – M 11 S 18.51151 – Beck RS 2018, 15962; B.v. 9.8.2018 – M 26 S 18.52225, BeckRS 2018, 19472; VG Ansbach, U.v. 1.8.2018 – AN 14 K 17.50567 – juris; VG Karlsruhe, U.v. 22.3.2018 – A 5 K 15921/17 – BeckRS 2018, 7260; OVG Lüneburg, B.v. 13.6.2018 – 10 LB 204/18, BeckRS 2018, 22826; B.v. 2.7.2018 – 10 LB 249/18, BeckRS 2018, 24922; BayVGH, U.v. 18.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris; OVG Münster, U.v. 22.9.2016 – 13 A 2448/15.A – juris).
c) Allerdings besteht im Falle der Antragstellerin gleichwohl voraussichtlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, da die Antragstellerin zu dem besonders schutzbedürftigen Personenkreis der Familien bzw. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) gehören. Nach dieser Regelung ist die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie zu berücksichtigen. Auch nach italienischem Recht muss grundsätzlich auf die spezifischen Bedürfnisse vulnerabler Personen Rücksicht genommen werden.
Der EGMR hat für den Fall einer Familie mit minderjährigen Kindern in seiner Tarakhel-Entscheidung vom 4. November 2014 ausgeführt, dass die allgemeine Situation der Asylbewerber in Italien nicht mit der Griechenlands vergleichbar ist und keine systemischen Mängel vorliegen (EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel ./. Schweiz, Nr. 29217/12 – NVwZ 2015, 127, Rn. 114 ff.). Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Anzahl von Asylbewerbern keine Unterkunft findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht ist. Um sicherstellen zu können, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Personen angepasst sind, müssen vor deren Abschiebung individuelle Garantien von den italienischen Behörden eingeholt werden, dass diese Personen in Einrichtungen und unter Bedingungen aufgenommen werden, die ihrer Schutzbedürftigkeit angemessen sind (EGMR, U.v. 4.11.2014 a.a.O., Rn. 120, 122). Dem folgend vertritt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in standiger Rechtsprechung die Auffassung, dass den Belangen besonders schutzbedürftiger Personen, wozu sowohl Familien mit Klein- und Kleinstkindern bis zu einem Alter von drei Jahren als auch (erst recht) alleinerziehenden Müttern mit vier Kindern gehören, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Tarakhel-Entscheidung des EGMR besonders Rechnung getragen werden muss (BVerfG, B.v. 31.7.2018 – 2 BvR 714/18 – juris Rn. 19 f.; B.v. 8.5.2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 16; B.v. 22.7.2015 – 2 BvR 746/15 – NVwZ 2015, 1286, juris; B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 u.a. – juris Rn. 16). Bei Vorhandensein belastbarer Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im Zielstaat hat das Bundesamt deshalb vor der Überstellung von Familien mit Klein- bzw. Kleinstkindern in Anbetracht der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 EMRK eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung (Garantieerklärung) der Behörden des Zielstaates einzuholen, dass die Familie dort eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten wird (BVerfG, B.v. 31.7.2018 – 2 BvR 714/18 – juris Rn. 19 f.; B.v. 8.5.2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 16; B.v. 22.7.2015 – 2 BvR 746/15 – NVwZ 2015, 1286, juris; B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 u.a. – juris Rn. 16). Können entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im Eilverfahren nicht eingeholt werden, so ist zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (BVerfG, B.v. 31.7.2018 – 2 BvR 714/18 – juris Rn. 20; B.v. 8.5.2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 17).
Die vorgenannte Rechtsprechung ist nicht durch das bereits zitierte Urteil des EuGH vom 19. März 2019 (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17, Jawo – juris) überholt. In dieser Entscheidung – die allerdings keine vulnerable Person betraf – hat der EuGH ausgeführt, dass der Überstellung einer Person in den zuständigen Mitgliedstaat „entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen“ entgegenstehen können (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17, Jawo – juris Rn. 90 mit Verweis auf EuGH, U.v. 5.4.2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU, Aranyosi und Caldararu – Rn. 89). Der EuGH hält somit ausdrücklich auch solche Schwachstellen für beachtlich, welche nur bestimmte Personengruppen betreffen, und übernimmt damit der Sache nach den entsprechenden Grundsatz der Tarakhel-Entscheidung des EGMR. Damit trägt der EuGH der Schutzniveauklausel in Art. 52 Abs. 3 Satz 1 EU-GR-Charta Rechnung, wonach diejenigen Rechte der Charta, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird (so auch ausdrücklich EuGH a.a.O., Rn. 91; Borowsky in Meyer-Ladewig, Charta der Grundrechte, vor Art. 51 Rn. 1a; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 52 Rn. 60 ff.). Ohne ausdrückliche Abkehr des EuGH von der Rechtsprechung des EGMR ist daher nicht davon auszugehen, dass er Art. 4 EU-GR-Charta grundlegend anders auslegen will, als der EGMR das entsprechende Grundrecht des Art. 3 EMRK auslegt. Hinsichtlich der relevanten Gefahrenschwelle ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass zwar sowohl der EuGH als auch der EGMR eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit verlangen, welche von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt (EuGH a.a.O., Rn. 91 mit Verweis auf EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien u. Griechenland, Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413). In Anwendung dieser Gefahrenschwelle stellt der EGMR aber in der Tarakhel-Entscheidung ausdrücklich auf die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Personengruppe ab (EGMR a.a.O., Rn. 97 ff., insb. 99; Rn. 119). Daraus folgt, dass die Gefahrenschwelle einer Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit oder einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Verelendung hinsichtlich der von der Tarakhel-Entscheidung erfassten Personengruppen, insbesondere der Familien beziehungsweise Alleinerziehenden mit Kleinbeziehungsweise Kleinstkindern, wegen deren besonderer Bedürfnisse bereits bei Verhältnissen erreicht sein kann, welche bei einer nicht vulnerablen Person noch nicht zu einer Verletzung des Art. 4 EU-GR-Charta beziehungsweise des Art. 3 EMRK führen würden, etwa weil Klein- und Kleinstkinder infolge einer nicht altersgerechten Unterbringung auf Verhältnisse treffen, welche ihren besonderen Bedürfnissen nicht gerecht werden, oder weil sie infolge einer Trennung des Familienverbandes ohne Bezugsperson auf sich alleine gestellt sind.
Des Weiteren sieht sich das erkennende Gericht im Rahmen der Prüfung eines nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG weiter an die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden, welche im Wege der völkerrechtsfreundlichen Auslegung – und damit grundsätzlich unabhängig vom Unionsrecht – die Berücksichtigung der Tarakhel-Grundsätze verlangt (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 29.8.2017 – 2 BvR 863/17 – juris Rn. 16; B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 15 f.). Denn in diesem Rahmen wendet das Gericht eine nicht unionsrechtlich determinierte nationale Rechtsvorschrift an und ist deshalb an die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 EMRK gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG), die insoweit nicht durch die unionsrechtlichen Grundrechte verdrängt werden.
Hinsichtlich des anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist nach der Überzeugung des Gerichts auf den Maßstab der ernsthaften Gefahr bzw. des ernsthaften Risikos („real risk“) abzustellen, welcher auch sonst bei einer durch die Abschiebung bedingten Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund der humanitären Verhältnisse im Aufnahmestaat anzuwenden ist und dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6 m.w.N.). Auf diesen Maßstab nimmt auch der EGMR in der Tarakhel-Entscheidung ausdrücklich Bezug (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 – Tarakhel, Nr. 29217/112 – NVwZ 2015, 127/129 Rn. 93, 104 f.), sieht ihn aber bereits dann als erfüllt an, wenn „die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann“, dass eine erhebliche Zahl von Asylbewerbern keine Unterkunft findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht wird (EGMR a.a.O., S. 131 Rn. 115).
Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Unterkunftssituation in Italien nach der aktuellen Erkenntnismittellage nach wie vor problematisch. Nach der bisherigen Unterbringungsstruktur stehen geeignete Einrichtungen für Vulnerable hauptsächlich in den SPRAR-Unterkünften zur Verfügung, in denen regelmäßig gute Unterstützungsleistungen erbracht werden. Es handelt sich hierbei um ein Unterbringungssystem auf kommunaler Ebene, das vom italienischen Staat zentral verwaltet wird und eine Unterbringung bei privaten oder kommunalen Trägern vorsieht (vgl. Amtliche Auskunft des Auswärtigen Amts an das OVG NW vom 23. Februar 2016). Diese machen jedoch einen eher geringeren Prozentsatz der staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten aus, so dass nicht jeder Asylsuchende einen Platz erhalten kann und die Zuteilung häufig mit langen Wartezeiten verbunden ist (vgl. AIDA, Country Report: Italy, Stand: März 2018, S. 51, 76; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 41). Derzeit wird die Unterbringung zwar völlig neu organisiert, wobei die Bedürfnisse von Familien und vulnerablen Personen Berücksichtigung finden sollen, unabhängig davon, wo die Unterbringung erfolgt. Die aktuellen Erkenntnisse sind jedoch nicht ausreichend, um derzeit davon ausgehen zu können, dass eine angemessene Unterbringung von Familien bzw. Alleinerziehenden mit Kleinkindern auch ohne individuelle Garantieerklärung sicher erfolgt. Insbesondere gibt es derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass der am 8. Januar 2019 versandte neue Rundbrief Italiens zu Einrichtungen, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 9), eine belastbarere Garantie bietet, als das bisher der Fall war, zumal fraglich ist, inwiefern die Umstrukturierung infolge des Salvini-Dekrets bereits vollumfänglich erfolgreich umgesetzt wurde.
In Ansehung der vorgenannten Entscheidungen und Ausführungen kann aus Sicht des Gerichts eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu Lasten der Antragstellerin mit ihrem minderjährigen Kleinstkind nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Antragsgegnerin vor einer Überstellung nach Italien eine entsprechende individuelle Zusicherung der italienischen Behörden einholt, dass die Antragstellerin und ihr Sohn einen sicheren Platz in einer Unterkunft erhalten, die insbesondere den individuellen Bedürfnissen eines Kleinkindes gerecht wird und eine adäquate hygienische Umgebung gewährleiste, und dass der Familienverband mit dem Ehemann und Kindsvater erhalten bleibt. Denn der Sohn der Antragstellerin ist ein Säugling, der alleine völlig hilflos und daher auf die Fürsorge seiner Mutter absolut angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund liegt selbst die vom EuGH in oben genannter Entscheidung verlangte extreme materielle Not bzw. Verelendung nahe, wenn keine (gemeinsame) Unterbringung bzw. keine den besonderen Bedürfnissen angepasste Unterbringung erfolgt. Dies muss umso mehr gelten, als dem Gericht auch Berichte über Defizite bei der Zuweisung schutzbedürftiger Personen an geeignete Einrichtungen vorliegen und Obdachlosigkeit von Asylbewerbern und Schutzberechtigten in Italien sowie festzustellende Mängel und Defizite in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen nach wie vor ein bestehendes Problem sind (vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017 – Italy, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/document/1430262.html).
Im vorliegenden Fall fehlt es zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt an einer solchen konkreten und einzelfallbezogenen Zusicherung Italiens im Sinne der Tarakhel-Entscheidung, so dass auf Basis vorstehender Ausführungen ernsthaft zu befürchten ist, dass die Antragstellerin und ihr Kind im Falle ihrer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würden.
3. Da die Klage in der Hauptsache hinsichtlich der Abschiebungsanordnung voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Der Antrag hat daher Erfolg.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.


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