Europarecht

Dublin III-Verfahren (Frankreich)

Aktenzeichen  AN 17 S 20.50147

Datum:
25.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 11994
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 4, Abs. 5, § 80b Abs. 1 S. 2, § 123
AsylG § 34a, § 76 Abs. 4 S. 2, § 77 Abs. 1
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 29 Abs. 1, Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 1

 

Leitsatz

1. Neben der (zeitlich befristeten) Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungskats gem. § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde bleibt ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO weiterhin statthaft.  (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Durchführbarkeit der Überstellung ist auf den Prognose-Zeitraum von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO abzustellen, d. h., während dieses Zeitraumes muss weiterhin die grundsätzliche Aufnahmebereitschaft des Ziellandes vorliegen und auch noch die Prognose gültig sein, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist von sechs Monaten realisiert werden kann. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Fr..
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 1. Juli 2019 in die Bundesrepublik D. von Fr. kommend ein und stellte am 3. März 2020 in D. einen Asylantrag, nachdem er sich offenbar am 13. Januar 2020 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und am 14. Januar 2020 bei der Polizei gemeldet hatte.
Die E.-Abfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergab einen Treffer für eine Asylantragstellung in Fr. am 10. Oktober 2018. Die Auskunft aus der VIS-Datenbank ergab, dass der Antragsteller im Besitz eines vom 28. Juli bis 19. August 2018 gültigen Kurzzeit-Visums für den Schengen-Raum, ausgestellt von It., war.
Im Rahmen von vorbereitenden Befragungen vor dem Bundesamt am 10. März 2020 gab der Antragsteller an, im Juli 2018 von … nach It. geflogen und von dort mit dem Bus nach Fr. zu seinem in … lebenden Bruder gereist zu sein. In Fr. habe er 2018 einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Sein Bruder sei krebskrank gewesen und am … 2018 verstorben. Er habe ihn in Fr. gepflegt. Im Juli 2019 sei er zu seiner in D. lebenden Schwester und einem Onkel gereist. Der Tod des Bruders belaste ihn seelisch schwer, weswegen er nicht nach Fr. zurück möchte. Er sei auf die psychologische Hilfe seiner Verwandten angewiesen. Er habe in Fr. keine Unterkunftsmöglichkeit gehabt.
Auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 12. März 2020 teilte Fr. am 17. März 2020 mit, dass die Zuständigkeit Fr.s aufgrund von Art. 18 Abs. 1d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Du. III-Verordnung) anerkannt werde.
Mit Bescheid vom 18. März 2020, dem Antragsteller zugestellt am 24. März 2020, lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Fr. an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf zehn Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
Hiergegen erhob der Antragsteller am 27. März 2020 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Eine Begründung erfolgte nicht.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 31. März 2020,
den Antrag abzulehnen und teilte mit, dass im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise Du.-Überstellungen derzeit nicht zu vertreten seien.
Die Vollziehung der Abschiebungsanordnung werde nach § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Du. III-VO bis auf weiteres unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Über den Antrag entscheidet nach Anhörung der Beteiligten und Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer durch die an sich berufene Einzelrichterin wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Krise auf Du.-Überstellungen und der Auswirkung der behördlichen Aussetzung der Vollziehung auf das gerichtliche Eilverfahren die Kammer gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (nur) gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 18. März 2020 ist nach Auffassung der Kammer zulässig, in der Sache aber unbegründet und deshalb abzulehnen.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ist das statthafte und zur vorläufigen Abwendung der Vollziehung notwendige gerichtliche Eilverfahren, ohne dass sich hieran aufgrund der behördlichen Vollzugsaussetzung durch das Bundesamt im gerichtlichen Schriftsatz vom 31. März 2020 etwas ändert.
Ein Rechtsmittel ist dann statthaft, wenn es seiner Art nach das richtige ist, um das gewünschte Rechtschutzziel zu erreichen, die Rechtsordnung dieses Rechtsmittel allgemein für die betroffene Art von Rechtstreitigkeiten vorsieht und kein anderes Verfahren vorrangig ist. Unerheblich für die Frage der Statthaftigkeit ist hingegen, ob der Rechtsbehelf dem Antragsteller im konkreten Fall nützlich ist; dies wird erst im Rahmen des Rechtschutzbedürfnisses relevant. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hier statthaft, da weder der Rechtsbehelf des § 123 Abs. 1 VwGO, noch der Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO vorgehen.
Gegen die Abschiebungsanordnung ist in der Hauptsache – wie erfolgt – die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zu erheben, so dass § 80 Abs. 5 VwGO und nicht das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO eingreift (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung kommt kraft gesetzlicher Anordnung, § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, keine aufschiebende Wirkung zu, so dass ein einstweiliges Rechtschutzverfahren auch nicht entbehrlich ist.
Die behördliche Vollzugsaussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO steht als Möglichkeit, die Vollziehung einer Anordnung (vorläufig) zu verhindern nur neben der Möglichkeit der gerichtlichen Vollzugsaussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO, ohne dass es insofern einen Vorrang eines der beiden Verfahren gäbe; insbesondere ist anerkannt, dass sich der Bescheidsadressat nicht zuerst an die Erlassbehörde mit seinem Rechtschutzziel wenden muss. Dies wäre nur in der speziellen Konstellation des § 80 Abs. 6 VwGO der Fall, der jedoch nicht einschlägig ist. Der Rechtschutzsuchende kann auch parallel Rechtschutz nach § 80 Abs. 4 und nach Abs. 5 VwGO suchen, ohne dass einer der beiden Anträge als unstatthaft anzusehen wäre. An dem Verhältnis der Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 4 VwGO ändert sich nach Auffassung der Kammer auch nichts, wenn es zur Verfahrensaussetzung auf Initiative der Behörde kommt, ohne dass – wie hier – der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat.
Die behördliche Aussetzung ist in ihrer Wirkung auch nicht identisch mit der gerichtlichen Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Sie bewirkt nämlich nicht, dass der Anfechtungsklage wieder aufschiebende Wirkung zugeführt wird, wenn auch de facto das gleiche Ergebnis hergestellt wird (vgl. auch Gersdorf in Posser/Wolff, VwGO, 53. Ed. 2019, § 80 Rn. 130, a.A. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 104). Die Aussetzung verhindert vielmehr unabhängig von einer Anfechtungsklage, also auch wenn eine solche nicht erhoben wird, vorläufig die Vollziehung der Anordnung. Auch in ihrer zeitlichen Wirkung sind die beiden Verfahren nicht zwingend identisch. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller vom Gericht die Vollzugsaussetzung bis zur Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung begehrt, während das Bundesamt nach §§ 80 Abs. 4, 80b Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich eine andere Dauer anvisiert und sich den jederzeitigen Widerruf der Aussetzung von vorneherein vorbehalten hat. Die zeitliche Beschränkung der Aussetzung ist zwar möglich und für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80b Rn. 12), der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt nach Ansicht der Kammer damit aber, anders als die Antragsgegnerin meint, statthaft (a.A. wohl Kopp/Schenke, VwGO 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 136, HessVGH, U.v. 18.5.1988 – 5 UE 221/84 – NVwZ-RR 1989, 324, 425).
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch fristgerecht innerhalb der Rechtsmittelfrist von einer Woche nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden, ohne dass es auf eine verlängerte Rechtsmittelfrist aufgrund fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung:ankäme. Der Antragsteller ist als Adressat der ihn belastenden Abschiebungsanordnung auch ohne weiteres antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog.
Dem Antrag fehlt es durch die behördliche Aussetzungsentscheidung auch nicht am – regelmäßig indizierten – Rechtschutzbedürfnis. Einem Rechtsbehelf fehlt im Einzelfall das Rechtsschutzinteresse dann, wenn sich dieser für den Antragsteller als überflüssig bzw. sinnlos darstellt, die begehrte gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller keine Verbesserung seiner Situation bewirken würde oder ein einfacherer und näherliegender Weg zur Rechtsdurchsetzung gegeben ist (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Vorb. zu § 40 VwGO Rn. 30, 38 u. 48). Dies ist hier nicht der Fall. Ein stattgebender Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist für den Antragsteller jedenfalls dann von Bedeutung, wenn die Wirkung der behördlichen Aussetzung endet. Er kann zu diesem Zeitpunkt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch nicht mehr nachholen, da er dann verfristet ist. Gleichwertiger Rechtsschutz ist auch auf anderem Wege später nicht gesichert zu erlangen. Umfassenden Rechtschutz bietet allein der sofort und gegebenenfalls zusätzlich gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Die Aussetzung durch das Bundesamt erfolgte hier ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Er bleibt damit – wie oben ausgeführt – in seiner Wirkung deutlich hinter einem stattgebenden gerichtlichen Antrag zurück. Zwar kann auch eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit, auch von Amt wegen nach § 80 Abs. 7 VwGO, vom Gericht abgeändert werden und bietet keinen gesicherten Abschiebungsschutz bis zum in § 80b VwGO festgelegten Zeitpunkt, jedoch ist die Aufhebung durch ein unabhängiges Gericht in einem festgelegten Verfahren mit Verfahrensgarantien, insbesondere Anhörungspflicht für den Betroffenen als ungleich weniger kritisch und deutlich unwahrscheinlicher anzusehen als die jederzeit und ohne Einschränkung mögliche Aufhebung durch die (Vollzugs-)Behörde. Das gilt hier umso mehr, als der Antragssteller die Aussetzung der Abschiebung aufgrund der von ihm vorgetragenen familiären Gründe bzw. den allgemeinen lagebedingten Gründen fordert, das Bundesamt die Aussetzung aber nur aufgrund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erklärt hat und damit zu erwarten ist, dass es zu einem Widerruf kommt, sobald sich die Pandemie-Lage beruhigt hat. Für sein eigentliches Begehren würde dem Antragsteller ohne ein paralleles Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Rechtschutz abgeschnitten werden, dieser jedenfalls unzumutbar erschwert werden.
Im Unterschied zur Konstellation in anderen Rechtsgebieten, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Asylrecht nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG (ebenso nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) fristgebunden innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist ist er unzulässig. Er kann also auch nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, insbesondere kann nicht die behördliche Beendigung der Aussetzung für die Antragstellung abgewartet werden. Zwar wird zum Teil vertreten, dass der Fristanlauf erst mit der Beendigung der behördlichen Aussetzung zu laufen beginnt, weil erst in diesem Zeitpunkt die Wirksamkeit der Anordnung eintritt (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.11.2019 – AN 14 S 19.50863 – juris), jedoch überzeugt dies nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht. Diese Auffassung widerspricht vielmehr der gesetzlichen Regelung und geht von einem in diesem Zusammenhang fehlerhaften Wirksamkeitsbegriff aus. Abzustellen ist bei Rechtsbehelfen stets auf die äußere Wirksamkeit des anzufechtenden Bescheids, d. h. auf dessen Bekanntgabe, nicht aber auf die innere Wirksamkeit im Sinne des Eintritts der belastenden Wirkung für den Betroffenen. Ansonsten könnte das Fristenregime der VwGO seinem Sinn, nämlich eine klare und eindeutige Rechtslage in einer absehbaren Zeitspanne zu bewirken, nicht gerecht werden. Da die Beendigung der Aussetzung wie auch die Aussetzung selbst nach herrschender Meinung keinen eigenen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 78), ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch nicht mit der Beendigungsentscheidung (erneut) möglich.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach Ansicht der Kammer schließlich auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO ab dem Zeitpunkt der Beendigungsentscheidung möglich. Eine Analogie setzt stets eine planwidrige Regelungslücke voraus, die hier nicht erkannt werden kann. Im Bereich der Rechtsmittel des einstweiligen Rechtschutzes grenzen sich die Rechtsbehelfe nach § 80 Abs. 5 VwGO und
§ 123 Abs. 1 VwGO danach voneinander ab, dass der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO subsidiär dann einschlägig ist, wenn der speziellere Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht eingreift, weil die Situation der Anfechtungsklage nicht vorliegt (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Zu einer Gesetzes- und Rechtschutzlücke kann es damit von der Konzeption her schon nicht kommen, was eine Analogie ausschließt. Im Übrigen zeigen die speziellen Regelungen im insoweit vergleichbaren Fachplanungsrecht, § 17e FStrG und § 5 VerkPBG, dass dem Gesetzgeber die Problematik einer Verfristung eines fristgebundenen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durchaus bewusst gewesen ist. In § 17e Abs. 4 FStrG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 VerkPBG hat er hierauf dadurch reagiert, dass die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb der gesetzlichen Frist nach Kenntnis neuer Tatsachen geschaffen wurde. Da das im AsylG (bewusst) nicht eingeführt wurde, ist eine Lückenschließung durch Analogie ausgeschlossen.
Zwar bliebe, um den Betroffenen nicht rechtschutzlos zu stellen, noch die Möglichkeit, ihm im Zeitpunkt der Beendigung der Aussetzung den Rechtsbehelf des § 123 Abs. 1 VwGO zuzubilligen, allerdings ist dieser Weg für den Antragsteller risikoreich, zum einen, weil dieser Weg in der Rechtsprechung nicht allgemein anerkannt und damit für ihn unsicher ist, zumal im Asylrecht auch eine Überprüfung durch eine zweite Gerichtsinstanz nicht möglich ist (vgl. § 80 AsylG). Zum anderen stellt der Rechtschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO höhere Anforderungen an den Antragsteller (etwa durch das Erfordernis der Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch anstelle einer umfassenden Amtsermittlung durch das Gericht) und ist deshalb für ihn nachteilig. Hierauf kann jedenfalls der Antragsteller, der den Antrag zunächst berechtigt gestellt hat, nach Ansicht der Kammer nicht verwiesen werden. Zur Vermeidung eines Rechtsverlustes bzw. eines erheblichen Rechtsnachteils ist vielmehr auch bei zwischenzeitlicher behördlicher Aussetzung der gerichtliche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO weiter als zulässig zu erachten (vgl. mit gleicher Argumentation im Straßenfachplanungsrecht nach § 5 VerkPBG auch BVerwG, B.v. 23.6.2009 – 9 VR 1/09 – juris Rn. 2, vgl. auch bereits VG Ansbach, B.v. 13.11.2019 – AN 17 S 19.50869 – juris). Offenbleiben kann hier, ob Fällen von von Anfang an erfolgter behördlicher Vollziehungsaussetzung, bei denen der Betroffene faktisch von der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO abgehalten wurde, im Zeitpunkt des Widerrufs noch mit einem Antrag nach § 123 VwGO begegnet werden kann.
Mit diesem Vorgehen geht letztlich auch eine Verfahrensbeschleunigung einher, die Ziel der Einführung der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 AsylG war. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird nämlich umfassend und frühzeitig über sämtliche Einwände des Antragsstellers und nicht nur isoliert über die Frage eines vorübergehenden Abschiebungshindernisses aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus entschieden und so ein späteres, weiter verzögerndes Verfahren vermieden.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Interessensabwägung des Gerichts ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt. Im Rahmen der vorzunehmenden gerichtlichen Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt hier zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nämlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.
Die Republik Fr. ist für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Nach Art. 13 Abs. 1, Art. 18d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Du. III-VO) ist ein Mitgliedstaat, der einen Asylantrag abgelehnt hat und für den ein EURODAC-Treffer vorliegt, verpflichtet, den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der in einem anderen Mitgliedstaat erneut einen Antrag gestellt hat oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen. Dies ist nach dem EURODAC-Treffer und der Mitteilung Fr.s vom 17. März 2020 der Fall.
Grundsätzlich ergibt sich nach Art. 12 Abs. 4 Du. III-VO zwar eine vorrangige Zuständigkeit It.s vor Fr., da das von It. ausgestellte Schengen-Visums bei Asylantragstellung in Fr. am 10. Oktober 2019, auf den es nach Art. 7 Abs. 2 Du. III-VO ankommt, noch nicht sechs Monate abgelaufen war. Andererseits stand es Fr. frei, sich entgegen dieser Regelung durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Du. III-VO für zuständig zu erklären. Da der Antragsteller im Zeitpunkt der Asylantragstellung seinen schwer kranken Bruder betreut hat, scheint es auch wahrscheinlich, dass Fr. seine Zuständigkeit aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Du. III-VO angenommen hat. Dies ist ohne eine Rückfrage bei den zuständigen französischen Behörden letztlich nicht mit Sicherheit zu klären, kann aber jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bei ohnehin nur summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage dahin stehen, da sich der Antragsteller nicht auf eine vorrangige Zuständigkeit It.s, sondern auf die vorrangige Zuständigkeit D.s beruft, die jedoch nicht besteht, da der Antragsteller nach seinem Vortrag in D.s keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. g i.V.m. Art. 9 oder Art. 10 Du. III-VO bzw. Art. 16 Du. III-VO hat und eine anderes Zuständigkeitskriterium von vorne herein nicht ersichtlich ist.
Es liegen in Bezug auf Fr. auch keine Umstände vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Du. III-VO begründen oder zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Du. III-VO führen würden.
Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011 – C-411/10 und C-433/10 – NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
Derartige systemische Mängel, mit denen der Asylbewerber der Überstellung alleine entgegen-treten kann (EuGH Gr. Kammer, U.v. 10.12.2013 – C-394/12 – juris), sind für Fr. nicht erkennbar und wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen. Das Gericht schließt sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln, der – soweit ersichtlich – einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. VG Würzburg, B.v. 2.1.2019 – W 8 S 19.50584, VG München, B.v. 14.8.2018 – M 9 S 18.52509, VG Augsburg, B.v. 24.7.2018 – Au 6 K 18.50603, VG Lüneburg, B.v. 14.3.2019 – 8 B 41/19, VG Leipzig, GB v. 15.3.2019 – 6 K 232/19.A, VG Arnsberg, B.v. 25.4.2019 -12 L 190/19.A – jeweils juris). An die Annahme des Ausnahmefalls des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Du. III-VO sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es müsste die ernsthafte Gefahr grundlegender Verfahrensmängel oder erheblich defizitärer Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Mitgliedsland erkennbar und für den Rechtschutzsuchenden im zu entscheidenden Einzelfall zu befürchten sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris), was weder allgemein für Fr. ersichtlich ist, noch im Hinblick auf eine Personengruppe, der der Antragsteller angehören würde, für Fr. erkannt werden kann. Eine Veranlassung bzw. Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Du. III-VO besteht ebenfalls aus keinem Grund.
Die Antragsgegnerin hat das Übernahmeersuchen an Fr. am 12. März 2020 auch rechtzeitig innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Du. III-VO gestellt, selbst dann, wenn auf das informelle und wohl nur mündliche Gesuch des Antragsstellers am 13. Januar 2020 abzustellen sein sollte. Zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Du. III-VO ist es damit nicht gekommen.
Ebenso wenig liegt ein zielstaatsbezogenes oder inlandsbezogenes Abschiebungshindernis für Fr. vor, das der Abschiebungsanordnung dorthin entgegenstünde.
Ein solches ergibt sich nicht aus der psychischen Verfassung des Antragstellers. In Fr. sind, selbst wenn der seelische Zustand des Antragstellers eine therapeutische Behandlung erfordern würde, was jedoch nicht vorgetragen und nachgewiesen ist, grundsätzlich alle Arten von Erkrankungen behandelbar. Eine Rückkehr ist ihm insoweit zumutbar. Er hat auch nicht nachgewiesen und substantiiert dargelegt, dass er auf die persönliche Fürsorge seiner in D. lebenden Verwandten angewiesen ist.
Ein Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen ergibt sich für Fr. auch nicht aus der aktuell bestehenden Pandemie-Lage durch das Corona-Virus. Zwar mag das Virus in Fr. weiter verbreitet sein als in D. und das Gesundheitssystem mit der Behandlung von an Covid-19 Erkrankten stärker belastet und gebietsweise auch überlastet sein, jedoch ist die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit dem Corona-Virus in Fr. bei weitem nicht im Bereich eines „real risk“ bzw. einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Ansteckungsgefahr unterscheidet sich allenfalls unwesentlich von der in D.. Auch in Fr. ist insgesamt nur ein geringer Bevölkerungsanteil Virusträger und damit potentiell ansteckend. Für eine Ansteckung besteht bei Einhaltung der in Fr. angeordneten Einschränkungen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, jedenfalls eine kaum höhere Wahrscheinlichkeit als in D.. Im Übrigen ist auch im Falle einer Infizierung des Antragstellers mit dem Virus die Wahrscheinlichkeit eines schweren Verlaufs angesichts seines Alters nicht besonders hoch, so dass die Gefahrenschwelle des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG („erhebliche konkrete Gefahr“) bei weitem nicht erreicht ist. Im Übrigen steht einem Abschiebungshindernis die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG entgegen. Bei allgemeinen Gefahren kann ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht angenommen werden, sondern ist gegebenenfalls eine Aussetzung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 AufenthG notwendig. Ein Ausnahmefall im Sinne einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – juris Rn. 32 m.w.N.) liegt nicht vor. Eine hohe Wahrscheinlichkeit bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage ist in Fr. – wie dargelegt – nicht gegeben.
Eine Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht faktisch ausgeschlossen. Sie ist in dem von der Kammer für maßgeblich erachteten Zeitraum des Art. 29 Abs. 2 Du. III-VO voraussichtlich möglich und nicht wegen des derzeit noch eingeschränkten Grenz- und Flugverkehrs zwischen D. und Fr. unmöglich. Grundsätzlich kommt es für die gerichtliche Entscheidung auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. im Fall einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, § 77 Abs. 1 AsylG. § 34a Abs. 1 AsylG verlangt für den Erlass der Abschiebungsanordnung, dass feststeht, dass diese durchgeführt werden kann, was insbesondere die feststehende Aufnahmebereitschaft des Ziellandes voraussetzt. Zur Durchführung der Abschiebung gewährt Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Du. III-VO grundsätzlich einen Zeitraum von sechs Monaten.
Die zeitliche Vorgabe des Art. 29 Du. III-VO ist nach Ansicht des Gerichts mit den Regelungen des § 77 Abs. 1 AsylG und des § 34a Abs. 1 AsylG dadurch in Übereinstimmung zu bringen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur (weiter) eine grundsätzliche Aufnahmebereitschaft des Ziellandes vorliegen muss, sondern auch die Prognose noch gültig ist, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist von (grundsätzlich) sechs Monaten realisiert werden kann. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Überstellung des Antragstellers am Tag der gerichtlichen Entscheidung realisiert werden könnte. Bei Prognoseentscheidungen ist ungeachtet der prozessualen Zeitpunkt-Regelung des § 77 Abs. 1 AsylG naturgemäß ein größerer Zeitraum in den Blick zunehmen, wobei sich der zu betrachtende Zeitraum am materiellen Recht und damit vorliegend an Art. 29 Du. III-VO zu orientieren hat (ebenfalls auf einen längeren Zeithorizont abstellend VG München, B.v. 8.4.2020 – M 22 E 19.30443 – juris Rn. 22).
Damit führt die Tatsache als solche, dass Überstellungen von D. nach Fr. derzeit pandemiebedingt tatsächlich noch nicht wieder stattfinden, nicht zum Erfolg des Antrags. Es ist wohl schon nicht so, dass Überstellungen derzeit rechtlich unmöglich sind. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass Überstellungen alsbald wieder möglich sein werden. Ein Einreiseverbot, das Du.-Überstellungen nach Fr. verhindert, hat die Republik Fr. den Internet-Informationen der französischen Botschaft Berlin zufolge, wohl nicht erlassen. Nach den offiziellen Mitteilungen des französischen Staates (vgl. https:// … können europäische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Fr. und alle Ausländer mit gültigen Aufenthaltstiteln, die automatisch verlängert wurden, nach Fr. einreisen. Es ist anzunehmen, dass Fr. ebenso zugesagte Du.-Überstellungen ermöglicht und die entsprechenden Personen einreisen lässt. Jedenfalls ist mit einer baldigen Wiederaufnahme von Überstellungen zwischen D. und Fr. zu rechnen und damit mit einer Überstellung des Antragsstellers innerhalb des vom Gericht herangezogenen Prognosezeitraums von sechs Monaten, zumal auch von EU-Seite keinerlei Vorgaben bestehen, Du.-Überstellungen nicht durchzuführen. Im Gegenteil fordert die EU-Kommission mit der Mitteilung 2020/C 126/02 vom 17. April 2020 die Mitgliedstaaten ausdrücklich auf, Überstellungen, soweit praktisch möglich, zeitnah wieder aufzunehmen. Tatsächlich möglich sind Überstellungen zwischen D. und Fr. über die gemeinsame Landgrenze, z.B. über den Grenzübergang K., unabhängig von der Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs.
Die Erklärung des Bundesamts im Schriftsatz vom 31. März 2020, dass derzeit keine Überstellungen durchgeführt werden bzw. nicht vertretbar erscheinen und die Vollziehung der Abschiebungsanordnung deshalb ausgesetzt werde, begründet selbst auch keine Unmöglichkeit der Abschiebung, da die Aussetzung jederzeit widerrufen bzw. beendet werden kann, was sich die Antragsgegnerin ja auch ausdrücklich vorbehalten hat. Für den vorliegenden Fall kann dahin stehen, ob die behördliche Aussetzung der Vollziehung zu einer Verlängerung des vom Gericht angenommenen Prognosezeitraums führt, weil eine behördliche Aussetzung die Unterbrechung der Überstellungsfrist bewirken kann (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16/18 – juris) und es damit im Falle einer rechtmäßigen Aussetzung gerechtfertigt sein könnte, für die Prognose sogar den so verlängerten Überstellungszeitraum heranzuziehen. Im hier zu entscheidenden Fall ist die sechs-monatige Überstellungsfrist seit der Übernahmeerklärung durch Fr. (17.3.2020) bei weitem noch nicht abgelaufen, so dass es auf Fristunterbrechungen nicht ankommt. Die Überstellung des Antragstellers steht im Zeitpunkt nach § 77 Abs. 1 AsylG damit fest im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG.
3. Die Kostenentscheidung des damit erfolglosen Antrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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