Europarecht

Erfolglose Klage eines Dritten gegen Explorationsbohrung für Geothermieprojekt

Aktenzeichen  M 9 K 15.3987

Datum:
14.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayWG BayWG Art. 15 Abs. 2
BBergG BBergG § 48 Abs. 2
BImSchG BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BauGB BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3
VwGO VwGO § 42 Abs. 2, § 108 Abs. 2, § 173
ZPO ZPO § 283

 

Leitsatz

1. Ein auf einfachgesetzlichen Vorschriften des Baurechts fußender Abwehranspruch eines Dritten vermag sich wegen des Vorrangs des Bergrechts gegen ein bergrechtliches Vorhaben nicht durchzusetzen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Bergbauunternehmer trägt das Risiko, dass von ihm im Vertrauen auf bestandskräftig zugelassene Betriebspläne gemachte Aufwendungen – beispielsweise für ein Lärmgutachten – wertlos werden. (redaktioneller Leitsatz)
3. § 48 Abs. 2 BBergG vermittelt dem Eigentümer nur insoweit Drittschutz, als schwerwiegende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums voraussichtlich unvermeidbar oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (Parallelentscheidung VG München BeckRS 2016, 114089) . (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen Ziffer I.2. des Bescheides richtet (1.). Im Übrigen ist sie zwar zulässig (2.), aber unbegründet (3.).
Über die Klage konnte im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 14. September 2016 ohne weitere Schriftsatzfrist auch unter Berücksichtigung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs entschieden werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, erfordert, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor äußern können (BayVGH, B.v. 30.6.2009 – 1 ZB 07.3431 – juris). Eine solche Äußerungsmöglichkeit bestand für die Klagepartei in ausreichendem Maße. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nur dann die Einräumung einer Schriftsatzfrist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 283 ZPO, wenn eine Erwiderung auf das Vorbringen eines neuen Sachvortrags ermöglicht werden muss. Einen solchen neuen Sachvortrag enthält der Schriftsatz des Beklagten vom 7. September 2016 nicht. Vielmehr werden lediglich die bereits in der Klageerwiderung dargelegten Erklärungen zu den tieffrequenten Geräuschen vertieft bzw. die Aussagen der ergänzenden Stellungnahme der Firma … vom … Dezember 2015 wiederholt. Eine Erwiderung war nicht geboten (VG München, U. v. 28.10.2015 – M 9 K 15.3887 – juris). In Bezug auf den Vortrag zu einer möglichen Radonbelastung des bei der Bohrung anfallenden Wassers und Bohrkleins war keine Schriftsatzfrist zu gewähren, da der Kläger selbst diesen neuen Gesichtspunkt zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung erstmals aufgebracht hatte. Die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen reagierten nur auf diesen Vortrag.
1. Soweit sich die Klage gegen die befristete, stets widerrufliche und beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, Art. 15 Abs. 2 BayWG, zum Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser in den Untergrund richtet, Ziffer I.2. des Bescheids, ist sie bereits unzulässig, da der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechtspositionen geltend machen kann.
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. § 42 Abs. 2 VwGO erfordert als Zulässigkeitsvoraussetzung bei Anfechtungsklagen die Geltendmachung einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte – also nicht lediglich ideeller, wirtschaftlicher oder ähnlicher Interessen – durch den angefochtenen Verwaltungsakt.
Vorliegend kann nur das Grundwasser als Bestandteil der Umwelt und damit als Gut der Allgemeinheit durch die Versickerung des Niederschlagswassers betroffen sein. Grundeigentum oder eine Unterhaltungslast als Anknüpfungspunkt des Klägers für wasserrechtlichen Drittschutz kommen damit nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 15.8.2016 – 20 ZB 16.931 – juris). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme scheidet aus. Der Kläger hat weder ein Wasserbezugsrecht noch eine Verpflichtung nach § 50 WHG geltend gemacht. Es ist auch nach Aktenlage keine Rechtsposition erkennbar, für die in der Rechtsprechung in der Vergangenheit ausnahmsweise eine individuelle und qualifizierte Betroffenheit in diesem Zusammenhang angenommen wurde (BayVGH, B.v. 15.8.2016 – 20 ZB 16.931 – juris; B.v. 2.2.2010 – 22 ZB 09.515 – juris; VG Würzburg, B.v. 13.11.2014 – W 4 S 14.1052 – juris; VG Schleswig, B.v. 25.9.2001 – 14 B 79/01 – juris; VG München, U.v. 5.12.2012 – M 9 K 12.3036 – juris).
2. Die Klage ist im Übrigen – soweit sie sich gegen Ziffer I.1. des Bescheids richtet – zulässig.
Der Kläger ist klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Für Anfechtungsklagen gegen eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung gelten hinsichtlich der Zulässigkeit die allgemeinen Voraussetzungen für Drittanfechtungsklagen. Danach ist die Anfechtungsklage eines von einer behördlichen Entscheidung Drittbetroffenen nur zulässig, wenn dieser geltend machen kann, durch die behördliche Entscheidung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Die Klagebefugnis ist in diesen Fällen zu bejahen, wenn es nach dem Vortrag der Klagepartei zumindest als möglich erscheint, dass die Behördenentscheidung gegen Normen verstößt, die auch dem Drittbetroffenen schutzfähige Rechtspositionen einräumen, und der Drittbetroffene vom sachlichen und personellen Schutzbereich dieser Norm erfasst wird. Die Klagebefugnis ist nur zu verneinen, wenn beides offensichtlich und eindeutig und nach keiner Betrachtungsweise der Fall sein kann.
In Bezug auf den Bohrbetrieb hat der Kläger ausgeführt, dass die Möglichkeit von Mikroerdbeben und von dadurch ausgelösten Gebäudeschäden bestehe. Weiter sei zu befürchten, dass er durch den Bohrbetrieb unzumutbaren Lärmimmissionen, u. a. durch tieffrequente Geräusche, ausgesetzt werde.
Damit ist jedenfalls die Möglichkeit einer Verletzung drittschützender Vorschriften dargetan. Im Hinblick auf den drittschützenden gesetzlichen Versagungsgrund des § 48 Abs. 2 BBergG kann eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums – wie sie sich in den befürchteten Gebäudeschäden manifestieren würde – gerügt werden (BVerwG, U.v. 15.12.2006 – 7 C 1/06 – juris; OVG NW, U.v. 18.11.2015 – 11 A 3048/11 – juris; VG München, U.v. 5.12.2012 – M 9 K 12.1293 – juris). Weiter ist eine Verletzung des drittschützenden § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG angesprochen, dem zufolge schädliche Umwelteinwirkungen u. a. für die Nachbarschaft bei Errichtung und Betrieb nach Immissionsschutzrecht nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zu verhindern sind. § 22 BImSchG ist anwendbar, da die Bohranlage keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf, § 4 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. „Über Tage“ bedeutet hier nicht, dass Aufbauten wie der Bohrturm immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig wären. Die über Tage liegenden Teile geothermischer Anlagen sind nicht im Anhang der 4. BImSchVO aufgeführt und deshalb auch nicht genehmigungsbedürftig i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG. Für Bohranlagen wie der vorliegenden gelten die Vorschriften über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach §§ 22ff. BImSchG, die die Bergbehörde mitprüft (BVerwG, U.v. 4.7.1986 – 4 C 31/84 – juris; Große, NVwZ 2004, 809; Jarass, BImSchG, Stand: 11. Auflage 2015, § 4 Rn. 37ff.).
Dagegen betrifft die Frage, ob die Bohranlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert zulässig ist, von vorn herein keinen drittschützenden Gesichtspunkt (BayVGH, B.v. 7.2.2013 – 15 CS 12.743 – juris). Für den davon zu trennenden Gesichtspunkt, ob die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen kann, gelten dieselben Maßstäbe wie im Rahmen der Prüfung des § 22 BImSchG. Im Übrigen wäre für ein aus Bauplanungsrecht folgendes Abwehrrecht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten, wonach sich ein auf einfachgesetzlichen Vorschriften des Baurechts fußender Abwehranspruch wegen des Vorrangs des Bergrechts gegen ein bergrechtliches Vorhaben nicht durchzusetzen vermag (BVerwG, U.v. 16.3.1989 – 4 C 25/86 – juris).
3. Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer I.1. des Bescheids richtet, da der zugelassene Hauptbetriebsplan den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Kläger kann sich wie jeder Dritte gegen eine bergrechtliche Zulassung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die behördliche Entscheidung nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern wenn sie auch subjektivöffentliche Rechte des Klägers verletzt, die im bergrechtlichen Zulassungsverfahren zu beachten sind.
Streitgegenstand ist vorliegend ausschließlich der Hauptbetriebsplan zur Herrichtung des Bohrplatzes und zur Abteufung der Explorationsbohrung „…“. Nicht streitgegenständlich sind damit nach Ziffer III., Buchstabe A, Ziffer. 2.8 und Ziffer 6.1 des hiesigen Bescheids zukünftig noch zu erlassende Sonderbetriebspläne, da es diese noch nicht gibt. Eine Berufung auf die Verletzung von drittschützenden Normen durch baurechtliche Genehmigungen für den Kraftwerkbau scheidet ebenfalls aus, da die Baugenehmigung nicht Inhalt des Hauptbetriebsplans ist. Auch eine etwaige spätere Förderung im Dublettenbetrieb ist nicht Inhalt der vorliegenden bergrechtlichen Zulassung, weshalb der Klägervortrag über hierauf fußende Rechtsverletzungen ebenfalls nicht dieses Verfahren betrifft.
Unzumutbare Lärmimmissionen durch den Bohrbetrieb und damit eine Verletzung des § 22 BImSchG sind ebenso wenig zu erwarten (a) wie durch Mikroerdbeben bzw. durch Erschütterungen herbeigeführte Gebäudeschäden, aus denen sich eine Verletzung des § 48 Abs. 2 BBergG ergeben würde (b). Anhaltspunkte für eine relevante Einwirkung von Radioaktivität auf das Grundstück des Klägers infolge der Bohrung bestehen nicht (c).
a. Der Bohrbetrieb wird, soweit das aufgrund der aktuellen Genehmigungslage absehbar ist, keine für den Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen bzw. schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verursachen.
aa. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Es reicht aus, wenn die Immissionen nach Art, Ausmaß und Dauer die Eignung besitzen, derartige Störungen hervorzubringen. Bei der Beantwortung der Frage, ob von der Bohranlage schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte (und hat) der Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu beachten. Die Maßgeblichkeit der TA Lärm für die Ermittlung und Bewertung der Geräusche folgt unmittelbar aus Nr. 1 Abs. 3 Buchst. b TA Lärm. Soweit diese Verwaltungsvorschrift den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, kommt ihr eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, U. v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – juris). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift insbesondere durch Kann-Bestimmungen (vgl. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (vgl. Nr. A 2.5.3) Spielräume eröffnet (statt aller BayVGH, U. v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – juris).
bb. Das Gericht stützt sich für seine Bewertung, dass die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden, auf das von der Beigeladenen zu 1. vorgelegte Lärmgutachten der … vom … Dezember 2012 und auf deren ergänzende Stellungnahmen vom … Dezember 2015 und vom … März 2016. Die Untersuchungen der … fußen auf Daten zum Bohrgerät InnovaRig B002. Die klägerische Kritik hieran – es sei keine „Worst-Case-Betrachtung“ erfolgt und es seien keine alternativen Maschinen geprüft worden – ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
Der klägerische Vortrag ist bereits in sich widersprüchlich. Zum einen bemängelt er, dass nicht nachvollziehbar sei, woher die Emissionskenndaten der Maschine kämen, da es diese Maschine noch nicht gebe. Zum anderen kritisiert er die Festlegung auf ein Bohrgerät, für das bereits verlässliche Messwerte vorliegen.
Die genannte Bohranlage wurde von der Beigeladenen zu 1. selbst im Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Bohrbetrieb vorgesehen. Der Vertreter der Beigeladenen zu 1. erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass man mit diesem Gerät bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht habe. Die Emissionskenndaten dieser Maschine seien aus ihrem Einsatz an einem anderen Standort in … bekannt. Eingedenk dessen und angesichts der Aussagen der Vertreter des Bergamtes, dass von vorn herein nur wenige Anlagen und Hersteller überhaupt für den vorgesehenen Einsatz in Betracht kämen, kann das Gericht die vom Bevollmächtigten des Klägers geäußerte Kritik an dem Verfahren nicht nachvollziehen. Dass dem Bergamt nach Ziffer 6.1 des streitgegenständlichen Bescheids für den Betrieb der zum Einsatz kommenden Bohranlage ein Sonderbetriebsplan vorzulegen ist, der u. a. Details zum Tragwerk, zur maschinentechnischen Einrichtung und zum Lärmschutz enthalten soll, hindert den Betreiber nicht, ein Immissionsprognosegutachten auf der Grundlage von Emissionen einer Anlage erstellen zu lassen, die höchstwahrscheinlich am Standort eingesetzt wird oder die jedenfalls in wesentlichen Punkten der einzusetzenden Anlage entsprechen wird. Vielmehr war nur dieses Vorgehen geeignet, im aktuellen Stadium des streitgegenständlichen Hauptbetriebsplans verlässliche Aussagen zur bereits im behördlichen Verfahren vom Kläger vorgetragenen Unzumutbarkeit der Immissionsbelastung (Bl. 320 des Behördenakts) treffen zu können. Da der Projektstandort auch in der konkreten Ausgestaltung durch den Hauptbetriebsplan festgelegt ist, stellt dieses Vorgehen eine sachgerechte und geeignete Maßnahme des Betreibers dar, um die Ängste des Klägers bereits in diesem Stadium zu zerstreuen. Dem Kläger erwächst durch diese Staffelung auch kein Nachteil, da im hiesigen Bescheid bereits letztverbindlich beauflagt wurde, dass die maßgeblichen Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden müssen (Ziffer 6.2 des Bescheids).
Sollte die InnovaRig B002 selbst am Projektstandort eingesetzt werden, ist mit dem Lärmgutachten der … die Bewertung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit aus Sicht des Gerichts bereits umfassend geklärt. Sollte im Sonderbetriebsplan eine andere Maschine vorgesehen sein, hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass diese vergleichbare Messwerte liefert, sich die immissionsschutzrechtliche Situation für den Kläger also nicht verschlechtert. Der Bergbauunternehmer trägt das Risiko, dass von ihm im Vertrauen auf bestandskräftig zugelassene Betriebspläne gemachte Aufwendungen – beispielsweise für ein Lärmgutachten – wertlos werden (VG München, U.v. 5.12.2012 – M 9 K 12.1293 – juris; BVerwG, U.v. 14.12.1990 – 7 C 18/90 – juris).
cc. Nach dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Gutachten vom … Dezember 2012 sind am klägerischen Anwesen die Grenzwerte für ein Dorfgebiet (MD) – 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts – einzuhalten und eingehalten. Die für den gegenüber dem Betriebszustand „Roundtrip“ lauteren Betriebszustand „Bohren“ prognostizierten Langzeit-Mittelungspegel liegen für den klägerischen Standort bei 41,7 dB(A) tags und 42,3 dB(A) nachts. Für die Tageszeit gilt damit neben dem Irrelevanzkriterium – „Puffer“ von 6 dB(A) – gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 i. V. m. Nr. 4.2 Buchst. c auch Nr. 2.2 TA Lärm, wonach das klägerische Anwesen bereits nicht im Einwirkungsbereich der Bohranlage liegt. Für die Nachtzeit sind die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten. Eine getrennte Betrachtung von Tages- und Nachtzeiten ist ohne Weiteres möglich (BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 22 ZB 15.2322 – juris).
Vorbelastungen waren hierbei, unabhängig vom Irrelevanzkriterium, am Standort des Klägers nicht zu berücksichtigen. Die Lärmquellen Bundesstraße und Bahnstrecke unterliegen bereits nicht, wie von Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm gefordert, den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG (BayVGH, B.v. 6.11.2012 – 22 ZB 11.1472 – juris; Landmann/Rohmer UmweltR, Stand: 79. EL Februar 2016, TA Lärm Nr. 1 Rn. 7). Damit kommt es nicht mehr auf die ergänzende Stellungnahme der … vom … März 2016 an, die schlüssig darlegt, dass die Bohranlage die vom Verkehr ausgehende Belastung am klägerischen Anwesen um weniger als 0,1 dB erhöht und damit die wegen des Verkehrs bestehenden Immissionskonflikte nicht verschärft. Etwaige Emissionen der Firma … GmbH können als Vorbelastung im hiesigen Verfahren nicht relevant werden; die … GmbH liegt im Südosten von … und damit ca. 1,5 km vom Kläger entfernt (BayVGH, B.v. 4.3.2015 – 22 CS 15.33, 22 CS 15.34 – juris). Der im Parallelverfahren angeführte Kiesabbau liegt noch jenseits der … GmbH.
dd.Durchgreifende substantiierte fachliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens (BayVGH, a. a. O.) trägt der Kläger nicht vor. Davon abgesehen, dass sich sein Vortrag in bloßen Vermutungen und im Äußern von Bedenken erschöpft, wurden auch die nur vage vorgetragenen Kritikpunkte entkräftet.
Die Kritik an der Aussage des Gutachtens der … vom … Dezember 2012, Ziffer 4.4.3, es sei nicht zu erwarten, dass von der Bohranlage tieffrequente Geräusche nach Nr. 7.3 TA Lärm ausgehen würden, überzeugt nicht. Das Gericht folgt den schlüssigen Darlegungen der ergänzenden Stellungnahme vom … Dezember 2015 und den Ausführungen des Gutachters der … in der mündlichen Verhandlung. Danach können solche Geräusche bei den Bohrgeräten allenfalls durch eine feste Verbindung schwingender Schüttelsiebe mit großflächigen Containern entstehen, die dann tieffrequente Geräusche abstrahlen könnten. Dies wird durch eine mechanische Entkopplung von Sieben und Containern verhindert. Diese Entkopplung wird nach Aussage der Beklagtenvertreter im Sonderbetriebsplan, der nach Ziffer 6.1 der Nebenbestimmungen des hiesigen Bescheids für den Betrieb der zum Einsatz kommenden Bohranlage noch zu genehmigen ist, beauflagt (zur Abschichtung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen und Regelungsgegenständen VG Neustadt, B.v. 28.7.2011 – 5 L 344/11.NW – juris; BVerwG, U. v. 13.12.1991 – 7 C 25/90 – juris). Nach Aussage des Gutachters gehen von sonstigen Anlageteilen keine tieffrequenten Geräusche aus. Insbesondere gebe es keine interne Stromversorgung mit Dieselgeneratoren. Für die Kammer besteht kein Anlass, diese Einschätzungen infrage zu stellen. Auch das von der Klägerseite im Verfahren M 1 K 15.2628 vorgelegte Gutachten des Büros … vom … März 2016, auf das mit Schriftsatz vom 12. September 2016 verwiesen wurde, ändert daran nichts. Es stützt sich auf die „überschlägige Prognose und Beurteilung von tieffrequenten Schallimmissionen eines BHKW-Abgaskamins im Freien“. Eine derartige Anlage, die der Konstruktion nach mit der Bohranlage nicht vergleichbar ist, gibt es vorliegend nicht.
Da die Richtwerte im regelmäßigen Betrieb nach alledem eingehalten werden können, begegnet auch die zielorientierte Festlegung der Immissionsrichtwerte in Ziffer III.6.2 des Bescheids keinen Bedenken (BayVGH, B.v. 7.2.2013 – 15 CS 12.743 – juris).
b. Ziffer I.1. des Bescheids verletzt den Kläger nicht in seinen aus § 48 Abs. 2 BBergG resultierenden Rechten. § 48 Abs. 2 BBergG vermittelt dem Eigentümer nur insoweit Drittschutz, als schwerwiegende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums voraussichtlich unvermeidbar oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BVerwG, U.v.16.3.1989 – 4 C 36/85 – juris). Nach der Konzeption des Bundesberggesetzes sind zu erwartende bergbaubedingte Beeinträchtigungen, die sich im Bereich kleinerer und mittlerer Schäden bewegen, wegen der gesetzlichen Bestimmungen über die Regulierung von Bergschäden (§§ 114 – 121 BBergG) auch mit Rücksicht auf Art. 14 GG nicht ausreichend, um eine Aufhebung der Betriebsplanzulassung durch einen Dritten zu bewirken (OVG Saarland, B.v. 2.11.2007 – 2 B 181/07 – juris; VG München, U. v. 5.12.2012 – M 9 K 12.1293 – juris). Nur Schäden an der Substanz des Eigentums – etwa die Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Gebäudes oder seiner Benutzbarkeit – können geeignet sein, eine Verletzung der drittschützenden Norm des § 48 Abs. 2 BBergG zu begründen (OVG Saarland, a. a. O.; VG München, a. a. O.). Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sind weiter nur solche Gefahren als dem jeweiligen Vorhaben zurechenbar anzusehen und zu berücksichtigen, die bei normalem Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar sind (OVG NW, U. v. 20.8.2009 – 11 A 456/06 – juris; VG München, a. a. O.). § 48 Abs. 2 BBergG verlangt nicht, dass Schäden von vornherein sicher ausgeschlossen werden können. Es ist vielmehr im gerichtlichen Verfahren nur zu überprüfen, ob die Bergbehörde eine Prognoseentscheidung getroffen hat, bei der der Sachverhalt zutreffend ermittelt und korrekte Methoden der Vorausschau angewandt wurden.
Im vorliegenden Fall sind weder schwerwiegende Beeinträchtigungen des Eigentums des Klägers im genannten Sinne zu erwarten noch sind sie nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar. Der Bevollmächtigte des Klägers hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die darauf hindeuten, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund der streitgegenständlichen Betriebsplanzulassung wahrscheinlich und vorhersehbar zu schweren Schäden am Gebäude des Klägers kommen wird. Vielmehr hat er nur erklärt, dass bei Geothermiebohrungen die Gefahr von Erschütterungen und Mikroerdbeben bestehe bzw. nicht ausgeschlossen werden könne. Der Betrieb sei mit Unsicherheiten behaftet, auch hinsichtlich der Beschaffenheit des Untergrunds.
Dies ist weder ein substantiierter Vortrag zur von der Rechtsprechung geforderten Intensität der Schäden noch zum erforderlichen Kausalitätszusammenhang. Der Kläger hat nicht ansatzweise eine besondere Bodenbeschaffenheit o.Ä. dargelegt, die das Risiko für Mikroerdbeben genau an diesem Standort durch genau diese Bohrweise erhöhen würde im Vergleich zu anderen Geothermiebohrungen, deren Erfahrungen und Ergebnisse in die streitgegenständliche Bewertung durch das Bergamt, die sich auch im Bescheid niedergeschlagen hat, eingeflossen sind. Der Vortrag erschöpft sich darin, die generelle Möglichkeit solcher Mikroerdbeben bei Geothermiebohrungen zu vermuten. Es wurde weiter weder ein kausaler Zusammenhang zwischen der Bohrtätigkeit und möglichen Erdbeben substantiiert dargelegt noch ein Geschehensablauf nachvollziehbar erläutert, der hier zu Gebäudeschäden führen könnte. Die auf nachprüfbaren Tatsachen und Erkenntnissen beruhende Prognose des Beklagten wird durch den Klägervortrag nicht erschüttert und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid begründet umfangreich, dass dem Bergamt Südbayern aus der Vergangenheit keine durch Geothermiebohrungen ausgelöste Mikro-Erdbeben bekannt wurden, welche bei dem hier anzuwendenden Bohrverfahren und der vorhandenen Geologie aufgetreten wären und bei denen es zu ernsten Gebäudeschäden gekommen wäre. Deshalb sei eine größere Beeinträchtigung durch seismische Ereignisse ebenso wenig zu erwarten wie durch die bereits vorhandenen Dauerbelastungen der Bundesstraße … oder der Bahnlinie …-…. Im Anschluss hieran werden aufgetretene Probleme bei Bohrungen in … und in … bewertet und es wird nachvollziehbar dargelegt, dass diese Vorhaben weder den geologischen Gegebenheiten – hier stehe quartärer Schotter an im Gegensatz zu der in … vorhandenen Anhydritschicht, die im Zusammenspiel mit Grundwassereinflüssen Probleme gemacht habe – noch der Bohrtechnik nach – Tiefenbohrung beim hiesigen Vorhaben gegenüber einer oberflächennahen Bohrung bei den genannten Anlagen – mit dem hier streitgegenständlichen Projekt zu vergleichen sind.
In der mündlichen Verhandlung führten die Vertreter des Bergamtes zu den Einzelheiten der Prognose weiter aus, dass die seismischen Aktivitäten durchgehend, wie auch in Ziffer 1.2 des Bescheids beauflagt wurde, überwacht würden. Es bestünden Erfahrungen aus 30 Projekten in der Umgebung von … mit solchen Messungen. Abgesehen vom Standort in … hätten sich überhaupt keine relevanten seismischen Aktivitäten messen lassen. Nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU Bayern) vom 23. April 2014 (Bl. 518 des Behördenakts) seien auch die in … aufgetretenen Aktivitäten keinesfalls geeignet gewesen, Schäden an der Oberfläche zu verursachen. Im Übrigen habe der Standort in … andere strukturgeologische Eigenschaften als das Gebiet in … Die Wahrscheinlichkeit, dass das hiesige Projekt überhaupt messbare mikroseismische Ereignisse verursachen könnte, sei als äußerst gering einzuschätzen. Unabhängig davon würden die Daten durchgehend an das LfU Bayern und an ein Institut der Technischen Universität München (TUM) weitergeleitet und ausgewertet. Bei entsprechendem Anlass werde der Betrieb sofort gestoppt. Im Hinblick auf die 100 m entfernt liegende Carbidofengasleitung sei anzumerken, dass es seit den 50er-Jahren etwa 1.000 Bohrungen in Bayern gegeben habe. Dabei seien Gasleitungen, die sich von ihrem Zweck her regelmäßig in unmittelbarer Nähe zu Förderstellen befänden, noch nie in Mitleidenschaft gezogen worden. Durch den Bohrvorgang entstünden keine Erschütterungen der Leitung. Der Vertreter des LfU Bayern ergänzte, dass die Stellungnahme (Bl. 288 des Behördenakts) so zu verstehen sei, dass es noch nie zu einem Störfall gekommen sei, weswegen eben keine Erfahrungen vorlägen. Nach diesen Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Erbebenrisiko gegeben ist.
c. Dem gänzlich unsubstantiierten Vortrag zu einer möglichen Radioaktivität von Bohrklein oder Bohrwasser war vom Gericht auch im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht weiter nachzugehen, da es sich nur um Behauptungen und Vermutungen handelt, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben wurden (BVerwG, B. v. 13.6.2007 – 4 BN 6/07 – juris zu entsprechenden Beweisanträgen). Unabhängig davon wurden die klägerischen Kritikpunkte auch inhaltlich vonseiten des Bergamtes und der Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung entkräftet. Eine von der Beigeladenen zu 1. in Auftrag gegebene Wasseranalyse am zum hier streitgegenständlichen Vorhaben direkt benachbarten Projektstandort … hat danach ergeben, dass das dort angefallene Wasser in Bezug auf die Radioaktivität sogar noch Trinkwasserqualität aufweise. Laut einer dem Gericht übergebenen Stellungnahme des LfU vom 15. März 2010 und nach den Ausführungen der Vertreter des Bergamtes in der mündlichen Verhandlung kommt im bayerischen Molassefeld keine Radioaktivität vor. Entsprechende Probleme hätten sich nur in Norddeutschland gestellt. Die Klägerseite ist dem nicht entgegengetreten und hat im Übrigen weder Unterlagen vorgelegt noch Nachweise für ihre Behauptung angeboten oder ihre Quellen dafür benannt, dass bzw. warum das Tiefenwasser vorliegend radioaktiv belastet sein sollte.
Die Gutachten der Firma …-… vom … Juli 2014, vom … April 2016 und vom … Juni 2016 sowie die Stellungnahme der Firma … vom … März 2016 waren für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit irrelevant, da es hier weder um die Zulassung eines Kraftwerkbetriebs noch um tieffrequente Schallimmissionen eines BHKW-Abgaskamins geht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 162 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene zu 1. hat sich durch die Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es der Billigkeit entspricht, ihre Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Für die Beigeladenen zu 2. und zu 3. galt dies nicht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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